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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 29.06.2012, ZRV/0063-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet; Beweiswürdigung

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0156 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0063-Z3K/09-RS1
Für eine schlüssige Beweisführung im Abgabenverfahren genügt es nach ständiger Rechtsprechung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die Beschwerde des Bf, Adresse1, vertreten durch Dr. Hubert Köllensperger, Rechtsanwalt, 4614 Marchtrenk, Linzer Straße 44, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Dieter Spiegl, vom , Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer 1995 nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom , Zl. 800/bbb/2005, eine für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) gesamtschuldnerisch in der Zeit vom bis zum für insgesamt 1.023.393,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß § 201 Abs. 1 BAO festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge ausgemessen und dem Bf die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zur Entrichtung aufgetragen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Berufung vom .

Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/aaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Beschwerde vom . In dieser hat der Bf zur Sache vorgetragen und beantragt, es möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in dieser mögen diverse Zeugen einvernommen und über die Beschwerde in Senatsbesetzung entschieden werden. Es möge der bekämpfte Bescheid wegen Nichtigkeit in eventu inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden. Darüber hinaus hat der Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO gestellt und dies damit begründet, dass das Rechtsmittel erfolgversprechend sei.

Am wurde die Sache vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Anwesenheit des Vertreters des Zollamtes Innsbruck erörtert. Der Bf selbst bzw. dessen Vertreter waren nicht anwesend.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die beantragte Einvernahme von Personen als Zeugen sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Probleme gebe.

Die mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck aufgenommenen Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom , der den Bf betreffende Inhalt der Erörterung der Sache mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck dem Bf mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls vom zur Kenntnis gebracht.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bf, ausgehend von der Erörterung der Sache und vom Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom ersucht, im Sinne der Anregungen und Überlegungen anlässlich der Erörterung der Sache sein Vorbringen bzw. seine Anträge zu ergänzen, zu erweitern bzw. zu konkretisieren.

Mit Eingabe vom hat der Bf Vollmachtwechsel angezeigt, sich geäußert, Unterlagen zur weiteren Verwendung übersendet, die Einvernahme namhaft gemachter Zeugen im Wege der Amtshilfe beantragt, um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 281 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren ersucht und einen Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO gestellt. Der Aussetzungsantrag wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben vom zur Erledigung übermittelt.

Dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom vor allem zur Eingabe des Bf samt Beilagen vom Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe um genau beschriebene ergänzende Ermittlungen durch die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien zu ersuchen.

Das Zollamt Innsbruck hat mit Ersuchen vom das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Ersuchen vom das Finanzministerium der Republik Griechenland um Amtshilfe gebeten.

Der Inhalt des Schreibens des Bf vom war gemäß den Ausführungen des Vertreters des Bf vom für den Unabhängigen Finanzsenat nicht von Relevanz.

Mit Fax bzw. Schreiben vom wurden Vollmachtauflösung und Vollmachtwechsel angezeigt.

Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom bzw. vom berichtet.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden dem Bf und dem Zollamt Innsbruck die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht.

Der Bf wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom eingeladen, die Gelegenheit, in die Akten des Verwaltungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Einsicht zu nehmen, wahrzunehmen.

Dem Zollamt Innsbruck wurde mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, auf die Erörterung der Sache am , auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.

Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom mit Schreiben vom berichtet.

Mit Schreiben vom wurde dem Bf Parteiengehör gegeben und das Zollamt Innsbruck um eine Stellungnahme zur Auswertung der Mautdaten ersucht.

Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom berichtet, der Bf hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom geäußert und mit Schreiben vom einen Antrag um Fristerstreckung gestellt und ein Vertagungsersuchen gestellt.

Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde entsprochen, dem Vertagungsersuchen hingegen zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf einen Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Mitglieder des Berufungssenates eingebracht.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom hat der Bf zum Vorhalt vom Stellung bezogen.

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom , der Antrag auf Ablehnung der weiteren Mitglieder des Berufungssenates mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom als unbegründet abgewiesen.

Mit jeweils Schreiben vom wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.

Am wurde die vom Bf beantragte mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom , Zl. 800/bbb/2005, die für den Bf gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 TabStG gesamtschuldnerisch in der Zeit vom bis zum für insgesamt 1.023.393,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß § 201 Abs. 1 BAO in der Höhe von € 35.834.105,10 festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge in der Höhe von € 716.682,10 ausgemessen und den Bf aufgefordert, die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zu entrichten. Nach dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen hat das Zollamt Innsbruck im Wesentlichen ausgeführt, auf welche Ermittlungsergebnisse es den unterstellten Sachverhalt gestützt hat. Es stehe demnach fest, eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe habe in der Zeit vom bis zum die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse2, sowie in Adresse3, betrieben. Die Auswertung der Beweismittel habe ergeben, dass dort insgesamt 1.088.597,00 kg Tabakfeinschnitt (American Blend und Argentinia Crop) zu Zigaretten verarbeitet worden sind. Durch die getätigten Ermittlungen sei belegt, dass zwischen dem und dem bei insgesamt achtundsiebzig LKW-Transporten (Anlage 2) insgesamt 1.023.393,00 kg Rauchtabak (Tabakfeinschnitt), die im innergemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 18 TabStG) unter Steueraussetzung (§ 23 TabStG) aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollten, in die genannten Fabriken angeliefert und dort nachweislich zu mindestens 5.370.985 Stangen (das sind 1.088.597.000 Stück) Zigaretten verarbeitet und dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden. Der Bf sei verantwortlicher Disponent der SpeI, Adresse4 (im Folgenden: SpI) als Beförderer gewesen. Über seinen Auftrag seien die Sendungen Tabakfeinschnitt von beauftragten Subfrächtern nicht zu den Empfängerfirmen in den Kosovo verbracht worden. Der Bf habe die Begleitenden Verwaltungsdokumente (BVD) entgegengenommen und deren Erledigung zu Unrecht veranlasst. Der Bf habe konspirativ den Tabakfeinschnitt als Fahrer und Begleiter sowie Disponent der jeweiligen LKW-Transporte zur Entladung in die Fabrikhallen übergeben und nicht unverzüglich, wie in den BVD angeführt, in den Kosovo verbracht. Durch diese Vorgangsweise habe er den abgabenrechtlichen Tatbestand des § 24 Abs. 1 TabStG verwirklicht und sei als Entzieher Steuerschuldner gemäß § 24 Abs. 5 4. Abs. (richtig: § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz) TabStG geworden. Da er seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 5 TabStG zur unverzüglichen Anmeldung und Selbstberechnung nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen zu einer Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 1 BAO vorgelegen. Die Abgabenfestsetzung hatte nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse zu erfolgen. Da der Bf bei sämtlichen Transporten an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt habe, werde er als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen. Auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien sei der Tabak in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tabaksteuer sei gemäß § 5 TabStG der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichte niedrigste Kleinverkaufspreis für American Blend mit € 74,50 pro kg herangezogen worden (Anlage 1). Die Bemessungsgrundlage sei dabei nach § 5 Abs. 2 TabStG ermittelt worden. Der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am veröffentlichte Kleinverkaufspreis für Zigarettentabak der Sorte Brookfield Mild "American Blend" in Höhe von € 74,50 pro kg stelle den für den gegenständlichen Tabakfeinschnitt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis im Sinne des § 5 Abs. 2 TabStG iVm § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz dar.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber (Bw) hat den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalt nach angefochten und dazu im Wesentlichen ausgeführt: 1.) Der bekämpfte Bescheid sei nichtig, da es ihm an einem konstitutiven Bescheidmerkmal fehle. Weder aus dem Spruch noch aus der Unterschrift sei die ausstellende Behörde erkennbar. Nach der Judikatur sei es nicht ausreichend, dass die Behörde im Adressfeld genannt sei; daraus könne nur auf den behördlichen Hilfsapparat geschlossen werden, jedoch nicht auf die tatsächlich den Bescheid erlassende Behörde, weswegen der Bescheid absolut nichtig sei, weil der Mangel auch nicht einer Korrektur bzw. Heilung durch die Berufungsbehörde zugänglich sei und deshalb wegen absoluter Nichtigkeit ersatzlos zu beheben wäre. 2.) Es sei das Ermittlungsverfahren insgesamt mangelhaft geblieben, weil die Behörde von Schätzungen und Mutmaßungen ausgegangen sei, insbesondere hinsichtlich der einzelnen Transporte und transportierten Mengen. Die Annahmen der Behörde seien unrichtig, weil sie es verabsäumt habe, der sie treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht nachzukommen und diese Ermittlungen in die Begründung einfließen zu lassen. Es hätte der Nachweis für jeden einzelnen Transport geführt werden müssen, insbesondere dass tatsächlich der Bw gefahren und welche Menge transportiert worden sei. Der Bw hat die Fahr- und Beförderungseigenschaft im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG für jeden dieser Transporte sowie die jeweiligen angenommenen Mengen bestritten. Da kein objektiver Nachweis vorliege, liege es an der Behörde, hierfür jeweils den Nachweis zu erbringen. Solange eine solcher nicht vorliege, könne er nicht zur Haftung nach § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG herangezogen werden. Der Bescheid sei in diesem Punkt auch widersprüchlich bzw. unschlüssig, da ein Begleiter eines Transportes nicht gleichzeitig Fahrer oder Beförderer sein könne, weshalb dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt sei. Die beanspruchte Rechtsfolge im Spruch (Haftung) könne daher aus der Begründung nicht abgeleitet werden und sei der Bescheid damit unschlüssig und inhaltlich rechtswidrig. Auch sonst würden die Voraussetzungen für die Haftung des Bw nach dem TabStG nicht vorliegen, der Bescheid sei damit mangelhaft begründet und mit Rechtswidrigkeit belastet. 3.) Es würden die Voraussetzungen für die Ermittlung der Steuerschuld gemäß § 5 Abs. 2 TabStG nicht vorliegen. Die angenommenen Preise seien gänzlich falsch, die Berechnungen unrichtig. Die Berechnungsmethode führe im Ergebnis zu einer Mehrfachbesteuerung. Der Kleinverkaufspreis sei hier in keiner Weise maßgebend bzw. anzuwenden, weshalb der Bescheid infolge mangelhafter Ermittlung und Begründung auch der Höhe nach inhaltlich rechtswidrig sei. 4.) Die Erstbehörde habe zu Unrecht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht. Er als Transportbegleiter sei nicht erklärungspflichtig gewesen, weshalb § 201 Abs. 1 BAO auf ihn nicht anwendbar wäre. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO seien nicht erfüllt, der Bescheid hätte damit nicht auf dieser Grundlage erlassen werden dürfen. Im Spruch des Bescheides habe die Behörde nicht ausgeführt, welcher Fall des § 201 Abs. 2 oder Abs. 3 zur Anwendung gelangt sei. Es sei damit die angewendete Norm im Bescheid nicht angeführt. Die Bescheidbegründung sei in diesem Zusammenhang widersprüchlich und unschlüssig, da auf eine gesamtschuldnerische Haftung, die nicht vorliege, hingewiesen werde. Die Anwendung des § 6 BAO sei rechtlich absolut unmöglich, da diese Bestimmung ausschließlich die Frage der Haftung für eine bereits bestehende bzw. festgesetzte Steuerschuld betreffe, § 201 BAO hingegen die Befugnis zur Festsetzung einer Selbstberechnungsabgabe im Falle der Verletzung einer Erklärungspflicht beinhalte, sodass der Bescheid auch in diesem Punkt rechtswidrig sei. 5.) Die Behörde habe es verabsäumt nachzuweisen, dass die beförderten Waren nicht nach Kroatien bzw. ins EU-Ausland verbracht wurden. Da ein solcher Nachweis - und zwar für jede Stange - fehle, sei die Bescheiderlassung unzulässig gewesen. Der Bescheid finde in den vorliegenden Beweisergebnissen keine Deckung und werde auf nicht erwiesene Behauptungen gestützt. Der jeweils konkrete Sachverhalt pro Transport bzw. zur Erzeugung habe nicht angegeben werden können, der Bescheid sei damit insgesamt mangelhaft. Solange dieser Nachweis fehle, würden schon die Grundvoraussetzungen für die bescheidmäßige Festsetzung der Tabaksteuer nicht vorliegen. 6.) Da keine Haftungsschuld des Bw bestehe, sei der Säumniszuschlag zu Unrecht festgesetzt worden. Der Bw hat abschließend die Anträge gestellt, es möge(n) - über die Berufung der gesamte Berufungssenat entscheiden; - eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumt werden; - im Rahmen der Berufungsverhandlung MiZ, KlB, BoS, RiS und SlD als Zeugen einvernommen werden; - der angefochtene Bescheid wegen Nichtigkeit in eventu inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt werden; - die Einhebung der Abgaben bis zur rechtskräftigen Erledigung des Berufungsverfahrens gemäß § 212a BAO ausgesetzt werden.

Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit der nun bekämpften Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/aaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . In dieser hat der Bf mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt.

Am wurde die Sache des Bf erörtert. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck war bei der Erörterung der Sache betreffend RiS nicht anwesend. Bei der Erörterung der Sache des Bf hingegen waren weder der Bf noch dessen Vertreter anwesend. Bei der Erörterung der Sache des Bf mit dem Zollamt Innsbruck wurden daher auch die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerdeverfahren betreffend RiS mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck mit erörtert, weshalb eine Übermittlung der diesbezüglichen Niederschrift nicht möglich war.

Die aufgenommene Niederschrift wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom zur Kenntnis gebracht. Dem Bf hingegen wurde mit Schreiben vom der nur sein Verfahren betreffende Inhalt der Erörterung der Sachen zur Kenntnis gebracht. Dieses Schreiben hatte im Wesentlichen zum Inhalt, dass hinsichtlich des Bf beim Unabhängigen Finanzsenat zwei Rechtmittel anhängig sind. Beide betreffen die Entziehung von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren in Abhängigkeit davon, von welchem Unternehmen der Tabakfeinschnitt zugekauft worden ist. Die vom Bf im Beschwerdeverfahren eingebrachten Anträge wurden und werden aus der Sicht der Erörterung der Sache abgeklärt bzw. zu präzisiert. Die Einvernahme von Zeugen wird auf der Basis eines vom Bf erstellten Fragenkataloges im Wege der Amtshilfe über das Zollamt Innsbruck durch die zuständigen Behörden in Slowenien und Griechenland durchgeführt werden. Das Zollamt Innsbruck wird vom Unabhängigen Finanzsenat eine Liste erhalten, aus der sich ergeben wird, welche Zeugen zu welchen Tatsachen im Amtshilfeweg (ergänzend) vernommen werden sollen. Als Zeugen könnten lediglich MiZ, KlB, BoS und SlD befragt werden. Bezüglich der Einvernahme der Zollbeamten bzw. zu deren (ergänzender) Einvernahme wurde angemerkt, dass seinerzeit in Griechenland, im Kosovo und in Mazedonien eine OLAF-Mission ermittelt hat. Das Zollamt Innsbruck wird detailliert darstellen, auf welche Beweisergebnisse es die Vorschreibungen in Österreich auch noch nach der Verlegung der Produktion nach Deutschland gestützt hat. Erörtert wurde auch die Ermittlung des Wertes des Tabakfeinschnitts. Das Zollamt Innsbruck wird die Zeugen über ein entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates im Wege der Amtshilfe vernehmen lassen wird. Da es zu den angeblichen Zollbeamten in den Akten keine ladungsfähigen Anschriften gibt, wurde der Bf angehalten, sollten diese Personen vernommen werden, zu diesen Personen ladungsfähige Anschriften und den Nachweis zu erbringen, dass es diese Personen tatsächlich gibt. Darüber hinaus wird der Bf Beweisthemen zu Personen, die bereits einvernommen wurden, dahingehend konkretisieren, was über die bisherige Einvernahme hinausgehend erfragt werden soll.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurde der Bf ausgehend von der Erörterung der Sache und vom Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom ersucht, im Sinne der Anregungen und Überlegungen anlässlich der Erörterung der Sache seine Anträge und Beweisthemen zu ergänzen, zu erweitern bzw. zu konkretisieren.

Mit Eingabe vom hat der Bf Vollmachtswechsel angezeigt, sich zum Inhalt des Schreibens vom geäußert und einen Aussetzungsantrag gestellt. Unter A.) führt der Bf darin im Wesentlichen aus: Bereits im Rahmen der Beschwerde habe er darauf verwiesen, dass er selbst im Falle des tatsächlichen Entzuges von Tabakwaren aus dem Versandverfahren unter Steueraussetzung als Haftungsadressat nicht in Frage komme. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kämen taxativ als potentielle Steuerschuldner in Betracht: - Versender (dies seien ausschließlich die Fa. A. aus Aalst und die Fa. B aus Lübeck gewesen); - neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt habe. Sollten tatsächlich Tabakwaren bestimmungswidrig nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt worden sein, müsste er an diesen Tabakwaren vor dem Entstehen der Steuerschuld Gewahrsame (körperliche Innehabung) erlangt haben. Wenn entsprechend der Meinung der Zollbehörden von vorne herein die Absicht bestanden habe, die Tabakwaren nicht aus der EU auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der EU zuzuführen, so manifestiere sich das Entziehen bereits in der Erstellung inhaltlich unrichtiger Begleitpapiere durch Angabe eines fingierten Bestimmungsortes. Konsequenterweise wäre demgemäß die jeweils nationale Tabaksteuer in Belgien bzw. in der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Ein allfälliges Verschulden bzw. Nichtverschulden des Versenders sei hierbei unmaßgeblich. Gehe man andererseits davon aus, dass sich das Entziehen im Entladen in Österreich manifestiere und unterstelle man gleichzeitig der Bf sei Empfänger, so müsste er vor dem Entladen körperliche Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt haben, was schon nach der Aktenlage widerlegt sei. Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG sei als Haftungsgrundlage auszuschließen, zumal der Bf weder Versender, Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren war und keine Sicherheit im Versandverfahren geleistet wurde. Unter B.) führt der Bf im Wesentlichen aus: Er habe in der Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte aus der BRD, Lieferant und Versender Fa. C; fünf LKW-Transporte aus Belgien, Lieferant und Versender Fa. D) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt wurden. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass die österreichische und die deutsche Zollbehörde einander hinsichtlich der Wahrannahmen weitgehend widersprächen. Während die österreichische Zollbehörde im Verfahren von insgesamt dreiundachtzig Tabaklieferungen ausgeht, die sowohl den angefochtenen Bescheiden als auch der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom zugrunde gelegt wurden, gelange die deutsche Zollbehörde zu einem völlig anderen Ermittlungsergebnis. Nach Maßgabe des Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom werden in dem gegen den Bf in der Bundesrepublik anhängigen gerichtlichen Strafverfahren (hierauf aufbauend die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits in Kopie vorliegende Anklageschrift vom ) sowohl der Entzug als auch die folgende Produktion (Koblenz und Köln) der innerstaatlich deutschen Tabaksteuer insgesamt siebzehn im Schreiben vom näher beschriebenen Transporte zugerechnet. Weitere im Schreiben näher bezeichnete siebzehn Transporte könnten nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (Koblenz/Köln oder E / F) zugeordnet werden. Es sei daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen. Unter C.) führt der Bf im Wesentlichen aus: In dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom , AZ ccc, in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf betreffe u.a. siebzehn Tabaklieferungen im Zeitraum vom 16. Juni bis , wonach hinsichtlich dieser Lieferungen der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren bereits in der BRD mit nachfolgender Produktion gefälschter Zigaretten in Köln/Koblenz erfolgt sei. In dem zur GZ. ddd beim Landesgericht Innsbruck gegen den Bf behängenden gerichtlichen Strafverfahren sei die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz zur GZ. eee am eingebracht worden. Diese Anklage beinhalte - aufbauend auf der Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. 800/fff/2005 - den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer, wobei sich die Vorwürfe überschneiden. In beiden gerichtlichen Strafverfahren werden nach Ansicht des Bf im Wesentlichen folgende Fragen, deren Ausgang auch von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden sei, zu klären sein: 1.) In beiden Verfahren werde zu prüfen sein, ob und wenn ja welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Bundesrepublik Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. 2.) Selbst wenn sich dem Grunde nach ein Entzug österreichischer Tabaksteuer herauskristallisieren sollte, werde auch deren Höhe als Bemessungsgrundlage bzw. als strafbestimmender Wertbetrag zu hinterfragen sein, nachdem für gefälschte Waren kein Kleinverkaufspreis existiere. Unter D.) führt der der Bf im Wesentlichen aus: Er beantragt in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge die Einvernahme näher bezeichneter Personen im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen im Amtshilfeweg über das Zollamt Innsbruck die von ihm vorweg formulierte Fragen gestellt werden. Seitens des Bf wurden dem Unabhängigen Finanzsenat der Schlussbericht des Zollamtes Frankfurt/Main vom , die Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck an die Staatsanwaltschaft Linz vom und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom vorgelegt. Der Bf hat daraufhin den Antrag auf Aussetzung der Beschwerdeverfahren gemäß § 281 BAO bis zu rechtskräftigen Beendigung der oben angeführten gerichtlichen Strafverfahren gestellt. Unter Verweis auf sein obiges Vorbringen hat er insbesondere in Hinblick auf die fragliche Beweislage schließlich noch den Antrag gestellt, es möge gemäß § 212a BAO die Einhebung (der Tabaksteuer im Betrage) von € 35.834.105,00 sowie des Säumniszuschlages im Betrage von € 716.682,10 bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens ausgesetzt werden, da das gegenständliche Rechtsmittel erfolgversprechend sei und auch sonst alle Voraussetzungen für die Aussetzung der Einhebung vorliegen würden.

Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom Parteiengehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen zu ersuchen.

Das Zollamt Innsbruck ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat mit Amtshilfeersuchen vom das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Amtshilfeersuchen vom das Finanzministerium der Republik Griechenland um gegenseitige Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ersucht.

Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom (vor allem Ersuchen um ergänzende Ermittlungen im Wege der Amtshilfe), das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Slowenien vom und das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Griechenland vom zur Kenntnis gebracht.

Mit Fax und Schreiben vom wurden Vollmachtauflösung und Vollmachtwechsel angezeigt.

Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom bzw. vom berichtet.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden dem Bf die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die vom Bf beantragten Zeugen im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass die vom Bf beantragten Zeugen durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden.

Der Bf wurde mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom eingeladen, die Gelegenheit wahrzunehmen, in die umfangreichen der Entscheidung des Zollamtes Innsbruck und der Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zugrunde liegenden Akten des Verwaltungsverfahrens vor einer abschließenden Entscheidung über die Beschwerde Einsicht zu nehmen.

Dem Zollamt Innsbruck wiederum wurde mit Schreiben vom unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, auf die Erörterung am , auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.

Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom mit Schreiben vom berichtet.

Mit Schreiben jeweils vom wurde dem Bf Parteiengehör gegeben und das Zollamt Innsbruck um eine Stellungnahme zur Auswertung der Mautdaten ersucht.

Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom berichtet, der Bf hat sich dazu in seiner Stellungnahme vom geäußert und mit Schreiben vom einen Antrag um Fristerstreckung gestellt und ein Vertagungsersuchen gestellt.

Dem Antrag auf Fristerstreckung wurde entsprochen, dem Vertagungsersuchen hingegen zunächst nicht.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf einen Ablehnungsantrag hinsichtlich aller Mitglieder des Berufungssenates eingebracht.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom hat der Bf zum Vorhalt vom Stellung genommen. Im Wesentlichen bestreitet der Bf jegliche Teilnahme an irgendwelchen Handlungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt. Er sei zum Teil als Fahrer und zum Teil als Disponent für die SpI tätig gewesen. Bei diesen Tätigkeiten habe er zum Teil Sattelzüge nach Österreich, insbesondere G gefahren wo dann die Zugmaschine getauscht und der Anhänger/Auflieger somit mit einer andern Zugmaschine (und auch einem anderen Fahrer) weiter in den Süden gefahren sei. Dabei sei es von ihm zu keinerlei Manipulationen bei den Anhängern/Aufliegern gekommen und seien von ihm die Papiere auch ordnungsgemäß verwaltet worden. Zum andern Teil habe er als Disponent die Frachtpapiere entgegen genommen und auch bei diesen Tätigkeiten niemals irgendwelche Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten bemerkt, sondern nur feststellen können, dass die Ware bzw. der Anhänger/Auflieger ordnungsgemäß am angegebenen Empfangsort ausgefolgt wurden und habe er daher die Papiere entsprechend weiter geleitet. Auch habe er selber seine diesbezüglichen Tätigkeiten ordnungsgemäß erbracht. Soweit sich die Behörde auf Mautdatenauswertungen berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Mautdatenauswertung offensichtlich nur von Zugmaschinen ausgehe. Werden nun die Zugmaschinen getauscht sei klar, dass Zugmaschinen, die über eine nördliche Grenze nach Österreich eingereist sind, nicht auch bei der Ausreise über eine südliche Grenze festgestellt werden konnten.

Der Antrag auf Ablehnung des Vorsitzenden des Berufungssenates wurde mit Bescheid der Präsidentin des Unabhängigen Finanzsenates vom , der Antrag auf Ablehnung der weiteren Mitglieder des Berufungssenates mit Bescheid des Vorsitzenden des Berufungssenates vom als unbegründet abgewiesen.

Mit jeweils Schreiben vom wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.

In der am über Antrag des Bf abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien des Verfahrens kontradiktorisch Streit- und Standpunkte ausgetauscht. Zunächst wurde die Stellungnahme des Bf vom 7. Februar erörtert. Der Bf hat dazu ausgeführt, er sei zu den inkriminierten Zeiträumen 2001 bis 2004 Angestellter der SpI gewesen. Sein Vater sei damals Geschäftsführer und Inhaber der SpI gewesen. Es sei nicht so, dass er sich frei beweisen müsse, sondern es sei schon so, dass man ihm im Fall eine Handlung, die dazu führen würde, dass auch eine Steuer einzuheben ist, vorwerfen müsste, ob er eine strafbare Handlung begangen hat oder nicht. Bei den Mautdatenauswertungen sei nirgends gesagt worden, dass er es war, der mit diesen Fahrzeugen gefahren ist. Dies seien Mutmaßungen, die man anstelle. Der Bf kenne weder WoH noch KuW. Er sei mit dem Tabak nicht bei den Zigarettenherstellungsbetrieben gewesen. Die Zigarettenherstellungsbetriebe in E und in F kenne er nicht. Die Zugmaschinen seien getauscht worden, weil es damals Kontingente gegeben habe. Der Austausch der Zugmaschinen sei weder in den Zollpapieren noch in den Verbrauchsteuerdokumenten vermerkt worden und es sei darüber auch nicht die Zollbehörde informiert worden. Dies sei im Übrigen nicht seine Aufgabe, sondern jene seines Chefs gewesen. Der Bf kenne DeK nicht. Der Bf kenne RiS nicht und habe auch nicht die von den Kraftfahrern erhaltenen Zollpapiere an RiS zur Erledigung übergeben und dafür Geld bekommen. Der Bf bestreitet seine eigenen Ausführungen vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main vom . Der Bf kenne die in den Zollpapieren erfassten Empfängerfirmen in Kosovo nicht. Als Angestellter eines damaligen Speditionsunternehmens habe er nicht kontrollieren können, ob diese Empfänger tatsächlich existieren oder nicht. Er sei davon ausgegangen, dass es diese Empfängerunternehmen gibt, zumal er auch Zollpapiere bekommen habe, die darauf hingewiesen hätten, dass die Ware ordnungsgemäß abgeliefert worden ist. Der Bf sei niemals in E und auch niemals in F gewesen. Ob er jemals in Wörgl bei der Fa. H war, wisse er nicht. Der Bf kenne auch nicht FrF.

Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten verfahrensrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dazu ist im allgemeinen zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. ).

§ 201 BAO in der geltenden Fassung: (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekannt gegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbst berechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder 4. ..... (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

§ 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde ofenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Zum Beweisverfahren ist allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten -z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2007/15/0277). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2010/15/0204 oder , 2006/15/0301; vgl. auch in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 92/15/0159).

§ 21 BAO: (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Frage ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Von Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 116 BAO: (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

§ 184 BAO: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 1 TabStG: (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). (2) Steuergebiet im Sinne diese Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). (3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

§ 2 TabStG: Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbst gedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).

§ 3 TabStG: (1) ..... (2) ..... (3) Rauchtabak sind 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind. (4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbst gedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG: Die Tabaksteuer beträgt für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises.

Zu § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der als GM4 spezifizierte Tabak als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist.

§ 5 TabStG: (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis. (2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. (3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen. (4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen. (5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. (6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

§ 13 TabStG: (1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.

§ 18 Abs. 1 Z 3 TabStG: Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren durch das Steuergebiet befördert werden.

§ 24 TabStG: (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichkommt. (3) ..... (4) ..... (5) Steuerschuldner ist in den Fällend er Abs. 1 bis 3 1. der Versender, 2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat, 3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat. In Fällen des Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck. Wird für .....

Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie: (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom ; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36) Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach den zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Versandes oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird.

Zum Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:

Dem Vorbringen in 1.) der Beschwerde wird das Erkenntnis des GZ. 99/16/0081, entgegen gehalten. In diesem Erkenntnis hat der VwGH ausgeführt, die Bestimmung des § 96 BAO sehe vor, dass alle schriftlichen Ausfertigungen der Abgabenbehörden die Bezeichnung der Behörde enthalten müssen. Diesbezüglich genüge es aber, wenn sich die den Bescheid erlassende Behörde aus dem Bescheidinhalt, aus dem Spruch oder aus sonstigen Hinweisen ableiten lasse. Sogar der beigesetzte Stempelabdruck des Amtssiegels, der Beglaubigungsvermerk oder der Absendervermerk auf dem Briefumschlag werden als ausreichend angesehen (Hinweis Stoll BAO-Kommentar, 957; ). Ein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde im Kopf des Erstbescheides und der angefochtenen Berufungsvorentscheidung entspricht damit den Erfordernissen des § 96 BAO.

Entgegen dem Vorbringen in 2.) der Beschwerde sind das Ermittlungsverfahren und die Bescheidbegründung hinsichtlich der Transporte und der transportierten Mengen nicht mangelhaft geblieben. Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts vor allem auf die bei der SpI beschlagnahmten Unterlagen, auf vom Zollfahndungsamt Frankfurt/Main übersendete Unterlagen, Niederschriften und Ermittlungsergebnisse, auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission im Kosovo und in Griechenland, auf in der Sache ergangene Urteile und Abgabenbescheide und auf die eigenen Ermittlungen. Im Besonderen stützt das Zollamt Innsbruck die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts auf Ausfuhranmeldungen, BVD, Packlisten, CMR-Frachtbriefe, Rechnungen, Transportaufträge, Versandaufträge, Fahrtkostenrechnungen und Kassa-Eingangsbelege. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in die Anlage 2) zum Bescheid, die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Dort wurden das Ausstellungsdatum des BVD, die Abgangszollstelle, das Nettogewicht, die Warenart/Tabakart, der Absender, die Nummer des BVD, der Empfänger (sofern bekannt), der Beförderer bzw. der Frachtführer (sofern bekannt), der Fahrer (sofern bekannt), das LKW-Kennzeichen (sofern angegeben), das Kennzeichen des Anhängers/Aufliegers (sofern angegeben), die Ausgangszollstelle und der Name des Beamten angeführt. Die Erstbehörde hat damit den Nachweis für jeden einzelnen Transport zu führen versucht. Die erwähnten Unterlagen geben über die in der Anlage 2) bereits erfassten Daten hinausgehend noch Aufschluss beispielsweise auch über das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die genaue Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Ausfuhrland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung und die Bewegung der LKW im Anwendungsgebiet. Entscheidend ist jedoch, ob es in den Fällen eines erwiesenen Transportes auch tatsächlich in jedem einzelnen Fall im Anwendungsgebiet zu Entzugshandlungen durch den Bf oder ihm zurechenbar gekommen ist, was noch näher beurteilt wird. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten im Anwendungsgebiet produziert wurden, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise über die abgeschlossenen Mietverträge in einer Zusammenschau mit dem Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden (AS 5211 ff, AS 5342 f). Der Abgabenberechnung wurden Transporte zugrunde gelegt, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten E und F und in Deutschland an den Standorten Koblenz und Köln erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat. Er hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben. Die Miete hat ihm immer RiS bezahlt (AS 1247, AS 1251). Gemäß dem Mietvertrag hat FrF diesen mit der Fa. J, Adresse5, abgeschlossen (AS 1473 ff). Die Fa. K in F hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag vom beginnend mit an ZoN, Adresse6, vermietet (AS 977 ff). Es war aber RiS, der mit WaF, Geschäftsführerin der Fa. L und mit GeB, Gesellschafter der Fa. L, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt hat und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 - und AS 3492 ff). In der Leistungsperiode ab September 2002 bis August 2003 wurden in E insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab September 2003 bis zum wurden insgesamt 46.552 kWh Strom (AS 5210f) verbraucht. Der Stromverbrauch ist ab Juli 2004 aber praktisch auf Null gesunken (AS 5214 f). Zum Stromverbrauch betreffend den Leistungsempfänger M, Adresse7, konnte festgestellt werden, dass dort im Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt wurde (AS 5221); im Monat Juni 2004 wurden insgesamt 26.599 kWh (AS 5226) und im Monat Juli 2004 insgesamt 19.461 kWh (AS 5227) verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab, sodass davon auszugehen ist, dass keine volle Produktion stattfinden konnte. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig am Standort E und am Standort F illegal Zigaretten produziert wurden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis Ende Juli 2004 in F Zigaretten produziert wurden (AS 5342 f). Es wurden dort produzierte Zigaretten auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt. Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese beschlagnahmten Zigaretten mit den in Köln und Koblenz beschlagnahmten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugten übereinstimmen (AS 122 ff und AS 247). Diesbezüglich ist auf den GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wels bei JoS aufgegriffen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in F produziert Zigaretten. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter die Kennzeichen von verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die Fa. N, Adresse8, hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2943 f und AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). An dieser Stelle wird darauf hingewiesen, dass In jenen Fällen, in denen die Fa. N als Empfängerin angeführt ist, die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union erbracht haben, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI bzw. Gruskovje/SI ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Die Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland haben ergeben, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die Fa. O und die Fa. P nicht existierten. Die angeführten Adressen wurden aufgesucht, hatten aber keinen Bezug zu den Firmen. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitt-Tabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat (vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland AS 4064 ff und AS 4500 ff und die Mission Kosovo AS 4085 ff und AS 4489 ff). Bei der Aussage der betroffenen Zollbeamten der griechischen und slowenischen Zollverwaltung, wonach die Exporte im Wesentlichen die Europäische Union tatsächlich verlassen haben sollen, handelt es sich um ein Beweisergebnis, das mit anderen - z.B. mit den Ergebnissen die nicht nur mit jenen der Ermittlungsmission unter Beteiligung des OLAF zusammen mit den Zollverwaltungen im Kosovo und Kroatien betreffend die Empfänger der Tabaksendungen - im Widerspruch steht, und damit mit diesen nach Wahrscheinlichkeit aufzuwiegen ist. Im Kosovo und Kroatien wurden Sachverhalte unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden erhoben. Es wurden die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Es wurde festgestellt, dass keine einzige der für die Empfänger bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich bei diesen angekommen ist. Einen zusätzlichen Beweis liefern die Auswertungen der ASFINAG. Die Abfrage der Maut- und Bewegungsdaten der beim Transport des Tabakfeinschnitts der Fa. C verwendeten LKW hat ergeben, dass die körperliche Anwesenheit der verwendeten LKW am Grenzzollamt Evzoni/GR bzw. an den Grenzzollämtern Dobovec/SI und Gruskovje/SI teilweise überhaupt nicht möglich war, weil sie sich zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich entweder in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Weil in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher weiter davon auszugehen, dass die Bestätigungen durch die tatsächlich existierenden Zollbeamten zu Unrecht erfolgten. Der Bf bestreitet zu Unrecht die Fahr- und Beförderungseigenschaft im Sinne des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG für jeden dieser Transporte sowie die jeweiligen angenommenen Mengen. Es liegen diesbezüglich "objektive" Nachweise vor. Aus dem Erstbescheid vom ist ohne Zweifel zu entnehmen, dass der Bf gemäß dem zweiten Unterabsatz (Abs. 4) des § 24 Abs. 5 TabStG nicht als Beförderer, sondern als Entzieher des Tabakfeinschnitts herangezogen wurde. Diesbezüglich wird im Erstbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bf verantwortlicher Disponent der SpI (Beförderer) gewesen sei. Durch den Bf selbst und durch vom Bf beauftragte Subfrächter seien die gegenständlichen Sendungen mit Tabakfeinschnitt nicht zu den Empfängern in den Kosovo verbracht worden. Der Bf selbst habe konspirativ den Tabakfeinschnitt als Fahrer und Begleiter sowie Disponent zur Entladung in die Fabrikhallen übergeben und nicht unverzüglich in den Kosovo verbracht. Es liegen nach der Sach- und Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtungsweise viele auch sehr deutliche Ermittlungsergebnisse vor, die zumindest mit größerem Grad an Wahrscheinlichkeit erweisen, dass der Bf selbst oder ihm zurechenbar den Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat. Der Bf hat im Auftrag von RiS den Tabak zu den Lagerhallen gefahren. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte der Bf Subunternehmen, für die sodann in vier der fünf Lieferungen der Fa. D ZeK, ansonsten in vielen der gegenständlichen Fälle PrZ tätig waren (AS 3752 und AS 5365). Der Bf war nach Einschätzung des AnB einer seiner beiden Chefs (AS 541 und AS 869 f). Der Bf war aus der Sicht der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vermehrt auch in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und vermehrt mit dem Transport des Rohtabaks und der Materialien zur Zigarettenherstellung als Disponent und auch persönlich als Kraftfahrer befasst. Neben diesen Tätigkeiten oblag ihm die wesentliche Aufgabe, die Frachtpapiere bzw. Zolldokumente von den Fahrern entgegenzunehmen und für deren weitere "Bearbeitung" zu sorgen. Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt. Er wird diesbezüglich durch Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen belastet (AS 5364 ff). PrZ hat am als Zeuge befragt ausgesagt, dass er seinen ersten Auftrag zur Beladung von Tabak in Lübeck am vom Bf erhalten hat und nicht in den Kosovo sondern nach G verbracht hat. Damit hat der Bf Anweisungen schon vor dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 erteilt (AS 3514, AS 3526 und AS 3754). Aus Anlass von Materiallieferungen zu den einzelnen Produktionsstätten war der Bf auch beim Abladen behilflich (AS 3741). Der Bf war nach den Ausführungen des Zeugen WoH für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig und hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). Die Staatsanwaltschaft Koblenz hat dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main aus dem Ermittlungsverfahren gegen RiS und andere mit Fax vom eine Verfügung vom , einen Aktenvermerk vom und eine Verteidigererklärung vom übermittelt. In diesen Unterlagen wird u.a. ausgeführt, dass LuD bis zu seinem Tod am "offiziell" die SpI geleitet hat. Der Bf hat disponiert und ist selbst LKW gefahren, früher mehr, danach weniger. Die eingesetzten LKW wurden angemietet. Die SpI hat für jeden Transport eine Marge € 3.000,00 erhalten. Das vom Vater des Bf Arrangierte hat der Bf im Einvernehmen mit RiS weiter geführt. Den Schreibkram auch im Hinblick auf die Zollpapiere hat RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 erhalten (AS 3606 ff). WoH war nach seiner Aussage in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in E und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in F beschäftigt (AS 3654). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). Die Fahrer der Transporte und andere Personen berichten, dass die Zollpapiere anlässlich der Übergabe der Tabaktransporte abgegeben/übergeben wurden (AS 3501 ff, AS 512 und AS 452 ff). WoH hat RiS als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des RiS durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat von RiS beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat. RiS hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Übergabe daumendicker Stapeln mit Papieren, darunter auch zollamtliche Ausfuhrpapiere, konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694) . Seine vor der Finanzstrafbehörde I. Instanz gemachten Aussagen hat der Zeuge vollinhaltlich als Beschuldigter im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu GZ. ggg aufrechterhalten (AS 5100). Am wurde WoH in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau gehört. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen ApP, der im Verdacht stand, in den Jahren 2003 und 2004 im großen Stil gefälschte Markenzigaretten aus den illegalen Herstellungsbetrieben in Österreich bezogen zu haben. In dieser Vernehmung wird RiS als Hintermann zu diesen Straftaten schwer belastet (AS 4823). Die Kontrolle über die Anschaffung von Tabak, Filter usw. haben die Österreicher gehabt (Verteidigerpost PaP, AS 3576). In der Niederschrift vom vor dem Zollfahndungsamt Frankfurt/Main hat der Bf zur Sache befragt angegeben, RiS sei zusammen mit seinem Vater und ZoN sein Auftraggeber gewesen. In deren Auftrag habe er in Lübeck den Tabak geholt und ihn nach G gefahren. Den Tabak habe er in Österreich zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager nach F gefahren (AS 3613 f). Aus einem am aufgenommenen Aktenvermerk ergibt sich, dass der Bf im Zuge der Aufnahme einer Niederschrift vom anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung angegeben hat, er habe im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert (AS 2194 f). Die Fa. R mit Sitz in Holland hat den Auftrag erhalten, Lieferungen von Polypropylen Filmen (Verpackungsmaterial für Zigarettenschachteln) nicht in den Kosovo sondern an die SpI zu liefern (AS 535). Der Exportmanager der Fa. C, JoC hat als Zeuge befragt angegeben, dass er den Bf als Sohn des LuD kenne und dass er mit diesem laufend wegen Tabaklieferungen zu tun hatte. Tabaklieferungen wurden auch über die SpI avisiert (AS 501 ff). AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab an, dass RiS und der Bf die ankommenden Tabaktransporte (telefonisch) angekündigt haben (AS 541). GüZ hat im Auftrag des RiS den Druck der Zigarettenverpackungen an KuH, Geschäftsführer der Fa. H, vermittelt. Über seinen Auftrag wurden in der Zeit zwischen März 2002 bis März 2005 über 500 Tonnen Verpackungen für Zigaretten durch die Fa. H gedruckt (AS 3447 ff und AS 3462ff). Gemäß den Ausführungen von KuH war RiS zu Beginn der Zigarettenverpackungsproduktion ca. dreimal persönlich anwesend (AS 3865). WoH ist im Auftrag des RiS, der ihn begleitet hat, zunächst mit einigen Lieferungen der gefertigten Zigarettenverpackungen nach Wien gefahren (AS 3655). Schließlich hat die SpI derartige Transporte durchgeführt. Der Bf selbst oder von diesem beauftragte Subfrächter haben Transporte mit Zubehör für die Herstellung von Zigaretten, für das Exportpapiere zur steuerfreien Ausfuhr erstellt worden sind, in die illegalen Herstellungsbetriebe verbracht (siehe dazu die mit "ItD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordner und die Auswertung auf AS 1635 ff). PrZ hat am als Zeuge zu den Transporten in das Anwendungsgebiet befragt ausgeführt, dass er im Auftrag des Bf den für Kroatien bzw. für den Kosovo bestimmten Tabakfeinschnitt immer nach G gebracht hat, wo er umgeladen wurde. Die Papiere hat er dem Bf übergeben. Er hat den Bf als "Chef" bezeichnet. Lediglich einmal ist er mit dem mit Tabak beladenen LKW zu einer Lagerhalle in der Nähe von Salzburg gefahren. Dabei ist ihm der Bf als Lotse vorausgefahren (AS 3751 ff). Damit ist nach abgabenrechtlichen Beweisregeln erwiesen, dass die gegenständlichen Transporte Tabakfeinschnitt über Veranlassung durch RiS und/oder den Bf nicht in den Kosovo bzw. nach Kroatien ausgeführt wurden. Es ist auch erwiesen, dass der Bf die BVD entgegengenommen, sie an RiS weitergereicht und dadurch deren Erledigung veranlasst hat. Dass der Bescheid in dem Punkt widersprüchlich bzw. unschlüssig sei soll, dass ein Begleiter eines Transportes nicht gleichzeitig Fahrer oder Beförderer sein kann, ist ein lediglich eng besehen berechtigter Einwand. Der bekämpfte Bescheid bringt dies aber nicht zum Ausdruck. Aus den erwähnten Unterlagen ergibt sich diesbezüglich ohne Zweifel, dass die dem Bf zuzurechnende SpI (der Bf fungierte als deren Disponent und hat sich wirtschaftlich betrachtet - worauf weiter unten noch näher eingegangen wird - wie ein Geschäftsführer der SpI verhalten) Beförderer (Feld 9 der BVD) war. Den Beförderer beschreiben die Erläuterungen zum BVD im Wesentlichen als die für die Beförderung verantwortliche (juristische oder natürliche) Person, falls vom Versender abweichend. Der Bf fungierte als Disponent der SpI und hat die Transporte organisiert, sie in den Fabrikhallen angekündigt, hat bei einigen Transporten den LKW selbst gelenkt und ist in einem Fall dem Transport als Lotse vorausgefahren. Der Bf wurde nicht als Haftender herangezogen. Zum Einwand der Haftung wird Näheres noch weiter unten in der Entgegnung zu 4) der Beschwerde ausgeführt. Am Firmensitz der SpI wurde eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden sämtliche Frachtunterlagen (fünf Bände) beschlagnahmt.

