Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 17.02.2006, ZRV/0088-Z2L/05

Kosten des Vollstreckungsverfahrens

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des UL, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Linz, vertreten durch NK, vom , Zl. 500/3564/25/2002, betreffend Kosten des Vollstreckungsverfahrens im Beisein von EL und der Schriftführerin GZ nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtstr. 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben. Der Spruch der angefochtenen Berufungsvorentscheidung wird hinsichtlich der Höhe der festgesetzten Gebühren wie folgt geändert:

Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens für die erfolgte Amtshandlung des Finanzamtes B. vom werden gem. § 26 Abgabenexekutionsordnung (AbgEO) mit 1 % von 30.000,00 €, somit mit 300,00 € neu festgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom , Zl. 500/090084/5/02 setzte das Hauptzollamt Linz gegenüber dem nunmehrigen Beschwerdeführer (kurz: Bf.) eine Abgabenschuld gem. Art. 202 Abs. 1 lit a) und Abs. 3 ZK (Zollkodex) iVm den §§ 2 und 108 ZollR-DG (Zollrechts-Durchführungsgesetz) in Höhe von insgesamt 179.666,93 € im Rahmen eines Gesamtschuldverhältnisses gem. Art. 213 ZK fest. Das gegen diesen Abgabennachforderungsbescheid eingebrachte Rechtsmittel wies das Hauptzollamt Linz mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab. Diese Berufungsvorentscheidung erwuchs folglich in Rechtskraft.

Mit Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/31/2002 schrieb das Zollamt Linz gem. § 26 AbgEO dem Bf. Kosten für ein Vollstreckungsverfahren (Fahrnispfändung) in Höhe von 1.797,00 € vor. Dagegen brachte der Bf. mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Berufung ein. Begründend führte der Bf. darin aus, dass sich die Berufung sowohl gegen den Grund der Forderung, als auch gegen die Höhe der festgesetzten Vollstreckungskosten richte. Dem Zollamt sei die Zahlungsunfähigkeit sowie die wirtschaftliche Notlage des Bf. bekannt. Es werde daher im Sinne der angeführten Begründung als auch wegen Unbilligkeit ersucht den Bescheid aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/32/2002 wies die Zollbehörde die Berufung ab. In der Begründung dieses Bescheides führte das Zollamt sinngemäß aus, dass sich die Vorschreibung der Vollstreckungskosten aus der erfolgten Vollstreckungshandlung des Finanzamtes B., welche am beim Bf. durchgeführt worden war, ergeben habe. Diese Amtshandlung habe sich auf ein Amtshilfeersuchen des Zollamtes Linz an das vorgenannte Finanzamt vom begründet. Folglich habe der Bf. für diese Vollstreckungshandlung die nach § 26 AbgEO normierten Kosten zu entrichten

Gegen diese Berufungsvorentscheidung vom richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom . In dieser Eingabe bringt der Bf. zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass der Zollwert von der Behörde anlässlich der seinerzeitigen Eingangsabgabenfestsetzung aus verschiedenen Gründen überhöht angenommen worden sei. So habe es sich insgesamt um nur 14 Einfuhrfahrten gehandelt während das Gericht von 16 Tathandlungen ausgegangen sei. Auch sei bei der durch die Zollbehörde getätigten Hochrechnung eine fehlerhafte Gesamtmenge der eingeführten Waren ermittelt worden, da das Zollamt das ebenfalls importierte Verpackungsmaterial unberücksichtigt gelassen habe. Weiters sei das Zollamt von Preisen für "Originalwaren" ausgegangen, während die importierten Produkte keine solchen dargestellt hätten. Ebenso sei unbeachtet geblieben, dass sich die Qualität der eingeführten Waren erst von Fahrt zu Fahrt gesteigert hätte. Auch habe es die Behörde verabsäumt, bei der mengenmäßigen Hochrechnung zu berücksichtigen, dass der Stauraum des jeweiligen Beförderungsmittels erst mit zunehmender Dauer der Fahrten besser ausgenützt worden sei. Bei den Anfangsfahrten sei nämlich überwiegend Verpackungsmaterial transportiert worden. Das Zollamt sei sowohl im Hinblick auf die Menge als auch auf die Qualität bei der Berechnung von der letzten Fahrt ausgegangen, was zweifelsfrei zu einem falschen Ergebnis führen musste. Infolge dieses, von der Zollbehörde um ein Vielfaches überhöht angenommenen Zollwertes sei auch das Gerichtsurteil entsprechend hart ausgefallen. Den Eingangsabgabenbescheid habe der Bf. in der Haftanstalt zugestellt erhalten. Mit sei die Eintragung eines Pfandrechtes an der 1/3-Liegenschaft des Bf. in das Grundbuch 0000L für das Zollamt Linz erfolgt. Am sei dem Bf. bekannt gegeben worden, dass die Zollbehörde eine Gehaltspfändung bei seiner Arbeitgeberin S.A. eingeleitet habe. Abschließend führt der Bf. in seiner Eingabe vom aus, dass sich die Beschwerde gegen den weit überhöhten Zollwert und damit gegen die Ablehnung der Entlassung aus dem Gesamtschuldverhältnis seiner Person wegen Unbilligkeit richte. Der Bf. beantragte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

