Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 14.01.2008, RV/1128-W/02

Fehlen liquider Mittel, Lohnabgaben

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Schatz und Tröthandl, Rechtsanwälte, 2340 Mödling, Neusiedlerstraße 52/24-26, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung auf einen Betrag in Höhe von € 17.422,75 statt bisher € 127.891,54 (S 1,759.826,00) eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) gemäß §§ 9 und 80 BAO als (ehemaliger) Geschäftsführer der B-GmbH für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von ATS 1,759.826,00 zur Haftung herangezogen.

Diese setzen sich wie folgt zusammen:

Umsatzsteuer 9/98-10/98 in Höhe von ATS 1,326.261,00, Lohnsteuer 1-10/98 in Höhe von ATS 317.119,00, Dienstgeberbeitrag 1-10/98 in Höhe von ATS 75.682,00, Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-10/98 in Höhe von ATS 10.614,00 und Säumniszuschlag 1998 in Höhe von ATS 30.150,00.

Begründend führte das Finanzamt aus, dass mit Beschluss des Landesgerichtes Wiener Neustadt vom über das Vermögen der Primärschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet worden sei.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO sei der Bw. als Geschäftsführer der GmbH verpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mitteln entrichtet würden.

Hinsichtlich der nicht entrichteten Lohnsteuer werde auf die Bestimmungen des § 78 Abs. 3 EStG verwiesen.

Da keine Gründe vorlägen, wonach der Bw. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben zu sorgen und daher angenommen werden müsse, dass durch sein offenbar schuldhaftes Verhalten der Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei, müsse die Haftung gegen den Bw. geltend gemacht werden.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass ihn kein Verschulden treffe. Das gemeinschuldnerische Unternehmen habe sich mit dem Handel sowie der Reparatur von Baumaschinen aller Art, insbesondere jedoch von H- Baumaschinen betätigt.

Konkret habe der Verkaufsanteil an H- Baumaschinen ca. 80% betragen.

Ab Sommer 1997 seien bei den gelieferten seien Maschinen erhebliche technische Probleme aufgetreten, sodass die Gemeinschuldnerin ständig mit Garantieansprüchen konfrontiert worden sei. Die Anerkennung als Garantiefall habe jeweils durch den Lieferanten H- Heavy Industries Europe N.V. erfolgen müssen. Da sich die Garantieleistungen gehäuft hätten, sei sehr bald allgemeine Unzufriedenheit am österreichischen Markt eingetreten, sodass viele Kaufinteressenten dazu tendiert hätten, zu anderen Produkten abzuwandern. Um einen Umsatzrückgang zu verhindern, sei die Gemeinschuldnerin an den Hauptlieferanten herangetreten, um Möglichkeiten einer technischen Sanierung zu erörtern. Bedauerlicher Weise sei vom Hauptlieferanten kein auch nur halbwegs Erfolg versprechendes Sanierungskonzept vorgelegt oder angeboten worden. Ganz im Gegenteil seien seit dem Frühjahr 1998 oftmals ohne nähere Begründung Garantieleistungen nicht mehr anerkannt und in weiterer Folge auch die Ersatzteile, die für die Reparaturen notwendig gewesen wären, nur gegen Bezahlung geliefert worden. Ab August 1998 habe die Lieferantin die Abrechnung der Garantieleistungen zur Gänze eingestellt, so dass die Gemeinschuldnerin nicht nur erhebliche Umsatzeinbußen zu verzeichnen gehabt habe, sondern auch in grobe Liquiditätsprobleme geraten sei, da sie aus Gründen des Kundenservice jeweils in Vorleistung getreten wäre.

Weitere von der Gemeinschuldnerin angestrebte Besprechungen, um doch noch eine Gesamtlösung und einen Wiederaufbau des bereits in sich zusammenbrechenden österreichischen Marktes zu erwirken, seien erfolglos geblieben.

Der mit den technischen Problemen verbundene Umsatzverfall sei auch aus der Entwicklung der Bilanzergebnisse, die dem Finanzamt vorlägen, klar ersichtlich. Während die Bilanz 96/97 noch einen Gewinn von S 1,100.000,00 aufweise, sei in der Periode 97/98 bereits ein erheblicher Verlust erwirtschaftet worden. Innerhalb dieses Zeitraumes habe es jedoch keinen Geschäftsführerwechsel gegeben. Der Bw. sei also bei der gleichen Tätigkeit ohne Änderung der sonstigen Umstände in der Lage gewesen, einen beträchtlichen Gewinn mit dem Unternehmen zu erwirtschaften.

