Klubreise eines politischen Funktionärs
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Judith Leodolter und die weiteren Mitglieder Hofrat Mag. Christian Baumgartner, Ing. Hans Eisenkölbl und Mag. Heinrich Witetschka im Beisein der Schriftführerin Andrea Moravec über die Berufung des A.W., Adresse, vertreten durch Christl Stein, Wirtschaftstreuhänder, 1160 Wien, Neulerchenfelderstraße 6-8/18, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, vertreten durch Amtsdirektorin Andrea Schaden und Mag. Patric Flament, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber, in der Folge als Bw. bezeichnet, bezog im Jahre 2006 aus seiner politischen Tätigkeit und aus seiner Tätigkeit als Angestellter bei der Firma G Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Der Bw. brachte den Antrag auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 2006 über Finanzonline ein und beantragte u.a. die Anerkennung verschiedenster Aufwendungen als Werbungskosten, darunter die Aufwendungen für eine Klubreise nach P, veranstaltet von der Partei.
Mit Schreiben vom - übermittelt per Telefax dieses Datums - brachte der Bw. unter Bezugnahme auf ein telefonisches Ergänzungsersuchen des Finanzamtes folgende Unterlagen betreffend die o. e. Klubreise bei:
- eine Aufstellung der dafür angefallenen Kosten i. H. v. € 380,80 (Kosten lt. Bestätigung i. H. v. € 250,00 zuzügl. vier Tagesdiäten á € 32,70),
- eine Bestätigung der Partei über den Erhalt von € 250,00
sowie
- das Reiseprogramm. Dieses lautete wörtlich wie folgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Donnerstag, den : | 06:00 h | Abfahrt Platz |
14.00 h | Ankunft K | |
Hotel | ||
16.30 h | Stadtrundfahrt | |
anschließend gemeinsames Abendessen in einem | ||
Restaurant | ||
Freitag, den : | 09:30 h | Treffen im Sitzungssaal des |
Gemeinderates mit Mitgliedern des | ||
Gemeindrates und der Generalkonsulin | ||
Frau | ||
13.00 h | Abfahrt vom Hotel mit dem Bus nach | |
A | ||
16.00 h | Deutschsprachige Führung in der | |
Gedenkstätte A. | ||
Samstag, den : | Vormittag zur freien Verfügung | |
13.00 h | Abfahrt vom Hotel mit dem Bus zur | |
Salzgrube S | ||
16.00 h | Besichtigung der Salzgrube S | |
18.30 h | Abendessen in einem regionalen | |
Restaurant | ||
11.00 h | Abfahrt nach Wien |
Das Finanzamt erließ den Bescheid betreffend Einkommensteuer 2006 - Arbeitnehmerveranlagung - am , wobei es in diesem die Anerkennung der vom Bw. für die o. e. Klubreise geltend gemachten Aufwendungen versagte und diesbezüglich begründend ausführte, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen und folglich nicht als Werbungskosten anzuerkennen seien. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliege, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise eine Dienstfreistellung gewähre. Es müsse vielmehr das Reiseprogramm und dessen Durchführung derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.
Mit Schreiben vom - das Finanzamt gewährte dem Bw. eine Rechtsmittelfristverlängerung bis zum - erhob der Bw. gegen den Einkommensteuerbescheid 2006 das Rechtsmittel der Berufung und führte in diesem aus, dass anhand des in der Anlage übermittelten, offiziellen Reiseprogrammes der Partei ersichtlich werde, dass es sich ausschließlich um eine berufsbedingte Reise gehandelt habe. Deren Hauptgrund habe in der Knüpfung und Pflege politischer Kontakte bestanden. Dies werde vor allem anhand der Treffen mit Mitgliedern des Gemeinderates und der Generalkonsulin ersichtlich. Weiters sei auch zu erkennen, dass diese Reise ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt gewesen sei.
