Steuerbarkeit eines Journalistenpreises
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Miterledigte GZ: |
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RV/1504-W/13 |
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/13/0094 eingebracht (Amtsbeschwerde). Einstellung des Verfahrens mit Beschluss vom wegen nicht Nichtbefolgung eines Mängelbehebungsauftrages.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/3503-W/10-RS1 | Ein aus Anlass einer bereits zuvor erschienenen Reportage bzw Artikelserie im nachhinein (ex post) von einer vom Arbeitgeber verschiedenen Einrichtung verliehener Journalistenpreis ist nicht steuerbar. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des A**** B****, vertreten durch Mag. H**** R****, gegen die Bescheide des Finanzamtes XY betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2009 und 2011 entschieden:
Den Berufungen wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist Journalist und bezieht als Angestellter der Wochenzeitung "Falter" Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Darüber hinaus erzielte er in den Streitjahren Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Jahr 2009 war der Berufungswerber Preisträger des von der Austria Presseagentur (APA) in Zusammenarbeit mit der Bank Austria - UniCredit Group ausgeschriebenen, mit 5.000 € dotierten Journalistenpreises "Writing for CEE".
Im Jahr 2010 war der Berufungswerber Preisträger des vom NEWS-Verlag verliehenen, mit 10.000 € dotierten Journalistenpreises "Alfred-Worm-Preis", der Zufluss erfolgte im Jahr 2011.
Der Berufungswerber steht zur APA, zum NEWS-Verlag sowie zur Bank Austria - UniCredit Group in keinem ökonomischen, werkvertragsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnis.
Der Preis "Writing for CEE" soll die journalistische Auseinandersetzung mit Fragen Europas und der europäischen Integration fördern. Ausgezeichnet werden Beiträge, die in differenzierter und vielfältiger Weise Europa, das Leben und den Alltag in den europäischen Ländern, europäische Kunst, Kultur oder Lifestyle zum Thema haben - und zur Überwindung von Grenzen und Vorurteilen beitragen.
Mitglieder der Jury, die die Preisträger auswählt, sind international tätige Journalistinnen und Journalisten, Kommunikationswissenschafter sowie die Pressesprecher der APA und der Bank Austria - UniCredit Group.
Bis zu einem bestimmten Stichtag können journalistische Beiträge sowie Transskripte von Radio-, TV- und Online-Beiträgen eingereicht werden, die in den davorliegenden 12 Monaten publiziert wurden. Für die Einreichung erforderlich sind der Beitrag in Originalsprache, eine Übersetzung ins Englische sowie ein Lebenslauf des Autors bzw der Autorin.
Der Berufungswerber wurde mit dem Preis "Writing for CEE" für seine in der "Berliner Zeitung" sowie im "Falter" erschienene Reportage "Hinter dem Zaun" ausgezeichnet, welche preisgekrönt auch unter www.apa.at/cee-award veröffentlicht wurde. Die Reportage behandelt die Zustände in einem in der Ukraine gelegenen Flüchtlingslager im slowakisch-ungarisch-ukrainischen Ländereck.
Der "Alfred-Worm-Preis" für investigativen Journalismus wird von der Verlagsgruppe NEWS für Journalistinnen und Journalisten gestiftet, damit die Bestleistungen von investigativem Journalismus des jeweils zurückliegenden Jahres gewürdigt werden. Mit dem "Alfred-Worm-Preis" möchte die Verlagsgruppe NEWS den Qualitäts- und Aufdeckungsjournalismus fördern und gleichzeitig das Andenken des im Jahr 2007 verstorbenen ehemaligen Profil- und NEWS-Redakteur und NEWS-Herausgebers Alfred Worm lebendig halten.
Zu den investigativen Leistungen gehören journalistische Arbeiten, die unbekannte Fakten, Hintergründe, Zusammenhänge und Machenschaften aufdecken, Skandale enthüllen und Affären ans Licht bringen und so die Kontrollfunktion der Presse und ihre "öffentliche Aufgabe" in besonderer Weise wahrnehmen.
Für den "Alfred-Worm-Preis" können Arbeiten eingereicht werden, die im Vorjahr in einem österreichischen, deutschsprachigen Medium (auch Online-Plattform) erstveröffentlicht wurden. Einzureichen sind ua je ein Original der Veröffentlichung oder eine Kopie des Originals sowie eine Ausfertigung des veröffentlichten Textes.