Zu verweisen sei auf einen zweiten Umstand, aus dem ersichtlich sei, dass den Bw. kein Verschulden an der entstandenen Insolvenz bzw. Nichtbezahlung der Abgaben treffe. Konkret existiere seit etwa 1,5 Jahren ein Versteigerungsmarkt in R., an dem die von der Gemeinschuldnerin vertriebenen H- -Baumaschinen in großem Ausmaß versteigert würden. Es handle sich bei diesen Maschinen offensichtlich um Grauimporte aus S., die sich vor allem auf Grund der Asien-Krise erheblich gesteigert hätten. Auf diesem Markt würden die gegenständlichen Geräte zu einem großen Teil unter dem Einstandspreis der Gemeinschuldnerin an jeden Interessenten veräußert. Auch diese Tatsache habe sich relativ rasch am österreichischen Markt herumgesprochen und den Umsatz des Unternehmens ohne jegliches Verschulden der Geschäftsführung sehr rasch sinken lassen.

Sämtliche Recherchen der Geschäftsführung um herauszufinden, wer tatsächlich hinter diesen "Grauimporten" stecke, seien erfolglos geblieben.

Zusammengefasst könne daher festgehalten werden, dass den Vertreter der Gemeinschuldnerin keinerlei Verschulden an der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit bzw. an der Nichtentrichtung der Abgaben treffe. Hätte der Bw. aus den vorhandenen Geldmitteln die zu entrichtenden Abgaben im Herbst 1998 vorgenommen, hätte er sich wegen einer Gläubigerbevorzugung verantworten müssen. Er sei im Sinne einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung gar nicht berechtigt gewesen, Zahlungen an das Finanzamt zu leisten, ohne hiedurch unkorrekt zu handeln. Durch den oben dargestellten Sachverhalt sei es für den Bw. unmöglich gewesen, für die Abgabenentrichtung Sorge zu tragen.

Die Fälligkeit sämtlicher offener Abgaben sei zu einem Zeitpunkt gegeben gewesen, da die Gemeinschuldnerin bereits ihre Zahlungsunfähigkeit habe zur Kenntnis nehmen müssen. Letzte Gespräche, die mit dem Hauptlieferanten im November und Dezember 1998 geführt worden seien, seien erfolglos geblieben, sodass sich der Bw. innerhalb der Frist des § 69 KO (60 Tage) gezwungen gesehen habe, das Insolvenzverfahren einzuleiten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab. Zur Begründung führte das Finanzamt nach Zitierung der §§ 9 und 80 BAO aus, dass zur Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben festzuhalten sei, dass über die Gemeinschuldnerin am der Konkurs eröffnet und der Betrieb eingestellt worden sei. Infolge der hohen Überschuldung stehe fest, dass die haftungsgegenständlichen Abgaben mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden könnten.

Zu den Ausführungen in der Berufung, dass die Gesellschaft nicht über ausreichende Mittel verfügt habe, um die Abgaben zu entrichten und der Geschäftsführer sich daher im Falle von Zahlungen an die Finanzbehörde im Herbst 1998 wegen einer Gläubigerbevorzugung hätte verantworten müssen, sei entgegenzuhalten:

Dem Bw. sei eine schuldhafte Pflichtverletzung insoweit vorzuwerfen, als er als verantwortlicher Geschäftsführer die haftungsgegenständlichen Selbstbemessungsabgaben für die GmbH nicht den Abgabenvorschriften entsprechend rechtzeitig bzw. in richtiger Höhe abgeführt habe, wodurch es zu einem Abgabenausfall gekommen sei.

