Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 18.12.2008, RV/0344-S/08

Freischaltung eines Fahrzeuges in der Genehmigungsdatenbank und Sicherung des Abgabenanspruchs

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0344-S/08-RS1
Im Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 UStG ist es unerheblich, ob ein USt-Bescheid erlassen wurde. Eine bewilligte Aussetzung der Einhebung lässt die Pflicht, die Abgaben zu entrichten, um eine Freischaltung in der Genehmigungsdatenbank zu erreichen, unberührt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bf., vertreten durch Dr. Gottfried Strobl, Steuerberater, 5020 Salzburg, Bayernstrasse 32, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Narat, vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Bescheinigung einer steuerlichen Unbedenklichkeit 2008 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom stellte der Bw. den Antrag auf "Freigabe der Zulassung" für einen PKW der Marke A. Begründet wurde der Antrag damit, dass für das ggstl. Fahrzeug die Normverbrauchsabgabe bereits abgeführt worden sei.

Mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom wurde der Antrag als unbegründet abgewiesen. Die bescheiderlassende Behörde führte - unter Verweis auf § 13 NoVAG und Art 27 Abs 1 UStG 1994 dazu aus, dass eine Freigabe zur Zulassung erst erfolgen könne, wenn die Normverbrauchsabgabe und die Umsatzsteuer vollständig entrichtet worden wären.

In der dagegen form- und fristgerecht eingebrachten Berufung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass - entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung - eine Umsatzsteuerschuld nicht entstanden sein. Es finde überdies Art. 27 UStG keine Anwendung, da es sich nicht um einen innergemeinschaftlichen Erwerb eines neuen motorbetriebenen Landfahrzeuges handle. Die Normverbrauchsabgabe sei bereits entrichtet worden.

Im weiteren Verfahren ergänz der Bw. sein Vorbringen:

"Im Sinne der eingeräumten Gelegenheit zu weiterem Parteienvorbringen zur oben bezeichneten Berufung wird namens und im Auftrag des Berufungswerbers, im Folgenden kurz "Bw" bezeichnet Nachstehendes vorgebracht.

Umsatzsteuer:

Wie in der Berufung vom ausgeführt, findet der Art.27 UStG im gegenständlichen Fall keine Anwendung, da das Kraftfahrzeug, im Folgenden kurz "Kfz" bezeichnet, nicht als neues motorbetriebenes Landfahrzeug im Sinne des Art.27. (1) UStG innergemeinschaftlich erworben wurde bzw. nach Österreich verbracht wurde. Die Umsatzsteuer wurde von der belangten Behörde auch tatsächlich nicht auf der Verfahrensebene im Sinne des Art.27 UStG zur Vorschreibung gebracht. Die Festsetzung erfolgte als Folge des Prüfungs- und Nachschauauftrages vom ..."

"Den Betrieb des Warenhandels, zum Teil auch Großwarenhandels, bzw. den Betrieb der Handelsagentur führt der Bw seit mehr als dreißig Jahren und möchte dieser darauf hinweisen, daß er seinen Abgabenpflichten während all dieser Jahre termingerecht nachgekommen ist. Wohl auch aus diesem Grunde stand einer stattgebenden Erledigung des Antrages auf Aussetzung gemäß §212a BAO hinsichtlich der gegenständlichen mit Bescheid vom festgesetzten Umsatzsteuer in der Höhe von EUR 26.825,60 nichts entgegen.

Wenngleich der Art.27 UStG im gegenständlichen Fall aus den dargestellten Gründen keine Anwendung findet, so ist aber jedenfalls mit der bescheidmäßigen Festsetzung der Umsatzsteuer vom der Zweck der Sicherung des Abgabenanspruches ohnehin bereits erreicht. Es braucht so gesehen ja gar nicht auf den Verfahrensablauf im Sinne des Art.27 UStG zurückgegriffen werden und somit auch nicht auf den Nachweis der Entrichtung, wie nach Art.27.(1)Zl gefordert.

Die Festsetzung der Umsatzsteuer als solche bzw. das Erfordernis der Entrichtung als Voraussetzung für die Freigabe zur Zulassung ist als Unbilligkeit zu betrachten, da der Bw nach bestem Wissen und Gewissen der Abgabenpflicht bereits in Deutschland nachgekommen ist und die Umsatzsteuer nach deutschem Recht als innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert und entrichtet hat, da das Kfz in Deutschland zum Verkehr zugelassen wurde. Es wurde der Betrag von EUR 25.484,32 an das Finanzamt M V entrichtet am .

