Anerkennung von Werbungskosten eines Universitätsprofessors und von Betriebsausgaben eines Komponisten.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1457-W/05-RS1 | Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO kann auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Monika ROTH, 1010 Wien, Heinrichsg. 4/3/10, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2003, entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Die Einkommensteuer für das Jahr 2003 wird gem. § 200 Abs. 2 BAO endgültig festgesetzt.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Strittig ist die Anerkennung von Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (Universitätsprofessor) und von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (Komponist).
Der Berufungswerber (Bw.) ist Universitätsprofessor (Leiter der künstlerisch-wissenschaftlichen Lehrkanzel M) an der Universität für Musik und darstellende Kunst in Wien. Er brachte beim Finanzamt am eine Erklärung zur Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für das Jahr 2003 ein und beantragte die Berücksichtigung einerseits von Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor) i.H.v. 5.098,34 € und andererseits von Betriebsausgaben bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist) i.H.v. 3.924,76 €.
Im Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurden die Betriebsausgaben erklärungsgemäß berücksichtigt, nicht berücksichtigt wurden hingegen die beantragten Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit.
Der Bw. erhob gegen den o.a. Bescheid Berufung und begründet diese folgendermaßen:
Die vom Bw. erklärten Werbungskosten für seine Tätigkeit an der Universität für Musik und darstellende Kunst i.H.v. 5.098,34 € seien bei der Bescheiderstellung vom Finanzamt übersehen worden.
Das Finanzamt gab der Berufung mittels Berufungsvorentscheidung vom wie folgt teilweise statt:
1. Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor):
Anerkannt wurden lediglich Werbungskosten für Fachliteratur (KZ 720) i.H.v. 12,50 € für einen Rom-Reiseführer, Fortbildung (KZ 722) i.H.v. 430 € für einen Sprachkurs und sonstige Werbungskosten (KZ 724) i.H.v. 396,48 € für Buchhaltungskosten, somit insgesamt 838,48 €.
Nicht anerkannt wurden die Kosten für Auslandsreisen, da keine ausschließliche berufliche Veranlassung nachgewiesen worden sei.
Auch seien in einigen Belegen (z.B. Hotelrechnung Venedig) die Kosten für zwei Personen erklärt worden.
Die Eintrittsgelder zu diversen Ausstellungen, Museen etc. seien nicht abzugsfähig, da diese Kosten auch einem anderen Kunstinteressierten in gleicher Weise erwachsen würden.
Die darüber hinausgehenden Werbungskosten seien pauschal ermittelt und nicht nachweislich ausschließlich beruflich veranlasst. Als Kosten der privaten Lebensführung seien sie gem. § 20 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Zwischen beantragten und anerkannten Werbungskosten ergibt sich daher nachfolgend dargestellte Differenz:
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Werbungskosten
2003 | lt.
Erklärung | lt.
Bescheid v. | lt.
BVE v. | |
KZ 719 | Arbeitsmittel | 1.083,82 | 0 | |
KZ 720 | Fachliteratur | 237,25 | 0 | 12,50 |
KZ 721 | Reisekosten | 2.164,68 | 0 | |
KZ 722 | Fort-/Ausbildung | 889,91 | 0 | 430,00 |
KZ 724 | sonst. WKo | 722,68 | 0 | 396,48 (=
70 % v. 566,40 Buchh.Ko) |
Pauschale | 132,00 | |||
Summe: | 5.098,34 | 132,00 | 838,98 |
Die erklärten Werbungskosten gliedern sich wie folgt, wobei zum Teil Aufwendungen nach dem vom Bw. ermittelten Aufteilungsschlüssel von 70:30 hinsichtlich der von ihm ausgeübten Tätigkeiten angesetzt wurden (70 = E.a.n.s.A, 30 = E.a.s.A.). Der Aufteilungsschlüssel sei vom Bw. nach dem Zeitaufwand (Beschäftigungsausmaß und nach der Verwertung ermittelt worden (siehe Schriftsatz vom ):
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KZ
719 | Arbeitsmittel | Betrag
lt. Erkl.: | |
lt.
WKo-Aufstellung | lt.
E/A-Re | ||
Musiknoten (63,21) | 44,25 (=
70 % v. 63,21) | ||
Tonträger,
Notenpapier (466,24) | 326,37 (=
70 % v. 466,24) | ||
Büro- u.
Unterrichts-material (91,44) | 64,01 (=
70 % v. 91,44) | ||
Fotokopien
(288,92) | 202,24 (=
70 % v. 288,92) | ||
Postgeb. (36,01) | 25,21 (=
70 % v. 36,01) | ||
AfA (281,53) | 197,07 (=
70 % v. 281,53) | ||
BW ausgesch.
Anlagen (0,07) | 0,05 (=
70 % v. 0,07) | ||
geringw. WiG
(320,90) | 224,63 (=
70 % v. 320,90) | ||
Summe: | 1.083,82 | ||
KZ
720 | Fachliteratur | Betrag
lt. Erkl.: | |
lt.
WKo-Aufstellung | lt.
E/A-Re | ||
Fachliteratur | 12,50 | ||
Musik- u.
Forschungs-literatur (321,07) | 224,75 (=
70 % v. 321,07) | ||
Summe: | 237,25 | ||
KZ
721 | Reisekosten | Betrag
lt. Erkl.: | |
lt.
WKo-Aufstellung | lt.
