Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSW vom 04.07.2012, RV/1539-W/07

Verweigerung des Vorsteuerabzuges bei unrichtiger Geschäftsanschrift des Rechnungsausstellers

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin Dr. Anna Maria Radschek und die weiteren Mitglieder Hofrätin Mag. Anna Mechtler-Höger, Johann Vysek und KomzlR. Ing. Josef Bitzinger über die Berufung der Bw., W.,F-Gasse, vertreten durch Vienna Citytax Steuerberater GmbH, 1220 Wien, Wagramerstraße 19/21.Stock, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den 21. und 22. Bezirk vom betreffend Umsatzsteuer 2000 nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw.) betreibt in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein Installationsgewerbe. Als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungiert Herr A.K..

Im Zuge einer die Monate 2/2000 bis 1/2001 umfassenden UVA-Prüfung wurde festgestellt, dass die Bw. im Jahr 2000 angeblich Bauleistungen für die Fa. T. GmbH erbracht habe; zur Durchführung der Arbeiten sei aber ein Subauftrag an die Fa. A. GmbH erteilt worden. Ermittlungen des Finanzamtes hätten ergeben, dass es sich bei der rechnungsausstellenden Fa. A. GmbH um eine Scheinfirma handle. Laut Auskunft von Herrn A.K. sei die Geschäftsverbindung von Herrn W.G. hergestellt worden. Auf Grund eines Konkursverfahrens sei dieser nicht in der Lage gewesen, die aus diesen Geschäften resultierenden Spannen selbst zu lukrieren. Er habe daher die Bw. ersucht, diese Geschäfte abzuwickeln. Die erzielten Gewinnspannen seien geteilt worden, Herr W.G. habe die Leistungen auf den diversen Baustellen überwacht, die Rechnungen bezahlt und das Inkasso der Ausgangsrechnungen übernommen. Die Bezahlung sei bar erfolgt. Herr A.K. habe sich über die tatsächliche Existenz der Fa. A. GmbH nie informiert, er habe auch die in den Rechnungen aufscheinende Adresse nie aufgesucht. Der Name des Geschäftsführers der Fa. A. GmbH sei ihm auch nicht bekannt. Da der tatsächliche Leistungserbringer nicht nachvollzogen werden könne, sei die von der Bw. geltend gemachte Vorsteuer daher um ATS 1.458.146,00 zu kürzen.

Das Finanzamt folgte der Ansicht des Betriebsprüfers und erließ einen dieser Feststellung Rechnung tragenden Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000, in dem die Umsatzsteuer gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufig festgesetzt wurde.

In der dagegen erhobenen Berufung bekämpft die Bw. die Nichtanerkennung von Vorsteuer in Höhe von 1.458.146,- ATS. Die Annahme der Behörde, bei der Fa. A. GmbH handle es sich um ein Scheinunternehmen, sei unrichtig. Die Geschäftsverbindung zwischen der Bw. und der Fa. A. GmbH habe im Jahr 2000 über Vermittlung von Herrn W.G. begonnen. Herr W.G. sei in Geschäftsverbindung mit der Fa. T. GmbH gestanden, er habe von dieser Gesellschaft immer wieder Aufträge zur Durchführung von Bauarbeiten erhalten, die er entweder selbst ausgeführt oder an Subunternehmer, unter anderem an die Fa. A. GmbH, weitergegeben habe.

Auf Grund eines Insolvenzverfahrens sei Herr W.G. nicht mehr in der Lage gewesen, die Aufträge der Fa. T. GmbH durchzuführen. Aus diesem Grund sei er an die Bw. herangetreten und habe ihr vorgeschlagen, als Angestellter für die Bw. tätig zu sein und so kleinere Bauarbeiten und die Überwachung von Baustellen durchführen zu können und Aufträge der Fa. T. GmbH an die Bw. zu vermitteln.

