zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.09.2010, RV/1634-W/10

Abrechnung im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den VwGH

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch EWB Revisions- und Treuhand GmbH, 1030 Wien, Traungasse 14, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom betreffend Abrechnung (§ 216 BAO) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Anlässlich der Berufungsentscheidung wird der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert und festgestellt, dass die am gebuchte Aussetzung der Einhebung sowie die am gebuchte Aussetzung der Einbringung zu Recht erfolgte. Die Wiederaufnahme der Einbringung für einen Teilbetrag an Gewerbesteuer 1993 vom erfolgte nicht zu Recht, wurde aber bereits am berichtigt, sodass keine Änderungen vorzunehmen waren.

Entscheidungsgründe

Am beantragte die Berufungswerberin (Bw.) die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides nach § 216 BAO zur Überprüfung der Verbuchung der Aussetzung der Einhebung vom sowie vom und führte aus, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom die beantragte "Aussetzung der Einhebung" zur Gänze zuerkannt hätte. Der aufschiebenden Wirkung der "Aussetzung der Einhebung" wäre jedoch nicht zur Gänze Rechnung getragen worden.

Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürften Gutschriften sowie Guthaben zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Weiters wären gemäß § 212a Abs. 6 BAO getilgte Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen. Aus diesem Grund werde um ordnungsgemäße Verbuchung der "Aussetzung der Einhebung" wie folgt ersucht:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Statt wie bisher
Umsatzsteuer 1995
3.560,00
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1998
1.090,09
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Gewerbesteuer 1993
128.885,56
22.781,65
Säumniszuschlag 2007
467,92
297,67

Mit Abrechnungsbescheid vom entschied das Finanzamt, dass die Verpflichtung zur Zahlung nachstehender Abgaben erloschen wäre:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1995
3.560,00
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Gewerbesteuer 1993
106.103,91
Säumniszuschlag 2007
170,35

Zum würde das Abgabenkonto einen Endsaldo von € 24.940,84 ausweisen. Damit hätte die Verpflichtung zur Zahlung folgender Abgaben bestanden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 12/2004
7.968,24
Umsatzsteuer 12/2005
16.856,10
Stundungszinsen 2006
116,50

Zum hätte das Abgabenkonto einen Saldo von € 50.000,00 aufgewiesen. Damit hätte die Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftsteuer 1993 hinsichtlich eines Teilbetrages von € 50.000,00 bestanden.

Begründend wurde ausgeführt, dass die im Spruch genannten Abgabenrückstände aus folgenden Buchungen resultieren würden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungstag/Stand
Abgabe
Betrag
Grund
2.386.006,06
Anfangssaldo
Umsatzsteuer 1995
- 3.560,97
Aussetzung der Einhebung
Umsatzsteuer 1996
- 6.104,52
Aussetzung der Einhebung
Umsatzsteuer 1999
- 22. 357,65
Aussetzung der Einhebung
Körperschaftsteuer 1996
- 559.609,46
Aussetzung der Einhebung
Körperschaftsteuer 1997
- 879.797,97
Aussetzung der Einhebung
Körperschaftsteuer 1999
- 399.210,12
Aussetzung der Einhebung
Umsatzsteuer 2000
- 10.995,84
Aussetzung der Einhebung
Körperschaftsteuer 2000
- 280.495,12
Aussetzung der Einhebung
Anspruchszinsen 2000
- 39.498,19
Aussetzung der Einhebung
Umsatzsteuer 2001
- 8.478,52
Aussetzung der Einhebung
Körperschaftsteuer 2001
- 133.548,25
Aussetzung der Einhebung
Anspruchszinsen 2001
- 17.026,74
Aussetzung der Einhebung
Aussetzungszinsen 2006
- 381,87
Aussetzung der Einhebung
24.940,84
Endsaldo

