Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 14.01.2008, RV/0807-G/07

Lohnzettelberichtigung und Wiederaufnahme des Verfahrens


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Miterledigte GZ:
RV/0010-G/08


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0807-G/07-RS1
Das nachträgliche Hervorkommen der (teilweisen) Unrichtigkeit eines an das Finanzamt übermittelten Lohnzettels stellt einen Wiederaufnahmsgrund iSd § 303 Abs. 4 BAO dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Oststeiermark vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Einkommensteuer für das Jahr 2005 und Einkommensteuer für das Jahr 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.), ein Pensionist, bezog im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Pensions-)Einkünfte sowohl vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung als auch von den Stadtwerken X.

Auf Grund eines von den Stadtwerken X am übermittelten (teilweise unrichtigen) Lohnzettels berücksichtigte das Finanzamt im Einkommensteuerbescheid 2005 vom bei der Einkunftsermittlung den Pauschbetrag für Werbungskosten in Höhe von 132,00 Euro und bei der Steuerberechnung den Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 291,00 Euro und den Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 54,00 Euro.

Am übermittelten die Stadtwerke X dem Finanzamt einen neuen (berichtigten) Lohnzettel.

Mit Wiederaufnahmsbescheid vom wurde das Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer 2005 wiederaufgenommen. Begründet wurde dieser Bescheid damit, dass "von einem Ihrer Arbeitgeber (pensionsauszahlenden Stellen) ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt wurde."

Im neuen Einkommensteuerbescheid 2005 vom wurde bei der Einkunftsermittlung kein Pauschbetrag für Werbungskosten und bei der Steuerberechnung kein Steuerabsetzbetrag mehr berücksichtigt ("Pensionistenabsetzbetrag 0,00 Euro"). Aus dieser neuen Einkommensteuerfestsetzung resultierte eine Abgabennachforderung in Höhe von 402,55 Euro.

Gegen die o.a. Verfahrenswiederaufnahme und den o.a. neuen Sachbescheid richtet sich die Berufung vom . Laut Berufung fehle in der Bescheidbegründung der Hinweis, von wem, weshalb, mit welcher Begründung der neue Lohnzettel übermittelt worden sei und welche neuen Tatsachen im vorliegenden Fall eine Wiederaufnahme des Verfahrens begründen würden. Dazu komme, dass sowohl aus dem Einkommensteuerbescheid vom als auch aus dem vom zu entnehmen sei, dass 98,47% des steuerpflichtigen Einkommens des Bw. von der pensionsauszahlenden Stelle: Amt der Steiermärkischen Landesregierung stammen würden und auch die Höhe der Einkünfte keine Veränderung erfahren habe. Demnach seien im vorliegenden Fall aber gar keine Tatsachen oder Beweismittel iSd § 303 Abs. 4 BAO neu hervorgekommen, welche nicht bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung am vorgelegen hätten. Es werde die Bescheidaufhebung beantragt.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung vom führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, dass gemäß § 84 Abs. 1 EStG 1988 der Arbeitgeber dem Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) oder dem sachlich und örtlich zuständigen Krankenversicherungsträger (§ 23 Abs. 1 ASVG) ohne besondere Aufforderung die Lohnzettel aller im Kalenderjahr beschäftigten Arbeitnehmer zu übermitteln habe. Laut Abs. 2 dieser Gesetzesstelle habe der Lohnzettel alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Erhebung von Abgaben maßgeblichen Daten und die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen zu enthalten. Über das auf dem amtlichen Formular auszufüllende Feld: Soziale Stellung würden bei der Steuerberechnung die gemäß § 33 Abs. 5 und 6 EStG 1988 zustehenden Steuerabsetzbeträge (Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag bzw. Pensionistenabsetzbetrag) sowie das Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 gesteuert. Im vorliegenden Fall sei von den Stadtwerken X der Jahreslohnzettel für den Bw. am übermittelt worden. Dabei sei - wie sich im Nachhinein herausgestellt habe: irrtümlich - im Feld: Soziale Stellung "Beamter (mit Aktivbezug)" eingetragen worden. Aus diesem Grund seien im (Erst-)Bescheid vom sowohl das Werbungskostenpauschale in Höhe von 132,00 Euro als auch der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag in Höhe von 291,00 Euro und 54,00 Euro berücksichtigt worden, obwohl der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum tatsächlich in gar keinem aktiven Dienstverhältnis gestanden sei. Am sei von den Stadtwerken X ein berichtigter Lohnzettel (Feld: Soziale Stellung nunmehr "Beamter in Ruhe") übermittelt worden. Im neuen Einkommensteuerbescheid vom habe sich auf Grund des Wegfalls des Werbungskostenpauschales und des Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrages (diese stünden nur aktiven Dienstnehmern zu; der Pensionistenabsetzbetrag stünde ab einem zu versteuernden Einkommen von 25.000,00 Euro nicht mehr zu) eine Abgabennachforderung in Höhe von 402,55 ergeben. Dem Finanzamt sei die Tatsache, dass die Stadtwerke X einen berichtigten Lohnzettel ausgestellten haben, erstmals durch die Übermittlung desselben am zur Kenntnis gelangt. Damit sei klargestellt, dass das Finanzamt erst nach Ergehen des Einkommensteuerbescheides vom erstmals Kenntnis vom Inhalt des berichtigten Lohnzettels erlangt habe. Diese Tatsache sei als "neu hervorgekommen" iSd § 303 Abs. 4 BAO zu qualifizieren. Außerdem sei die sich aus der Wiederaufnahme des Verfahrens ergebende Abgabennachforderung (402,55 Euro) als nicht bloß geringfügig zu werten.