In der am antragsgemäß durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung wurde vom Bf. zusammengefasst sinngemäß ergänzend vorgebracht, dass sich im gegenständlichen Fall der Wert der gepfändeten Gegenstände lt. Angaben des Vollstreckers auf ca. 500,00 € belaufen würde. Die Höhe der vorgeschriebenen Vollstreckungskosten von 1.797,00 € stehe daher in keinem Verhältnis zu einem etwaigen Verwertungserlös der gepfändeten Gegenstände. Überdies habe es sich nach Ansicht des Bf. bei dem ebenfalls in Pfändung gezogenen "M-T" um einen unpfändbaren Gegenstand gehandelt. Der Zollamtsvertreter verwies in der mündlichen Verhandlung auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung vom . Bezüglich der zum maßgeblichen Zeitpunkt bestandenen tatsächlichen Abgabenschuld wurde vom Zollamtsvertreter ausgeführt, dass Einzahlungen betreffend der gegenständlichen Abgabenschuld entsprechend zu berücksichtigen seien, sofern solche erfolgten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. § 26 Abs. 1 AbgEO hat der Abgabenschuldner für Amtshandlungen des Vollstreckungsverfahrens folgende Gebühren zu entrichten:

a) die Pfändungsgebühr anlässlich einer Pfändung im Ausmaß von 1% vom einzubringenden Abgabenbetrag; wird jedoch an Stelle einer Pfändung lediglich Bargeld abgenommen, dann nur 1% vom abgenommenen Geldbetrag.

b) die Versteigerungsgebühr anlässlich einer Versteigerung (eines Verkaufes) im Ausmaß von 1 1/2 % vom einzubringenden Abgabenbetrag. Das Mindestmaß dieser Gebühren beträgt 7,20 €.

Im Abs. 2 des § 26 AbgEO ist normiert, dass die im Abs. 1 genannten Gebühren auch dann zu entrichten sind, wenn die Amtshandlung erfolglos verlief oder nur deshalb unterblieben ist, weil der Abgabenschuldner die Schuld erst unmittelbar vor Beginn der Amtshandlung bezahlt hat.

Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 zu entrichtenden Gebühren hat der Abgabenschuldner gem. § 26 Abs. 3 leg.cit auch die durch die Vollstreckungsmaßnahmen verursachten Barauslagen zu ersetzen. Gebühren und Auslagenersätze werden gem. § 26 Abs. 5 AbgEO mit Beginn der jeweiligen Amtshandlung fällig und können gleichzeitig mit dem einzubringenden Abgabenbetrag vollstreckt werden. Sie sind mit Bescheid festzusetzen, wenn sie nicht unmittelbar aus einem Verkaufserlös beglichen werden (§ 51 AbgEO). Gegenstand der angefochtenen Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 500/03564/32/2002, ist die mit Bescheid vom , Zl. 500/03654/31/2002, erfolgte Vorschreibung von Kosten für eine durchgeführte Amtshandlung des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO.

Im gegenständlichen Fall ist unstrittig, dass am im Amtshilfeweg für das Zollamt Linz durch das Finanzamt B. eine Vollstreckungshandlung gem. § 27 AbgEO beim Bf. erfolgte. Die Pfändungsgebühr ist eine reine Amtshandlungsgebühr. Sie wird insbesondere wegen der der Abgabenbehörde bei Durchführung der Pfändung auflaufenden Kosten erhoben und ist sohin auch dann zu entrichten, wenn die Amtshandlung zu keiner Pfändung führte (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 26 Rz 5). Die am durch das Finanzamt B. gesetzte Vollstreckungshandlung stellt somit jene Amtshandlung dar, welche den Bf. zum Kostenersatz gemäß § 26 AbgEO verpflichtet. Bei dieser Amtshandlung wurden die im Pfändungsprotokoll angeführten Gegenstände beim Bf. gepfändet. In der Folge wurde dem Bf. eine gem. § 26 Abs. 1 lit a) AbgEO normierte Gebühr in Höhe von 1 % des vollstreckbaren Rückstandes (179.666,93 €), somit 1.797,00 € bescheidmäßig mit , vom Zollamt Linz vorgeschrieben.