Weiters ist ein stichwortartiges "Making-of" beizulegen, welches die Rahmenbedingungen und besondere Umstände, wie Arbeitsbedingungen, Restriktionen, Zeitdruck, Widerstände gegen die Veröffentlichung etc, unter denen der Beitrag entstanden ist, enthalten soll.
Über die Beiträge entscheidet eine unabhängige Jury in einer gemeinsamen Sitzung.
Der Berufungswerber wurde mit dem "Alfred-Worm-Preis" 2010 für seine im "Falter" erschienene Artikelserie "Weisung aus dem Sack" ausgezeichnet. Die Jury begründete ihre Wahl damit, dass "die Geschichte über die in Papiersäcken dem ,Falter' überreichten Dokumente aus dem Justizministerium und die darauf folgenden Recherchen des Autors zu der innenpolitischen Geschichte des Jahres 2009 geführt hätten. Viele Wochen hat sich der Autor mit einzelnen Fällen beschäftigt, in denen es um Geheimnisverrat, Bestechung Freunderlwirtschaft und Geldverschwendung ging. Er hat damit die Justiz nicht nur nachhaltig beschäftigt, sondern auch für künftige Vorgänge sensibilisiert."
Das Finanzamt qualifizierte die Preisgelder jeweils als Einkünfte aus selbständiger Arbeit. In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2009 führte das Finanzamt aus, die Aufzählung der Einkunftsarten in § 2 Abs 3 EStG sei erschöpfend; Vermögenszugänge, die von dieser Bestimmung nicht umfasst seien oder die ausdrücklich als nicht steuerbar bezeichnet würden, unterlägen nicht der Einkommensteuer. Dies gelte etwa für Preise, die in Würdigung der Persönlichkeit des Steuerpflichtigen im Hinblick auf sein Lebenswerk oder Gesamtschaffen gewährt würden, also vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit darstellten (EStR 2000 Rz 101a). Betriebseinnahmen seien betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen, wobei ein mittelbarer Zusammenhang mit den betrieblichen Vorgängen genüge. Daher gehörten Preise, die durch eine Jury auf Grund einer Klassifizierung der Leistung vergeben würden, zB für die Teilnahme an einem Architektenwettbewerb, Förderpreise an Künstler auf Grund eines Wettbewerbes für einzelne Werke der Musik, Literatur oder bildenden Kunst zu den Einkünften iSd § 2 Abs 3 EStG (Hofstätter/Reichel, EStG § 2 Tz 9 und EStR 2000 Rz 1054).
Mit dem Preis "Writing for CEE" sei kein Gesamtschaffen oder primär die Persönlichkeit des Berufungswerbers, sondern ein konkreter journalistischer Beitrag, der im Rahmen dieser Preisausschreibung eingereicht worden sei, gewürdigt worden. Die Jury habe dabei aus allen eingereichten Beiträgen den Preisträger anhand der vorgegebenen Qualitätskriterien ermittelt. Es liege somit ein unmittelbarer Zusammenhang mit der journalistischen Tätigkeit des Berufungswerbers vor, sodass das Preisgeld eine steuerpflichtige Einnahme iSd § 2 Abs 3 EStG darstelle.
Dem Einwand, die Betrachtung der EStR 2000 sei "gleichheitswidrig", da darin Nobelpreise als nicht steuerbar behandelt würden, Journalistenpreise aber sehr wohl, sei zu entgegnen, dass die Nobelpreise, auch in den naturwissenschaftlichen Sparten, zumeist nicht einen einzelnen Beitrag beurteilten, sondern darauf abstellten, welche Auswirkungen die Forschungsleistungen eines Wissenschafters in einem Bereich auf die gesamte Menschheit hätten. Es werde damit das langjährige Schaffen und auch die Persönlichkeit des einzelnen ausgezeichnet.
In der Begründung des Einkommensteuerbescheides 2011 führte das Finanzamt lediglich aus, die Einkünfte aus selbständiger Arbeit seien um die Einnahmen aus dem "Alfred-Worm-Preis erhöht worden.
In den Berufungen wird zusammengefasst eingewendet, Journalistenpreise wie der Preis "Writing for CEE" für "Völkerverbindenden Journalismus" oder der "Alfred-Worm-Preis" seien entgegen der Ansicht des Finanzamtes nicht steuerbar. Derartige Journalistenpreise seien privat veranlasst, sie würden für das Lebenswerk, das kreative Schaffen oder für die aus der konkreten Leistung sichtbare persönliche Haltung verliehen. Eine Jury wähle einen Publizisten aus, der sich aufgrund seiner (unabhängig vom Wettbewerb erbrachten) Leistung als würdig erwiesen habe.
