Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSS vom 03.02.2005, RV/0388-S/04

Stellen Aufwendungen für ein Hörgerät Werbungskosten für einen Croupier dar?

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0388-S/04-RS1
Die Aufwendungen für ein Hörgerät stellen bei einem Croupier selbst dann keine Werbungskosten dar, wenn sie für die Berufsausübung erforderlich sind. Derartige Hilfsmittel gehören grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes und damit zur Privatsphäre gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende HR Dr. Gabriele Soini-Wolf und die weiteren Mitglieder Dr. Maria-Luise Wohlmayr, Dr. Walter Zisler und Dr. Martin Neureiter über die Berufung des Bw., vertreten durch NIKA Wirtschafts- und Steuerberatungs GmbH, 5020 Salzburg, Fürstenallee 54, gegen den Bescheid des Finanzamtes X betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2003 nach der am in X.Y, A.Straße, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw) ist von Beruf Croupier. In seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für 2003 beantragte er den Abzug von Aufwendungen für ein Hörgerät als Werbungskosten. Das Finanzamt versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen als Werbungskosten. Vielmehr erkannte es den Aufwand für das Hörgerät als außergewöhnliche Belastung an, welche allerdings den vom Steuerpflichtigen zu tragenden Selbstbehalt nicht überstieg.

In seiner Berufung führte der Bw aus, es sei für ihn aus beruflichen Gründen notwendig geworden, im Jahr 2003 ein Hörgerät zu kaufen. In seinem Beruf des Croupiers in einem Casino sei es sehr wichtig, die Besucher aufmerksam sowohl optisch als auch akustisch zu beobachten. Da in einem Casino der Geräuschpegel im Hintergrund sehr hoch sei, sei es besonders schwierig die Besucher richtig zu verstehen, und schon geringe Hörprobleme könnten zu erheblichen Schwierigkeiten führen. Wenn ein Croupier die Casinobesucher akustisch nicht verstehen könne, sei es für ihn unmöglich nachzufragen, und das könne erhebliche Folgen haben. Es sei sogar anzudenken, dass ein Croupier mit Hörproblemen seinen Beruf aufgeben müsse, gäbe es nicht die Möglichkeit eines Hörgerätes.

Aus diesen Ausführungen lasse sich erkennen, dass für einen Croupier ein Hörgerät bei Beeinträchtigung des Hörvermögens notwendig sei. Es stehe objektiv in Zusammenhang mit seiner nichtselbständigen Tätigkeit, und die Ausgaben seien subjektiv zur Sicherung der Einnahmen geleistet worden. Es werde daher beantragt, die Aufwendungen für das Hörgerät als Werbungskosten anzuerkennen. Weiters werde bei einer Entscheidung durch die zweite Instanz eine mündliche Berufungsverhandlung und die Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Mit Schreiben vom teilte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter mit, dass er an der für 3. Februar anberaumten Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde. Die mündliche Berufungsverhandlung wurde daher in Abwesenheit des Bw. durchgeführt (§ 284 Abs. 4 BAO). Die Amtspartei hielt ihren Antrag auf Abweisung der Berufung aufrecht.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen Werbungskosten. Kosten der Lebensführung sind gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nicht abzugsfähig. Die Abgrenzung ist genauso wie im betrieblichen Bereich vorzunehmen (). Krankheitskosten sind dann als Betriebsausgaben (Werbungskosten) abzugsfähig, wenn es sich um eine typische Berufskrankheit handelt (zB Staublunge) oder der Zusammenhang zwischen der Erkrankung und dem Beruf eindeutig feststeht. Hingegen sind Aufwendungen für Gegenstände des höchstpersönlichen Gebrauchs, wie zB Prothesen oder Rollstühle eines Behinderten nicht abzugsfähig, gleichgültig, ob sie auch bei der Berufsausübung benötigt werden (Doralt, EStG-Kommentar, § 4 TZ 330 Stichwort "Krankheitskosten"; ).

In seinem Erkenntnis vom , 94/14/0154 betreffend die Werbungskosteneigenschaft der Ausgaben für eine Bifokalbrille führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass Aufwendungen zur Kompensation körperlicher Behinderungen oder Mängel stets auch die allgemeine Lebensführung betreffen. Eine Bifokalbrille habe die Aufgabe, eine (altersbedingte) Sehschwäche nach Möglichkeit auszugleichen; sie sei also ein medizinisches Hilfsmittel. Diese Funktion verliere sie auch dadurch nicht, dass sie ausschließlich bei der Berufstätigkeit verwendet und am Arbeitsplatz aufbewahrt werde.

Diese Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes treffen uneingeschränkt auch auf ein Hörgerät als medizinisches Hilfsmittel zu. Auch ein Hörgerät hat die Aufgabe, eine (altersbedingte) Hörschwäche nach Möglichkeit auszugleichen. Es mag zutreffend sein, dass für einen Croupier ein Hörgerät bei Beeinträchtigung des Hörvermögens notwendig ist. Diesem Argument kommt nach der Rechtsprechung des VwGH im Zusammenhang mit medizinischen Hilfsmitteln aber keine Bedeutung zu. Hilfsmittel zur Kompensation körperlicher Beeinträchtigungen betreffen eben stets auch die allgemeine Lebensführung und gehören damit grundsätzlich zu den nicht abzugsfähigen Kosten des normalen Lebensbedarfes.

Auch der unabhängige Finanzsenat hatte in seiner Entscheidung vom , RV/0613-G/02 die Werbungskosteneigenschaft der Aufwendungen eines Lehrers für eine Gleitsichtbrille und ein Hörgerät zu beurteilen. Er vertrat darin die Auffassung, es handle sich bei beiden Gegenständen um medizinische Hilfsmittel und nicht um Arbeitsmittel im Sinne des § 16 EStG.

Der Bw behauptet selbst nicht, dass die Beeinträchtigung seines Hörvermögens eine Berufskrankheit darstelle. Daher ist das Hörgerät nicht Arbeitsmittel gemäß § 16 Abs. 1 Z. 7 EStG, sondern als Gegenstand des persönlichen Gebrauchs vom Abzug ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Bw das Hörgerät bei seiner Berufsausübung benötigt.

Die Aufwendungen für das Hörgerät stellen daher keine Werbungskosten dar. Sie können aber, wie im angefochtenen Bescheid erläutert, nach Maßgabe der §§ 34 und 35 EStG als Krankheitskosten zum Abzug zugelassen werden.

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Hörgerät
Arbeitsmittel
Verweise



-G/02
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2005, 105

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at