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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.02.2006, RV/1118-W/05

Eingabegebühr bei einem Ersuchen an die Gendarmerie um Kenntnisnahme der Bevollmächtigung und des Privatbeteiligtenanschlusses, verbunden mit dem Ersuchen um Aktenübersendung im Zusammenhang mit Erhebungen, welche einen Verkehrsunfall betreffen

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1118-W/05-RS1
Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, dass alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne gesetzlichen Auftrag ,in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen ,nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Gebühren und Verkehrsteuern betreffend Festsetzung der Gebühr und Gebührenerhöhung gemäß §§ 14 TP 6 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Gebührengesetz 1957 (GebG.); entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom an die Gendarmerie P. ersuchte der Bw., in einer Rechtssache betreffend einen Verkehrsunfall, im Auftrag seiner Mandanten, um Kenntnisnahme seiner Bevollmächtigung und des Privatbeteiligtenanschlusses im Strafverfahren. Letztlich ersuchte er, eine Kopie des Aktes gegen Kostenersatz zur Verfügung zu stellen.

Mit Schreiben vom teilte die Gendarmerie P. dem Bw. mit, dass in dieser Rechtssache von ihr am Anzeige an das Bezirksgericht M. wegen des Verdachtes nach § 88 StGB erstattet worden sei, und daher eine Akteneinsicht ebendort zu beantragen wäre. Gleichzeitig wurde dem Bw. mitgeteilt, dass sein Ansuchen vom an das Bezirksgericht M. weitergeleitet worden ist. Letztlich wurde der Bw. aufgefordert die Eingabegebühr idHv. € 13,00.- auf das Konto des Landesgendarmeriekommandos für Niederösterreich einzuzahlen. Dieser Aufforderung kam der Bw. nicht nach.

Mit Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom wurde dem Bw. hinsichtlich der von ihm verfassten Schrift vom die Eingabegebühr gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 idHv -€: 13,00.- und gleichzeitig gemäß § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung idHv. € 6,50.- festgesetzt.

Dagegen erhob der Bw. fristgerecht Berufung mit der Begründung dass es sich bei seiner Eingabe um keine Anfrage gehandelt habe, da eine Erledigung - in welcher Form auch immer - nicht angestrebt worden sei. Nach den gesetzlichen Bestimmungen wäre sein Schreiben lediglich dem Polizei bzw. Gendarmerieakt beizulegen, und nach Abschluss der Erhebungen an das Gericht weiterzuleiten gewesen.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern vom wurde diese Berufung als unbegründet abgewiesen und dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass im Falle des Bestehens der in § 14 TP 6 Abs. 1 GebG normierten Voraussetzungen, der Anlass für die Einreichung einer Eingabe bzw. die Art derer Erledigung, für die Beurteilung des Vorliegens der Gebührenschuld unerheblich wäre .Die Schrift vom 4  .November 2003 würde alle Merkmale einer gebührenpflichtigen Eingabe aufweisen. Eine an ein Gericht gerichtete, im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 GebG gebührenfreie, Eingabe könne nicht erkannt werden. Die Gebührenschuld wäre gemäß § 11 Abs. 1 GebG mit Zustellung der Mitteilung der Gendarmerie P. vom entstanden. Die Gebührenerhöhung wäre, im Sinne des § 9 Abs. 1 BewG, als objektive Rechtsfolge einer nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr festzusetzen gewesen.

Dagegen stellte der Bw. fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt dazu im Wesentlichen aus, dass seine Eingabe nicht Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen Wirkungskreises der Gendarmerie P., sondern ausschließlich den gerichtlichen Wirkungskreis betroffen hätte. Da die Gendarmerie P., als Organ der Gebietskörperschaften, weder berechtigt sei, einen Privatbeteiligtenanschluss zur Kenntnis zu nehmen, noch eine Aktenabschrift herzustellen. Sollte jedoch die Ansicht vertreten werden, diese Angelegenheiten würden den öffentlich rechtlichen Wirkungskreis der Gendarmerie P. betreffen, so könnte bei dieser allenfalls ein Verwaltungsstrafverfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallereignis anhängig sein, was zu einer Gebührenfreiheit im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 führen würde, bzw. allenfalls der Befreiungstatbestand des Abs. 5 Z 15 in Betracht kommen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG unterliegen Eingaben von Personen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen einer festen Gebühr idHv. €: 13,00.-.

Gemäß § 11 Abs. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.

Im Sinne des § 3 Abs. 2 Z 1 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühr in einer der gesetzlich vorgesehenen Entrichtungsformen (Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomatkarte oder Kreditkarte) an die Behörde zu entrichten, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben (§ 9 Abs. 1 GebG).

Eine gebührenpflichtige Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll (VwGH v., Zl: 91/15/0129, v. , Zl: 94/16/0057). Somit muss eine gebührenpflichtige Eingabe ein bestimmtes Begehren aber keinen bestimmten Antrag enthalten.

Unter dem Begriff "Privatperson" sind grundsätzlich die Personen des Privatrechtes und des öffentlichen Rechtes zu verstehen, wenn sie nicht behördlich oder sonst in einer Form amtlich tätig sind ( Zl. 94/16/0271).

