Geschäftsführer einer GmbH, durch Entrichtung von Teilbeträgen an UVZ und Einreichung falscher Voranmeldungen rechtswidrige Abgabenkredite erzwingend, Bemessung von Geldstrafe und Verbandsgeldbuße; Darlegung einer Verfehlung mittels Selbstanzeige
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Miterledigte GZ: |
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FSRV/0019-G/11 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Finanzstrafsenat Graz 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Andrea Ornig sowie die Laienbeisitzer Mag. Petra Kühberger und Dipl.Ing. Heinz Michalitsch als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen 1. R, ehem. Geschäftsführer, geb. xxxx, whft. XXX, als Beschuldigter und 2. die B-GmbH, XXX , als belangten Verband, beide vertreten durch Dr. Gerhard Petrowitsch, Rechtsanwalt, 8430 Leibnitz, Kadagasse 11, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs. 2 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufungen des Beschuldigten und des belangten Verbandes vom gegen jeweils den sie betreffenden Bescheidteil des Erkenntnisses des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg, vertreten durch HR Dr. Peter Ruderer, als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 072/2011/00031-001 und 072/2011/00032-001, nach der am in Anwesenheit des Beschuldigten, des R als Vertreter des belangten Verbandes, des Verteidigers, des Amtsbeauftragten sowie der Schriftführerin Dagmar Brus durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und der ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung in seinem Strafausspruch dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5 iVm 21 Abs. 1 und 2 FinStrG zu verhängende Geldstrafe unter Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG auf
€ 10.000,00
(in Worten. Euro zehntausend)
und die gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe auf
vier Wochen
abgemildert werden.
II. Der Berufung des belangten Verbandes wird teilweise Folge gegeben und die ihn betreffende, im Übrigen unverändert bleibende Teil der erstinstanzlichen Entscheidung in seinem Ausspruch über Verbandsgeldbuße dahingehend abgeändert, dass die gemäß §§ 33 Abs. 5, 28a Abs. 2 FinStrG zu verhängende Geldbuße unter Anwendung des § 23 Abs. 4 FinStrG auf
€ 8.000,00
(in Worten: Euro achttausend)
abgemildert wird.
III. Im Übrigen werden die Berufungen als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates V beim Finanzamt Graz-Stadt als Organ des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , StrNrn. 072/2011/00031-001 und 072/2011/00032-001, sind R und die B-GmbH dahingehend für schuldig erkannt worden, dass im Amtsbereich des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg
einerseits R als Geschäftsführer und damit Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B-GmbH vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen [ergänze: betreffend die Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember] 2008 eine Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 64.761,34 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiedurch Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen hat
und andererseits die B-GmbH als belangter Verband [ergänze: die Verantwortung gemäß § 3 Abs. 2 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (VbVG) iVm § 28a FinStrG dafür zu tragen hat, dass R als Entscheidungsträger im Sinne des § 2 Abs. 1 VbVG iVm § 28a FinStrG zu Gunsten des Verbandes und unter Verletzung der den Verband treffenden Verpflichtungen die genannten Finanzvergehen begangen hat],
weshalb über R als Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 5 [iVm § 21 Abs. 1 und 2] FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von € 15.000,00 und gemäß § 20 FinStrG für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Wochen
sowie über den belangten Verband gemäß § 33 Abs. 5 iVm [§ 21 Abs. 1 und 2] und § 28a Abs. 2 FinStrG eine Verbandsgeldbuße in Höhe von € 15.000,00 verhängt wurden.
Sowohl dem Beschuldigten als auch dem belangten Verband wurde ein Ersatz pauschaler Verfahrenskosten nach § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG im Ausmaß von jeweils € 500,00 auferlegt.
In seiner Begründung führt der Spruchsenat aus, der Beschuldigte als Geschäftsführer der B-GmbH habe die Umsatzsteuervoranmeldungen vorsätzlich verspätet oder mit einem zu niedrig ausgewiesenen Steuerbetrag eingereicht. Der Grund dafür sei darin gelegen, dass die B-GmbH die ersparten Abgaben benötigte, damit der Betrieb weitergeführt werden konnte. "Durch Abgabe der unrichtigen oder verspäteten Umsatzsteuervoranmeldungen" habe der Beschuldigte es für gewiss gehalten, dass es "dadurch" zu einer Verkürzung [von Vorauszahlungen] an Umsatzsteuer im Betrag von [insgesamt] € 64.761,34 komme.
