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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 29.06.2012, ZRV/0060-Z3K/09

Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren im Steuergebiet

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0154 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0060-Z3K/09-RS1
Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG stimmt mit § 18 Abs. 2 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen bilden die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat entzogen gelten. Erst dann, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort nicht erreicht haben und wenn der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit im Anwendungsgebiet liegt, fällt die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Österreich zu.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Dr. Wilhelm Pistotnig und Mag. Josef Gutl im Beisein der Schriftführerin Claudia Orasch über die beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Beschwerde des RiS, Adresse1, vertreten durch Dr. Hermann Aflenzer, Rechtsanwalt, 4020 Linz, Lessingstraße 40, vom (richtig wohl: ) gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck, vertreten durch Mag. Dieter Spiegl, vom , Zl. 800000/aaaaa/2007, betreffend Tabaksteuer nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind der am Ende der folgenden Entscheidungsgründe angeschlossenen Berechnung zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom , Zl. 800/bbbbb/2005, eine für den Beschwerdeführer (Bf) gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) gesamtschuldnerisch in der Zeit vom bis zum für insgesamt 1.023.393,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld (6TS) erstmalig gemäß § 201 Abs. 1 BAO festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge ausgemessen und dem Bf die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zur Entrichtung aufgetragen.

Dagegen richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Berufung vom .

Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/aaaaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen wiederum richtet sich die frist- und formgerecht beim Zollamt Innsbruck am eingebrachte Beschwerde vom . In dieser hat der Bf zur Sache vorgetragen und beantragt, es möge über die Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden, in dieser mögen diverse Zeugen einvernommen und über die Beschwerde in Senatsbesetzung entschieden werden. Es mögen diverse Gerichtsakten, die Versanddokumente und Mietverträge beigeschafft werden. Es möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos behoben werden. Darüber hinaus hat der Bf auch einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge gemäß § 212a BAO gestellt, weil das Rechtsmittel erfolgversprechend sei.

Am wurde die Sache vor dem Unabhängigen Finanzsenat in Anwesenheit des Vertreters des Bf erörtert. Der Bf selbst bzw. der Vertreter des Zollamtes Innsbruck waren nicht anwesend.

Die mit dem Vertreter des Bf aufgenommene Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde diesem und dem Zollamt Innsbruck mit jeweils Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom zur Kenntnis gebracht.

Die mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck in der Sache des AdD aufgenommene Niederschrift über den Verlauf des Erörterungsgespräches wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom und der den Bf betreffende Inhalt der Erörterung dieser Sache mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck diesem mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates ebenfalls vom zur Kenntnis gebracht.

Der Vertreter des Bf hat am Akteneinsicht genommen.

Mit Eingabe vom hat der Bf ergänzend Stellung genommen, Urkunden vorgelegt, die Einvernahme von Zeugen im Wege der Amtshilfe beantragt und um Aussetzung des Beschwerdeverfahrens gemäß § 281 BAO bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren ersucht.

Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom Parteingehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen durch die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien zu ersuchen.

Das Zollamt Innsbruck hat mit Ersuchen vom das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Ersuchen vom das Finanzministerium der Republik Griechenland um Amtshilfe gebeten.

Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom bzw. vom berichtet.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden dem Bf die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe und noch weitere Schriftsätze zur Kenntnis gebracht.

Der Bf hat mit Eingabe vom den Beweisantrag gestellt, es möge EdL, Kaufmann, Adresse2, in der mündlichen Verhandlung als Zeuge vernommen werden.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf eingeladen, dem Unabhängigen Finanzsenat vor allem darzulegen, wie sein Vorbringen in Punkt III/1 der Stellungnahme vom zu bewerten ist.

Der Bf hat sich dazu in seiner Ergänzenden Stellungnahme vom geäußert und die Gutachten DrB vom und vom vorgelegt.

Dem Zollamt Innsbruck wurden die erwähnten Gutachten mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt wurde unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachten Beschwerden, auf die Erörterung der Sache am , auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, angeführte Fragen zu beantworten, im Sinne der Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache zu berichten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen.

Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Schreiben vom im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme vom bei PDrK (im Folgenden: DrK) ein ergänzendes fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben.

Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom hin mit Schreiben vom berichtet.

Mit Vorhalt vom hat der Unabhängige Finanzsenat ein telefonisch angesprochenes fachärztliche Gutachten und Informationen zur ebenfalls telefonisch angesprochenen Sachwalterschaft angefordert.

Mit Eingabe vom hat der Vertreter des Bf das Gutachten UDrL (im Folgenden: DrL) vom vorgelegt.

Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck am Parteiengehör gegeben.

Mit e-mail vom hat das Zollamt Innsbruck dem Unabhängigen Finanzsenat vorneweg die Vernehmungsniederschrift betreffend die Vernehmung des EdL als Zeuge übermittelt. Das Original der Niederschrift wurde mit Schreiben vom nachgereicht.

