Pfändung des Guthabens am Abgabenkonto zur Tilgung einer Haftungsschuld
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Mag. Kullnig & Co Steuerberatungs KG, Mariatroster Straße 87a, 8043 Graz, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung (§ 65 AbgEO, § 71 AbgEO) entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit dem Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt Graz-Stadt die Berufungswerberin (= Bw.) als Haftungspflichtige gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994 für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der M.GmbH im Ausmaß von 51.833,40 € (Umsatzsteuer 03/2006 38.500,00 €, Umsatzsteuer 06/2006 13.333,40 €) in Anspruch. Die gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung wurde mit der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Graz-Stadt vom als unbegründet abgewiesen.
Die Anträge der Bw. vom auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 308 BAO sowie auf Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 BAO wurden ebenfalls als unbegründet abgewiesen (siehe Bescheide des Finanzamtes Graz-Stadt vom 14. bzw. und Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0180-G/09).
Mit dem Bescheid vom pfändete das Finanzamt das auf dem Abgabenkonto der Bw., St.Nr. 123, bestehende Guthaben in der Höhe von 824,00 €, in dem das Finanzamt aufgefordert wurde, das Guthaben von St.Nr. 123 auf das Abgabenkonto der M.GmbH , St.Nr. 234, umzubuchen.
Ebenfalls mit Bescheid vom (Bescheid - Verfügungsverbot) wurde die Bw. von der Pfändung ihres Abgabenguthabens in Kenntnis gesetzt und ihr jede Verfügung über die gepfändete Forderung untersagt.
Mit der Eingabe vom erhob die Bw. gegen den Bescheid über die Pfändung einer Geldforderung das Rechtsmittel der Berufung mit folgendem Wortlaut:
"Ich nehme Bezug auf die vorangegangenen Berufungen in dieser Angelegenheit und halte diese vollinhaltlich aufrecht!
Des weiteren halte ich der guten Ordnung halber fest, dass ich die Abgabenschuld nicht anerkenne."
Mit der Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Aus der vollstreckbaren Haftungssumme hafteten noch 33.416,35 € unberichtigt aus. Das auf dem Abgabenkonto der Bw. befindliche Guthaben von 824,00 € sei zur Einbringlichmachung des vollstreckbaren Rückstandes gemäß § 65 AbgEO gepfändet worden.
In der Eingabe vom stellte die Vertreterin der Bw. ohne weitere Ausführungen den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 BAO werden Personen, die nach Abgabenvorschriften für eine Abgabe haften, durch Geltendmachung dieser Haftung (§ 224 Abs. 1) zu Gesamtschuldnern.
Die sachliche Rechtfertigung von Haftungsregelungen ergibt sich einerseits aus dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Einbringlichkeit öffentlich rechtlicher Ansprüche und andererseits aus einem durch eine Rechtsbeziehung begründeten sachlichen Zusammenhang zwischen der Person des Abgabepflichtigen und des Haftungspflichtigen (vgl. , , G 163/88 u. a. und , G 4/93).
Der Haftungsbescheid wirkt insoweit konstitutiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird (, , 91/13/0037, 0038, Ritz, BAO, § 224 Tz 4).
Unter Haftung versteht man das Einstehenmüssen für fremde Abgabenschulden (Ritz, BAO, § 7 Tz 1, § 224 Tz 1).
Mit der Erlassung des Haftungsbescheides vom wurde die Bw. daher (Gesamt-) Schuldnerin der im Haftungsbescheid angeführten Angaben im Ausmaß von 51.883,40 € und hat mit ihrem Vermögen für diese Abgabenschuld der Mc IMMO GmbH einzustehen .
Gemäß § 5 Abs. 2 AbgEO hat das Finanzamt die Vollstreckung von Amts wegen einzuleiten und durchzuführen.
Gemäß § 65 Abs. 1 AbgEO erfolgt die Vollstreckung auf Geldforderungen des Abgabenschuldners mittels Pfändung derselben. Im Pfändungsbescheid sind die Höhe der Abgabenschuld und der Gebühren und Auslagenersätze (§ 26) anzugeben. Sofern nicht die Bestimmung des § 67 zur Anwendung kommt, geschieht die Pfändung dadurch, dass das Finanzamt dem Drittschuldner verbietet, an den Abgabenschuldner zu bezahlen. Zugleich ist dem Abgabenschuldner selbst jede Verfügung über seine Forderung sowie über das für dieselbe etwa bestellte Pfand und insbesondere die Einziehung der Forderung zu untersagen. .....