Mit seinem Vorbringen in 3.) der Beschwerde, es würden die Voraussetzungen für die Ermittlung der Steuerschuld gemäß § 5 Abs. 2 TabStG nicht vorliegen, ist der Bf nicht im Recht. Nach der Aktenlage war Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beförderungen unter Steueraussetzung American Blend Tabakfeinschnitt mit weiteren den Tabakfeinschnitt spezifizierenden Bezeichnungen wie "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" oder "Cut Rag FA03". Diese Tabakfeinschnitte waren in Kartons mit rund 100 kg Eigengewicht verpackt. Der beförderte Tabak wurde vom Versender und Exporteur als "tobacco to be processed further at the factory", als ein Tabak beschrieben, der in einer Fabrik weiter verarbeitet werden soll. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises. Die Untersuchung von Zigaretten durch die Technische Untersuchungsanstalt, die illegal aus dem Tabakfeinschnitt mit der Sorte "GM4" hergestellte wurden, hat ergeben, dass es sich bei diesem unter Steueraussetzung beförderten Rauchtabak um Tabakfeinschnitt (§ 3 Abs. 4 TabStG) gehandelt hat. Gemäß § 5 Abs. 1 TabStG ist der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind. Ein Kleinverkaufspreis wurde für die American Blend bzw. Virginia Blend Tabakfeinschnitte mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, nicht bestimmt (Abs. 3). Ein Kleinverkaufspreis wurde auch nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und war auch ein solcher Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, nicht bereits veröffentlicht (Abs. 5). Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt gemäß Abs. 2 TabStG als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Der Kleinverkaufspreis musste gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Daher hat das Zollamt Innsbruck, um die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit möglichst gering zu halten, zu Recht den niedrigsten (günstigsten - AS 4533) veröffentlichten Kleinverkaufspreise für American Blend Tabakfeinschnitt herangezogen, namentlich jenen von "Brookfield mild American Blend". Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (). Produziert wurden Zigaretten der Marke Marlboro. Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). Da im Gegenstand den Ermittlungsergebnissen folgend aus den mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" spezifizierten Tabakfeinschnitten Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt wurden, Kleinverkaufspreise für Virginia Blend Tabakfeinschnitte zur Zigarettenproduktion - außer Golden Virginia, wobei hier nicht feststeht, ob diese Bezeichnung einen Virginia Blend betrifft - nicht veröffentlicht waren, wurden die für American Blends veröffentlichten herangezogen. Für Brookfield mild American Blend waren in dem Zeitraum, als es zu den verfahrensgegenständlichen Entzugshandlungen gekommen ist, Kleinverkaufspreise für 40-gr-Packungen (€ 3,35) bzw. für 200-gr-Packungen (€ 14,90) veröffentlicht; herangezogen wurde der Kleinverkaufspreis für die 200-gr-Packung € 14,90 (AS 4338). Da der Kleinverkaufspreis für Golden Virginia höher ist (50-g-Packung zu € 4,65) als jener für den Brookfield American Blend, wurde der Bf in seinen Rechten nicht verkürzt. Den so ermittelten Kleinverkaufspreis hat das Zollamt Innsbruck in der Folge zur Erleichterung der Berechnung der Tabaksteuer auf einen 1-kg-Preis im Betrage von € 74,50 hoch gerechnet und zu Recht der Berechnung der Tabaksteuer zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht den geschätzten Kleinverkaufspreis für American Blend in der Aufmachung der 200-gr-Packung zu Grunde gelegt, weil als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen ist, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, erzielbar wäre (vgl. dazu auch den GZ. 13Os8/08p).

Entgegen dem Vorbringen in 4.) der Beschwerde hat die Erstbehörde zu Recht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht. Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen ein Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder ein Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu müssen/dürfen. Dass der Bf als Haftender herangezogen wurde, lässt sich dem Bescheid nicht erschließen. Der Bf wurde im Spruch des Bescheides als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht als Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) herangezogen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 12 TabStG zur Selbstbemessung sieht eine angeordnete Selbstberechnung vor. Auch bei der durch ein Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuer handelt es sich um eine angeordnete Selbstberechnung der Tabaksteuer, wenn diese gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG beim Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten ist. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten insbesondere die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO. Der Bf wurde im Erstbescheid gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) herangezogen, weil er als Disponent der SpI konspirativ dafür gesorgt hat, dass der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen verbracht wurde. Er hat den Tabakfeinschnitt, sofern er als Fahrer aufgetreten ist, zusätzlich auch noch körperlich entzogen. Der Bf ist sowohl in seiner Eigenschaft als Disponent und/oder in seiner Eigenschaft als Fahrer zum Abgabenschuldner geworden. Anstelle dafür zu sorgen, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Transporte Tabakfeinschnitt innerhalb der in den BVD angeführten Beförderungsdauer zu den in den BVD angeführten Empfängern verbracht wurden, wurde der Tabakfeinschnitt in einigen der verfahrensgegenständlichen Transporte im Anwendungsgebiet durch den Bf entweder durch Tatbeteiligung und/oder körperlich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Der Bf war damit in allen Fällen der Entziehung als einer der Gesamtschuldner auch zum Steuerschuldner geworden und damit verpflichtet, die entstandene Tabaksteuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Der Bf ist im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid Eigenschuldner der Tabaksteuer, die er aber nicht selbst berechnet und auch nicht entrichtet hat. Dies hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer gemäß § 201 BAO geführt. Mit dem allgemein gehaltenen Hinweis, dass auch die übrigen Voraussetzungen des § 201 Abs. 1 BAO nicht erfüllt seien, dass der Bescheid damit mangelhaft begründet und mit Rechtswidrigkeit belastet sei, kann der Bf nichts gewinnen, weil die Ermittlungen ergeben haben, dass § 201 BAO zu Recht zur Anwendung gelangt ist. Auch wenn im Spruch des Bescheides nicht ausgeführt wird, ob Abs. 2 (liegt im Ermessen der Behörde) oder Abs. 3 des § 201 BAO zur Anwendung gelangt ist, ergibt sich aus der Begründung des Bescheides ohne Zweifel, dass der Bf einen selbst zu berechnenden Betrag nicht bekannt gegeben hat. Damit hat das Zollamt Innsbruck die erstmalige Festsetzung der Tabaksteuer auf § 201 Abs. 1 i.V.m. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO (dies wird vom Zollamt Innsbruck so auch in der bekämpften Berufungsvorentscheidung zum Ausdruck gebracht) gestützt. Außerdem wurde Ermessen - wie in Abs. 2 leg.cit. gefordert - geübt und dieses auch begründet. Abs. 3 leg.cit. ist auszuschließen, weil diesfalls Anträge der Partei vorliegen hätten müssen. In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass der Bf deswegen, weil er selbst an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat bzw. selbst Tabakfeinschnitte aus dem Steueraussetzungsverfahren entzogen hat, als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung zum Bescheid, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark abgesichert zu haben. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Abgabengläubiger ist diesfalls berechtigt, die gesamte Schuld auch nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend zu machen. Insgesamt steht ihm die Befriedigung des Steueranspruches aber nur einmal zu.

Das Vorbringen zu 5) in der Beschwerde ist verfehlt. Ware des Steueraussetzungsverfahrens waren nicht Zigaretten, sondern in Kartons abgepackter Tabakfeinschnitt (Feld 18 der BVD`s). Die Festsetzung der Tabaksteuer als wesentlicher Inhalt des im Rechtszug bekämpften Bescheides wird auf erwiesene Tatsachen gestützt. Das Zollamt Innsbruck stützt die Anzahl der Transporte und damit der Menge des transportierten Tabakfeinschnitts auf die in diesem Zusammenhang bereits näher bezeichneten Unterlagen. Diese Unterlagen geben Aufschluss beispielsweise auch über den Beförderer, das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstige Angaben zur Beförderung, den Frächter, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Ausfuhrland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung, den Ausführer, den Versender, den Empfänger, den Verkaufspreis, den kg-Preis. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechnung der Abgaben relevanten Daten fanden in der Anlage 2, die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Die Erstbehörde hat damit tatsächlich den Nachweis für jeden einzelnen Transport geführt. Dabei werden der Abgabenberechnung Transporte zugrunde gelegt, welche in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten E und in F bzw. in der Bundesrepublik auf erwiesenermaßen illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten produziert wurden, konnte in der Folge über den Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden. Die Einstellung der Produktion in Österreich hat aber nicht zwingend zur Folge, dass es zu Entzugshandlungen im Anwendungsgebiet nicht auch noch nach der Stilllegung der Produktion im Anwendungsgebiet gekommen sein kann. Das Zollamt Innsbruck konnte sich dabei auch auf Ergebnisse, die im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien erhoben wurden sowie auf die Ergebnisse, die eine gemeinsame Ermittlungsmission unter Beteiligung des OLAF im Kosovo und Griechenland unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden erhoben hat, berufen. Wie bereits ausgeführt, wurden bei den Zollbehörden im Kosovo und in Griechenland die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Bei diesen Ermittlungen wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Tabakfeinschnitt-Lieferungen tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden. Die ebenfalls in den Exportdokumenten aufscheinende Fa. Q hat sich früher im Staatsbesitz befunden. Während der untersuchten Zeit ( bis ) sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Ebenso wenig waren die Fa. S und die Fa. T in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo verzeichnet. Es wurden die angeführten Adressen aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz der Firmen gefunden [vgl. dazu Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. An dieser Stelle ist auch an die Ermittlungen der kroatischen Zollverwaltung zu erinnern. Diese Ermittlungen haben ergeben, dass die Fahrzeuge, die mit dem Tabakfeinschnitt über slowenische und kroatische Zollstellen das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft hätten verlassen müssen, nicht in Kroatien angekommen sind. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter die Kennzeichen der verfahrensgegenständlichen Beförderungsmittel), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat (AS 2941 ff).

Zum Vorbringen zu 6.) ist auszuführen, dass der Bf Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) der als Folge der Entziehung von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuerschuld ist. Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge in der Höhe von 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Abs. 2 leg.cit.) zu entrichten. Der Tabakfeinschnitt wurde von der Fa. C bezogen wurde. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von dieser Firma als Steuerlagerinhaberin ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus Deutschland, somit aus einem Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes. Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. Damit ist in den verfahrensgegenständlichen Steueraussetzungsverfahren die jeweilige Tabaksteuer grundsätzlich zu jenen Zeitpunkten entstanden, in denen der Tabakfeinschnitt dem jeweiligen Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, vorausgesetzt der Tabakfeinschnitt wurde im Anwendungsgebiet entzogen. In allen Fällen, in denen der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgeiet entzogen, also nicht an den jeweiligen Bestimmungsort verbracht wurde, hätte der Bf die Tabaksteuer als Entzieher derselben und/oder zumindest Beteiligter an der Entziehung unverzüglich selbst berechnen, beim Zollamt anmelden und entrichten müssen (§ 24 Abs. 5 TabStG). Die jeweilige Tabaksteuer wurde vom Bf weder selbst berechnet, noch beim Zollamt unverzüglich angemeldet, noch entrichtet. Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen. Bemessungsgrundlage ist dabei die nicht entrichtete bzw. nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgaben rechtmäßig (), rechtskräftig (VwGH, z.B. , 95/13/0130) oder mit Berufung angefochten (VwGH, z.B. , 99/15/0145) ist.

Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/aaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:

Zu den unter A.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2.) der Beschwerde zu verweisen, wonach der Bf deswegen als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt diesem entzogen hat. Das Steueraussetzungsverfahren ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert, so werden sie im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert. Sollen die Waren ausgeführt werden, so ist in Feld 7 des BVD "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" einzutragen. Die Waren werden in ein Zollverfahren übergeführt und der Beginn der zollamtlichen Überwachung mit einem Datum eingetragen (Feld A des BVD). Mit diesem Datum beginnt nicht nur konkret die Überwachungsmaßnahme sondern auch die Beförderungsdauer (Feld 17 des BVD). Der Ort der Lieferung ist im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Ausgangszollstelle (Felder 7a des BVD). Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Bestimmungsstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung können Entzugshandlungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. Diebstahl, Fehlmengen udgl.) sein. Damit es zu einer Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet kommt, müssen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren im Anwendungsgebiet aus der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen verbrauchsteuerpflichtiger Waren ist deren Entfernern aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Seit liegt zum Begriff des Entziehens gemäß Art. 203 ZK eine Definition des EuGH vor. Danach ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Zudem ist es für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung iSv von Art. 203 Abs. 1 ZK nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (). Weil die Entziehung ein Realakt, eine reine Tathandlung ist (), ist es ohne Belang, ob bzw. dass bereits von vorne herein die Absicht bestanden hat (haben mag), die Tabakwaren nicht aus der Europäischen Union auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der Europäischen Union zuzuführen. Steht etwa fest, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zu (BFH vom , VII R 68/78).

