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Einsicht in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung
Dritte haben kein Recht auf Akteneinsicht in den Firmenbuchakt einer Privatstiftung, wenn sie ihr rechtliches Interesse nicht konkret glaubhaft gemacht haben. Ein nicht näher begründeter Zweifel an der ordnungsgemäßen Vertretung der gegnerischen Privatstiftung im Zivilprozess mangels ordnungsgemäß bestellten Vorstands ohne genaue Bezeichnung der Geschäftsfälle oder Urkunden reicht nicht.
OLG Wien , 28 R 180/12i