Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.01.2006, RV/0165-W/06

1. Steuerliche Behandlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung im Jahr 2003. 2. Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort als Werbungskosten. 3. Aufwendungen für Versicherungen und Wohnraumschaffung als Sonderausgaben. 4. Aufwendungen für die Pflege der Eltern als außergewöhnliche Belastung. 5. Wirkung der in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffenen Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt.

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0165-W/06-RS1
Im Erkenntnis , hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (Besteuerung von Bezügen aus der gesetzlichen Unfallversorgung) für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind. Weiters hat der VfGH eine Frist bis gesetzt, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung trat somit mit Ablauf des in Kraft; (nur) für das Jahr 2003 besteht Steuerpflicht.
RV/0165-W/06-RS2
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa , ) wirkt die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den Bescheid des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Der Bw. bezog im streitgegenständlichen Jahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bei der A-Kommanditgesellschaft und eine Unfallrente von B. Am langte die Erklärung des Bw. zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 am Finanzamt ein; am erging der diesbezügliche Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagungsbescheid), der die Unfallrente der Besteuerung unterzog und eine Abgabennachforderung von 2.121,28 € ergab.

Mit Schreiben vom bzw. erhob der Bw. Berufung gegen den oa. Bescheid. Darin führte er aus, er habe vor Jahren einen Arbeitsunfall wegen Verletzung der Vorsorgepflicht des Arbeitgebers erlitten, an dessen Folgen er immer noch chronisch unter Schmerzen leide; demzufolge sei ihm eine Dauerrente gewährt worden. Trotzdem sei er beruflich in Vollzeit (und weit darüber hinaus) tätig und falle dem Staat oder der Krankenkasse in keiner Weise zur Last. Sein Gehalt werde seines Erachtens stets ordentlich versteuert. Es sei moralisch bedenklich, wenn die Jahresversteuerung so berechnet werde, als stellte die Dauerrente ein Zusatzeinkommen dar. Gemäß dem Steuerbescheid müsse er jetzt netto die Summe zurückzahlen, die etwa sechs Monaten Dauerrente entspreche. In diesem Zusammenhang reiche er noch die zahlreichen Mehrbelastungen des Jahres 2003 nach, die ua. für die Wohnraumschaffung verwendet worden seien; da die gesamten Ausgaben für die Wohnraumschaffung (Sonderausgaben) sicher nicht voll steuerlich berücksichtigt werden könnten, beantrage er, die Differenz der nicht steuerlich absetzbaren Aufwendungen bei seiner Ehefrau C für das Jahr 2003 zu berücksichtigen, da die getätigten Aufwendungen aus Einnahmen der ehelichen Gemeinschaft stammten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Berufung des Bw. teilweise statt, indem es die Sonderausgaben für Versicherungen und Wohnraumschaffung im Höchstausmaß bei der Einkommensteuerveranlagung (Arbeitnehmerveranlagung) der Ehegattin C für das Jahr 2003 berücksichtigte (eine Abschrift dieses Bescheides befindet sich im Arbeitnehmerveranlagungsakt (im Folgenden kurz: ANV-Akt) des Bw. für das Jahr 2003, S 21ff). Anzumerken ist, dass die geltend gemachten Sonderausgaben beim Bw. selbst keine Berücksichtigung finden konnten, da der Gesamtbetrag seiner Einkünfte 61.513,61 € betrug, sohin der in § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 normierte Grenzbetrag von 50.900,00 € für die Absetzbarkeit von Sonderausgaben überschritten wurde. Im Übrigen wies das Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab, wobei es anführte:

"Der Systematik des Einkommensteuerrechtes folgend stellen Leistungen aus der Unfallversorgung einen Einkommensersatz dar, der zu entsprechenden Einkünften führt und im Jahr 2003 steuerpflichtig ist (für die Jahre 2001 und 2002 wurde diese Steuerpflicht vom VfGH aufgehoben)."

