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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.02.2006, RV/0103-W/05

Säumniszuschlag bei Masseforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0103-W/05-RS1
Im Gegensatz zu den Konkursforderungen () stehen bei Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen (), weshalb bei Masseforderungen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen der BAO entsteht, weil durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt werden ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma F-GmbH, vertreten durch Dr. Peter Sommerer, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Nottendorfergasse 11, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 9., 18., und 19. Bezirk und Klosterneuburg vom über die Festsetzung eines ersten Säumniszuschlages entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde über die Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.) ein erster Säumniszuschlag in Höhe von € 160,00 festgesetzt, da die Umsatzsteuer 06/2004 in Höhe von € 8.000,00 nicht fristgerecht entrichtet worden ist.

In der dagegen vom Masseverwalter als Vertreter der Bw. fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde ausgeführt, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes vom über das Vermögen der Bw. zu GZ. 1S2/03 das Konkursverfahren eröffnet worden sei. Da ab Konkurseröffnung ein Zinsenstopp eintrete und die Forderungen nicht mehr bedient werden dürfen, hätte kein Säumniszuschlag verrechnet werden dürfen. Es werde daher beantragt, den Bescheid zur Gänze aufzuheben.

Mit Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 9/18/19 Klosterneuburg vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen und darauf hingewiesen, dass die nachgeforderte Umsatzsteuervorauszahlung für den Monat 6/2004 einen Zeitraum nach Konkurseröffnung am erfasse. Es werde davon ausgegangen, dass es sich um eine Masseforderung handle. Der Betrag von € 8.000,00 sei gemäß § 21 Abs. 1 UStG am fällig gewesen. Der Fälligkeitstag liege also nach der Konkurseröffnung.

Die Abgabe sei bis dato nicht entrichtet worden. Der Säumniszuschlag sei somit gemäß § 217 Abs. 1 BAO festzusetzen gewesen. Die Bestimmungen der Konkursordnung würden kein Hindernis für die Festsetzung des Säumniszuschlages darstellen. Es werde durch die Rangordnung im § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderung und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt ().

Im Vorlageantrag vom wurde der Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt, ohne zu den Ausführungen der Berufungsvorentscheidung Stellung zu nehmen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten. Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, alsa) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.Gemäß § 217 Abs. 8 BAO hat im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld auf Antrag des Abgabepflichtigen die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen.

Gemäß § 21 Abs. 1 UStG hat der Unternehmer spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf einen Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung einzureichen, in der er die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen hat, und eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO sind alle Auslagen, die mit der Erhaltung, Verwaltung und Bewirtschaftung der Masse verbunden sind, einschließlich der die Masse treffenden Steuern und anderen öffentlichen Abgaben, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Konkursverfahrens verwirklicht wird, Masseforderungen.

Wie in der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes zu Recht ausgeführt, handelt es sich bei der dem Säumniszuschlag zugrunde liegenden Umsatzsteuer 06/2004 um eine Masseforderung, da das Konkursverfahren über das Vermögen der Bw. am eröffnet wurde und der gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 KO die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt (wie aktenkundig auch im entsprechenden Abgabenverfahren betreffend Umsatzsteuer zu ersehen ist) während des Konkursverfahrens verwirklicht wurde.

Aus der Konkursmasse sind gemäß § 47 Abs. 1 KO vor allem die Masseforderungen, und zwar aus der Masse, auf die sie sich beziehen, zu berichtigen. Können die Masseforderungen nicht vollständig befriedigt werden, so haben gemäß § 47 Abs. 2 KO die vom Masseverwalter vorschussweise bestrittenen Barauslagen, nach ihnen die Masseforderungen der Arbeitnehmer und die übrigen Kosten des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Z 1 und 2 KO den Vorzug vor den übrigen Masseforderungen.

Die Massegläubiger sind gemäß § 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen, sobald ihre Ansprüche feststehen und fällig sind.