Die Bw., die dem in wirtschaftliche Bedrängnis geratenen W.G. habe helfen wollen, habe diesen als Dienstnehmer mit 20 Wochenstunden angestellt. In weiterer Folge sei die Fa. T. GmbH über Vermittlung von Herrn W.G. an die Bw. herangetreten und habe ihr Aufträge für die Durchführung von Bauarbeiten erteilt. Da die dafür verhandelten Preise wirtschaftlich durchaus interessant gewesen seien, die Bw. aber mangels Kapazität nicht in der Lage gewesen sei, die Aufträge selbst durchzuführen, habe sie sich neuerlich über Vermittlung von Herrn W.G. an die Fa. A. GmbH gewandt, die Bauarbeiten als Subunternehmer der Bw. durchzuführen.

Vor Erteilung des ersten Auftrages an die Fa. A. GmbH habe sich die Bw. über ihren Anwalt im Firmenbuch vergewissert, dass es sich bei dieser Firma um eine eingetragene Gesellschaft handle. Außerdem habe sich die Bw. erkundigt, ob die Fa. A. GmbH einen Gewerbeschein besitze und das Gewerbe angemeldet sei. Dies sei Herrn A.K., dem persönlich haftenden Gesellschafter der Bw., telefonisch bestätigt worden.

Die Aufträge seien zur vollsten Zufriedenheit erledigt und für sämtliche Bauarbeiten Rechnungen gelegt worden, die alle Bestandteile des § 11 Abs. 1 UStG enthielten. Es sei der vollständige und richtige Firmenwortlaut der Fa. A. GmbH ebenso angeführt wie die im Jahr 2000 aufrechte Geschäftsanschrift und der Firmensitz der Gesellschaft. Die Bw. habe sich durch ihren damaligen Angestellten Herrn W.G., der einige Male bei der Fa. A. GmbH im Souterrainraum Top 3 in W.,W-Gasse, gewesen sei, davon überzeugt, dass diese Geschäftsanschrift zum Zeitpunkt der Leistungserbringung und Rechnungslegung aufrecht gewesen sei.

Vor Aufnahme der Geschäftsbeziehung habe die Bw. darüber hinaus Recherchen über die Fa. A. GmbH angestellt (Abfrage des Firmenbuchs des Handelsgerichtes Wien, Anruf bei der zuständigen Gewerbebehörde), die über die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hinausgegangen seien.

Anlässlich der Berufungsvorbereitung habe die Bw. herausgefunden, dass noch im Dezember 2000 nach Angaben der Bauarbeiterurlaubskasse zwei Arbeiter bei der Fa. A. GmbH beschäftigt gewesen seien.

Die Kürzung der Vorsteuer um den Betrag von 1.458.146,- ATS sei daher zu Unrecht erfolgt.

Im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung führte die Bw. aus, die Begehung der Betriebsadresse der Fa. A. GmbH durch ein Organ der Finanzverwaltung sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, der nach dem Zeitraum der Leistungserbringung gelegen sei. Laut Firmenbuchauszug vom sei die Fa. A. GmbH immer noch unter der Geschäftsadresse W.,W-Gasse/3 eingetragen. Dass der Aufenthalt des Geschäftsführers seit April 2000 unbekannt sei, lasse für sich alleine nicht den Schluss zu, dass eine Scheinfirma vorliege. Laut Auskunft der Bauarbeiterurlaubskasse seien bei der Fa. A. GmbH Arbeiter beschäftigt gewesen. Die Bw. sei überzeugt, dass die in Auftrag gegebenen Leistungen von der Fa. A. GmbH selbst durchgeführt worden seien. Inwieweit diese ihrerseits Aufträge weitergegeben habe, sei der Bw. nicht bekannt.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen.

Im fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag führte der steuerliche Vertreter der Bw. aus, entgegen der Ansicht der Finanzverwaltung handle es sich bei der als Subunternehmer der Bw. auftretenden Fa. A. GmbH um keine Scheinfirma, sie habe vielmehr die Leistungen für die Bw. erbracht.

