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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.02.2006, RV/0861-W/04

Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Dr. als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der BGmbH, Adr, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk, Schwechat und Gerasdorf vom betreffend Umsatzsteuerfestsetzung 07/2002 und 09/2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um eine im Jahr 2001 gegründete und im Baugewerbe tätige Ges.m.b.H. Als handelsrechtlicher Geschäftsführer fungierte im berufungsgegenständlichen Jahr der Mitgesellschafter RS (RS). Zu Beginn des Jahres 2003 wurde mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien über das Vermögen der Bw. das Konkursverfahren eröffnet.

Aufgrund der Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) wurde die Umsatzsteuer für Juli und September 2002 mittels Bescheiden des Finanzamtes vom 10.2.1003 festgesetzt.

Gegen diese Bescheide erhob der Masseverwalter (MV) der Bw. Berufung mit folgender Begründung:

"Mit den nunmehr bekämpften Bescheiden wurde die Umsatzsteuer für den Zeitraum 07/2002 in Höhe von € 17.938,62 und jene für 09/2002 in Höhe von € 50.763,42 festgesetzt, wobei offensichtlich die durch die nunmehrige Gemeinschuldnerin geltend gemachten Vorsteuerbeträge nicht (zur Gänze) berücksichtigt wurden. Aus den nunmehr vorgelegten Umsatzsteuervoranmeldungen für die genannten Zeiträume ergibt sich jedoch, dass für den Zeitraum 07/2002 unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer in Höhe von € 2.425,75 sich eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.512,87 und für den Zeitraum 09/2002 unter Berücksichtigung der abziehbaren Vorsteuer in Höhe von € 32.602,19 eine Vorauszahlung an Umsatzsteuer in Höhe von € 18.260,48 ergibt.

Beweis : Kopien der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 07/2002 und 09/2002;

PV des Geschäftsführers der prot. Fa. BGmbH , Herrn RS , 1000, K.g.."

Zur Berufung erfolgte folgende Stellungnahme der Schnellen Eingreifgruppe (SEG):

"Unter Zugrundelegen des ermittelten Sachverhalts und in Anlehnung an die gängige Rechtsprechung kam die BP zu dem in der Niederschrift über die Schlussbesprechung angeführten Ergebnis.

Der Sachverhalt:

Im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung (USo) wurde von der BP anhand bei der Krankenkasse angemeldeten Dienstnehmer eine Leistungskalkulation erstellt. Miteinbezogen wurden auch die in den vorgelegten Buchhaltungsunterlagen ersichtlichen Fremdleistungen. Diese Kalkulation zeigt einen deutlichen Überhang an Fremdleistungen, welche in etwa den von der BP nicht anerkannten Aufwendungen für Leistungen der Firmen HGmbH für Juli 2002 und der Firma AGmbH für September 2002 entsprechen.

Betreffend die Fa. HGmbH ergaben Erhebungen der SEG, dass dieses Unternehmen an der im Firmenbuch angegebenen Adresse im Juli nicht mehr existent war. Auch der damalige Geschäftsführer ZJ konnte weder telefonisch noch persönlich kontaktiert werden. Er war im Zuge der Betriebsbesichtigung im Rahmen der USo der Fa. HGmbH aus dem Büro geflüchtet, als die BP auf die Vorführung jenes PCs bestand, auf dem die Firmenrechnungen geschrieben werden und der sich weder zu Prüfungsbeginn noch zum Zeitpunkt der Betriebsbesichtigung am Firmensitz bestand. Als Standort des Gerätes wurde bei der Nachfrage zu Prüfungsbeginn die angebliche Wohnadresse in der Wattgasse genannt. Eine im Anschluss durchgeführte Erhebung ergab, dass sich dort eine Tankstelle mit KFZ-Service-Betrieb befindet, jedoch keine Wohnung. Auf Vorhalt anlässlich der Betriebsbesichtigung wurde eine neue Wohnadresse genannt. Diese Adresse existiert nicht. Beim letztmaligen Besuch der Geschäftsadresse Ende Juni 2002 zum Abschluss des Prüfungsverfahrens wurde keinerlei Hinweis mehr auf die Firma gefunden: Der Geschäftsführer der Firma war ab dem Tag seiner Flucht aus dem Büro nicht mehr erreichbar (Details s. Arbeitsbogen ABNr. 207016/02 des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk). Beim Büro der Fa. HGmbH handelte es sich um eine Einzimmerwohnung, die mit Abwasch im Vorraum, sowie zwei Schreibtischen, einem Faxgerät und einem Regal mit einigen Ordnern ausgestattet war. Bürozeiten waren nicht ersichtlich. Das "Firmenschild" war ein A4-Blatt mit färbigen Aufdruck des Firmennamens, welches an der Innenseite des Gangfensters neben der Eingangstür klebte.