In der Anlage übermittelte der Bw. folgendes - wiederum wörtlich wiedergegebenes - Reiseprogramm:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Donnerstag, den : | 06:00 h | Abfahrt Platz |
14.00 h | Ankunft K | |
Hotel | ||
16.30 h | politische Stadtrundfahrt mit | |
sozialdemokratischen Schwerpunkt | ||
anschließend gemeinsames Abendessen in einem | ||
Restaurant | ||
Freitag, den : | 09:30 h | Treffen im Sitzungssaal des |
Gemeinderates mit Mitgliedern des | ||
Gemeindrates und anschließender | ||
politischer Diskussion | ||
13.00 h | Abfahrt vom Hotel mit dem Bus nach | |
A | ||
16.00 h | Deutschsprachige Führung in der | |
Gedenkstätte A. | ||
Samstag, den : | 10.00 h | Treffen im Museum der Stadt K |
im Saal mit der General- | ||
konsulin Frau | ||
13.00 h | Abfahrt vom Hotel mit dem Bus zur | |
Salzgrube S | ||
16.00 h | Besichtigung der Salzgrube S | |
18.30 h | Abendessen in einem regionalen | |
Restaurant | ||
11.00 h | Abfahrt nach Wien |
Das Finanzamt wies die Berufung des Bw. mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab und führte diesbezüglich aus, dass gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 bei den einzelnen Einkunftsarten Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn diese die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich brächten und diese zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgten, nicht abgezogen werden dürfen. Die beantragten Aufwendungen für die Klubreise vom bis zum hätten daher nicht berücksichtigt werden können. In Fällen von Aufwendungen, die ihrer Art nach eine private Veranlassung nahe lägen, dürfe die Veranlassung durch die Einkunftserzielung vielmehr nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erwiesen. Von einer Notwendigkeit der Teilnahme an der Exkursion nach K. könne im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Bw. nicht gesprochen werden. Die Aufwendungen hiefür seien daher nicht als Werbungskosten iSd § 16 EStG 1988 anzuerkennen gewesen.
Mittels am per Telefax eingebrachtem Schreiben beantragte der Bw. die Vorlage seiner Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass er der vom Finanzamt vertretenen Auffassung, dass die für die in Rede stehenden Reise geltend gemachten Aufwendungen solche der Lebensführung darstellten und dass im Hinblick auf die berufliche Tätigkeit des Bw. von einer Notwendigkeit an der Exkursion nach K. nicht gesprochen werden könne, nicht folgen könne. Dies deshalb, da es ihm im Hinblick auf seine politische Tätigkeit als Klubobmann nicht möglich gewesen sei, dieser Veranstaltung fern zu bleiben. Außerdem gebe das Programm der Klubreise Aufschluss darüber, dass die Veranstaltung nahezu ausschließlich der Herstellung politischer Kontakte gedient habe. Selbst die Programmpunkte "Stadtrundfahrt" und "Besichtigung der Salzgrube S " hätten der Information über zukünftige Bauvorhaben, die Planungsphase und praktische Umsetzung von innerstädtischen Erholungsgebieten und kommunalen Einrichtungen seitens der p Politikkollegen gedient. Weiters werde sinngemäß noch auf die LStR 2002 Rz 383 f verwiesen. Dort werde politischen Klubreisen eindeutig ein Werbungskostencharakter zugeschrieben.
Abschließend beantragte der Bw. die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung sowie die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung verwies der Bw. darauf, dass er als Vorsitzender der Partei., ein politisches Mandat innehabe und dass für ihn die Begründung des Finanzamtes, dass es sich um eine beruflich bedingte Reise handeln müsse, nicht nachvollziehbar sei. Die Stadt organisiere ca. alle zwei Jahre bzw. auch jährlich Reisen in verschiedene Städte Europas. Auch die Reise nach K sei von der Bezirksorganisation O aufgrund einer Einladung der Stadt organisiert worden. An der gegenständlichen Reise hätten ausschließlich politische Mandatare (Bezirksräte) teilgenommen. Der Zweck dieser Reise habe darin bestanden, sich mit den Politikerkollegen der Stadt K auszutauschen.
Hinsichtlich des vorgelegten Reiseprogrammes brachte der Bw. vor, dass insbesondere der Besuch der Gedenkstätte A seiner Ansicht nach zur "Weiterbildung" gehörte. Der Besuch der Salzgrube S sei von den Gemeinderäten der Stadt K organisiert worden und habe im Beisein der Gemeinde bzw. der Stadträte Ks stattgefunden. Nach Ansicht des Bw. habe es sich somit nicht um eine touristische Reise, sondern um eine Reise, die ausschließlich auf Politiker abgestellt gewesen sei, gehandelt.