Mit den unter B.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen bestreitet der Bf im Wesentlichen die Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet dahingehend, dass zu Unrecht insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (im verfahrensgegenständlichen Fall achtundsiebzig LKW-Transporte) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden sind. Zu diesen Einwendungen ist der Bf einleitend auf den Inhalt des § 24 Abs. 2 TabStG und auf den Inhalt des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie zu verweisen. Die erstgenannte Bestimmung ordnet für den Fall, dass im Steuergebiet festgestellt wird, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und dass nicht ermittelt werden kann, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, an, dass sie als im Steuergebiet entzogen gelten. Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG stimmt mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten [vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofes vom (VII R 25/01) iVm dem (Rs C-395/00-Cipriani)]. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion zu Ende ging bzw. in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern auch schon bzw. nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Haben sie diesen nicht erreicht, würde die Erhebungskompetenz zunächst dem Mitgliedstaat Deutschland zukommen, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Bf wendet vor allem ein, dass sowohl die deutschen als auch die österreichischen Zollbehörden siebzehn von ihm näher bezeichnete Lieferungen der insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte mit der Fa. C als Versender und fünf LKW-Transporte mit der Fa. D als Versender) sowohl eine Tabakbesteuerung in Österreich als auch in Deutschland unterziehen. Die vom Bf namentlich angeführten siebzehn Lieferungen betreffen in fünfzehn für dieses Verfahren relevanten Fällen Lieferungen des Versenders und Exporteurs Fa. C und in zwei Fällen für dieses Verfahren nicht relevante Fällen Lieferungen des Absenders Fa. D. Die österreichische Zollbehörde hat diesem Verfahren im Erstbescheid, im angefochtenen Bescheid und in der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom tatsächlich auch die vom Bf erwähnten fünfzehn verfahrensrelevanten Transporte zugrunde gelegt: 1.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 2.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 3.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 4.) - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 5.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 6.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C): 7.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 8.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 9.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 10.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender Fa. C); 11.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 12.) - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 13.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C): 14.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 15.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C). Nach den Ausführungen im Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom wurden von den fünfzehn Transporten die folgenden drei Tabaklieferungen in die illegale Produktionsstätte in Koblenz angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese drei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 61, 74 und 78) bei allen drei Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten wurden die folgende zwei in die illegale Produktionsstätte in Köln angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese zwei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 66 und 71) beim erstgenannten Transport eindeutig im Anwendungsgebiet, beim zweitgenannten Transport nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten erfolgten zehn Transporte nach Deutschland, konnten aber nicht eindeutig einer der beiden Produktionsstätten in Koblenz oder Köln zugeordnet werden (Seite 8 der Schlussanzeige). - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender Fa. C); - - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 65, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76 und 77) bei allen Transporten, außer jenen vom , und , eindeutig im Anwendungsgebiet. Der Bf wendet ferner ein, dass siebzehn Transporte keiner bestimmten illegalen Fabrik (Deutschland oder Österreich) zugeordnet werden können. Von diesen namentlich angeführten siebzehn Transporten sind lediglich die folgenden vierzehn mit dem Versender Fa. C für das gegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz: 1.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C) 2.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 3.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 4.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C): 5.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 6.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 7.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 8.) - 14,810 Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 9.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 10.) - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 11.) - 14,8 Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 12.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 13.) - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C); 14.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender Fa. C). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 50 bis 60 und 62 bis 64) bei sieben Transporten (, , , , , und ) eindeutig im Anwendungsgebiet, bei den restlichen Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Eine Überprüfung der den Bf betreffenden Abgabenvorschreibung in Deutschland [(Steuerbescheide des Hauptzollamtes Saarbrücken vom , GZ. hhh - AS 5391 ff] ergibt, dass dem Bf die deutsche Tabaksteuer laut Anlage 1) zum erwähnten Bescheid zu sechs Transporten, die er ab zu verantworten hat, vorgeschrieben wurde (AS 5398). Im gegenständlichen Verfahren wurden dem Bf Transporte angelastet, die im Zeitraum vom bis zum in Lübeck zu Versand gebracht wurden.

Auf die unter C.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen betreffend Überschneidungen ist zunächst auf die Stellungnahme zu B) der Einwendungen, insbesondere auf Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie iVm § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG § 24 zu verweisen. Die gegen den Bf im gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz in Rechtskraft erwachsene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom entfaltet keine Bindungswirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet erst ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Gegen den Bf behängt ein gerichtliches Strafverfahren. Dazu ist die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz eingebracht worden. Dazu, dass auch diese Anklage den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer betreffend die erwähnten siebzehn sich überschneidenden Tabaklieferungen beinhaltet, ist der Bf ebenfalls an die Rechtsprechung zur Bindungswirkung zu verweisen. Im Abgabenverfahren wurde nach abgabenrechtlichen Verfahrensregeln geprüft, ob und welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenates weiter oben zu den unter B.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen darf verwiesen werden.

Unter D.) des Vorbringens vom hat der Bf in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge im Wesentlichen die Einvernahme von Zollbeamten im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom angeführten Tabaklieferungen an die darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden, beantragt und ersucht, den Zeugen mögen dabei vorformulierte Fragen gestellt werden. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ergibt sich, dass JoP, ChV und SoR durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Ausführungen des BoS betreffen eine Sendung der Fa. D als Versender und sind damit nicht verfahrensgegenständlich. Die Ausführungen des IgK betreffen vier Sendungen der Versenderin Fa. C und der Fa. O als Empfängerin. Diese Sendungen sind damit verfahrensgegenständlich. IgK hat im Wesentlichen angegeben, sich an die Sachverhalte nicht erinnern zu können, den Bf und RiS nicht zu kennen. Für eine Kontrolle habe man sich erst entschieden, wenn die vorgelegten Zolldokumente schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmten. IgK konnte nicht zusichern, dass die deklarierte Ware tatsächlich geladen war. Auf den vorgelegten Dokumenten sind sein Name und sein Namenstempel angebracht. Die Ausführungen des KlB betreffen insgesamt elf Sendungen; namentlich eine Sendung der Versenderin Fa. D und der Fa. N als Empfängerin, die damit nicht verfahrensgegenständlich ist und zehn Sendungen der Fa. C als Versenderin und der Fa. O als Empfängerin, die damit verfahrensgegenständlich sind. KlB hat sich, nachdem in der Sache gegen ihn ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Ptuj/Pettau behängt, der Aussage entschlagen, auch dazu ob er den Bf und RiS kennt; dazu hat ihm sein Anwalt geraten. Das Finanzministerium der Republik Griechenland berichtet anlässlich der Übersendung der Ermittlungsergebnisse, dass die Strafverfahren betreffen ChV, SoR und JoP noch nicht abgeschlossen sind. Die Ausführungen des JoP betreffen insgesamt neun Sendungen der Fa. C als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der Fa. O, der Fa. Q und der Fa. P als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. JoP hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die angezeigten Waren angenommen hat, aber nicht wissen konnte, ob die Anmeldung gefälscht waren und dass er den Bf und RiS nicht kennt. Die Ausführungen des ChV betreffen insgesamt zwölf Sendungen der Fa. C als Versenderin und der Fa. O und der Fa. Q als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. ChV hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben und dass er die Plomben kontrolliert hat, dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet war und dass er den Bf und RiS nicht kennt. Die Ausführungen des SoR betreffen insgesamt zweiunddreißig Sendungen der Fa. C als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der Fa. O und der Fa. Q als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. SoR hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass sie mit jenen Waren, die in den Begleitpapieren angezeigt waren, beladen waren, dass die Anmeldungen, die er unterschrieben hat, reguläre Stempel und Unterschriften der Ausgangszollstelle gehabt hätten und dass er den Bf und RiS nicht kennt. Aus welchen Gründen über das Ansuchen hinausgehend DiM und AtB befragt wurden, ist nicht erkennbar. Beide konnten sich im Wesentlichen nicht erinnern und kennen weder den Bf noch RiS. An dieser Stelle ist neuerlich auf die Entscheidung des BFH vom , VII R 68/78, zu verweisen, die Folgendes besagt: "Steht etwa fest, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, kommt einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der Ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zu". Gegen den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der als Zeugen vernommenen Zollbeamten, die sich ihrer Aussage nicht entschlagen haben, sprechen beispielsweise folgende Ermittlungsergebnisse: Aus den Angaben des PrZ ist zu entnehmen, dass er zumindest in der Zeit vom bis zum neunzehn Transporte Tabakfeinschnitt des Versenders Fa. C auf Weisung des Bf nicht in den Kosovo, sondern nach G zur SpI, wo die Ware umgeladen wurde, transportiert hat. Die BVD hat er dem Bf übergeben. Neun dieser Transporte haben vorgeblich die Europäische Union gemäß den Zollpapieren über Evzoni/GR und zehn dieser Transporte gemäß den Zollpapieren über Dobovec/SI verlassen. Alle neunzehn Transporte sind verfahrensgegenständlich. Den jeweiligen Austritt beim Grenzzollamt Evzoni haben ChV und SoR bestätigt. Den Austritt beim Grenzzollamt Dobovec haben neben erfundenen Zollbeamten (DaV und DaZ) KlB und IgK bestätigt. Der Bf hat ausgesagt, dass er Tabaklieferungen von Lübeck geholt und nach G gebracht hat. Anschließend wurde der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen in E und in F gebracht. WoH und KuW haben angegeben, dass den Tabak immer der Bf gebracht hat. RiS war bei den Anlieferungen meist anwesend. Der Bf hat Ermittlungsergebnissen zufolge die ausgefertigten Transportpapiere anlässlich der Anlieferung RiS zur "Erledigung" übergeben. In der Verteidigererklärung betreffend den Bf wird ausgeführt, dass die Tabaksendungen nicht in den Kosovo verbracht wurden. Die im Kosovo ausgewiesenen Empfänger, die Fa. P und die Fa. O hat es nie gegeben. Die Fa. Q hat niemals Tabakfeinschnitt aus Deutschland oder Österreich importiert. Vom Zollamt Innsbruck wurde um eine Abfrage der Mautdaten bei der ASFINAG ersucht, um die Bewegung einiger der verwendeten LKW nachvollziehen zu können. In zahlreichen Fällen erbringt die Auswertung, dass sich die betreffenden LKW im Zeitpunkt des Grenzübertrittes, des Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union, in Österreich oder in Deutschland befunden haben. Die Auswertungen werden im Rahmen der Bewertung der einzelnen Tabaktransporte fallspezifisch dargestellt. Gegen die Zeugen wird in Griechenland und in Slowenien anlassfallbezogen gerichtlich ermittelt. Die Ausführungen der als Zeugen befragten Zollbeamten sind Ergebnisse, die von den Abgabenbehörden nach den Bestimmungen der BAO über die Beweiswürdigung unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen und gegen andere Beweisergebnisse abzuwägen sind. Dabei können Zweifel bestehen bleiben, weil in Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt in Abgabenverfahren im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. In sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse haben die bisherigen Ausführungen der griechischen und slowenischen Zollbediensteten und die im Wege der Amtshilfe eingeholten Aussagen der neuerlich bzw. erstmals als Zeugen einvernommen griechischen und slowenischen Zollbediensteten im Vergleich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen nicht den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich.

Zum Vorbringen im Schriftsatz vom und zu den Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vom wird ausgeführt:

