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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 04.01.2008, RV/0192-W/07

Stempelgebühren für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft


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Miterledigte GZ:
RV/0193-W/07

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. Eric Agstner, 1010 Wien, Tuchlauben 11, vom gegen den Gebührenbescheid und Bescheid über eine Gebührenerhöhung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom , ErfNr. betreffend Stempelgebühr und Erhöhung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Auf Grund eines vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 61, zur ZahlMA61xxx, am aufgenommenen amtlichen Befundes über eine Verkürzung von Stempelgebühren setzte das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien (FAG) gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) mit Gebührenbescheid vom Gebühren von € 784,20 (1 amtliche Ausfertigung gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. a GebG € 725,00, 2 Eingaben gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG € 26,00, 2 Beilagen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG € 7,20, 1 Zeugnis gemäß § 14 TP 14 Abs. 1 GebG € 13,00 und 1 Protokoll (Niederschrift) gemäß § 14 TP7 Abs. 1 GebG € 13,00) und mit Bescheid über eine Gebührenerhöhung eine Erhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG in Höhe von € 392,10 fest.

Dem Gebührenbescheid liegen entsprechend dem amtlichen Befund des Magistrats der Stadt Wien folgende Schriften zu Grunde: Eingabe der Bw. betreffend Staatsbürgerschaft vom , Bestätigung über den Antrag auf Entlassung aus dem makedonischen Staatsverband, Schreiben des Arbeitgebers betreffend Staatsbürgerschaft, Kontoauszug Eingabe betreffend Staatsbürgerschaft Niederschrift vom und Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vom .

Mit der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung beantragte die Bw. "die festgesetzten Gebühren auf ein Minimum zu reduzieren".

Im Rahmen eines gesonderten Nachsichtsverfahrens erklärte die Bw. in ihrer Eingabe vom zu ihrem Berufungsvorbringen in der Gebührensache, dass die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Bw. nicht wie die erstinstanzliche Finanzbehörde festgestellt habe, auf Grund freien Ermessens, sondern auf Grund eines Rechtsanspruches der Berufungswerberin erfolgt sei. Die Gebühren der amtlichen Ausfertigung seien daher nicht gemäß § 14 TP 2 Abs 1 Z 3 lit a GebG festzusetzen, sondern gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit b GebG, sodass die festgesetzten Gebühren nicht € 725,00 sondern lediglich € 545,00 hätten betragen dürfen. Gesamt hätten die festgesetzten Gebühren im Zusammenhang mit der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft an die Bw. sohin nur € 604,20 betragen dürfen. Weiters erklärte die Bw. es sei ihr von der Magistratsabteilung 61 mitgeteilt worden, dass die Gebühr in Raten bezahlen werden könne und ihr die Gebühr zu einem späteren Zeitpunkt von der erstinstanzlichen Finanzbehörde vorgeschrieben werde. Der Bw. sei demnach zu keinem Zeitpunkt bewusst gewesen, dass sie sich dadurch einer Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG aussetzte. Im Übrigen lege § 9 Abs. 2 GebG ausdrücklich fest, dass bei der Festsetzung der Gebührenerhöhung gemäß § 9 Abs. 1 GebG insbesondere zu berücksichtigen sei, inwieweit der Bw. bei der Beachtung des Bundesgesetztes das Erkennen der Gebührenpflicht zugemutet werden könne und ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen, wogegen die Bw. einen Vorlageantrag einbrachte.

Auf Grund einer Anfrage des FAG beim Magistrat der Stadt Wien, teilte dieser dem FAG mit, dass die österreichische Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 1 StbG, also im freien Ermessen verliehen worden sei.

Auf Grund eines Ersuchens gemäß § 158 BAO übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) mit Telefax vom eine Telekopie der Durchschrift des Bescheides vom über die Verleihung der Staatsbürgerschaft an die Bw. (Frau A. E., geborene D., geschiedene K., geboren am 26. Juli 19xx) samt Übernahmebestätigung, woraus hervorgeht, dass die Verleihung nach § 10 Abs. 1 StbG 1985 erfolgte. Mit Telefax vom übermittelte der Magistrat der Stadt Wien dem UFS eine Telekopie der Antragsniederschrift vom , Zahlxxx, und der Niederschrift vom betreffend "Bundesgebühr für die Verleihung der Staatsbürgerschaft, nicht vorschriftsmäßige Entrichtung, Information über die Erhebung einer Gebührenerhöhung durch das Finanzamt".