Der Bw verwies diesbezüglich bereits in der Schlußbesprechung auf die Rz 4009 der UStR 2000, wonach bei der Lieferung neuer Fahrzeuge der Nachweis der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet bei Privaten als erbracht anzusehen sei, wenn nachgewiesen werde, daß das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat amtlich zugelassen oder registriert worden ist. Dies ist durch die Zulassung des Kfz in Deutschland nachgewiesen. In gleicher Weise stellt das BMF Deutschland laut Schreiben vom ( BStB1 1 1993, 46 ) hinsichtlich Lieferungen neuer motorbetriebener Landfahrzeuge bei Privaten auf das Land der amtlichen Zulassung zum Straßenverkehr ab. Im erwähnten Schreiben heißt es mit Bezug an andere Abnehmer (also Nichtunternehmer bzw. Private) im Gemeinschaftsgebiet:"...Der Nachweis der Beförderung oder Versendung des Fahrzeuges in das übrige Gemeinschaftsgebiet ist aber als erbracht anzusehen, wenn nachgewiesen wird, daß das Fahrzeug in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft zum Strassenverkehr amtlich zugelassen worden ist." Durch die Vorschreibung der österreichischen Umsatzsteuer laut bekämpftem Bescheid käme es zu einer Doppelbesteuerung, einmal in Deutschland und noch einmal in Österreich. Daher wird auch in der Verweigerung der Freigabe zur Zulassung durch die belangte Behörde eine Unbilligkeit gesehen. Da dem Antrag auf Aussetzung gemäß § 212a BAO entsprechend den gegebenen Voraussetzungen stattgegeben wurde, wird die Verweigerung der Freigabe zur Zulassung auch als in sich unschlüssig betrachtet.

Normverbrauchsabgabe:

Es darf sinngemäß auf die Ausführungen zur Umsatzsteuer hingewiesen werden. Auch hier ist der Bescheid in einem eigenen Verfahren ergangen. Durch die bescheidmäßige Festsetzung ist der Abgabenanspruch gesichert. Es liegen die Voraussetzungen für eine stattgebende Erledigung des gestellten Aussetzungsantrages vor und es wurde die Einhebung der Abgabe ausgesetzt. Andererseits jedoch wurde die Freigabe zur Zulassung verweigert, obwohl die Normverbrauchsabgabe für das Gebrauchtfahrzeug nach dem üblichen Verfahrensgang errechnet und mit dem Betrag von EUR 16.800,00 bereits abgeführt wurde."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem § 13 NovAG hat bei der Zulassung zum Verkehr im Inland die Zulassungsstelle zu überprüfen, ob gegen die Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen derartige steuerliche Bedenken vor, so hat der Zulassungswerber gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen, dass die Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist und keine Vergütung gemäß § 12 oder § 12a stattgefunden hat.

In den Beilagen zu den stenographischen Protokollen (43BlgNR 23.GP 32) ist dazu ausgeführt: "In der Genehmigungsdatenbank sind die Daten aller in Österreich genehmigten (das entspricht der bisherigen Typisierung) Fahrzeuge erfasst. Der Zugriff der Finanzbehörden auf diese Datenbank ermöglicht es den Zulassungsstellen auf einfachem Weg festzustellen, ob gegen eine Zulassung steuerliche Bedenken bestehen. Liegen keine Bedenken vor (Freigabe durch Finanzbehörde), kann das Fahrzeug zugelassen werden. Liegen hingegen Bedenken vor, kann der Zulassungswerber durch den Nachweis der Entrichtung der NoVA und dem Nachweis, dass für das Fahrzeug keine NoVA-Vergütung beansprucht worden ist, beim Finanzamt die Zulassungssperre aufheben lassen, sodass die steuerlichen Bedenken ausgeräumt sind".

Art 27 Abs 1 UStG 1994 verlangt eine Bescheinigung zum Zwecke der Vorlage bei der Zulassungsbehörde: "Zur Sicherung des Steueranspruchs in Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer motorbetriebener Landfahrzeuge, neuer Luftfahrzeuge und neuer Wasserfahrzeuge (Art 1 Abs 8) gilt folgendes:1.. Im Falle der Anschaffung von Fahrzeugen im Sinne des Art 1 Abs 8 aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet hat das Finanzamt zu bescheinigen, daß gegen die Zulassung des Fahrzeuges aus steuerlichen Gründen keine Bedenken bestehen. Diese Bescheinigung ist nur zu erteilen, wenn die in Z 2, 3 beziehungsweise 4 vorgeschriebenen Angaben gemacht werden. Bei Erwerben im Sinne des Art. 1 Abs. 7 ist die Bescheinigung überdies nur dann zu erteilen, wenn der Nachweis über die Entrichtung der gemäß Art 19 Abs 2 Z 2 geschuldeten Steuer erbracht wird.

Dieses Rechtsinstitut dient, ähnlich wie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 160 BAO der Sicherung von Abgabenansprüchen. Soweit der Bf. darauf verweist, dass die Normverbrauchsabgabe bereits entrichtet wurde, ist auszuführen, dass auch Umsatzsteuer geschuldet ist.