Mit Bescheid vom wäre die Aussetzung der Einhebung folgender Abgaben im Gesamtbetrag von € 5.181.875,96 widerrufen und Aussetzungszinsen festgesetzt worden. Gemäß § 215 BAO wäre das sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO am Abgabenkonto ergebende Guthaben (Anfangssaldo) zur teilweisen Tilgung der fälligen Abgabenschuldigkeiten, deren Aussetzung der Einhebung widerrufen worden wäre, verwendet worden. Daraus wären folgende Buchungen resultiert:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungstag/Stand
Abgabe
Betrag
Grund
- 154.934,82
Anfangssaldo
Umsatzsteuer 1995
3.560,97
Widerruf AEH
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Widerruf AEH
Umsatzsteuer 1999
22. 357,65
Widerruf AEH
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Widerruf AEH
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Widerruf AEH
Gewerbesteuer 1993
128.885,56
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1993
277.040,47
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1994
335.171,47
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1995
703.608,79
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1996
559.609,46
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Widerruf AEH
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Widerruf AEH
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Widerruf AEH
Anspruchszinsen 2001
17. 026,74
Widerruf AEH
Aussetzungszinsen 2006
381,87
Widerruf AEH
Aussetzungszinsen 2007
469.469,83
Widerruf AEH
5.496.410,97
Endsaldo

Mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0995-W/07, wäre die Berufung gegen den Bescheid vom , mit welchem die Aussetzung der Einhebung der Umsatzsteuern 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001, Körperschaftsteuern 1993-2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000 und 2001 und "Pfändungsgebühren" (gemeint wohl: Aussetzungszinsen) 2006 im Gesamtbetrag von € 5.181.875,96 widerrufen worden wäre, als unbegründet abgewiesen worden.

Am wäre gemäß § 231 BAO die Aussetzung der Einbringung der zu diesem Zeitpunkt fälligen Abgaben in Höhe von € 5.594.064,26 bis auf einen Teilbetrag in Höhe von € 50.000,000 (Körperschaftsteuer 1993) verfügt worden. Die oben genannten strittigen Abgabenbeträge an Umsatzsteuern 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001 sowie Teilbeträge an Gewerbesteuer 1993 samt Säumniszuschlag 2007 hätten sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr im Rückstand befunden. Durch die Aussetzung der Einbringung der noch im Rückstand befindlichen fälligen Abgaben hätten sich folgende Buchungen ergeben:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Buchungstag/Stand
Abgabe
Betrag
Grund
5.594.064,26
Anfangssaldo
Gewerbesteuer 1993
- 22.781,65
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1993
- 227.040,47
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1994
- 335.171,47
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1995
- 703.608,79
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1996
- 559.609,46
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1997
- 879.797,97
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1998
- 1.376,104,45
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 1999
- 399.210,12
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 2000
- 280.495,12
Aussetzung der Einbringung
Körperschaftsteuer 2001
- 133.548,25
Aussetzung der Einbringung
Anspruchszinsen 2000
- 39.498,19
Aussetzung der Einbringung
Anspruchszinsen 2001
- 17.026,74
Aussetzung der Einbringung
Aussetzungszinsen 2006
- 381,87
Aussetzung der Einbringung
Aussetzungszinsen 2007
- 469.469,83
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 297,67
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 5.540,81
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 6.703,43
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 14.072,18
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 27.522,09
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 11.192,19
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 17.595,96
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 7.984,20
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 5.609,90
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 2.670,96
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 789,96
Aussetzung der Einbringung
Säumniszuschlag 2007
- 340,53
Aussetzung der Einbringung
50.000,00
Endsaldo

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom wäre der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0995-W/07, betreffend Widerruf einer Aussetzung der Einhebung erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG zuerkannt worden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hemme den Vollzug des mit Beschwerde angefochtenen Bescheides, ändere aber nicht rückwirkend die bis dahin eingetretenen Säumnisfolgen.

Der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre im konkreten Fall Rechnung getragen worden, indem die davon betroffenen fälligen Abgabenrückstände - soweit sie bis dahin entsprechend den Verrechnungsvorschriften nicht mit Guthaben verrechnet worden wären - von der Einbringung am und am ausgesetzt worden. Darüber hinaus wären am fällige Abgaben in Höhe von insgesamt € 5.544.064,26 von der Einbringung gemäß § 231 BAO ausgesetzt worden, obwohl von der aufschiebenden Wirkung ausschließlich ein Abgabenrückstand in Höhe von insgesamt € 5.181.875,96 betroffen wäre.