Bei der Strafbemessung wertete der Erstsenat als mildernd ein mit den Erhebungen der Finanzbehörde übereinstimmendes umfangreiches Geständnis und die [finanzstrafrechtliche] Unbescholtenheit des Beschuldigten, als erschwerend keinen Umstand.
Gegen diese Entscheidungen des Spruchsenates haben der Beschuldigte und der belangte Verband innerhalb offener Frist mit datierte Berufungen in Bezug auf die Höhe der Geldstrafe bzw. Verbandsgeldbuße erhoben, in welchen - in den jeweils ihre eigenen Angelegenheiten betreffenden Ausführungen - im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wird:
Die verhängte Geldstrafe sei unverhältnismäßig, weil gegebene Milderungsgründe zwar genannt, aber tatsächlich nicht berücksichtigt worden wären.
So sei das Finanzstrafverfahren erst durch die Einreichung der aus freien Stücken richtig gestellten Jahresumsatzsteuererklärung für 2008 in Gang gesetzt worden. Lediglich der Umstand, dass liquide Mittel nicht sofort verfügbar gewesen wären, hätte die strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige nach § 29 FinStrG verhindert.
Das Verhalten des Beschuldigten, welches darauf gerichtet gewesen sei, seine zuvor unrichtigen Erklärungen gegenüber dem Finanzamt offen zu legen und den finanziellen Schaden in weiterer Folge zur Gänze auszugleichen, stelle einen derart massiven und bedeutenden Milderungsgrund dar, der es nicht rechtfertige, eine Geldstrafe zu verhängen, welche dem Gesamteinkommen des Beschuldigten von siebeneinhalb Monaten entspreche.
Der Beschuldigte sei bisher vollkommen straffrei gewesen.
Der Beschuldigte habe seine Verpflichtungen [gemeint wohl: die Verpflichtungen der B-GmbH ] aufgrund der getroffenen Zahlungsvereinbarungen "pünktlichst" eingehalten; laufende Abgaben würden termingerecht entrichtet. Laufende Schadensgutmachung werde betrieben [Stand Datum Berufungsschrift].
Es läge ein reumütiges Geständnis vor; dieses, die "Selbstanzeige" und der Verzicht auf die formelle Abführung eines mündlichen Verfahrens hätten der Behörde einen wesentlichen Verwaltungsaufwand erspart.
Erschwerungsgründe lägen keine vor.
Dem Beschuldigten sei keinesfalls eine die rechtlich geschützten Werte ablehnende oder gleichgültige Einstellung vorzuwerfen.
Das aufgrund der Rezession schwer beeinträchtigte Unternehmen sei letztlich [durch die Straftaten] saniert worden; der gleiche Erfolg hätte auch durch einen Zahlungserleichterungsantrag eintreten können. Unterm Strich sei für die Finanzbehörde kein effektiver Schaden eingetreten, da eine Wiedergutmachung erfolgt sei.
Der Beschuldigte habe sich teilweise in Unbesonnenheit dazu hinreißen lassen, eine versteckte Kreditierung seiner Abgaben[schulden] zu erhalten. Dies habe wirtschaftlich jedoch dazu geführt, dass das Unternehmen gesundet sei und daher auch in Zukunft zur wirtschaftlichen Erholung der Republik Österreich seinen Beitrag leisten dürfe.
Wenn auch die Art der Vorgangsweise nicht gesetzeskonform gewesen wäre, sei zumindest der Beweggrund nachvollziehbar. Es lägen daher Umstände vor, welche einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahe kämen.
Die Geldstrafe solle daher auf ein Zehntel des vom Spruchsenat verhängten Betrages reduziert werden.
Ebenso verhalte es sich in Bezug auf die verhängte Verbandsgeldbuße, welche ebenfalls auf ein Zehntel des erstinstanzlichen Betrages verringert werden solle.
Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.
Im Zuge einer am durchgeführten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurde die Sach- und Rechtslage nochmals ausführlich erörtert.
Dabei äußerte sich der Beschuldigte zu den wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen betreffend seine Person und betreffend den belangten Verband wie folgt:
Die B-GmbH hat ihre Tätigkeit nach Verteilung des Vermögens im Zuge einer Insolvenz eingestellt, es wurde eine Quote insgesamt von 19,7 % erzielt.
