Vorsteuerabzug, Art und Umfang der Leistung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der A-GmbH, Immobilienverwertung, Adr1, vertreten durch Peter Weinmar WTH GmbH, Steuerberatungskanzlei, 1020 Wien, Franzensbrücke 3/12, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe ist dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Bw. betreibt ein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH. Strittig ist die Anerkennung von Vorsteuern betreffend eine Rechnung der Fa. B-GmbH vom .
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung für das Jahr 2001 wurde vom Finanzamt auf Basis der Feststellungen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum Februar bis November 2001 vom Vorsteuerbeträge in Höhe von öS 162.140,-- mit der Begründung nicht anerkannt, dass in der Rechnung weder Art noch Umfang der Leistung näher definiert worden wären. Die Sanierung und Umbau eines Lokales in Adr2 wären lediglich mit einem Pauschalpreis angeführt bzw./und Unterlagen über die Aufgliederung der Leistungen nicht vorgelegt worden.
In der form- und fristgerechten Berufung gegen den Umsatzsteuerjahresbescheid wurden Kopien eines Anbotes der Fa. B-GmbH vom und eines Auftragsschreibens vom , aus denen Art und Umfang der Leistungen genau definiert wurden, zum Nachweis vorgelegt.
Ergänzend zum Sachverhalt werden die Feststellungen der Umsatzsteuer-Sonderprüfung über den Zeitraum August 2001 wie folgt dargelegt:
Gemäß § 11 UStG wäre der geltend gemachte Vorsteuerabzug für die Rechnung vom nicht anerkannt worden, da die Rechnung bereits Mängel hinsichtlich der Firmenadresse aufgewiesen hätte. Die auf der Rechnung angegebene Adresse des Rechnungslegers B-GmbH zum Rechnungsdatum hätte nicht die Adresse Adr3 sein können, da die Adressänderung in die Adr4 lt. Firmenbuch bereits mit erfolgt wäre (). Darüber hinaus wäre die Leistung der Art und Umfang nach nicht ausreichend definiert worden. Sammelbegriffe oder Gattungsbezeichnungen wie "Sanierung oder/und Umbau" würden keine handelsüblichen Bezeichnungen darstellen.
Im Berufungsverfahren gegen die Umsatzsteuerfestsetzung für den Zeitraum August 2001 wurde in der Folge eingewendet, dass bereits eine korrigierte Rechnung mit korrigierter Adresse gelegt, jedoch irrtümlich in der Korrespondenz statt in der Belegsammlung abgelegt worden wäre.
Die BP nahm wie folgt Stellung: "Bei der strittigen Rechnung wäre nicht nur die Adresse des Lieferers, sondern auch die Leistungsbeschreibung mangelhaft vorgenommen worden. Die Leistung "Sanierung/Umbau des Lokales Adr2 " wäre lediglich mit einem Pauschalpreis angeführt worden. Gemäß § 11 Abs. 1 Zi 1 bis 6 UStG hätte eine Rechnung bestimmte Angaben zu enthalten; bei Fehlen eines Merkmales sei der Vorsteuerabzug nicht möglich.
Die Angaben über die Menge und handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung würden vor allem der Überwachung des Vorsteuerabzuges beim Leistungsempfänger dienen. Aus der Menge und Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. Art und Umfang der sonstigen Leistung könnte in aller Regel geschlossen werden, ob die Umsätze für das Unternehmen oder für den Privatbedarf bewirkt worden wären. Der bloße Sammelbegriff "Pauschalpreis" würde nicht ausreichen, sondern eine Ergänzung der Rechnung durch den Lieferer notwendig sein."
Im Rahmen von Ermittlungen bei der Hausverwaltung des genannten Gebäudes durch den Unabhängigen Finanzsenat wurde weiters bekannt, dass im Zuge des Mietvertragsabschlusses vom zusätzlich eine Vereinbarung mit der Hausverwaltung vom getroffen wurde. Laut Angaben der Hausverwaltung hätte die Sanierung das Lokal, Top 5 und 6 inkl. die Fassade des Gebäudes betroffen. Derzufolge hätte sich die Hausinhabung bereit erklärt, den aus den Kostenvoranschlag errechneten Nettobetrag in Höhe von S 810.700,-- nach Fertigstellung und Begutachtung, abzüglich von S 532.880,80 zuzüglich 20% Umsatzsteuer entgeltlich der Begleichung zuzuführen.
Die Bw. wurde aufgefordert, diesbezüglich Stellung zu nehmen und/bzw. die bezughabenden Rechnungen zum Nachweis vorzulegen. Im Falle der Nichtbeantwortung würde unter Berücksichtigung dieses Sachverhaltes eine Zurechnung in Höhe dieses Betrages in Erwägung gezogen. Dieser Vorhalt wurde von der Bw. bislang nicht beantwortet.
