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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 08.09.2010, RV/3882-W/09

Rückzahlungen und Telefax, Abrechnungsbescheid


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Miterledigte GZ:
RV/3881-W/09


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/3882-W/09-RS1
Die Einbringung einer Zurücknahme eines Rückzahlungsantrages mittels Telefax ist zulässig, da in § 2 der Verordung des Bundesministers für Finanzen über die Zulässigkeit von Telekopierern nur Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung , nicht jedoch die Rückziehung solcher Anträge genannt sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw., vertreten durch Austria Treuhand Steuerberatungs AG, 1060 Wien, Mariahilferstraße 99/4, vom 10. und gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom betreffend teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages und vom betreffend Abweisung von Umbuchung/Überrechnungsanträgen entschieden:

1.) Der Bescheid vom wird gemäß § 289 Abs. 2 BAO aufgehoben.

2.) Die Berufung vom wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid vom bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit elektronisch eingebrachtem Antrag vom ersuchte die Berufungswerberin (Bw.) um Rückzahlung des am Abgabenkonto bestehenden Guthabens in Höhe von € 2.896,62 auf das Girokonto der A-GmbH.

Mit einem weiteren elektronischen Antrag vom ersuchte die Bw. um Übertragung des Guthabens in Höhe von € 2.896,62 auf das Abgabenkonto der B-GmbH.

Am brachte die Bw. einen weiteren Überrechnungsantrag elektronisch ein und ersuchte, das Guthaben in Höhe von € 2.459,62 auf das Abgabenkonto der B-GmbH zu überweisen.

Mit Eingabe vom zog die Bw. den Auszahlungsantrag vom zurück und ersuchte um Überrechnung des Guthabens, das nunmehr mit € 2.459,62 bestehe, gemäß dem Antrag vom .

Dieser Antrag wurde zunächst am per FAX eingebracht. Das Original wurde am bei der Post aufgegeben und langte am beim Finanzamt ein.

Am überwies das Finanzamt einen Betrag in Höhe von € 2.459,62 auf das Girokonto der A-GmbHund wies mit Bescheid ebenfalls vom das Ansuchen vom teilweise mit der Begründung ab, dass am Abgabenkonto nur ein Guthaben in der Höhe des rückgezahlten Betrages bestanden habe.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt die Anträge vom 20. und mit der Begründung ab, dass über das Guthaben bereits mit Rückzahlungsantrag vom verfügt worden sei.

Die Bw. brachte sowohl gegen den Bescheid vom über die teilweise Abweisung eines Rückzahlungsantrages als auch gegen den Bescheid vom über die Abweisung der Überrechnungsanträge fristgerecht Berufungen ein.

In der Berufung vom gegen den Bescheid vom führte die Bw. aus, dass der steuerliche Vertreter am den Antrag auf Rückzahlung des damals vorhandenen Guthabens in Höhe von € 2.896,62 gestellt habe.

Der steuerliche Vertreter habe auf Anweisung der Bw. am den Überrechnungsantrag zugunsten der Steuernummer 123/1234 über den Betrag von € 2.896,62 gestellt.

Am sei der Rückzahlungsantrag vom mit Wirkung vom über € 2.896,62 zurückgezogen worden. Dieser Antrag sei daher ab nicht mehr existent.

Die Rückzahlung sei rechtswidrig erfolgt. Es sei die Überrechnung entsprechend dem Antrag vom durchzuführen.

Das Berufungsvorbringen vom gegen den Bescheid vom ist im Wesentlichen ident. Zusätzlich führte die Bw. aus, dass, nachdem bis zum der Überrechnungsantrag nicht durchgeführt worden sei, der steuerliche Vertreter nochmals den Antrag gestellt habe, die Überrechnung des damals vorhandenen Guthabens auf das Finanzamtskonto eines anderen Abgabepflichtigen durchzuführen.

Am erließ das Finanzamt auf Antrag der Bw. vom einen Abrechnungsbescheid, in dem festgestellt wurde, dass die Rückzahlung an die A-GmbH zu Recht erfolgte. Dieser Bescheid erwuchs gemäß Vorlagebericht des Finanzamtes in Rechtskraft.

Über die Berufung wurde erwogen:

§ 215 Abs. 4 BAO: Soweit Guthaben nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, sind sie nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zugunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAO über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung (§ 213) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen (§ 77) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

§ 239 Abs. 1 BAO lautet: Die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

Gemäß § 192 BAO sind die in einem Feststellungsbescheid enthaltenen Feststellungen, die für andere Feststellungsbescheide, für Meßbescheide oder für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, diesen Bescheiden zu Grunde zu legen, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist.

Liegen einem Bescheid Entscheidungen zugrunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann der Bescheid gemäß § 252 Abs. 1 BAO nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.