Die Niederschrift vom , ZahlMA61xxx wurde vom Amt der Wiener Landesregierung ausschließlich mit "A.K." als "sonstige Anwesende" erstellt und weist unter "Unterschriften ... der übrigen Anwesenden" eine Unterschrift auf, welche nur der "sonstigen Anwesenden" A. K. zuordenbar ist. Die Niederschrift beinhaltet eine Information des Amtes der Wiener Landesregierung über die Verpflichtung zur Befundaufnahme gemäß § 34 GebG über die nicht entrichtete Bundesgebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft sowie über die sich daraus ergebende bescheidmäßige Festsetzung der Gebühr sowie der Gebührenerhöhung von 50% der verkürzten Gebühr durch das Finanzamt.

Mit Schreiben vom übermittelte der UFS der Bw. eine Kopie dieser Niederschrift vom sowie eine Kopie der Mitteilung des Magistrats der Stadt Wien an das FAG vom mit dem Ersuchen um Stellungnahme und hielt der Bw. weiters den Inhalt des Bescheides über die Verleihung der Staatsbürgerschaft vom vor.

In der mit Telefax vom eingebrachten Stellungnahme erklärte die Bw. gegenüber dem UFS, dass ihr die Niederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung vom erstmals zur Kenntnis gelangt sei und diese auch nicht die Unterschrift der Bw. trage, was wiederum deckungsgleich mit dem bisherigen Vorbringen der Bw. sei, wonach ihr seitens des Amtes der Wiener Landesregierung nie mitgeteilt worden sei, wie hoch die Gebühren tatsächlich seien und dass sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Gebührenvorschreibung des Finanzamtes erhalten werde. Weiters halte die Bw. ihr bisheriges Vorbringen aufrecht, wonach sie einen Rechtsanspruch auf die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gehabt habe. Warum das Amt der Wiener Landesregierung der Bw. trotz Rechtsanspruches die Staatsbürgerschaft nur im freien Ermessen erteilt habe, könne die Bw. nicht beurteilen und es sei ihr auch nicht in Form höherer Gebühren anlastbar.

Über die Berufung wurde erwogen:

Auf Grund des § 1 GebG unterliegen den Gebühren im Sinne des Gebührengesetztes ua. Schriften und Amtshandlungen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des GebG.

Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen, Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu verstehen (§ 10 GebG).

Nach § 11 Abs 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben, Beilagen und Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 1 und 2 in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird (Z 1); bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe (Aushändigung, Übersendung)(Z 2); bei Amtshandlungen mit deren Beginn (Z )3; bei Protokollen gemäß § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 im Zeitpunkt der Unterzeichnung (Z 4) und bei Zeugnissen im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder der Hinausgabe; bei den im Ausland ausgestellten Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher Gebrauch gemacht wird (Z 5).

Gemäß § 3 Abs. 2 Z 1GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.

Nach § 13 Abs 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Gebühren des § 14 Tarifpost 7 Abs. 1 Z 4 bis 6 und Tarifpost 13 an die Urkundsperson (§ 3 Abs. 5), bei den übrigen Schriften und Amtshandlungen an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder von der die gebührenpflichtige Amtshandlung vorgenommen wird, zu entrichten. Die Urkundsperson oder die Behörde haben auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen.

Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.

Auf Grund des § 3 Abs 2 Z 1 letzter Satz GebG ist in sinngemäßer Anwendung des § 203 BAO eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist, mit Bescheid festzusetzen.

Gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 GebG in der zum Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 180/2004 unterliegt die Verleihung (Erwerb) der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens einer festen Gebühr von € 725 Euro (lit. a) und auf Grund eines Rechtsanspruches einer festen Gebühr von € 545 (lit. b).

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist auf Grund des § 9 Abs. 1 GebG eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben. Das Finanzamt kann nach Abs. 2 leg.cit. zur Sicherung der Einhaltung der Gebührenvorschriften bei nicht ordnungsgemäßer Entrichtung oder nicht ordnungsgemäßer Gebührenanzeige bei den im Abs. 1 genannten Gebühren zusätzlich eine Erhöhung bis zu 50 vH, bei den anderen Gebühren eine Erhöhung bis zum Ausmaß der verkürzten (gesetzmäßigen) Gebühr erheben. Bei Festsetzung dieser Gebührenerhöhung ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit dem Gebührenschuldner bei Beachtung dieses Bundesgesetzes das Erkennen der Gebührenpflicht einer Schrift oder eines Rechtsgeschäftes zugemutet werden konnte, ob eine Gebührenanzeige geringfügig oder beträchtlich verspätet erstattet wurde sowie, ob eine Verletzung der Gebührenbestimmungen erstmalig oder wiederholt erfolgt ist.

Nach § 10 Abs. 1 StbG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl I 124/1998 kann einem Fremden die Staatsbürgerschaft verliehen werden.