Die Umsatzsteuervorauszahlungen für September und Oktober 1998 seien erst verspätet, nicht zum Fälligkeitstag, sondern knapp vor Konkurseröffnung bekannt gegeben worden. Die Lohnabgaben für Jänner bis Oktober 1998 seien nicht in richtiger Höhe abgeführt worden, wodurch es auf Grund einer Lohnsteuerprüfung zu der haftungsgegenständlichen nunmehr uneinbringlichen Nachforderung gekommen sei. Hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben sei überdies auszuführen, dass im Falle des Nichtausreichens der zur Verfügung stehenden Mittel zur Zahlung des vereinbarten Arbeitslohnes der Vertreter gemäß § 78 Abs.3 EStG verpflichtet sei, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten.

Da somit eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 BAO gegeben gewesen sei, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

Dagegen beantragte der Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die GmbH mit Ende Oktober 1998 sämtliche Zahlungen mit folgender Ausnahme eingestellt habe:

Überweisung als Dauerauftrag an H- S 10.582,00

Einlösung 3-Monatswechsel in Höhe von S 400.000,00

Einlösung 3-Monatswechsel in Höhe von S 160.222,68

Überweisung als Dauerauftrag an H- S 10.582,00

Darüber hinausgehende Zahlungen seien vom Bw. nicht geleistet worden. Ab Ende Oktober 1998 seien der GmbH keinerlei Bankmittel zur Verfügung gestanden, die für die Begleichung von Forderungen verwendet hätten werden können.

Trotz der Weigerung der Hausbank Überweisungen durchzuführen, seien bereits einige Monate vor der tatsächlichen Einlösung ausgestellte Wechsel in Höhe von S 400.000,00 und 160.222,68 am 20. November und noch eingelöst worden.

Diese Einlösungen seien jedoch, ebenso wie die zuvor angeführten Überweisungen auf Grund eines bestehenden Dauerauftrages ohne weitere Veranlassung des Bw. erfolgt. Zum Zeitpunkt, als die Wechsel ausgestellt und die Daueraufträge erteilt worden seien, wären die im gegenständlichen Verfahren relevanten Umsatzsteuerbeträge noch nicht fällig gewesen. Für die Beurteilung des Verschuldens des Geschäftsführers sei jedoch die im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabenschuld gegebene Liquidationslage entscheidend.

Im Zeitpunkt der Fälligkeit der im gegenständlichen Verfahren relevanten Umsatzsteuerbeträge, nämlich am 15. Oktober und habe der Bw. auf die Einlösung der Wechsel keinerlei Einwirkungsmöglichkeit mehr gehabt. Von einem Verschulden des Bw. im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO könne somit in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

Die nach Oktober 1998 erfolgten Überweisungen auf Grund von Daueraufträgen seien für den Bw. nicht vorhersehbar gewesen. Da, wie bereits ausgeführt, ab Ende Oktober von der Hausbank keinerlei Überweisungen mehr durchgeführt worden seien, habe der Bw. auch nicht mehr damit rechnen müssen, dass noch Überweisungen auf Grund bestehender Daueraufträge durchgeführt würden. Auch in diesem Zusammenhang liege kein Verschulden des Bw. vor.

Unabhängig davon seien bei der Berechnung der aushaftenden Abgabenschuld Berichtigungsfälle gemäß § 16 UStG infolge Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners in Höhe von S 690.880,00 (die Namen der Vertragspartner sowie die Aufgliederung des Betrages sind im Vorlageantrag enthalten) nicht berücksichtigt worden.

Weiters vermindere sich die Bemessungsgrundlage auf Grund mangelhafter Leistung (Garantiefälle) bei fünf namentlich genannten Firmen in Höhe von insgesamt S 2,761.258,00 (der Betrag wurde im Vorlageantrag aufgegliedert) sowie auf Grund einer Nichtberücksichtigung einer Stornierung eines Auftrages in der Buchhaltung in Höhe von S 1,916.400,00.

Aus der Aufstellung ergebe sich, dass insgesamt Rechnungen in Höhe von S 5.368.538,48 der Berechnung der Höhe der aushaftenden Abgabenschuldigkeiten zu Unrecht zu Grunde gelegt worden seien. Dies bedeute eine Reduktion der Umsatzsteuerschuld um S 894.756,41.

Aus den Geschäftsbüchern der GmbH ergebe sich, dass die Lohnabgaben bis einschließlich 8/98 ordnungsgemäß entrichtet worden seien. Ab Oktober 1998 seien keine Löhne mehr ausbezahlt worden, so dass eine Haftung des Bw. für den Lohnzahlungszeitraum Oktober 1998 nicht mehr gegeben gewesen sei.