Mit e-mail vom berichtet das Zollamt Innsbruck zum Vorhalt vom .

Das fernschriftliche und auch schriftliche Ersuchen vom an das Bezirksgericht Linz hatte die Überprüfung einer allfälligen Sachwalterschaft hinsichtlich des Bf zum Inhalt.

Das Bezirksgericht Linz berichtet mit Schreiben vom , dass den Bf betreffend österreichweit kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.

Über Ersuchen durch den Unabhängigen Finanzsenat vom hat DrK das ergänzende fachärztliche Gutachten vom zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Bf im Wesentlichen in den Jahren 2002 bis 2008 erstellt.

Mit jeweils Schreiben vom wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör insbesondere zu den Gutachten, zur Zeugeneinvernahme betreffend EdL und zur Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom gegeben.

Das Zollamt Innsbruck hat dazu mit Schreiben vom berichtet.

Dem Vertagungsersuchen vom wurde entsprochen.

Mit jeweils Schreiben vom wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör zu Ermittlungen des Unabhängigen Finanzsenates im Zusammenhang mit der Mautdatenauswertung gegeben.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf nochmals den Antrag auf Ladung des Zeugen EdL gestellt.

Mit Schreiben vom berichtete das Bezirksgericht Linz, dass bezüglich des Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.

Am wurde die vom Bf beantragte mündliche Berufungsverhandlung abgehalten.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Entscheidung wurde folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Das Zollamt Innsbruck hat mit Bescheid vom , Zl. 800/bbbbb/2005, die für den Bf gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Tabaksteuergesetz 1995 (TabStG) gesamtschuldnerisch in der Zeit vom bis zum für insgesamt 1.023.393,00 kg Tabakfeinschnitt entstandene Tabaksteuerschuld erstmalig gemäß § 201 Abs. 1 BAO in der Höhe von € 35.834.105,10 festgesetzt, die darauf lastenden Säumniszuschläge in der Höhe von € 716.682,10 ausgemessen und den Bf aufgefordert, die Tabaksteuer und die Säumniszuschläge zu entrichten. Nach dem Hinweis auf die zur Anwendung gekommenen gesetzlichen Bestimmungen hat das Zollamt Innsbruck im Wesentlichen ausgeführt, auf welche Ermittlungsergebnisse es den unterstellten Sachverhalt gestützt hat. Es stehe demnach fest, es habe unter der Leitung des Bf eine organisierte und arbeitsteilig arbeitende Gruppe in der Zeit vom bis zum die illegale Herstellung von Zigaretten (Markenfälschungen) in dafür eigens angemieteten Fabrikhallen in Adresse3 (im Folgenden: A), sowie in Adresse4 (im Folgenden: B), betrieben. Die Auswertung der Beweismittel habe ergeben, dass dort insgesamt 1.088.597,00 kg Feinschnitt (American Blend und Argentinia Crop) zu Zigaretten verarbeitet worden sind. Durch die getätigten Ermittlungen sei belegt, dass zwischen dem und dem bei insgesamt achtundsiebzig LKW-Transporten (Anlage 2) insgesamt 1.023.393,00 kg Rauchtabak (Feinschnitt), die im innergemeinschaftlichen Versandverfahren (§ 18 TabStG) unter Steueraussetzung (§ 23 TabStG) aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden sollten, in die genannten Fabriken angeliefert und dort nachweislich zu mindestens 5.370.985 Stangen (das sind 1.088.597.000,00 Stück) Zigaretten verarbeitet und dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden. Der Bf sei verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben gewesen. Über seinen Auftrag seien die gegenständlichen Sendungen mit Tabakfeinschnitt nicht in den Kosovo ausgeführt worden. Der Bf habe die Begleitenden Verwaltungsdokumente (BVD) entgegengenommen und deren Erledigung zu Unrecht veranlasst, obwohl der Tabakfeinschnitt nicht in den Kosovo exportiert wurde. Durch diese Vorgangsweise habe er den abgabenrechtlichen Tatbestand des § 24 Abs. 1 TabStG verwirklicht und sei als Entzieher Steuerschuldner gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG geworden. Da er seiner Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 5 TabStG zur unverzüglichen Anmeldung und Selbstberechnung nicht nachgekommen sei, seien die Voraussetzungen zu einer Abgabenfestsetzung gemäß § 201 Abs. 1 BAO vorgelegen. Die Abgabenfestsetzung hatte nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse zu erfolgen. Im Auftrag des Bf als de facto Inhaber der Herstellungsbetriebe seien die gegenständlichen Tabaklieferungen abgewickelt, unter der Führung des Bf die illegalen Herstellungsbetriebe errichtet und betrieben sowie die Zigaretten produziert und vertrieben worden. Demnach habe er zum entzogenen Tabakfeinschnitt das größte wirtschaftliche Naheverhältnis aller am Entzug beteiligten Personen gehabt, weshalb er gemäß § 6 BAO als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werde. Auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien sei der Tabak in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet. Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Tabaksteuer sei gemäß § 5 TabStG der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung veröffentlichte niedrigste Kleinverkaufspreis für American Blend mit € 74,50 pro kg herangezogen worden (Anlage 1). Die Bemessungsgrundlage sei dabei nach § 5 Abs. 2 TabStG ermittelt worden. Der im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am veröffentlichte Kleinverkaufspreis für Zigarettentabak der Sorte Brookfield Mild "American Blend" in Höhe von € 74,50 pro kg stelle den für den gegenständlichen Tabakfeinschnitt im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Preis im Sinne des § 5 Abs. 2 TabStG iVm § 10 Abs. 2 Bewertungsgesetz dar.

