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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.02.2005, RV/1694-W/04

Voraussetzungen für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/1694-W/04-RS1
Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist ().

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 23 vom betreffend Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt die Sicherstellung in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Berufungswerberin (Bw.) für Abgabenansprüche in der Höhe von € 288.841,00 an. Dieser Betrag erfasst die Umsatzsteuer und die Körperschaftsteuer für die Jahre 2002 und 2003. Zur Begründung führte das Finanzamt aus, dass sich aus den Bestimmungen des § 4 BAO in Verbindung mit § 19 UStG ergebe, dass der Anspruch auf die sicherzustellende Umsatzsteuer bereits entstanden sei. Die Höhe der Umsatzsteuer ergebe sich aus den Vermietungserlösen "Kinderspielgeräte" im Jahr 2002 sowie aus den Verkäufen von Kinderspielgeräten im Jahr 2003. Die Körperschaftsteuerpflicht ergebe sich aus den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 KStG in Verbindung mit § 27 BAO, da verfahrensrechtlich der Ort der Geschäftsleitung dem Sitz vorgehe. Als Ort der Geschäftsleitung sei der von Herrn L. angegebene Wohnsitz in W., ermittelt worden. Die Höhe der Körperschaftsteuer für 2002 sei auf Basis des Gewinnes laut der vorliegenden Bilanz 2002, unter Berücksichtigung der Umsatzsteuerpassivierung, die Höhe der Körperschaftsteuer für 2003 auf Basis des Gewinnes laut der vorliegenden Bilanz per ermittelt worden. Bei der Bw. handle es sich um eine Domizilgesellschaft. Die Firma habe ihre im Inland befindlichen Vermögenswerte veräußert (mit Kaufvertrag vom an die U-GmbH, mit Kaufvertrag vom an die X-Handelsagentur, mit Kaufverträgen vom und an die Y-Handelsagentur).

Die aus den Veräußerungsgeschäften resultierenden Forderungen würden durch monatliche Ratenzahlungen seitens der Erwerberfirmen auf ein Schweizer Bankkonto der Bw. abgestattet. Eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben sei zu befürchten, da infolge der monatlichen Ratenzahlungen die Forderung der Bw. sukzessive getilgt würde und die Bw. im Inland über keine weiteren Vermögenswerte mehr verfüge.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte die Bw. aus, dass sich diese gegen die Behandlung der Bw. als österreichisches Unternehmen und die Anführung des Wohnsitzes von Herrn L. in W. , als Firmensitz richte.

Es werde die Aufhebung der Zuständigkeit des Finanzamtes für den 23. Bezirk beantragt.

Die Bw. sei als Schweizer Gesellschaft zu werten, da sich dort sowohl der Sitz als auch der Ort der Geschäftsleitung befinde. Im Zuge der Umsatzsteuernachschau seien sämtliche die Bw. betreffenden Auskünfte telefonisch von der Schweiz an den Prüfer gegeben worden. Auch seien sämtliche Unterlagen, wie der Prüfer bestätigen werde, direkt per Fax aus der Schweiz gekommen. Als Ort der Geschäftsleitung werde vom Finanzamt ein ehemaliger Wohnsitz von Herrn L.in W. , angegeben. Bereits mit Schreiben vom sei das Finanzamt in steuerlichen Angelegenheiten L.davon in Kenntnis gesetzt, dass sich der Wohnsitz nunmehr in München befinde. Auf die der Berufung beigelegte Stellungnahme der Bw. vom werde verwiesen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung zu begegnen.

Gemäß § 1 Abs. 2 KStG sind Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben, unbeschränkt steuerpflichtig.

Gemäß § 27 Abs. 1 BAO haben Körperschaften, Personenvereinigungen sowie Vermögensmassen ihren Sitz im Sinn der Abgabenvorschriften an dem Ort, der durch Gesetz, Vertrag, Satzung, Stiftungsbrief und dergleichen bestimmt ist. Fehlt es an einer solchen Bestimmung, so gilt als Sitz der Ort der Geschäftsleitung.

Als Ort der Geschäftsleitung ist der Ort anzunehmen, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet (§ 27 Abs. 2 BAO).

Ein Sicherstellungsauftrag ist kein abschließender Sachbescheid, sondern eine dem Bereich der Abgabeneinbringung zuzuordnende Sofortmaßnahme, aus deren Natur sich ergibt, dass die Ermittlung des genauen Ausmaßes der Abgabenschuld für die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages nicht erforderlich ist (), zumal er dazu dient, selbst vor Feststellung des Ausmaßes der Abgabenschuld Einbringungsmaßnahmen setzen zu können, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die spätere Einbringung der Abgabe gefährdet oder wesentlich erschwert wäre. Es liegt in der Natur einer solchen Maßnahme, dass sie nicht erst nach Erhebung sämtlicher Beweise, sohin nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens, gesetzt werden kann, sondern es genügt, dass die Abgabenschuld dem Grunde nach entstanden ist und gewichtige Anhaltspunkte für ihre Höhe, sowie für ihre Gefährdung bzw. wesentliche Erschwerung ihrer Einbringung gegeben sind ().

Die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages setzt somit die Entstehung eines noch nicht vollstreckbaren Abgabenanspruches sowie die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der betreffenden Abgaben voraus.

Im Berufungsverfahren ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes als Ausnahme vom Grundsatz, wonach für Berufungsentscheidungen grundsätzlich die Sachlage zur Zeit der Entscheidung maßgeblich ist, lediglich zu prüfen, ob im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben waren ().