E/A-Re | ||
Reise Rom
1.-: Flugkosten Zugspesen Fahrtspesen in
Rom 7 Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x
40,60 €) 2 Tagesdiätendiff. (= 40,60 - 26,40 x
2) | 246,07 26,40 12,40 470,00 203,00 28,40 | ||
Reise Rom
22.-: Zugspesen Fahrtspesen in Rom 4
Hotelnächte Rom 5 Tagesdiäten Rom (= 5 x 40,60
€) | 199,10 10,07 305,00 203,00 | ||
Fahrtspesen
(30,50) | 21,35 (=
70 % v. 30,50) | ||
Reisespesen (628,41) | 439,89 (=
70 % v. 628,41) | ||
Summe: | 2.164,68 | ||
KZ
722 | Fort-/Ausbildung | Betrag
lt. Erkl.: | |
lt.
WKo-Aufstellung | lt.
E/A-Re | ||
Sprachkurs | 430,00 | ||
Eintrittsgeb.
Rom 1.- | 90,40 | ||
Eintrittsgeb.
Rom 22.- | 15,20 | ||
Eintritte f.
berufl. Fortbildung (433,16) | 303,21 (=
70 % v. 433,16) | ||
Eintritte f.
Forschungen (73,00) | 51,10 (=
70 % v. 73) | ||
Summe: | 889,91 | ||
KZ
724 | sonst.
WKo | Betrag
lt. Erkl.: | |
lt.
WKo-Aufstellung | lt.
E/A-Re | ||
Bankspesen
(57,54) | 40,28 (=
70 % v. 57,54) | ||
Honorar
Buchhaltung (566,40) | 396,48 (=
70 % v. 566,40) | ||
35 % von
Telefon u. FAX-Spesen (408,45) | 285,92 (=
70 % v. 408,45) | ||
Summe: | 722,68 |
2. Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist):
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit i.H.v. -3.830,73 € setzen sich lt. Erklärung, lt. Einkommensteuerbescheid vom und lt. Berufungsvorentscheidung vom wie folgt zusammen:
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lt.
Erklärung | davon
30 %(Rest für
E.a.n.s.A) | lt.
Bescheid
v. | lt.
BVE v. | |
Einnahmen: | ||||
AKM-Gelder | 55,46 | 55,46 | 55,46 | |
Autoren-Urheberrechte | 17,26 | 17,26 | 17,26 | |
Tantiemen
für verkaufte Stücke | 21,31 | 21,31 | 21,31 | |
Summe: | 94,03 | 94,03 | 94,03 | |
Ausgaben: | ||||
Musiknoten | 63,21 | 18,96 | 18,96 | 16,68 (=
30 % v. 55,61) |
Musik- und
Forschungsliteratur | 321,07 | 96,32 | 96,32 | 62,69 (=
30 % v. 208,97) |
Eintritte
für Fortbildung | 433,16 | 129,95 | 129,95 | 0 |
Tonträger,
Notenpapier | 466,24 | 139,87 | 139,87 | 97,91 (=
30 % v. 326,37 [= 70 % v. 466,24]) |
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial | 91,44 | 27,43 | 27,43 | 21,95 (=
30 % v. 73,15 [= 80 % v. 91,44) |
Fotokopien | 288,92 | 86,68 | 86,68 | 0 |
Postgebühren | 36,01 | 10,80 | 10,80 | 10,80 |
Fahrtspesen | 30,50 | 9,15 | 9,15 | 0 |
Telefon u.
FAX | 408,45 (=
35 % v. 1.167) | 122,54 | 122,54 | 52,52 (=
30 % v. 175,05 [= 30 % v. 583,50 {= 50 % v. 1.167}]) |
Buchhaltungskanzlei | 566,40 | 169,92 | 169,92 | 169,92 |
Bankspesen
anteilig | 57,54 | 17,26 | 17,26 | 0 |
AfA -
PC | 281,53 | 84,46 | 84,46 | 84,46 |
Buchwert
abgegang. Anlagen | 0,07 | 0,02 | 0,02 | 0,02 |
geringw.
WiG | 320,90 | 96,27 | 96,27 | 96,27 |
Reisespesen (372,70
f. Venedig, 255,71 f. Steir. Herbst, 73 f.
Eintritte-Venedig) | 701,41 (=
628,41 +73) | 210,42 | 210,42 | 0 |
Zw.summe: | 1.220,05 | 1.220,05 | 613,22 | |
ohne
30:70 Aufteilung: | ||||
Reisespesen (3
x Linz á 175,92) | 527,76 | 527,76 | 0 | |
Mitgliedsbeiträge | 52,00 | 52,00 | 52,00 | |
Klavierstimmung | 90,00 | 90,00 | 90,00 | |
Arbeitszimmer
(= 27,50 %) | 2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)] | 2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) | 1.935,38 (=
27,5 % v. 7.037,76 [= 7.399,80 abzügl. 260,95 Guth. Betr.Ko u. ohne 101,11
Mieterver-einigung]) | |
=
Summe Ausgaben | 3.924,76 | 3.924,76 | 2.690,60 | |
= E.a.s.A. (KZ
320) | -
3.830,73 | -
3.830,73 | -2.596,57 |
Arbeitszimmer i.H.v. 2.034,95 €:Vom Finanzamt seien die Gutschrift aus der Betriebskostenabrechnung 2002 i.H.v. 260,95 € und die Mitgliedsbeiträge der Mietervereinigung i.H.v. 101,11 € einkünfteerhöhend berücksichtigt worden.
Reisespesen i.H.v. 527,76 €:Mangels eines Nachweises der ausschließlich beruflichen Veranlassung seien die erklärten Reisespesen nicht anerkannt worden.
Telefonkosten i.H.v. 122,54 €:Bei den Telefonkosten sei für den Festnetzanschluss ein 50 %iger Privatanteil (Gattin) berücksichtigt worden.
