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GesRZ 3, Juni 2013, Seite 168
Eintragung der Anschrift
Der Eintragungstatbestand der Zustellanschrift von Gesellschaftern, so diese natürliche Personen sind, ist mit Zwangsstrafen gem § 24 FBG erzwingbar.
OLG Wien , 28 R 89/12g