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GesRZ 1, Februar 2013, Seite 58

Anfechtung eines Gläubigerwechsels: Nachteiligkeit

Martin Trenker

§ 31 Abs 1 Z 2 Fall 1 KO (nunmehr IO)

§ 5 EKEG

1. Die Befriedigung eines Gläubigers durch Zahlung eines Dritten aus Vermögen, das nicht in die freie Disposition des Schuldners kommen sollte oder gekommen wäre, führt zu einem „Gläubigerwechsel“. Für die Unanfechtbarkeit dieses Vorgangs ist nicht der bloße Wechsel in der Person des Gläubigers entscheidend, vielmehr darf die Zahlung des Dritten den Befriedigungsfonds der Gläubiger nicht beeinträchtigen.

2. Eine derartige Beeinträchtigung liegt vor, wenn der neue Gläubiger zugunsten seiner Forderung aus einer besseren Rechtsstellung heraus (etwa als Aufrechnungs- oder Absonderungsberechtigter) auf Vermögen des Schuldners zugreifen kann als der von ihm befriedigte Altgläubiger oder wenn sich der Gläubigerwechsel in sonstiger Weise zulasten der späteren Insolvenzmasse auswirkt, indem er die Position der übrigen Gläubiger verschlechtert.

(OLG Innsbruck 1 R 277/11m; LG Feldkirch 5 Cg 53/10i)

Der Kläger ist Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Schuldnerin (Konkurseröffnung am ). A., einer der drei Gründungsgesellschafter der Schuldnerin wurde am im Firmenbuch als Gesellschafter gelöscht. Er w...

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