Fälschung einer Rechnung - behauptete Rechnungskorrekturen wurden nicht vom Rechnungsaussteller vorgenommen.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch Senat über die Berufung des BW, vertreten durch STB, gegen den Bescheid des Finanzamtes FA betreffend Umsatzsteuer 2008 der X- Kft vom in der Fassung der Berufungsvorentscheidung vom nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber und ehemaliger Geschäftsführer der X- Kft (in der Folge mit Bw. bezeichnet) wurde für aushaftende Abgabenschuldigkeiten dieser Firma in Anspruch genommen. Gegen den Haftungsbescheid sowie nach § 248 BAO gegen den Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2008 (bezeichnet im Berufungsschriftsatz als "Umsatzsteuerbescheid 2008 vom - Berufungsvorentscheidung vom ") wurde das Rechtsmittel der Berufung ergriffen. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist der gegenständliche Umsatzsteuerbescheid 2008 in der Fassung der Berufungsvorentscheidung. Ein Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem gesamten Berufungssenat wurde gestellt. Streitpunkt ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges in Höhe von Euro 8.000,00 im Jahr 2008 aus einer Rechnung vom betreffend den Kauf einer BrancheZ im Jahr 2006, die laut Darstellung der steuerlichen Vertretung im Jahr 2008 korrigiert wurde.
In der Berufungsschrift, im späteren Vorlageantrag und Ergänzungsschriftsätzen betreffend Umsatzsteuer 2008 wird zusammenfassend ausgeführt, dass der Bw. im ungarischen Firmenbuch bei der ungarischen Kapitalgesellschaft, die einer österreichischen Gesellschaft mit beschränkter Haftung entspreche, als Geschäftsführer eingetragen gewesen sei. Die Gesellschaft sei ursprünglich zum Zwecke des Betreibens von ZZ errichtet worden. Eigentümer der Gesellschaftsanteile sei ein thailändischer Geschäftsmann. Dessen Vertrauter sei seit vielen Jahren Herr XY. Nachdem das Projekt der Z nicht realisierbar gewesen sei, habe man den Beschluss gefasst, dass die ungarische Kapitalgesellschaft eine BrancheZ in Wien ankaufe und vermiete.
Der Niederschrift über die Schlussbesprechung bzw. dem Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung vom könne entnommen werden, dass die Streichung der verfahrensgegenständlichen Vorsteuer seitens der Abgabenbehörde noch im Jahre 2008 aufrechterhalten worden sei. Der aufgezeigte Formalmangel (UID) sei spätestens mit Ende der Betriebsprüfung behoben worden. Die korrigierte und ergänzte Rechnung sei im Jahr 2008 im Verlauf der Außenprüfung überreicht worden. Es bestehe kein Grund mehr zur Aberkennung der geltend gemachten Vorsteuer von € 8.000,00.
Dem Steuerkonto des Verkäufers könne die Belastung von € 8.000,00 für die nämliche Umsatzsteuer entnommen werden. Die Steuerfestsetzung sei mit Bescheid vom für den Verkäufer in der Weise berichtigt worden, dass die Festsetzung um € 8.000,00 erhöht worden sei, da der Abgabenbehörde gegenüber eine Offenlegung vorliege, dass der Rechnungsbetrag nicht netto € 40.000,00 sondern € 80.000,00 betragen habe.
Mit Schreiben vom wurde eine Rechnung, datiert mit mit der handschriftlichen UID Nr. ATU1 der Verkäufers und ohne UID Nummer des Käufers vorgelegt, wobei ausgeführt wird, dass der Rechnungsaussteller eine Berichtigung vorgenommen habe, was der Abgabenbehörde spätestens im Zuge der Außenprüfung 2007/2008 bekannt gegeben worden sei.
Der Bw. wurde vom Finanzamt mehrmals aufgefordert, die behauptete berichtigte Rechnung nachzureichen.
