Vorsteuerabzug bei Kostenersätzen im Zivilprozess
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/1078-W/04-RS1 | Der Prozesskostenersatz, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gem. § 41 ZPO zu leisten hat, ist kein Entgelt für eine Leistung der obsiegeneden Partei, sondern echter Schadenersatz. Der Anwalt der obsiegenden Partei erbringt seine Leistungen an diese und nicht an die unterlegene Partei. Nur der obsiegenenden Partei steht das Recht auf Ausstellung einer Rechnung zu. Der unterlegenen Partei steht ein Vorsteuerabzug nur hinsichtlich der Leistungen ihres eigenen Anwalts und nicht hinsichtlich der (ersetzten) Anwaltsleistungen der obsiegenenden Partei zu. Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die unterlegene Partei die als Ersatz zugesprochene Umsatzsteuer wieder zurückverlangen. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Mercura Wirtschaftstreuhand GesmbH, 1040 Wien, Klagbaumgasse 8, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2001 entschieden:
Der Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer 2001 wird teilweise Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend Einkommensteuer 2001 wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw) bezieht Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung.
Im Zuge einer BP wurde festgestellt, dass bei nachstehend angeführten Rechnungen entweder keine Vorsteuer oder ein unrichtiger Vorsteuerbetrag ausgewiesen war.
Aufwand Gasthaus Kto 5331:
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Netto | Vorsteuer |
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bz 124 | 33.333,33 | 6.666,67 | kein Vorsteuerausweis | |
bz 294 | 8.333,33 | 1.666,67 | kein Vorsteuerausweis | |
bz 311 | 14.166,67 | 2.833,33 | kein Vorsteuerausweis |
Aufwand Hallen Kto 5360:
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Netto | Vorsteuer |
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bk 44 | 12.764,67 | 2.552,93 | kein Vorsteuerausweis | |
bk 54 | 8.333,33 | 1.666,67 | kein Vorsteuerausweis | |
bz 149 | 12.500,00 | 2.500,00 | kein Vorsteuerausweis |
Rechtsberatung Kto 7600:
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Netto | Vorsteuer |
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bk 14 | 2.167,00 | 90,00 | Vorsteuer unrichtig | |
bk 41 | 9.166,67 | 1.833,33 | kein Vorsteuerausweis | |
bz 122 | 9.700,00 | 1.940,00 | kein Vorsteuerausweis | |
bz 133 | 41.667,67 | 8.333,53 | kein Vorsteuerausweis | |
bk 91 | 18.744,50 | 3.748,90 | kein Vorsteuerausweis |
Steuerberatung Kto 7610:
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Netto | Vorsteuer |
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83.333,33 | 16.666,67 | kein Vorsteuerausweis |
Die BP hat dem Bw eine Frist von 1 Monat gesetzt, um die Rechnungen zu berichtigen, diese Frist wurde nicht genutzt. Folglich hat die BP die Vorsteuerbeträge im Jahr 2001 um den Betrag von S 50.420,23 gekürzt und die Werbungskosten im Jahr 2001 um diesen Betrag erhöht.
In der frist- und formgerechten Berufung führt der Bw aus, die Nachforderungen an Umsatzsteuer gründeten sich auf die Feststellungen in TZ 12 des BP-Berichtes. Mit der Berufung würden sämtliche Rechnungen vorgelegt. Die Vorsteuerkorrektur über € 90,00 werde anerkannt. Die Änderungen bei der Umsatzsteuer seien bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen.
Mit Berufungsvorentscheidung anerkannte das Finanzamt Vorsteuer in Höhe von S 44.749,00 an. Nicht berücksichtigt wurde ein Betrag in Höhe von S 3.748,90 der Rechnung Re RA GesmbH vom , da es sich um einen Kostenersatz im Zivilprozess handelt. Die Rechtsanwaltsleistungen wurden an die klagende Partei, nicht jedoch an den Bw erbracht. Weiters war eine Vorsteuer in Höhe von S 1.833,33 auf Grund der Rechnung vom des Rechtsanwaltes Dr. S vom nicht anzuerkennen, da einerseits keine Vorsteuer ausgewiesen ist und andererseits es sich ebenfalls um Kostenersätze im Zivilprozess gehandelt hat, denen keine Leistung an den Bw zu Grunde liegt.