Im Vorlageantrag vom brachte der Bw. dagegen im Wesentlichen vor, dass im vorliegenden Fall zwei Lohnzettel vorlägen, und zwar jener des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, über welchen 98,47% des steuerpflichtigen Gesamteinkommens des Bw. bekannt gegeben worden seien und in welchem das Feld: Soziale Stellung korrekt "Pensionist" über eine entsprechende Zahl ausweise, und jener der Stadtwerke X, in welchem 1,53% des steuerpflichtigen Gesamteinkommens ausgewiesen worden seien, jedoch im Feld: Soziale Stellung irrtümlich eine falsche Ziffer und dadurch fälschlich "Arbeitnehmer" aufscheine. Wenn nun die Steuerberechnung von dem Feld: Soziale Stellung gesteuert werde, stelle sich für den Bw. doch die Frage, warum dann ausgerechnet jenes vom Lohnzettel der Stadtwerke X (1,53% des steuerpflichtigen Gesamteinkommens) herangezogen werde, und nicht jenes vom Lohnzettel des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (98,47% des steuerpflichtigen Gesamteinkommens). In der Berufungsvorentscheidung werde ausgeführt, dass dem Finanzamt die Tatsache, dass die Stadtwerke X einen berichtigten Lohnzettel ausgestellt haben, erstmals durch die Übermittlung desselben am zur Kenntnis gekommen sei. Dies sei jedoch nur die halbe Wahrheit: Bereits gegen Ende April seien die Stadtwerke X durch eine Mitarbeiterin des Finanzamtes telefonisch aufgefordert worden, einen neuen Lohnzettel zu übermitteln, weil der ursprünglich übersandte offensichtlich fehlerhaft sei, somit ca. zwei Wochen vor der angeblich erstmaligen Kenntnis eines berichtigten Lohnzettels. Demnach sehe der Bw. im vorliegenden Fall, außer einer falschen Berechnung des ursprünglich ergangenen Bescheides, kein Neuhervorkommen von Tatsachen gemäß § 303 Abs. 4 BAO.

Über die Berufung wurde erwogen:

1. Wiederaufnahmsbescheid

Gemäß § 303 Abs. 4 BAO ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen ua. in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Tatsachen im o.a. Sinne sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis geführt hätten. Maßgebend ist, ob der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 7, 10).

Das Hervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln ist aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens zu beurteilen. Maßgebend ist überdies der Wissensstand des jeweiligen Veranlagungsjahres (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 14).

Die Verfügung der Wiederaufnahme liegt im Ermessen. Bei der Ermessensübung ist auf den Gleichheitssatz, den Normzweck und die im § 20 BAO genannten Kriterien (Billigkeit, Zweckmäßigkeit) Bedacht zu nehmen (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 37).

