Kein Ansatz des halben Sachbezugswertes für die Privatnutzung eines arbeitgebereigenen PKW, wenn die Aufzeichnungen weder überprüfbar noch nachprüfbar sind
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang C.M. Burger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Grillparzerstraße 5/8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 23. Bezirk vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 für die Jahre 2005 - 2007 im Beisein der Schriftführerin Romana Schuster nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Als Ergebnis einer abgabenbehördlichen Prüfung schrieb das Finanzamt der Berufungswerberin mit Bescheid vom folgende Beträge zur Haftung und Zahlung vor:
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2005 | 2006 | 2007 | ||
Lohnsteuer |
€
| 1.480,14 | 3.701,94 | 3.172,23 |
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen |
€
| 150,27 | 348,84 | 297,54 |
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag |
€
| 14,40 | 32,43 | 27,63 |
Begründet wurde die Nachversteuerung bezüglich der Privatnutzung von dienstgebereigenen Kraftfahrzeugen mit mangelhaft geführten Fahrtenbüchern. Die nur geringfügige private Nutzung der zur Verfügung gestellten Firmenfahrzeuge habe nicht nachgewiesen werden können. Die Sachbezüge für KFZ-Privatnutzung seien für drei Dienstnehmer von bisher 0,75 % auf 1,5 % der Anschaffungskosten zu erhöhen gewesen.
Mit rechtzeitig erhobener Berufung wurde die Sachbezugserhöhung bei einem Dienstnehmer (DN) angefochten. Das Finanzamt habe die Mängel beim Fahrtenbuch dieses Mitarbeiters nicht angeführt. Dieses Fahrtenbuch sei in Form eines gebundenen Heftes mit fortlaufenden Seiten ohne Freilassung von Zeilen geführt worden und somit im Nachhinein nicht abänderbar. Die Richtigkeit der angegebenen Privatkilometer könne durch zusätzliche Kalenderaufzeichnungen bzw. Treibstoffrechnungen bzw. durch Vorlage des Originalfahrtenbuches belegt werden. Die Tatsache, dass der Dienstnehmer im Zeitraum 2005 - 2007 durchgehend über einen Privat-PKW verfügen konnte, untermauere ebenfalls die angegebenen Privatkilometer. Die Eintragungen im Fahrtenbuch hätten auch als Basis für Diäten bei der Arbeitnehmerveranlagung des Dienstnehmers gedient. Das dafür zuständige Finanzamt habe die Aufzeichnungen nicht beanstandet.
Über Aufforderung des Finanzamtes wurde das handschriftlich geführte Fahrtenbuch und Ausdrucke aus der zusätzlich geführten Excel-Datei des DN vorgelegt. Das vorgelegte Fahrtenbuch hat folgenden Aufbau:
In einem linierten 40 Blatt Heft wurden das Datum, das Ziel, die privaten km und der KM-Stand angegeben. Die überwiegend schwer lesbaren Reiseziele wurden weitgehend abgekürzt wie z:B. NÖ, Bgl, W-B-W, Salzburg-Tirol-Wg angegeben. Im Februar 2005 erfolgte beispielsweise eine Eintragung wie folgt: "21-23 W-B-Flughafen W"
Feststellungen betreffend Dauer, Beginn und Ende der einzelnen Fahrten sind dem Fahrtenbuch nicht zu entnehmen. Teilweise wurden Eintragungen für mehrere Tage zusammengefasst vorgenommen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass die Aufzeichnungen in weiten Teilen nicht bzw. kaum leserlich seien. Die Eintragungen bestünden lediglich aus Datum, Ziel/Strecke in Kurzform und Kilometerangabe. Die mitvorgelegten tabellarischen Aufzeichnungen enthielten Tag der Dienstreise, gelegentlich nähere Angaben zum Ziel bzw. zur Strecke, die km Privat, dienstliche km, Kilometerstand am Beginn und Ende der Dienstreise. Stichprobenweise Überprüfungen der Fahrtstrecken hätten ergeben, dass im Fahrtenbuch im Gegensatz zu der mit Routenplaner ermittelten KM-Anzahl eine höhere Kilometeranzahl der dienstlich gefahrenen Kilometer ausgewiesen worden sei.