Selbst wenn man eine Haftung des Bw. für die Lohnabgaben annehme, was jedoch bestritten werde, ergebe sich lediglich eine Haftung für die Abgaben für den Kalendermonat 9/98, die sich wie folgt zusammensetze:

Lohnsteuer S 124.364,00, Dienstgeberbeitrag S 26.960,00 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 2.996,00.

Da den Bw. keinerlei Haftung an der Nichtentrichtung der aushaftenden Abgaben treffe, hafte der Bw. auch nicht für den im Haftungsbescheid enthaltenen Säumniszuschlag in Höhe von S 30.150,00.

Neben all den oben angeführten Argumenten habe die Abgabenbehörde erster Instanz auch die zu erwartende Quote im Insolvenzverfahren der GmbH bei der Berechnung des Haftungsbetrages nicht berücksichtigt.

Es werde weiters die Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung beantragt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Voraussetzung für die Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Unbestritten ist, dass der Bw. im Zeitraum bis zur Konkurseröffnung am alleiniger Geschäftsführer der GmbH war und somit zur Haftung gemäß § 9 BAO herangezogen werden kann.

In der gegenständlichen Berufung wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass sich aus der Konkurseröffnung über das Vermögen der Primärschuldnerin noch nicht zwingend die gänzliche Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft ergibt. Allerdings ist eine Uneinbringlichkeit bereits dann anzunehmen, wenn im Laufe des Insolvenzverfahrens feststeht, dass die Abgabenforderung im Konkurs mangels ausreichenden Vermögens nicht befriedigt werden kann; diesfalls ist daher kein Abwarten der vollständigen Abwicklung des Konkurses erforderlich (Ritz, BAO³, § 9 Tz 6 mit Judikaturnachweisen).

Das Konkursverfahren ist nach wie vor nicht beendet. Allerdings hat der Masseverwalter nach mehreren Vorhalten des Unabhängigen Finanzsenates mit Schreiben vom mitgeteilt, dass die Konkursquote höchstens 3% betragen wird. Die Haftungsschuld ist daher um diese im Insolvenzverfahren zu erwartende Quote zu reduzieren.

Aus den Ausführungen ergibt sich, dass den Unabhängigen Finanzsenat an der langen Dauer des Berufungsverfahrens kein Verschulden trifft, zumal die Vorfrage der Uneinbringlichkeit nicht eher zu klären war.

Im Haftungsverfahren ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so hat die Abgabenbehörde auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit war. Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet wurden. Widrigenfalls haftet der Geschäftsführung für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze ().

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so trifft den Vertreter kein Verschulden iSd § 9 Abs. 1 BAO.

Ein Verschulden des Geschäftsführers am Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft ist für die abgabenrechtliche Haftung ebenso wenig von Bedeutung wie ein Verstoß gegen die Pflicht, rechtzeitig einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertretenen zu stellen ().

Im Berufungsverfahren hat der Bw. dargetan, dass sich die Hausbank ab Ende Oktober 1998 geweigert habe, Überweisungen durchzuführen, weshalb er keine Möglichkeit gehabt habe, die haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen für September und Oktober 1998 sowie die Säumniszuschläge zu entrichten.

Diesem Vorbringen kann an Hand der Aktenlage nicht entgegengetreten werden. Dass die Bank trotz der Kontosperre noch vier Überweisungen durchführte, war für den Bw. nicht vorhersehbar, weshalb in diesem Umstand keine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw. erblickt werden kann.

Ab Oktober 1998 ist daher davon auszugehen, dass die GmbH über keinerlei liquide Mittel verfügte, weshalb der Berufung hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Umsatzsteuervorauszahlungen und Säumniszuschläge stattzugeben war.

Da das Bankkonto gesperrt war, erscheint auch das Vorbringen, dass die Lohnabgaben für Oktober 1998 (Lohnsteuer S 98.711,00, Dienstgeberbeitrag: S 24.832,00 und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag S 2.759,00) zwar gemeldet, diese jedoch nicht an die Arbeitnehmer ausbezahlt wurden als glaubwürdig, weshalb der Berufung auch in diesem Punkt stattzugeben war.