Übrige Betriebsausgaben:Die übrigen Betriebsausgaben seien um jene Beträge gekürzt worden, für die der Rechnungsbeleg die Kriterien des § 11 UStG 1994 (= Rechnungsmerkmale) nicht erfüllt hätte und keine zweifelsfreie betriebliche Veranlassung ersichtlich gewesen sei.
3. Vorläufige Veranlagung:
Da die seit 1998 ausgeübte nebenberufliche Tätigkeit des Bw. als Komponist einen bisherigen negativen Gesamterfolg i.H.v. -2.432,61 € aufzeige, sei eine Liebhabereibeurteilung durchzuführen. Grundsätzlich gehe die Abgabenbehörde bei der Betätigung als Komponist von einer Betätigung aus, die nach § 1 Abs. 1 LVO unter die Einkünftevermutung falle. Im Falle von Verlusten sei die Kriterienprüfung gem. § 2 Abs. 1 LVO durchzuführen.
3.1 Kriterium - Ausmaß und Entwicklung der Verluste (alle Beträge in €):
Lt. Erklärung seien in den einzelnen Jahren folgende Einkünfte erklärt worden:
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Jahr | Einnahmen | Ausgaben | Gewinn/Verlust |
1998 | 3.021,55 | 1.085,95 | +1.935,60 |
1999 | 5.880,26 | 2.850,08 | +3.030,18 |
2000 | 3.627,25 | 3.875,62 | -248,37 |
2001 | 6.786,96 | 6.465,31 | +321,65 |
2002 | 431,86 | 4.072,80 | -3.640,94 |
2003 | 94,03 | 3.924,76 | -3.830,73 |
Summe
nach 6
Jahren: | 19.841,91 | 22.274,52 | -2.432,61 |
3.2 Kriterium - Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen (alle Beträge in €):
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Gesamtergebnis
über 6 Jahre1998 -
2003 | ||
Einnahmen | 19.841,91 | 47,11
% |
Ausgaben | 22.274,52 | 52,89
% |
100,00
% |
Es bestehe für die Abgabenbehörde somit die Vermutung der Liebhaberei. Dem Bw. stehe es frei den Gegenbeweis, durch Vorlage einer Prognoserechnung über den positiven Gesamterfolg der selbständigen Tätigkeit zu erbringen.
Der Bw. stellte daraufhin einen Vorlageantrag an die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führt ergänzend aus:
Der Begründung des Finanzamtes sei nicht konkret zu entnehmen gewesen, welche Ausgaben/Werbungskosten anerkannt bzw. nicht anerkannt worden seien.
Als Hochschullehrer sei der Bw. zu Forschung und Fortbildung verpflichtet.
Der Aufwand für Kompositionsunterricht und selbständiges Komponieren könne nicht eindeutig getrennt werden.
Büromaterialien:Die erklärten "Büromaterialien" würden für den Universitäts- und Kompositionsbereich benötigt.
Notenpapier:Der erklärte Aufwand für "Notenpapier" sei für den Universitäts- und Kompositionsbereich erforderlich.
Anrufbeantworter/Fax:Dieses Gerät diene der Erreichbarkeit für Interpreten und Veranstalter sowie dem Verschicken von Unterlagen.
Eintritte:Der Besuch von Konzerten und Kulturveranstaltungen diene der Fortbildung sowie der Forschung als Komponist. Vielfach sei der Bw. dazu verpflichtet.
Fachbücher:Ohne Fachbücher (Kompositionslehren, Analysen etc.) sei ein seriöser Unterricht sowie eine ernst zu nehmende Kompositionstätigkeit nicht möglich.
Musiknoten:Dabei handle es sich um Kompositionen (Partituren etc.), die als Komponist und Lehrer benötigt werden.
Tonträger (CDs):Diese seien für den Unterricht, die Forschung und Komposition erforderlich gewesen.
Kopien:Kopien seien unverzichtbar für die Kompositionstätigkeit und für die Herstellung von Unterrichtsmaterialien (Skripten etc.) gewesen.
Liebhaberei - Komponist (E.a.s.A.):Der Bw. sei als Universitätsprofessor zur Kompositionstätigkeit außeruniversitär verpflichtet, die aber seitens der Universität finanziell nicht abgegolten werde.
Reisekosten:Wenn schon das Finanzamt zur Ansicht gelange, dass nur bestimmte Teile der Reisekosten beruflich zu rechtfertigen seien, so seien wenigstens diese anzuerkennen.Alle Kunst sei nur in öffentlichen (mit Nicht-Fach-Publikum) Veranstaltungen zugänglich, weshalb es notwendig sei, um am laufenden zu bleiben, diese zu besuchen (der Fachmann "muss", der Normalbürger "kann" die Veranstaltung besuchen).Für einen Komponisten bedeute dies eine wichtige Möglichkeit mit internationalen Künstlern und Interpreten persönlich in Kontakt zu kommen.
Biennale Venedig:Dabei handle es sich um die größte internationale Ausstellung zeitgenössicher Kunst mit Verbindung von Kunstobjekten und Videoprojektionen (Klang/Musik). Dass Venedig auch von vielen Touristen besucht werde, könne man dem Bw. nicht anlasten.Einzig die Kürzung auf die Hälfte der erklärten Nächtigungskosten für zwei Personen wäre korrekt.
Steirischer Herbst Graz:Dabei handle es sich um das bedeutendste Festival avantgardistischer Musik in Österreich. Der Großteil dieser Werke sei sonst nirgends zu hören.Auch hier bestehe die Kontaktmöglichkeit mit internationalen Komponisten und Interpreten.Auch die Musikuniversität Wien habe in früheren Jahren dazu Reisekostenzuschüsse gewährt.