Mehrtätige Dienstreisen seien zum Teil zusammengefasst eingetragen worden, Ortsangaben hätten sich mit der Nennung des Bundeslandes erschöpft. Mangels vorgelegter Tankrechnungen könne kein substantieller Vergleich der Fahrtenbuchführung mit den Kilometerständen laut Tank- Servicebelegen durchgeführt werden.
Am wurden Tankbelege für die Zeiträume November 2005 bis Jänner 2008 ohne Angaben von KM-Ständen vorgelegt.
Am wurde der Vorlageantrag gestellt und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Der Berufungswerber habe ein Primärfahrtenbuch geführt und diese Angaben in zumeist wöchentlichen Abständen in eine Excel-Datei übertragen. Eine Parallelführung ermögliche wesentlich mehr Eintragungen. Die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäß geführtes Fahrtenbuch seien nach Vorbringen der Berufungswerberin aus folgenden Gründen erfüllt: Das Datum sei stets eindeutig und durch die Verwendung der Excel-Datei lückenlos geführt. Die Gründe für die Ablehnung der Zusammenfassung von mehrtägigen Dienstreisen seien nicht nachvollziehbar. Die Dienstreisen seien üblicherweise am Wohnort begonnen worden. Für die Beschreibung des Zielortes seien Abkürzungen wie "div Wien" verwendet worden. Aus einem mitvorgelegten Terminkalender sei der Zweck der Dienstfahrten ersichtlich. Üblicherweise sei als Zielort eine Gemeinde bzw. ein Bundesland eingetragen worden. An Hand einer Liste der Vertragspartner seien die Reiseziele zu eruieren. In einzelnen Fällen seien die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch allerdings aus Platzgründen nicht nachvollziehbar.
Der Zweck der betrieblichen Fahrten sei angeführt worden. Eine Aufteilung der betrieblich und privat gefahrenen km sei in einem gebundenen Heft erfolgt.
Hinsichtlich der von der Behörde festgestellten Kilometerdifferenzen seien der Behörde Fehler passiert. Angefahrene Zielorte gemäß Excel-Datei seien übersehen worden. Aus allfälligen Differenzen seien vom Finanzamt falsche Schlüsse gezogen worden. Der Zusammenhang zwischen festgestellten Kilometerdifferenzen und dem Nachweis, dass nicht mehr als 6000 km/Jahr privat gefahren wurde sei zudem nicht erkennbar.
Mit Vorhalt vom wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die Kilometerstände in den nachgereichten Tankrechnungen vorzulegen. Der Berufungswerberin wurde auch die Möglichkeit zu einer Stellungnahme dazu eingeräumt, dass im Fahrtenbuch im Jahr 2007 ca. 44 Mal 7 km an Stelle von 14 km als Privatfahrt ausgewiesen wurde. Wird zwischen den einzelnen Kundenbesuchen der Betriebsstandort aufgesucht, sei stets eine fiktive Wegstrecke für Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte-Wohnung anzusetzen. Daraus würden sich Hinzurechnungen ergeben.
In Beantwortung dieses Vorhalts wurde mit Schreiben vom mitgeteilt, dass DN beim Tanken nie den Kilometerstand beim Terminal der Tankstelle eingegeben habe. Die Kilometerstände könnten daher nur nachträglich an Hand des Fahrtenbuches eruiert werden. Dies könnte von der Behörde selbst gemacht werden. Weder aus der Sachbezugsverordnung noch aus der Rechtsprechung des VwGH gehe eine zwingende Führung eines Fahrtenbuches hervor. Lediglich der Nachweis, dass monatlich nicht mehr als 500 km Privatkilometer gefahren werden, sei zu erbringen.