Im § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO ist die Einstellung einer Vollstreckung normiert, wenn sich nicht erwarten lässt, dass die Fortsetzung oder die Durchführung der Vollstreckung einen die Kosten dieser Vollstreckung übersteigenden Ertrag ergeben wird. Ob zu erwarten ist, dass die Vollstreckung einen ihre Kosten übersteigenden Betrag ergeben werde, lässt sich für die Abgabenbehörde daher nur an Hand einer Prognose im Einzelfall beantworten, wobei die Anforderungen an diese Prognose nicht überspannt werden dürfen (Liebeg, Kommentar zur AbgEO, § 16 Rz 12). Bereits im Erkenntnis des Zl. 81/14/0038 vertrat der Gerichtshof die Auffassung , dass aus den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, der Kostenersparnis sowie der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens, die Vollstreckungsbehörde bestimmte im Gesetz vorgesehenen Schritte nur dann durchführen dürfe, wenn von vornherein ein bestimmtes Verhältnis zwischen dem vollstreckbaren Rückstand und dem Wert der zu erwerbenden Pfandrechte feststünde. Dazu ist jedoch anzumerken, dass nicht schon bei der Einleitung der Vollstreckung konkrete Gründe für die Annahme vorliegen müssen, dass der Verpflichtete über Vermögensgegenstände verfüge, welche bei einer Verwertung wenigstens einen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lassen, sondern es entspricht vielmehr dem Gesetz, dass zunächst die Abgabenbehörde von ihren nach § 6 AbgEO eingeräumten Vollstreckungsbefugnissen Gebrauch macht und sich dann in der Folge damit auseinandersetzt welchen Erlös die gepfändeten Gegenstände erwarten lassen. Auch bedeutet es keine Rechtswidrigkeit, wenn der Vollstrecker die Pfändung zunächst durchführt, obwohl nicht auszuschließen ist, dass die Verwertung der gepfändeten Gegenstände keinen die Exekutionskosten übersteigenden Erlös erwarten lassen. In der Folge hat sich jedoch die Abgabenbehörde, sofern etwaige Anhaltspunkte für das Vorliegen eines in § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO angeführten Tatbestandes zutreffen, mit der Frage des voraussichtlich zu erwartenden Verkaufserlöses auseinanderzusetzen. In diesem Zusammenhang wird im vorgenannten Erkenntnis des VwGH auch ausdrücklich auf die Einschränkungsmöglichkeiten des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 leg.cit. hingewiesen. Gerade betreffend der gegenständlichen Abgabenschuldigkeit führte die Zollbehörde bereits eine, dieser Fahrnisprüfung vorangegangene Vollstreckungshandlung (Pfändung einer Geldforderung gem. § 65 AbgEO mit Bescheid des Zollamtes Linz vom , Zl. 500/3564/24/2002 bei S.A.) durch, wobei sich der Abgabengläubiger bei dieser Amtshandlung vom auf die Betreibung eines Teilbetrages in Höhe von 30.000,00 € beschränkte um dadurch die Vollstreckungskosten für den Bf. gering zu halten. Weiters war für das Zollamt Linz aus der, mittlerweile von S.A. am an die Zollbehörde im Zusammenhang mit der eingeleiteten Gehaltspfändung übermittelten Drittschuldnererklärung zu entnehmen, dass der Abgabenschuldner im Rahmen seines Dienstverhältnisses lediglich ein monatliches Durchschnittsentgelt von 371,00 € bezog. Somit konnte das Zollamt bereits zu diesem Zeitpunkt davon ausgehen, dass unter Bedachtnahme auf die Einkommens- und die absehbaren Lebensverhältnisse des Bf. bei der gegenständlichen Fahrnispfändung mit hoher Wahrscheinlichkeit kein Verwertungserlös zu erwarten war der die Kosten von 1.797,00 € übersteigen würde. In Ansehung der vorgenannten Ausführungen sieht der Unabhängige Finanzsenat (UFS) somit keine Gründe warum das Zollamt Linz bei der gegenständlichen Fahrnisprüfung von der Möglichkeit einer Einschränkung nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Ziffer 6 AbgEO zur Gänze Abstand genommen hat. Dadurch ist es auch gerechtfertigt bei der gegenständlichen Fahrnispfändung, analog der dieser Vollstreckungshandlung vorangegangenen Gehaltspfändung, ebenso von einer Teilbetreibung in Höhe von 30.000,00 € auszugehen, zumal sich für eine höhere Betreibung beim Abgabenschuldner keine Anhaltspunkte aus dem vorliegenden Akt entnehmen lassen. Vielmehr war der Abgabenbehörde I. Instanz auf Grund der ihr vorliegenden Aktenlage bekannt, dass der Abgabenschuldner durch seine strafrechtliche Verurteilung sein Dienstverhältnis als XX verloren hatte und zum maßgeblichen Zeitpunkt nunmehr lediglich als M ein Einkommen bezog, welches unter dem unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum gem. § 291a EO) lag. Überdies ist auszuführen, dass der Zweck eines Exekutionsverfahrens grundsätzlich darin liegt, die Forderungen des Gläubigers hereinzubringen. Im gegenständlichen Fall wurden vom Vollstreckungsorgan des Finanzamtes B. Gegenstände in Pfändung gezogen deren Wert mit ca. 500,00 bis 550,00 € beziffert wurde. Auch aus diesem Grunde ergibt sich, dass ohne Einschränkung der Betreibung auf einen Teilbetrag dem Zweck des Exekutionsverfahrens nicht entsprochen würde. Aus den angeführten Gründen waren somit, ausgehend von der verminderten Bemessungsgrundlage von 30.000,00 € die Vollstreckungskosten für die gegenständliche Fahrnispfändung, wie im Spruch ausgeführt, entsprechend zu verringern.