Dagegen richtete sich die Berufung vom . Der Berufungswerber (Bw) hat den bekämpften Bescheid seinem gesamten Inhalt nach in voller Höhe wegen Rechtswidrigkeit angefochten und dazu im Wesentlichen ausgeführt: 1.) Im Rahmen der Bescheidbegründung gehe die belangte Behörde erster Instanz im Wesentlichen davon aus, dass angeblich achtundsiebzig LKW-Transporte mit insgesamt 1.023.393,00 kg Feinschnitt, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren mit BVD aus dem Verbrauchsteuergebiet der EU ausgeführt werden sollten, in Fabrikhallen in A und B zu Zigaretten verarbeitet und dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden. Die Behörde habe verkannt, dass den angeblichen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens, insbesondere den im Bescheid nicht näher präzisierten angeblichen Aussagen diverser Personen, keinesfalls zwingend schlüssig entnommen werden könne, dass die gegenständlichen Tabaktransporte nicht in das EU-Ausland abgefertigt worden wären. Der angefochtene Bescheid sei schon insofern mangelhaft, als die belangte Behörde hätte darlegen müssen, auf welche Beweisergebnisse konkret die Wahrannahmen gestützt werden. Ein bloß allgemeiner Verweis auf irgendwelche angeblichen Beweismittel sei als Bescheidbegründung keinesfalls ausreichend. Es sei vielmehr der dem Bescheid angeschlossenen Anlage 2 zu entnehmen, dass die in Frage stehenden Tabaklieferungen an den Ausgangszollstellen Evzoni/GR sowie Dobovec/SI abgefertigt wurden, wobei jeweils (bis auf wenige Ausnahmen) auch die für die Abfertigung zuständigen Beamten namentlich bekannt und angeführt seien. Auffällig sei an der Bescheidbegründung der Umstand, dass konkret jene Aussagen, die den tatsächlichen Export in den Kosovo bestätigen, schlicht unter den Tisch gekehrt wurden. Der Aussage des Zeugen KlB (Vernehmungsprotokoll vom , BG Celje, AS 5463), der laut Anlage 2 einige Ausfuhren abgefertigt hat, sei beispielsweise zu entnehmen, dass jene Sendungen, die von ihm abfertigt wurden, die EU auch verlassen hätten. Unrichtig und schlicht aus der Luft gegriffen sei überdies die Behauptung, wonach der Bw verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den angeblich illegalen Herstellungsbetrieben gewesen sei und den Auftrag erteilt habe, die gegenständlichen Sendungen nicht in den Kosovo auszuführen. Völlig haltlos und durch nichts erwiesen sei auch die Behauptung, wonach der Bw die BVD entgegengenommen habe und dass deren Erledigung von ihm veranlasst worden sei. 2.) Selbst ausgehend von den unrichtigen Behauptungen der Abgabenbehörde erster Instanz könne von einer Haftung des Bw keine Rede sein: a) Wenn der in Frage stehende Tabak nach Maßgabe des erstinstanzlichen Bescheides dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, dass dieser zu Zigaretten verarbeitet wurde, so sei dies als einheitlicher Vorgang zu werten und eine allfällige Haftung gemäß § 24 Abs.5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG durch § 9 Abs. 2 leg.cit. konsumiert. Die gegenteilige Auffassung würde dazu führen, dass das Endprodukt einer mehrfachen Tabaksteuerbelastung ausgesetzt wäre, was keinesfalls den Intentionen des Gesetzgebers entspreche. Der Bw sei seitens der belangten Behörde zeitgleich mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , ZI. 800/ccccc/2005, als angeblicher Inhaber der Herstellungsbetriebe zur Haftung gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Z 2 TabStG herangezogen worden (€ 101.412.868,82). Die gegenständliche Rohware sei schon nach den Wahrannahmen der Behörde erster Instanz für einen Kleinverkauf nicht bestimmt. Nur für Packungen, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben werden (vgl. § 5 Abs. 3 TabStG) existiere ein veröffentlichter Kleinverkaufspreis. Überdies habe die belangte Behörde zu Unrecht ausschließlich laut Anlage 1 den Kleinverkaufspreis für American Blend dem Bescheid zu Grunde gelegt, obwohl angeblich auch Tabak der Sorte Argentinia Crop geliefert wurde. Der Kleinverkaufspreis gemäß § 5 TabStG für Originalzigaretten habe sich im gegenständlichen Zeitraum auf € 32,00, ab € 