In seinem Vorlageantrag vom führte der Bw. aus, er wolle - obwohl seine Einkünfte (inklusive Dauerrente) den Betrag von 50.900,00 € überstiegen - in seinem Einzelfall "den berechtigen Einspruch dahingehend geltend machen, dass die zusätzlichen Sonderbelastungen nicht genügend gewürdigt" worden seien. Er zahle seit Jahren und in den nächsten, mindestens fünfzehn Jahren einen Kredit für die Schaffung von Wohnraum in Höhe von jährlich 13.000,00 € ab; diese Wohnung habe im Verlaufe der letzten fünf Jahre wegen der überschwemmten Marktsituation derart an Wiederverkaufswert verloren, dass sie nicht einmal für 50% des Kaufpreises verkauft werden könne. Vermieten lohne sich nicht und würde die Wohnung erst recht unverkäuflich machen. Er stelle den Antrag, in diesem Sonderfall die nicht selbst verschuldeten Kosten zu berücksichtigen.

Für seinen Arbeitgeber sei er die meiste Zeit in Ungarn tätig und nur ca. alle zwei Wochen am Wochenende bei seiner Ehefrau; dies bedeute eine zweite Haushaltsführung im Ausland für ihn. Er stelle den Antrag, diesen Tatbestand zu würdigen.

Der Bw. sei deutscher Staatsbürger und habe in D zwei schwer kranke und alte Eltern, die er wenigstens vier Mal im Jahr besuche; dies seien für Reisekosten, Übernachtung und Pflege jeweils 1.000,00 €. Er stelle den Antrag, für diese Aufwendungen einen Steuerfreibetrag zu erhalten.

Die Topfsonderausgaben, die ja "ehelich getätigt" würden, seien nicht, wie beantragt, bei seiner Ehefrau angerechnet worden; er stelle den Antrag, dies nachzuholen.

Die Dauerrente bekomme er nicht geschenkt; durch einen Arbeitsunfall, den er nicht zu verantworten habe, habe er gesundheitliche Probleme, mit deren Folgen er sich täglich auseinander setzen müsse. Er stelle den Antrag, wenigstens in seinem Einzelfall, die Steuerpflicht analog 2001 und 2002 aufzuheben. Er sei vor zwei Jahren an beiden Knien operiert worden und habe nur drei Krankentage gehabt. Mit seinem jetzigen Gesundheitszustand könnte er schon sehr lange im Krankenstand sein, der Krankenkasse zur Last fallen und dem Finanzamt bedeutend weniger Steuern zahlen. Im Gegensatz zu vielen anderen Menschen sei er jedoch fleißig und zuverlässig. All' diese Motivation derjenigen, die mit überdurchschnittlicher Arbeit zum Wohl der Gesellschaft beitrügen, dürfe nicht durch ungerechte Auslegung des Steuerrechts oder durch Nichtnutzung von Ausnahmeregelungen in Sonderfällen zerstört werden.

Wenn man alle diese Belastungen, die der Bw. trage, im Zusammenhang sehe, könne es nicht sein, dass jeweils jede Sonderausgabe als nicht anrechenbar angesehen werde, weil die Einkünfte ein bestimmtes Limit überschritten hätten. So könne es sein, dass jemand mit mehreren überdurchschnittlichen Sonderausgaben unter Berücksichtigung seiner Fixkosten trotz eines hohen Gehaltes unter das Existenzminimum falle. Der Bw. lege seine jährlichen Belastungen allein für den Wohnraumbeschaffungskredit bei. Der aktuelle Stand auf seinem Konto betrage -3.000,00 €. Sein Gehalt reiche gerade aus, die Fixkosten zu decken. Der Bw. wolle weiter redlich und mit Einsatz arbeiten und selbständig seine Bankschulden und Sonderausgaben bestreiten, er wolle weiterhin entsprechend seiner Einkünfte (nicht auf Grund von Unfallrenten) Steuern an das Finanzamt zahlen. Der Bw. ersuche, seinen Anträgen unter Berücksichtigung der konkreten Situation stattzugeben und unter anderem nicht 50% Steuern von der Unfallrente nachzufordern.

Am wurde das Rechtsmittel dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt. Dieser hob mit Bescheid vom den angefochtenen Bescheid und die Berufungsvorentscheidung gemäß § 289 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde I. Instanz auf (dieser zweitinstanzliche Bescheid befindet sich im ANV-Akt des Bw. für 2003, S 33f.); dies im Wesentlichen mit der Begründung, das Finanzamt habe sich hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen betreffend die doppelte Haushaltsführung und der Aufwendungen des Bw. für den Besuch und die Pflege der sich in D befindenden, schwer kranken alten Eltern nicht bzw. nicht hinreichend auseinander gesetzt; eine abschließende inhaltliche Erledigung der Berufung sei dem Unabhängigen Finanzsenat sohin nicht möglich (siehe dazu ausführlich die Begründung des Aufhebungsbescheides vom , S 33/Rückseite, S 34 ANV-Akt des Bw. für 2003).