Bei der Firma AGmbH wurde von der SEG an der im Firmenbuch angegebenen Adresse kein Firmensitz festgestellt. Auch Vertreter des Unternehmens waren nicht aufzufinden. Die abgabenbehördliche Überprüfung ergab den Verdacht der Rechnungsmanipulation zur vorsätzlichen Abgabenhinterziehung (Details s. Arbeitsbogen ABNr. 207033/02 des Finanzamtes für den 3. und 11. Bezirk - SEG).

Rechtliche Beurteilung:

Nach gängiger Rechtsprechung ist bei Angabe einer Scheinadresse in einer Rechnung die Voraussetzung gem. § 11 UStG nicht erfüllt (VwGH 94/13/0133 vom ; s. a. RZ 1506 USt-RL 2000). Aufgrund des Ergebnisses der Leistungskalkulation kann außerdem von einem tatsächlich stattgefundenen Leistungsaustausch nicht ausgegangen werden."

In einer Vorhaltsbeantwortung vom wurde ergänzend ausgeführt, dass es sich bei den Firmen HGmbH sowie AGmbH keinesfalls um "Scheinfirmen" handle, sodass sämtliche Ausführungen in der Stellungnahme der BP vom als unrichtig zurückgewiesen würden. Beweis: PV des Geschäftsführers des gemeinschuldnerischen Unternehmens, RS , 1000 , K.g.. Der in der Berufung vom gestellte Antrag würde sohin vollinhaltlich aufrecht erhalten und die Einvernahme des Geschäftsführers des gemeinschuldnerischen Unternehmens beantragt.

Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen, wobei begründend folgendes ausgeführt wurde:

"Strittig im Bereich der Umsatzsteuer ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der Firma HGmbH (HGmbH) und der AGmbH (AGmbH).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. § 11 Abs. 1 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat. Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa , ).

In Bezug auf die Eingangsrechungen der betreffenden hat die BP festgestellt, dass an den auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften diese nicht existent gewesen sind bzw. dass es sich bei den angegebenen Adressen um keine den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten handelte (siehe Ausführungen in der Stellungnahme der BP).

Den diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung hat nun die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze substantielle Einwendungen entgegengesetzt. Ihr einziges Vorbringen geht dahin, dass in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP sämtliche Feststellungen der BP als unrichtig zurückgewiesen werden. Es wurden keine Angaben gemacht, die die Existenz und/oder tatsächliche Leistungserbringung dieser Firmen belegen könnten. Daher erscheint auch die Einvernahme des Geschäftsführers der Bw. nicht erfolgversprechend. Aufgrund obiger Ausführungen besteht daher der begründete Verdacht der Ausstellung von Scheinrechnungen, der die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer aus den betreffenden Eingangsrechnungen rechtfertigt."

Daraufhin stellte der Masseverwalter einen Vorlageantrag (ohne Begründung).

Über die Berufung wurde erwogen:

Strittig im Bereich der Umsatzsteuer ist die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der Firma HGmbH (HGmbH) und der AGmbH (AGmbH).

Gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 können Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11 ) an sie gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für ihr Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen. § 11 Abs. 1 bestimmt, dass Rechnungen die folgenden Angaben enthalten müssen: 1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers; 2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung; 3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung; 4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittsweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen) genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt; 5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und 6. den auf das Entgelt (Z. 5) entfallenden Steuerbetrag.

Der Vorsteuerabzug setzt somit unter anderem voraus, dass in der Rechnung jener Unternehmer ausgewiesen wird, der die Leistung erbracht hat. Enthalten demnach Rechnungen Namen und Anschrift eines (vorgeblichen) Lieferanten bzw. Leistenden, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, ist der Vorsteuerabzug wegen der oben wiedergegebenen Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 zu versagen. Dabei schließt für sich allein schon die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (vgl. etwa , , ).

In Bezug auf die Eingangsrechungen der HGmbH und der AGmbH hat die BP festgestellt, dass an den auf den Rechnungen aufscheinenden Anschriften diese nicht existent gewesen sind bzw. dass es sich bei den angegebenen Adressen um keine den Erfahrungen des wirtschaftlichen Lebens entsprechenden Geschäftsräumlichkeiten handelte (siehe Ausführungen in der Stellungnahme der BP).

Den diesbezüglichen Feststellungen der Betriebsprüfung hat nun die Bw. in keinem ihrer Schriftsätze substantielle Einwendungen entgegengesetzt. Ihr einziges Vorbringen geht dahin, dass in der Gegenäußerung zur Stellungnahme der BP sämtliche Feststellungen der BP als unrichtig zurückgewiesen werden. Es wurden keine Angaben gemacht, die die Existenz und/oder tatsächliche Leistungserbringung dieser Firmen belegen könnten. Da der damalige handelsrechtliche Geschäftsführer ZJ im Rahmen der Betriebsbesichtigung geflüchtet ist und seither weder telefonisch noch persönlich kontaktiert werden konnte, ist eine Einvernahme des jetzigen Geschäftsführers der Bw., RS , unerheblich , sodass von einer derartigen Beweisaufnahme gemäß § 183 Abs. 3 BAO abzusehen ist.

Aufgrund obiger Ausführungen besteht daher der begründete Verdacht der Ausstellung von Scheinrechnungen, der die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer aus den betreffenden Eingangsrechnungen rechtfertigt.

Das Finanzamt hat in der oben wörtlich wiedergegebenen Berufungsvorentscheidung ausführlich begründet, warum es zum Ergebnis gelangt ist, die strittigen Vorsteuern seien nicht anzuerkennen.

Durch die Einbringung des Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung nunmehr die Wirkung eines Vorhaltes zu. Aus jüngster Zeit sei beispielsweise auf das Erkenntnis vom , 99/15/0165, verwiesen, in dem der Gerichtshof wörtlich ausführt: "Da die Feststellungen der Berufungsvorentscheidung als Vorhalt gelten, wäre es Sache der Beschwerdeführer gewesen, sich im Vorlageantrag mit dem Ergebnis dieser (in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten) Ermittlungen auseinanderzusetzen und die daraus gewonnenen Feststellungen zu widerlegen (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/17/0110, sowie vom , 85/17/0019, mwN)."

Nachdem der alleinig vertretungsbefugte Masseverwalter den substantiierten Feststellungen der Berufungsvorentscheidung im Vorlageantrag nicht entgegengetreten ist, kann die Berufungsbehörde diese als richtig annehmen (. Zl. 91/14/0208).

Die Versagung der von der Bw. geltend gemachten Vorsteuer aus den betreffenden Eingangsrechnungen der beiden Firmen stellt sich deshalb für den Unabhängigen Finanzsenat wegen des Fehlens der jeweils richtigen Anschrift als rechtmäßig dar.

Die Berufung war deshalb als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Vorsteuerabzug
Rechnung
Anschrift
Scheinadresse
Scheinfirma

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
RAAAD-17595