Im Ergänzungsschriftsatz vom wurde bekannt gegeben, dass es nur eine Rechnung, ausgestellt im Jahre 2006, über den Kauf der BrancheZ gebe. Diese musste im Zuge der abgabenbehördlichen Prüfung im Jahre 2008 berichtigt werden. Nachdem im Jahre 2008 erstmals die Rechnung formell richtig gewesen sei, bestehe bei der Veranlagung für 2008 die Möglichkeit der Geltendmachung der Vorsteuer. Eine Rechnung mit einem Ausstellungsdatum für 2008 könne nicht vorliegen und auch nicht geschaffen werden.
Mit Ergänzungsschreiben vom der steuerlichen Vertretung wurde vorgebracht, dass nach nochmaliger Durchforstung des Aktes festgestellt werden müsse, dass die geforderte UID-Nummer vom Rechnungsaussteller, trotz eingehender Erörterung im Zuge der Außenprüfung, falsch übertragen worden sei. Des Weiteren müsse unterstellt werden, dass der Käuferin als Leistungsempfängerin am noch keine UID-Nummer zugewiesen worden sei. Auf einer weiteren Kopie des Rechnungsduplikats sei sowohl die UID-Nummer des Leistenden als auch des Leistungsempfängers sichtbar angebracht. Von der steuerlichen Vertretung wurde eine Rechnungskopie (Aufschrift: "Duplikat", "Duplikat am übergeben") übermittelt, bei der folgende Abänderungen/Ergänzungen ersichtlich sind: Maschinschriftlich aufscheinende, geänderte UID-Nummer des Verkäufers "Name: Verkäufer" "UID Nummer: ATU2", sowie maschinschriftlich ergänzte UID Nummer des Verkäufers "Name: X- Kft" "UID-Nummer: ATU3.
Der Verkäufer und Zeuge Verkäufer wurde am vom UFS einvernommen. Der Zeuge brachte eine Originalrechnung vom mit aufscheinender UID-Nummer ATU1 als UID-Nummer des Verkäufers und ohne ersichtliche UID-Nummer des Käufers mit.
Frage an den Zeugen: Wurde die vorgelegte Rechnung vom (mit aufscheinender UID-Nummer ATU1 des Verkäufers) jemals abgeändert/korrigiert (unter Angabe der konkreten Korrekuren/Abänderungen)? Antwort Zeuge: Nein.
Dem Zeugen wird die von der steuerlichen Vertretung übermittelte "berichtigte" Rechnungskopie (Aufschrift: "Duplikat", "Duplikat am übergeben"), ebenfalls datiert mit , mit folgenden Abänderungen vorgelegt (maschinschriftlich aufscheinende, geänderte UID-Nummer des Verkäufers "Name: Verkäufer " "UID Nummer: ATU2 ", sowie ergänzte UID Nummer des Verkäufers "Name: X- Kft" "UID-Nummer: ATU3 "). Frage an den Zeugen: Sind Ihnen diese Abänderungen/Korrekturen bei der Rechnung bekannt?
Antwort Zeuge: Es handelt sich um eine Fälschung.
Für die mündliche Verhandlung wurde der Bw. in der Ladung aufgefordert, die obenstehende, von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom an das Finanzamt übermittelte Rechnungskopie mit abgeänderter UID-Nummer des Verkäufers und ergänzter UID-Nummer des Käufers im Original dem Berufungssenat vorzulegen, sowie sämtliche weitere allfällige Rechnungen oder Rechnungskorrekturen über den Kauf der BrancheZ mitzubringen. Die von der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt übermittelte, abgeänderte und ergänzte Rechnung wurde vom Bw. trotz Aufforderung bei der mündlichen Verhandlung nicht im Original vorgelegt.
