Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSW vom 17.07.2012, FSRV/0050-W/12

Mängelbehebung verspätet beantwortet, zudem Rechtsmittelfrist versäumt


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Miterledigte GZ:
FSRV/0043
0049-W/12

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates Wien 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen A-GmbH, Wien, als belangter Verband, der dafür verantwortlich ist, dass durch den Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 Verbandsverantwortlichkeitsgesetztes (VbVG), den Geschäftsführer A.D., zugunsten des Verbandes unter Verletzung von Verbandspflichten Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) und der Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen wurden, wofür der Verband gemäß § 3 Abs. 2 VbVG einzustehen hat, zu StrNr. 002 über die 1. Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 2. Beschwerde des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz über die Zurücknahmeerklärung vom 3. Berufung des belangten Verbandes vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom 4. Berufung des belangten Verbandes vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom

zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde vom gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wird als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , mit dem die Berufung des belangten Verbandes vom als zurückgenommen erklärt wurde, wird als unbegründet abgewiesen.

3. Die Berufung vom gegen das Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

4. Die Berufung vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wird als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Erkenntnis des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNr. 001 und -002 wurden A.D. als Beschuldigter und die A-GmbH als belangter Verband schuldig erkannt,

I) A.D. habe als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH

a) vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz 1994 entsprechenden (inhaltlich korrekten) Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten:

Umsatzsteuer 01 - 12/2008 in Höhe von € 2.124,35; Umsatzsteuer 01 - 12/2009 in Höhe von € 6.104,48; Umsatzsteuer 01 - 12/2010 in Höhe von € 6.601,33; (gesamt: € 14.830,16)

b) vorsätzlich durch Nichtabgabe von Jahressteuererklärungen betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 und 2009 zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen eine abgabenrechtliche Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt

und habe dadurch die Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG sowie der Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen;

II) die A-GmbH sei als belangter Verband dafür verantwortlich, dass durch den Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG, den Geschäftsführer A.D., zugunsten des Verbandes unter Verletzung von Verbandspflichten die unter I. angeführten Finanzvergehen begangen worden seien, wofür der Verband gemäß § 3 Abs. 2 VbVG einzustehen habe.

Über A.D. wurde eine Geldstrafe von € 5.400,00 sowie 14 Tage Ersatzfreiheitsstrafe sowie Kosten von € 500,00 verhängt, über den belangten Verband wurde eine Geldbuße von € 4.000,00 sowie Kosten von € 400,00 festgesetzt.

Das Erkenntnis wurde am mit RSa-Rückschein zugestellt.

Nach Berufung des Verbandes vom , in der eine weitere Begründung angekündigt wurde, hat das Finanzamt Wien 1/23 den Verband mit Mängelbehebungsauftrag vom eine Frist bis zur Nachreichung einer Begründung eingeräumt.

Am , 23.45 Uhr, wurde per Fax vom Verband eine Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt, um den Mangel zu beheben.

Nach Ablauf dieser Frist hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Bescheid vom die Berufung des Verbandes vom als zurückgenommen erklärt mit der Begründung, dass dem Auftrag, die Mängel bis zum zu beheben, nicht entsprochen worden sei.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am .

Mit Fax vom , 23.51 Uhr, wurde gegen das Erkenntnis vom Berufung eingebracht, um den Mangel zu beheben. Zudem richte sich die Berufung auch gegen frühere Bescheide in diesem Verfahren, somit auch gegen jene vom und . Sämtliche Argumentation werde vollinhaltlich aufrechterhalten.

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wurde die Berufung des Verbandes vom gegen das Erkenntnis vom gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG zurückgewiesen, weil die Berufung nicht fristgerecht eingebracht worden sei. Die Berufungsfrist sei gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG bereits am abgelaufen.

Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am .