33,00 und ab auf € 34,00 belaufen. Gemäß § 5 Abs. 1 TabStG gehören Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, zum Kleinverkaufspreis. Dies bedeutet, dass die Tabaksteuer immer nur einen Bruchteil des amtlichen Kleinverkaufspreises betragen kann. Ausgehend von einem Verbrauch von ein Gramm Tabakfeinschnitt pro Zigarette (dies legte die belangte Behörde ihren Berechnungen zu Grunde) würde sich die Tabaksteuer auf 17,5 Cent pro Stück bzw. € 35,01 pro Stange Zigaretten (200 Stück) allein für den Rohtabak belaufen. Unter Zurechnung der zusätzlich auf die angeblichen Fertigprodukte vorgeschriebenen Tabaksteuer (€ 22,50 pro tausend Stück Zigaretten + 42 % des Kleinverkaufspreises bzw. mindestens € 83,00 pro tausend Stück) sohin € 18,78 belaufe sich die gesamt vorgeschriebene Tabaksteuer auf gerundet € 54,00 pro Stange Zigaretten; dies für angeblich gefälschte Ware für die ein amtlicher Kleinverkaufspreis nicht existiere und deren gemeiner Wert (siehe § 5 Abs. 2 TabStG) auch ohne Gutachten mit Sicherheit bei weitem unter dem amtlichen Kleinverkaufspreis anzusiedeln sei. Die hier vorliegende Mehrfachbesteuerung verstoße gröblichst gegen die Intentionen des TabStG und gegen geltendes EU-Recht, insbesondere Art. 37 EGV. Nach Maßgabe dieser Bestimmung seien die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union verpflichtet, staatliche Handelsmonopole derart umzuformen, dass jegliche Diskriminierung in den Versorgungs- und Absatzbedingungen zwischen den Angehörigen der Mitgliedsstaaten ausgeschlossen ist. In fragmentarischer Umsetzung der Richtlinie (BGBl I 2002/132) sei im Wesentlichen das Importmonopol sowie das Produktionsmonopol (§§ 2 und 4 Tabakmonopolgesetz) aufgehoben worden. Eine allfällig konsenslos betriebene Zigarettenproduktion in Österreich im gegenständlich relevanten Zeitraum stelle demgemäß keine Monopolverletzung dar. Insoweit § 14 TabStG an die gewerbliche Herstellung von Tabakwaren die Bewilligungspflicht knüpft, handle es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift ohne verwaltungsstrafrechtliche Sanktion. Ein allfälliger Verstoß gegen Meldepflichten sei im Bereich des materiellen Abgabenrechtes irrelevant. Im Ergebnis bedeute dies, dass auch die angeblich organisiert arbeitsteiligen Produzenten ohne Bewilligung gegenüber jenen Produzenten, die zuvor eine Bewilligung eingeholt haben, nicht schlechter gestellt bzw. diskriminiert werden dürfen. Dies sei ein allgemein anerkannter abgabenrechtlicher Grundsatz und auch EU-rechtlich zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geboten. Eine Doppel- bzw. Mehrfachbesteuerung sei demgemäß rechtswidrig. b) Überdies sei der Bw ex lege nicht Normadressat des § 24 TabStG. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 23 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß ... aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. Potentielle Steuerschuldner seien in § 24 Abs. 5 leg.cit. taxativ erfasst. Von Relevanz sei gegenständlich wohl nur ein Entzug in Verbindung mit § 23 Abs. 5 leg.cit. Eine Legaldefintion des Begriffes "Entziehen" existiere nicht. Begrifflich sei dem gemäß aufgrund des Konnexes zum Zollrecht auf die im Bereich des Zollkodex entwickelte Literatur und Judikatur - vorwiegend BFH-Rechtssprechung - zurückzugreifen. Danach sei unter "Entziehen" eine Handlung zu verstehen, die zur Folge habe, dass konkret begonnene zollamtliche Überwachungsmaßnahmen nicht mehr durchgeführt werden können. Konkret manifestiere sich das "Entziehen" gegenständlich durch körperliches Entfernen aus dem Versandverfahren bzw. durch Abstempeln der Begleitdokumente an der Außenzollstelle zwecks Bescheinigung der Ausfuhr. Alternativ hiezu sei auch denkmöglich, das "Entziehen" sei bereits mit der Anmeldung des Versandverfahrens unter Steueraussetzung (AbgangszollsteIle Lübeck) erfolgt, wenn schon zu diesem Zeitpunkt klar gewesen ist, dass die Destination fingiert sei. Diesfalls sei § 24 Abs. 2 TabStG nicht anwendbar. In allen denkmöglichen Fällen sei "Entzieher" und damit potentieller Zollschuldner nur der unmittelbar Handelnde, egal ob die