Reicht die Konkursmasse nicht aus, um die Masseforderungen zu erfüllen, so hat dies der Masseverwalter gemäß § 124a Abs. 1 KO unverzüglich dem Konkursgericht anzuzeigen und mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten. Er darf jedoch solche Rechtshandlungen vornehmen, die zur Verwaltung und zur Verwertung geboten sind. Daraus herrührende Masseforderungen sind unverzüglich zu befriedigen.

Gemäß § 119 Abs. 1 KO sind die zur Konkursmasse gehörenden Sachen, sofern nicht eine andere Verwertungsart beschlossen wird, auf Antrag des Masseverwalters gerichtlich zu veräußern. Auf solche Veräußerungen sind gemäß Abs. 2 die Vorschriften der Exekutionsordnung (mit Abweichungen) sinngemäß anzuwenden. Gemäß Abs. 3 sind die Veräußerung und die Verteilung des Erlöses unter die Absonderungsgläubiger durch das Exekutionsgericht vorzunehmen.

Aus den Nutzungen sowie aus dem Erlös einer zur Sondermasse gehörigen Sache sind gemäß § 49 Abs. 1 KO vor den Absonderungsgläubigern die Kosten der besonderen Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Sondermasse zu berichtigen.

Soweit der Masseverwalter ausführt, dass ab Konkurseröffnung ein Zinsenstopp eintrete und die Forderungen nicht mehr bedient werden dürfen, somit kein Säumniszuschlag hätte verrechnet werden dürfen, ist zu erwidern, dass im Gegensatz zu den Konkursforderungen () bei Masseforderungen keine spezialgesetzlichen Regelungen der Konkursordnung der Abgabenentrichtung zum abgabenrechtlichen Fälligkeitstag entgegen stehen (), weshalb bei Masseforderungen die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages nach den allgemeinen Grundsätzen der BAO entsteht, weil durch die Rangordnung des § 47 Abs. 2 KO die Fälligkeit der Masseforderungen und das Gebot, sie zu begleichen, nicht berührt werden ().

§ 47 Abs. 2 KO trifft zwar Anordnungen für den Fall, dass die vorhandene Konkursmasse nicht ausreicht, um alle gleichzeitig fälligen Masseforderungen vollständig zu befriedigen, das ändert aber grundsätzlich nichts daran, dass die Massegläubiger gemäß § 124 Abs. 1 KO ohne Rücksicht auf den Stand des Verfahrens zu befriedigen sind, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind (, 84/15/0037).

Darüber hinaus ist selbst im Falle der Masseunzulänglichkeit die unverzügliche Entrichtung der gegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlung geboten, da dem Masseverwalter im § 124a Abs. 1 KO zwar aufgetragen wird, mit der Befriedigung der Masseforderungen innezuhalten, jedoch sind aber auch nach der Bestimmung des § 124a Abs. 1 dritter Satz KO aus der Verwaltung und Verwertung herrührende Masseforderungen, die nach dem Zeitpunkt der Anzeige der Masseinsuffizienz anfallen, vorrangig und unabhängig von der Reihenfolge des § 47 Abs. 2 KO zu befriedigen.

Vom Masseverwalter wurde einerseits nicht einmal behauptet, dass es sich um keine Masseforderung gehandelt hätte, die dem Säumniszuschlag zugrunde gelegen ist, noch wurden Gründe vorgebracht, die geeignet wären, eine Rechtswidrigkeit des gegenständlichen Säumniszuschlages aufzuzeigen, da die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, grundsätzlich unbeachtlich sind (). Insbesondere setzt die Verwirkung eines Säumniszuschlages kein Verschulden der Partei voraus (). Die Verhängung liegt darüber hinaus nicht im Ermessen der Behörde, sondern ist eine objektive Säumnisfolge (). Die Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von € 160,00 wegen verspäteter Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung 06/2002 (fällig am ) erfolgte somit zu Recht.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 47 Abs. 2 KO, Konkursordnung, RGBl. Nr. 337/1914
Schlagworte
Säumniszuschlag
Masseforderung
Verweise



Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at