Der Berufungswerber legte in der mündlichen Verhandlung eine zu bisherigen, bekannten Rechnungen nicht gleichförmige, aber ebenfalls mit datierte Rechnung mit identer Rechnungsnummer 62, vor. Vorgehalten wurde dem Bw. die Niederschrift über die Zeugenvernehmung des Herrn Verkäufer vom 15.5.213, in der der Zeuge u.a. die von der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt übermittelte Rechnungskopie (datiert mit , mit maschinschriftlich abgeänderter, aufscheinender UID-Nummer des Verkäufers "Name: Verkäufer " "UID Nummer: ATU2 ", sowie maschinschriftlich eingefügter UID Nummer des Verkäufers "Name: X- Kft" "UID-Nummer: ATU3 ") als Fälschung bezeichnet sowie die Aussage, dass die Rechnung vom (mit aufscheinender ursprünglicher UID-Nummer ATU1 des Verkäufers) vom Zeugen nicht abgeändert worden sei.
Der Berufungswerber gibt bekannt, dass er über keine weiteren Unterlagen verfüge und die ganze Problematik dem Steuerberater übergeben habe. Ihm stehe nur die eben vorgelegte Rechnung zur Verfügung.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224, Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen.
Ausstellung von Rechnungen:
Gemäß § 11 Abs. 1 UStG müssen Rechnungen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die folgenden Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung. Bei Rechnungen, deren Gesamtbetrag 10 000 Euro übersteigt, ist weiters die dem Leistungsempfänger vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer anzugeben, wenn der leistende Unternehmer im Inland einen Wohnsitz (Sitz), seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte hat und der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und den anzuwendenden Steuersatz, im Falle einer Steuerbefreiung einen Hinweis, dass für diese Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt;
6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Weiters hat die Rechnung folgende Angaben zu enthalten:
- das Ausstellungsdatum;
- eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird;
- soweit der Unternehmer im Inland Lieferungen oder sonstige Leistungen erbringt, für die das Recht auf Vorsteuerabzug besteht, die dem Unternehmer vom Finanzamt erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. ...
Stellt gemäß § 11 Abs. 2 UStG der Unternehmer Rechnungen gemäß Abs. 1 und Abs. 1a aus, so hat er eine Durchschrift oder Abschrift anzufertigen und sieben Jahre aufzubewahren; das gleiche gilt sinngemäß für Belege, auf die in einer Rechnung hingewiesen wird. Auf die Durchschriften oder Abschriften ist § 132 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung anwendbar. Die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der elektronischen Rechnungen müssen für die Dauer von sieben Jahren gewährleistet sein.
Rechnungen über Euro 10.000,00, die ab dem ausgestellt werden, müssen die UID-Nummer des Leistungsempfängers enthalten, auch wenn der Umsatz bereits vor dem bewirkt wurde (vgl. Scheiner, Kolacny, Caganek: Kommentar zum USTG 1994, Band 4, Anmerkung 144/7 zu § 11 UStG). Unstrittig ist, dass die vorgelegten Rechnungsversionen über den Verkauf der BrancheZ im Jahr 2006 über den "offiziellen" Umsatz als Ausstellungsdatum jeweils den aufweisen, womit die oben stehende Gesetzeslage anzuwenden ist und die UID des Käufers bei Rechnungen über Euro 10.000,00 im Sinne einer zusätzlichen Überprüfungsfunktion (u.a. im Hinblick auf Nichtunternehmer, unecht befreite Kleinunternehmer, etc.) aufzuscheinen hat.
Mit dem an das Finanzamt übermittelten Fragebogen (Verf. 15), datiert mit , gab die ungarische Gesellschaft voraussichtliche Umsätze im Eröffnungsjahr und Folgejahr weit unter der Kleinunternehmergrenze an. Weiters wurden grundlegende Unterlagen, wie ein Unterschriftsprobeblatt übermittelt. Die ungarische Gesellschaft stellte erst lange nach dem Kauf der BrancheZ mit Schreiben vom einen (unausgefüllten) Antrag auf Vergabe einer österreichischen UID-Nummer (Formular U 12) und gleichzeitig einen Antrag auf Verzicht auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer. Laut Darstellung der steuerlichen Vertretung der ungarischen Gesellschaft (ident mit steuerlichen Vertretung des Bw.) vom entfaltet die ungarische Gesellschaft ihre Geschäftstätigkeit in Ungarn und der Kauf der BrancheZ sei die einzige betriebliche Transaktion in Österreich. Eine österreichische UID-Nummer wurde mit Bescheid vom an die ungarische Gesellschaft vergeben und war laut Abfrage des Finanzamtes vom bis gültig.