Zwar fehle in Österreich eine einschlägige Rechtsprechung, doch habe der deutsche BFH (, IV R 184/82, BStBl II 1985, 427) solches zu einem nach den gleichen Prinzipien vergeben Journalistenpreis ("Theodor Wolff-Preis") bereits entschieden.
Der Preisverleihung liege - anders als etwa bei "Wettbewerben" für Bauprojekte oder bei "Wettbewerben von Architekten" oder bei sportlichen Wettbewerben - kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Der Text sei nicht in Hinblick oder in Zusammenhang mit dem in Rede stehenden Preis verfasst worden. Er stehe in keinem ökonomischen, werkvertragsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Verhältnis zum Preisverleiher (APA, Bank Austria oder NEWS-Verlag).
Mit diesen Preisen werde jeweils die Person des Berufungswerbers als Journalist gewürdigt, welche naturgemäß nur durch konkrete Texte hervortreten könne; ohne Text könne ein Journalist keine Haltung und auch nicht seine Persönlichkeit demonstrieren. Prämiert worden sei nicht der Text, sondern wesentlich die besondere Fähigkeit des Berufungswerbers hinsichtlich seiner Sprache, seiner Haltung, seines schreiberischen Stils sowie sein Schaffen als auf Menschenrechte spezialisierter Journalist bzw als auf Korruption und Misswirtschaft spezialisierter Aufdeckungsjournalist im Sinne von Alfred Worm; kurzum seine journalistische "Persönlichkeit".
Die Ausschreibungen hätten allgemein Arbeiten auszeichnen wollen, die von einer besonderen Grundhaltung getragen würden. Der Umstand, dass der Journalist laut Ausschreibungsbedingungen zur "Überwindung von Vorurteilen und Grenzen" beitragen müsse bzw nachhaltig "das Gedenken an Alfred Worm" würdigen müsse, zeige eindeutig, dass die persönliche Haltung, also die Persönlichkeit, die Werte und Leistungen des Journalisten im Vordergrund stünden.
Die Unterscheidung zwischen außerhalb eines Wettbewerbes in Würdigung der Persönlichkeit oder einer bestimmten Haltung oder des (Lebens)Werkes gewährten Preisen (zB Nobelpreis, Literatur- oder Journalistenpreis in Würdigung des gesamten Werkes) als nicht steuerbar und den im Rahmen eines Wettbewerbes durch eine Jury für eine konkrete Einzelleistung zuerkannten Preisen (zB Preise im Rahmen eines Architekten- oder Musikwettbewerbes, Literaturpreise, Journalistenpreis oder Filmpreise) als steuerbar (EStR 2000 Rz 101a) sei willkürlich, gleichheitswidrig und gesetzwidrig sowie realitätsfern.
Auch der Nobelpreis werde in seiner Struktur (nicht in seiner internationalen Bedeutung) nach denselben Grundsätzen wie etwa der "Writing for CEE"-Preis oder der "Alfred-Worm-Preis" vergeben. Eine Jury prämiere nach einem Wettbewerb einen Preisträger, der im vergangenen Jahr eine besondere Leistung oder ein besonderes Werk erbracht habe. Eine eindeutige Unterscheidung in "Preise für die Persönlichkeit" und "Preise für das Werk" könne daher nie gezogen werden. Auch beim Nobelpreis werde eine Person aufgrund eines konkreten Werkes (zB Entdeckung einer chemischen Formel oder Unterzeichnung eines Friedensvertrages) gewürdigt. Auf ein Lebenswerk komme es gerade nicht an, sondern es gehe um eine "konkrete Leistung", die im "vergangenen Jahr" der Menschheit einen großen Dienst erwiesen habe. Eine Jury (das Nobelpreiskomitee) entscheide nach einem Wettbewerb.
Im Unterschied zu professionellen Architektenwettbewerben, die allein dazu dienten, Architekten einen Erwerb zu verschaffen (und in Wirklichkeit Ausschreibungen von Bauprojekten seien) werde bei Journalistenwürdigungspreisen eine bereits erbrachte Leistung ex post in einem Festakt gewürdigt, um die Vorbildfunktion des Journalisten in der Branche hervorzuheben und ihn ein klein wenig finanziell zu fördern.