Entzugshandlung vorsätzlich, fahrlässig oder in Unkenntnis erfolgte. Insoweit dem Bw sohin unterstellt wird, er habe den Auftrag erteilt, die gegenständlichen Sendungen nicht in den Kosovo auszuführen, verkenne die belangte Behörde erster Instanz, dass dies rechtlich irrelevant wäre um eine Zollschuld i.S.d. § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG zu begründen. Der Bw habe weder jemals (zu Unrecht) ein Steueraussetzungsverfahren angemeldet, geschweige denn Begleitpapiere an der Ausgangszollstelle abfertigen lassen. Allfällig Beteiligte (in welcher Form immer) seien nach § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG nicht Steuerschuldner. Wäre letzteres in der Absicht des Gesetzgebers gelegen, so hätte eine Verweisungsnorm auf Art. 203 Zollkodex genügt. Nach dieser Bestimmung wäre neben dem unmittelbar handelnden Entzieher auch der mitbeteiligte Mitwisser, sei er Anstifter oder sonstiger Mithelfer, haftbar. Gerade dies sei aber nicht der Fall, obwohl der Gesetzgeber im TabStG je nach Anknüpfungstatbestand des Entstehens der Steuerschuld sowie der Haftung akribisch und an mehreren Stellen unterschiedlich geregelt habe. Würden Tabakwaren beispielsweise im freien Verkehr aus Deutschland nach Österreich zu gewerblichen Zwecken gelangen, so wäre die erstmalige Gewahrsame entscheidend (vgl. § 27 Abs. 2 TabStG). c) Verfehlt sei überdies die Annahme der belangten Behörde erster Instanz, wonach der Bw zur unverzüglichen Anmeldung und Selbstberechnung der Tabaksteuer verpflichtet gewesen wäre. Dem TabStG sei lediglich zu entnehmen, dass "die Steuer unverzüglich bei dem Hauptzollamt schriftlich anzumelden und entrichten ist ....." Dem Gesetz könne nicht entnommen werden, wer zur Anmeldung verpflichtet ist (vgl. § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG). In anderen Fällen des Entstehens der Tabaksteuerverpflichtung habe der Gesetzgeber klar geregelt, wen die Anmeldeverpflichtung trifft. Es sei dies regelmäßig der Steuerschuldner (vgl. § 27 Abs. 5 TabStG - Bezug zu gewerblichen Zwecken; § 30 Abs. 4 leg.cit. - Versandhandel; § 12 Abs. 1 leg.cit. i.V.m. § 9 leg.cit.). Konkret sei demgemäß im Falle des § 24 leg.cit. e. contrario davon auszugehen, dass die Anmeldeverpflichtung nicht den Steuerschuldner sondern das abgabepflichtige Steuersubjekt treffe, wenngleich mehrere Zahlungspflichtige in Frage kommen. Da den Bw keine persönliche Erklärungspflicht treffe, sei § 201 BAO gegenständlich unanwendbar. d) Die belangte Behörde erster Instanz gehe davon aus, dass der angebliche Entzug einer organisiert und arbeitsteilig arbeitenden Gruppe zuzurechen sei. Aufgrund des im Bescheid angeführten Verweises auf § 6 BAO sei offenbar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes i.S.d. § 1175 ABGB gemeint. Derart nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen komme im Bereich des Abgabenrechtes teilweise Rechtsfähigkeit, insbesondere Parteifähigkeit zu. Abgabenrechtlich sei ein derartiges Gebilde daher aufgrund spezialgesetzlicher Regelung Unternehmer und Steuerrechtssubjekt (z.B. ). Meldepflichtig wäre demgemäß diese GesbR, wobei die Behörde im angefochtenen Bescheid keine Aussage darüber treffe, welche und wie viele Personen dieser Personenvereinigung angehört haben sollen. Dies wäre aber insofern von wesentlicher Relevanz, als damit Art und Umfang der Steuersubjektivität festgestellt wäre, vor allem aber deshalb, weil die Abgabenbehörde nicht berechtigt sei, bei der Bescheiderlassung willkürlich vorzugehen. Es liege zwar grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob sie das Leistungsgebot nur an einen, an mehrere oder an alle Gesamtschuldner richten will. Gerade dieser Umstand zwinge jedoch die Behörde im Rahmen des Ermessens gemäß § 20 BAO nach Erwägungen der Billigkeit und Zweckmäßigkeit vorzugehen. Billigkeitserwägungen würden ermessensbedingt für ein Vorgehen entsprechend dem zivilrechtlich vereinbarten sprechen. Dem angefochtenen Bescheid könne nicht entnommen werden, wie die angebliche GesbR aufgebaut war, welchen Personen welche Anteile zuzurechnen sind, wem die abgabenrechtliche