Auch er selbst habe das Unternehmen "R Transporte" beendet, ebenso hat auch betreffend sein Vermögen ein Konkursverfahren stattgefunden; die Verteilungsquote hat 8,7 % betragen.
Der Beschuldigte habe die verbleibenden betrieblichen Verbindlichkeiten beider Unternehmen in Höhe von derzeit rund € 265.000,00 übernommen, davon müsse er monatlich als Minimum € 1.200,00 zurückzahlen bis zu seinem 65. Lebensjahr.
Er bekomme als Kraftfahrer und Lagerarbeiter bei der XX mit Überstunden ausbezahlt etwa € 1.700,00 bis € 2.100,00. Er mache halt so viele Überstunden wie möglich, so dass es sich irgendwie [betraglich] ausgehen möge.
Er sei sorgepflichtig für eine 18-jährige schulpflichtige Tochter.
Seine Gattin sei berufstätig und arbeite bei der Fa. C als Verkäuferin.
Der Beschuldigte und seine Familie wohnten im Hause der Schwiegereltern an der Ladungsadresse.
Weitere Verbindlichkeiten oder irgendein Aktivvermögen besitze er nicht. Er habe auch keinen eigenen PKW, kann aber ein Firmenfahrzeug fallweise auch privat nutzen.
Zum Tathergang führte der Verteidiger für den Beschuldigten ergänzend aus: R habe den Abgabenausfall dermaßen begleichen wollen, dass dafür die Forderungen gegenüber einem Geschäftspartner namens D herangezogen werden sollten; bedauerlicherweise sei diese Forderung in Höhe von € 149.441,64 infolge Insolvenz des Geschäftspartners ebenfalls uneinbringlich geworden.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Den vorgelegten Akten ist nun folgender finanzstrafrechtlich relevanter Sachverhalt zu entnehmen:
R ist Geschäftsführer und Gesellschafter (75 %) der B-GmbH und als solcher für alle abgabenrechtlichen Agenden der GmbH verantwortlich.
In den Vorjahren finanzstrafrechtlich im Ergebnis unauffällig (so hat beispielsweise die aufgrund seiner Angaben von der Steuerberatungskanzlei des Unternehmens für das Veranlagungsjahr 2007 erstellte und am erklärungsgemäß verbuchte Umsatzsteuererklärung bei einer Umsatzsteuerschuld - als Summe der Zahllasten der Voranmeldungszeiträume Jänner bis Dezember 2007 - von € 40.959,19 lediglich eine Restschuld von € 458,31 ergeben, welche innerhalb der Nachfrist entrichtet worden ist; siehe die Abfrage des Abgabenkontos des belangten Verbandes vom ), sind hinsichtlich der Umsatzsteuervorauszahlungen des Jahres 2008 auf einmal Unregelmäßigkeiten zu verzeichnen gewesen:
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.856,81 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 4.460,03 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (genannte Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt des Finanzamtes Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg betreffend den Beschuldigten, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Jänner 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlung vom bzw. Gutbuchung vom stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.437,72 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 2.040,94 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Februar 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Gutbuchung vom stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.216,18 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 1.819,40 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den März 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Gutbuchung vom bzw. Saldozahlung vom stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.025,06 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 3.628,28 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den April 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlung vom stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 3.070,12 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher überdies ein Guthaben von -€ 2.326,66 ausgewiesen war (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Mai 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom bzw. vom 15. und stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.149,78 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine korrekte Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Am wurde nämlich dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 753,00 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Juni 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung hat mittels Saldozahlungen vom , 3. bzw. stattgefunden (Buchungsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Juli 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 9.162,46 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 3.765,68 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Gutbuchungen vom 19 und und Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Juli 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Eine nachträgliche Entrichtung im Ausmaß von € 1.066,02 hat mittels Saldozahlung vom stattgefunden (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum August 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 6.558,46 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 1.161,68 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den August 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Dieser Betrag ist uneinbringlich (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum September 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.608,18 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 2.211,40 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlungen vom 2. und entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den