Die Beschwerde des Verbandes vom (per Fax beim Unabhängigen Finanzsenat eingelangt am ; die Beschwerde wurde nicht beim Finanzamt Wien 1/23 eingebracht) richtet sich gegen die Erkenntnisse vom sowie die darauffolgenden und bezughabenden Bescheide (Zurückweisungen), insbesondere auch gegen die Bescheide vom .

Als Begründung wurde ausgeführt, dass der Verband aufgrund einer hohen uneinbringlichen Miete eines Gewerbemieters eine erhebliche Umsatzsteuerrückforderung beantragt habe, welche vom Finanzamt für eine längere Zeit unbearbeitet geblieben sei. Aufgrund nochmaliger Beantragung und Urgenzen wurde schließlich eine Nachschau angeordnet. Die Außenmitarbeiterin des Finanzamtes habe die Nachschau nicht in einem Zug erledigt, sondern mehrere Folgetermine anberaumt, welche sie allerdings mehrmals kurzfristig (z.B. 15 Minuten davor) aufgrund verschiedener Erkrankungen oder sonstigen Verhinderungen auf jeweils weitere Termine verschoben habe.

Der Verband sei dadurch unnötig hingehalten worden und habe die Steuererklärungen nicht ordnungsgemäß abschließen können, weil er in Unkenntnis des Ergebnisses der Nachschau die Werte nicht einarbeiten habe können. Es wäre ein Leichtes gewesen, alles gleichzeitig und für beide Seiten mit geringem Aufwand zu erledigen. Stattdessen sei er über einen längeren Zeitraum unnötig hingehalten worden und habe deswegen seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen können. Ein bislang letzter Termin sei auf unbestimmte Zeit verschoben worden, jedoch sei von der Prüferin kein weiterer mehr anberaumt worden, sondern die nach ihrem Ermessen fertigen Ergebnisse in einem Bescheid erlassen worden. Zu diesem Zeitpunkt seien die Unterlagen nicht einmal annähernd zur Gänze begutachtet worden, sodass durch diese unvollständige Bearbeitung seiner Umsatzsteuerrückforderung ihm auch ein nicht unbeträchtlicher Nachteil entstanden sei. Damit verbunden sei allerdings sogleich auch das Strafverfahren eingeleitet worden, ohne auf den Umstand der unvollständigen Nachschau und der damit verbundenen, nur teilweisen Rückerstattung von zu viel bezahlten Umsatzsteuern auch nur annähernd einzugehen.

Sämtliche seiner Aufforderungen, die Nachschau ordnungsgemäß fortzusetzen, seien schlichtweg ignoriert bzw. mit Standardbegründungen zurückgewiesen worden.

Der Einleitung des Strafverfahrens komme keine Berechtigung zu, weil die Behörde nicht ordnungsgemäß die Umsatzsteuerrückforderung erledigt habe und dem Verband dadurch die Möglichkeit zur Erfüllung der Steuerpflichten verwehrt habe.

Es werde daher beantragt, die Strafen aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

Sollte diesem Antrag nicht stattgegeben werden, werde beantragt, die Strafen auf ein erträglicheres Ausmaß zu reduzieren, da die verhängten Strafen in keinem Verhältnis zu der behaupteten Übertretung stehen, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass durch die nicht fortgesetzte Nachschau dem Verband ein erheblicher finanzieller Nachteil entstanden sei und dieser mindestens so schwerwiegend sei.

Eine mündliche Verhandlung werde auf jeden Fall beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG beträgt die Rechtsmittelfrist einen Monat. Sie beginnt mit der Zustellung des angefochtenen Erkenntnisses oder sonstigen Bescheides, bei Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt mit deren Kenntnis, sofern der Beschwerdeführer aber durch den Verwaltungsakt behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung.

Gemäß § 156 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) oder gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt eingebracht worden ist, durch Bescheid zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zunächst zu prüfen, ob ein von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffener Grund zur Zurückweisung oder für einen Auftrag zur Mängelbehebung vorliegt, und hat erforderlichenfalls selbst nach den Abs. 1 und 2 vorzugehen.