Die Werbungskosten im Einkommensteuerbescheid wurden um den Betrag von S 44.749,00 gekürzt.
Im Vorlageantrag bringt der Bw noch vor, die Begründung der BVE sei unzutreffend. In beiden Fällen sei der Bw Zahlungspflichtiger und habe er die Kosten des Rechtstreits zur Gänze zu tragen. Der gesetzlichen Lage und der laufenden Judikatur entsprechend stehe ihm daher die ausgewiesene Vorsteuer zur Verrechnung zu.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 12 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 kann ein Unternehmer Vorsteuerbeträge abziehen, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesen sind und Lieferungen oder sonstige Leistungen betreffen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Der Prozesskostenersatz, den die unterlegene Partei der obsiegenden Partei gem. § 41 ZPO zu leisten hat, ist kein Entgelt für eine Leistung der obsiegenden Partei, sondern echter Schadenersatz. Der Anwalt der obsiegenden Partei erbringt seine Leistungen an diese und nicht an die unterlegene Partei. Ein Vorsteuerabzug steht der unterlegenen Partei nur hinsichtlich der Leistungen ihres eigenen Anwaltes und nicht hinsichtlich der (ersetzten) Anwaltsleistungen der obsiegenden Partei zu. Ist die obsiegende Partei zum Vorsteuerabzug berechtigt, so kann die unterlegene Partei die als Ersatz zugesprochene Umsatzsteuer wieder zurückverlangen (Ruppe, Umsatzsteuergesetz Kommentar, § 1 Tz 201).
Die Leistung des Rechtsanwaltes wird gegenüber seinem Auftraggeber erbracht. Gleichgültig, ob die Kosten von diesem oder von der unterlegenen Partei beglichen werden, ist nur der Auftraggeber zum Vorsteuerabzug berechtigt. Nur dieser hat auch einen Anspruch auf eine Rechnung gem. § 11 UStG 1994. (Kolacny-Caganek, Umsatzsteuergesetz, § 12 Anm. 8).
Das Finanzamt hat den Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass der Bw von der Möglichkeit der Rechnungsberichtigung innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch gemacht hat. Mit Ausnahme der Rechnungen
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bk 14 | 2.167,00 | 90,00 | Vorsteuer unrichtig | |
bk 41 | 9.166,67 | 1.833,33 | kein Vorsteuerausweis | |
bk 91 | 18.744,50 | 3.748,90 | kein Vorsteuerausweis |
hat der Bw im Berufungsverfahren berichtigte Rechnungen vorgelegt und war die abziehbare Vorsteuer um den Betrag in Höhe von S 44.748,00 zusätzlich zu erhöhen.
Die Rechnung bk 14 vom ist von der Berufung nicht betroffen.
Die Rechnung bk 41 vom betrifft Leistungen, die die Re Rechtsanwalts GesmbH für die WB und die Rechnung bk 91 Leistungen, die der Rechtsanwalt Dr. Otto S für die WEG erbracht hat. Es handelt sich jeweils um Kostenersätze des Bw als unterlegener Partei in Zivilprozessen, die echten Schadenersatz aber keine Leistungen der obsiegenden Parteien an den Bw darstellen. Die Anwälte der obsiegenden Parteien haben ihre Leistungen an ihre Klienten, nicht jedoch an den Bw erbracht. Die Vorsteuern in Höhe von S 1.833,33 und S 3.748,90 können somit nicht anerkannt werden.
Der Einkommensteuerbescheid 2001 war insofern abzuändern, als die abziehbare Vorsteuer in Höhe von S 44.748,00 aus den Werbungskosten auszuscheiden war.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilagen : 2 Berechnungsblätter
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Schlagworte | Prozesskostenersatz im Zivilprozess Vorsteuerabzug Entgelt echter Schadenersatz Anwaltsleistungen |
Zitiert/besprochen in | UFS Newsletter 2007/02 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at