Rom:Beide Forschungsprojekte (historische Satztechniken und Grundlagen für Angewandte Musik und Sound Design) würden unmittelbar zusammenhängen und würden Nachforschungen im Ausland erforderlich machen.
Weiters sei der Bw. nicht für den Stand der musikalischen Ausbildung der Sachbearbeiter im Finanzamt verantwortlich.
Nicht nachvollziehbar sei für den Bw., weshalb Spesen für Arbeitsmittel nicht anteilig auf die Tätigkeiten des Bw. aufgeteilt werden können.Die erklärten Aufwendungen seien jedenfalls ausschließlich beruflich veranlasst.
In seinen Stellungnahmen vom und zu den Vorhalten der Abgabenbehörde zweiter Instanz, wo u.a. nach dem Aufteilungsschlüssel, der nichtuniversitären Erstattung von Unterrichtsmaterialien, der beruflichen Veranlassung von mehreren privat organisierten Studienreisen, Buchhaltungs- und Telefonkosten sowie insbesondere nach der beruflichen Notwendigkeit eines eigenen Arbeitszimmers gefragt worden sei, führt der Bw. ergänzend aus:
Aufgrund des Uni-Gesetzes 2002 sei es zu empfindlichen Budgetkürzungen an der Universität für Musik und darstellende Kunst gekommen.
Ein Komponist oder Musikpädagoge könne nur durch den Besuch von Konzerten und durch den Erwerb von Tonträgern, Partituren und Musiknoten die nötigen Kenntnisse erwerben.Kulturveranstaltungen würden immer in der Öffentlichkeit stattfinden. Auch Tonträger seien prinzipiell von jedermann käuflich zu erwerben. Der Profi verwerte diese aber ganz anders als der Laie.Auch der ständige Kontakt zu Interpreten und Veranstalter sei damit verbunden.
Der Bw. habe den Aufteilungsschlüssel (70 % für Uni-Tätigkeit und 30 % Kompositionsanteil) nach dem Zeitaufwand (Beschäftigungsausmaß) sowie nach der Verwertung errechnet.
Die Kompositionstätigkeit zähle gem. § 155 Z 2 BDG zu den Dienstpflichten eines Universitätsprofessors.
Betreffend "Arbeitsmittel" halte der Bw. fest, dass er die Unterrichtsmaterialien für seinen Unterricht selbst zu beschaffen habe, da Unterlagen seitens der Universität nur im geringen Umfang zur Verfügung gestellt werden.
Die Reisen nach Rom, Barcelona, Venedig und zum steirischen Herbst seien für mehrere Lehrveranstaltungen des Bw. erforderlich gewesen.
Da der Bw. auch für die Kontakte und Kooperationen mit französichen Partner-Instituten verantwortlich zeichnet, sei die Anschaffung eines französischen Konversationskurses beruflich notwendig gewesen.
Die für seine Überweisungen berechneten Bankspesen, habe er nur zu 50 % als beruflich veranlasst erklärt.
Die Buchhaltungskosten seien überwiegend für die Aufgliederung der Werbungskosten angefallen.
Bei den Telefonkosten sei ausschließlich der Festnetzanschluss herangezogen worden, und dies ebenfalls nur zu 50 %. Handykosten seien nicht betrieblich erklärt worden.
Reisekosten nach Linz seien für Besprechungen betreffend Auftragswerke angefallen.
Durch die Mitgliedschaft in Komponistenvereinigungen sei zumindest eine Aufführung pro Jahr garantiert.
Das Arbeitszimmer sei vom Bw. ausschließlich zum Komponieren verwendet worden.
Da die kompositorische Tätigkeit verpflichtend und erhaltend für seine nicht selbständige Tätigkeit sei, sei gem. § 1 Abs. 3 LVO aufgrund des wirtschaftlichen Zusammenhangs und Verflechtung eine isolierte Betrachtungsweise irrelevant.Die unregelmäßigen Einkünfte seien auf das Schwanken der Auftragslage zurückzuführen.
Im Rahmen des Erhebungsersuchens betreffend Ausstattung des Arbeitszimmers, wurde anlässlich der Nachschau am seitens des Finanzamtes eine private Nutzung ausgeschlossen. Der Anteil des Arbeitszimmers an der Gesamtwohnfläche wurde mit ca. 25,67 m² festgestellt.
In der Folge wurden dem Bw. die voraussichtlichen Änderungen durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz (insbesondere die Aufteilung des Arbeitszimmers gem. Aufteilungsschlüssel) zur Kenntnis gebracht.
In seiner Stellungnahme vom führt der Bw. u.a. aus, dass die von ihm erklärte "Fachliteratur" eindeutig an ein Fachpublikum gerichtet sei (geringe Auflage, Zielgruppe seien Universitäten, Komponisten). Weiters hätten fachspezifische Veranstaltungen auch Reisekosten zur Folge.
Schließlich beantrage der Bw. die Berücksichtigung von 70 % der Aufwendungen für sein Arbeitszimmer im Rahmen seiner Werbungskosten für seine Einkünfte aus nicht selbständiger Tätigkeit, da die Universität keinen geeigneten Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt habe.
Über die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt und ist den vorgelegten Unterlagen zu entnehmen:
Der Bw. erzielt zum einen Einkünfte aus seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor und zum anderen aus seiner kompositorischen Tätigkeit, wobei die kompositorische Tätigkeit in wirtschaftlichen Zusammenhang mit seiner Tätigkeit als Universitätsprofessor steht (siehe dazu Schriftsatz zur Stellenausschreibung und § 155 Abs. 2 BDG).