Verantwortlichkeit oblag. Erstaunlich und befremdlich sei hierbei der Umstand, dass sich die belangte Behörde im Rahmen ihrer Wahrannahmen auf diverse Aussagen stütze, aus denen aber bei genauerer Betrachtung hervorgeht, dass nicht der Bw sondern andere Personen der maßgeblichen Organisationseinheit angehört haben. e) Die belangte Behörde verschweige überdies im angefochtenen Bescheid, dass der Bw auch mit Bescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom , GZ. ddddd, zur Haftung für deutsche Tabaksteuer in Anspruch genommen wurde. Dieser Bescheid sei in der Bundesrepublik Deutschland beeinsprucht worden, das Verfahren sei offen. Hervorzuheben sei in diesem Zusammenhang nach den Wahrannahmen der deutschen Zollverwaltung jedoch im wesentlichen Folgendes: Die angebliche Produktion in Österreich sei im Mai/Juni 2004 eingestellt worden, die Maschinen seien nach Deutschland gebracht, dort installiert und weiter zur Produktion von Zigaretten verwendet worden. Etwa am habe die Zigarettenproduktion (in Koblenz) angefangen (im Bescheid zitierte Aussage des in Deutschland beschuldigten AnB). Zitat aus dem angefochtenen Bescheid (S 5, Pkt. 03 - gelieferter Feinschnitt): "Seit Mai 2004, dem Beginn der Produktion in Koblenz, wurden mit BVD von Belgien (C.) bzw. Lübeck (D) in insgesamt vierundfünfzig Fällen insgesamt 777.858 kg Feinschnitt im Steueraussetzungsverfahren befördert, die nach den Angaben in den Verwaltungsdokumenten für die E, oder für die F, Zagreb/Kroatien bestimmt waren" ..... "Ermittlungen der kroatischen Zollverwaltung ergaben, dass die Fahrzeuge, die nach den vorliegenden BVD mit dem Feinschnitt über slowenische Zollstellen an der kroatischen Grenze das Verbrauchssteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft hätten verlassen müssen, nicht in Kroatien angekommen sind." Von obgenannten vierundfünfzig Fällen seien dem Bw seitens der deutschen Zollverwaltung zehn LKW-Lieferungen zugerechnet worden. Gehe man von der Richtigkeit der Wahrannahmen der deutschen Zollverwaltung aus, so können bei aller Logik die im gegenständlich angefochtenen Bescheid in Anlage 2 angeführten Lieferungen ab bis die angebliche Produktionsstätte in B nicht mehr betroffen haben und könne auch mangels steuerlichen Anknüpfungspunktes im Steuergebiet (§ 1 TabStG) in Österreich keine Tabaksteuer angefallen sein. Der Bw hat demgemäß die Anträge gestellt, es möge/n: 1.) eine mündliche Berufungsverhandlung unter Senatsbesetzung anberaumt werden; 2.) der Akt zur GZ. ddddd des HZA Saarbrücken sowie der Akt zur GZ. 800/eeeee/2005 des Zollamtes Innsbruck beigeschafft werden; 3.) die nachstehend angeführter Zeugen zum Beweis dafür, dass die in Frage stehenden Tabaklieferungen ordnungsgemäß an den Außenzollstellen im Verkehr unter Steueraussetzung abgefertigt wurden, vernommen werden: BoS, KlB, MiZ, SlD, JoP, SoR, ChK, ChV, DaV, DaZ und IgK. Da dem Bw die genannte Personen weder persönlich bekannt seien, noch deren Wohnanschrift, wohl aber der Abgabenbehörde erster Instanz, möge derselben aufgetragen werden, die ladungsfähige Anschrift genannter Zeugen dem erkennenden Senat bekannt zu geben; 4.) AdD zum Beweis dafür, dass der Bw keine Tabakwaren entzogen habe, als Zeuge vernommen werden; 5.) die im Akt der Behörde erster Instanz befindlichen Versanddokumente zum Beweis der tatsächlichen Ausfuhr beigeschafft werden; 6.) die im Akt der Abgabenbehörde befindlichen Mietverträge betreffend die Objekte A sowie B zum Beweis dafür, dass dem Bw keinerlei Sachherrschaft über die angeblichen Produktionsstätten zukam (Mieter waren nach der Aktenlage DkH sowie ZoN), beigeschafft werden. 7.) weiters der vorliegenden Berufung vollinhaltlich Folge geben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden. Der Bw hat überdies den Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung gemäß § 212a BAO im Betrag € 101.412.868,82 an Tabaksteuer sowie € 716.682,10 an Säumniszuschlägen gestellt. Bei der gegebenen Sachlage sei davon auszugehen, dass die Berufung durchaus erfolgversprechend wäre. Diesbezüglich werde auf obige Ausführungen verwiesen.