Bei Fahrten Wohnung-Betriebsstätte bzw. umgekehrt sei davon ausgegangen worden, dass lediglich eine Fahrt als Privatfahrt auszuweisen sei. Es sei schwer zu verstehen, dass ein kurzer Abstecher ins Büro auf der Heimfahrt das Privatkilometerkonto des Mitarbeiters belasten sollte. Es gebe zudem keine Bestimmung, welche eine zusammenfassende Aufzeichnung untersagen würde.
In der am durchgeführten Berufungsverhandlung gab DN als geladener Zeuge bekannt, das Fahrtenbuch selbst geführt zu haben. Im Prüfungszeitraum habe er stets über eigenes Auto verfügt.
Die für den UFS nicht nachvollziehbaren Eintragungen im Fahrtenbuch am (KM-Stand 1750 - gefahrenen Privat km 14 - Endstand 1774 km) begründet der Zeuge mit der Führung eines handschriftlichen Primärfahrtenbuch, in welches der Gesamtkilometerstand eingetragen worden sei und die privat gefahrenen km in einer eigenen Spalte ausgewiesen worden wären.
Zu den Differenzen bei den Kilometerangaben im Fahrtenbuch und denen vom Finanzamt laut Routenplaner ermittelten Kilometerständen nimmt der Zeuge wie folgt Stellung: Am habe eine 4-tägige Dienstreise mit Beginn stattgefunden. Die Eintragung sei am Ende der Dienstreise gesammelt vorgenommen worden. Zu Beginn der Dienstreise sei jedenfalls keine Eintragung ins Fahrtenbuch getätigt worden. Für die Dienstreisen am 8. und sowie für den wurden die gefahrenen Strecken an Hand von Routenplanern vorgelegt. Für die in der Berufungsvorentscheidung angeführten Dienstreise am führte der Zeuge aus, dass die Strecke am vom Büro über St. Pölten- Gmünd -Linz und am nächsten Tag Linz-Salzburg führte. Sie dazugehörige Eintragung im Fahrtenbuch lautet "10.8.-11.8. B-a- St.Pölten, ju, OÖ, Sbg".
Die Differenz der Wegstrecke am erklärte der Zeuge mit allfälligen Einladungen zum Essen und durch die Wahl einer längeren Fahrtstrecke.
Laut Zeugenaussage seien die nicht selbsterklärenden Sekundäraufzeichnungen parallel zum Fahrtenbuch geführt worden. Die schwere Lesbarkeit der Kalenderaufzeichnungen wurde vom Zeugen zugestanden.
Im Anschluss an die Berufungsverhandlung wurden dem UFS zwei Routenplanerausdrucke für die während der Verhandlung spontan vom Amtsbeauftragten angefragten Fahrten Wien -Villach übersendet. Am sei die Fahrt zur Gänze über die normale Strecke der Südautobahn mit einer Streckenlänge von jeweils 358 km erfolgt. Am sei in Niklasdorf eine Zwischenstation eingelegt worden. Die Fahrtstrecke habe sich um 52 km reduziert. Bei der Fahrt nach Mistelbach betrage die einfache Fahrtroute über die Südost-Tangente 68km, als wesentlich mehr als die vom Amtsbeauftragten angegebenen 50 km. Bei der Rückfahrt nach Wien habe der Zeuge eine dringend zu behebende Panne am Fahrzeug gehabt, weshalb er zu Citroen Simmering 11 gefahren sei, um das Fahrzeug reparieren zu lassen. Dadurch seien Extra Kilometer angefallen. Ein Werkstattauftrag könne vorgelegt werden.
Über die Berufung wurde erwogen:
Im angefochtenen Zeitraum 2005 -2007 stellte die Berufungswerberin einem Dienstnehmer (DN ) einen Dienst-PKW auch für private Fahrten zur Verfügung.
Strittig ist, in welchem Umfang in diesem Zeitraum nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte an Privatfahrten mit dem Dienstwagen durchgeführt wurden.
Gemäß § 15 Abs. 1 EStG 1988 liegen Einnahmen vor, wenn dem Steuerpflichtigen Geld oder geldwerte Vorteile im Rahmen der Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - wozu auch die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zählen - zufließen.