Einleitend ist an die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt und nicht nach der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes als einem allgemein anerkannten Grundsatz des Steuerrechts zu erinnern. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist eine Richtlinie zur Beurteilung abgabenrechtlich relevanter Sachverhalte, eine Beweiswürdigungsregel (). Sie dient der Gleichmäßigkeit der Besteuerung (). Die Anwendung dieses Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhaltes gibt. Die Abgabenbehörden haben unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich. Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Im Schriftsatz vom bestreitet der Bf im Wesentlichen jegliche Teilnahme an irgendwelchen Handlungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt. Er sei zum Teil als Fahrer und zum Teil als Disponent für die SpI tätig gewesen. In G seien Zugmaschinen getauscht und die Sattelauflieger mit einer anderen Zugmaschine (und auch einem anderen Fahrer) weiter in den Süden gefahren. Dabei sei es von ihm zu keinerlei Manipulationen bei den Sattelaufliegern gekommen und es seien von ihm die Papiere auch ordnungsgemäß verwaltet worden. Zum andern Teil habe der Bf als Disponent die Frachtpapiere entgegen genommen und auch bei diesen Tätigkeiten niemals irgendwelche Manipulationen oder Unregelmäßigkeiten bemerkt, sondern nur feststellen können, dass die Ware bzw. der Sattelauflieger ordnungsgemäß am angegebenen Empfangsort ausgefolgt wurden. Die Papiere habe er entsprechend weiter geleitet und seine diesbezüglichen Tätigkeiten ordnungsgemäß erbracht. Soweit sich die Behörde auf Mautdatenauswertungen berufe, sei darauf hinzuweisen, dass die Mautdatenauswertung offensichtlich nur von Zugmaschinen ausgehe. Werden nun die Zugmaschinen getauscht, sei klar, dass Zugmaschinen, die über eine nördliche Grenze nach Österreich eingereist sind, nicht auch bei der Ausreise über eine südliche Grenze festgestellt werden konnten. Dem ist entgegen zu halten, dass es schon sein mag, dass im Hinblick auf von der SpI spediertes Zollgut Zugmaschinen, weil es Kontingente gegeben habe, getauscht wurden und daher andere Frächter weiter gefahren sind. Gegen die Ausführungen des Bf vom , "auch der verfahrensgegenständliche Tabakfeinschnitt" sei (in G) umgesattelt und weiter in den Süden an die Empfängerfirmen mit getauschten Zugmaschinen verbracht worden, sprechen aber deutliche Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse: - Neben dafür vorgesehen Feldern in Zollanmeldungen ist Feld 9 eines BVD für etwaige nachfolgende Beförderer, Beförderungsmittel, Kennzeichen der Beförderungsmittel sowie Anzahl, Art und Kennzeichen der verwendeten Plomben vorgesehen. Weder der Bf noch sein Vater als sein Chef haben nach der Aktenlage solche Umstände (je Anlassfall) der zuständigen Zollbehörde gegenüber erklärt noch sonst dokumentiert.Etwaige Änderungen bei Zugmaschinen sind weder in den Ausfuhranmeldungen noch in Feld 9 der verfahrensgegenständlichen BVD`s vermerkt worden. - Der Bf hat im Auftrag des RiS den Tabak zu den Lagerhallen geliefert (AS 2195). - Um den "Schreibkram" und die Erledigung der Zollpapiere hat sich nicht der Bf, sondern RiS gekümmert (AS 3610). - WoH und KuW haben angegeben, dass der Bf den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat und RiS bei der Anlieferung meistens anwesend war (AS 3657, AS 3667 und AS 3633). - Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen (Zugmaschinen, Anhänger und Auflieger) überprüft. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum zwar Importe stattgefunden haben, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). - In Kroatien wurden für die fragliche Zeit nicht nur die Kennzeichen von LKW, sondern auch die Kennzeichen von Anhängern/Aufliegern überprüft. Es hat keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. - Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). - Die Fa. N war in den gegenständlichen Fällen Empfängerin, der Tabaktransporte. Sie hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 f und AS 2951). Die im Kosovo ausgewiesenen Empfänger, die Fa. P und die Fa. O hat es nie gegeben. Die Fa. Q hat niemals Tabakfeinschnitt aus Deutschland oder Österreich importiert. - Nicht zuletzt zeigt die Mautdatenauswertung in jenen Fällen, in denen die LKW nicht zügig durch das Anwendungsgebiet durchgefahren sind, dass ein Umladen in G als Folge der Entfernung zwischen den Entladeorten und G gar nicht möglich gewesen wäre. Die LKW haben die Autobahn im Bereich Salzburg/Thalgau verlassen und sind ca. zweieinhalb Stunden später wieder auf die Autobahn aufgefahren. Dass es gemäß den Ausführungen des Bf bezüglich der Transporte Zollpapiere gibt, bedeutet nicht, dass der Tabakfeinschnitt auch tatsächlich in den Kosovo bzw. nach Zagreb verbracht wurde. Hier ist der Bf an die Entscheidung des BFH vom , GZ. VII R 68/78) zu erinnern, die besagt, dass, sofern feststeht, dass Waren in einem Versandverfahren nicht gestellt worden sind, einer fälschlicherweise ausgestellten Bestätigung der Ausgangszollstelle über die ordnungsgemäße Gestellung keine Bedeutung zukommt. Der Bf hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er sei zu den inkriminierten Zeiträumen 2001 bis 2004 Angestellter der SpI gewesen. Sein Vater sei damals Geschäftsführer und Inhaber der SpI gewesen. Er selbst sei mit nichts anderem beschäftigt gewesen, als damit, teilweise Ware bis nach G an den Standort der SpI zu verbringen. Von dort seien dann verschiedenste Waren weiter in den Süden transportiert worden, zum Teil mit anderen Sattelzugfahrzeugen, zum Teil mit anderen Fahrern. Dem ist insofern entgegenzutreten, als das Verhalten und die Tätigkeiten des Bf wirtschaftlich zu betrachten sind. Auch wenn der Bf formal-juristisch Angestellter der SpI war, ist er - ausgehend von der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise - auch bereits vor dem Tod seines Vaters wie ein verantwortlicher Geschäftsführer aufgetreten. Der Bf ist demnach nicht nur in seiner Eigenschaft als Fahrer zum Abgabenschuldner geworden. Er wurde zum Abgabenschuldner auch in seiner Eigenschaft als Disponent. Anstatt dafür zu sorgen, dass die verfahrensgegenständlichen LKW-Transporte Tabakfeinschnitt innerhalb der in den BVD angeführten Beförderungsdauer zu den in den BVD angeführten Empfängern verbracht werden, wurde der Tabakfeinschnitt bei einigen der verfahrensgegenständlichen Transporte im Anwendungsgebiet durch den Bf entweder durch Tatbeteiligung oder körperlich dem Steueraussetzungsverfahren entzogen. Dafür, dass sich der Bf im Hinblick auf die gegenständlichen Transporte wirtschaftlich betrachtet wie ein Geschäftsführer der SpI verhalten hat, sprechen beispielhaft angeführt folgende Ermittlungsergebnisse: - In der Verteidigererklärung wird u.a. ausgeführt, dass LuD bis zu seinem Tod am "offiziell" die SpI geleitet hat (AS 3606 ff). - Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte der Bf Subunternehmen, für die in den Fällen der Versenderin Fa. D ZeK, ansonsten bei den Lieferungen der Fa. C PrZ tätig waren (AS 3752 und AS 5365). - Der Bf war aus der Sicht der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vermehrt auch in unternehmerische Entscheidungen eingebunden und vermehrt mit dem Transport des Rohtabaks und der Materialien zur Zigarettenherstellung als Disponent und auch persönlich als Kraftfahrer befasst. Der Bf wurde von Fahrern als Chef bezeichnet. Er hat an die Fahrer maßgebende Aufträge erteilt. Neben diesen Tätigkeiten oblag ihm die wesentliche Aufgabe, die Frachtpapiere bzw. Zolldokumente von den Fahrern entgegenzunehmen und für deren weitere "Bearbeitung" zu sorgen. Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt. Er wird diesbezüglich durch Angaben von Mitbeschuldigten und Zeugen belastet (AS 5364 ff). - PrZ hat den Bf als seinen Chef bezeichnet (AS 458b). Er hat am als Zeuge befragt ausgesagt, dass er seinen ersten Auftrag zur Beladung von Tabak in Lübeck am zuvor vom Bf erhalten hat und den Tabak nicht in den Kosovo, sondern nach G verbracht hat. Damit hat der Bf Anweisungen schon vor dem Tod seines Vaters im Jahre 2005 gegeben (AS 3514, AS 3526 und AS 3754). Alle Transporte von Tabak, Zigarettenfiltern und Zigarettenpapier hat PrZ im Auftrag des Bf durchgeführt (AS 3754). - Der Bf hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). - Der Bf hat, wie er dies selbst zugegeben hat, disponiert. Den "Schreibkram" im Hinblick auf die Zollpapiere hat RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung erhalten (AS 3606 ff). - WoH hat beobachtet, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat. RiS hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Übergabe daumendicker Stapel mit Papieren, darunter auch zollamtliche Ausfuhrpapiere, konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694) . Dies alles spricht gegen die Ausführungen des Bf, dass Zollpapiere beim Empfängerort ordnungsgemäß abgestempelt wurden und dass sie der Bf ordnungskonform entgegen genommen und an die Absender weiter geleitet hat. Dem Vorbringen des Bf, er müsse sich nicht frei beweisen, sondern es sei schon so, dass man ihm bei einer Handlung, die dazu führen würde, dass auch eine Steuer einzuheben ist, diese strafbare Handlung auch vorwerfen müsste, ist entgegen zu halten, dass der Bf im Gegenstand als Abgabenschuldner nach abgabenrechtlichen Beweisführungsbestimmungen in Anspruch zu nehmen ist. Eine abgabenrechtliche Heranziehung setzt eine erwiesene strafrechtliche Verantwortung nicht voraus. Dem Bf ist beizupflichten, dass sich aus der Mautdatenauswertung allein nicht Rückschlüsse auf den jeweiligen Fahrer ergeben. Es gibt diesbezüglich zusätzlich eine Reihe anderer Beweise, aus denen der Unabhängige Finanzsenat schlüssig ableiten kann, dass der Bf den Tabak auch zu den Herstellungsbetrieben von Zigaretten gefahren hat bzw. als Lotse dorthin vorausgefahren ist. Es erscheint möglich, dass der Bf im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung WoH oder KuW (dem Namen nach) nicht (mehr) kennt.Er war nach der Aktenlage entgegen seinem Vorbringen in Würdigung aller dazu vorliegenden Beweise mit dem Tabakfeinschnitt bei den Herstellungsbetrieben und kennt die Fabrikhallen in E und in F. Er allein hat gemäß den Zeugenaussagen des WoH und des KuW den Tabakfeinschnitt zu den Fabrikhallen gefahren. Er war für die beiden Zeugen der Ansprechpartner und führte in den Erzeugungsbetrieben gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen durch. Er hat sogar beim Abladen geholfen. Auch wenn er dies im Rechtsbehelfsverfahren bestreitet, hat der doch selbst am vor Beamten des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Mai in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck niederschriftlich ausgesagt, dass er den Tabakfeinschnitt zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager in F gefahren hat. Die Bezug habende Niederschrift hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Als in F die Maschinen aufgebaut wurden, war auch der Bf dort anwesend(AS 3660). Zum Umstand, dass der Bf seine Ausführungen am in der Folge bestritten hat, ist auf die ständige Rechtsprechung des VwGH zu verweisen, wonach Angaben bei der ersten Vernehmung erfahrungsgemäß der Wahrheit am nächsten kommen (z.B. 95/16/0244, ). Der Bf wurde in E auch von FrF, der den Bf auf einem Bild erkannt und ausgesagt hat, dies sei "A der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist und Tabak angeliefert hat", wahrgenommen. FrF hatte einmal versehentlich mit einem Stapler einen Karton beschädigt und dabei gesehen, dass in dem Karton Tabak war. Ihm wurde klar, dass im Keller Zigaretten erzeugt werden (AS 3727, AS 3741 und AS 3743 f). Der Bf selbst hat ausgesagt, Tabakfeinschnitt von Lübeck nach G gefahren zu haben. DeK, Spediteur und Betriebswirt bei der Fa. C, war dort für die Abfertigung und Auslieferung von Tabaksendungen zuständig. Der Bf gab in der Berufungsverhandlung vor, DeK als Spediteur und Betriebswirt bei der Fa. C nicht zu kennen, obwohl dieser den Bf ca. acht bis zehn Mal gesehen hat. Wenn Fahrer den Tabak abgeholt haben, mussten sie stets den Versandauftrag unterschreiben. Der Bf hat nachweislich Versandaufträge unterfertigt. DeK hat auch oftmals mit dem Bf telefoniert. Der Bf hat gebeten, die LKW´s nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff). Der Bf gibt vor RiS weder dem Namen nach zu kennen, noch vermeinte er ihn in der Berufungsverhandlung anhand eines ihm gezeigten Fotos nicht zu erkennen. Er vermeinte RiS auch nicht als Geschäftspartner seines Vaters zu kennen. Der Bf will auch nicht die von den Kraftfahrern erhaltenen Zollpapiere an RiS zur Erledigung übergeben und dafür Geld bekommen haben. Gegen diese seine Darstellung sprechen die Ausführungen des Bf vom vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main und des Zollamtes Innsbruck selbst, als er vor diesen niederschriftlich ausgesagt hat, dass er den Tabakfeinschnitt zu einem Lager in Tirol und zu einem Lager in F gefahren hatte. Diese Niederschrift hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Der Bf hat im Auftrag des RiS den Tabak zu den Lagerhallen geliefert (AS 2195). Der Bf hat gemeinsam mit seinem Vater LuD und mit RiS Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). Aus der Verfügung der Staatsanwaltschaft Koblenz vom an das Zollfahndungsamt Frankfurt/Main, der ein Aktenvermerk vom und die Verteidigererklärung vom angeschlossen waren, ergeben sich eindeutige Hinweise, dass der Bf RiS gekannt haben musste. Nicht anders wäre der Umstand zu erklären, dass diese Details dem Verteidiger des Bf bekannt geworden waren, die dieser in der vor dem Landesgericht Koblenz gegen RiS u.a. abgehaltenen Hauptverhandlung vorgetragen hat. Danach hat u.a. "den Schreibkram" im Hinblick auf die Zollpapiere RiS erledigt. Der Bf selbst hat wegen der Unannehmlichkeiten mit den Papieren und für die Kooperation pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 erhalten (AS 3606 ff). Dies wird durch die Aussage des WoH erhärtet, der mehrfach beobachtet hatte, wie ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an RiS übergeben hat (AS 1354, AS 3676 f und AS 3694) . Ob der Bf jemals in U bei der Fa. H war, wisse er nach seiner Darstellung nicht. GüZ, der im Auftrag des RiS den Druck der Zigarettenverpackungen an KuH, Geschäftsführer der Fa. H, vermittelt hat, hat als ihm ein Bild des Bf gezeigt wurde hingegen ausgesagt, dass er sich fast sicher sei, dass es sich dabei um einen Chauffeur handelt, der Zigarettenschachteln abgeholt hat (AS 3459). Gemäß der Verteidigererklärung vom ist es zutreffend, dass der Bf einmal einen Fahrer zur Fa. H, wo Druckmaterial für Zigarettenschachteln und dergleichen hergestellt wurde, gelotst hat (AS 3500). In der Schlussanzeige der STA Linz vom ist ausgeführt, dass der Bf und von diesem selbst beauftragte Subfrächter und deren Fahrer die hergestellten Zigarettenverpackungen in die illegalen Herstellungsbetriebe verbrachten (AS 4719v). WoH hat als Zeuge befragt am angegeben, der Bf sei der Fahrer für Tabaklieferungen, Kartons sowie alle Materialien für die Zigarettenherstellung gewesen (AS 3691). Schließlich ist festzuhalten, dass der den Bf betreffende Steuerbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken über den Entzug von Tabakfeinschnitt vom und der an den Bf gerichtete Steuerhaftungsbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom in Rechtskraft erwachsen sind (AS 5398 ff). Dass am Standort in Adresse9, sowie am Standort in Aderesse10, tatsächlich Zigaretten produziert wurden, steht bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen fest, kann aber noch mit beispielhaft angeführten Aussagen gestützt und verbreitert werden. WoH hat als Zeuge befragt am ausgesagt, dass in der illegalen Fabrik in E und später in F Zigaretten hergestellt wurden (AA 3676). FrF hat als Verdächtiger befragt am ausgesagt, dass es tatsächlich so war, dass er einmal mit dem Stapler an einen Karton gefahren ist, diesen beschädigt hat und danach gesehen hat, dass Tabak im Karton war. Er ist danach in den Keller gegangen und hat dort nachgeschaut. Es waren dort bulgarische Arbeiter an großen grünen Maschinen beschäftigt. An diesen Maschinen wurde "gewuzelt". Es waren Zigaretten die gemacht wurden (AS 3743). ToM, bulgarischer Staatsangehöriger, hat im Jahr 2004 in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767 und AS 3792 f). PeP, bulgarische Staatsangehörige, hat in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767). StT, bulgarischer Staatsangehöriger, hat in Salzburg im Jahr 2004 eine Maschine für Zigarettenverpackungen auseinander gebaut (AS 3781).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass den ermittelten Sachverhalt auch noch gegen mitbeteiligte Personen in Deutschland rechtskräftige ergangene Steuerbescheide und Urteile und in Österreich rechtskräftig gewordene Abgabenbescheide tragen.

Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Allgemeinen:

Zunächst ist auf die allgemeinen und entweder alle achtundsiebzig Transporte oder einen Teil dieser Transporte betreffenden Ermittlungsergebnisse näher einzugehen. Der Tabakfeinschnitt der Sorte American Blend wurde von der Fa. C mit Sitz in Lübeck bezogen. Der Tabak mit argentinischem Ursprung wurde von dieser Firma ordnungsgemäß verzollt. Ausweislich der erstellten Frachtpapiere und BVD wurde der in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt über Zollämter in Griechenland und Slowenien in das südosteuropäische Drittlandsgebiet, namentlich in den Kosovo exportiert. Das im Rahmen des Steueraussetzungsverfahrens für die Überwachung zuständige Zollamt Lübeck in der Bundesrepublik Deutschland erhielt über die Tabaklieferungen von den Ausgangszollstellen in Griechenland und Slowenien jeweils die Bestätigung, dass der Tabakfeinschnitt aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Nach Vorlage der Austrittsbestätigungen durch den Lieferanten, die Fa. C beim zuständigen Zollamt Lübeck, wurde der Lieferfirma der anteilige Zoll wegen der (vermeintlichen) Ausfuhr in ein Drittland auf Antrag erstattet. Ob bzw. dass dieser unter Steueraussetzung von der Fa. C zu Versand gebrachte Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde um in den illegalen Herstellungsbetrieben in E bzw. in F zu illegalen Zigaretten verarbeitet oder danach möglicherweise in die illegalen Herstellungsbetriebe Köln und Koblenz in der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, gilt es im Rechtszug zu prüfen. Der Zeuge DeK, Spediteur und Betriebswirt der Fa. C, hat angegeben, den Bf und PrZ als Fahrer zu kennen. Er wurde vom Bf gebeten, die LKW mit dem Tabak nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari/Italien auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff). Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). In den illegalen Herstellungsbetrieben wurden den Ermittlungsergebnissen folgend Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt. Bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die in den Ausfuhrerklärungen, CMR-Frachtbriefen, Packlisten, Transportrechnungen, Pflanzengesundheitszeugnissen u.a. angeführten Empfängerinnen Fa. O und Fa. P nicht existierten. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden Fa. Q hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Tabakfeinschnitt oder irgendeine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu die Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen bei den Zollämtern Aalst und Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. D und der Fa. C an die Fa. N bzw. an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1051 ff). Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht vom Bf selbst durchgeführt wurden, beauftragte die SpI Subunternehmen. Der Bf hat am angegeben, Tabaktransporte von Lübeck nach G gefahren zu haben (AS 3602). Soweit der Bf Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom bereits von Anbeginn (Jänner 2002) bekannt (AS 5365 v). Der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt hat in der Regel zweieinhalb Stunden betragen (AS 5165). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass der Bf für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war und schwere Kartons Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). FrF hat die Fabrikhalle in E vermietet. Das Mietverhältnis begann gemäß dem Mietvertrag am (AS 1475). FrF hat angegeben, dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). In E wurde ab September 2002 (für die Zeit davor waren Abfragen nicht mehr möglich) vermehrt Strom verbraucht. Der Stromverbrauch ist erst ab wieder auf null gesunken. In F wurde ab Dezember 2003 vermehrt Strom verbraucht. Ab August 2003 nahm dort der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann damit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig am Standort E und am Standort F Zigaretten produziert wurden. Es wurden dort produzierte Zigaretten auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt (AS 247). Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese Zigaretten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugt wurden (AS 122 ff). Diesbezüglich ist auf den GZ. 13O28/08p, zu verweisen. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wells bei JoS aufgegriffenen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in F produzierten Zigaretten. Insoweit die SpI auf die V - G lautende Deckblätter verwendet hat, handelt es sich dabei um Restbestände, die die SpI aufgebraucht hat. Die Auswertung der Akten des Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass den LKW mit dem Kennzeichen aa (Mietfahrzeug) regelmäßig der Bf gelenkt hat. Der Bf hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere RiS anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre von RiS eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Gemäß den Ausführungen des Beschuldigten AnB kam Ende Mai 2004 die erste Tabaklieferung für den Standort Koblenz. Etwa am fing dort die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Die Transporte für Koblenz wurden bis November 2004 den Mitarbeitern, danach ihm avisiert. Ab November 2004 wurde der Modus geändert und die Fahrer kamen selbst zu den Hallen (AS 537 ff). Im Besonderen sollte noch darauf hingewiesen sein, dass mit Rechnungsdatum Jänner 2004 oder Februar 2004 insgesamt acht Überweisungsaufträge der SpI als Auftraggeber an die Fa. C als Begünstigter mit hohen Beträgen von € 11.745,00 bis € 60.750,00 festgestellt werden konnten (AS 1282). Ferner konnten für das Jahr 2003 neun Überweisungen von Guthaben der Fa. C an die SpI und zwei Belastungen festgestellt werden (AS 1299 und AS 1312). Zu den Unterlagen, die bei der SpI unter anderen vorgefunden wurden, zählen auch Qualitätszertifikate, Packlisten, Pflanzengesundheitszeugnisse und andere. Diese Unterlagen werden bei der Aufzählung der einzelfallbezogenen Unterlagen nicht erwähnt. Es wird nur auf jene Unterlagen Bezug genommen, die zum jeweiligen Tabaktransport einen entscheidungsrelevanten Bezug haben. Das gegen den Bf in der Bundesrepublik Deutschland geführte Abgabenverfahren [Steuerbescheide des Hauptzollamtes Saarbrücken vom , GZ. jjj - AS 5391 ff)] ist in Rechtskraft erwachsen. PrZ hat für die Spedition W gearbeitet. Sein Chef bei der Spedition W war DiU. DiU kennt den Bf, den Chef der SpI. DiU ist mit dem Bf gut befreundet (AS 452 ff). Aus bei der Fa. C sichergestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die durch LuD bzw. durch den Bf für die Fa. O bzw. die Fa. S bestellten Tabaklieferungen aus Österreich bzw. aus dem Kosovo per Überweisung bezahlt wurden (AS 4839 f). Bei AlJ, DaV, DaZ und MiZ handelt es sich um angebliche Zollbedienstete. BoS, KlB, IgK und SlD sagen die erwähnten Namen nichts (AS 3557, AS 3561, AS 3565 und AS 4599). Zubehör zur Herstellung von Zigaretten - z.B. Filterstäbe (Position: 75/03), Wellpappfaltkarton (Position: 76/03//92/03), Acetatfilter (Position: 212/03), Watte und Watterollen (Position: 312/03), Kartonagen (Position: 200/04), Pappe (Position: 202/04), Schachteln und Kartons (Position: 247/04) - wurde beispielsweise bei der Fa. C, der Fa. Y, der Z, der Aa, der Fa. H bestellt und durch die SpI bzw. beauftragte Frächter an die illegalen Herstellungsbetriebe (teilweise verdeckt zur Ausfuhr an osteuropäische Staaten) geliefert (siehe dazu weitere nach Positionen aufgeschlüsselte Geschäfts- und Zollpapiere in den mit "ItD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordnern und die Auswertung auf AS 1635 ff). Von der Fa. C wurden Tabake der Sorte GM4 und FA geliefert. JoC, seit dem Jahre 2002 Mitarbeiter der Fa. C, der den Bf kennt, hat angegeben, GM4 sei ein firmeneigener Blend, ein American Blend, Marlboro sei American Blend. Einige Male sei auch FA geliefert worden, ein Virginia Blend, Super Kings seien Virginia Blend (AS 501 ff). Auch der Zeuge JoT, im Tabakhaus in Bb unter anderem für das Beladen von Transporten zuständig, kennt den Bf (AS 3848). Ebenso kennt GaH, im Tabakhaus in Bb in der Exportabteilung tätig, den Bf (AS 3850). Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass RiS bei Übergaben dabei war. RiS hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Als Entladeort wurde in den Unterlagen regelmäßig der Ort Gjilan im Kosovo, dieses aber in unterschiedlichster Schreibweise angegeben. Zur Vereinheitlichung wird abweichend von den tatsächlichen Angaben in der Entscheidung der Name des Ortes in der richtigen Schreibweise angegeben. Auf den Deckblättern wurden die Daten handschriftlich - teilweise schwer zu lesen - erfasst. Wurden in sonstige Unterlagen Daten handschriftlich aufgenommen und werden sie in die Entscheidung übernommen, so ist zur Kenntlichmachung daran anschließend in Klammer ein "(h)" angefügt. Zu beachten ist, dass sich in den Verwaltungsakten die unterschiedlichsten Ausfertigungen von Begleitenden Verwaltungsdokumenten (BVD) befinden. Darauf wird hier allgemein verwiesen, bei den einzelnen Transportfällen jedoch nicht im Besonderen. Eine erste Ausfertigung ist für den Versender bestimmt, eine zweite für den Empfänger, eine dritte ist der Rückschein an den Versender. Auf den Deckblättern und/oder in den weiteren einzelfallbezogenen Unterlagen wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit mehr als zwei Kennzeichen von LKW´s, Zugmaschinen, Aufliegern und Anhängern bzw. unterschiedliche Gespanne erfasst. Dies lässt den Schluss zu, dass entweder in G und/oder im Anwendungsgebiet LKW`s, Zugmaschinen, Anhänger, Auflieger und Gespanne getauscht wurden, um andere Waren weiter in den Süden zu befördern. Behördliche Prüfungen in Slowenien, Kroatien, Griechenland, Mazedonien und im Kosovo haben ergeben, dass mit den Beförderungsmitteln kein Tabakfeinschnitt ein- oder ausgeführt oder durchgefahren wurde. In den Kosovo sind andere Waren importiert worden. Zum Begriff des Entziehens im Sinne der Definition des EuGH, wonach der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständigen Zollbehörden auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert werden, ist ergänzend zu bemerken, dass ein Entziehen auch dann vorliegen würde, wäre der Tabakfeinschnitt aus den in Lübeck beladenen Beförderungsmitteln im Anwendungsgebiet ohne die Mitwirkung von Zollbehörden in andere Beförderungsmittel umgeladen worden, um den Tabakfeinschnitt sozusagen in neuen Behältnissen weiter in den Süden zu befördern. In diesen Fällen wären die zuständigen Zollbehörden am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert gewesen.

Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen:

Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte sind schließlich die besonderen Ermittlungsergebnisse betreffend die einzelnen Tabaktransport zu berücksichtigen und es wird im Folgenden darauf in jedem einzelnen Fall Bezug genommen:

1) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
536
Lübeck
11.100
Evzoni/GR
Cc

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1720 ff): - BVD Nr. 536 mit der Fa. C als Versender und - Packliste der Fa. C mit der Fa. Q als Käufer. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 536 vom insgesamt 11.100 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Q verbringen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Es sind im BVD weder das Feld 9 (Beförderer) noch das Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ausgefüllt. Abgangsort war Lübeck. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten Fa. Q kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und bis Dezember 2004 Zigaretten produziert hat. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4491a f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI als Beförderer über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI als Beförderer durchgeführt wurde oder ihr als Beförderer und damit dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretenen Frächter ist nicht bekannt und damit auch nicht, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt haben könnte. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die SpI Beförderer war, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

2) Zum Transport vom :


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
853
Lübeck
7.900

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1726 ff): - BVD Nr. 853 mit der Fa. C als Versender und - Lieferschein der Fa. C an die Fa. Dd. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 853 vom insgesamt 7.900 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Dd verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Ee, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist die Waggon Nr. 21802475050-5 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Fa. Dd gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt durch die SpI als Beförderer oder vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD bzw. über den Lieferschein oder sonst wie nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

3) Zum Transport vom :


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
852
Lübeck
17.100

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1730 ff): - BVD Nr. 852 mit der Fa. C als Versender und - Lieferschein der Fa. C an die Fa. Dd. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 852 vom insgesamt 17.100 kg Tabakfeinschnitt zur Fa. Dd verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Ee, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist der Waggon mit der Nr. 31802767002 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Fa. Dd gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI weder über BVD noch über den Lieferschein oder sonst wie hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

4) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
464
Lübeck
10.800
Evzoni/GR
Unterschrift

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1734 ff): - BVD Nr. 464 mit der Fa. C als Versender, eine Beförderer (Feld 9) oder sonstige Angaben zur Beförderung (Feld 11) sind nicht angeführt, - Lieferschein der Fa. C an die Fa. P und an die Gg/Mazedonien Yugoslavia. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 464 vom insgesamt 10.800 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) findet sich zwar der Vermerk "LKW-Nr." ohne dass eine solche jedoch eingetragen wurde. Gemäß dem Lieferschein vom hätte augenscheinlich der Tabakfeinschnitt zur Fa. P verbracht werden sollen (AS 1734 ff). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbeamte AtM mit bestätigt (AS 1737). Der Zollbeamte wurde zur Sache nicht befragt. Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnte an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt bzw. von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

5) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: bb/cc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
588
Lübeck
10.400
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 74/03, siehe auch AS 1650 ff): - Deckblatt zur Position 74/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen bb/cc und die Kennzeichen dd/ee, als Frächter Kk, - Kassa-Eingang über € 22,500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 74/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen dd/ee eingetragen, - BVD Nr. 588 vom mit der Fa. C als Versender. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt, - Eine Durchschrift des Ergänzungsblattes zu einer Ausfuhranmeldung betreffend Kragenmaterial, - CMR-Frachtbrief (Lübeck - Prishtina) mit dem Gespann mit den Kennzeichen bb/cc in Feld 18, in Feld 23 der Vermerk Kk, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. P als Empfänger, Kennzeichen sind nicht erfasst, - Anschrift zu AgK und - Anweisung des Bf an den Fahrer Mica, sich nach dem Beladen in Lübeck in der Drechslerstraße zu melden; vermerkt sind die Kennzeichen bb und cc. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 588 vom insgesamt 10.400 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet hat der griechische Zollbedienstet JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist bekannt. Hinsichtlich der Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

6) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
698
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 85/03): - Deckblatt zur Position 85/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hh/gg, als Frächter Mihi, - Kassa-Eingang über € 22.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 85/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ff/gg eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg (h) in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. P als Empfänger, den angeführten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. P vom und - Versandauftrag der Fa. C mit den erwähnten Kennzeichen vom . In den Verwaltungsakten befindet sich noch das zugehörige BVD vom (AS 2418). Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 sind die Kennzeichen ff/gg eingetragen. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 698 vom insgesamt 10.200 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Fa. P verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist bekannt. Hinsichtlich der Fa. P kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der Fa. Hh noch darauf, dass die Fa. Hh dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

7) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ii/jj):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
844
Lübeck
14.000
Evzoni/GR
Jj

Aus dem BVD Nr. 844 vom ergibt sich, dass die Ll, 23556 Lübeck (in Feld 9 des BVD als Beförderer erfasst), mit dem Gespann mit den Kennzeichen ii/jj (Feld 11 des BVD) 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft übernommen hat. Versender war die Fa. C (AS 2431 ff). Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 844 vom insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt (AS 2431). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Ein Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist zwar bekannt, jedoch sind Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ff betreffend die Art des Transportes oder den Ort der Entziehung nicht aktenkundig. Zudem kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Transport gehandelt hat. Da im BVD ein Empfänger des Tabakfeinschnitts nicht genannt ist und sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Hinweis auf einen Empfänger ergibt, kann bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Ee durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

8) Zum Transport vom (Kennzeichen der Beförderungsmittel nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
889
Lübeck
14.000
Evzoni/GR
Jj

Aus dem BVD Nr. 889 vom ergibt sich, dass 14.740,35 kg Tabakfeinschnitt "FA03/GM4" aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) des BVD wurde nichts angegeben. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt (AS 2432). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 889 vom insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Im BVD sind weder ein Beförderer noch Kennzeichen von Beförderungsmitteln eingetragen. Der Empfänger des Tabakfeinschnitts ist nicht bekannt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens weder ein Beförderer noch ein Empfänger des Tabakfeinschnitts. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer oder vom Bf bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport der SpI als Beförderer zuzurechnen ist und/oder von einem von ihr beauftragten Frächter befördert und im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

9) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ii/jj):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
946
Lübeck
15.000
Evzoni/GR
Mm

Aus dem BVD Nr. 946 vom ergibt sich, dass 15.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die Fa. C. Ein Beförderer ist in Feld 9 namentlich nicht angeführt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist das Gespann mit den Kennzeichen ii/jj eingetragen (AS 2391). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 946 vom insgesamt 15.000,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChK mit bestätigt. Eine Befragung des ChK im Wege der Amtshilfe wurde nicht beantragt (vgl. dazu ergänzende Stellungnahme vom ) und hat daher auch nicht stattgefunden. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI werde über das BVD noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

10) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ll/mm):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
107
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
nicht bekannt

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 421/03, siehe auch AS 1656 ff): - Deckblatt zur Position 421/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die nn/oo und ll/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 421/03, - Rechnung der SpI an Oo Skopje vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ll/mm eingetragen, - BVD Nr. 107 - wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist - mit den Kennzeichen ll/mm in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, mit den erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit den erwähnten Kennzeichen (h) in Feld 18 und - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 107 vom insgesamt 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat ein unbekannt gebliebener griechischer Zollbediensteter bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD noch die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch Nn durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

11) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ll/pp):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
128
Lübeck
9.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 424/03, siehe auch AS 1664 ff): - Deckblatt zur Position 424/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen qq/rr und die Kennzeichen ll/pp, als Frächter Ii, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 424/03, - Rechnung der SpI an Oo Skopje vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über €.1500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ll/pp eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ll/pp (h) in Feld 18, - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom , - Ersuchen der Fa. C an das Abfertigungszollamt, Dienstsiegel auch auf der Ausfuhranmeldung anzubringen; - Übergabebericht betreffend die Anmietung des Gardinenaufliegers mit dem Kennzeichen pp mit Ii unterfertigt, - BVD Nr. 128 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ll/pp in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ll/pp in Feld 18 und Feld 21 und - Exemplar 3 des CMR betreffend 50 Kanister Leim. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 128 vom insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. dem Bf zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das Feld 9 noch das Feld 11 des BVD bzw. die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter Ii durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

12) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ll/mm):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
150
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 496/03, siehe auch AS 1672 ff): - Deckblatt zur Position 496/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ss/tt und ll/mm, als Frächter Pp, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 496/03, mit dem Vermerk "v. Lübeck G + auf Spesen bis Prihstina und zurück Pauschalpreis € 2.500,00", - Rechnung der SpI an AgK, handschriftlich geändert auf "Qq" vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ss/tt eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit dem Stempelabdruck der SpI in Feld 16 und den Kennzeichen ll/mm in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ll/mm in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 150 vom wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ll/mm in Feld 11 und - Proformarechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 150 vom insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Es ist im CMR-Frachtbrief zwar die SpI in Feld 16 angeführt, den Transport scheint jedoch der Frächter Pp durchgeführt zu haben. Ermittlungen vor allem beim Frächter Pp betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. vom Bf oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD bzw. die Ausfuhranmeldung noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter Pp durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. dem Bf als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass der Bf an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

13) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dd/mm):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
212
Lübeck
9.600
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 484/03, siehe auch AS 1678 ff): - Deckblatt zur Position 484/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen uu/jj und die Kennzeichen dd/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosen - darunter die Position 484/03 - mit dem Vermerk "v. Lübeck G + auf Spesen v. G nach Prihstina und zurück", - Rechnung der SpI an AgK (korrigiert auf Qq) vom betreffend die Position 484/03 über € 3.500,00, korrigiert auf € 2.500,00 mit einem durchgestrichenen Stornovermerk; die Rechnung wurde für OK befunden, im Feld Fahrzeuge sind die Kennzeichen uu/jj eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen dd/mm in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 212 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ll/mm in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 9.600,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dd/mm zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter jedoch nicht die verfahrensgegenständlichen Kennzeichen) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen uu/jj oder dd/mm verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären.

14) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ll/mm):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
228
Lübeck
10.000
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 486/03, siehe auch AS 1687 ff): - Deckblatt zur Position 486/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind Kennzeichen vv/ww und ll/mm, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten - darunter die Position 496/03 - mit dem Vermerk "Lübeck - Prihstina u. auf Spesen hin und zurück", - Rechnung der SpI an AgK mit dem Randvermerk "Qq" vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, korrigiert auf 2.500,00, storniert mit dem Vermerk "ok. A", erfasst sind die Kennzeichen vv/ww, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer und der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, ohne Kennzeichen. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom an die Fa. Q mit dem Frächter Rr (AS 1687 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.000,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen vv/ww oder ll/mm verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er oder bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären.

15) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: xx):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
243
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 497/03, siehe auch AS 1695 ff): - Deckblatt zur Position 497/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen qq/rr und xx/xx, - kundenbezogene Vermerk betreffend einen Blitztransport mit einem Vermerk über € 2.500,00 als Preis von Lübeck nach G, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch Position 497/03, - Rechnung der SpI an Oo, Skopje, vom betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen xx/xx in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen, - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, dem Kennzeichen xx in Feld 11 und - Mietrechnung der Ss betreffend das Kennzeichen yy an die Tt. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom an die Fa. Q. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,00 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen xx zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter jedoch nicht das Kennzeichen xx) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen xx verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die Fa. Q nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären.

16) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa/zz):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
259
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 510/03, siehe auch AS 1703 ff): - Deckblatt zur Position 510/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ab/cb und aa/aa, als Frächter Uu, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 510/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ab/db erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen aa/zz in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer und der Q als Empfänger und - BVD Nr. 259 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen aa/zz in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C vom an die Fa. Q (AS 1706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen aa/zz zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/zz verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//eb in Feld 11) vor allem mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er bzw. die SpI auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zu Steuerschuldnern geworden wären.

17) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
280
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 522/03; siehe auch AS 550 ff): - Deckblatt zur Position 522/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen aa/aa und fb/SK963LL, als Frächter Nn, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 522/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen fb/gb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa (teilweise händisch) in Feld 18, den Kennzeichen fb/gb (h) in Feld 6 bis 9 - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 280 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa/aa in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit den aa/aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa/aa in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

18) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
289
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 529/03, siehe auch AS 1711 ff): - Deckblatt zur Position 529/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ff/gg und hb/ww, als Spediteur Vv, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 529/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 18, - BVD Nr. 289 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, den Kennzeichen ff/gg in Feld 11 und - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger und den Kennzeichen ff/gg in Feld 18. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.199,95 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Gespann mit den Kennzeichen ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ff, gg und ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ff bzw. gg entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

19) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
318
Lübeck
10.126
Evzoni/GR
Jj



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 534/03, siehe dazu auch AS 552 ff): - Deckblatt zur Position 534/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nn/aa und aa/aa, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 534/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S vom betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen nn/aa erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa in Feld 18, - BVD Nr. 318 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen aa/aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, ohne Kennzeichen und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.126,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa/aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

20) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
347
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 582/03, siehe dazu auch AS 556 ff): - Deckblatt zur Position 582/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen jb/kb und aa/, als Frächter "Ww", - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 745, - Rechnung der SpI an die Xx vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen jb/kb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und Feld 18, - BVD Nr. 347 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich noch der Versandauftrag der Fa. C (AS 560) und der CMR-Frachtbrief vom betreffend den Transport von Leergut zur Fa. C (AS 561). Die Tabakkartons wurden von G (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen jb und aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit dem Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

21) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
377
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 591/03, siehe auch AS 562 ff): - Deckblatt zur Position 591/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hb/ww und ff/gg, als Frächter Vv, - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 756, - Rechnung Nr. 756 der SpI an Xx betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg in Feld17/18 und Stempel der SpI in Feld 16, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ff/gg in Feld 18, - BVD Nr. 377 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, den Kennzeichen ff/gg in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen hb, ww, ff und gg) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ff bzw. gg keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

22) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
396
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 600/03, siehe auch AS 567 ff): - Deckblatt zur Position 600/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ab/cb und aa/aa, als Frächter Yy, - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, am oberen Rand der Vermerk "S", - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17, - BVD Nr. 396 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen aa. Aktenkundig ist ein Rücktransport von Tabakkartons von G (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum:  - AS 392). In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch der CMR-Frachtbrief vom betreffend den Rücktransport von Leergut zur Fa. C (AS 571) und der mit einem Schriftzug unterfertigte Versandauftrag (AS 570). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit dem Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

23) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
425
Lübeck
10.188
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 617/03, siehe dazu auch AS 574 ff): - Deckblatt zur Position 617/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen jb/kb und aa/aa als Frächter "Zz", - Kassa-Eingang über € 4.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 617/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen jb/kb erfasst - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und den Kennzeichen jb/kb (h) in Feld 15, - BVD Nr. 425 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, dem Kennzeichen aa in Feld 11 und - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit DjU unterzeichnete Versandauftrag der Fa. C (AS 576a). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.188,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und jb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen aa in Feld 11 und in Feld 21) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

24) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
442
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 628/03; siehe auch AS 579 ff): - Deckblatt zur Position 628/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen lb/mb und aa, als Frächter "Ab", - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 628/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen nb/mb erfasst - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und den Kennzeichen lb/mb (h) in Feld 15 - BVD Nr. 442 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit DjU unterzeichnete Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen aa (AS 584). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und nb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

25) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
454
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 636/03, siehe auch AS 585 ff): - Deckblatt zur Position 636/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ob/db und ff/gg, als Frächter Yy, - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 636/03 - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ab/db erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 17 und den Kennzeichen ab/db (h) in Feld 15, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ff/gg in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 454 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ff/gg in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom (AS 587). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10 . Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ff und gg) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der Fa. C am auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg (dieses Gespann ist auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln ff bzw. gg keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

26) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
513
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 701/03, siehe auch AS 589 ff): - Deckblatt zur Position 701/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ff/gg und jb/kb, als Frächter die Cb, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 701/03 - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen jb/kb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen jb (h) in Feld B und ein weiterer CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ff/gg (h) in Feld 17, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ff/gg in Feld 18, - BVD Nr. 513 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ff/gg in Feld 11, - Hinweis der Fa. C betreffend Erledigung des BVD vom , - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen ff/gg vom und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ff, gg und jb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der Fa. C am auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg (diese Kennzeichen sind auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln ff bzw. gg keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort E wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort F wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort E bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in E beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat A (Anmerkung: der Bf) geheißen. FrF hat diesen Fahrer, den Bf in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die Fa. K in F ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort E konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort F frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

27) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ff/gg):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
576
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 708/03, siehe auch AS 593 ff): - Deckblatt zur Position 708/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hb/ww, als Frächter die Vv, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 798/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa in Feld 17, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, den Kennzeichen ff/gg in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 576 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ff/gg in Feld 11, - Hinweis der Fa. C betreffend Erledigung des BVD vom , - Versandauftrag der Fa. C vom mit den Kennzeichen ff/gg und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ff/gg zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa, ff, gg, hb und ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der Fa. C am auf das Gespann mit den Kennzeichen ff/gg (diese Kennzeichen sind auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ff/gg in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln ff bzw. gg keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

28) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
605
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 727/03, siehe auch AS 597 ff): - Deckblatt zur Position 727/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen aa und ab//qb, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 727/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ab/qb eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 605 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen aa, - Hinweis der Fa. C betreffend Erledigung des BVD vom und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18. Der Versandauftrag wurde bei der Fa. C mit "Db" unterzeichnet (AS 600 f). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

29) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
613
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 743/03, siehe auch AS 602 ff): - Deckblatt zur Position 743/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ab/aa, in der Zeile Frächter befindet sich der Vermerk "Eb (vermutlich weil undeutlich), - Kassa-Eingang unterfertigt mit Fb über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 743/03, - Rechnung der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 (h), - BVD Nr. 613 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa (h) in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom und - Hinweis der Fa. C betreffend Erledigung des BVD vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit Fb unterzeichnete ein Versandauftrag der Fa. C (AS 606). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

30) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
631
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 06/04, siehe auch AS 607 ff): - Deckblatt zur Position 06/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hb/aa und aa/, als Spedition die Vv, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 06/04, - Rechnung Nr. 6 der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen aa und hb/ib (h), - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer und der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 631 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen aa (h) vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der Versandauftrag vom , der bei der Fa. C mit Bf unterzeichnet wurde (AS 611). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Austritt der Ware wurde von SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und hb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW mit dem Kennzeichen aa am um 15:36 Uhr in Wels-Nord registriert, hat am in Suben die Staatsgrenze in der Ausreise passiert, ist am über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist, wurde am um 10:12 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 21:25 Uhr in Marchtrenk-Wels, hat sich vom bis zum in Österreich bzw. Deutschland (Deutsches Eck) aufgehalten und hat das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen. Der LKW hat sich in der Folge nach Wiedereinreise am bis zum in Österreich bewegt. Damit ist es geradezu unmöglich, dass der am auf den LKW mit dem Kennzeichen aa verladene Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt wurde, wenn der gleiche LKW bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde (AS 4077). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

31) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
650
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 16/04, siehe dazu auch AS 612 ff): - Deckblatt zur Position 16/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist Vv angeführt, erfasst sind die Kennzeichen hb/ww und aa, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 16/03, - Rechnung Nr. 16 der Spedition Intertrans an die Fa. S betreffend Frachtkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18 und den Kennzeichen hb/ww (h) in Feld 6 bis 9, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 650 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom , - Hinweis der Fa. C betreffend Erledigung des BVD vom und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen aa vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der Versandauftrag mit dem Kennzeichen aa vom , der bei der Fa. C mit DjU unterzeichnet wurde (AS 616). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 10.200,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10 . Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa, hb und ww) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Wie bereits ausgeführt, wurde am Tabakfeinschnitt auf den LKW mit dem Kennzeichen aa in Lübeck geladen. Der Austritt der Ware wurde von ChV mit bestätigt. Zum Zeitpunkt der Beladung mit Tabak in Lübeck war der LKW theoretisch aber noch mit dem Tabak vom beladen, da dieser Tabak mit diesem LKW erst am ausgeführt worden sein soll. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW am das Anwendungsgebiet in Suben um 13:30 Uhr verlassen und wurde am um 07:48 Uhr in Walserberg Salzburg West/Flughafen wieder registriert, danach um 08:01 Uhr in Wallersee-Thalgau, um 09:29 Uhr in Thalgau-Wallersee und wurde am um 20:38 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert. Am wurde der LKW um 11:06 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und hat sich am in Österreich, in der Zeit von 12:31 Uhr bis 13:25 Uhr sogar im Bereich F, aufgehalten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

32) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
668
Lübeck
14.488
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 31/04, siehe dazu auch AS 617 ff): - Deckblatt zur Position 31/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen hb/ib und rb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 31/04, - Rechnung Nr. 40 der SpI an die Fa. S betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen hb/ib angeführt, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen rb (h) und dem Kennzeichen des Aufliegers sb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Ausführer/Versender, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen des Aufliegers sb in Feld 18 und - BVD Nr. 668 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der Fa. C erhobene Rechnung derselben an die Fa. Q vom (AS 619). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.488,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit den Kennzeichen sb zur Empfängerin, der Fa. Q verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen rb, hb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

33) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
694
Lübeck
14.500
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 51/04, siehe dazu auch AS 621 ff): - Deckblatt zur Position 51/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, Frächter war danach die Hb, als Kennzeichen sind erfasst tb/mb, - Kassa-Eingang über € 4.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 51/04, - Rechnung Nr. 46 der SpI an die die Fa. S zur Position 51/04 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen tb/mb angeführt, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen rb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen rb in Feld 18, - BVD Nr. 631 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen rb in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene und mit Fb unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen rb (AS 624) und ein CMR-Frachtbrief betreffend einen Rücktransport mit dem Kennzeichen rb (AS 625). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.500,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen rb zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen rb und tb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen rb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen rb in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen rb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem Tabakfeinschnitt mit dem das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen rb in Lübeck beladen wurde. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

34) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ub/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
710
Lübeck
14.447
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 78/04, siehe dazu auch AS 628 ff): - Deckblatt zur Position 78/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist Ib erfasst, erfasst sind die Kennzeichen ub/wb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 78/04, - Rechnung Nr. 56 der SpI an die Fa. S betreffend Frachtpauschale gemäß Vereinbarung im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ub/wb angeführt, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen des Aufliegers vb in Feld 18, - BVD Nr. 710 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen des Aufliegers vb in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen des Aufliegers vb vom und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene Versandauftrag der Fa. C vom , der mit DjU unterzeichnet wurde (AS 632). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.447,85 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger vb zum Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ub, wb und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen vb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

35) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: xb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
744
Lübeck
14.199
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 95/04, siehe dazu auch AS 633 ff): - Deckblatt zur Position 95/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist eingetragen: sb/Auflieger/DiL xb/SK85.., - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 78, - Rechnung Nr. 78 der SpI an die Fa. S betreffend die vereinbarten Frachtkosten im Betrag von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und der Unterschrift Fb in Feld 23, - BVD Nr. 744 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen sb in Feld 18 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene mit DjU unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers (AS 637). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.199,95 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen des Aufliegers sb zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ub und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

36) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ub/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
764
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 110/04, siehe dazu auch AS 638 ff): - Deckblatt zur Position 110/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist erfasst Jb, erfasst sind die Kennzeichen ub/wb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 90, - Rechnung Nr. 90 der SpI an die Fa. S betreffend die vereinbarten Frachtkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen xb und wb angeführt, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 764 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom und - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene und mit DjU unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen des Aufliegers in Feld 18 (AS 641). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen wb und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen vb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

37) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
799
Lübeck
14.200
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 118/04, siehe dazu auch AS 643 ff): - Deckblatt zur Position 118/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen jb/kb, in der Zeile Frächter ist Kb eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 92, - Rechnung Nr. 92 der SpI an die Fa. S über die vereinbarten Transportkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 799 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der Fa. C erhobene Rechnung derselben vom (AS 645) und der mit Bf als Frachtführer unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief vom mit den Kennzeichen rb/sb in Feld 18 über den Rücktransport von Leergut (AS 647). Die Tabakkartons wurden von G (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit dem Bf als Fahrer verbracht (AS 392). Gemäß dem BVD ward die SpI Beförderer. Der Bf hätte vor allem 14.200,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen rb/sb zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen jb, rb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

38) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
825
Lübeck
13.300
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 132/04, siehe dazu auch AS 648 ff): - Deckblatt zur Position 132/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen yb/zb erfasst, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 114, - Rechnung Nr. 114 der SpI an die Fa. S betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. Q als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 825 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. Q vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene mit DjU unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 652). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 13.300,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers zur Empfängerin, der Fa. Q verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die Fa. Q im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der Fa. Q keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen vb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

39) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
857
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 148/04, siehe dazu auch AS 653 ff): - Deckblatt zur Position 148/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist Lb erfasst, als Gespann jenes mit den Kennzeichen ac/bc, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 120, - Rechnung Nr. 120 der SpI an die Fa. S betreffend die Vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Mb als Transporteur, in Feld 17 ist das Gespann mit den Kennzeichen rb/sb (h) erfasst, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen dc/sb in Feld 18, - BVD Nr. 857 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen dc/ec in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom ; - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/ec und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Mb. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch das bei der Fa. C erhobene BVD mit den Kennzeichen ac/ec, der erhobene CMR-Frachtbrief mit dem Gespann ac/sb (h - AS 655) und der erhobene und unleserlich unterfertigte Versandauftrag mit den Kennzeichen dc/ec - AS 658). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/sb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac, rb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ac/ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat sich der LKW am noch im Bereich G aufgehalten, hat sich in Richtung Deutschland bewegt und hat das Anwendungsgebiet gegen 22:23 Uhr in Suben verlassen. Der LKW hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 13:44 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet wieder eingereist, wurde am um 14:37 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erstmalig wieder am um 11:02 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat danach das Anwendungsgebiet am um 10:27 Uhr über die Staatsgrenze in Nickelsdorf verlassen. Der LKW ist in der Folge am in Spielfeld wieder eingereist. Der LKW hat hier auch das Gebiet der Europäischen Union verlassen, weshalb das BVD bei dieser Ausreise aus Österreich vom österreichischen Zoll hätte erledigt werden müssen. Ungarn ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

40) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
877
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 165/04; siehe dazu auch AS 659 ff): - Deckblatt zur Position 165/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen fc/vb eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 127 - Rechnung Nr. 127 der SpI an die Fa. S betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 877 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der Fa. C erhobene Rechnung derselben an die Fa. O vom (AS 661), der CMR-Frachtbrief betreffend den Rücktransport von Tabakkartons mit dem Kennzeichen der Zugmaschine rb und dem Kennzeichen des erwähnten Aufliegers in Feld 18 (AS 664) bzw. der der bei der Fa. C erhobene und mit Fb unterfertigte Versandauftrag vom mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 663) und der CMR-Frachtbrief. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb zur Empfängerin, der Fa. O verbringen sollen. Aktenkundig ist ein Rücktransport von Tabakkartons von G (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit dem Bf als Fahrer (AS 392). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Zum Transport mit dem Gespann mit den von der SpI am Deckblatt erfassten Kennzeichen fc/vb wurden Mautdaten nicht abgefragt. Ebenso nicht zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen rb/vb wie sich diese aus dem Rücktransport ergeben. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Eine Fa. S mit der Anschrift Adresse11, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Fa. S gefunden. Es gibt eine Fa. S, jedoch mit der Anschrift Adresse10. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen fc, rb und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen vb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

41) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
890
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 169/04, siehe dazu auch AS 665 ff): - Deckblatt zur Position 169/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/sb und ein nicht leserlicher Frächter aus Skopje, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 133, - Rechnung der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen gc/sb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/sb in Feld 18, - BVD Nr. 890 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gc/sb in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom ; - Versandauftrag der Fa. C mit den erwähnten Kennzeichen und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Ob. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der der bei Fa. C erhobene und mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag mit den erwähnten Kennzeichen (AS 669). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,50 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/sb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der LKW befand sich am zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr des Tabaks aus der Europäischen Union von Griechenland nach Mazedonien tatsächlich auf dem Weg von Presevo/Serbien nach Röszke/Ungarn (AS 2794). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen gc/sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen sb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

42) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
907
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 179/04, siehe dazu auch AS 670 ff): - Deckblatt zur Position 179/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen ac/vb, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 135, - Rechnung Nr. 135 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Mb als Transporteur in Feld 16 und dem Hinweis "ac/vb Auflieger" (h) am oberen Rand, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 907 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an Ob. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der Fa. C (AS 674). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen ac/vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten erfolgte die Ausreise des Gespanns mit den Kennzeichen ac/vb am über Suben nach Deutschland. Am wurde in Lübeck Tabak geladen. Das Gespann ist danach am um 13:40 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am um 14:33 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Das Gespann mit den Kennzeichen ac/hc ist am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 14:43 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, es wurde zuletzt um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass der LKW ac den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da der gleiche LKW bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

43) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/hc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
922
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 198/04, siehe dazu auch AS 675 ff): - Deckblatt zur Position 198/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind folgende Kennzeichen eingetragen: fc/hc und ac/hc, - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 146, - Rechnung Nr. 146 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen ac in Feld 18 und der SpI in Feld 23, - ein weiterer CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen rb in Feld 18, ausgefertigt in G am (Feld 21) mit unleserlichem Vermerk in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 922 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ic (richtig wohl: hc) des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der Fa. C (siehe dazu auch AS 675 ff, AS 2405 und AS 4172). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen hc des Aufliegers zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen fc, ac, hc und rb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen hc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen hc in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen hc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist das Gespann mit den Kennzeichen ac/hc am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Das Gespann hat am in Lübeck Tabak geladen. Am erfolgte um 14:43 Uhr die Wiedereinreise über Suben in das Anwendungsgebiet, zuletzt wurde das Gespann um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass das Gespann ac/vb den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da der LKW ac mit dem Anhänger/Auflieger hc bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Der Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen hc wurde selbst mit einer anderen Zugmaschine gemäß den Ermittlungsergebnissen der Mission Kosovo nicht mit Tabakfeinschnitt gestellt. Schließlich war die Gestellung des am verladenen Tabakfeinschnittes am nicht möglich, da das BVD vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

44) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
940
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 212/04, siehe dazu auch AS 680 ff): - Deckblatt zur Position 212/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen jc/vb erfasst, darüber der Vermerk "ab G", durchgestrichen ist das Kennzeichen kc, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 151, - stornierte Rechnung mit der Nr. 151 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 18 die Kennzeichen jc/rb//vb (h) und in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen gc/vb (h), - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 940 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der Fa. C erhobene mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag, das erhobene BVD und der erhobene CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur (Feld 16) und mit den Kennzeichen gc/vb in Feld 23 (siehe dazu auch AS 680 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen des Aufliegers vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen jc, vb, gc und rb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen vb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

45) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
946
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 213/04, siehe dazu auch AS 685 ff): - Deckblatt zur Position 213/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Gespann gc/sb erfasst, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 152, - Rechnung Nr. 152 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 ist das genannte Gespann gc/sb erfasst (h) - außerdem die Unterschrift des PrZ, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 946 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen sb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/sb (laut CMR-Frachtbrief Feld 23) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc, sb und kc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc und sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen sb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

46) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb/hc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
953
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 234/04, siehe dazu auch AS 689 ff): - Deckblatt zur Position 234/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, in der Zeile Frächter befindet sich folgender Vermerk "lc/hc", - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 182, - Rechnung Nr. 182 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - BVD Nr. 953 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers und mit Bf unterfertigt. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit DjU als Frachtführer unterfertigte CMR-Frachtbrief vom über den Rücktransport von zwölf Paletten Kartons. Aus ihm ergibt sich das Kennzeichen der Zugmaschine mit rb (siehe dazu auch AS 693). Die Tabakkartons wurden von G (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit dem Bf als Fahrer verbracht (AS 392). Am wurde sodann Tabakfeinschnitt geladen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Der Bf hätte 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen rb/hc zur Empfängerfirma, der Fa. O verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen lc, rb und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen rb/hc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen hc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen rb bzw. hc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen rb/hc wurden Mautdaten nicht abgefragt. Es ist unmöglich, dass der Anhänger/Auflieger hc in Evzoni/GR am gestellt wurde, weil er bereits am neuerlich in Lübeck mit Tabak, diesmal mit der Zugmaschine ac beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den der Bf selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den in diesem Fall selbst abgeholten Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

47) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/hc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
964
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 240/04, siehe dazu auch AS 695 ff): - Deckblatt zur Position 240/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ac/hc und als Frächter Ob, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 184, - Rechnung Nr. 184 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Mb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen ac/hc (h) am oberen Rand, - BVD Nr. 964 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/hc (siehe dazu auch den handschriftlichen Vermerk am CMR-Frachtbrief - AS 698) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/hc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen hc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. hc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über Suben ausgereist, am um 12:09 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am um 13:05 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 21:14 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am um 20:04 Uhr über die Staatsgrenze in Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Am soll die angebliche Ausfuhr von Griechenland nach Makedonien erfolgt sein. Es ist nicht möglich, dass das Gespann mit den Kennzeichen ac/hc den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da das BVD am vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte.

48) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
970
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 252/04, siehe dazu auch AS 699 ff): - Deckblatt zur Position 252/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/vb mit dem Vermerk "ab G ", als Frächter Hb, durchgestrichen ist das Kennzeichen mc, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 191, - Rechnung Nr. 191 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt, als Transporteur ist die Nb in Feld 16 erfasst, in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen gc/vb (h), - Versandauftrag der Fa. C mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers vom , - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom , - Lieferschein der Fa. C vom an die Fa. O, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 - BVD Nr. 970 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief betreffend einen Rücktransport von vier Paletten Karton (AS 703). Die Tabakkartons wurden von Vels (Anmerkung: Wels - Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen vb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

49) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1010
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 265/04, siehe dazu auch AS 704 ff): - Deckblatt zur Position 265/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen gc/sb, - Kassa-Eingang über € 3.000,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 199, - Rechnung Nr. 199 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Nb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen gc/sb (h) in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 1010 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit dem Kennzeichen sb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der Fa. C erhobene Rechnung derselben an die Fa. O vom (AS 706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/sb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen sb in Feld 18) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen sb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

50) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/hc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1015
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak I Position 275/04, siehe auch AS 2439): - Deckblatt zur Position 275/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc und hc, als Frächter W Skopje, - Kassa-Eingang über € 20.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 209, - Rechnung Nr. 209 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 1015 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen hc des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterzeichnet, mit der Nb als Transporteur in Feld 16 und dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc (h) in Feld 23, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/hc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen hc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. hc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/hc wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort E wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen hc. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

51) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1121
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter andern die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 336/04, siehe auch AS 2402 und AS 4179): - Deckblatt zur Position 336/04 mit Lübeck als Ladeort und Peje als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen gc eingetragen, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 246, - Rechnung Nr. 246 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 1021 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und mit der Nb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 23 (h), - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/oc vom und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am um 21:53 Uhr in Suben in der Einreise und um 22:42 Uhr in Wels-Marchtrenk vom Mautsystem erfasst. Am Morgen des hat sich der LKW ca. zwanzig Minuten im Bereich Marchtrenk/Wels bewegt. Am Nachmittag hat der LKW um 16:47 Uhr das Anwendungsgebiet in Richtung Slowenien verlassen. PrZ hatte mit dem Gespann gc/oc für den 7. und einen Frachtauftrag für den Transport von (Alu)Profilen von Alkoven/Österreich nach Gjilan/Kosovo (AS 2796). Es ist nicht möglich, dass der in Lübeck am verladene Tabakfeinschnitt am mit dem Gespann gc/oc in Evzoni gestellt wurde, wenn sich das Gespann in der Zeit vom bis zum mit einer anderen Ware auf dem Weg von Alkoven nach Gjilan befunden hat. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

52) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1137
Lübeck
14.804
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 341/04, siehe auch AS 2400 und AS 4180): - Deckblatt zur Position 341/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/qc, Ob als Frächter, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 247, - Rechnung Nr. 247 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers, - BVD Nr. 1137 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief und - Rechnung der Fa. C an die FA. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.804,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen qc, nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen vb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

53) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1148
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 345/04): - Deckblatt zur Position 345/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb, als Frächter die Ob, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 251, - Rechnung Nr. 251 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - BVD Nr. 1148 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 bzw. dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und - Rechnung der Fa. C vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

54) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1178
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 344/04): - Deckblatt zur Position 344/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/gd, als Frächter Ob, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 252, - Rechnung Nr. 252 der SpI an Fa. O die betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Nb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 23 (h), - BVD Nr. 1178 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. den Kennzeichen gc/oc in Feld 11 und - Versandauftrag der Fa. C mit den erwähnten Kennzeichen vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW gc/oc das Anwendungsgebiet am um 11:33 Uhr in Suben Richtung Deutschland verlassen um am in Lübeck Tabak zu laden, ist am um 06:53 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und um 11:36 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig vom Mautsystem erfasst worden. Danach wurden Zugmaschine und Anhänger/Auflieger (gc/oc) erst wieder am in Marchtrenk-Wels erfasst und haben das Anwendungsgebiet am über die Staatgrenze in Suben wieder verlassen, um am in Lübeck neuerlich Tabak zu laden. Der LKW ist am um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Es ist nicht möglich, dass LKW und Anhänger/Auflieger mit dem am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni/GR in der Ausreise gestellt wurden. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

55) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1187
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Jj

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 355/04: - Deckblatt zur Position 355/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen ac/vb, als Frächter die Mb, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 272 - Rechnung Nr. 272 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen ac/vb vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger und den Kennzeichen ac/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief unleserlich unterfertigt mit der Mb als Transporteur, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - BVD Nr. 1187 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportopapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ac/vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am um 00:41 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, wurde am um 01:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach um 09:10 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat das Anwendungsgebiet über Wien Inzersdorf am um 19:06 Uhr in Spielfeld verlassen. Am führte das Gespann ac/vb von Serbien kommend über den Grenzübergang Tabanovce Papier und Flüssigkeit für Matrix aus Österreich für die Fa. Qb nach Makedonien ein. Es ist schlichtweg unmöglich, dass mit dem gleichen Auflieger mit dem Kennzeichen vb am von Serbien kommend eine andere Ware nach Mazedonien und einen Tag später der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt in den Kosovo eingeführt wurde (AS 2231 und AS 2797). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

56) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1197
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Gb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 364/04, siehe auch AS 2437): - Deckblatt zur Position 364/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen gc/gd, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 271, - Rechnung Nr. 271 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der Fa. C vom mit den Kennzeichen gc/oc, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - BVD Nr. 1197 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich noch der mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief vom betreffend den Transport von 10 Paletten Kartons zur Fa. C (AS 4). Die Tabakkartons wurden von Salzburg (Abgangsdatum: ) nach Lübeck befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am über die Staatgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Der LKW wurde am um 21:44 Uhr und letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Am wurde der LKW um 4:35 Uhr in Marchtrenk-Wels erstmalig registriert, um 6:18 Uhr in Thalgau-Mondsee, dann neuerliche um 8:07 Uhr in Thalgau-Mondsee und an diesem Tag letztmalig um 12:51 Uhr in Wels-Marchtrenk. Zwischen und hat sich der LKW in Österreich aufgehalten, so dass es unmöglich ist, dass der am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten E und F Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

57) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
034
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 382/04): - Deckblatt zur Position 382/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb und ub//vb, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 282, - Rechnung Nr. 282 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - BVD Nr. 034 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb (siehe dazu auch BVD und Ausfuhranmeldung) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigten, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Durch den mazedonischen Zoll wurden weder Abfertigungen mit dem betreffenden LKW noch Tabaktransporte für diesen Zeitraum erfasst (AS 2223). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen nc, ub und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es unmöglich ist, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen nc bereits am in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

58) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
051
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Cc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 400/04, siehe auch AS 2435 und AS 4184): - Deckblatt zur Position 400/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/gd und sc//gd, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 18.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 288, - Rechnung Nr. 288 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 051 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und das Gespann mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den Kennzeichen nc, oc und sc (h) in Feld 18, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc vom . Gemäß dem BVD (siehe auch AS 2435 und AS 4184) war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/oc (siehe dazu auch CMR-Frachtbrief und Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigen, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen nc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen nc/oc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen oc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es ist unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen nc bereits am in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

59) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
071
Lübeck
14.800
Gruskovje/SI
Unterschrift



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 405/04, siehe auch As 1738 ff): - Deckblatt zur Position 405/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb, als Frächter die Spedition W, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 292, - Rechnung Nr. 292 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Telefax Nachricht der Fa. C an die SpI betreffend den fehlenden Rückschein zum BVD Nr. 071 und die Übermittlung des BVD, - BVD Nr. 071 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch ein Gespann mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Gruskovje/SI hat ein nicht identifizierter Zollbeamter des Zollamtes Gruskovje/SI mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (darunter der Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

60) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
104
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Rb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 416/04, siehe auch AS 1742 ff): - Deckblatt zur Position 416/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc und rc, das zunächst zusätzlich angebrachte Kennzeichen qc ist durchgestrichen), als Frächter ist die Spedition W erfasst, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 306, - Rechnung Nr. 306 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 104 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt, mit der Nb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den zuletzt erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 23 (h) und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde von DaV mit bestätigt (AS 1259). Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). PrZ ist gemäß den erhobenen Mautdaten am mit dem Gespann über die Staatsgrenze in Walserberg ausgereist, danach am um 23:19 Uhr über Suben wieder eingereist, wurde am um 00:08 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach neuerlich um 15:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am um 16:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Am wurde er um 01:10 Uhr bei der Einreise in Suben registriert. PrZ hat am in Lübeck Tabak auf das Gespann gc/vb geladen und ist am um 09:08 Uhr über Suben wieder eingereist. Der LKW wurde um 09:55 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder um 20:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 21:06 Uhr neuerlich über Suben ausgereist. Im Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () war PrZ mit dem LKW gc/oc bei der Fa. C in Lübeck (AS 2798). Er hat dort am neuerlich Tabak geladen. Er konnte im Zeitpunkt der Ausfuhr am damit mit der Zugmaschine gc nicht am Grenzübergang Dobovec sein. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in F noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Dagegen, dass der Tabak in Deutschland ausgeladen wurde spricht, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn macht, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

61) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
133
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Rb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 417/04, siehe auch AS 1746 ff): - Deckblatt zur Position 417/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/vb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 307 - Rechnung Nr. 307 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 133 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und in Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/vb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch das Gespann mit den Kennzeichen gc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

62) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
145
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Rb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 436/04, siehe auch AS 1751 ff): - Deckblatt zur Position 436/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/rc und ub/wb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 310, - Rechnung Nr. 310 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 145 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt, in Feld 16 ist die Nb als Transporteuer angeführt, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/oc (h) erfasst und - Evidenzblatt mit Siegel des Grenzüberganges Dobovec, erfasst sind die Kennzeichen oc/gc und vb. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Am hat er als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am um 21:06 Uhr mit dem LKW gc/oc über Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 12:56 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder in das Anwendungsgebiet eingereist. Der LKW wurde um 13:56 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erst wieder am um 13:50 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 14:37 Uhr wieder über Suben ausgereist. Den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt hat er am um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es ist unmöglich, dass der LKW den am 6. August in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Dobovec/SI in der Ausreise nach Kroatien gestellt hat, wenn er am in Lübeck neuerlich Tabakfeinschnitt geladen hat. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc, ub, oc und wb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass PrZ den Tabak an Standorten der Bundesrepublik Deutschland abgeladen hat, spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist und danach sofort wieder nach Lübeck um neuerlich Tabak zu laden. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

63) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
164
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Sb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 478/04, siehe auch AS 1760 ff): - Deckblatt zur Position 478/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 321, - Rechnung Nr. 321 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - BVD Nr. 164 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerfirma, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit bestätigt. Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

64) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
173
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Sb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 477/04, siehe auch AS 1756 ff): - Deckblatt zur Position 477/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gc/rc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 322, - Rechnung Nr. 23 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18, - BVD Nr. 173 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gc/oc in Feld 11 und - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/oc (h) eingetragen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass AlJ, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am mit dem LKW gc/oc über Suben verlassen, hat den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist um am um 14:03 Uhr in Spielfeld wieder einzureisen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Auch wenn PrZ am laut Fahrtenschreiber 389 km - die Entfernung von Bremen nach Köln beträgt 403 km - gefahren sein soll (AS 2800), spricht Einiges dagegen, dass er den Tabak dort auch abgeladen hat. Dagegen spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren und dort ca. drei Stunden verblieben ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Außerdem hat er am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Am Standort E wurde bis zum vermehrt Strom verbraucht. Am Standort F wurde noch im Juli 2004 vermehrt Strom verbraucht. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

65) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
233
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 493/04, siehe auch AS 1764 ff): - Deckblatt zur Position 493/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb und tc/uc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 335, - Rechnung Nr. 335 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 233 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16, in Feld 17 sind die Kennzeichen tc/uc (h), in Feld 23 die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde im verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

66) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
234
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 494/04, siehe auch AS 1769 ff): - Deckblatt zur Position 494/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, erfasst sind die Kennzeichen gc/oc und vc/wc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 336, - Rechnung Nr. 336 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der Fa. C mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc, - BVD Nr. 234 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit ZeP als Lenker des LKW unterfertigt und der Pb als Transporteur (Feld 16), darunter sind die Kennzeichen vc/wc (h) eingetragen (Felder 16 bis 18), in Feld 23 sind die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW gc/oc am um 09:11 Uhr über Staatsgrenze in Suben eingereist und wurde am um 09:57 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Danach wurde der LKW erst wieder am um 10:52 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 11:40 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist um am neuerlich Tabak in Lübeck zu laden. Mit dem zuletzt genannten Transport erreichte er erst am wieder Österreich. PrZ konnte demnach unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabak mit dem Gespann gc/oc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben. Insofern ist davon auszugehen, dass die allgemein gehaltenen Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc, oc, vc und wc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass der Tabak an den Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht einerseits der Umstand, dass PrZ nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Der LKW wurde erst am wieder vom Mautsystem registriert. Außerdem hat PrZ er am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht auch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

67) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
264
Lübeck
13.900
Dobovec/SI
Tb



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 499/04, siehe auch AS 1779 ff): - Deckblatt zur Position 499/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, erfasst sind die Kennzeichen gc/oc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 339 - Rechnung Nr. 339 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen oc in Feld 18, - BVD Nr. 264 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen oc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen gc/oc (h) eingetragen, ZeP als Lenker des LKW hat unterfertigt, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 13.900,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist und hat am in Lübeck Tabak geladen. Der LKW ist am um 00:31 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder in das Anwendungsgebiet eingereist und hat sich auf direktem Wege Richtung G begeben. Der LKW wurde um 01:18 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am hat der LKW gc/oc in Lübeck neuerlich Tabak geladen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. PrZ konnte unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt mit dem Gespann gc/oc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben, wenn er am mit dem LKW gc/oc in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Außerdem hat PrZ am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht der Umstand, dass PrZ nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

68) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
266
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 498/04, siehe auch AS 1774 ff): - Deckblatt zur Position 498/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nc/vb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 344 - Rechnung Nr. 344 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 266 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen nc/vb (h) in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb (h) in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur (Feld 16), in Feld 18 sind die Kennzeichen nc/vb eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb wurde versucht Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

69) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
288
Lübeck
14.799
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 526/04, siehe auch AS 1786 ff): - Deckblatt zur Position 526/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen gc/oc angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 354 - Rechnung Nr. 354 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc (h) in Feld 18, - Versandauftrag der Fa. C vom beinhaltend die Kennzeichen gc/oc (h), - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - BVD Nr. 288 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen gc/oc (h) in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.799,80 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen gc) gefahren hat (AS 3527). Aus diesem Grunde wird ihm der gegenständliche Transport zugerechnet. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am um 17:33 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder um 18:32 Uhr in Marchtrenk-Wels und hat um 19:18 Uhr das Anwendungsgebiet über Suben verlassen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. PrZ war zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union beim BP-Truckstop in Schwarmstedt/Deutschland (Nähe Hannover) frühstücken (AS 2803). Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen gc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen oc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gc und oc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen gc/oc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen gc bzw. oc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. PrZ konnte unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt mit dem Gespann gc/oc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben, wenn er zu diesem Zeitpunkt in Schwarmstedt gefrühstückt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Außerdem hat PrZ am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach F, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 14. September herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

70) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/vb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
307
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 527/04, siehe auch AS 1790 ff): - Deckblatt zur Position 527/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, ein Frächter ist nicht angeführt, vermerkt sind die Kennzeichen ac/vb, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 348, - Rechnung Nr. 348 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen ac/vb (h) in Feld 18, - BVD Nr. 307 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit den Kennzeichen ac/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Mb als Transporteur, in der oberen Leiste sind die Kennzeichen ac/vb (h) eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am in Spielfeld eingereist, ist nach G gefahren und um 11:01 Uhr über Suben ausgereist. Der LKW hat am in Lübeck Tabak geladen und ist damit am um 22:11 Uhr über Suben wieder eingereist, wurde letztmalig um 23:08 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder am um 11:22 Uhr in Marchtrenk-Wels und hat das Anwendungsgebiet am über den Karawankentunnel, diesmal mit dem Anhänger/Auflieger xc, verlassen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Nach der Aktenlage hat der Fahrer TrA mit dem Gespann ac/xc Bitumengemisch vom Ub Villach nach Makedonien transportiert (AS 2803). Der Auflieger vb wurde am in Lübeck neuerlich mit Tabak beladen. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen ac und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 19. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach G zu fahren und nicht direkt nach Villach, um den LKW mit einer anderen Ware beladen. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall "eindeutig" bestimmt werden. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

71) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
336
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Vb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 543/04, siehe auch AS 1795 ff): - Deckblatt zur Position 543/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen gc/oc und yc/zc, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 363, - Rechnung Nr. 363 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 336 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und Teilen der zuletzt erwähnten Kennzeichen in Feld 11, - CMR-Frachtbrief von ZeP als Lenker des LKW unterfertigt (Feld 23) mit der Nb als Transporteur in Feld 16, in den Feldern 18 und 19 sind die Kennzeichen gc/oc eingetragen, in Feld 23 die Kennzeichen gc/oc (h), - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom , - Versandauftrag der Fa. C vom mit den Kennzeichen gc/oc und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,65 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

72) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
344
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Vb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 544/04, siehe auch AS 1800 ff): - Deckblatt zur Position 544/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb und ad/bd ab Krapina, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 354, - Rechnung Nr. 354 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 344 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Kennzeichen vb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur (Feld 16), in Feld 17 sind die Kennzeichen nc/vb, in Feld 18 die Kennzeichen ad/bd eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom ; - Versandauftrag der Fa. C vom mit dem Kennzeichen vb des Aufliegers und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb (argumentum: ad/bd ab Krapina, die Nummer des Aufliegers findet sich im BVD, in der Ausfuhranmeldung, im CMR-Frachtbrief in Feld 17 und im Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen, ist am um 02:23 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde letztmalig um 03:38 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am um 11:18 Uhr in Weißkirchen-KNA1/A25 Passau-Wels und ist um 16:47 Uhr über Suben ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Der LKW war zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union in Deutschland unterwegs. Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Der Auflieger vb wurde am in Lübeck neuerlich mit Tabakfeinschnitt beladen. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Auflieger mit dem Kennzeichen vb zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 27. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

73) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
367
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 567/04, siehe auch AS 1805 ff): - Deckblatt zur Position 567/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ac/vb, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch die Rechnung mit der Nr. 374 - Rechnung Nr. 374 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen ac/vb in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 307 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und den Kennzeichen ac/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, in Feld 16 ist die Mb als Transporteur eingetragen, in Feld 17 und Feld 18 sind die Kennzeichen ac/vb (h) und zusätzlich das Kennzeichen ../qc (h) eingetragen - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom , - Versandauftrag der Fa. C vom mit den Kennzeichen ac/vb und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 01:51 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am um 02:23 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 20:38 Uhr in Marchtrenk-Wels, wurde vom 3. bis im Raum Oberösterreich registriert und ist am um 19:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Der Auflieger mit dem Kennzeichen vb wurde in der Folge für den Transport vom verwendet. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen ac und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ac, vb und qc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen ac/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen ac bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 2. bis im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach G gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Der Auflieger mit dem Kennzeichen vb wurde vom 3. bis im Raum Oberösterreich registriert und ist am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist um neuerlich Tabak zu laden. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

74) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gc/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
371
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 568/04, siehe auch AS 1810 ff): - Deckblatt zur Position 568/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen gc/oc, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen gc/oc in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 317 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen gc/oc in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom , - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/oc vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Spedition W. Gemäß dem BVD war die SpI der Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen gc/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

75) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
379
Lübeck
12.800
Dobovec/SI
Vb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 579/04, siehe auch AS 1814 ff): - Deckblatt zur Position 579/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb und nc/wc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 367, - Rechnung Nr. 367 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 ohne Datum, - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Pb als Transporteur in Feld 16 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 12.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat das Gespann das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen, ist am um 08:33 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und wurde um 08:49 Uhr in Wallersee-Thalgau, danach neuerlich um 10:53 Uhr in Thalgau-Wallersee und um 12:19 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am um 19:09 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 19:58 Uhr in über Suben ausgereist. Das Gespann hat am in Lübeck neuerlich Tabak geladen und ist damit am über Suben eingereist und hat sich am 13. und in Österreich - auch im Bereich G - aufgehalten und ist erst am über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Speditionsakt hingegen soll der LKW mit dem Anhänger/Auflieger wc weiter gefahren sein. Dem ist entgegen zu halten, dass der LKW zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabaks in Österreich unterwegs war. Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem Gespann ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc, vb und wc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 13. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

76) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ac/oc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
398
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Vb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 592/04, siehe auch AS 1821 ff): - Deckblatt zur Position 592/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ac/gd, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 376, - Rechnung Nr. 376 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, mit den Kennzeichen ac/cd in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ac/cd in Feld 11, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen ac/cd. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den vermutlich den Kennzeichen ac/oc zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk . rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz oder Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

77) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nc/vb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
421
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 594/04, siehe auch AS 1825 ff): - Deckblatt zur Position 594/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen nc/vb, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 378,, - Rechnung Nr. 378 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen nc/vb in Feld 21, - BVD Nr. 421 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen nc/vb in Feld 11 und - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen nc/vb zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: des Bf) den Tabak "immer" nach G (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei dem Bf nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den pc (altes Kennzeichen: gc) gefahren hat (AS 3527). Aus diesem Grund wird der Transport PrZ zugerechnet. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die Fa. O in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine Fa. O sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer Fa. O vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der Fa. C an die Fa. O, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen nc und Auflieger mit dem Kennzeichen vb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen nc und vb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen nc/vb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. vb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 16:16 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am um 17:03 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 14:38 Uhr in Marchtrenk-Wels und an diesem Tag letztmalig um 16:14 Uhr im Bereich Wels-Marchtrenk. Danach wurde der LKW neuerlich am um 14:39 Uhr im Bereich Muldenstraße-Leonding registriert und ist am um 00:31 Uhr über Spielfeld ausgereist. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort E Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort F Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 13. bis 14. Oktober im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Mit dem LKW wurde in den darauf folgenden Tagen augenscheinlich Ware in den Bereich Wien speditiert. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in F noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der Bf selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag von RiS zu den Lagerhallen gefahren zu haben. Der Bf selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des RiS Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch den Bf oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des RiS fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

78) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ed/rc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
434
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Tb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner ItD Tabak II Position 595/04; siehe auch AS 552 ff und AS 1829 ff): - Deckblatt zur Position 595/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Spedition W als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen ed/rc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 380, - Rechnung Nr. 380 der SpI an die Fa. O betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der Fa. C als Versender/Ausführer, der Fa. O als Empfänger, den Kennzeichen ed/rc in Feld 21, - BVD mit der Nr. 434 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ed/rc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, als Transporteuer ist in Feld 16 die Nb, in Feld 18 sind die Kennzeichen nc/vb (h) eingetragen, - Rechnung der Fa. C an die Fa. O vom und - Versandauftrag der Fa. C mit den Kennzeichen gc/rc. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit vermutlich den Kennzeichen gc/rc (laut Versandauftrag) zur Empfängerin, der Fa. O verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. kkk . rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge:

Menge des entzogenen Tabakfeinschnitts: Siebenundvierzig LKW-Transporte (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 13 bis 40, 42 und 43, 46 und 47, 51, 54 bis 56, 60, 62, 64, 66 und 67, 69 und 70, 72 und 73, 75 und 77) mit insgesamt 600.757,50 kg Tabakfeinschnitt.

Maßgebender Zeitraum: bis .

Steuersatz: Der Steuersatz für Tabakfeinschnitt hat gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG im maßgebenden Zeitraum 47% des Kleinverkaufspreises betragen.

Kleinverkaufspreis: Heranzuziehen ist wie bisher der geschätzte Kleinverkaufspreis; dieser wurde auf der Basis des niedrigsten veröffentlichten Kleinverkaufspreis für Tabakfeinschnitt "American Blend" der Sorte "Brookfild mild" mit € 74,50 je kg Tabakfeinschnitt ermittelt.

Berechnung der Tabaksteuer: Bemessungsgrundlage sind 600.757,50 kg Tabakfeinschnitt. Als Kleinverkaufspreis ergibt sich ein Betrag von € 44.756.433,75. Darauf lasten 47% Tabaksteuer, somit € 21.035.523,86 Tabaksteuer.

Berechnung des Säumniszuschlages: Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Tabaksteuer im Betrage von € 21.035.523,86, somit € 420.710,48.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 167 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Beweiswürdigung
Wahrscheinlichkeit
Gewissheit
wahrscheinlich
schlüssige Beweisführung
Verweise
Anmerkung
Beachte auch die in Ritz, Kommentar zur BAO-3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at