Über die Berufung hat das Zollamt Innsbruck mit der nun vor dem Unabhängigen Finanzsenat bekämpften Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 800000/aaaaa/2007, entschieden und die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde vom . In dieser hat der Bf mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt.

Am wurde zunächst die Sache des Bf und danach auch die Sache des AdD erörtert. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck war bei der Erörterung der Sache des Bf nicht anwesend. Da bei der Erörterung der Sache des AdD weder AdD noch dessen Vertreter anwesend waren, wurden bei der Erörterung der Sache des AdD mit dem Zollamt Innsbruck auch die beim Unabhängigen Finanzsenat anhängigen Beschwerden des Bf mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck mit erörtert, weshalb eine Übermittlung der diesbezüglichen Niederschrift nicht möglich war.

Die den Bf betreffende Niederschrift wurde diesem und dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht; dem Zollamt Innsbruck auch noch die AdD betreffende Niederschrift. Dem Bf hingegen wurde mit Schreiben vom der nur seine Sache betreffende Inhalt der Erörterung mit dem Vertreter des Zollamtes Innsbruck zur Kenntnis gebracht.

Die mit dem Bf aufgenommene Niederschrift vom und das Schreiben vom hatten im Wesentlichen zum Inhalt, dass hinsichtlich des Bf beim Unabhängigen Finanzsenat drei Rechtmittel anhängig sind. Zwei Rechtsmittel betreffen die Entziehung von Feinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren in Abhängigkeit davon, von wem der Feinschnitt zugekauft worden ist. Ein Rechtmittel betrifft die Produktion von Zigaretten in den illegalen Herstellungsbetrieben. Vom Bf wurden im Beschwerdeverfahren Anträge eingebracht. Diese Anträge wurden bzw. werden aus der Sicht der Erörterung der Sache vom Bf abgeklärt bzw. präzisiert. Das Zollamt Innsbruck wird vom Unabhängigen Finanzsenat eine Liste erhalten, aus der sich ergeben wird, welche Zeugen zu welchen Tatsachen im Amtshilfeweg (ergänzend) vernommen werden sollen. Zur (ergänzenden) Einvernahme der Zollbeamten wurde angemerkt, dass seinerzeit in Griechenland, im Kosovo und in Mazedonien eine OLAF-Mission (Mission des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung) ermittelt hat. Das Zollamt Innsbruck wird detailliert darstellen, auf welche Beweisergebnisse es die Vorschreibungen in Österreich auch noch nach der Verlegung der Produktion nach Deutschland gestützt hat. Erörtert wurde auch die Ermittlung des Wertes des Tabakfeinschnitts. Das Zollamt Innsbruck wird auf ein entsprechendes Ersuchen des Unabhängigen Finanzsenates hin Zeugen im Wege der Amtshilfe vernehmen lassen. Da es zu den angeblichen Zollbeamten in den Akten keine ladungsfähigen Anschriften gibt, wurde der Bf angehalten, sollten diese Personen vernommen werden, zu diesen Personen ladungsfähige Anschriften und den Nachweis zu erbringen, dass es diese Personen tatsächlich gibt. Die Vorschreibungen des Zollamtes Innsbruck orientieren sich auch am Stromverbrauch. Erörtert wurde auch die eingewendete Umsattelungsproblematik - eine Frage der Beweislast und Beweiswürdigung - betreffend die Aufzeichnungen der ASFINAG. Die Lieferungen über Mazedonien oder Griechenland sind im Rahmen einer OLAF-Mission überprüft worden. Hier müsste vom Bf nachgewiesen werden, wohin die (umgesattelten) Lieferungen tatsächlich gegangen sind. Es ist auch bei den Grenzstellen gefragt worden, ob es eine Einfuhr gegeben hat; solche sind jedoch nicht festgestellt worden. Die Umsattelungen sind nach Ansicht des Zollamtes Innsbruck ein außergewöhnliches Vorbringen, so etwas müsste vom Bf begründet werden, der Bf müsste nachweisen, wo, wann und warum es zu Umsattelungen gekommen ist und auf welche anderen Zugmaschinen umgeladen wurde. Thema im Rahmen der Erörterung der Sache waren auch die Entziehungshandlungen sowie die entziehenden Personen. Dazu haben das Zollamt Innsbruck seine diesbezügliche Ansicht und der Bf die Seine vorgetragen. Angesprochen wurden auch die Vorschreibungen in Deutschland. Der Bf hat die Einvernahme des ChK (unbekannt), des DaV (angeblicher Zollbeamter) und des DaZ (angeblicher Zollbeamter) beantragt. Sind Namen und Adressen von beantragten Zeugen nicht aktenkundig bzw. aktenkundig, aber nach der Aktenlage nicht existent, ist es die Last des Bf ladungsfähige Anschriften bekannt zu geben. Im Hinblick auf die Einvernahme zu Beamten, die schon befragt worden sind, wird der Bf den Beweisgegenstand konkretisieren.