Der Leistungsempfänger ist nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Rechnung alle Rechnungsmerkmale aufweist. Fehlen Rechnungsmerkmale steht ein Vorsteuerabzug nicht zu, auch wenn der Rechnungsaussteller die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. Die UID, wie auch andere Rechnungsmerkmale, müssen im Zeitpunkt der Vornahme des Vorsteuerabzuges vorliegen. Wird die UID erst später ergänzt, steht der Vorsteuerabzug erst in dem Zeitpunkt zu, in dem sämtliche Rechnungsmerkmale vorliegen.
Wenn der Bw. die , GZ. BMF-010219/0244-VI/9/2006, zur UID des Leistungsempfängers bei Rechnungen über Euro 10.000,00 ins Treffen führt, ist festzuhalten, dass eine gegenteilige Rechtsauffassung des Ministeriums daraus nicht ableitbar ist. Das Ministerium führt vielmehr aus, dass der Leistungsempfänger nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, wenn die Rechnung alle erforderlichen Merkmale, auch die eigene UID, aufweist. Das BMF weist auch darauf hin, dass eine Rechnungsberichtigung (z.B. fehlende UID) nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden kann.
Der Berufungssenat geht davon aus, dass hinsichtlich des Kaufes der BrancheZ für den "offiziellen" Umsatz eine klassische handschriftliche Durchschreiberechnung erstellt wurde, datierend mit über Euro 40.000,00 netto. Auf der Rechnung ist vermerkt, dass der Rechnungsbetrag "excl. USt dankend erhalten" wurde.
Weder eine österreichische, noch eine nicht-österreichische UID Nummer des Käufers scheint auf dieser Rechnung auf. In dem vom Zeugen vorgelegten Exemplar und der von der steuerlichen Vertretung ursprünglichen übermittelten Rechnungskopie mit der Rechnungsnummer 62 ist neben der Steuernummer des Verkäufers als UID-Nummer für den Verkäufer die ATU1 ersichtlich. Unter "Absender" ist der Name des Verkäufers neben der Bezeichnung BrancheZ samt Adresse handschriftlich zu ersehen.
Laut Darstellung des Finanzamtes wird bei Eingabe der ATU1 in das Abgabeninformationssystem die Meldung "UID unrichtig" angezeigt. Diese UID wurde laut Darstellung des FA nicht vergeben, für den Verkäufer war eine andere UID-Nummer vergeben. Laut Darstellung der steuerlichen Vertretung im Schreiben vom wurde die geforderte UID Nummer "falsch übertragen". Hierzu ist anzumerken, dass zwar einige Ziffern mit der im Abgabeninformationssystem aufscheinenden UID Nummer des Verkäufers übereinstimmen, aber keinesfalls von einer richtigen UID-Nummer auf der Rechnung auszugehen ist.
Im vorliegenden Fall stellt sich somit die UID-Nr. des Verkäufers als unrichtig und die UID-Nr. des Käufers als fehlend dar. Nach der Judikatur des UFS ist die Angabe einer falschen UID-Nummer oder das Fehlen einer UID-Nummer kein unbedeutender und den Vorsteuerabzug hinderlicher Formfehler. Liegt ein Inhaltserfordernis einer Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 nicht vor, steht dem Leistungsempfänger der Vorsteuerabzug allein schon aus diesem Grund nicht zu (vgl. GZ. RV/054-W/10, GZ. RV/2199-W/06, GZ. RV/1542-W/05).
Laut Aktenlage waren tatsächlich Euro 80.000,00 netto als Verkaufspreis vereinbart (Selbstanzeige erfolgt). Vom Zeugen wird vorgebracht, dass er über den zu Tage getretenen Schwarzumsatz von zusätzlich 40.000,00 (netto) die ebenfalls vorgewiesene, ergänzende Rechnung vom ausgestellt wurde, wobei der Käufer die Umsatzsteuer schuldig geblieben sein soll. Laut Betriebsprüfungsbericht aus 2008 ist weiters ersichtlich, dass die BrancheZ an die Ehefrau von Herrn XY nicht fremdüblich (unterpreisig) verpachtet wurde, der wirtschaftliche Hintergrund und Kundenstock der BrancheZ einige Etablissements in Gürtelnähe gewesen sein sollen und hinsichtlich des späteren Weiterverkaufes der BrancheZ ebenfalls eine Selbstanzeige erstattet wurde.