Über Befragen durch die Vorsitzende, wie die Differenzen (Anmerkung: hinsichtlich des Reiseverlaufs, insbesondere betreffend die Programmpunkte "Stadtrundfahrt" und "Treffen im Museum der Stadt K ") in den vorgelegten Reiseprogrammen zu erklären seien, gab der Bw. an, dass es sich bei dem ursprünglich vorgelegten Programm um den Reiseverlauf, wie er stattfinden hätte sollen, handelte. Dieses Programm sei sämtlichen Mitgliedern vor Beginn der Reise ausgefolgt worden. Das im Zuge der Berufung vorgelegte Reiseprogramm enthielte jene Programmpunkte, die tatsächlich stattgefunden hätten.
Es habe sich um ein dicht gedrängtes Programm gehandelt, freie Zeit wäre nicht zur Verfügung gestanden.
Die steuerliche Vertreterin verwies darauf, dass es sich bei der gegenständlichen Reise keinesfalls um ein bloßes Besichtigungsprogramm gehandelt habe, zumal auch die ausländischen Mandatare bei sämtlichen Programmpunkten anwesend gewesen seien. Es seien auch sämtliche in den Einkommensteuerrichtlinien festgehaltenen Erfordernisse einer Clubreise erfüllt worden.
Der Vertreter der Amtspartei verwies auf die Begründung des Einkommensteuerbescheides 2006 sowie auf die Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung. Hinsichtlich der beiden vorgelegten Reiseprogramme hielt dieser fest, dass seitens des Finanzamtes das ursprüngliche Programm der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen sei, weil diesem ein höherer Wahrheitsgehalt zukäme. Auf die einschlägige Judikatur des VwGH werde in diesem Zusammenhang verwiesen. Nach Ansicht des Finanzamtes handle es sich bei der gegenständlichen Reise um eine solche von allgemeinem Interesse, insbesondere die Stadtrundfahrt und auch die Besichtigung der Salzgrube S stellten Programmpunkte von allgemeinem Interesse dar, zumal es sich bei der Salzgrube um ein Weltkulturerbe handle und insofern eine berufliche Veranlassung nach Ansicht des Finanzamtes nicht erkennbar sei. Auch die Besichtigung der Gedenkstätte A sei nach Auffassung des Finanzamtes nicht durch die Einkunftsquelle veranlasst. Zusammenfassend handle es sich bei der gegenständlichen Exkursion um eine touristische Fahrt, deren Aufwendungen nicht als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Die steuerliche Vertreterin wandte gab zu bedenken, dass die Einwendungen des Finanzamtes in keiner Weise den Umstand berücksichtigten, dass es sich beim Bw. um einen politischen Funktionär handle und verwies wiederum auf die Rz. 383 f der Lohnsteuerrichtlinien, wonach Clubreisen sehr wohl als Werbungskosten abzugsfähig seien.
Der Vertreter der Amtspartei brachte vor, dass nach der Rz. 383 der Lohnsteuerrichtlinien eine Einladung der ausländischen politischen Partei vorliegen müsse, eine solche sei von Seiten des Bw. nicht nachgewiesen worden.
Die steuerliche Vertreterin verwies darauf, dass sämtliche Programmpunkte von den ausländischen Politikern organisiert worden seien und dass diese auch bei sämtlichen Programmpunkten anwesend gewesen seien.
Über Befragen des Besitzers B. gab der Bw. an, dass an der gegenständlichen Reise nicht nur die Mitglieder der Bezirksorganisation O sondern auch Mitglieder anderer Bezirke teilnehmen hätten können.