September 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Dieser Betrag ist uneinbringlich (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Oktober 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 8.563,08 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 3.166,30 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Oktober 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Dieser Betrag ist uneinbringlich (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum November 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.084,45 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 1.687,67 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den November 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Dieser Betrag ist uneinbringlich (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Betreffend den Voranmeldungszeitraum Dezember 2008 wäre die Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 7.051,50 bis zum Ablauf des zu entrichten gewesen, ebenso wäre bis zu diesem Zeitpunkt der Abgabenbehörde eine entsprechende Voranmeldung zu übersenden gewesen; beides ist nicht geschehen. Erst am wurde dem Finanzamt Deutschlandsberg Leibnitz Voitsberg auf Betreiben des Beschuldigten eine inhaltlich falsche Voranmeldung übermittelt, in welcher lediglich eine Zahllast von € 1.654,72 ausgewiesen war; dieser offengelegte Teilbetrag wurde vom belangten Verband mittels Saldozahlung vom entrichtet (Buchungsabfrage; Abfrage UVA-Daten, Finanzstrafakt, Bl. 8). Der Vorgang der verspäteten Entrichtung und der verspäteten Übersendung der Voranmeldung in Bezug auf den genannten Teilbetrag wurde von der Finanzstrafbehörde erster Instanz nicht aufgegriffen (genannter Finanzstrafakt). Erst am langte beim Finanzamt eine von der Steuerberatungskanzlei verfasste und vom Beschuldigten unterfertigte Umsatzsteuererklärung der B-GmbH für das Veranlagungsjahr 2008 ein, in welcher bei bislang bekanntgegebenen Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 24.022,44 eine Restschuld im Gesamtausmaß von € 64.761,34 offengelegt wurde (genannter Finanzstrafakt, Bl. 3 f). Eine Selbstanzeige wurde nicht erstattet (Finanzstrafakt). In freier Beweiswürdigung wird die Summe der solcherart bekanntgewordenen Verkürzungen an Umsatzsteuervorauszahlungen zu gleichen Teilen den einzelnen Voranmeldungszeiträumen zugeordnet, weshalb auf den Dezember 2008 ein Betrag von € 5.396,78 entfällt. Dieser Betrag ist uneinbringlich (Buchungsabfrage, Rückstandsabfrage).
Gemäß § 119 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige (hier: die B-GmbH als belangter Verband) bzw. Wahrnehmende der steuerlichen Interessen derselben (hier: der Beschuldigte) die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs. 2 leg.cit. unter anderem Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.
Gemäß § 21 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum der Unternehmer bzw. dessen Wahrnehmender spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.
Diese Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung entfiel gemäß der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Abstandnahme von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen, BGBl. II 1998/206, für den Fall, dass die errechnete Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet worden war oder sich für den Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung ergeben hatte. Für Voranmeldungszeiträume beginnend ab Jänner 2003 war dazu weitere Voraussetzung, dass die Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr den Betrag von € 100.000,00 nicht überstiegen hatten (BGBl. II 2002/462), weshalb im gegenständlichen Fall in Anbetracht der Umsatzüberschreitung jedenfalls Voranmeldungen einzureichen waren.
Gemäß § 21 Abs. 4 UStG 1994 wird der Unternehmer bzw. Abgabepflichtige nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatzsteuer veranlagt, wobei er bzw. der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen gemäß § 134 Abs. 1 BAO bei elektronischer Übermittlung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab Veranlagung 2003) entsprechende Steuererklärungen abzugeben hat.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich ein Wahrnehmender der steuerlichen Interessen eines Unternehmers wie der Beschuldigte einer Abgabenhinterziehung schuldig, wenn er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer oder Umsatzsteuergutschriften bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Dabei ist gemäß § 33 Abs. 3 lit. b FinStrG die Abgabenverkürzung jeweils bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] nicht entrichtet worden sind; nicht bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuergutschriften sind verkürzt, wenn sie zu Unrecht oder zu hoch geltend gemacht werden (§ 33 Abs. 3 lit. d FinStrG).
Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs. 3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.
Gemäß § 5 Abs. 2 StGB handelt hingegen absichtlich, wem es darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln vorsieht.
Reicht daher für die Verletzung der Verpflichtung zur fristgerechten Einreichung ordnungsgemäßer Umsatzsteuervoranmeldungen (als Teilaspekt einer Hinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) zur Erfüllung des Tatbestandes auch in subjektiver Hinsicht ein derartiger bedingter Vorsatz, fordert der weiterer Tataspekt in Form einer Nichtentrichtung der Umsatzsteuervorauszahlung bis zum Ablauf des Fälligkeitstages diesbezüglich eine wissentliche Begehungsweise.
