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GesRZ 4, August 2021, Seite 241

Zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Barabfindung nach dem GesAusG

Christian Aichinger, Heinrich Foglar-Deinhardstein, Martin Löffler und Slavica Vanovac

§ 2 Abs 2 und § 6 Abs 2 GesAusG

§§ 225c ff AktG

§ 1000 ABGB

§ 456 UGB

1. § 6 Abs 2 GesAusG ist dahin auszulegen, dass nur die Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung, nicht aber die Beurteilung individueller Ansprüche in das außerstreitige Überprüfungsverfahren nach § 225c ff AktG verwiesen wird. Im Verfahren über die Höhe der Barabfindung des ausgeschlossenen Minderheitsgesellschafters sind keine individuellen, ziffernmäßig bestimmten Leistungszusprüche vorzunehmen.

2. Das Überprüfungsverfahren dient der Klärung von Bewertungsfragen, auf deren Grundlage die Höhe der angemessenen Barabfindung mit Erga-omnes-Wirkung festzusetzen ist. Die Verzinsung der Barabfindung ergibt sich aus dem Gesetz. Die Verzinsung ist daher nicht Gegenstand des Verfahrens zur Überprüfung der Barabfindung. Ein Ausspruch über die Verzinsung im Überprüfungsverfahren ist daher nicht erforderlich.

3. Die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre sind auch hinsichtlich der Verzinsung so zu stellen, als wäre ihnen von Anfang an eine Barabfindung in angemessener Höhe gewährt worden. Daher haben die ausgeschlossenen Gesellschafter auch für den Zuzahlungsbetrag Anspruch auf Zinsen in Höhe von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem der Beschlussfassung durch ...

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