Bei jenen Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben (= gemischte Aufwendungen), die sich nicht konkret zwischen der Tätigkeit als Universitätsprofessor und der kompositorischen Tätigkeit abgrenzen lassen, wird der vom Bw. ermittelte und als glaubhaft angesehene Aufteilungsschlüssel von 70:30 (aufgrund des Beschäftigungsausmaßes und der Verwertung errechnet) herangezogen. Dies betrifft insbesondere die Werbungskosten für Musiknoten, Musikliteratur, Eintritte für berufl. Fortbildung, Tonträger, Unterrichtsmaterial, Fotokopien, Postgebühren, Fahrtspesen, Telefonspesen, Bankspesen, Anlagenabschreibungen, geringwertige Wirtschaftsgüter, Reisespesen und das Arbeitszimmer.
Der Bw. hat durch die Vorlage zahlreicher Belege im Wesentlichen die nachstehenden Aufwendungen der erklärten Höhe und dem Grunde nach nachgewiesen:
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lt.
Erklärung | |
Ausgaben: | |
mit
30:70 Aufteilung: | |
Musiknoten | 63,21 |
Musik- und
Forschungsliteratur | 321,07 |
Eintritte
für Fortbildung | 433,16 |
Tonträger,
Notenpapier | 466,24 |
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial | 91,44 |
Fotokopien | 288,92 |
Postgebühren | 36,01 |
Fahrtspesen | 30,50 |
Telefon u.
FAX | 408,45 (=
35 % v. 1.167) |
Buchhaltungskanzlei | 566,40 |
Bankspesen
anteilig | 57,54 |
AfA -
PC | 281,53 |
Buchwert
abgegang. Anlagen | 0,07 |
geringw.
WiG | 320,90 |
Reisespesen | 701,41 |
ohne
30:70 Aufteilung: | |
Reisespesen | 527,76 |
Mitgliedsbeiträge | 52,00 |
Klavierstimmung | 90,00 |
Arbeitszimmer
(= 27,50 %) | 2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)] |
Sprachkurs | 430,00 |
Reisespesen
Rom | 1.703,44 |
Die Studienreisen nach Rom, Barcelona, Venedig, Steirischer Herbst und Linz wiesen folgenden Verlauf auf:
a) Studienreise Rom (1.-) i.H.v. insgesamt 986,27 €:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine italienischen Opern" (= 1. Teil).
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Tag | Zeit | Inhalt |
Sa | 20
Uhr: | Ankunft in Rom |
So | 10
Uhr: 15 Uhr: | S. Angelo Villa Giulia |
Mo | 10
Uhr: nachmittags: | Conservatorio S. Cecilia, Archiv des
Konservatoriums Terminvereinbarungen für Teatro Argentino für
Führung und Archiv |
Di | 9-13
Uhr: 15-18 Uhr: 21 Uhr: | Vatikanische Museen (inkl.
Pinacothek) Nationalmuseum Palazzo Barberini Aufführung im
Teatro Argentino (Raumakustik bei Aufstellung ohne Orchestergraben) |
Mi | 9-13
Uhr: 15 Uhr: 17 Uhr: | Nat. Galeria Doria Pamphili, Trajans-Museum (Marmi
Colorati) Nat. Galeria Doria Pamphili (Fortsetzung) S. Andrea del
Valle (samt ehem. Theater) |
Do | 9
Uhr 30: 11 Uhr 30: 15-18 Uhr: | Führung durch das Teatro Argentino Galeria
Corsini Lateran, Caracalla-Thermen (Bühnenbilder) |
Fr | 10-14
Uhr: 15-18 Uhr: | Archiv des Teatro Argentino Colosseo/Palatin, Forum
(Lokalisierung der Bühnenmotive) |
Sa | Heimreise |
b) Studienreise Rom (22.-) i.H.v. insgesamt 717,17 €:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit dem Forschungsprojekt "Operntradition im Rom des 18. Jahrhunderts" und "Chr. W. Gluck und seine italienischen Opern" (= 2. Teil).
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Tag | Zeit | Inhalt |
Do | abends: | Abfahrt |
Fr | 9
Uhr: 11 Uhr: 14 Uhr: 17 Uhr: | Ankunft Führung durch das röm. Opernhaus
und Opernmuseum Galeria Borghese Villa Medici
(Studienzentrum) |
Sa | 9-12
Uhr: 13 Uhr 30: 16 Uhr: | Palazzo Venezia (Instituto Nat. di Storia dell'
Arte Galeria Colonna Galeria Spada |
So | 9.30-12
Uhr: 15 Uhr: | Quirinal-Palast Callisto-Katakomben |
Mo | 9-13
Uhr: 15-19 Uhr: | Accademia nationale (Bibliothek und
Pinacothek) Biblioteca Nationale |
Di | 9-12
Uhr: 14-16 Uhr: 17 Uhr: | Palazzo Braschi (Stadtmuseum) Palazzo
Altemps S. Ignatio (Jesuitentheater) |
Mi | Heimfahrt |
c) Studienreise Barcelona/Valencia (27. November bis ) i.H.v. 21,35 €:
Diese Reise steht im Zusammenhang mit der Wiedereröffnung des originalgetreu renovierten Palau de la Musica in Barcelona und dem Zarzuela-Festival in Valencia.