Dabei sind übrigens die Verkürzung der Zahllast und die Nichtentrichtung derselben lediglich Synonyme ein und desselben Vorganges, auf welchen sich die Wissentlichkeit des Täters beziehen muss. Die Verkürzung von Zahllasten an Umsatzsteuervorauszahlungen erfolgt daher nicht (wie im Begründungstext der erstinstanzlichen Entscheidung missverständlich formuliert) dergestalt, dass etwa mittels Einreichung von falschen Voranmeldungen oder mittels verspäteter Einreichung von Voranmeldungen ein derartiger Zustand (eine Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag) herbeigeführt werden könnte; die nicht ordnungsgemäße Einreichung von Voranmeldungen ist vielmehr der weitere, zumindest vom bedingten Vorsatz des Täters getragene Aspekt, welcher zu einer zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Vorauszahlung hinzuzutreten hat, damit ein zum Vorwurf gemachter Sachverhalt auch unter den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG zu subsumieren ist.
Zutreffend ist die Formulierung des Erstsenates im Ergebnis jedoch für Vorgänge, bei welchen mittels Einreichung einer falschen Umsatzsteuervoranmeldung zu Unrecht ein Guthaben an Umsatzsteuer deklariert wird (hier: betreffend Mai 2008).
Anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG machte sich derjenige einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er auf irgendeine Weise erreicht, dass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer entweder überhaupt wegen Unkenntnis der Abgabenbehörde von der Entstehung des Abgabenanspruches mit dem Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist (also bis jeweils zum Ablauf des 30. Juni des Folgejahres) nicht festgesetzt werden konnte (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG zweite Variante) oder zu niedrig festgesetzt wird (vgl. § 33 Abs. 3 lit. a FinStrG erste Variante; beispielsweise indem er die Einreichung der Jahressteuererklärung unterlässt in der Hoffnung, die Jahresumsatzsteuer werde von der Abgabenbehörde - bei grundsätzlicher Kenntnis des Abgabenanspruches - gar nicht oder im Schätzungswege im Ausmaß der unvollständigen Voranmeldungsdaten festgesetzt, und das Finanzamt tatsächlich mangels besserer Information wunschgemäß handelte; oder indem er z.B. einfach eine unrichtige Jahressteuererklärung einreicht, aus welcher sich bei antragsgemäßer Veranlagung eine Festsetzung der Abgabe mit Null oder einem zu niedrigen Betrag ergibt).
Von einer versuchten Abgabenhinterziehung nach §§ 13, 33 Abs. 1 FinStrG hingegen wäre zu sprechen, wenn ein abgabepflichtiger Unternehmer bzw. Wahrnehmender vorsätzlich solcherart unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr zu bewirken versucht, wobei gemäß § 13 Abs. 2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hat (indem er bspw. die Einreichung der Jahressteuererklärung beim Finanzamt bis zum Ablauf der gesetzlichen Erklärungsfrist unterließe mit dem Plan, die Abgaben würden wie oben dargelegt tatsächlich zu niedrig festgesetzt werden, oder dem Finanzamt per FinanzOnline eine unrichtige Abgabenerklärung übermittelt mit dem Plan, dass die Abgaben für das Veranlagungsjahr erklärungsgemäß zu niedrig festgesetzt werden mögen).
Eine Strafbarkeit wegen einer derartigen obgenannten, zumindest versuchten Hinterziehung an Jahresumsatzsteuer nach § 33 Abs. 1 FinStrG konsumierte eine solche wegen Hinterziehungen an Umsatzsteuervorauszahlungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, soweit der Betrag an verkürzter Umsatzsteuervorauszahlung in der zu verkürzen versuchten Jahresumsatzsteuer beinhaltet ist, sowie ebenso eine solche von Vorbereitungshandlungen, welche für sich allenfalls als Finanzordnungswidrigkeiten nach § 51 Abs. 1 lit. a FinStrG zu bestrafen wären.