Über die Berufung wurde erwogen:
: Gemäß § 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 UStG 1994 idF BGBl. 663/1994 müssen Rechnungen folgende Angaben enthalten:
1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen, die abschnittweise abgerechnet werden (z.B. Lebensmittellieferungen), genügt die Angabe des Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht übersteigt;
5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag.
Nach § 11 Abs. 2 gilt als Rechnung im Sinne des Abs. 1 jede Urkunde, mit der ein Unternehmer über eine Lieferung oder sonstige Leistung abrechnet, gleichgültig, wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Hierunter fallen Quittungen, Abrechnungen, Gegenrechnungen und Frachtbriefe. Die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben können auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht im Vorhandensein der im § 11 Abs 1 UstG 1994 geforderten Merkmale eine unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug nach § 12 UStG 1994. So führt das Höchstgericht u.a. in seinem Erkenntnis vom , 90/15/0042 zu dieser Frage folgendes aus:
"Eine den Vorschriften des UStG entsprechende Rechnung mit offenem Steuerausweis ist -wie der VwGH eingehend in seinem Erkenntnis vom , 82/15/0033, in Übereinstimmung mit der einschlägigen Lehre dargelegt hat - eine für die Allphasen-Umsatzsteuer mit Vorsteuerabzug, wie sie auch in Österreich in Geltung steht, charakteristische und wesentliche Voraussetzung (vgl auch Plückebaum-Malitzky, UStG 10, § 14 Rz 1 ff, und Kranich-Siegl-Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, III, Anm 96 bis 98a zu § 11). Dies zeigen nicht nur die zitierten umsatzsteuerrechtlichen Vorschriften; die Bedeutung einer Rechnungslegung unterstreichen auch die Anordnungen des § 11 Abs. 12 und 14 UStG mit ihren Sanktionen für nach dem Gesetz unzutreffend ausgestellte Rechnungen. Das UStG lässt die Absicht erkennen, dass der Vorsteuerabzug nur unter ganz bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zustehen soll, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugen sollen. In Anbetracht der im Gesetz aufgezählten Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges sind in diesem Bereich der wirtschaftlichen Betrachtungsweise Grenzen gesetzt. Es besteht insbesondere keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung für den Vorsteuerabzug in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Daher ist für den Vorsteuerabzug unabdingbar, dass die zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges vorgelegte Rechnung alle in § 11 Abs. 1 UStG erschöpfend aufgezählten und zwingend verlangten Merkmale enthält."
Im Rahmen der Berufung wurde das Auftragsschreiben inkl. Anbot zum Nachweis vorgelegt. Laut Auftragsschreiben vom wurde die Baufirma beauftragt auf Basis des Anbotes vom den Umbau bzw. die Sanierung durchzuführen. Als Ausführungstermin wurde der Zeitraum 11. Juni bis Ende Juli 2001 angegeben. Gemäß § 11 Abs 2 UStG 1994 dürfen die nach Abs 1 erforderlichen Angaben nur unter der Voraussetzung auch in anderen Belegen enthalten sein, dass in der Rechnung auf diese anderen Belege verwiesen wird. Unstrittig enthalten die in Rede stehenden Rechnungen bzw. die Schlussrechnung vom einen solchen Verweis.
Das Auftragsschreiben vom verweist auf das Anbotschreiben, beinhaltet den Preis, die Ausführungstermine vom 11. Juni bis Ende Juli 2001 und die Art der Rechnungslegung. Die gegenständlich zu beurteilende Anbot- und Auftragsschreiben der Fa. B-GmbH vom und weisen im Betreff die Bezeichnung "Lokal, Top 5-6" unter Hinzufügen der Anschrift aus, in der Folge dass sich das Lokal im Erdgeschoss befindet, mit einer Größe der zu sanierenden Räume von ca. 128 m². Diese Angaben entsprechen auch dem von der Hausverwaltung vorgelegten Mietvereinbarungen.
Das Anbotschreiben vom enthält weiters u.a. folgende Angaben:
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Pos.03 | Baumeisterarbeiten Zwischenwände
herstellen inkl. Material |
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ca.
60m² | à | 850,- | = | 51.000,00 |
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Herstellen von
abgehängten Decken |
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ca.
128m² | à | 540,- | = | 69.120,00 |
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Stahltürzargen
liefern und versetzen |
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9
Stück | à | 2.500,- | = | 22.500,00 |
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Estrich inkl.
Trittschalldämmung und Folie herstellen |
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ca.
128m² | à | 360,- | = | 46.080,00 |
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Erforderliche
Verputzarbeiten bis 2cm |
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ca.