Im Rahmen des fortgesetzten erstinstanzlichen Verfahrens erließ das Finanzamt einen Vorhalt an den Bw., in dem dieser ersucht wurde, die Kosten für die im Vorlageantrag vom beantragte "zweite Haushaltsführung" nachzuweisen sowie eine Aufstellung der im Jahr 2003 erfolgten Familienheimfahrten vorzulegen und bekannt zu geben, mit welchem Verkehrsmittel (Bus, Bahn, eigenes Kfz, Firmen-Kfz...) diese getätigt worden seien sowie welche Kosten dem Bw. dadurch erwachsen seien. Weiters ersuchte das Finanzamt den Bw., den ebenfalls im Vorlageantrag gestellten Antrag auf einen "Steuerfreibetrag" bezüglich der in D wohnhaften Eltern zu konkretisieren (welche Aufwendungen seien nachweislich entstanden, nach welcher einkommensteuerlichen Bestimmung werde ein Freibetrag beantragt etc.).

Mit Schreiben vom gliederte der Bw. die ihm im Zusammenhang mit dem Besuch und der Pflege der Eltern in D entstandenen Ausgaben auf (unter dem Titel "Sonderausgaben"); angeführt wurden insgesamt vier Besuche, im Rahmen derer jeweils ein Kilometergeld von zwei Mal 934 km angefallen sei. Insgesamt sei es zu dreizehn Übernachtungen (je ca. 100,00 €) gekommen; Pflegeeinkäufe hätten insgesamt den Betrag von rund 800,00 € ausgemacht. Belege für Übernachtung, Tank- und Einkaufsbelege seien aus 2003 nicht mehr vorhanden. Das Finanzamt ermittelte den Betrag der dem Bw. entstandenen Aufwendungen mit 4.760,04 € (zu den Details der Aufgliederung siehe S 40 ANV-Akt des Bw. für 2003).

Zur "zweiten Haushaltsführung" führte der Bw. im Schreiben vom aus, "laut Anwesenheitsliste" (eine solche Liste war dem Schreiben beigefügt, siehe S 42f. ANV-Akt) sei er im Jahr 2003 180 Tage dienstlich in Ungarn tätig gewesen. Sein Arbeitsort sei Wien. Den Arbeitsort erreiche er per Bahn oder eigenen Pkw. Für die Dienstreisen nach Ungarn sei ihm jeweils ein Dienstwagen aus dem Fuhrpark zur Verfügung gestellt worden, den er nicht privat nutze; die Unterkunft in einer Dienstwohnung sei kostenlos gewesen. Die Arbeitszeit sei täglich im Durchschnitt bei zehn Stunden gelegen. Die zusätzlichen Aufwendungen bezögen sich auf erhöhte Ausgaben für Verpflegung und tägliche Reinigung der Kleidung, die nicht in dem Maß in der privaten Wohnung in E angefallen wären. Erhöhte Ausgaben für Essen und Trinken in preisgünstigen Restaurants (Mittag und Abendbrot) seien täglich bei durchschnittlich 2.200,00 HUF gelegen (mal 180 Tage). Im Durchschnitt sei je Tag die Reinigung eines Hemdes und jeden dritten Tag einer Hose angefallen (180 mal plus 60 mal 700,00 HUF). Es sei unüblich, sich privat Rechnungen ausstellen zu lassen; es gebe keine Belege aus dem Jahr 2003.

Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom berücksichtigte das Finanzamt die vom Bw. geltend gemachten Aufwendungen nicht; begründend führte es aus:

"Wie bereits im (aufgehobenen) Bescheid vom (Berufungsvorentscheidung) ausgeführt, sind die Unfallrenten im Jahr 2003 steuerpflichtig. Die als Werbungskosten beantragten Aufwendungen für die "doppelte Haushaltsführung" konnten nicht berücksichtigt werden, da durch die Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung in Ungarn sowie eines firmeneigenen Kfz weder für die Wohnung noch für die Fahrten Kosten erwachsen. Da Ihnen laut der Vorhaltsbeantwortung bereits die preisgünstigen Restaurants am Dienstort in Ungarn bekannt sind, erwachsen auch keine VerpflegungsMEHRkosten gegenüber dem Dienstort Wien. Es konnten daher auch aus diesem Titel keine Werbungskosten gewährt werden. Die als Sonderausgaben beantragten Kosten für den Besuch und die Pflege der Eltern in D waren nicht zu berücksichtigen, da diese einerseits keine Sonderausgaben und andererseits keine außergewöhnliche Belastung darstellen, da Kosten solcher Art der Mehrzahl der Steuerpflichtigen erwachsen und somit gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 keine Außergewöhnlichkeit vorliegt. Bemerkt wird, dass die angeführten Kosten ohnehin geringer sind als der Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988."

Gegen den oa. Einkommensteuerbescheid erhob der Bw. am Berufung. Darin führte er aus, die Mehrkosten für den Auslandseinsatz seien nicht als Werbungskosten anerkannt worden, da gemäß der Bescheidbegründung keine Verpflegungsmehrkosten gegenüber Restaurants in Wien entstanden seien. Hier irre das Finanzamt. Der Bw. habe die Mehrkosten dahingehend geltend gemacht, dass ihm nicht im Vergleich zu Restaurantbesuchen in Wien Mehrkosten entstünden, sondern er davon ausgehe, dass er sich abends in seiner Wohnung in E "aus dem Kühlschrank der gemeinsamen ehelichen Wohnung ernähre". Außerdem seien die Kosten für die Reinigung seiner Kleidung nicht berücksichtigt worden.

Die nur viermalige Pflege seiner Eltern werde nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, da diese Art von Kosten normal sei; dies bezweifle er entschieden. Die Mehrzahl der Steuerzahler habe die Eltern in unmittelbarer Nähe und nicht wie er in 934 km Entfernung.

Weiters füge der Bw. aus dem Jahr 2003 noch bei: Zwei Mal Kredit im Rahmen der Sonderausgaben für die Möblierung der Wohnung in E; dies sei notwendig gewesen, um die Eigentumswohnung in F verkaufbar zu machen, was ihm im Jahr 2005 mit 60% des Anschaffungspreises "gelungen" sei. In diesem Zusammenhang stelle sich für den Bw. die Frage, ob er den Verlust von 40% des ursprünglichen Kaufpreises steuerlich geltend machen könne.

Weiters erhebe er Einspruch gegen die Behandlung der Unfallrente als steuerpflichtiges Einkommen; vor 2003 und ab 2004 sei die Unfallrente kein steuerpflichtiges Einkommen. Es erscheine als nicht einsehbar, dass für 2003 Steuern erhoben würden. Vielmehr könne es sich nur "um einen bürokratischen Fehler bei der Umsetzung von Gesetzlichkeiten handeln".

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab; dazu führte es aus:

"1. Nach § 16 Abs. 1 EStG sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Voraussetzung für den Abzug von Kosten eines zweiten Haushaltes am Berufsort ist das Vorliegen eines Mehraufwandes. Ist die Wohnmöglichkeit an einem auswärtigen Ort für den Steuerpflichtigen mit keinerlei Kosten verbunden, so kann von Mehrkosten nicht gesprochen werden. Nahrungsmittel des täglichen Lebens stellen weder Werbungskosten nach § 16 Abs. 1 EStG noch Sonderausgaben nach § 18 EStG dar. Reinigungskosten können nur im Zusammenhang mit einer typischen Berufskleidung (zB Uniformen) geltend gemacht werden.

2. Die außergewöhnliche Belastung nach § 34 EStG muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein.

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen sein.

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa , oder ) müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Schon das Fehlen einer einzigen dieser Voraussetzungen schließt die Anerkennung der geltend gemachten Aufwendungen als außergewöhnlich aus.

Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist nicht wesentlich beeinträchtigt, da die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung den Selbstbehalt gemäß § 34 Abs. 4 und 5 EStG nicht übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen von mehr als 36.400,00 € 12%.

Der Selbstbehalt errechnet sich in Ihrem Fall wie folgt:

Gesamtbetrag Ihrer Einkünfte: 61.513,61 €.

Sonstige Bezüge: 11.438,19 €.