Im Zuge einer die Jahre 1998 bis 2001 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass im Jahr 2000 erstmalig Einnahmen aus Bauleistungen erklärt worden seien. Diesen Bauleistungserlösen seien Fremdleistungen der Fa. A. GmbH gegenübergestanden. Im Zuge einer USO-Prüfung seien die Vorsteuern aus den Rechnungen der Fa. A. GmbH nicht anerkannt worden, da die genannte Firma als Scheinfirma eingestuft worden sei. Sämtliche von der Bw. abgerechneten Leistungen seien tatsächlich von ausländischen Arbeitskräften erbracht worden, die durch den Geschäftsführer der Fa. T. GmbH bezahlt worden seien. Dadurch habe sich die Einstufung der Fa. A. GmbH als Scheinfirma erhärtet. Eine Änderung ergebe sich in der steuerlichen Beurteilung der von der Bw. erstellten Ausgangsrechnungen, in denen Umsatzsteuerbeträge in Millionenhöhe ausgewiesen seien, ohne dass entsprechende Leistungen erbracht worden seien. Die in Rechnung gestellten Umsatzsteuerbeträge würden gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 geschuldet, da die Gefährdung des Steueraufkommens vom Aussteller der Rechnung nicht rechtzeitig beseitigt worden sei und die Bw. auch nicht nachweisen habe können, dass sie im guten Glauben die Umsatzsteuer in den jeweiligen Rechnungen ausgewiesen habe.

Das Finanzamt folgte dieser Feststellung und erließ im wiederaufgenommenen Verfahren einen endgültigen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2000. Auch gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und als Begründung auf die Berufung gegen den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid 2000 verwiesen.

Im Ermittlungsverfahren vor der Abgabenbehörde zweiter Instanz wurde die Bw. ersucht, sämtliche Ausgangsrechnungen des Jahres 2000 betreffend die Fa. T. GmbH, sämtliche Eingangsrechnungen des Jahres 2000, ausgestellt von der Fa. A. GmbH vorzulegen sowie bekannt zu geben, in welchem Zeitraum Herr W.G. Dienstnehmer der Bw. gewesen sei, den Dienstvertrag und die von Herrn W.G. an die Bw. gelegten Rechnungen beizubringen.

Die Bw. kam dieser Aufforderung mit dem Hinweis nicht nach, die abverlangten Unterlagen seien momentan leider nicht auffindbar. In einer persönlichen Stellungnahme des geschäftsführenden Gesellschafters A.K. gab dieser an, W.G. habe der Bw. seine Kunden gegen eine Beteiligung am Gewinn übergeben. Eine fixe Anstellung des W.G. habe sich die Bw. nicht leisten können. W.G. habe die Fa. T. GmbH als Auftraggeberin und die Fa. A. GmbH als Subunternehmerin vermittelt. Der Chef der Fa. T. GmbH, W.G. und er hätten sich zusammengesetzt und abgeklärt, dass die Arbeiten, die vorher von Herrn W.G. übernommen worden seien, nun von der Bw. übernommen würden. Sein Steuerberater habe die Differenz zwischen Vorsteuer und Umsatzsteuer ausgerechnet, die dann an das Finanzamt gezahlt worden sei.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde ergänzend ausgeführt, in einem Gespräch habe der Inhaber der Wohnung in W.,W-Gasse/3, dem Gesellschafter der Bw. erklärt, dass er die Wohnung schwarz vermietet habe. Es habe sich dort das Büro der Fa. A. GmbH befunden. Dass kein Firmenschild angebracht worden sei, sei bei vielen derartigen Bauunternehmen üblich und werde von der Gewerbebehörde geduldet. Der Gesellschafter selbst habe das Büro selbst nie gesehen, da er bereits vor Betreten des Büros vom Geschäftsführer der Fa. A. GmbH abgefangen worden sei. Die Arbeiten seien aber tatsächlich durchgeführt worden, Herr A.K. habe anlässlich der gemeinsamen Besichtigungen mit dem Geschäftsführer der Fa. T. GmbH abgerechnet. Herr A.K. habe das Geld persönlich übernommen und in der Folge gegen Übergabe der Eingangsrechnungen durch den Geschäftsführer der Fa. A. GmbH in seinem Büro an diesen ausbezahlt.