Eine Aussetzung der Einhebung der strittigen Abgabenbeträge an Umsatzsteuern 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001 sowie Teilbeträge an Gewerbesteuer 1993 gemäß § 212a BAO wäre im Verwaltungsverfahren von Gesetzes wegen nicht mehr möglich (siehe hierzu -K/07), sodass auch keine entsprechende Gebarung auf dem Abgabenkonto erfolgen könne.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom die beantragte "Aussetzung der Einhebung" zur Gänze zuerkannt worden wäre. Die Verbuchung der "Aussetzung der Einhebung" wäre am erfolgt. Bei dieser Verbuchung wäre nicht nachvollziehbar die Körperschaftsteuer 1993 nur mit einem Betrag von € 227.040,47 anstatt mit einem Betrag von € 277.040,47 wieder ausgesetzt worden. Die verabsäumte Aussetzung des Betrages von € 50.000,00 wäre am nachgeholt worden. Da die € 50.000,00 ebenfalls am ausgesetzt hätten werden müssen, hätte zum Stichtag keine Verpflichtung zur Zahlung der Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von € 50.000,00 bestanden.

Zusätzlich wäre mit teilweise - trotz aufrechter "Aussetzung der Einhebung" - die Einbringung wiederaufgenommen worden, da auf dem Abgabenkonto zu diesem Zeitpunkt ein Guthaben bestanden hätte, das dann mit dem Teilbetrag an Körperschaftsteuer 1993 gegenverrechnet worden wäre, womit das Abgabenkonto nach dieser Verbuchung einen Saldo von € 0,00 ausgewiesen hätte. Da diese Verbuchung nicht nachvollziehbar wäre, werde dafür die Ausstellung eines Abrechnungsbescheides beantragt.

Gemäß § 212a Abs. 8 BAO dürften Gutschriften sowie Guthaben zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Weiters wären gemäß § 212a Abs. 6 BAO getilgte Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen.

Gemäß Richtlinien für die Abgabeneinhebung, Rz 526 ff., bedeute die - erfolgreiche - Berufung gegen einen Ablaufbescheid, dass die Aussetzung wiederauflebe. In dem Fall erstrecke sich die Aussetzung gegebenenfalls auch auf allfällige nach Zustellung des Ablaufbescheides durch Verwendung sonstiger Gutschriften oder Guthaben gänzlich oder teilweise getilgte von der Aussetzung betroffene Abgabenschuldigkeiten.

Über die Berufung wurde erwogen:

Mit Bescheid (Abrechnungsbescheid) ist gemäß § 216 BAOüber die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung ( § 213 BAO ) sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichtigen ( § 77 BAO ) abzusprechen. Ein solcher Antrag ist nur innerhalb von fünf Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem die betreffende Verbuchung erfolgt ist oder erfolgen hätte müssen, zulässig.

Gemäß § 216 BAO ist mit Abrechnungsbescheid über die Richtigkeit der Verbuchung der Gebarung sowie darüber, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, auf Antrag des Abgabepflichigen abzusprechen. Ein Abrechnungsbescheid soll Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Abgabepflichtigen und der Abgabenbehörde, ob und inwieweit eine Zahlungsverpflichtung durch die Erfüllung eines bestimmten Tilgungstatbestandes erloschen ist, klären. Es geht hierbei um die Klärung umstrittener abgabenbehördlicher Gebarungsschritte schlechthin.

Der Abrechnungsbescheid hat sich lediglich damit zu befassen, ob Belastungen, Tilgungen und Gutschriften verrechnungsmäßig zutreffend dargestellt sind. Er befasst sich aber nicht mit der Rechtmäßigkeit einer gesetzten Maßnahme (zB Abgabenfestsetzung, Pfändung eines Abgabenguthabens), die zu einer entsprechenden Buchung führt. Das Abrechnungsverfahren hat sich damit zu beschäftigen, ob die Bescheide in der kassenmäßigen Gebarung ihren richtigen Ausdruck gefunden haben. Im Abrechnungsverfahren trifft die Partei weiters die Behauptungslast und die Konkretisierungspflicht hinsichtlich der fraglichen und strittigen Verrechnungsvorgänge und Gebarungskomponenten.

Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung abhängt, ist gemäß § 212a Abs. 1 BAO auf Antrag des Abgabepflichtigen insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Berufungserledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Berufung die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.

(Abs. 2) Die Aussetzung der Einhebung ist nicht zu bewilligen,

a) insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint, oder

b) insoweit mit der Berufung ein Bescheid in Punkten angefochten wird, in denen er nicht von einem Anbringen des Abgabepflichtigen abweicht, oder

c) wenn das Verhalten des Abgabepflichtigen auf eine Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgabe gerichtet ist.

(Abs. 5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf ( § 294 BAO ). Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer über die Berufung (Abs. 1) ergehenden

a) Berufungsvorentscheidung oder

b) Berufungsentscheidung oder

c) anderen das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anläßlich des Ergehens einer Berufungsvorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages ( § 276 Abs. 2 BAO ) nicht aus.

(Abs. 6) Wurde eine Abgabenschuldigkeit durch die Verwendung von sonstigen Gutschriften ( § 213 Abs. 1 BAO ) oder Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO ) gänzlich oder teilweise getilgt, so sind, falls dies beantragt wurde, die getilgten Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen, wenn die Tilgung

a) vor Fälligkeit der Abgabenschuldigkeit oder

b) vor Ablauf einer sonst für ihre Entrichtung gemäß § 210 Abs. 2 BAO zustehenden Frist oder

c) bei später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit festgesetzten Abgaben vor Ablauf eines Monats ab Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides oder

d) nach Einbringen des Antrages auf Aussetzung oder

e) innerhalb eines Monats vor Ablauf der Frist des Abs. 7

erfolgte.

(Abs. 8) Zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, dürfen Zahlungen, sonstige Gutschriften (§ 213 Abs. 1BAO) sowie Guthaben ( § 215 Abs. 4 BAO ) nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden. Hiebei ist § 214 Abs. 4 BAO sinngemäß anzuwenden, wenn bei Bekanntgabe des Verwendungszweckes auf den Umstand der Aussetzung der Einhebung der zu entrichtenden oder zu tilgenden Abgabenschuldigkeit ausdrücklich hingewiesen wurde.

Bei den von derselben Abgabenbehörde wiederkehrend zu erhebenden Abgaben und den zu diesen Abgaben zu erhebenden Nebenansprüchen ist gemäß § 213 Abs. 1 BAO , soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für jeden Abgabepflichtigen, bei Gesamtschuldverhältnissen für die Gesamtheit der zur Zahlung Verpflichteten, die Gebarung (Lastschriften, Zahlungen und alle sonstigen ohne Rücksicht aus welchem Anlass entstandenen Gutschriften) in laufender Rechnung zusammengefasst zu verbuchen.

Eine Änderung oder Zurücknahme eines Bescheides, der Begünstigungen, Berechtigungen oder die Befreiung von Pflichten betrifft, durch die Abgabenbehörde ist - soweit nicht Widerruf oder Bedingungen vorbehalten sind - gemäß § 294 Abs. 1 BAO nur zulässig,

a) wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben, die für die Erlassung des Bescheides maßgebend gewesen sind, oder

b) wenn das Vorhandensein dieser Verhältnisse auf Grund unrichtiger oder irreführender Angaben zu Unrecht angenommen worden ist.