Die hierzu ergangene Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung) BGBl. II Nr. 204/467 i.d.g.F. regelt die Privatnutzung von Dienstautos wie folgt:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal "600 Euro" monatlich, anzusetzen. Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen. Selbständig bewertbare Sonderausstattungen gehören nicht zu den Anschaffungskosten.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen Anschaffungskosten, maximal 300 Euro monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich.
(3) Ergibt sich bei Ansatz von 0,50 Euro (Fahrzeugbenützung ohne Chauffeur) bzw. 0,72 Euro (Fahrzeugbenützung mit Chauffeur) pro Kilometer Fahrtstrecke im Sinne des Abs. 1 ein um mehr als 50% geringerer Sachbezugswert als nach Abs. 2, ist der geringere Sachbezugswert anzusetzen. Voraussetzung ist, dass sämtliche Fahrten lückenlos in einem Fahrtenbuch aufgezeichnet werden."
Nach der SachbezugswerteV ist somit ein Sachbezug von 1,5% der tatsächlichen Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal "600 Euro" monatlich anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Benützung eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeugs für nichtbetriebliche Fahrten möglich ist. Jedoch ist eine Reduzierung gemäß § 4 Abs. 2 SachbezugswerteV dieses Sachbezuges auf 0,75% der Anschaffungskosten vorgesehen, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Fahrtstrecke für die nicht beruflich veranlassten Fahrten im Jahr nicht mehr als 500 km monatlich beträgt. Unterschiedliche Fahrtstrecken in den unterschiedlichen Lohnzahlungszeiträumen seien unbeachtlich.
Im gegenständlichen Berufungsfall ist - wie ausgeführt - die Anzahl der privat gefahrenen Jahreskilometer strittig. Zur Ermittlung der entsprechenden Anzahl der privat gefahrenen Kilometer ist von Folgendem auszugehen:
Vorweg ist festzuhalten, dass der Ansatz eines niedrigeren Sachbezugswerts nach dem klaren Wortlaut des § 4 Abs. 3 SachbezugswerteV die lückenlose Aufzeichnung sämtlicher Fahrten in einem Fahrtenbuch voraussetzt.
In weiterer Folge ist nunmehr zu urteilen, ob die vom Finanzamt aufgezeigten Mängel der Aufzeichnungen geeignet sind, davon auszugehen, dass damit der Umfang der Privatfahrten nicht nachgewiesen werden kann.
Grundsätzlich ist anzuführen, dass die oben genannte Sachbezugswerteverordnung keinen ausschließlichen Nachweis durch ein Fahrtenbuch verlangt (vgl. hierzu auch ; , 2001/15/0191). Der Dienstnehmer hat Aufzeichnungen in Form eines Fahrtenbuches und einer Tabelle (Excel) geführt. Grundsätzlich hat er hierbei eine Trennung in berufs- bzw. privat-bedingte Fahrten vorgenommen. Wesentlich ist jedoch, dass diese Aufzeichnungen überprüfbar und nachprüfbar sind. Gelingt der Nachweis, dass im Jahr nicht mehr als 6.000 km privat gefahren wurden, nicht, dann kommt es zu einer Zurechnung des vollen Sachbezugswertes - eine Glaubhaftmachung genügt hier nicht (vgl. -G/09).
In der Verwaltungspraxis wird gemäß LStR 2001 Rz 177 die Auffassung vertreten, dass der Nachweis für eine geringere private Nutzung als durchschnittlich 500 km pro Monat auch durch andere Beweismittel als ein Fahrtenbuch erfüllt werden kann, um den halben Betrag des Sachbezugs ansetzen zu können.
So könne z.B. die Jahreskilometerleistung um diejenigen Kilometerleistungen gemindert werden, die laut Reisekostenabrechnungen etc. zweifelsfrei als betrieblich veranlasste Fahrten zu klassifizieren sind.