Über Befragen gab der Gesellschafter bekannt, dass er keine Ausgangsrechnungen mehr vorlegen könne. Die von der Bw. an die Fa. T. GmbH gelegten Rechnungen hätten sich aber nicht von den sonstigen Ausgangsrechnungen unterschieden, die die Bw. gelegt habe. Die Leistungsbeschreibung sei in den Endrechnungen der Fa. A. GmbH detailliert dargestellt gewesen, die Bw. habe diese detaillierte Darstellung in den Rechnungen gegenüber der Fa. T. GmbH übernommen.

Die Vertreter der Amtspartei geben bekannt, dass an die Fa. A. GmbH zunächst keine Steuernummer vergeben worden sei, weil mit der Firma kein Kontakt habe hergestellt werden können. Die Wohnung in W.,W-Gasse/3, sei am geöffnet worden, es hätten sich dort keine Anzeichen für ein Baubüro befunden. Erst im Jahr 2003 sei eine Steuernummer für die Fa. A. GmbH vergeben worden.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Senat nahm folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Die Bw. betreibt in der Rechtsform einer Personengesellschaft ein Installationsunternehmen. Persönlich haftender Gesellschafter ist Herr A.K..

Im Jahr 2000 machte die Bw. Vorsteuer auf Grund von Rechnungen der Fa. A. GmbH in Höhe von ATS 1.458.146,00 geltend. Die mit diesen Rechnungen abgerechneten Bauleistungen wurden jedoch nicht von der rechnungsausstellenden Firma A. GmbH erbracht. Außerdem befand sich an der im Streitjahr im Firmenbuch eingetragenen und auf den Rechnungen aufscheinenden Geschäftsanschrift W.,W-Gasse/3, nicht der Firmensitz der Fa. A. GmbH.

Die Bw. ihrerseits erstellte Rechnungen an die Fa. T. GmbH über Bauleistungen, die weder von ihr selbst noch von der als Subunternehmerin auftretenden Fa. A. GmbH erbracht worden sind.

Diese Rechnungen erfüllten alle in § 11 UStG 1994 normierten Voraussetzungen.

Dieser Sachverhalt gründet sich auf die Feststellungen der UVA-Prüfung und der abgabenbehördlichen Prüfung, hinsichtlich der Rechnungsmerkmale auf die Aussage von Herrn A.K. in der mündlichen Berufungsverhandlung und hinsichtlich der Erbringung der in Rechnung gestellten Bauleistungen sowie der Geschäftsanschrift der Fa. A. GmbH auf die folgende Beweiswürdigung:

Wie dem im Arbeitsbogen ABNr 201036/01 befindlichen Aktenvermerk vom zu entnehmen ist, ergaben Erhebungen des Finanzamtes Wien 6/7/15 betreffend die im Firmenbuch als Geschäftsanschrift der Fa. A. GmbH eingetragene Adresse W.,W-Gasse/3, dass sich Top 3 im Eigentum des Herrn M.T. befindet. Über Befragen habe dieser angegeben, dass er diese Räumlichkeiten nicht an die Fa. A. GmbH vermietet habe und ihm diese Firma überhaupt nicht bekannt sei. Die vom Gesellschafter A.K. in der mündlichen Berufungsverhandlung gemachte Aussage, der Inhaber der Wohnung habe diese schwarz vermietet, erachtet der Senat als nicht glaubwürdig. Einerseits steht diese Behauptung im Widerspruch zu den zeitnäheren Ermittlungen der Abgabenbehörde erster Instanz, andererseits brachte Herr A.K. auch vor, er selbst habe dieses Büro nie betreten, da er vom Geschäftsführer der Fa. A. GmbH "abgefangen" worden sei. Dadurch wird das Ermittlungsergebnis des Finanzamtes bestätigt, dass sich an dieser Adresse nicht der Geschäftssitz der Fa. A. GmbH befunden hat. Die Zweifel an der Richtigkeit der Aussage des Herrn A.K. werden auch dadurch verstärkt, dass dieser im Zuge der USO-Prüfung - befragt durch den seinerzeitigen Betriebsprüfer - zu Protokoll gab, dass die Rechnungsübergabe und das Bezahlen der Rechnungen durch Herrn W.G. erfolgt seien und er somit keine Veranlassung gehabt hätte, die Firmensitz der Fa. A. GmbH aufzusuchen. Beim Begehen des angeblichen Firmensitzes durch einen Mitarbeiter des FA Wien 6/7/15 stellte dieser darüber hinaus fest, dass in Top 3 ein Tisch mit 4 Sesseln und eine "heruntergekommene Küchenzeile", alles in einem katastrophalen hygienischen Zustand, jedoch kein Baubüro vorgefunden worden sei. Zusammengefasst gelangte daher der Senat zur Überzeugung, dass sich an der Adresse W.,W-Gasse/3, nicht der Geschäftssitz der Fa. A. GmbH befand.