Nach § 12 StbG in derselben Fassung ist einem Fremden unter bestimmten Voraussetzungen die Staatsbürgerschaft zu verleihen.

Die Verleihung der Staatsbürgerschaft erfolgte im gegeben Fall mit dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom . Lt. diesem Bescheid ist die Rechtsgrundlage für die Verleihung lediglich § 10 Abs. 1 StbG 1985.

Da aus der für die Vergebührung maßgeblichen Schrift, nämlich dem Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, ausschließlich auf eine Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessens geschlossen werden kann, unterliegt entsprechend dem im Bereich der festen Gebühren geltende Urkundenprinzipes die über die Verleihung errichtete Schrift der Gebühr gemäß § 14 TP 2 Abs. 1 Z 3 lit. a GebG. Im Übrigen räumt die Bw. mit ihrer Stellungnahme vom ein, dass die Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund freien Ermessen erfolgte. Dass der Bw. allenfalls eine Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Grund eines Rechtsanspruches zugestanden wäre, ändert hier nichts an Gebührenpflicht nach § 14 TP2 Abs. 1 Z 3 lit. a GebG, sodass sich eine weitere Auseinandersetzung mit der diesbezüglichen, von der Bw. nicht begründeten Behauptung erübrigt.

Zum Einwand gegen die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG ist zu sagen, dass es sich dabei um eine von der Erhöhung nach Abs. 2 leg.cit. gesonderte Erhöhung handelt die von den im Abs. 2 genannten Voraussetzungen nicht berührt wird.

Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 als zwingende Rechtsfolge eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50% der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht ().

Lt. ihrem Berufungsvorbringen ist die Bw. davon ausgegangen, dass ihr die Gebühren vom Finanzamt mit Bescheid vorgeschrieben werden würden.

Die Entrichtung von Stempelgebühren nach dem GebG1957 auf Grund eines Bescheides des Finanzamtes stellt seit dem Entfall der Bestimmung des § 14 TP 2 Abs. 3 GebG, BGBl. 170/1983 vom , wonach bestimmte feste Gebühren mit Bescheid festzusetzen waren, auch hinsichtlich der Gebühr für die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft mehr keine vorschriftsmäßige Entrichtung im Sinne des § 9 Abs. 1 GebG dar.

Die gegenständlichen Gebühren wurden auch nicht zwischenzeitig auf die nach § 13 Abs 4 GebG iV mit § 3 Abs. 2 GebG vorgesehene Art entrichtet, womit der angefochtene Gebührenbescheid wie auch der angefochtene Bescheid über die Gebührenerhöhung unabhängig davon, ob die Bw. seinerzeit vom Amt der Wiener Landesregierung zur Entrichtung der Gebühren aufgefordert oder nicht aufgefordert wurde, zu bestätigen war.

Ungeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass aus der vorliegenden und der Bw. vorgehaltenen Abschrift der Niederschrift vom ( =Tag der Verleihung der österreichischen Staatsbügerschaft an die Bw.) hervorgeht, dass diese von der sonstigen Anwesenden "A. K." unterfertigt wurde. Wie oben ausgeführt wurde die Niederschrift vom vom Amt der Wiener Landesregierung ausschließlich mit "A.K." als "sonstige Anwesende" erstellt und es weist die Niederschrift unter "Unterschriften ... der übrigen Anwesenden" eine Unterschrift auf, welche nur der "sonstigen Anwesenden" A. K. zuordenbar ist. Dass es sich bei der in der Niederschrift angeführten "A. K." nicht um die Bw. handle, wurde von der Bw. nicht behauptet, und es kann dies auf Grund der Aktenlage auch nicht vermutet werden, sodass entgegen der Behauptung der Bw. feststeht, dass die Bw. die Niederschrift vom unterfertigt hat und somit über die Gebührenpflicht der mit der Verleihung der Staatsbürgerschaft in Zusammenhang stehenden Schriften und die Folgen einer Nichtentrichtung informiert worden war. Dazu ist noch zu bemerken, dass die Unterschrift der "A. K." auf der Niederschrift vom der Unterschrift der Bw. auf der Übernahmebestätigung zum Verleihungsbescheid vom und der Unterschrift der Bw. auf der Antragsniederschrift des Amtes der Wiener Landesregierung vom gleicht. Weiters wird auch darauf hingewiesen, dass die Bw. lt. Antragsniederschrift vom bereits damals über die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft zu entrichtenden Gebühren informiert worden war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 13 Abs. 4 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 14 TP 2 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
Schlagworte
Staatsbürgerschaft
Stempelgebühren
Gebührenerhöhung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at