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Tag | Zeit | Inhalt |
Do | 19
Uhr 30: | Flug nach Barcelona Weiterfahrt per Bahn nach
Valencia Ankunft in Valencia |
Fr | 19
Uhr 30: | Zarzuela-Aufführung |
Sa | 9
Uhr 30: 19 Uhr 30: | Ciudad de las artes y
sciencias Zarzuela-Aufführung |
So | 10-13
Uhr: 16 Uhr: | Fahrt nach Barcelona Catedral + Museo |
Mo | 9
Uhr 30: | Palau de la Musica (Führung), Casa Mila, Artesans,
Konzert |
Di | Rückreise |
d) Studienreise Biennale Venedig (30. Oktober bis ) i.H.v. insgesamt 260,89 €:
Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit neuen Informationen über zeitgenössische Arbeiten (Multimedia-Arbeiten etc.) und der Mehrchörigkeit des Barock (Probleme der Raumakustik).
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Tag | Zeit | Inhalt |
Do | 9
Uhr: 11 Uhr: 13 Uhr: | Ankunft S. Marco (verschiedene historische
Musizierbereiche des Kirchenraums) Scuola Dalmata weitere
Unternehmungen unmöglich wegen Hochwasser |
Fr | 9
Uhr: 11 Uhr: 14-19 Uhr: | Ca Pesaro (Museum für zeigenössische und
asiatische Kunst, Klangskulpturen und No-Spiel, entscheidende Informationen
für geplantes Stück) Gal. Franchetti (Ca
d'oro) Arsenale |
Sa | 9
Uhr: 11 Uhr: 12 Uhr: 14-19 Uhr: | Ca Rezzonico (Stadtmuseum) Scuola grande S.
Rocco Scuola grande Arciconfraternita Giardini |
So | 9.30-12
Uhr: 13.30-16 Uhr: anschließend: | Guggenheim-Museum, Pac-art Museo
Correr Heimreise |
Mo | 9
Uhr: | Ankunft in Wien |
e) Studienreise Steirischer Herbst (11.-) i.H.v. insgesamt 179 €:
Diese Reise steht u.a. im Zusammenhang mit dem Stück von B. Lang "Theater der Wiederholungen" und dem Kennenlernen von ungewöhnlichen dramaturgischen Konzeptionen.
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Tag | Zeit | Inhalt |
Sa | 18
Uhr: 19-22 Uhr: | Ankunft B. Lang: "Theater der
Wiederholungen" |
So | 10
Uhr: 12 Uhr: | Installation und Architektur,
Schlossplatz Abreise |
f) Reise Linz (16. Februar, 29. Mai, ) i.H.v. 527,76 €:
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Tag | Zeit | Inhalt |
So | Besprechung mit LIVA (Linzer Veranstaltungs GmbH wegen
Aufführungen bwz. Aufträgen (Dr. A, Gen.Sekr. B). | |
Do (Christi Himmelfahrt) | Fahrt zur Aufführung von "Leocadia" im
LinzerSchlosshof, ein Freilichttheaterprojekt, das von Absolventen der Wiener
Musikuniversität ausgeführt wurde, zwecks Besprechung eines
gemeinsamen Projekts für Freilicht-Musiktheater. | |
So | 16
Uhr: 19 Uhr 30: | Gespräch mit Musikschuldirektor C wegen Auftragswerk
(Streichorchester) für 50-jähriges
Schuljubiläum. Brucknerfest (Sondierung der Möglichkeiten
für ein Werk für das Brucknerorchester) |
Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 normiert u.a., dass Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben sind, die durch den Betrieb veranlasst sind.
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 normiert u.a., dass Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen sind. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Gem. § 20 Abs. 1 EStG 1988 dürfen u.a. bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:
1. Die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge.
2.a) Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.2.c) Reisekosten, soweit sie nach § 4 Abs. 5 und § 16 Abs. 1 Z 9 EStG 1988 nicht abzugsfähig sind.2.d) Aufwendungen oder Ausgaben für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für Einrichtungsgegenstände der Wohnung. Bildet ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen, sind die darauf entfallenden Aufwendungen und Ausgaben einschließlich der Kosten seiner Einrichtung abzugsfähig.
§ 1 Abs. 1 LVO normiert:Einkünfte liegen vor bei einer Betätigung, die durch die Absicht veranlasst ist, einen Gesamtgewinn oder einen Gesamtüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen, und nicht unter Abs. 2 fällt.Voraussetzung ist, dass die Absicht anhand objektiver Umstände nachvollziehbar ist. Das Vorliegen einer derartigen Absicht ist für jede organisatorisch in sich geschlossene und mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestattete Einheit gesondert zu beurteilen.
§ 1 Abs. 2 LVO normiert:Liebhaberei ist bei einer Betätigung anzunehmen, wenn Verluste entstehen1. u.a. aus der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für eine Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen oder2. aus Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind.
§ 1 Abs. 3 LVO normiert:Liebhaberei liegt nicht vor, wenn eine Betätigung bei einer einzelnen Einheit im Sinn des Abs. 1 vorletzter Satz, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit weiteren Einheiten steht, aus Gründen der Gesamtrentabilität, der Marktpräsenz oder der wirtschaftlichen Verflechtung aufrechterhalten wird.
Aufgrund der nachgewiesenen Verpflichtung als Universitätslehrer zur kompositorischen Tätigkeit, steht diese in engem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit als Universitätslehrer, weshalb gem. § 1 Abs. 3 LVO nicht von einer Liebhaberei, sondern trotz auftretender Verluste von einer Einkunftsquelle auszugehen ist.