Die Nichterbringung der in Rechnung gestellten Bauleistungen durch die Fa. A. GmbH stützt sich vor allem auf die Tatsache, dass einerseits der im Arbeitsbogen aufliegenden Saldenliste zu entnehmen ist, dass erst ab April 2000 Fremdleistungen der Fa. A. GmbH aufscheinen, andererseits zu diesem Zeitpunkt aber laut Auskunft der Wiener Gebietskrankenkasse keine Arbeiter mehr gemeldet waren. Hat aber die Fa. A. GmbH keine Bauleistungen erbracht, so liegen auch den von der Bw. an die Fa. T. GmbH erstellten Rechnungen keine tatsächlich erbrachten Leistungen zu Grunde. Die Bw. hatte laut den Angaben in der Berufung nicht die Kapazität, die angeblichen Bauarbeiten durch eigene Arbeiter durchführen zu lassen und die als Subunternehmen namhaft gemachte Fa. A. GmbH konnte die Leistungen aus den oben angeführten Gründen nicht durchgeführt haben. Wenn der Gesellschafter Herr A.K. betont, dass die Leistungen tatsächlich erbracht worden sind, stellt dies keinen Widerspruch dar. Auch die Abgabenbehörde erster Instanz schließt nicht aus, dass die Leistungen tatsächlich erbracht wurden. Sie trifft die Feststellung, die Fa. T. GmbH selbst habe die Arbeiten durch ausländische Arbeiter durchgeführt, die von ihr auch bezahlt worden sind.

Rechtliche Würdigung:

1. Vorsteuerabzug auf Grund der Rechnungen der Fa. A. GmbH

Gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchstabe a der im Beschwerdefall auf die Streitjahre anwendbaren Sechsten Richtlinie, 77/388/EWG, des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage, ABlEG Nr. L 145, (im Folgenden: Sechste MwSt-RL) muss der Steuerpflichtige, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, über die abziehbare Steuer eine nach Art. 22 Abs. 3 ausgestellte Rechnung besitzen.

Art. 22 Abs. 3 der Sechsten MwSt-RL (in der Fassung vor der Richtlinie 2001/115/EG vom ) lautet auszugsweise:

"a) Jeder Steuerpflichtige hat für die Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die er an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt, eine Rechnung oder ein an deren Stelle tretendes Dokument auszustellen. ...

b) Die Rechnung muss getrennt den Preis ohne Steuer und den auf die einzelnen Steuersätze entfallenden Steuerbetrag sowie gegebenenfalls die Steuerbefreiung ausweisen.

c) Die Mitgliedstaaten legen die Kriterien fest, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann."

Art 22 Abs. 3 lit c der Sechsten MwSt-RL überlässt den Mitgliedstaaten die Aufstellung der Kriterien, nach denen ein Dokument als Rechnung betrachtet werden kann. Diese Befugnis muss im Einklang mit einem der Ziele der Richtlinie ausgeübt werden, das darin besteht, die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen (vgl. , Bernhard Langhorst, Rn. 17). Demnach können die Mitgliedstaaten, um die genaue Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Steuerverwaltung sicherzustellen, verlangen, dass die Rechnungen zusätzliche Angaben enthalten, sofern diese Angaben nicht durch ihre Zahl oder ihre technische Kompliziertheit die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (vgl. , John Reisdorf, Rn. 24).