Rechnungsberichtigungen sind durch den Rechnungsaussteller vorzunehmen. Die Ergänzung einer unvollständigen Rechnung oder Berichtigung der Rechnung durch den Empfänger kann einen dem Aussteller zuzurechnenden Mangel nicht heilen (vgl. z.B. GZ. RV/0908-G/09, Ruppe, UStG³, § 11 Tz 51 und 57). Das Risiko, dass Rechnungsaussteller oder Rechnungsempfänger nicht mehr greifbar oder existent sind und somit eine Rechnungsberichtigung nicht mehr möglich ist, tragen die Beteiligten. Das Finanzamt wies bereits treffend mit Berufungsvorentscheidung vom darauf hin, dass eine Rechnungsberichtigung nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden könne.
Mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom wurde an das Finanzamt eine Rechnungskopie vorgelegt (datiert mit , mit maschinschriftlich abgeänderter, aufscheinender UID-Nummer des Verkäufers "Name: Verkäufer " "UID Nummer: ATU2 ", sowie maschinschriftlich eingefügter UID Nummer des Verkäufers "Name: X- Kft" "UID-Nummer: ATU3 ").
Aus der behaupteten korrigierten/ergänzten Rechnungskopie geht selbst nicht hervor, wann diese Korrekturen erfolgt sein sollen. Der Berufungssenat geht aus den untenstehenden Gründen davon aus, dass es sich bei dieser an das Finanzamt vorgelegten Rechnungskopie um eine Fälschung handelt und diese Korrekturen/Ergänzungen nicht vom Rechnungsaussteller selbst erfolgt sind:
Der Verkäufer und Zeuge, Herr Verkäufer , sagte bei seiner Einvernahme vor dem UFS u.a. aus, dass diese Rechnung vom (mit aufscheinender ursprünglicher UID-Nummer ATU1 des Verkäufers) vom Zeugen nicht abgeändert wurde. Er bezeichnete vielmehr die von der steuerlichen Vertretung an das Finanzamt übermittelte Rechnungskopie (datiert mit , mit maschinschriftlich abgeänderter, aufscheinender UID-Nummer des Verkäufers "Name: Verkäufer " "UID Nummer: ATU2 ", sowie maschinschriftlich eingefügter UID Nummer des Verkäufers "Name: X- Kft" "UID-Nummer: ATU3 ") als Fälschung.
Eine Gegendarstellung wurde vom Bw. in der mündlichen Verhandlung dazu nicht abgegeben, es wurde nur auf die steuerliche Vertretung verwiesen. Für die mündliche Verhandlung wurde der Bw. in der Ladung aufgefordert, diese von der steuerlichen Vertretung mit Schreiben vom an das Finanzamt übermittelte korrigierte Rechnungsversion mit abgeänderter UID-Nummer des Verkäufers und ergänzter UID-Nummer des Käufers im Original dem Berufungssenat vorzulegen. Diesem Begehren wurde vom Bw. nicht Folge geleistet. Trotz Aufforderung in der mündlichen Verhandlung konnte der Bw. diese Rechnungsversion nicht im Original vorlegen. Anzumerken ist, dass es sich bei der Originalrechung um ein Format handelt, welches kleiner als A4 ist. Die behaupte korrigierte/ergänzte Rechnung wurde auf dem größeren Format, einem A4 Blatt kopiert, wobei außerhalb des eigentlichen Umfanges des Rechnungsformulars noch die Anmerkung "Duplikat" "Original am übergeben" zu lesen ist sowie die Lochung des (kleineren) Rechnungsformulars teilweise überschrieben wurde. Eine solche Rechnungskopie mit der außenliegenden Vermerk "Duplikat" "Original am übergeben" ist aktenkundig, allerdings ohne die behaupteten Korrekturen/Ergänzungen. Daraus geht hervor, dass die Ausbesserungen nicht auf der Originalrechnung erfolgt sind, sondern Bestandteile "zusammen kopiert" wurden, um eine Rechnungsberichtigung/Ergänzung vorzutäuschen. Zusätzlich sind auf der vorgelegten Originalrechnung des Zeugen keine diesbezüglichen Korrekturen ersichtlich.