Es steht zweifelsfrei fest, dass die Bw. am einen Rückzahlungsantrag zu Gunsten der A-GmbHeinbrachte und am20. Februar 2009nochmals über ihr Guthaben mittels Überrechnungsantrag zu Gunsten der B-GmbH verfügte.

Weiters steht fest, dass die Bw. mit der mit datierten Eingabe den Antrag vom zurückgezogen hat und diese Eingabe am mit FAX übermittelt bzw. das am bei der Post aufgegebene Originalschreiben am beim Finanzamt einlangte.

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Ansicht, dass Rückzahlungsanträge gemäß § 239 Abs. 1 BAO der Entscheidungspflicht im Sinne des § 311 Abs. 1 BAO unterliegen. Anträge auf Rückzahlung (Überrechnung) von Abgabenguthaben, können, solange ihnen nicht entsprochen wurde, zurückgenommen werden. Wird ein solcher Antrag zurückgenommen, erlischt darüber die Entscheidungspflicht (Ritz BAO³; § 311 Tz. 16).

Das Finanzamt vertritt im Vorlagebericht die Ansicht, dass die Rückziehung eines Rückzahlungsantrages per FAX unzulässig ist und beruft sich dabei auf § 2 der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern.

Die mit in Kraft getretenen Verordnung, BGBl 1991/494, in der Fassung BGBl II 2002/395 lautet:

"§ 1. Für Anbringen im Sinne des § 86a Abs. 1 erster Satz BAO, die in Abgaben-, Monopol- oder Finanzstrafangelegenheiten an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an eine Finanzlandesdirektion, an ein Finanzamt oder an ein Zollamt gerichtet werden, wird die Einreichung unter Verwendung eines . Telekopierers (Telefaxgerätes) zugelassen."

§ 2. § 1 gilt nicht für Abgabenerklärungen, für Anzeigen gemäß § 31 Gebührengesetz 1957, für Anträge auf Rückzahlung, Umbuchung oder Überrechnung sowie für Zollanmeldungen im Sinne des Zollkodex."

Da § 2 der Verordnung nur von Rückzahlungsanträgen, nicht aber von deren Zurücknahme spricht, vertritt der Unabhängige Finanzsenat entgegen der Ansicht des Finanzamtes die Auffassung, dass die Einbringung der Zurücknahme eines Rückzahlungsantrages mittels FAX zulässig ist.

Ein solches Fax langte, wie bereits festgestellt, am , somit mehrere Tage vor der Bearbeitung des Rückzahlungsantrages vom im Finanzamt ein. Dass diese Eingabe dem Sachbearbeiter zur Kenntnis gelangte, ist nicht entscheidungsrelevant, da Verzögerungen, die im Bereich des Finanzamtes liegen, der Bw. nicht angelastet werden können.

Im Hinblick auf die zulässige Rücknahme bestand daher keine Befugnis, über den Antrag vom inhaltlich abzusprechen, weshalb der Bescheid vom aufzuheben war.

Hinsichtlich des Bescheides vom ist festzustellen, dass die Behörde über jenen Betrag abzusprechen hat, der im Zeitpunkt der Antragstellung auf dem Abgabenkonto aufscheint. Der Bw. ist zwar zuzustimmen, dass das Finanzamt über das Guthaben falsch verfügt hat, in dem es trotz des zurückgenommenen Rückzahlungsantrages das Guthaben auf das Konto der A-GmbH überwiesen hat, jedoch hat das Finanzamt im Abrechnungsbescheid vom festgestellt, dass die Rückzahlung zu Recht erfolgt ist.

Ein Abrechnungsbescheid ist ein Feststellungsbescheid (vgl. Ritz BAO³, § 216 Tz 9) und entfaltet gemäß § 252 Abs. 1 BAO Bindungswirkung.

Da der Unabhängige Finanzsenat seiner Entscheidung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zugrunde zu legen hat, folgt daraus, dass die Abgabenbehörde zweiter Instanz gemäß § 192 BAO die Feststellungen jener Feststellungsbescheide zu Grunde zu legen hat, die dem Rechtsbestand angehören (vgl. das Erkenntnis des ).

In der Berufung gegen den Bescheid vom ist daher die (inhaltlich unrichtige) Feststellung des Abrechnungsbescheides vom , dass die Rückzahlung an die A-GmbH zu Recht erfolgt ist, zu Grunde zu legen.

Daraus folgt aber, dass die Berufung vom gegen den Bescheid über die Abweisung von Umbuchungs-/Rückzahlungsanträgen vom im Hinblick auf den Abrechnungsbescheid vom abzuweisen war.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 239 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 192 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 252 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 2 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991
Zitiert/besprochen in
ARD 6116/10/2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at