Sei der verbleibende Betrag - die Privatfahrten- somit geringer als 6.000 km, könne davon ausgegangen werden, dass der halbe Sachbezugswert zustehe.
Dies wird auch in der Spruchpraxis des UFS (etwa ) und in der Literatur (siehe etwa Jakom/Lenneis, EStG, 2010, § 15 Rz 21, oder Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 15 Anm. 35) vertreten. Jedoch wird auch hier festgestellt, dass der Nachweis dennoch sinnvollerweise in der Form eines Fahrtenbuches erfolgen solle.
Der Nachweis fehlender Privatnutzung muss nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zwar nicht unbedingt an Hand eines Fahrtenbuches geführt werden (; ), ist aber vom Steuerpflichtigen zu erbringen (), wobei diesem eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft ().
Ein Fahrtenbuch hat zumindest das Datum, die Dauer, den Beginn und das Ende, das Ziel und den Zweck jeder einzelnen Fahrt festzuhalten ( ).
Eintragungen müssen somit geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden.
Ein Fahrtenbuch als Beweismittel für den halben Sachbezugswert muss somit also fortlaufend geführt werden, mit allen notwendigen Angaben, die für das Nachvollziehen der zurückgelegten Strecken notwendig sind.
Die nach dem allgemeinen Verständnis erforderlichen Angaben wurden vom Dienstnehmer der Berufungswerberin in einer Reihe von Fällen - wie bereits vom FA ausgeführt - nicht eingehalten und es ergeben sich somit erhebliche Zweifel an der Aussagekraft und dem Wahrheitsgehalt des Fahrtenbuches.
So teilte der Dienstnehmer ua in der mündlichen Verhandlung mit, dass mehrtägige Dienstreisen erst am Ende der Reise gesammelt eingetragen worden sind. Der Nachweis für eine geringere private Nutzung als durchschnittlich 500 km pro Monat kann im vorliegenden Fall auch nicht an Hand der vorgelegten Tankrechnungen erbracht werden, da diese beim konkreten Dienstnehmer keine Kilometerstände aufweisen. Die vorgelegten tabellarischen Aufzeichnungen enthalten Datum, Tag, gelegentlich nähere Angaben zum Ziel, privat und dienstliche km und Kilometerstand.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei gilt nur dann als ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Atzmüller/Lattner in Wiesner/Grabner/Wanke [Hrsg], MSA EStG 11. EL § 16 Anm. 22 "Fahrtkosten - Allgemeines" unter Hinweis auf BFH , VI R 64/04). Eine nachträgliche Veränderung der Daten ist bei den vorgelegten Ausdrucken aus der zusätzlich vom Dienstnehmer geführten Excel-Datei jedenfalls nicht auszuschließen.
Die darüber hinaus für Beweiszwecke vorgelegten Kalenderaufzeichnungen sind als schlichtweg unleserlich und damit als nicht aussagekräftig zu bezeichnen.
Damit ist das Gebot der Vollständigkeit bei der Führung des Fahrtenbuches nicht eingehalten worden: Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit muss jede betriebliche Fahrt einzeln und nachvollziehbar eingetragen sein, um von der Gesamtkilometerzahl durch Herausrechnen der beruflich gefahrenen Strecke die Summe der privat gefahrenen Kilometer ableiten zu können. Den Finanzbehörden, welche oft erst viel später mit dem Sachverhalt konfrontiert werden, ist eine verlässliche Kontrolle der Angaben des Arbeitnehmers nur bei Vorlage einwandfreier, vollständiger und zeitnah geführter Aufzeichnungen möglich.