Die Berufung richtet sich gegen die Behandlung der Bw. als österreichisches Unternehmen und die Anführung des Wohnsitzes von Herrn L. als Firmensitz.

Aufgrund der Feststellungen des Finanzamtes Graz Stadt, welche in der Niederschrift vom im einzelnen deutlich und schlüssig dargelegt werden, wird als Sitz der Firma die M-Gasse in CH-XXXX angegeben. An dieser Adresse befindet sich das Büro des einzelzeichnungsberechtigten Verwaltungsrates, HerrnK.. Der Bilanz zum kann keine Position entnommen werden, die auf Betriebsräumlichkeiten an der genannten Adresse hinweist. Vielmehr wurde unter "sonstiger Betriebsaufwand" für 2002 CHF 1.100 und für 2003 CHF 1.200, als "Domizilgebühren" und als "Büroaufwand" nur Telefongebühren angeführt. Als Personalaufwand wird im gegenständlichen Zeitraum nur ein "Verwaltungshonorar" für Herrn Kangeführt, in 2003 weiters ein "übriger Personalaufwand" von CHF 500,00. Demnach verfügt die Gesellschaft über kein eigenes Personal.

Bei diesem Sachverhalt kann daher davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Bw. um eine Domizilgesellschaft handelt.

In Punkt drei der genannten Niederschrift wird angeführt, dass die Buchhaltung durch die Herrn K zuzuordnende R-AG geführt wird, die ebenfalls den Sitz in Schweiz hat.

In Ihrer Stellungnahme vom führt die Bw. selbst aus, dass sie kein Personal braucht. Die Auskünfte im Prüfungsverfahren wurden vom inländischen steuerlichen Vertreter per Fax von der R-AG , z.H. Frau A. angefordert. Die telefonischen Auskünfte wurden von Frau A. erteilt. Herr Kwar für den Prüfer nicht zu sprechen.

Aus dem Umstand, dass, wie sich aus diesem Sachverhalt ergibt, die Buchführung in der Schweiz erfolgt, kann allerdings nicht abgeleitet werden, dass sich der Ort der Geschäftsleitung an dieser Adresse befindet.

In Punkt 3 der Niederschrift vom wurden die Gründe angeführt, woraus zu schließen ist, dass Herr L.Inhaber und Leiter der Bw. ist:

"Eine Gutschriftsanzeige der C-Bank enthält den handschriftlichen Vermerk, dass der Gutschriftsbetrag gemäß telefonischer Anweisung von Herrn Lals Anzahlung für die Anschaffung von Kinderunterhaltungsgeräten von einem deutschen Unternehmen zu verwenden ist.

Auf der Rechnung einer deutschen Steuerberatungsgesellschaft wurde handschriftlich vermerkt, dass der Rechnungsbetrag "ohne Visum L " bezahlt wurde.

In den vorliegenden Abschlüssen der AG scheint Herr L unter der Position "Forderung Nahestehender", "Kontokorrent L " auf."

Da Herr L im Prüfungszeitraumseinen Wohnsitz in W.hatte, lagen gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass als Ort der Geschäftsleitung i.S. des § 29 Abs. 2 lit. a BAO (Betriebsstätte) der Wohnsitz von Herrn L in W ist, vor. Damit liegt auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 AVOG die Zuständigkeit des Finanzamtes Wien 23 vor.

Der Einwendung, dass Herr L seinen Wohnsitz nach M. verlegt habe, ist für den vorliegenden Fall nicht wesentlich, das die Abmeldung laut Abfrage des Finanzamtes im Zentralregister am , somit außerhalb des Prüfungszeitraumes erfolgte.

Dem Finanzamt lagen daher gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung der Abgabenschuld vor. Ob die Abgabenschuld tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden ().

Darüber hinaus ist aber in der am erfolgten Festsetzung der Umsatzsteuer und Körperschaftssteuer 2002 und 2003 ein Indiz für die Entstehung des Abgabenanspruches gemäß § 232 Abs. 1 BAO zu erblicken.

Eine Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung einer Abgabenschuld liegt vor, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den Umständen des Einzelfalles geschlossen werden kann, dass nur bei raschem Zugriff die Einbringung der Abgabenschuld voraussichtlich gesichert erscheint.

Zur diesbezüglichen Begründung führte das Finanzamt aus, dass eine Erschwerung der Einbringlichkeit der Abgaben zu befürchten sei, da es sich um eine Domizilgesellschaft handle. Sämtliche im Inland befindlichen Vermögenswerte seien veräußert worden. Die aus den Veräußerungsgeschäften resultierenden Forderungen würden durch monatliche Ratenzahlungen seitens der Erwerberfirmen auf ein Schweizer Bankkonto der Bw. abgestattet. Da infolge der monatlichen Ratenzahlungen die Forderungen der Bw. sukzessive getilgt würden und die Firma im Inland über kein Vermögen verfüge, sei eine Erschwerung der Einbringlichkeit zu befürchten.

Diesen Fakten ist die Bw. nicht entgegengetreten, daher können diese als richtig angenommen werden

In diesem Zusammenhang ist weiters festzuhalten, dass mit der Schweiz kein Vertrag über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen besteht, sodass im Zusammenhang mit den oben angeführten Fakten von einer Gefährdung der Einbringung der Abgaben ausgegangen werden muss.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 27 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 232 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 1 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Schlagworte
Ermittlungsverfahren
Prüfungszeitpunkt
Gefährdung
Domizilgesellschaft
Sofortmaßnahme
Höhe der Abgabenschuld
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at