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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 08.07.2013, RV/0203-L/13

Wiederaufnahme

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Investitionszuwachsprämie für 2003 gemäß § 108e EStG 1988 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Im März 2004 machte der Berufungswerber (Bw.) in der Beilage zur Einkommensteuer eine Investitionszuwachsprämie im Ausmaß von € 17.190 für 2003 geltend. Der Betrag wurde antragsgemäß am Abgabenkonto gutgeschrieben.

Im Juli 2008 fand eine Nachschau statt. In der Niederschrift wurde u.a. festgehalten, dass es sich bei den angeschafften Wirtschaftsgütern größtenteils um bewegliche Wirtschaftsgüter wie z.B. Verkaufs und Cafe-Einrichtung, Kaffeemaschine, Backofen, Sahneklimaschrank, Lagerfroster usw. handeln würde. Die Wirtschaftsgüter seien vom Bw. wiederum an die GmbH vermietet worden. Am sei die Betriebs- und Geschäftsausstattung gegen Kreditübernahme an die GmbH übergeben worden. Die per angeschafften Wirtschaftsgüter seien mit einer Nutzungsdauer von 8 Jahren in das Anlagevermögen des Bw. aufgenommen worden. Da die Wirtschaftsgüter bereits per an die GmbH übergeben worden seien, seien diese nicht zumindest mehr als die Hälfte ihrer Nutzungsdauer im Wege der Afa abgesetzt worden. Zudem sei die Vermietung der Wirtschaftsgüter nicht als gewerblich zu qualifizieren.

Auf Grundlage dieser Feststellungen erließ das Finanzamt auf dem mit datierten amtlichen Formular E 208 (durch Ankreuzen des Kontorollkästchens) den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 und setzte gleichzeitig in diesem Formular die Investitionszuwachsprämie für 2003 mit dem Betrag von € 0 fest (Nachforderung € 17.190).

Mit Schreiben vom brachte der Bw. "Berufung gegen den Bescheid der Wiederaufnahme des Verfahrens vom " ein.

In der Berufungsergänzung vom hielt der Bw. fest, dass sich die Frage stelle, ob überhaupt ein Wiederaufnahmegrund gegeben sei, da das Finanzamt auf Grund der Antragstellung grundsätzlich vom Sachverhalt informiert gewesen sei und in diesem Zusammenhang keine neuen Tatsachen hervorgekommen seien. Sowohl ihm als auch der Bäckerei wäre die IZP zugestanden. Eine Behaltefrist lasse sich aus dem Gesetz nicht ableiten Die vom Finanzamt angenommene Hilfskonstruktion einer außerbetrieblichen Miete sei nicht wirklich begründet worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hob das Finanzamt den Bescheid vom über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der Investitionszuwachsprämie für 2003 auf. Gleichzeitig hielt es fest, dass der ebenfalls am erlassene Bescheid betreffend die Festsetzung der Investitionszuwachsprämie 2003 nicht ex lege außer Kraft, sondern im Rechtsbestand bleibe.

Im Vorlageantrag vom bzw. im ergänzenden Schriftsatz vom hielt der Bw. fest, dass gegen den Gesamtbescheid am Berufung erhoben worden sei, mit einer detaillierten Begründung vom . Die Behörde teile den Gesamtbescheid in 2 Teile und versage somit das Rechtsmittel der Berufung gegen den Sachbescheid (infolge Fristablauf). Wenn, dann müsste der gesamte Bescheid infolge seiner falschen Ausstellung unwirksam sein. Dem Sinn nach sei gegen den Sach-u. Wiederaufnahmebescheid über die Festsetzung der IZP 2003 berufen worden. Da es sich physisch um 1 Bescheid handle, könne sich sinngemäß die Berufung nur gegen den Gesamtbescheid an sich richten. Eindeutig sei erkennbar, dass sich die Berufung sinngemäß gegen die Festsetzung der IZP 2003 richte, dies gehe aus der Berufungsbegründung vom eindeutig hervor.

In einer ergänzenden Eingabe vom führte der Bw. aus, warum der Bescheid vom zur Gänze falsch sei bzw. die Berufung gegen die Wiederaufnahme gerechtfertigt sei: Die IZP werde nicht ohne sachliche Prüfung ausgezahlt. In der Buchung der IZP und der somit faktischen Stattgabe zum Antrag sei eine Art Festsetzungsbescheid zu sehen. Durch den Mehrfachbescheid sei nicht klar, was die Finanzverwaltung bezwecke. Die Unklarheit des Bescheides sei eine Unzumutbarkeit, die einen Verfahrensfehler darstelle und somit den gesamten Bescheid unwirksam mache. Da nicht klar sei, ob es sich um einen Bescheid oder um eine Wiederaufnahme handle, müsste bei Wegfall eines Bescheidteiles die Berufung sinngemäß gelten, um das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsunterworfenen zu gewährleisten. Zudem wäre eine Wiederaufnahme zu überlegen, um zu einem neuen Sachbescheid zu kommen, der einer Berufung zugänglich wäre. So könnten Wiederaufnahmegründe in den Kontonachweisen erkannt werden, da der Sachverhalt im Rahmen der BP anders bzw. unvollständig erkannt worden sei. Die Prüfung der IZP bei ihm sei nicht durch den BP Auftrag gedeckt gewesen, da der Auftrag für die GmbH erteilt worden sei. Letztendlich wurde noch einmal hervorgehoben, dass es nicht der Sinn der Regelung der IZP sein könne, 2 Unternehmen, die beide die Voraussetzung für die IZP erfüllten, durch bürokratische Fehlinterpretation die Geltendmachung der IZP abzusprechen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Für den Investitionszuwachs bei prämienbegünstigten Wirtschaftsgütern kann eine Investitionszuwachsprämie von 10% geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Aufwendungen für die Anschaffung oder Herstellung im Wege der Absetzung für Abnutzung (§§ 7 und 8) abgesetzt werden (§ 108e Abs. 1 EStG 1988).