In den Fällen einer zusammengefassten Verbuchung der Gebarung sind Zahlungen und sonstige Gutschriften, soweit im folgenden nicht Anderes bestimmt ist, gemäß § 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen; an die Stelle des Fälligkeitstages hat der davon abweichende zuletzt maßgebliche gesetzlich zustehende oder durch Bescheid zuerkannte Zahlungstermin zu treten. Haben mehrere Abgabenschuldigkeiten denselben Fälligkeitstag oder denselben davon abweichenden Zahlungstermin und reicht ein zu verrechnender Betrag zur Tilgung aller gleichzeitig zu entrichtenden Abgabenschuldigkeiten nicht aus, so hat die Verrechnung bei demselben Zahlungstermin auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten und bei demselben Fälligkeitstag auf die früher verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen. Abgabenschuldigkeiten, für welche ein Pfandrecht besteht, gelten als dem Fälligkeitstag nach jüngste verbuchte Abgabenschuldigkeiten, es sei denn, das Pfandrecht wurde vertraglich eingeräumt. Die Verbuchung von Abgabenschuldigkeiten ist ohne unnötigen Aufschub und in einer von sachlichen Gesichtspunkten bestimmten Reihenfolge vorzunehmen.

Eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, darf gemäß § 214 Abs. 3 letzter Satz BAO nur nach Maßgabe des § 212a Abs. 8 BAO erfolgen.

Ein sich aus der Gebarung ( § 213 BAO ) unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist gemäß § 215 Abs. 1 BAO zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; dies gilt nicht, soweit die Einhebung der fälligen Schuldigkeiten ausgesetzt ist.

Wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, so dürfen gemäß § 230 Abs. 6 BAO Einbringungsmaßnahmen hinsichtlich der davon nach Maßgabe des § 212a Abs. 1, 2 lit. b und 3 letzter Satz BAO betroffenen Abgaben bis zu seiner Erledigung weder eingeleitet noch fortgesetzt werden.

Die Einbringung fälliger Abgaben kann gemäß § 231 Abs. 1 BAO ausgesetzt werden, wenn Einbringungsmaßnahmen erfolglos versucht worden sind oder wegen Aussichtslosigkeit zunächst unterlassen werden, aber die Möglichkeit besteht, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt zum Erfolg führen können. Das Gleiche gilt, wenn der für die Einbringung erforderliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zu dem einzubringenden Betrag stehen würde.

(Abs. 2) Wenn die Gründe, die zur Aussetzung der Einbringung geführt haben (Abs. 1), innerhalb der Verjährungsfrist ( § 238 BAO ) wegfallen, ist die ausgesetzte Einbringung wieder aufzunehmen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:

Mit Bescheiden vom wurden nachstehende abrechnungsgegenständliche Abgaben festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbesteuer 1993
128.885,56
Körperschaftsteuer 1993
277.040,47
Körperschaftsteuer 1994
335.171,47
Körperschaftsteuer 1995
703.608,79
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45

In der dagegen am eingebrachten Berufung beantragte die Bw. die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen Abgaben. Am wurden diese Abgaben in nachstehender Höhe gemäß § 212a BAO von der Einhebung ausgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbesteuer 1993
36.250,79
Körperschaftsteuer 1993
269.459,74
Körperschaftsteuer 1994
263.540,09
Körperschaftsteuer 1995
703.608,79
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45

Am erfolgte die Aussetzung der Einhebung der restlichen Beträge, sodass damit die gesamten Beträge laut Festsetzungsbescheiden ausgesetzt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbesteuer 1993
92.634,77
Körperschaftsteuer 1993
7.580,73
Körperschaftsteuer 1994
71.631,38
Körperschaftsteuer 1995
567,56

Mit Bescheiden vom wurden nachstehende weitere abrechnungsgegenständliche Abgaben festgesetzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1995
3.560,97
Umsatzsteuer 1996
6.104,52
Umsatzsteuer 1999
22.357,65
Umsatzsteuer 2000
10.995,84
Umsatzsteuer 2001
8.478,52
Körperschaftsteuer 1996
559.609,45
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87

Am 31. März bzw. brachte die Bw. dagegen das Rechtsmittel der Berufung ein und beantragte die Aussetzung der Einhebung der vorgeschriebenen bzw. noch vorzuschreibenden Abgaben, die mit Bescheid vom in vollem Umfang bewilligt wurde.