Der Berufungssenat geht davon aus, dass der Zeuge die von den steuerlichen Vertretung behauptete, oben dargestellte Rechnungskorrektur/Ergänzung nicht erstellt hat und hält die Aussage des Zeugen in diesem Punkt für glaubwürdig, auch wenn spätere Friktionen des Zeugen mit Herrn XY aufgetreten sein mögen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG ist eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen zur Identifizierung der Rechnung einmalig zu vergeben. In der mündlichen Verhandlung wurde eine neuerliche Rechnungsversion, ebenfalls mit der Rechnungsnummer "62" und ebenfalls datierend mit vorgelegt.
Abgesehen davon, dass der Bw. nicht behauptet hat, dass es sich bei dieser Rechnungsversion um eine im Jahr 2008 erfolgte Korrektur handelt, gleicht diese im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegte Rechnungsversion weder jener Rechnungskopie, die die steuerliche Vertretung ursprünglich an das Finanzamt übermittelt hat, noch jener Rechnungskopie, die die steuerliche Vertretung als "berichtigte" Rechnung dem Finanzamt übermittelt hat, noch jener Rechnungsversion, die der Zeugen vorgelegt hat.
Die Unterschiede zu der ursprünglich von der steuerlichen Vertretung vorgelegen Rechnung bzw. der vom Zeugen vorgelegten Rechnung stellen sich wie folgt dar: Die Adresse des Käufers fehlt im Gegensatz zu obigen Rechnungsversionen gänzlich, anstelle des handschriftlich ausgefüllten Namen des Verkäufers (Inhaber) samt Adresse befindet sich im Feld "Absender" ein Stempelaufdruck der BrancheZ (ohne den Namen des Inhabers bzw. Verkäufers laut Kaufvertrag zu beinhalten, mit anderer UID-Nummer des Inhabers), der Betrag von Euro 40.000,00 im Text fehlt gänzlich, die handschriftlich ausgefüllten Vordruck-Zeilen St.Nr. und USt-ID.Nr. stellen sich im Gegensatz in dieser Version als nicht ausgefüllt dar, ein zusätzlicher Stempelaufdruck der BrancheZ befindet sich weiter unten auf der Rechnung. Diese Rechnungsversion sieht aus wie eine unvollständige Entwurf-Fassung auf der zwei Stempelaufdrucke, wann und von wem auch immer, aufgebracht wurden.
Auch auf dieser Rechnungsversion scheint ebenfalls keine UID Nummer des Käufers auf. Bei der nunmehr neu vorgelegten Rechnungsversion handelt es sich schon aus formellen Gründen um keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG, da zumindest die UID-Nummer des Rechnungsempfängers fehlt. Vom Bw. wurde nicht behauptet, dass es sich bei dieser Rechnungsversion und eine Korrektur handelt, die im Jahr 2008 erfolgt ist. Weiters steht diese Rechnungsversion im Gegensatz zu jenen Rechnungsversionen, die der Zeuge und selbst die steuerliche Vertretung des Bw. vorgelegt haben.
Für den Berufungssenat ist in keinster Weise erkennbar, dass im Jahr 2008 eine Berichtigung/Ergänzung der gegenständliche Rechnung aus dem Jahr 2006 über den Kauf einer BrancheZ in rechtskonformer Weise erfolgt ist bzw. vorliegt. Ein diesbezüglich begehrter Vorsteuerabzug im Jahr 2008 steht somit nicht zu.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
JAAAD-19478