Die sich aus dem Verzeichnis ergebende Prämie ist auf dem Abgabenkonto gutzuschreiben, es sei denn, es ist ein Bescheid gemäß § 201 BAO zu erlassen. (...) Auf die Gutschrift sind jene Bestimmungen der Bundesabgabenordnung anzuwenden, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten (§ 108e Abs. 5 EStG 1988).

Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an, so kann, wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid unter anderem erfolgen, wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist (§ 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO).

Eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ist unter anderem in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte (§ 303 Abs. 4 BAO).

Mit dem die Wiederaufnahme des Verfahrens verfügenden Bescheid ist unter gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wiederaufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden (§ 307 Abs. 1 BAO).

Werden sowohl der Wiederaufnahmebescheid als auch der im wiederaufgenommenen Verfahren ergangene Sachbescheid mit Berufung bekämpft, so ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst über die Berufung gegen den Wiederaufnahmebescheid zu entscheiden. Wird das Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmebescheid unerledigt gelassen und vorerst über die Berufung gegen den neuen Sachbescheid abgesprochen, ist die Entscheidung der Berufungsbehörde inhaltlich rechtswidrig ().

Im berufungsgegenständlichen Fall hat das Finanzamt einen Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung sowie einen Bescheid über die Festsetzung der IZP für 2003 erlassen. Auch wenn § 307 Abs. 1 BAO die Verbindung des Wiederaufnahmebescheides mit dem neuen Sachbescheid anordnet, ist dennoch jeder dieser beiden Bescheide für sich einer Berufung zugänglich, wie auch jeder dieser Bescheide für sich der Rechtskraft teilhaftig werden kann (). Aus der Berufung vom geht eindeutig hervor, dass lediglich gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens berufen wurde.

Sowohl der Berufungsergänzung als auch der Eingabe vom ist zu entnehmen, dass der Bw. gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der der IZP Berufung eingebracht hat.

Im Berufungsfall gelten für die Investitionszuwachsprämie die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, die für wiederkehrend zu erhebende, selbst zu berechnende Abgaben gelten, anzuwenden sind (§ 108e Abs. 5 EStG 1988). Demgemäß hätte das Finanzamt - ohne Wiederaufnahme des Verfahrens - die (bisher nur vom Bw. selbst berechnete und vom Finanzamt gutgeschriebene) Investitionszuwachsprämie für 2003 mit Bescheid festzusetzen gehabt (§ 201 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 201 Abs. 2 Z 3 BAO; vgl. ).

Da die (vom Antrag des Bw abweichende) Investitionszuwachsprämie bloß festzusetzen gewesen wäre, musste der hier angefochtene Wiederaufnahmebescheid ins Leere gehen und ohne Wirkung bleiben (vgl. und UFS, GZ RV/0937-G/11 vom 060.03.2013).

Dies führt aber entgegen der vom Bw. im Vorlageantrag vertretenen Ansicht nicht dazu, dass der Sammelbescheid zur Gänze unwirksam wird. Der Bw. selbst ist Steuerberater. Für ihn hätte daher erkennbar sein müssen, dass es sich um einen Sammelbescheid handelt, der wie zuvor festgehalten, zwei Bescheide enthält. Auf Grund dieser Tatsache und dem Wortlaut der Berufung geht die erkennende Behörde davon aus, dass lediglich eine Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP aber keine Berufung gegen den Bescheid über die Festsetzung der IZP 2003 selbst vorliegt. Dies kommt auch in der Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck. Ein inhaltliches Eingehen auf die Argumente, soweit es die Festsetzung der IZP als solche betrifft, kommt daher nicht in Betracht. In der Buchung der Prämie am Abgabenkonto kann mangels Bescheidqualität keine Art Festsetzungsbescheid gesehen werden, der die Wiederaufnahme des Verfahrens stützen würde (s. dazu UFS RV/0204-L/07 vom ). Durch die Möglichkeit gegen beide Bescheide berufen zu können, ist das Rechtsschutzbedürfnis des Rechtsunterworfenen gewährleistet. Was die angeregte Wiederaufnahme des Verfahrens betrifft, so ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens die Berufung vom gegen den "Bescheid der Wiederaufnahme des Verfahrens vom " ist.

Die Berufung gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Festsetzung der IZP 2003 war daher mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at