Im gegenständlichen Fall war eine zumindest versuchte Hinterziehung von Umsatzsteuer für das Veranlagungsjahr 2008 im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten auszuschließen, weil mittels der auf Basis der Angaben des Beschuldigten von der Steuerberaterin bzw. von deren Kanzlei erstellten Jahressteuererklärung gerade die verkürzten Vorauszahlungen für die diesbezüglichen Voranmeldungszeiträume offengelegt worden waren und die Unterschrift des Beschuldigten auf der am in physischer Form beim Finanzamt eingereichten und eine entsprechende Restschuld ausweisende Abgabenerklärung ein entsprechendes Wissen des R indiziert, mit welchem - bei vernunftorientierter Vorgangsweise - für ihn mit einer etwaigen Festsetzung der Jahresumsatzsteuer in Höhe lediglich der Summe der bekanntgegebenen Vorauszahlungen und des nicht zustehenden Guthabens nicht zu rechnen war und er den Tatplan einer dauerhaften Abgabenvermeidung, sollte er ihn ursprünglich gehabt haben, jedenfalls noch vor einer der Ausführung unmittelbar vorangehenden Manifestierung offenbar aufgegeben hätte.
Gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG iVm § 3 Abs. 1 und 2 Verbandsverantwortlichkeitsgesetz (VbVG) ist eine juristische Person wie die B-GmbH (vgl. § 1 Abs. 2 VbVG) für Finanzstraftaten (die gegenständlichen Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG) eines Entscheidungsträgers (wie R als Geschäftsführer bzw. als die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH wahrnehmende natürliche Person) verantwortlich, wenn 1. die Taten zu ihren Gunsten begangen worden sind (hier: die zumindest wissentliche Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben im verfahrensgegenständlichen Ausmaß zu den Fälligkeiten bei gleichzeitig zumindest bedingt vorsätzlich unterlassener korrekter Bekanntgabe der Abgaben mittels Voranmeldung) oder 2. durch die Taten Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen (hier: die Verpflichtung der B-GmbH zur rechtzeitigen Entrichtung und Voranmeldung der Abgaben) und der Entscheidungsträger (also der Beschuldigte) als solcher die Taten rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.
Dabei ist der Umstand, dass durch eine Bestrafung einer natürlichen Person als Finanzstraftäter einerseits, welche wie der Beschuldigte auch Eigentum an dem diesbezüglich zur Verantwortung gezogenen Verband besitzt, und einer gleichzeitigen Verhängung einer damit im Zusammenhang stehenden Geldbuße über den belangten Verband nicht auf der Ebene eines Strafausschließungsgrundes, sondern im Bereich der Strafbemessung zu berücksichtigen (siehe unten), indem gemäß § 5 Abs. 3 Z. 6 VbVG die Verbandsgeldbuße insbesondere geringer zu bemessen ist, wenn die Tat bereits gewichtige rechtliche Nachteile für den Verband oder seine Eigentümer (hier eben deren Bestrafung) nach sich gezogen hat.
Straferkenntnisse erwachsen im Übrigen in Teilrechtskraft, wenn nicht deren gesamter Umfang angefochten wird (siehe bereits - ÖStZB 1987, 206).
Ist somit der erstinstanzliche Schuldspruch jeweils bezogen auf den Beschuldigten und den belangten Verband in Teilrechtskraft erwachsen (weil lediglich gegen die Höhe der Strafe bzw. Geldbuße berufen wurde), steht für die Berufungsbehörde auch bindend fest, dass die im erstinstanzlichen Schuldspruch umschriebenen Taten begangen wurden. Der Berufungssenat hat daher bei der Strafbemessung auch von den in der Tatumschreibung genannten Verkürzungsbeträgen auszugehen (siehe bereits - ÖStZB 1999, 210; -L/03).
Im Ergebnis hat daher R - in Entsprechung des rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldspruches - Hinterziehungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für die Monate Jänner bis Dezember 2008 in Höhe von jeweils € 5.396,78, insgesamt somit € 64.761,34, begangen, wobei die B-GmbH als Verband eine entsprechende Verantwortung nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz zu tragen hat.
Die Strafbarkeit bezüglich dieser Finanzvergehen ist im Übrigen auch nicht durch eine Selbstanzeige im Sinne des § 29 FinStrG aufgehoben, weil eine derartige, wenngleich formlose Prozesserklärung, mit welcher einer Anzeiger sich selbst von ihm begangener Straftaten bezichtigt (die Darlegung seiner Verfehlung, vgl. § 29 Abs. 1 FinStrG), im gegenständlichen Fall der Aktenlage nicht zu entnehmen ist. Die Darlegung begangener Finanzvergehen, der wesentlichen Aspekte derselben, erschöpft sich nämlich nicht in der lakonischen Information einer Differenz zwischen tatsächlichen Abgabenanspruch und ursprünglich dem Fiskus bekanntem Abgabenzahlungsanspruch, weil sich einer derartige Differenz auf vielfältige Weise und auch ohne jedes finanzstrafrechtlich relevantes Einwirken des Anzeigers ergeben hat können.