Über nochmaliges Befragen durch die Vorsitzende gab der Bw. an, dass es eine Einladung seitens der Stadt K an die Stadt, nicht aber an die Bezirksorganisation gäbe. Ob es einen schriftlichen Nachweis hinsichtlich der in Rede stehenden Einladung gäbe, könne der Bw. nicht angeben.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
Der Bw., ein politischer Funktionär, nahm in der Zeit vom bis zum an einer Klubreise nach K. teil. Diese wurde von der Bezirksorganisation der politischen Partei, der der Bw. angehört, aufgrund einer Einladung der Stadt organisiert und beinhaltete das Programm, das dem Finanzamt am per Telefax übermittelt wurde. Auf die obigen diesbezüglichen Darstellungen wird verwiesen.
Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung:
Die erkennende Behörde geht unter Berücksichtigung des Umstands, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung die jeweils erste Aussage einer Partei in einem Verfahren der Wahrheit am nächsten kommt (vgl. z.B. das Erkenntnis des Zl. 90/16/0176 ), in freier Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse des Zl. 95/16/0244, vom , Zl. 98/14/0213 und vom , Zl. 99/15/0250) davon aus, dass das Reiseprogramm, das der Bw. am anlässlich seines Antrages auf Vornahme der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 bekannt gab, tatsächlich durchgeführt wurde.
Jedenfalls erscheint nach Auffassung des UFS diese Variante, wonach die gegenständliche Reise nach diesem Programm ablief, den tatsächlichen Verhältnissen bei weitem wahrscheinlicher zu entsprechen als jene, wonach diese Reise so erfolgte, wie sie in jenem Reiseprogramm, das der Bw. dem Finanzamt am anlässlich seiner Berufung übermittelte. Die vom Bw. in der mündlichen Berufungsverhandlung hinsichtlich der Differenzen in den vorgelegten Reiseprogrammen auf diesbezügliches Befragen erstellten Ausführungen, wonach es sich es sich bei dem von ihm ursprünglich - Anmerkung des UFS: am per Fax - vorgelegten Reistprogramm um die Reise, wie sie stattfinden hätte sollen, gehandelt habe und dass das im Zuge der Berufung - Anmerkung des UFS: am ebenfalls per Fax - vorgelegte Reiseprogramm jene Programmpunkte enthielte, die tatsächlich stattgefunden hätten, vermögen die erkennende Behörde bereits im Hinblick auf die Ausführungen des letzten Absatzes nicht zu überzeugen. Dies deshalb, da unverständlich ist, dass nicht bereits im Zuge der Beantwortung des telefonischen Vorhaltes anlässlich des Antrages auf Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung das tatsächlich durchgeführte Reiseprogramm bekannt gegeben wurde, lag doch die in Rede stehende Reise zu diesem Zeitpunkt bereits mehr als siebzehn Monate zurück.
Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Dazu gehören gemäß Z 9 leg cit auch Reisekosten bei ausschließlich beruflich veranlassten Reisen. Demgegenüber sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abzugsfähig, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Stellung des Steuerpflichtigen erfolgen.
Bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, muss ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtssprechung zur Anerkennung von Studienreisen, Kongressen, Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen etc. ausgeführt, dass derartige Aufwendungen grundsätzlich solche für die Lebensführung im Sinn des § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind, es sei denn es liegen folgende Voraussetzungen vor:
a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten.
c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
d) Andere als allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt jedoch keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof bereits in zahlreichen Fällen von Studienreisen mit einem typischen Mischprogramm - dies wären Reisen, die neben einer beruflichen Veranlassung Programmabschnitte aufweisen, die für jeden an Reisen Interessierten von Attraktivität sind, - den Fahrt- und Aufenthaltskosten die Abzugsfähigkeit als Werbungskosten versagt, so etwa im Fall einer Israelreise eines katholischen Pfarrers, auch wenn er als Reiseleiter tätig wird (Erkenntnis des Zl. 98/14/0063), einer Exkursion eines AHS-Lehrers für Geographie und Wirtschaftskunde in arabische Staaten (Erkenntnis des Zl. 98/14/0124), einer Weinbaustudienreise nach Argentinien und Chile eines Fachlehrers an einer Landwirtschaftlichen Fachschule für Weinbau und Kellereiwirtschaft (Erkenntnis des Zl. 2002/13/0180) etc.