Weiters ist festzustellen, dass das Zollamt Linz in seinem Amtshilfeersuchen an das Finanzamt B. zu Unrecht von einem vollstreckbaren Abgabenrückstand in Höhe von 179.666,93 € ausging. Eine nachträgliche Überprüfung des Abgabenkontos XXX ergab, dass einerseits durch einen anderen Gesamtschuldner bzw. durch eine Zahlung des Bf. selbst Teilbeträge hinsichtlich der mit Bescheid vom vorgeschriebenen Abgabenbetrages geleistet wurden, die den Abgabenrückstand entsprechend verminderten. Mit ergab sich somit ein vollstreckbarer Rückstand in Höhe von 178.706,93 € ohne Berücksichtigung der für die Amtshandlung vom vorzuschreibenden Vollstreckungskosten. Da mit der nunmehrigen Berufungsentscheidung des UFS die Kosten des gegenständlichen Vollstreckungsverfahrens auf 300,00 € vermindert wurden - und zwar ausgehend von der auf 30.000,00 € eingeschränkten Teilbetreibung als Bemessungsgrundlage - vermag diese Unrichtigkeit jedoch keine weitere Änderung der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zu bewirken, da nunmehr im gegenständlichen Fall ohnedies durch die Betreibung lediglich eines Teilbetrages von einer Bemessungsgrundlage ausgegangen wurde, welche unter dem möglichen vollstreckbaren Rückstand liegt. Zu dem im vorliegenden Akt aufliegenden Rückstandsausweis ist betreffend des darin angeführten vollstreckbaren Betrages auf die amtswegige Berichtigungsmöglichkeit nach § 15 AbgEO zu verweisen.

Zum Einwand des Bf., dass die Pfändung des MT bei der gegenständlichen Vollstreckungshandlung zu Unrecht erfolgt sei, ist auszuführen, dass das gegenständliche Beschwerdeverfahren die Vorschreibung der Kosten des Vollstreckungsverfahrens gem. § 26 AbgEO zum Inhalt hat. Einwendungen gegen die Unzulässigkeit von gepfändeten Gegenständen können somit keinen Einfluss auf das anhängige Beschwerdeverfahren nehmen.

Es war daher, wie im Spruch ausgeführt, zu entscheiden.

Hinweis:

Hinsichtlich der sich durch diese Berufungsentscheidung ergebenden Gutschrift wird das hiefür zuständige Zollamt Linz nach den Bestimmungen der BAO das Weitere veranlassen. Bezüglich des gleichzeitig in der Berufung vom eingebrachten Billigkeitsantrages ist darauf zu verweisen, dass über diesen eine gesonderte erstinstanzliche Entscheidung zu erfolgen hat.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 26 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 16 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
Schlagworte
Vollstreckung
Kosten
Fahrnispfändung

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