Inländische Einkünfte: 72.951,80 €.

12%: 8.754,22 €.

Da die geltend gemachte außergewöhnliche Belastung in Höhe von 4.760,00 € den Selbstbehalt nicht übersteigt, konnte die außergewöhnliche Belastung schon aus diesem Grund nicht anerkannt werden. Eine Überprüfung, ob die übrigen Voraussetzungen - Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit - vorliegen, war somit nicht mehr vorzunehmen.

3. Bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von über 50.900,00 € ergibt sich kein absetzbarer Betrag für Sonderausgaben gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 EStG.

Werden Wirtschaftsgüter des Privatvermögens verkauft, so können Spekulationsgeschäfte nach § 30 EStG vorliegen. Führen die Spekulationsgeschäfte in einem Kalenderjahr insgesamt zu einem Verlust, so ist dieser jedoch nicht ausgleichsfähig (§ 30 Abs. 4 EStG).

4. Die generelle Steuerbefreiung von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversorgung (Unfallrenten, Versehrtenrenten, Betriebsrenten) oder aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht, sowie gleichartige Bezüge aus Versorgungseinrichtungen und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbständig Erwerbstätigen entfiel durch das Abgabenänderungsgesetz 2001. Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis , G 85/02-08, diese generelle Steuerpflicht für die Jahre 2001 und 2002 sowie für Zeiträume nach dem aufgehoben, sodass Bezüge aus der gesetzlichen Unfallversorgung in diesen Jahren steuerfrei sind. Für das Jahr 2003 besteht die Steuerpflicht."

Mit Schreiben vom 10. Jänner und vom beantragte der Bw. die Vorlage seines Rechtsmittels an die Abgabenbehörde II. Instanz. Begründend führte er aus, die Besteuerung der im Jahr 2003 bezogenen Unfallrente sei sittenwidrig. Im Übrigen beziehe er sich nach wie vor auf seine eingebrachten Berufungen, insbesondere vom . Vor 2003 und nach 2003 sei die Besteuerung der Unfallrente aufgehoben worden; für 2003 seien nur die Durchführungsbestimmungen durch einen Irrtum nicht angepasst worden. Der Verfassungsgerichtshof habe mit Erkenntnis  die Steuerpflicht für die Jahre 2001 und 2002 nachträglich aufgehoben. Deshalb erscheine es als nicht nachvollziehbar, warum 2003 Steuerpflicht bestehe und ab 2004 nicht mehr. Hier könne es sich nur um einen Irrtum oder Schreibfehler handeln. Im Erkenntnis G 85/02-08 müsse es logischerweise sinngemäß richtig lauten: Die Steuerpflicht der gesetzlichen Unfallversorgung wird für die Jahre 2001 und 2002 nachträglich sowie für die kommenden Jahre nach dem (oder ab ) aufgehoben.

Am wurde das Rechtsmittel der Abgabenbehörde II. Instanz zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 idF BGBl. I Nr. 59/2001, waren ua. einmalige Geldleistungen, soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden wurden, aus einer gesetzlichen Unfallversorgung von der Einkommensteuer befreit. Das Wort "einmalige" sowie die Wortfolge "soweit nicht Ansprüche auf laufende Zahlungen abgefunden werden" wurden vom Verfassungsgerichtshof () mit Wirkung vom aufgehoben.

Gemäß § 16 Abs. 1 1. Satz EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 144/2001 vermindert sich das Sonderausgabenviertel (darunter fallen nach § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 auch Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder zur Wohnraumsanierung), falls der Gesamtbetrag der Einkünfte mehr als 36.400,00 € beträgt, gleichmäßig in einem solchen Ausmaß, dass sich bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 € kein absetzbarer Betrag mehr ergibt.

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1. Sie muss außergewöhnlich sein (§ 34 Abs. 2 EStG 1988).

2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (§ 34 Abs. 3 EStG 1988).

3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen ((§ 34 Abs. 4 EStG 1988).

Gemäß § 34 Abs. 4 1. und 2. Satz EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt. Der Selbstbehalt beträgt bei einem Einkommen

von höchstens 7.300,00 €...6%

mehr als 7.300,00 € bis 14.600,00 €...8%

mehr als 14.600,00 € bis 36.400,00 €...10%

mehr als 36.400,00 €...12%.