Der verbleibende haftungsgegenständliche Betrag für die Lohnsteuer in Höhe von € 15.872,33 (S 218.408,00), betrifft gemäß Bericht über die abgeschlossene Lohnsteuerprüfung vom die Monate Jänner und September 1998, die vom Bw. nicht gemeldet bzw. nicht entrichtet wurden.

Dass diese Löhne nicht ausbezahlt wurden, hat der Bw. im Haftungsverfahren nicht behauptet.

Hinsichtlich der Lohnsteuer besteht eine Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung dargetan, dass der Arbeitgeber nach § 78 Abs. 3 EStG 1988 dann, wenn die Mittel nicht zur Zahlung des vollen vereinbarten Bruttoarbeitslohnes ausreichen, die Lohnsteuer von dem tatsächlich zur Auszahlung gelangenden niedrigeren Betrag zu berechnen und einzubehalten, woraus folgt, dass die Ausbezahlung von Löhnen ohne korrekte Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer in jedem Falle eine Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten darstellt (z.B. ; ,2001/15/0187).

Die Haftung besteht daher für die Lohnsteuer 1/98 und 9/98 in Höhe von € 15.872,33 (S 218.408,00) zu Recht.

Die Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz gilt allerdings nicht für Dienstgeberbeiträge und Zuschläge für Dienstgeberbeiträge.

Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 1/98 wurden am fällig. Da auch in den Folgemonaten Löhne ausbezahlt wurden, ist davon auszugehen, dass liquide Mittel zur zumindest anteiligen Entrichtung dieser Abgaben vorhanden waren.

Der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für 9/98 in Höhe von € 1.959,26 (S 26.960,00) und € 217,73 (S 2.996,00) wurden am , also zu einem Zeitpunkt, in dem das Konto bei der Bank bereits gesperrt war, fällig. Dem Bw. kann daher die Nichtentrichtung dieser Abgaben nicht angelastet werden, weshalb sich der Haftungsbetrag insgesamt von € 127.981,54 (S 1,759.826,00) auf € 17.961,60 (S 247.157,00) - resultierend aus der Lohnsteuer 1 und 9/98 in Höhe von S 218.408,00, dem Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von S 23.890,00 und dem Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1/98 in Höhe von S 4.859,00 - und unter Berücksichtigung der höchst möglichen Konkursquote in Höhe von 3% auf € 17.422,75 (S 239.472,29) reduziert.

Zu dem in der Berufung gestellten Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung ist zunächst zu bemerken, dass bis zur Neuordnung des abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahrens durch das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz (AbgRmRefG), BGBl. I Nr. 97/2002, eine mündliche Verhandlung nur in den durch § 260 Abs. 2 BAO dem Berufungssenat zugewiesenen Fällen (wozu die Entscheidung über eine Berufung betreffend die Haftung gemäß § 9 BAO nicht zählt) anzuberaumen war. Gemäß § 260 BAO in der ab Jänner 2003 geltenden Fassung des AbgRmRefG hat über Berufungen u.a. gegen von Finanzämtern erlassene Bescheide grundsätzlich der Unabhängige Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden. Nach § 323 Abs. 10 BAO ist er auch für die am unerledigten Berufungen zuständig. Hinsichtlich der Beantragung einer mündlichen Berufungsverhandlung vor dem Unabhängigen Finanzsenat sieht die Übergangsbestimmung des § 323 Abs. 12 BAO zum einen vor, dass nach § 284 Abs. 1 in der Fassung vor dem AbgRmRefG gestellte Anträge auf mündliche Verhandlung (was nach alter Rechtslage nur in Fällen möglich war, über welche der Berufungssenat zu entscheiden hatte) ab als auf Grund des § 284 Abs. 1 Z 1 gestellt gelten. Zum anderen wird für jene Berufungen, über die nach der vor dem geltenden Rechtslage nicht durch den Berufungssenat zu entscheiden war, ein gesondert auszuübendes bis befristetes Antragsrecht auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung eröffnet. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Rechtslage vermittelte der im Jahr 2002 im Rahmen der Berufung unzulässigerweise gestellte Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () der Bw. keinen Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlungvor dem Unabhängigen Finanzsenat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 323 Abs. 12 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 78 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
liquide Mittel
Lohnabgaben
schuldhafte Pflichtverletzung

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