Unbeschadet von diesen Feststellungen ist aber anzumerken, dass die auf Basis der Angaben des Beschuldigten erstellte und mit seinem Wissen und Wollen eingereichte Umsatzsteuerjahreserklärung, in welcher eine entsprechende Restschuld ausgewiesen war, entscheidend zur Aufklärung der von ihm Jahre zuvor begangenen Hinterziehungen beigetragen hat - ein Umstand, welcher als wesentlicher Milderungsgrund bei der Strafbemessung zu berücksichtigen ist (siehe unten).
Zur Bemessung der Strafe bzw. der Geldbuße ist nun auszuführen:
Gemäß § 23 Abs. 1 FinStrG ist die Grundlage für die Bemessung der Geldstrafe die Schuld des Täters.
Gemäß § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG sind bei der Ausmessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, ob die Verkürzung endgültig oder nur vorübergehend hätte eintreten sollen. Zusätzlich sind die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters berücksichtigen.
Gemäß § 23 Abs. 4 FinStrG hat bei Finanzvergehen, deren Strafdrohung wie hier sich nach einem Wertbetrag richtet, die Bemessung der Geldstrafe mit mindestens einem Zehntel des Höchstmaßes der angedrohten Geldstrafe zu erfolgen. Die Bemessung einer diesen Betrag unterschreitenden Geldstrafe aus besonderen Gründen ist zulässig, wenn die Ahndung der Finanzvergehen nicht dem Gericht obliegt.
Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG werden gemäß § 33 Abs. 5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen der vorsätzlich verkürzten Umsatzsteuervorauszahlungen geahndet, wobei nach § 21 Abs. 1 und 2 FinStrG eine einheitliche Geldstrafe auszusprechen ist, die nach der Summe dieser Strafdrohungen zu berechnen ist.
Gleiches gilt gemäß § 28a Abs. 2 FinStrG auch für die Ausmessung der Verbandsgeldbuße.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte Strafrahmen, innerhalb dessen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße auszumessen ist, beträgt daher € 129.522,68.
Auch wenn man in Anbetracht der durchaus langfristig angelegten Zwangskreditierung zu dem Verdacht gelangen könnte, der Beschuldigte habe zumindest vorerst gar keine Anstalten unternehmen wollen, die Selbstbemessungsabgaben noch nachzumelden, geschweige denn nachzuzahlen, überwiegen in der Gesamtschau doch die Anzeichen, dass der Tatplan des Beschuldigten im Sinne des typischen Tatbildes von Hinterziehungen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG auf eine nur vorübergehende Abgabenvermeidung ausgelegt gewesen ist. Zur Berücksichtigung dieses Aspektes wird daher jeweils ein Abschlag von einem Drittel vorgenommen, sodass bei durchschnittlichem Verschulden bzw. durchschnittlicher Verantwortlichkeit, einander die Waage haltenden erschwerenden und mildernden Umständen bzw. durchschnittlichen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Geldstrafe bzw. die Verbandsgeldbuße mit gerundet € 43.000,00 festzusetzen wäre.
Anzumerken ist, dass das System der Mehrwertsteuer nur funktionieren kann, wenn die Unternehmer die von ihnen aus der Umsatzsteuer ansich auferlegten Abgabenansprüche nicht rechtswidrigerweise zur Kapitalisierung ihres Betriebsvermögens verheimlichen, sondern auch pflichtgemäß innerhalb der vorgesehenen Fristen dem Abgabengläubiger zumindest die Information über diese zukommen lassen. Wird ein Verhalten wie das des Beschuldigten, welcher ungeniert das Finanzamt unter Herstellung falscher Abgabenerklärungen gegen dessen Willen als seine Hausbank missbraucht hat, bei Duldung allgemein angewendet, ergäbe sich durchaus eine budgetär für die Republik Österreich spürbare Größe. So gesehen sind daher an sich empfindliche Sanktionen zu verhängen, zumal um bei Bekanntwerden der Entscheidung andere Entscheidungsträger in der Lage des Beschuldigten von gleichartigen Verfehlungen abzuhalten.