1. Werbungskosten aus den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor):
Aufgrund des umfangreichen Vorhalteverfahrens gelangt die Abgabenbehörde zur Überzeugung, dass die vom Bw. erklärten Werbungskosten (ausgenommen die nachfolgenden Studienreisen) aufgrund des belegmäßigen Nachweises und den Erläuterungen des Bw. in den Schriftsätzen vom , und , wonach Materialien für den universitären Lehrbetrieb zum Großteil vom Lehrpersonal zur Verfügung gestellt werden müssen, berufsbedingt angefallen sind.
Wie bereits im Vorhalt vom ausgeführt, müssen gem. ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. und vom , 2008/15/0032) für Studienreisen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen: a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, welche die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt. b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete berufliche Verwertung gestatten. c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Abgabepflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren. d) Andere allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Betätigungen verwendet wird; hiebei ist auf eine Normalarbeitszeit von durchschnittlich ca. 8 Stunden täglich abzustellen. Der nur zur Gestaltung der Freizeit dienende Aufwand führt keinesfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung.
Aufgrund der vorgelegten Unterlagen konnten die o.a. Voraussetzungen bei der Reise nach Rom vom 1. bis und vom 22. bis sowie nach Venedig vom 30. Oktober bis nicht festgestellt werden, da insbesondere der Inhalt und Ablauf der o.a. Reisen (siehe Schriftsatz vom ) nicht ausschließlich auf Teilnehmer der Berufsgruppe des Bw. abgestellt war. Auch das zeitliche Ausmaß der Aktivitäten, erreichte nicht täglich jenes der Normalarbeitszeit (siehe ).
Zum erklärten Rom-Reiseführer i.H.v. 12,50 € ist auszuführen, dass solche Werke allgemeine Informationen über Länder, Gebiet oder Städte enthalten. Meist sind in diesen Unterlagen auch Hinweise auf Verkehrswege, Fahrtverbindungen, Übernachtungs- und Verpflegungsmöglichkeiten, als auch über Sehenswürdigkeiten inkludiert. Die darin enthaltenen Informationen dienen also nicht nur Personen jener Berufsgruppe, der der Bw. angehört, sondern allen Zielpersonen, die sich für eine Stadt interessieren bzw. bereisen wollen. Eine Anerkennung dieser Materialien als Fachliteratur scheidet daher gem. § 20 EStG 1988 aus (vgl. ).
Arbeitszimmer:
Bezüglich des Antrages des Bw., wonach 70 % der Aufwendungen des Arbeitszimmers bei den Werbungskosten aus den Einkünften aus nicht selbständiger Arbeit (= Universitätsprofessor) zu berücksichtigen seien, wird festgehalten:
Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer ist, dass der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Die gesamte betriebliche und berufliche Tätigkeit umfasst die Haupttätigkeit einschließlich aller Nebentätigkeiten. Dabei sind die einzelnen Einkunftsquellen gesondert zu betrachten. Es ist gesondert für jede Einkunftsquelle zu ermitteln, wo sich der Mittelpunkt der Tätigkeit befindet. Die Notwendigkeit ist etwa nicht gegeben, wenn vom Arbeitgeber ein entsprechender Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird (z. B. zu Universitätsprofessoren ).
Es kann dahingestellt bleiben, ob bei der Tätigkeit eines Universitätsprofessors die Forschung oder die Lehre im Vordergrund steht. Die Tätigkeit des Universitätsprofessors ist jedenfalls durch beide Bereiche (Forschung und Lehre) geprägt und der materielle Schwerpunkt einer solchen Tätigkeit ist jedenfalls nicht im häuslichen Arbeitszimmer gelegen. Denn nach der allgemeinen Verkehrsauffassung ist der materielle Schwerpunkt der die Forschung und die Lehre umfassenden Gesamt-Tätigkeit eines Universitätsprofessors (auch auf dem vom Bw. betreuten Fach) im Bereich der Universität gelegen. Daran ändert nichts, dass Professoren auch am Abend und an Wochenenden arbeiten, die Fahrt zur Universität eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt und schriftliche Unterlagen der beruflichen Tätigkeit in der privaten Wohnung aufbewahrt werden.
Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Tätigkeit des Bw. als Universitätsprofessor, jedenfalls außerhalb seines Arbeitszimmers gelegen ist. Das Arbeitszimmer wird daher gem. den o.a. Aufteilungsschlüssel lediglich zu 30 % für die kompositorische Tätigkeit im Bereich der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit anerkannt (gem. nachfolgenden Pkt. 2 "Betriebsausgaben als Komponist").
Aufgrund des ermittelten o.a. Sachverhaltes werden die Werbungskosten wie folgt anerkannt:
Hinsichtlich "Fachliteratur" (KZ 720) wurde gem. den obigen Ausführungen zu § 20 EStG 1988 der "Rom-Reiseführer" i.H.v. 12,50 € in Abzug gebracht.
Bei den "Reisekosten" wurden die Aufwendungen betreffend "Steirischer Herbst" i.H.v. 255,71 € wegen der Einmaligkeit der Veranstaltung, d.h. dass das o.a. Stück nur in Graz (bzw. Paris) für einen speziellen Personenkreis zu sehen war, anerkannt (gem. Aufteilungsschlüssel ergibt sich bei der KZ 721 somit ein Betrag von 179 € (= 255,71 x 70 %).
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Werbungskosten
2003 | lt.
Erklärung | lt.