Mit Bescheid vom wurde die am , sowie bewilligte Aussetzung der Einhebung von Abgaben, nämlich Umsatzsteuer 1995, 1996, 1999, 2000 und 2001, Körperschaftsteuer 1993-2001, Gewerbesteuer 1993, Anspruchszinsen 2000 und 2001 sowie Aussetzungszinsen 2006 im Gesamtbetrag von € 5.181.875,96 widerrufen und die Beträge wieder am Abgabenkonto rückstandserhöhend gebucht.

Da zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto ein Guthaben von € 154.934,82 bestand, war dieses gemäß § 215 Abs. 1 BAO mit den auf Grund des Widerrufes eingebuchten Lastschriften zu verrechnen, sodass die abrechnungsgegenständlichen Abgaben am in folgender Höhe aushafteten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Umsatzsteuer 1995
0,00
Umsatzsteuer 1996
0,00
Umsatzsteuer 1999
0,00
Umsatzsteuer 2000
0,00
Umsatzsteuer 2001
0,00
Gewerbesteuer 1993
25.448,24
Körperschaftsteuer 1993
277.040,47
Körperschaftsteuer 1994
335.171,47
Körperschaftsteuer 1995
703.608,79
Körperschaftsteuer 1996
559.609,45
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87

Aus dem Einwand der Bw., dass gemäß § 212a Abs. 8 BAO Gutschriften sowie Guthaben zur Entrichtung oder Tilgung von Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt wäre, nur auf Verlangen des Abgabepflichtigen verwendet werden dürften, lässt sich nichts gewinnen, weil zwar gemäß § 215 Abs. 1 BAO eine Verrechnung auf Abgabenschuldigkeiten, deren Einhebung ausgesetzt ist, nicht zu erfolgen hat. Da jedoch auf Grund des Widerrufes die Aussetzung der Einhebung eben nicht mehr aufrecht war, war die Verrechnung nach § 215 Abs. 1 BAO zwingend vorzunehmen.

Dem weiteren Einwand der Bw., dass nach den Richtlinien für die Abgabeneinhebung die erfolgreiche Berufung gegen einen Ablaufbescheid bedeute, dass die Aussetzung wiederauflebe, muss entgegengehalten werden, dass weder gemäß § 212a Abs. 5 BAO ein Ablaufbescheid erlassen wurde (sondern ein Widerrufsbescheid gemäß § 212a Abs. 5 BAO iVm § 294 BAO) noch die dagegen erhobene Berufung erfolgreich war, da diese mit Berufungsentscheidung vom , RV/0995-W/07, abgewiesen wurde.

Den Beschwerden kommt gemäß § 30 Abs. 1 VwGG eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu. Dasselbe gilt für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist.

(Abs. 2) Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn die Interessen Dritter berührt werden.

(Abs. 3) Beschlüsse gemäß Abs. 2 sind allen Parteien zuzustellen. Im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat die Behörde den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen; der durch den angefochtenen Bescheid Berechtigte darf die Berechtigung nicht ausüben.

Gegen diese Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates erhob die Bw. am die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und beantragte zugleich, der Beschwerde gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit , wurde dem Antrag stattgegeben.

Der Einwand des Bw., dass gemäß § 212a Abs. 6 BAO getilgte Beträge in die Bewilligung der Aussetzung der Einhebung einzubeziehen wären, geht ins Leere, weil durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO im technischen Sinn erfolgte, sondern die Behörde gemäß § 30 Abs. 3 VwGG im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung lediglich den Vollzug des angefochtenen Bescheides aufzuschieben und die hiezu erforderlichen Verfügungen zu treffen hat. Dabei ist eine über das ordentliche Rechtsmittelverfahren hinausgehende Bewilligung der Aussetzung der Einhebung nach § 212a Abs. 1 BAO ausgeschlossen, weil nach § 212a Abs. 3 BAO Anträge auf Aussetzung der Einhebung nur bis zur Entscheidung über die Berufung gestellt werden können bzw. gemäß § 212a Abs. 5 BAO der Ablauf der bewilligten Aussetzung anlässlich einer über die Berufung ergehenden das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung zu verfügen ist.

