Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 18.07.2012, RV/1908-W/10

Studienbehinderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1908-W/10-RS1
Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann zwar den „rechtzeitigen“ Abschluss eines Studiums oder eines Studienabschnittes verzögern, nicht jedoch dem Zeitraum vom Abschuss eines Bakkalaureatsstudiums bis zum verspäteten Beginn einer weiteren Ausbildung die Eigenschaft einer Berufsausbildung geben, selbst dann nicht, wenn der Grund für den späteren Beginn eines Masterstudiums nicht (allein) im Einflussbereich des Studierenden lag.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2009 bis Februar 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird hinsichtlich des Zeitraumes von November 2009 bis Jänner 2010 aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (im Folgenden Bw.) hatte für seinen studierenden Sohn S., geb. am ttmmjj, Familienbeihilfe für die Dauer des vom Sohn betriebenen Bakkalaureatsstudiums (bis September 2009) bezogen.

Mit Schreiben vom beantragte der Berufungswerber die "unterbrechungslose weitere Auszahlung der Familienbeihilfe" und führte dazu aus, sein Sohn habe im Wintersemester 2009/2010 nicht inskribieren können, weil das Bakkalaureatszeugnis erst am ausgestellt worden sei. Der Sohn wäre in der Zwischenzeit beim AMS arbeitsuchend vorgemerkt.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. ab Oktober 2009 ab und zitierte in der Begründung die Bestimmungen des § 2 Abs.1 lit. b und lit.f des Familienlastenausgleichgesetzes (FLAG) 1967.

In der gegen den Abweisungsbescheid eingebrachten Berufung bemängelte der Bw. die nicht ausreichende Begründung des Bescheides und führte weiter aus (auszugsweise Wiedergabe):

"... Es ist sicherlich schwer zu verstehen, aber nachstehende Situation war gegeben: Obwohl er ( Anm.: der Sohn ) in alle Listen für Vorträge und Übungen zum Magisterstudium für das Wintersemester 2009/2010 schon eingetragen war und mit alle Prüfungen abgeschlossen waren, wurde der Platz in den Vorträgen und Übungen, weil das Bakkalaureatszeugnis noch nicht vorlag und erst am ausgestellt wurde, gestrichen. Eine Inskription zur Weiterführung des Studiums zum Master und somit die Inskription des Wintersemesters 2009/2010 war in weiterer Folge nicht sinnvoll da, wie bekannt, ein Semester, zwar gezählt, jedoch ohne Inhalt verstrichen wäre. Durch diese Vorgangsweise der Universität ... kam es dazu, dass "ein im Studienbereich gelegenes unabwendbares Ereignis, das zu einer individuellen Studienverzögerung führt" eingetreten ist. ..."

Das Finanzamt wies die Berufung - nach einem unbeantwortet gebliebenen Ergänzungsvorhalt - mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab.

Im Vorlageantrag verwies der Bw. nochmals darauf, dass die Verzögerung des Magisterstudiums auf organisatorische Probleme im Bereich der Universität zurückzuführen war und legte eine entsprechende Bestätigung der Universität vom vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben gemäß § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 (idF BGBl. 90/2007) Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht Anspruch, wenn diese Kinder für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester.

Folgender Sachverhalt ist laut Aktenlage im gegenständlichen Fall vorgelegen. Der volljährige Sohn des Bw.

- hat sein Bakkalaureatsstudium T. (999-9) im Wintersemester 2005/06 begonnen und - laut vorgelegtem Abschlusszeugnis vom das Bakkalaureatsstudium am abgeschlossen, - war laut Bestätigung des AMS vom ab ohne Anspruch auf Leistungen nach dem AlVG 1977 arbeitsuchend gemeldet, - hat im Sommersemester 2010 das Magisterstudium R. (999) begonnen, der Antrag auf Zulassung zum Magisterstudium wurde (laut vorgelegter Kopie des Antrages) am für das Sommersemester 2010 gestellt.