Beim Architektenwettbewerb arbeite ein Architekt für den Wettbewerb. Seine Arbeit sei zielgerichtet, sie müsse den Kriterien des Bauherren entsprechen, der ihn dafür entlohne. Hier liege daher keine Würdigung, sondern ein wirtschaftliches Austauschverhältnis vor.
Hingegen würden Journalistenpreise wie der "Writing for CEE"-Preis oder der "Alfred-Worm-Preis" aufgrund konkreter, publizierter Werke zuerkannt, weil der Journalist als Person aufgrund seiner Leistungen (= Texte) gewürdigt werden solle.
Die Persönlichkeit eines Journalisten könne immer nur anhand seines konkreten Werkes festgemacht werden. Die Differenzierung, dass einmal ein "konkretes Werk" prämiert werde, das andere Mal aber die "Persönlichkeit", erbringe stets eine unsachliche und unfaire Betrachtung. Eine Unterscheidung in "Würdigung des Werks" (steuerpflichtig) und "Würdigung der Persönlichkeit" (steuerfrei) sei daher per se unmöglich, willkürlich und daher rechtswidrig. Denn im Werk eines Schreibers spiegle sich ja die Persönlichkeit und die Haltung des Ausgezeichneten. Auch ein Literaturnobelpreisträger könne stets nur für das von ihm verfasste Werk (sei es nun ein Buch oder mehrere) ausgezeichnet werden.
Über die Berufungen wurde erwogen:
Der Einkommensteuer ist gemäß § 2 Abs 1 EStG 1988 das Einkommen zugrunde zu legen, das der Steuerpflichtige innerhalb eines Kalenderjahres bezogen hat. Einkommen ist gemäß § 2 Abs 3 EStG der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im § 2 Abs 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a. Der Einkommensteuer unterliegen nur die in EStG aufgezählten Einkunftsarten.
Die Aufzählung der Einkunftsarten ist erschöpfend. Mittelzuflüsse bzw Vermögensvermehrungen, die außerhalb der gesetzlich aufgezählten Einkunftsarten anfallen, unterliegen nicht der Einkommensteuer (zB Doralt, EStG14, § 2 Tz 6).
Dies gilt auch für Preise (Preisgelder). Einnahmen aus Preisen, die außerhalb einer Tätigkeit zur Erzielung von Einkünften bezogen werden, sind nicht einkommensteuerbar. Sie unterliegen der Einkommensteuer nur, wenn sie durch eine der sieben Einkunftsarten des EStG veranlasst sind (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").
Hat der Steuerpflichtige keinen Betrieb, dem Preise zuzurechnen sind (wie zB bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbes hat), kann in einem Anerkennungspreis allenfalls ein Entgelt für eine Leistung iSd § 29 Z 3 EStG zu erblicken sein; dies setzt aber voraus, dass der Empfänger des Anerkennungspreises jemand anderem einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, § 2 Tz 11.3).
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, ist die Einkommensteuerpflicht von Preisen usw nicht unmittelbar im EStG geregelt.
Bei Erlässen bzw Richtlinien des BMF (zB EStR 2000) handelt es sich um keine Rechtsquellen, der Unabhängige Finanzsenat ist daher an diese nicht gebunden; der Steuerpflichtige vermag aus diesen keine subjektiven Rechte abzuleiten.
Für die Abgrenzung steuerbarer Preise ist von den Ausschreibungsbedingungen und den der Preisverleihung zugrundeliegenden Zielen auszugehen (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").
Ob Preisgelder steuerbar oder ob diese der privaten Sphäre zuzurechnen sind, hängt entscheidend davon ab, ob ein Leistungsaustausch oder eine nicht steuerbare einseitige Bereicherung vorliegt. Für einen Leistungsaustausch spricht dabei ua, wenn das Preisgeld den Charakter einer Entlohnung für eine Leistung hat (Atzmüller/Hammerl/Herzog/Mayr, Highlights aus dem EStR-Wartungserlass 2008, RdW 2008/443, 478 ff).