Voraussetzung für die Gebührenpflicht einer Eingabe ist weiters, dass diese Schrift an ein Organ der Gebietskörperschaft in Angelegenheiten des öffentlich rechtlichen Wirkungskreises ergeht.

Für die Gebührenpflicht von Eingaben sind alle jene Aktivitäten, die Gebietskörperschaften zwar in Erfüllung eines gesetzlichen Auftrages, aber auf dem Boden des Privatrechtes besorgen, nicht von Bedeutung. Das bedeutet, das alle Angelegenheiten, in denen sich die einschreitende Person und die Gebietskörperschaft, und zwar dies ohne gesetzlichen Auftrag, in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstehen ,nicht zum öffentlich-rechtlichen Wirkungskreis der Gebietskörperschaft zählen ( Zl: 98/16/0352).

Ein Privatinteresse ist schon dann anzunehmen, wenn der Einschreiter bei Erfüllung des gestellten Begehrens irgendeinen ideellen oder materiellen Vorteil erreicht hat, oder zu erreichen hoffte ( Zl: 97/16/0446).

Das Gesetz verlangt nicht, dass die angerufene Behörde auf die Eingabe hin auch tätig wird, er macht auch die Gebührenpflicht nicht von einer bestimmten Art der Tätigkeit der Behörde abhängig ( Zl: 97/16/0306).

Die Gebührenpflicht für ein, die Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 erfüllendes Anbringen besteht unabhängig davon, ob die Gebührenschuld bei anderer, allenfalls zweckmäßiger Vorgangsweise des Einschreiters vermieden hätte werden können. ( Zlen. 97/16/0526, 0527).

Die in Rede stehende Eingabe ist vom Bw. am , unbestrittenerweise im privaten Interesse, an die Gendarmerie P. gerichtet worden. Sie enthält das Ersuchen um Kenntnisnahme seiner Bevollmächtigung und des Privatbeteiligtenanschlusses seiner Mandanten im Strafverfahren sowie einen Antrag auf Übersendung einer Aktenabschrift gegen Kostenersatz.

Diese Schrift wurde eingebracht im Zusammenhang mit der in § 24 StPO geregelter Zuständigkeit der Polizei (Gendarmerie) zur Durchführung von Erhebungen in Verbindung mit Verkehrsunfällen und der Erstattung von Anzeigen an das zuständige Gericht, im Falle des Vorliegens einer damit im Zusammenhang stehender gerichtlich zu ahndenden Straftat.

Im gegenständlichen Fall wurde von der Gendarmerie am , nach Abschluss der erforderlichen Erhebungen, Anzeige an das Bezirksgericht M. wegen des Verdachtes gemäß § 88 StG erstattet, das Anbringen des Bw. an diese Behörde weitergeleitet, und an gleichen Tag dem Bw. davon Mitteilung gemacht. Mit der Weiterleitung des Anbringens des Bw. entsprach die Gendarmerie einer ihr gemäß Art. 22 B-VG auferlegten Verpflichtung zur wechselseitigen Hilfeleistung.

Die streitverfangene Eingabe betrifft somit keine Angelegenheit in welchen sich der Bw. und die Gendarmerie in privatrechtlicher Parteienstellung gegenüberstanden, und deshalb nicht dem öffentlich -rechtlichen Wirkungskreis zugerechnet werden kann.

Der Umstand, dass der Bw. von der Gendarmerie zwar die Weiterleitung seines Anbringens, nicht aber eine Mitteilung darüber erwartete, ist für die Beurteilung der Gebührenpflicht unerheblich.

Im Lichte der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem in Rede stehenden Anbringen um eine im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 1 gebührenpflichtige Eingabe.

Im Sinne des § 11 Abs. 1 GebG entstand für den Bw .die Gebührenschuld mit Zustellung der Mitteilung der Gendarmerie P.

Dass es dem Bw. möglich gewesen wäre, diese Eingabe direkt an das Gericht einzubringen und dadurch die Entstehung der Gebührenschuld zu vermeiden, vermag an der Entstehung der Gebührenschuld nichts zu ändern.

Da er die Gebühr trotz Aufforderung der Gendarmerie P. zum Fälligkeitszeitpunkt nicht vorschriftsmäßig entrichtete, war gemäß § 9 Abs. 1 GebG die Gebühr vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern bescheidmäßig mit €: 13,00.- festzusetzen und gleichzeitig eine Gebührenerhöhung idHv. € 6,50.- zu erheben.

Eine im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 7 gebührenfreie Eingabe an die Gendarmerie im Zusammenhang mit einem Verwaltungsstrafverfahren liegt, der Sachlage nach, ebenso wenig vor, wie eine im Sinne des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 15 gebührenfreie Anfrage darüber welches Organ einer Gebietskörperschaft für eine bestimmte Angelegenheit zuständig ist.

Aus den aufgezeigten Gründen war der Berufung daher der Erfolg zu versagen und spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 11 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 3 Abs. 2 Z 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Eingabe
Gebührenpflicht
öffentlich- rechtlicher Wirkungskreis
Gebietskörperschaft
Gebührenerhöhung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at