Sowohl dem Drittschuldner wie dem Abgabenschuldner ist hiebei mitzuteilen, dass die Republik Österreich an der betreffenden Forderung ein Pfandrecht erworben hat. Die Zustellung des Zahlungsverbotes ist zu eigenen Handen vorzunehmen (§ 65 Abs. 2 AbgEO).
Die Pfändung ist mit Zustellung des Zahlungsverbotes an den Drittschuldner als bewirkt anzusehen (§ 65 Abs. 3 AbgEO).
Der Drittschuldner kann das Zahlungsverbot anfechten oder beim Finanzamt die Unzulässigkeit der Vollstreckung nach den darüber bestehenden Vorschriften geltend machen (§ 65 Abs. 4 AbgEO).
Wird auf eine Geldforderung Vollstreckung geführt, die dem Abgabenschuldner wider die Republik Österreich oder gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts gebührt, so ist gemäß § 66 AbgEO das Zahlungsverbot der Stelle, die zur Anweisung der betreffenden Zahlung berufen ist, und auch dem Organ, das zur Liquidierung der dem Abgabenschuldner gebührenden Zahlung berufen ist, zuzustellen. Mit der Zustellung des Zahlungsverbotes an die anweisende Stelle ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.
Die "Pfändung eines Abgabenguthabens" erfolgt daher durch Erlassung des Zahlungsverbotes (Zweitverbotes) an die Abgabenbehörde. Gleichzeitig wird dem Abgabepflichtigen die Verfügung über seine Forderung gegen den Abgabengläubiger untersagt.
Die gegenständliche Pfändung genügt diesen Voraussetzungen. Weder in der Berufung noch im Vorlageantrag wird von der Bw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt.
In diesem Berufungsverfahren ist lediglich zu prüfen, ob das Finanzamt berechtigt war, Pfändungsmaßnahmen gegen die Bw. zu setzen.
Die Bw. begründet die Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahme mit der Unrichtigkeit ihrer Inanspruchnahme als Haftungspflichtige gemäß § 27 Abs. 9 UStG 1994. Einwendungen gegen den Abgabenanspruch selbst oder gegen die Höhe der Abgabe können nicht mehr im Vollstreckungsverfahren erhoben werden (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung: Kommentar, § 12 Rz 3f). Die materielle Richtigkeit des der Vollstreckung zugrunde liegenden Haftungsbescheides war daher im Rechtsmittelverfahren gegen diesen zu prüfen, aber nicht mehr im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren (siehe Reger-Stoll, Abgabenexekutionsordnung, 24 und ). Auf das Vorbringen der Bw., das ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Erlassung des der Pfändung zu Grunde liegenden Haftungsbescheides bekämpft, ist anlässlich der gegenständlichen Rechtsmittelentscheidung über den Pfändungsbescheid daher nicht einzugehen.
Gemäß § 229 BAO ist als Grundlage für die Einbringung über die vollstreckbar gewordenen Abgabenschuldigkeiten ein Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser hat Namen und Anschrift des Abgabepflichtigen, den Betrag der Abgabenschuld, zergliedert nach Abgabenschuldigkeiten, und den Vermerk zu enthalten, dass die Abgabenschuld vollstreckbar geworden ist (Vollstreckbarkeitsklausel). Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel für das finanzbehördliche und gerichtliche Vollstreckungsverfahren.
Im § 229 BAO sieht das Gesetz nur die Ausstellung eines Rückstandsausweises als Grundlage für die Einbringung im Vollstreckungsverfahren vor. Eine Zusendung des Rückstandsausweises an den Abgabepflichtigen ist nicht vorgesehen (vgl. ua. , 0200). Nach der Aktenlage liegt dem gegenständlichen Pfändungsverfahren der Rückstandsausweis vom zu Grunde, der alle in § 229 BAO geforderten Angaben enthält.
Umstände, die dem Eintritt der Vollstreckbarkeit entgegen gestanden wären, liegen nicht vor und wurden auch von der Bw. nicht vorgebracht.
Da somit der hier zu beurteilenden Forderungspfändung ein rechtsgültiger Rückstandsausweis zu Grunde lag, die Einbringung der Abgaben nicht gehemmt war und auch kein gesetzlich anerkannter Einstellungsgrund vorlag, wurde der Bescheid betreffend Pfändung und Überweisung einer Geldforderung zu Recht erlassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 2 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 3 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 65 Abs. 4 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 § 7 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 229 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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