Unbestreitbar weist auch die im gegenständlichen Fall vom Bw. geschilderte Reise in erster Linie ein Programm auf, das für jeden an Auslandsreisen Interessierten attraktiv ist. Die Reiseteilnehmer verbrachten drei Tage in K., in dieser Zeit fand lediglich an einem Vormittag ein Treffen im Sitzungssaal des Gemeinderates mit Mitgliedern des Gemeinderates und der Generalkonsulin statt. Die restliche Zeit war mit der Besichtigung der Sehenswürdigkeiten von K. , dem Besuch der Gedenkstätte A. sowie der Salzgrube Sausgefüllt oder stand zur freien Verfügung. Die in Rede stehende Reise nach K. unterscheidet sich somit hinsichtlich des Reiseablaufes nicht wesentlich von so genannten Studienreisen, die von Reisebüros angeboten werden, zumal sowohl die Gedenkstätte A. als auch die Salzgrube S zu den am häufigsten besuchten Touristenorten Ps zählen. Daran vermag auch der Umstand, dass die Reise durch den Klub einer politischen Partei für Klubmitglieder organisiert und es dem Bw. als Klubobmann nicht möglich gewesen ist, der Veranstaltung fernzubleiben, nichts zu ändern; lässt doch das vorgelegte Reiseprogramm klar erkennen, dass die drei Aufenthaltstage dem Inhalt nach überwiegend auf allgemein interessierende Besichtigungspunkte abgestellt waren und nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienten. Das Gleiche gilt für den weiteren Umstand, dass sämtliche Programmpunkte in Anwesenheit p. Politiker durchgeführt wurden.
In Ansehung der Ausführungen des vorigen Absatzes ist die gesamte vom Bw. unternommene Reise der privaten Lebensführung zuzurechnen. Die mit dieser Reisen in Zusammenhang geltend gemachten Aufwendungen konnten daher nicht zu Werbungskosten führen.
Selbst dann, wenn die Reise tatsächlich so stattgefunden hätte, wie im vom Bw. am übermittelten Reiseprogramm beschrieben, wären die allgemein interessierenden Punkte zweifelsfrei im Vordergrund gestanden. Des Weiteren ist diesbezüglich insbesonder auf die oben unter Punkt c) und Punkt d) erstellten Ausführungen hinzuweisen.
Was den in der Berufung und in der Berufungsverhandlung mehrfach erwähnten Hinweis auf die Lohnsteuerrichtlinien 2002 betrifft, ist der Bw. zunächst darauf zu verweisen, dass die dortigen Ausführungen im Gesetz keine Deckung finden. Außerdem stellen Erlässe keine für den Verwaltungsgerichtshof maßgebendeRechtsquelle dar (vgl. für viele das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2001/13/0062). Sie begründen weder objektive Rechte noch subjektive Ansprüche des Steuerpflichtigen (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom , Zl. 2006/14/0002). Schließlich ist der Bw. diesbezüglich darauf zu verweisen, dass in der von ins Treffen geführten Randziffer der LStRL - Rz 383f - festgeschrieben ist, dass Aufwendungen für Reisen, die durch den Klub einer politischen Partei für Klubmitglieder veranstaltet und auf Grund einer Einladung durch ausländische politische Organisationen durchgeführt werden, dann Werbungskosten darstellen, wenn diese Reisen ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Herstellung von politischen Kontakten dienen.
Dem Bw. wird seitens des erkennenden Senates durchaus zugebilligt, dass während der Reise Kontakte mit den p Politikerkollegen gepflogen wurden. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Reiseprogramm hinsichtlich der darin angebotenen Programmpunkte nicht ausschließlich bzw. nahezu ausschließlich auf die Herstellung von politischen Kontakten abgestellt war, sondern in seiner Zusammenstellung auch für nicht politisch tätige Personen interessant gewesen wäre, weil es auf das Reiseprogramm insgesamt und nicht auf die in diesem Programm eingebetteten beruflichen (politischen) Informationsveranstaltungen ankommt (vgl, das Erkenntnis des Zl. 86/14/0031).
Die Tatsache, dass gegenständlich eine Reise mit einem so genannten Mischprogramm aus privaten und politischen Aktivitäten vorliegt, führt dazu, dass nichtabzugsfähige Aufwendungen der privaten Lebensführung vorliegen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at