Eine Freigabe scheitert nämlich schon daran, dass der Bw. die mit Bescheid des Finanzamtes Salzburg - Land mit vorgeschriebene Umsatzsteuer für den A nicht abgeführt hat, wie er selbst ausführt. Damit konnte ein Nachweis über die Entrichtung der gem Art 19 Abs 2 Z 2 UStG 1994 geschuldeten Abgaben nicht gelingen. Sofern der Bw. darauf verweist, dass eine Umsatzsteuerschuld nicht entstanden sei, da das Fahrzeug am als Gebrauchtfahrzeug im Sinne des Art 1 Abs 9 UStG nach Österreich verbracht wurde, verkennt er den Gegenstand des Verfahrens, der eben nur auf die Sicherung von Abgabenansprüchen gerichtet ist. Ob und in welcher Höhe die Umsatzsteuerschuld entstanden ist, bzw. ob dies rechtmäßig oder rechtswidrig mittels Bescheid ausgesprochen wurde, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens und im Berufungsverfahren gegen den angefochtenen USt-Bescheid zu klären. Der Einwand der Bw., dass schon durch die Erlassung eines Bescheides, mit dem Umsatzsteuer nachgefordert wurde, ausreichend dafür Sorge getragen wurde, die Abgabenansprüche zu sichern und überdies aufschiebende Wirkung zuerkannt worden sei und folglich kein Raum für die Anwendung des Art 27 Abs 1 UStG bleibe, ist zu entgegnen: Dem Bw. ist zwar Recht zu geben, dass Art 27 UStG tatsächlich der Sicherung des Steueranspruches dient und zu diesem Zweck besondere Aufsichtsmaßnahmen normiert sind. Dem Bw. ist aber nicht zu folgen, wenn er vermeint, dass der Anwendungsbereich des Art 27 UStG auf die Fälle der Selbstbemessung beschränkt ist. Zunächst ist fest zu halten, dass Art 27 UStG den Zweck verfolgt, die Abgabenansprüche dadurch zu sichern, dass die Zulassungsstelle an die behördlichen Ermittlungen gebunden ist, somit eine Bescheinigung zur Vorlage bei der Zulassungsstelle wesensbestimmendes Merkmal des Art 27 UStG ist. Der Gesetzgeber unterscheidet aber nicht zwischen Bescheiderlassung und Selbstbemessung sondern stellt lediglich darauf ab, ob es Gründe gibt, die aus steuerlichen Umständen die Ausstellung einer Bescheinigung als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen. Ob diese Gründe in einem Bescheid ausgeführt wurden oder nicht, ist unerheblich. Deutlich wird der Sinn dieser Bestimmung, wenn der Gesetzgeber in Art 27 Abs 1 Z 1 UStG normiert, dass es auf die Entrichtung der geschuldeten Steuer ankommt. Nun ist dem Bw dem Grunde nach zuzustimmen, dass durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mittels des Rechtsinstituts der Aussetzung die Pflicht zur Entrichtung von Abgaben nicht geboten ist. Wie der Bw. selbst wiederholend ausführt, hat er die USt nicht entrichtet. Im Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 1 schließt aber selbst eine bewilligte Aussetzung nicht aus, dass eine Entrichtung erforderlich ist

Zusammenfassend ist fest zu halten, dass die Einwendungen hinsichtlich der behaupteten rechtswidrigen Geltendmachung der USt nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind. Es handelt sich in Art 27 Abs 1 auch nicht um ein eigenes Verfahren zur Geltendmachung von Abgabenansprüchen, die im ggstl. Verfahren nicht zur Anwendung käme, wie der Bw. vermeint. Die Bescheinigung nach Art. 27 UStG dient in der Tat lediglich als Nachweis für die Zulassungsstelle. Die Ausführungen zur Billigkeit sind einem eigenen Verfahren vorbehalten.

Ergänzend ist fest zu halten, dass nach der Rsp des VwGH eine ausgestellte Unbedenklichkeitsbescheinigung kein Präjudiz für das Abgabenverfahren selbst darstellt; die Abgabenbehörde also nicht daran gehindert ist, in späterer Folge Abgaben vorzuschreiben (, Slg. 4567/F). Ebenso ist die Abgabenbehörde zweiter Instanz im Zuge einer verweigerten Bescheinigung (Freigabe) dem Grundsatz nach ebenfalls nicht daran gehindert, die von der Behörde erster Instanz vorgeschriebenen Umsatzsteuer im Berufungsverfahren als rechtswidrig zu erkennen, wenn die Abgabenbehörde erster Instanz zu Unrecht die Erfüllung eines Steuertatbestandes vertreten hätte.

Aus den o.a. Sach- und Rechtsgründen war der Berufung kein Erfolg beschieden.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 13 NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991
Art. 27 Abs. 1 UStG 1994 - Anhang, Umsatzsteuergesetz 1994 - Anhang (Binnenmarkt), BGBl. Nr. 663/1994
Schlagworte
Nova
Genehmigungsdatenbank
Unbedenklichkeitsbescheinigung
Verweise
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 291

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at