200m² | à | 280,- | = | 56.000,00 |
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Pos.06 | Portal laut
Skizze Liefern und versetzen von 2
Stück 2-fach isolierverglasten Kunststofffenstern, Standard inkl.
Sohlbänken und Innenfensterbänken, Standard |
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2
Stk. | à | 28.700,- | = | 57.400,00 |
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Liefern und
versetzen von 3 Stück 2-fach isolierverglasten
Kunststofftüren |
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3
Stk. | à | 11.600,- | = | 34.800,00 |
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Pos.08 | Fliesenlegerarbeiten Liefern
und verlegen von Bodenfliesen nach Wahl des Auftraggebers |
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ca.
70m² | à | 350,- | = | 24.500,00 |
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Wandfliesen (Wahl
des AG) in Bad und WC, bis Zargenoberkante |
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ca.
50m² | à | 320,- | = | 16.000,00 |
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Pos.09 | Tischlerarbeiten
Innentürblätter in Buche
oder Eiche, Standard, liefern und versetzen |
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9
Stück | à | 1.900,- | = | 17.100,00 |
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Laminatboden, inkl.
Sockelleisten und "Etafoam" Unterlagsmatte liefern und verlegen |
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ca.
60m² | à | 570,- | = | 34.200,00 |
Der gegenständlich zu beurteilende Kostenvoranschlag weist im Betreff somit sowohl die Bezeichnung als auch Adresse des Bauobjektes aus, wie auch weiters Angaben betreffend Zeitpunkt oder Zeitraum der Durchführung der abgerechneten Arbeiten. Ein Hinweis darauf, dass der Zeitraum der Leistungserbringung in einem anderen Beleg oder Beweismittel enthalten ist, lässt sich somit aus dem in Rede stehenden Auftragsschreiben entnehmen. In der Folge werden für die Arbeiten, wie Fliesenarbeiten, Tischler-, Portal und Baumeisterarbeiten, etc. jeweils Art und Umfang der Leistungen wie z.B. die Quadratmeteranzahl einschließlich Quadratmeterpreise angegeben. Die vorgelegten Beweismittel berechtigen somit zum Vorsteuerabzug.
Gemäß § 115 Abs. 1 BAO haben die Abgabenbehörden die abgabenrechtlichen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind.
Gemäß § 119 Abs. 1 BAO sind die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgabenrechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände vom Abgabepflichtigen nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen.
Gemäß § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
Auf die Mitwirkung des Abgabepflichtigen an der Aufklärung kann im Besonderen dann nicht verzichtet werden, wenn ungewöhnliche Verhältnisse vorliegen, die nur der Abgabepflichtige aufklären kann, oder wenn die Behauptungen eines Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Widerspruch stehen. Stellt das Verhalten des Abgabepflichtigen das Gegenteil dessen dar, was § 119 Abs. 1 BAO von ihm verlangt, so hat die Aufklärungspflicht der Abgabenbehörden ihre Grenzen; sie sind in einem solchen Fall berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung den Sachverhalt festzustellen ().
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde unterliegt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nur in der Richtung, ob der Sachverhalt genügend erhoben wurde und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig waren, dh. ob sie den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (; ; ).
Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Die Bw. hat im gegenständlichen Zeitraum das Leistungsanbot inkl. Auftragsschreiben zum Nachweis vorgelegt, nicht jedoch die Vereinbarung der Bw. vom mit der Hausverwaltung betreffend die Übernahme der Sanierungskosten für die Fassade des Lokales bekannt gegeben. Derzufolge verpflichtete sich die Bw. als Hauptmieterin das Lokal im Ausmaß von rd. 128 m² auf eigene Kosten zu sanieren, wobei nach Beendigung der Arbeiten sämtliche Investitionen in das Eigentum der Hausinhabung übergehen würden. Die Hausinhabung erklärte sich dazu bereit, den aus dem Kostenvoranschlag errechneten Nettobetrag von S 810.700,-- nach Fertigstellung und Begutachtung abzgl. S 277.819,20, d.s. S 532.880,80 zzgl. USt 20% entgeltlich einer Begleichung zuzuführen.
Im Vorhalteverfahren dazu befragt, wurde von der Bw. zum Sachverhalt bislang nicht Stellung genommen. Es ist daher in freier Beweiswürdigung davon auszugehen, dass entsprechend der Vereinbarung vom nach Fertigstellung der Sanierung des Lokales der Betrag von S 532.880,80 zuzüglich S 106.576,16 Umsatzsteuer von der Hausverwaltung an die Bw. bezahlt (beglichen) wurde, und sind daher der Bw. als Einnahmen zuzurechnen. Die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage wird somit entsprechend erhöht.
Der Berufung war daher insgesamt teilweise Folge zu geben.
Beilage : je 1 Berechnungsblatt (€, S)
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Vorsteuerabzug Bauleistung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at