Das Finanzamt kam dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes am ordnungsgemäß durch die Verfügung der Aussetzung der Einbringung gemäß § 231 Abs. 1 BAO (im Gegensatz zur Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a Abs. 1 BAO) nach, wobei die Gewerbesteuer 1993 neuerlich infolge mehrerer kleinerer damit gemäß § 214 Abs. 1BAO zu verrechnender Umsatzsteuergutschriften - vor Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung und damit zu Recht - herabgesetzt wurde, sodass (unter Anderem) nachstehende Abgaben von der Einbringung ausgesetzt wurden:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gewerbesteuer 1993
22.781,65
Körperschaftsteuer 1993
227.040,47
Körperschaftsteuer 1994
335.171,47
Körperschaftsteuer 1995
703.608,79
Körperschaftsteuer 1996
559.609,45
Körperschaftsteuer 1997
879.797,97
Körperschaftsteuer 1998
1.376.104,45
Körperschaftsteuer 1999
399.210,12
Körperschaftsteuer 2000
280.495,12
Körperschaftsteuer 2001
133.548,25
Anspruchszinsen 2000
39.498,19
Anspruchszinsen 2001
17.026,74
Aussetzungszinsen 2006
381,87

Dass dabei ein Betrag von € 50.000,00 an Körperschaftsteuer 1993 im Rückstand verblieb, wurde von der Bw. zu Recht moniert. Dieser - jedoch folgenlos gebliebene - Mangel, der zum Zeitpunkt der Verfügung der Aussetzung der Einbringung noch keiner war, da die aufschiebende Wirkung erst mit Beschluss vom zuerkannt wurde, wurde aber durch die nachträglich am verbuchte Aussetzung der Einbringung des vollen Restbetrages, ohne Verrechnungen mit Gutschriften vorgenommen zu haben, behoben.

Der Rechtsansicht der Bw., dass daher am keine Verpflichtung zur Zahlung des Restbetrages an Körperschaftsteuer 1993 in Höhe von € 50.000,00 bestanden hätte, kann sich der Unabhängige Finanzsenat aber nicht anschließen, da zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung getroffen war und das Finanzamt die Aussetzung der Einbringung nach Kenntnisnahme des Beschlusses relativ zeitnah verfügte.

Dem weiteren Vorbringen der Bw., dass am die Einbringung der Gewerbesteuer 1993 teilweise wieder aufgenommen worden wäre, da auf dem Abgabenkonto ein Guthaben bestanden hätte, mit dem dieser Teilbetrag gegenverrechnet worden wäre, ist entgegenzuhalten, dass zwar irrtümlicherweise tatsächlich am die Einbringung für einen Teilbetrag an Gewerbesteuer 1993 in Höhe des auf dem Abgabenkonto bestehenden Guthabens von € 6.767,57 gemäß § 230 Abs. 2 BAO wiederaufgenommen, diese Fehlbuchung jedoch am wieder rückgängig gemacht und stattdessen die Einbringung für einen Teilbetrag an Aussetzungszinsen 2007, für die keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, wiederaufgenommen und mit dem Guthaben gemäß § 215 Abs. 1 BAO gegenverrechnet wurde.

Hinsichtlich des ebenfalls monierten Säumniszuschlages 2007, der für die verspätete Entrichtung der Gewerbesteuer 1993 am in Höhe von € 467,92 festgesetzt, dessen Einbringung am aber lediglich in Höhe von € 297,67 ausgesetzt wurde, ist festzustellen, dass dieser Säumniszuschlag nicht in Beschwerde gezogen wurde, weshalb dafür vom VwGH auch keine aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde. Da die Aussetzung der Einbringung im Ermessen der Abgabenbehörde liegt (RAE, Rz 491) und der Abgabepflichtige darauf keinen Rechtsanspruch hat (), war die in dieser Höhe verfügte Aussetzung nicht zu ändern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 216 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 8 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 Abs. 2 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 77 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 276 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 213 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 294 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 214 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 215 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 6 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 231 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 238 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a Abs. 5 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 30 Abs. 1 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 30 Abs. 3 VwGG, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985
§ 212a Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
RAE, Richtlinien Abgabeneinhebung



-K/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at