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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 10.02.2006, RV/0095-S/04

Studiendauer

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  für das Kind M entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der im Jahre 1981 geborene Sohn des Berufungswerbers (kurz: Bw) studiert die Studienrichtung "Internationale Betriebswirtschaft", Kennzahl 157, an der Universität Wien.

Der Bw legte das erste Diplomprüfungszeugnis seines Sohnes, ausgestellt am , vor. Darin ist festgehalten, dass der erste Studienabschnitt im Jänner 2003 ("abgeschlossen am: ") erfolgreich beendet wurde.

Das Finanzamt teilte dem Bw mit, dass ein Familienbeihilfenanspruch wieder ab Jänner 2003, aber nicht für den Zeitraum März 2002 bis Dezember 2002 bestehe.

Mit Schriftsatz vom stellte der Bw den Antrag die Familienbeihilfe ab September 2002 zuzuerkennen und begründete dies wie folgt:

Gem. § 2 Abs. 1 FLAG sei bei volljährigen Kindern eine Berufsausbildung dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten, Anspruch ab dem zweiten Studienjahr bestehe nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der erste Studienjahr sei in diesem Sinne negativ verlaufen, zumal der Sohn nach Prüfungen im Umfange von 6 Semesterwochenstunden während einer weiteren Prüfung im Prüfungsraum einen Anfall von Bewusstlosigkeit erlitten habe und als Folge der damit verbundenen Besorgnisse in der Schlussphase dieses Studienjahres keine Prüfungen mehr absolvierte. Ganz anders sei das 2. Studienjahr verlaufen. Der Bw habe Nachweise darüber vorgelegt, dass der Sohn im Wintersemester (kurz: WS) 2001/Sommersemester (kurz: SS) 2002 Prüfungen im Umfang von 29 Semesterwochenstunden absolviert habe. Dieser Prüfungserfolg bilde nun nach der zit. Gesetzesbestimmung die Grundlage für die Beurteilung des Anspruches im 3. Studienjahr. Das 3. Studienjahr beginne mit September 2002, weshalb der Familienbeihilfenanspruch nicht erst mit Abschluss der ersten Diplomprüfung, sondern bereits wieder ab dem 3. Studienjahr eintreten würde.

Im Vorhalteschreiben vom ersuchte das Finanzamt um Vorlage einer ärztlichen Bestätigung, da gem. § 2 Abs. 1 FLAG ein Studienbehinderung von drei Monaten eine Verlängerung um ein Semester bewirken würde (zB Krankheit = unabwendbares Ereignis).

Im Antwortschreiben vom wies der Bw darauf hin, dass er die geforderten Nachweise nicht vorlegen werde, da eine solche Studienbehinderung nicht geltend gemacht werde. Voraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe ab September 2002 sei vielmehr der Nachweis, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird (unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH 94/15/0130). Die VwGH-Entscheidungen seien allesamt von enormen Prüfungsvakanzen gekennzeichnet, dazu seien die Verzögerungen, die der Sohn zu vertreten habe, vergleichsweise marginal.

Das Finanzamt wies den Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Zeit vom September bis Dezember 2002 mit angefochtenem Bescheid ab und begründete dies damit, dass der Sohn sein Studium mit dem WS 2000/2001 begonnen hat. Die vorgesehene Studienzeit würde drei Semester betragen und habe daher im Februar 2002 geendet. Mit Abschluss der ersten Diplomprüfung am sei der erste Abschnitt erfolgreich beendet worden, weshalb erst ab diesem Monat wieder ein Anspruch bestehe.

Fristgerecht wurde Berufung erhoben und ergänzend vorgebracht, dass das Gesetz, ohne dies mit dem Anspruchsverlust zu verbinden, die Überschreitung der Studienzeit ausdrücklich zu lasse (zB 1 Semester pro Studienabschnitt), der Anspruch auf Familienbeihilfe könne rechtens nur für ein, aber nicht für zwei Semester verloren gehen.

Das Finanzamt erließ eine abweisende Berufungsvorentscheidung.

Dagegen wurde fristgerecht der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b 1. Satz Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (kurz: FLAG), in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung BGBl. I 23/1999, besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten (§ 2 Abs. 1 lit. b 2. Satz FLAG).

Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester (§ 2 Abs. 1 lit. b 4. und 5. Satz FLAG).

Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992 angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe (§ 2 Abs. 1 lit. b 10. Satz FLAG).

Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr (§ 2 Abs. 1 lit. b 11. Satz FLAG).

Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für die Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß (§ 2 Abs. 1 lit. b 12. bis letzter Satz FLAG).

Nach den vorstehend ausgeführten Gesetzesbestimmungen ist bei Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes (StudFG) 1992 genannte Einrichtung besuchen, eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester überschreiten. Bei Studienrichtungen mit mehreren Studienabschnitten ist in Bezug auf die Gewährung der Familienbeihilfe somit jeder Studienabschnitt für sich zu betrachten. Unter "vorgesehene Studienzeit" ist dabei jene in Semestern oder Studienjahren definierte Zeitspanne zu verstehen, die in den jeweiligen Studienvorschriften für die Absolvierung eines Studienabschnittes oder eines Studiums festgelegt ist (= gesetzliche Studiendauer). Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit plus einem weiteren Semester nicht absolviert, fällt der Anspruch auf die Familienbeihilfe weg und die Familienbeihilfe kann erst mit Beginn des Monats weiter gewährt werden, in dem dieser Studienabschnitt erfolgreich vollendet wurde.

Im gegenständlichen Berufungsfall hat der Sohn des Bw mit dem Studium an der Universität Wien eine in § 3 des StudFG 1992 genannte Einrichtung besucht. Das Studienjahr beginnt jeweils am 1. Oktober und endet am 30. September des nächsten Jahres. Das 3. Studienjahr hat mit Oktober 2002 begonnen.

Die durch Gesetz bzw. Verordnung festgelegte Studiendauer des ersten Studienabschnittes in der vom Sohn des Bw. betriebenen Studienrichtung war nach dem zu Studienbeginn im WS 2000/01 geltenden Studienplan mit zwei Semestern festgelegt. Da erst bei Überschreitung der vorgesehenen Studienzeit pro Studienabschnitt um mehr als ein Semester das Vorliegen der Berufsausbildung nicht mehr anzunehmen ist, ergibt sich durch das in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG normierte "Toleranzsemester", somit für den ersten Studienabschnitt im vorliegenden Fall eine Anspruchsdauer von drei Semestern.

Nachdem der Sohn des Bw das Studium im WS 2000/01 begonnen hat, wurde die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes unter Berücksichtigung des Toleranzsemesters mit dem Ende des Wintersemesters 2001/02 im Februar 2002 erreicht. Mit Beginn des Sommersemesters 2002 am hatte der Studierende bereits das vierte Semester des ersten Studienabschnittes begonnen und damit die vorgesehene Studienzeit des ersten Studienabschnittes um mehr als ein Semester überschritten. Die Anspruchsvoraussetzungen für die (Weiter-)Gewährung der Familienbeihilfe sind somit erst wieder gegeben, wenn der Nachweis über die Vollendung des ersten Studienabschnittes vorliegt.

Ein Studienabschnitt eines Diplomstudiums, wie in der vom Sohn des Bw betriebenen Studienrichtung, wird jeweils mit einer Diplomprüfung abgeschlossen. Als Nachweis dient das Diplomprüfungszeugnis.

Da auf Grund der Aktenlage eine individuelle Studienbehinderung durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, wodurch auch eine allfällige Verlängerung der Studienzeit bewirkt werden könnte, nicht vorliegt und vom Bw auch nicht begehrt wird, ist nach den vorstehenden Ausführungen davon auszugehen, dass ab Beginn des Sommersemesters 2002 (März 2002) bis zum Abschluss des ersten Studienabschnittes, im gegenständlichen Fall am , eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG nicht gegeben war und die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe für September bis Dezember 2002 nicht vorlagen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass das vom Bw zitierte Erkenntnis des 94/150130, die Rechtslage bis 1992 betrifft. Durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl. Nr. 201/1996, wurde erstmals das Erfordernis der Absolvierung eines Studienabschnittes in der vorgesehenen Studienzeit in das Gesetz (§ 2 Abs. 1 FLAG) aufgenommen. Diese Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe waren erstmals für das SS 1997 maßgebend (vgl. § 50h Abs. 3 FLAG).

Der Berufung war somit der Erfolg zu versagen und es war wie im Spruch zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Studienabschnitt
Studienzeit
Berufsausbildung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at