1. Zur Frage der Rechtzeitigkeit der nunmehr eingebrachten Beschwerde datiert vom , per Fax beim Unabhängigen Finanzsenat eingebracht am , ist darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelfrist gemäß § 150 Abs. 2 FinStrG einen Monat beträgt. Ausgehend von der mit Rückschein erfolgten Zustellung am ist somit die Beschwerde am Dienstag, , jedenfalls nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingebracht worden.

Aus dem Strafakt ist ersichtlich, dass innerhalb der Rechtsmittelfrist eine entsprechende Beschwerde bei der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht eingebracht wurde. Die Beschwerde war daher gesetzeskonform gemäß § 156 Abs. 1 und 4 FinStrG als nicht fristgerecht eingebracht zurückzuweisen.

2. Im weiteren vorliegenden Beschwerdefall hat das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung des Verbandes vom gegen das Erkenntnis vom mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt, da dem Auftrag, die Mängel bis zum zu beheben, nicht entsprochen wurde.

Enthält der Mängelbehebungsauftrag des Finanzamtes - wie im vorliegenden Fall - die Androhung, bei Versäumung der gesetzten Frist gelte die Berufung als zurückgenommen, so bedarf es keiner besonderen Belehrung mehr, dass ein Fristerstreckungsantrag keine hemmende Wirkung habe, um die vom Gesetz vorgezeichneten Folgen eintreten zu lassen ().

Der Verband hat am , 23.45 Uhr, per Fax eine Fristverlängerung von 14 Tagen beantragt, um den Mangel zu beheben. Ein Antrag auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist hat keine den Fristlauf hemmende Wirkung ().

Das Finanzamt hat durch Zuwarten der beantragten Frist dem Antrag zwar stattgegeben, wobei eine bescheidmäßige Erledigung nicht erfolgt ist. Der Verband hat jedoch weder eine weitere über die 14 Tage hinaus gehende Verlängerung der Frist beantragt noch innerhalb der beantragten Frist eine Begründung nachgereicht noch konnte er davon ausgehen, dass das Finanzamt eine längere als die beantragte Frist gewähren würde. Da jedoch auch nach Ablauf der Frist und einer zusätzlichen Toleranzfrist von weiteren mehr als zwei Wochen die Mängel noch immer nicht behoben wurden, hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz entsprechend der Bestimmung des § 156 Abs. 2 FinStrG gesetzeskonform bescheidmäßig die Zurücknahmeerklärung verfügt. Die dagegen gerichtete Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3. Zur Beschwerde (Anmerkung: Berufung) gegen das Erkenntnis vom ist darauf hinzuweisen, dass das Finanzamt Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz die Berufung des Verbandes vom mit Bescheid vom als zurückgenommen erklärt hat. Da dieser Bescheid gesetzeskonform erlassen wurde (siehe 2.), ist über eine gegen das Erkenntnis vom gerichtete Berufung wegen rechtskräftig entschiedener Sache nicht mehr zu entscheiden. Die Beschwerde (Berufung) gegen das Erkenntnis vom war daher gemäß § 156 Abs. 4 FinStrG als unzulässig zurückzuweisen.

4. Die Berufung vom gegen einen allfälligen Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom wird als unzulässig zurückgewiesen, da nur Bescheide mit Rechtsmittel angefochten werden können. Ein Bescheid mit Datum wird lediglich vom Bw. behauptet. Tatsächlich ist jedoch laut Akt ein Bescheid mit diesem Datum nicht erlassen worden, sodass mangels anfechtbaren Bescheides eine Behandlung dieser Berufung nicht erfolgen konnte.

5. Zum Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat darf abschließend erwähnt werden, dass eine derartige Vorgangsweise im Gesetz keine Deckung findet, da gemäß § 160 Abs. 2 FinStrG über Beschwerden ausnahmslos ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden ist.

Ein Eingehen auf das übrige Beschwerdevorbringen war somit obsolet.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at