Steuerpflichtig sind daher Preise, wenn die Preisverleihung wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat und wenn sie sowohl Ziel als auch unmittelbare Folge der Tätigkeit des Steuerpflichtigen ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Preisträger zur Erzielung des Preises ein besonderes Werk geschaffen oder eine besondere Leistung erbracht hat. Ein Veranlassungszusammenhang mit einer Einkunftsart ist auch gegeben, wenn die Preisverleihung bestimmungsgemäß in nicht unbedeutendem Umfang die persönliche oder sachliche Voraussetzung der Einkunftserzielung des Steuerpflichtigen fördert (Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise" mit konkreten Beispielen).
Privat veranlasst sind hingegen Preise, wenn ein Veranlassungszusammenhang zwischen einer Leistung des Steuerpflichtigen und der Verleihung des Preises fehlt. Dies ist bei Preisen der Fall, deren Verleihung in erster Linie dazu bestimmt ist, das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen des Empfängers zu würdigen, die Persönlichkeit des Preisträgers zu ehren, eine Grundhaltung auszuzeichnen oder eine Vorbildfunktion herauszustellen (nochmals Musil in Hermann/Heuer/Raupach, EStG, § 2 Anm 80 "Preise").
Zwar existiert zur (Einkommen)Steuerbarkeit von Journalistenpreisen keine Rechtsprechung aus Österreich, es liegt jedoch ein Urteil des deutschen BFH zu dem vom Sachverhalt vergleichbaren "Theodor Wolff-Preis" vor (BFH , IV R 184/82, BStBl II 1985, 427). Der BFH führt darin aus, es müsse im Einzelfall anhand der gegebenen objektiven Verhältnisse entschieden werden, ob die Veranlassung von Einnahmen betrieblicher oder privater Art sei.
"Dabei sind als betrieblich veranlasst nicht nur solche Einnahmen zu werten, die aus der Sicht des Unternehmers Entgelt für betriebliche Leistungen darstellen. Betriebseinnahmen können auch dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige als Betriebsinhaber unentgeltliche Zuwendungen erhält. [...] Voraussetzung ist allerdings stets, dass die Zuwendung einen wirtschaftlichen Bezug zum Betrieb aufweist. Es genügt nicht, dass sie lediglich in einem äußeren Zusammenhang dazu steht.
Diese Grundsätze gelten auch für Preise, die einem Steuerpflichtigen verliehen werden. Die Betriebsbezogenheit einer Preisverleihung und die Wertung der damit verbundenen Dotation als Betriebseinnahme kann sich daraus ergeben, dass die Zuwendung unbeschadet ihres besonderen Rechtsgrundes (Auslobung [...]) wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts hat. Dies gilt zB bei einem Architektenwettbewerb, bei dem der Veranstalter typische Berufsleistungen eines Architekten zum Inhalt seiner Auslobung macht und auch ein besonderes wirtschaftliches Interesse an dem Ergebnis des Wettbewerbes hat [...].
Als privat veranlasst sind dagegen Preise zu beurteilen, die für das Lebenswerk oder das Gesamtschaffen verliehen werden [...]. Solchen Preisverleihungen liegt kein wirtschaftlicher Leistungsaustausch zugrunde. Die Auszeichnung wird dem Steuerpflichtigen auch nicht in seiner Eigenschaft als Betriebsinhaber zuteil. Selbst wenn die Preisverleihung in einem äußeren Zusammenhang mit bestimmten beruflichen Leistungen steht, soll mit der Auszeichnung nicht in erster Linie die berufliche Leistung des Preisträgers gewürdigt, sondern seine Person geehrt werden."
Mit dem konkreten "Theodor Wolff-Preis" sollten "allgemein Arbeiten ausgezeichnet werden, die von einer besonderen - an der Persönlichkeit des Publizisten Theodor Wolff orientierten -Grundhaltung getragen sind. Hierdurch sollte zugleich das Gesamtschaffen des Ausgezeichneten gewürdigt werden. Wenn mit der Preisverleihung außerdem auch die journalistische Darstellungsform und die Sprache berücksichtigt werden sollten, so ändert das [...] nichts daran, dass die Preisverleihung in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit und erst danach eine Bewertung der äußeren beruflichen Leistung darstellt."
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch im Bereich der (hier nicht strittigen) Umsatzsteuer gleichartige Kriterien zum Tragen kommen.