Ausgehend von dieser Rechtslage wird zunächst festgestellt, dass die unbestrittenermaßen unrichtige Abgabenfestsetzung im (Erst-)Bescheid vom (vgl. Punkt 2.) auf die in dem am übermittelten Lohnzettel der Stadtwerke X enthaltene Unrichtigkeit zurückzuführen ist, wonach der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer erzielt habe (tatsächlich hat es sich auch hiebei um Pensionsbezüge gehandelt).

Das Finanzamt ist demnach bei der (Erst-)Bescheiderlassung vom  - entsprechend den übermittelten Lohnzetteln - also davon ausgegangen, dass der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum sowohl Pensionsbezüge (vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung) als auch Einkünfte als aktiver Arbeitnehmer (von den Stadtwerken X) erzielt habe. Demgemäß wurden im (Erst-)Bescheid vom sowohl das Werbungskostenpauschale gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 als auch der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 zum Ansatz gebracht (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 33 Tz 10).

Fest steht aber, dass das Finanzamt von der o.a. Unrichtigkeit betreffend den Lohnzettel der Stadtwerke X jedenfalls erst nach dem Zeitpunkt der (Erst-)Bescheiderlassung vom Kenntnis erlangt hat. - Dass das Finanzamt bei rechtzeitiger Kenntnis dieser Tatsache einen im Spruch anders lautenden Bescheid erlassen hätte, ist evident und bedarf keiner weiteren Erörterung.

Damit sind hier aber die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 303 Abs. 4 BAO eindeutig erfüllt.

Im Übrigen ist der hier vorliegende Wiederaufnahmsgrund im angefochtenen Bescheid auch hinreichend bezeichnet bzw. konkretisiert worden (vgl. Bescheidbegründung).

Was schließlich die Ermessensübung des Finanzamtes zu Gunsten der Wiederaufnahme des Verfahrens anlangt, so ist diese aus dem Grund nicht zu beanstanden, weil im Zusammenhang mit Verfahrenswiederaufnahmen grundsätzlich dem Prinzip der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) der Vorrang vor jenem der Rechtsbeständigkeit (Rechtskraft) zu geben ist (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 38). Dazu kommt, dass im vorliegenden Fall auch die steuerlichen Auswirkungen nicht bloß geringfügig sind (vgl. Ritz, BAO3, § 303 Tz 40; ).

2. Sachbescheid

Gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist für Werbungskosten, die bei nichtselbständigen Einkünften erwachsen, ohne besonderen Nachweis ein Pauschbetrag von 132,00 Euro jährlich abzusetzen. Dies gilt nicht, wenn diese Einkünfte den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen.

Gemäß § 33 Abs. 5 Z 1 und 2 EStG 1988 stehen bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis zu:

  • ein Verkehrsabsetzbetrag von 291,00 Euro jährlich;

  • ein Arbeitnehmerabsetzbetrag von 54,00 Euro jährlich, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.

Gemäß § 33 Abs. 6 EStG hat der Steuerpflichtige, wenn ihm die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zustehen, Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag bis zu 400,00 Euro jährlich, wenn er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5 bezieht. Bei Einkünften, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Der Pensionistenabsetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden Pensionsbezügen von 17.000,00 Euro und 25.000,00 Euro auf Null.

Davon ausgehend wird zunächst wiederholend darauf hingewiesen, dass der Bw. im verfahrensgegenständlichen Zeitraum ausschließlich Einkünfte erzielt hat, die den Anspruch auf den Pensionistenabsetzbetrag begründen.

Daraus ergeben sich gegenüber dem (Erst-)Bescheid vom aber richtigerweise folgende Abweichungen:

  • Der Werbungskostenpauschbetrag gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 ist nicht mehr zu berücksichtigen.

  • Der Verkehrs- und Arbeitnehmerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 5 EStG 1988 sind nicht mehr zu berücksichtigen.

  • Der grundsätzlich zu berücksichtigende Pensionistenabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 6 EStG 1988 wird auf Grund der Höhe der Pensionsbezüge des Bw. (rd. 35.000,00 Euro) auf Null eingeschliffen.

Somit ist der angefochtene Bescheid tatsächlich mit keiner Mangelhaftigkeit behaftet.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 16 Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 33 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Schlagworte
Lohnzettelberichtigung
Wiederaufnahme des Verfahrens
Verkehrsabsetzbetrag
Arbeitnehmerabsetzbetrag
Pensionistenabsetzbetrag
Werbungskostenpauschale

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at