BE | |
KZ 719 | Arbeitsmittel | 1.083,82 | 1.083,82 |
KZ 720 | Fachliteratur | 237,25 | 224,75 |
KZ 721 | Reisekosten | 2.164,68 | 179,00 |
KZ 722 | Fort-/Ausbildung | 889,91 | 889,91 |
KZ 724 | sonst. WKo | 722,68 | 722,68 |
Summe: | 5.098,34 | 3.100,16 |
2. Betriebsausgaben aus den Einkünften aus selbständiger Arbeit (= Komponist):
Auch betreffend die erklärten Betriebsausgaben, gelangt die Abgabenbehörde zweiter Instanz aufgrund der vorgelegten Belege und diesbezüglicher Erläuterungen des Bw. zur Überzeugung, dass diese im Wesentlichen berufsbedingt erforderlich sind (siehe hiezu insbesondere die in der Stellenbeschreibung geforderte kompositorische Tätigkeit als Anstellungserfordernis eines Institutsvorstandes). Wie bereits unter Pkt. 1 oben angeführt, kommt es zu einer Abänderung bei den ursprünglich erklärten Reisekosten i.H.v. 701,41, da hier nur die Aufwendungen für den "Steirischen Herbst" i.H.v. 255,71 € sowie die Eintrittsgebühren i.H.v. 73 €, somit insgesamt 328,71 € anerkannt werden. Gem. dem Aufteilungsschlüssel von 30 % ergibt sich somit ein zu berücksichtigender Betrag i.H.v. 98,61 €. Auch beim Arbeitszimmer werden die Aufwendungen gem. dem gegenständlichen Aufteilungsschlüssel (30 % Komponistentätigkeit) i.H.v. 610,49 € (= 2.034,95 x 0,30) anerkannt (siehe Schriftsatz vom 1. und ).
Es ergibt sich daher folgende Berechnung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit (Komponist):
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lt.
Erklärung | davon
30 %(Rest für
E.a.n.s.A) | lt.
BE | |
Einnahmen: | |||
AKM-Gelder | 55,46 | 55,46 | |
Autoren-Urheberrechte | 17,26 | 17,26 | |
Tantiemen
für verkaufte Stücke | 21,31 | 21,31 | |
Summe: | 94,03 | 94,03 | |
Ausgaben: | |||
Musiknoten | 63,21 | 18,96 | 18,96 |
Musik- und
Forschungsliteratur | 321,07 | 96,32 | 96,32 |
Eintritte
für Fortbildung | 433,16 | 129,95 | 129,95 |
Tonträger,
Notenpapier | 466,24 | 139,87 | 139,87 |
Büromaterial,
Unterrichtsmaterial | 91,44 | 27,43 | 27,43 |
Fotokopien | 288,92 | 86,68 | 86,68 |
Postgebühren | 36,01 | 10,80 | 10,80 |
Fahrtspesen | 30,50 | 9,15 | 9,15 |
Telefon u.
FAX | 408,45 (=
35 % v. 1.167) | 122,54 | 122,54 |
Buchhaltungskanzlei | 566,40 | 169,92 | 169,92 |
Bankspesen
anteilig | 57,54 | 17,26 | 17,26 |
AfA -
PC | 281,53 | 84,46 | 84,46 |
Buchwert
abgegang. Anlagen | 0,07 | 0,02 | 0,02 |
geringw.
WiG | 320,90 | 96,27 | 96,27 |
Reisespesen | 701,41 | 210,42 | 98,61 [=
(255,71 + 73) x 0,30] |
Zw.summe: | 4.066,85 | 1.220,05(=
4.066,85 x 0,30) | 1.108,24 |
ohne
30:70 Aufteilung: | |||
Reisespesen | 527,76 | 527,76 | |
Mitgliedsbeiträge | 52,00 | 52,00 | |
Klavierstimmung | 90,00 | 90,00 | |
Arbeitszimmer
(= 27,50 %) | 2.034,95 (=
27,5 % v. 7.399,80) [7.399,80 (= 6.021,96 Miete + 968,48 Strom/Gas
+ 308,25 Versich. + 101,11 Mieterver-einigung)] | 610,49 (=
2.034,95 x 0,30) | |
=
Summe Ausgaben | 3.924,76 | 2.388,49 | |
= E.a.s.A. (KZ
320) | -
3.830,73 | -
2.294,46 |
§ 200 Abs. 1 BAO normiert: Die Abgabenbehörde kann die Abgabe vorläufig festsetzen, wenn nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens die Abgabepflicht zwar noch ungewiss, aber wahrscheinlich oder wenn der Umfang der Abgabepflicht noch ungewiss ist. Die Ersetzung eines vorläufigen durch einen anderen vorläufigen Bescheid ist im Fall der teilweisen Beseitigung der Ungewissheit zulässig.
§ 200 Abs. 2 BAO normiert: Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist die vorläufige Abgabenfestsetzung durch eine endgültige Festsetzung zu ersetzen. Gibt die Beseitigung der Ungewissheit zu einer Berichtigung der vorläufigen Festsetzung keinen Anlass, so ist ein Bescheid zu erlassen, der den vorläufigen zum endgültigen Abgabenbescheid erklärt.
Ein endgültiger Bescheid nach § 200 Abs. 2 BAO kann demnach auch dann ergehen, wenn die Erlassung des vorläufigen Bescheides zu Unrecht erfolgt sein sollte (vgl. ).
Da eine zeitlich bedingte Ungewissenheit hinsichtlich der Besteuerung der Einkünfte des Bw. im gegenständlichen Fall nicht zu erkennen ist, war die Veranlagung zur Einkommensteuer 2003 gem. § 200 Abs. 2 BAO für endgültig zu erklären.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage : 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 200 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Werbungskosten Betriebsausgaben Universitätsprofessor Komponist Liebhaberei Studienreisen Arbeitszimmer vorläufige Veranlagung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at