Nach § 34 Abs. 5 EStG 1988 sind, wenn im Einkommen sonstige Bezüge im Sinne des § 67 EStG 1988 enthalten sind, als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Berechnung des Selbstbehaltes die zum laufenden Tarif zu versteuernden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, erhöht um die sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs. 1 und 2 EStG 1988, anzusetzen.

Im gegenständlichen Fall ist vor allem die ertragsteuerliche Behandlung von Bezügen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung im Jahr 2003 strittig. Im bereits angeführten Erkenntnis , hat das Höchstgericht ausgesprochen, dass die aufgehobenen Teile des § 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988 (siehe oben) für Einkommensteuerbemessungen betreffend die Jahre 2001 und 2002 nicht mehr anzuwenden sind. Weiters hat der VfGH eine Frist bis gesetzt, um allfällige legistische Vorkehrungen zu ermöglichen. Die Aufhebung der genannten Gesetzesbestimmung trat somit mit Ablauf des in Kraft; (nur) für das Jahr 2003 besteht Steuerpflicht (siehe dazu bereits die rechtsrichtigen Ausführungen des Finanzamtes in der Berufungsvorentscheidung vom , Punkt 4.).

In Anbetracht des klaren Wortlautes des Höchstgerichtes und der eindeutigen Rechtslage liegt sohin - entgegen der Auffassung des Bw. - kein "bürokratischen Fehler bei der Umsetzung von Gesetzlichkeiten" und kein "Irrtum" bzw. "Schreibfehler" vor, weshalb es sich erübrigt, auf die diesbezüglichen Ausführungen des Bw. näher einzugehen.

Letzteres gilt freilich auch für die übrigen, geltend gemachten Berufungspunkte:

Das Finanzamt hat in seiner Berufungsvorentscheidung vom (siehe die obige, wortwörtliche Wiedergabe der Bescheidbegründung) die Rechtslage sowie die rechtliche Würdigung des Vorbringens des Bw. ausführlich und frei von Fehlern dargestellt (vgl. etwa die Ausführungen zur geltend gemachten außergewöhnlichen Belastung, deren Betrag von 4.760,00 € den zu berücksichtigenden Selbstbehalt von 8.754,22 € nicht übersteigt, und zu den geltend gemachten Sonderausgaben, die auf Grund der eindeutigen Bestimmung des § 18 Abs. 3 Z 2 EStG 1988 (bei einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 50.900,00 € ergibt sich kein absetzbarer Betrag mehr; die Einkünfte des Bw. liegen mit 61.513,61 € deutlich über diesem Gesamtbetrag) beim Bw. keine Berücksichtigung finden konnten (bei der Einkommensteuerveranlagung der Ehegattin C für 2003 wurden die Sonderausgaben - antragsgemäß - ohnehin im Höchstausmaß berücksichtigt, siehe oben)). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa , ) wirkt die in der Begründung einer Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung des Finanzamtes wie ein Vorhalt; das auch dann, wenn der Abgabepflichtige durch Antragstellung nach § 276 BAO die Wirkung der Berufungsvorentscheidung beseitigt. In einem solchen Fall obliegt es dem Abgabepflichtigen, die vom Finanzamt in der Begründung der Berufungsvorentscheidung getroffene Feststellung zu widerlegen. Dies hat der Bw. in seinen Schreiben vom 10. Jänner und vom (zum Inhalt dieser Schreiben siehe oben bei der Darstellung des Sachverhaltes) nicht getan.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 3 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 18 Abs. 3 Z 2 letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 4 erster und zweiter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 34 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 276 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Einkommensteuer
Arbeitnehmerveranlagung
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit
Gesamtbetrag der Einkünfte
Unfallrente
Unfallversorgung
Steuerpflicht
Topfsonderausgaben
Sonderausgabenviertel
Versicherung
Wohnraumschaffung
Grenzbetrag
Werbungskosten
zweite Haushaltsführung
doppelte Haushaltsführung
Dienstwagen
Dienstreise
Dienstwohnung
Verpflegungsmehrkosten
Reinigungskosten
typische Berufskleidung
Pflege
Eltern
außergewöhnliche Belastung
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt
sonstige Bezüge
Verfassungsgerichtshof
VfGH
Verwaltungsgerichtshof
VwGH
Berufungsvorentscheidung
Vorhalt
Verweise



LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 39

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at