Ansich ist also hinsichtlich des Verschuldens des R von einem über das übliche Ausmaß hinausgehendem Unwert des Täterhandelns auszugehen. Erschwerend ist überdies die Mehrzahl der deliktischen Angriffe, welchen aber andererseits als mildernd die finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschuldigten, die erwähnte teilweise Schadensgutmachung, die umfangreiche Mitwirkung an der Aufklärung des strafrelevanten Sachverhaltes, das abgelegte Geständnis (Finanzstrafakt OZ 3, Bl. 5 f) und der Umstand, dass der Beschuldigte durch die unternehmerische Notlage zu seinem Verhalten verleitet worden ist, entgegenstehen.
In Anbetracht seiner geänderten Lebensverhältnisse (siehe seine diesbezüglichen Angaben in der Berufungsverhandlung) ist nunmehr auch der Aspekt der Spezialprävention bei der Strafbemessung nur äußerst abgeschwächt zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte erweckt den Eindruck einer rechtschaffenen Person, welche in einer besonderen unternehmerischen Krisensituation ausnahmsweise fehlgeleitet worden ist und nunmehr, nach seinem wirtschaftlichen Scheitern in einer tiefen finanziellen Krise befindlich, durch harte Arbeit versucht, wieder Boden zu gewinnen.
In gesamthafter Abwägung kann daher doch der Ausgangswert ausnahmsweise auf € 25.000,00 abgemildert werden, wovon in Anbetracht der Sorgepflicht für die Tochter ein Abschlag um ein Fünftel und in Anbetracht der nunmehrigen äußerst ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten ein weiterer Abschlag um die Hälfte vorzunehmen ist, sodass die verbleibende Geldstrafe - in Anwendung der Bestimmung des § 23 Abs. 4 FinStrG - lediglich € 10.000,00, das sind nur 7,72 % des Strafrahmens, beträgt.
Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei aber unter Bedachtnahme auf das gegebene Verböserungsverbot trotz der bereits sehr niedrigen Ausmessung eine weitere Verringerung erforderlich ist.
Hinsichtlich der Verbandsgeldbuße ist vorerst anzumerken, dass trotz der nunmehr festzustellenden offenkundigen völligen Mittellosigkeit des belangten Verbandes eine Verfahrenseinstellung im Sinne des § 56 Abs. 5 Z. 4 FinStrG aus verfahrensökonomischen Gründen jetzt am Ende eines durchgeführten Verfahrens nicht mehr in Betracht kommt.
Bei der Ausmessung der (uneinbringlichen) Verbandsgeldbuße ist ebenfalls auf die obigen Ausführungen zur Geldstrafe zu verweisen.
Wohl aber waren zusätzlich zu den oben bereits genannten mildernden Aspekten weiter zu Gunsten des belangten Verbandes, welchem keine positiven Vermögenswerte mehr zuzurechnen sind und welcher - wie vom Beschuldigten dargestellt - keine operative Tätigkeit mehr ausübt, der rechtliche Nachteil der B-GmbH dergestalt, dass auch über seinen Anteilseigentümer eine - in Bezug auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse - nicht unbeträchtliche Geldstrafe verhängt worden ist, sowie der Umstand, dass mangels weiterer wirtschaftlicher Aktivitäten im Ergebnis ein Maximum an Vorkehrungen zur Vermeidung zukünftiger Fehlhandlungen des Entscheidungsträgers gesetzt worden ist, zu bedenken, weshalb die Geldbuße im Vergleich zur Geldstrafe noch weiter abzumildern war.
Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs. 1 lit. a FinStrG, wonach jeweils ein pauschaler Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der Geldstrafe bzw. der Verbandsgeldbuße, maximal aber ein Betrag von jeweils € 500,00 festzusetzen ist, und waren daher unverändert zu belassen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 3 Abs. 2 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 21 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 5 Abs. 3 Z 6 VbVG, Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005 § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 2 und 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 23 Abs. 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 28a Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 56 Abs. 5 Z 4 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Geschäftsführer belangter Verband Geldstrafe Verbandsgeldbuße Strafbemessung Selbstanzeige Darlegung der Verfehlung |
Zitiert/besprochen in | Schrottmeyer in SWK 33/2013, 1444 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at