Tragung der Begräbniskosten bei kridamäßiger Verteilung des Nachlasses.
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S, gegen den Bescheid des Finanzamtes A vom , Steuernummer, betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Am langte beim Finanzamt A eine Mitteilung der R- Versicherung ein, wonach auf Grund eines Lebensversicherungsvertrages zufolge des Todes des Versicherungsnehmers am ein Betrag in Höhe von 8.384,30 Euro an Herrn S., den Vater des Verstorbenen, als namentlich genanntem Bezugsberechtigten zur Auszahlung gelangt sei. Der Nachlass wurde mit Beschluss vom des Bezirksgerichtes X diversen Nachlassgläubigern an Zahlungs Statt überlassen.
Mit Bescheid vom wurde dem Berufungswerber (Bw) vom Versicherungserlös Erbschaftssteuer in Höhe von 595,80 Euro vorgeschrieben.
In der dagegen eingebrachten Berufung wird vorgebracht, der Sohn des Bw habe sich in Wien eine Wohnung eingerichtet, welche durch einen Kredit finanziert worden sei. Für diesen Kredit habe der Bw die Bürgschaft übernommen und sei aus diesem Grund von seinem Sohn als Begünstigter bei der R- Versicherung (Restschuldversicherung) eingetragen worden. Wie aus der beiliegenden Kostenaufstellung zu ersehen sei, sei der Versicherungserlös zur Gänze für den verstorbenen Sohn verwendet worden, sodass vom ausbezahlten Versicherungserlös kein Erbe verblieben sei. Der Bw legte eine Kostenaufstellung sowie Belege in Höhe von 22.739,42 Euro vor, wobei auf Grund des Beschlusses in der Verlassenschaftssache vom ein Betrag von lediglich 2.949,53 Euro erstattet wurde, womit ein Restbetrag von 19.789,89 Euro verblieb.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung, die Zahlungen im Zuge der Verlassenschaft seien ausschließlich von Frau P beglichen worden, als unbegründet ab.
Fristgerecht wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Der Bw führt aus, die Berufung sei mit der Begründung abgewiesen worden, dass die Zahlungen im Zuge der Verlassenschaft ausschließlich von seiner mit ihm im gleichen Haushalt lebenden Lebensgefährtin und Mutter des gemeinsamen Sohnes getätigt worden seien. Die Lebensgefährtin des Bw beziehe seit dem Jahre 2000 eine Invaliditätspension, welche im Jahr 2007 690,06 Euro im Monat betragen habe. Mit diesem Einkommen sei es nicht möglich gewesen, die Zahlungen im Zuge der Verlassenschaft zu begleichen. Auf Grund des geringen Einkommens habe die Mutter des Verstorbenen auch keine Bürgschaft für den Wohnungskredit des gemeinsamen Sohnes übernehmen können. Dass die Belege auf den Namen der Lebensgefährtin des Bw ausgestellt worden seien, sei für sie ohne Bedeutung gewesen. Der Bw legt eine Bestätigung der Lebensgefährtin vor, dass die Kosten, welche aus der Verlassenschaft erwachsen sind, vom Bw getragen worden seien, sowie den Pensionsbescheid für das Jahr 2007.
Im Zuge des Berufungsverfahrens wurde ein Zahlungsbeleg für die Grabstätte abverlangt, welcher übersandt wurde.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß §1 Abs.1 Z1 ErbStG unterliegt der Erwerb von Todes wegen der Steuer nach diesem Bundesgesetz.
Nach §2 Abs.1 Z3 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen der Erwerb von Vermögensvorteilen, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages unter Lebenden von einem Dritten mit dem Tode des Erblassers unmittelbar gemacht wird.
Der Tatbestand des §2 Abs.1 Z3 ErbStG ist ein Ersatztatbestand, der wesensgleich den echten Zuwendungen von Todes wegen Vermögensübertragungen erfasst, die keine echten Zuwendungen von Todes wegen sind ().
Voraussetzung für die Annahme eines Erwerbes von Todes wegen durch einen Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Erlangung eines Vermögensvorteiles; wie bei Zuwendungen unter Lebenden ist daher Voraussetzung eine objektive Bereicherung (BFH , II R 122/85, BFHE 151, 82).
Im §20 ErbStG ist geregelt, in welcher Höhe der Erwerb der Steuer unterworfen wird. Aus den Abs. 4 bis 6 sowie Abs. 8 ergibt sich im Zusammenhang mit Abs. 1 dieser Gesetzesstelle das die Erbschafts- und Schenkungssteuer beherrschende Bereicherungsprinzip. Dieses Prinzip besagt, dass nur der dem Erwerber tatsächlich verbleibende Reinerwerb der Steuer unterliegt (vgl. , 0173).
Nach dem ersten Satz des §20 Abs.5 ErbStG sind Schulden und Lasten, die in wirtschaftlicher Beziehung zu nicht steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, nicht abzuziehen. Daraus folgt, dass Schulden und Lasten, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit steuerbaren Teilen des Erwerbes stehen, von der Summe der Aktiva des Erwerbes abzuziehen sind ().
Im Berufungsfalle steht zunächst unbestritten fest, dass durch die Lukrierung des Versicherungserlöses aus der Lebensversicherung ein erbschaftsteuerpflichtiger Tatbestand erfüllt worden ist. Allerdings sind dem Bw im Zusammenhang mit dem Todesfall erhebliche Kosten erwachsen, welche mangels Einantwortung an einen Erben schon aus moralisch-sittlicher Verpflichtung eindeutig von den Eltern zu bestreiten waren. Dass die Kosten vom Bw getragen worden sind, ist auf Grund der Erklärung von Frau P. glaubwürdig.
Fest steht, dass der Bw nachweislich durch Beibringung von Rechnungen insgesamt einen abzugsfähigen Aufwand von € 11.495,94 nachgewiesen hat.
Die Kosten der Grabpflege, welche mit der Bestattung selbst nicht mehr in Zusammenhang stehen, können nicht abgezogen werden ().
Auch die Anwaltskosten im Sorgerechtsstreit betreffend den mj. Enkel können nicht vom Erwerb abgezogen werden.
Dennoch ergibt sich unter Berücksichtigung der Aktiven von € 11.333,83 Euro (Versicherungserlös € 8.384,30, Erstattung lt. Gerichtsbeschluss € 2.949,53) und Passiven in Höhe von nachgewiesen € 11.495,94 immer noch eine Überschuldung von € 162,11. Für eine Erbschaftssteuerfestsetzung bleibt somit kein Raum.
Der Berufung war daher statt zu geben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 20 Abs. 4 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at