Die für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd FLAG zur Verfügung stehende Studiendauer des Bakkalaureatsstudiums (vorgesehene Studiendauer unter Berücksichtigung des zusätzlichen Toleranzsemesters nach § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967) war im vorliegenden Fall mit Beginn des Wintersemesters 2009 unstrittig überschritten, ebenso unstrittig - auch nach dem Vorbringen des Bw. - war der verspätete Abschluss des Bakkalaureatsstudiums (letzte Prüfung am ) nicht durch ein unvorhergesehenes bzw. unabwendbares Ereignis bedingt.

Der Sohn des Bw. hat somit sein Bakkalaureatsstudium im Oktober 2009 verspätet abgeschlossen und das Magisterstudium erst im Sommersemester 2010 aufgenommen. Strittig ist damit, ob für das Wintersemester 2009/10 (ab Oktober 2009) eine Berufsausbildung vorgelegen ist.

Der Bw. bringt nun vor, sein Sohn habe infolge des verspäteten Abschlusses des Bakkalaureatsstudiums das Magisterstudium nicht wie geplant im Wintersemester 2009/10, sondern erst im Sommersemester 2010 beginnen können, da trotz erfolgter Voranmeldung durch den Sohn die Plätze für die Lehrveranstaltungen des ersten Semesters im Magisterstudium gestrichen worden seien.( Laut vorgelegter Bestätigung der Studienprogrammleitung vom sei es aus studienrelevanten Gründen erforderlich gewesen, dass diese Plätze bis festgelegt waren.)

Dazu ist auszuführen: Eine Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis kann zwar den "rechtzeitigen" Abschluss eines Studiums (bzw. eines Studienabschnittes) verzögern, nicht jedoch dem Zeitraum bis zum verspäteten Beginn einer weiteren Ausbildung die Eigenschaft einer Berufsausbildung geben, selbst dann nicht, wenn der Grund für den späteren Beginn des Masterstudiums nicht (allein) im Einflussbereich des Studierenden stand. Damit lag im strittigen Zeitraum - nach Überschreitung der "zulässigen" Studienzeit - ab Oktober 2009 (bis zur Aufnahme des Masterstudiums im Sommersemester 2010) keine Berufsausbildung vor.

Anspruch für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besteht nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 (in der für den hier strittigen Zeitraum geltenden Fassung) jedoch auch für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss der Berufsausbildung, sofern sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten.

Laut Rechtsprechung ist mit dem Abschluss eines Bachelorstudiums (§ 51 Abs. 2 Z 4 des Universitätsgesetzes 2002) eine Berufsausbildung abgeschlossen, auch wenn daran anschließend oder später ein Masterstudium (§ 51 Abs. 2 Z 5 UG) betrieben wird und der Studierende sich mit dem Masterstudium einer weiteren Berufsausbildung unterzieht. Im universitären Bereich lässt sich dies auch daraus ableiten, dass die Zulassung zu einem Bachelorstudium mit Abschluss des Studiums durch die positive Beurteilung bei der letzten vorgeschriebenen Prüfung erlischt (§ 68 Abs. 1 Z 6 UG). Für ein anschließendes Masterstudium ist ein eigener (neuer) Antrag auf Zulassung zum Studium zu stellen (siehe ).

Damit kann nach der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. d FLAG 1967 für die Dauer von drei Monaten nach Abschluss des Bakkalaureatsstudiums (d.h. von November 2009 bis Jänner 2010) der Anspruch auf Familienbeihilfe festgestellt werden.

Mit dem Vorbringen des Bw. sein Sohn sei im strittigen Zeitraum beim Arbeitsmarktservice (AMS) arbeitsuchend gemeldet gewesen, ist für die Berufung nichts gewonnen: Gemäß § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 (in der für den Berufungsfall geltenden Fassung) besteht Anspruch für volljährige Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie weder den Präsenz- oder Ausbildungsdienst noch den Zivildienst leisten und bei der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice als Arbeitsuchende vorgemerkt sind und weder einen Anspruch auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, haben noch eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes durch das Arbeitsmarktservice erhalten.

Der Sohn des Bw. hatte im strittigen Zeitraum das 21. Lebensjahr bereits überschritten, sodass im vorliegenden Fall aus der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. f FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe ableitbar ist.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienbehinderung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at