Gewinne aufgrund von Preisausschreiben und dergleichen sowie allgemeine Belohnungen nach § 860 ABGB (Auslobung) sind nur dann Entgelte im Rahmen eines Leistungsaustausches, wenn der Preis oder die Belohnung als Gegenleistung für eine umsatzsteuerlich relevante Leistung eines Unternehmers im Rahmen seines Unternehmens anzusehen ist. Das setzt voraus, dass ein Unternehmer ein Verhalten setzt, das einen selbständigen wirtschaftlichen Wert besitzt, und dass der Preis die Gegenleistung für dieses Verhalten ist. Dies wird idR zutreffen bei Architektenwettbewerben, Literatur- oder Musikwettbewerben. Hingegen wird bei Preisausschreiben, bei denen Wissensfragen (unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades) zu beantworten sind oder Rätsel gelöst werden müssen, idR keine Leistung von wirtschaftlichem Gehalt erbracht.
Bei Preisen, mit denen ex post bestimmte Einzelleistungen (zB eine Publikation) oder das Gesamtwerk einer Person ausgezeichnet werden, fehlt es an einer Leistung gegen Entgelt, weil das (preisgekrönte) Verhalten nicht gesetzt wurde, um ein Entgelt zu erhalten oder weil ein Entgelt erwartet werden konnte (Ruppe/Achatz, UStG4, § 1 Tz 200).
Im Streitfall wurden dem Berufungswerber für die bereits zuvor im "Falter" und in der "Berliner Zeitung" erschienen Reportage "Hinter dem Zaun" bzw die im "Falter" erschiene Artikelserie "Weisung aus dem Sack" jeweils von einer Jury der mit 5.000 € dotierte Preis "Writing for CEE" der Austria Presseagentur (APA) sowie der mit 10.000 € dotierte "Alfred-Worm-Preis" der Verlagsgruppe NEWS verliehen.
Mit dem Preis "Writing for CEE" werden Beiträge ausgezeichnet, die in differenzierter und vielfältiger Weise Europa, das Leben und den Alltag in den europäischen Ländern, europäische Kunst, Kultur oder Lifestyle zum Thema hätten - und zur Überwindung von Grenzen und Vorurteilen beitragen.
Mit dem "Alfred-Worm-Preis" werden die Bestleistungen von investigativem Journalismus des jeweils zurückliegenden Jahres gewürdigt.
Der Berufungswerber hat weder mit der Reportage "Hinter dem Zaun" der APA gegenüber noch mit der Artikelserie "Weisung aus dem Sack" der Verlagsgruppe NEWS gegenüber eine Leistung erbracht noch hat er diese Reportage bzw Artikelserie im Hinblick auf bzw mit dem Ziel der Erlangung des Preises "Writing for CEE" bzw des "Alfred-Worm-Preises" verfasst.
Vielmehr wurde ihm beide Preise ex post für die bereits längst davor erschienene Reportage bzw Artikelserie zuerkannt.
Die Verwendung der Preisgelder ist nicht in eine bestimmte Richtung zweckgebunden.
Den Preisgeldern kann damit keinesfalls der Charakter einer Entlohnung für eine Leistung beigemessen werden, ein Leistungsaustausch lag nicht vor.
Vielmehr sollte mit den Preisverleihungen eine einseitige Bereicherung erfolgen, um die in dieser Reportage bzw. Artikel-Serie zu Tage tretende (völkerverbindende bzw investigative) Haltung des Berufungswerbers zu würdigen (vgl Atzmüller/Hammerl/Herzog/Mayr, RdW 2008/443, 478 ff). Die Preisverleihungen stellen daher in erster Linie eine Ehrung der Persönlichkeit des Berufungswerbers und erst danach eine Bewertung der äußeren beruflichen Leistung dar.
Die beiden Journalistenpreise sind daher nicht steuerbar, die Berufungen erweisen sich damit als berechtigt.
Den Berufungen war daher Folge zu geben und die angefochtenen Bescheide gemäß § 289 Abs 2 BAO abzuändern.
Beilage: 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 860 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 § 2 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 2 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Preisgelder Preis Journalistenpreis Steuerbarkeit |
Verweise | |
Anmerkung | Ähnlich bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/0648-I/09 vom ; Abweichend bei unterschiedlichem Sachverhalt RV/0379-L/12 vom |
Zitiert/besprochen in | RdW 2013/486 Die Presse v. Stöger-Frank in UFSjournal 9/2013, 339 ARD 6360/6/2013 StExp 2013/286 Die Presse v. UFSjournal 2013, 460 Renner in ÖStZ 2016/246 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at