Dieser Grundsatz wurde im vorliegenden Fall nicht eingehalten. Darüber hinaus gab der Dienstnehmer in der Berufungsverhandlung bekannt, dass die Differenz der Wegstrecke (Fahrtenbuch - Routenplaner) mit allfälligen Einladungen zum Essen zu begründen seien. In der Eingabe vom wird eine Streckendifferenz mit einer Autopanne und dem dadurch bedingtem Anfahren einer Werkstatt begründet. Diese Behauptungen finden jedoch im Fahrtenbuch keinen Niederschlag. Das geführte Fahrtenbuch ist also hinsichtlich der Anzahl der dienstlich veranlasst gefahrenen Kilometer weder vollständig, noch schlüssig noch nachvollziehbar. In der vom Finanzamt vorgenommenen Prüfung ergaben sich Differenzen, die die Schlüssigkeit und richtige Aufzeichnung zwischen betrieblichen und privat gefahrenen Kilometern als nicht glaubwürdig darstellen.
Sofern möglich wurden vom FA die im Fahrtenbuch angegebenen Kilometerangaben aufgrund der vom Dienstnehmer getätigten Eintragungen überprüft, wobei sich laut Routenplanerberechnungen in den überwiegenden Fällen geringere Fahrtstrecken als laut Fahrtenbuch ergaben (so am lt. RP KM 626,50 - laut FB KM 752 oder am lt. RP km 639,52 - lt. FB KM 748). Die Überprüfung war aufgrund der fehlenden Adressangaben bzw. zum Teil auch Ortsangaben erheblich erschwert. Dazu kommt, dass mehrtägige Dienstreisen erst am Ende zusammengefasst eingetragen wurden und sich Ortsangaben mehrmals in der Nennung eines Bundeslandes erschöpften. Es wurden weder die Namen, der Zweck noch Anschriften der Kunden aufgezeichnet. Ungeachtet der Vorlage einer Liste der Vertragspartner der Berufungswerberin konnte insgesamt aufgrund der nicht nachvollziehbaren Aufzeichnungen auch in der mündlichen Berufungsverhandlung nicht nachgewiesen bzw. auch nur glaubhaft gemacht werden, dass der Dienstnehmer im Jahresschnitt unter 6.000 km privat mit dem Dienst-Pkw fuhr.
Zu den Privatfahrten zählen nach dem Wortlaut der VO zu § 15 Abs. 2 EStG auch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Werden am Weg vom oder zum Arbeitgeber Kundenbesuche absolviert, ändert dies nichts an der Qualifikation als Privatfahrt. Die direkte Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt als Privatfahrt. Die Wegstrecke Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung des betreffenden Dienstnehmers beträgt 13,84 m². Laut Fahrtenbuch wurden im Jahr 2005 3 mal, 2006 37 mal und 2007 45 mal lediglich 7 km für diese Strecke als Privatfahrt ausgewiesen. Abgesehen von den anderen aufgezeigten Mängeln sind aus diesem Grund zu den im Fahrtenbuch ausgewiesenen Privatfahrten Hinzurechnungen vorzunehmen.
Insgesamt war nicht feststellbar, dass die Gesamtzahl der als beruflich veranlasst angegebenen gefahrenen Kilometer richtig ist.
Das vorliegende Fahrtenbuch kann somit nicht als Beweismittel zur Herabsetzung des Sachbezugwertes auf 0,75% herangezogen werden.
Rechtlich bedeutet die Feststellung, dass die beruflich gefahrenen Kilometer nicht feststehen und folglich auch die privat veranlasst gefahrenen Kilometer nicht nachvollziehbar sind, dass damit dem Begehren auf Ansetzung lediglich des halben Betrages, 0,75% des Sachbezugwertes, nicht entsprochen werden kann.
Die Berücksichtigung eines halben Sachbezugwertes erfordert eine glaubwürdige Darstellung der privat zu betrieblich gefahrenen Kilometer. Insbesondere bei lediglich geringfügigem Unterschreiten des relevanten Wertes von 6.000 Jahreskilometern - wie hier gegeben - ist ein schlüssiges Vorbringen erforderlich und müssen Ungereimtheiten glaubwürdig aufgeklärt werden (vgl. etwa ; ; -W09; ; -G/05).
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Graz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4 Abs. 1 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 |
Schlagworte | Fahrtenbuch Sachbezüge für KFZ- Privatnutzung |
Zitiert/besprochen in | Fragner in SWK 3/2014, 101 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at