Nach § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen abziehen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.

Gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen die Rechnungen - soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

"1. den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung...

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag."

Die Angabe des Namens und der Adresse des liefernden oder leistenden Unternehmers dient nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordert daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des VwGH etwa die Erkenntnisse vom , 90/15/0042, , 94/13/0133, , 99/13/0020; , 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. ). Ist die Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Person auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, steht der Vorsteuerabzug ebenfalls nicht zu (vgl. ; , 94/13/0133; , 2002/15/0174).

Das Erfordernis, dass in einer Rechnung (soll sie das Recht auf Vorsteuerabzug vermitteln) der Name und die Anschrift des liefernden Unternehmers angegeben sein müssen, steht im Einklang mit den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Dies bestätigt Art. 22 Abs. 3 lit. b Spiegelstrich 5, 6 und 7 der Richtlinie 77/388/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/115/EG des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 77/388/EWG mit dem Ziel der Vereinfachung, Modernisierung und Harmonisierung der mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die Rechnungsstellung (sog. Rechnungsrichtlinie) und Art. 226 Nr. 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Danach müssen Rechnungen "für Mehrwertsteuerzwecke" - d.h. für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug - ua den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des Steuerpflichtigen enthalten. Diese Regelung war zwar im Streitjahr 2000 noch nicht in Kraft, belegt aber, dass das Gemeinschaftsrecht offensichtlich davon ausgeht, dass das Erfordernis derartiger Angaben weder über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die Erhebung der Mehrwertsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern, noch die Ausübung des Rechts zum Vorsteuerabzug praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert.

Darüber hinaus war festgestellt worden, dass die in Rede stehenden Leistungen von der Fa. A. GmbH nicht erbracht hätten werden können, da keine Arbeiter bei der Wiener Gebietskrankenkasse gemeldet waren.

Aus den wiedergegebenen rechtlichen Ausführungen ergibt sich:

Sämtliche von der Fa. A. GmbH ausgestellte Rechnungen enthalten eine falsche Geschäftsanschrift und rechnen über tatsächlich nicht erbrachte Leistungen ab. Der Vorsteuerabzug ist im Hinblick darauf, dass diese nicht den Voraussetzungen des § 11 UStG 1994 entsprechen, zu versagen.

Die Berufung war daher in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

2. Steuerschuld auf Grund der Rechnungen an die Fa. T. GmbH

Gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 schuldet, wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt oder nicht Unternehmer ist, diesen Betrag.

Die Steuerschuld nach § 11 Abs. 14 UStG 1994 hat zur Voraussetzung, dass eine solche Rechnung erstellt wird, die formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 leg. cit. erfüllt. Der Zweck der Regelung des § 11 Abs. 14 UStG 1994 liegt darin, einem unberechtigten Vorsteuerabzug - eine Rechnung ist Voraussetzung für den Vorsteuerabzug - vorzubeugen. Dokumente, die nicht die formalen Voraussetzungen einer Rechnung haben, können nicht als Grundlage eines Vorsteuerabzuges dienen, weshalb ein Missbrauch in solchen Fällen nicht in Betracht kommt (vgl. ).

Unter Hinweis auf die bereits oben gemachten Ausführungen war davon auszugehen, dass die Bw. weder selbst noch durch ihren Subunternehmer die mit den strittigen Rechnungen abgerechneten Leistungen erbracht hat. Laut Aussage des geschäftsführenden Gesellschafters der Bw., Herrn A.K., erfüllten die von der Bw. an die Fa. T. GmbH formal die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 UStG 1994.

In Anbetracht dieser Sachlage war daher vom Finanzamt die Umsatzsteuer zu Recht gemäß § 11 Abs. 14 UStG 1994 vorgeschrieben worden. Die Berufung war daher auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 200 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 11 Abs. 14 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
RL 2001/115/EG, ABl. Nr. L 15 vom S. 24
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Art. 226 Nr. 6 RL 2006/112/EG, ABl. Nr. L 347 vom S. 1
Verweise

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