Der Bf hat durch seinen Vertreter am beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstelle Graz, Akteneinsicht genommen. Dem Vertreter des Bf wurden in der Folge gemäß seinem Ersuchen mit Schreiben vom Kopien von Teilen der Akten übersendet.

Mit Eingabe vom hat der Bf unter Bezugnahme auf das Erörterungsgespräch und die Akteneinsichtnahme eine ergänzende Stellungnahme zum Beschwerdeverfahren abgegeben und einen Aussetzungsantrag gemäß § 281 BAO gestellt. Unter I.) führt der Bf im Wesentlichen aus, er habe bereits im Rahmen der Beschwerde darauf verwiesen, dass er selbst im Falle des tatsächlichen Entzuges von Tabakwaren aus dem Versandverfahren unter Steueraussetzung als Haftungsadressat nicht in Frage komme. Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes kämen taxativ als potentielle Steuerschuldner in Betracht: a) der Versender - dies sei im Gegenstand ausschließlich die G aus Lübeck gewesen; b) neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt habe. Sollten tatsächlich Tabakwaren bestimmungswidrig nicht aus dem Steuergebiet ausgeführt worden sein, müsste er an diesen Tabakwaren vor dem Entstehen der Steuerschuld Gewahrsame (körperliche Innehabung) erlangt haben. Wenn entsprechend der Meinung der Zollbehörden von vorne herein die Absicht bestanden habe, die Tabakwaren nicht aus der EU auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der EU zuzuführen, so manifestiere sich das Entziehen bereits in der Erstellung inhaltlich unrichtiger Begleitpapiere durch Angabe eines fingierten Bestimmungsortes. Konsequenterweise wäre demgemäß die jeweils nationale Tabaksteuer in der Bundesrepublik Deutschland entstanden. Ein allfälliges Verschulden bzw. Nichtverschulden des Versenders sei hierbei unmaßgeblich. Gehe man andererseits davon aus, dass sich das Entziehen im Entladen in Österreich manifestiere und unterstelle man gleichzeitig der Bf sei Empfänger, so müsste er vor dem Entladen körperliche Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt haben, was schon nach der Aktenlage widerlegt sei. c) Die Bestimmung des § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG sei als Haftungsgrundlage auszuschließen, zumal der Bf weder Versender, Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren war und keine Sicherheit im Versandverfahren geleistet wurde. Unter II.) führt der Bf im Wesentlichen aus, er habe in der Beschwerde darauf verwiesen, es könne keine Rede davon sein, dass achtundsiebzig LKW-Transporte aus der BRD (Lieferant und Versender G) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich einer Zigarettenproduktion zugeführt worden seien. Bemerkenswert sei zunächst der Umstand, dass die österreichische und die deutsche Zollbehörde einander hinsichtlich der Wahrannahmen weitgehend widersprächen. Während die österreichische Zollbehörde in den Verfahren von insgesamt dreiundachtzig Tabaklieferungen ausgeht, die sowohl den angefochtenen Bescheiden als auch der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom zugrunde gelegt wurden, gelange die deutsche Zollbehörde zu einem völlig anderen Ermittlungsergebnis. Nach Maßgabe des Schlussberichtes des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom werden in dem gegen den Bf in der Bundesrepublik anhängigen gerichtlichen Strafverfahren (hierauf aufbauend die dem Unabhängigen Finanzsenat bereits in Kopie vorliegende Anklageschrift vom ) sowohl der Entzug als auch die folgende Produktion (Koblenz und Köln) der innerstaatlich deutschen Tabaksteuer insgesamt siebzehn im Schreiben vom näher beschriebenen Transporte zugerechnet. Weitere im Schreiben nähre bezeichnete siebzehn Transporte könnten nach den Feststellungen der deutschen Zollbehörde keiner bestimmten Fabrik (Koblenz/Köln oder A/B) zugeordnet werden. Es sei daher mangels konkreter Ermittlungsergebnisse im Zweifel davon auszugehen, es sei in Österreich keine Tabaksteuer angefallen. Unter III.) führt der Bf im Wesentlichen aus, in dem gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz sei die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom , AZ fffff, in Rechtskraft erwachsen. Der Anklagevorwurf betreffe u.a. siebzehn Tabaklieferungen im Zeitraum vom 16. Juni bis , wonach hinsichtlich dieser Lieferungen der Entzug aus dem Steueraussetzungsverfahren bereits in der BRD mit nachfolgender Produktion gefälschter Zigaretten in Köln/Koblenz erfolgt sei. In dem zur GZ. ggggg beim Landesgericht Innsbruck gegen den Bf behängenden gerichtlichen Strafverfahren sei die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz zur GZ. hhhhh am eingebracht worden. Diese Anklage beinhalte - aufbauend auf der Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck vom , GZ. iiiii - den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer, wobei sich die Vorwürfe überschneiden. In beiden gerichtlichen Strafverfahren werden nach Ansicht des Bf im Wesentlichen folgende Fragen, deren Ausgang auch von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die gegenständlichen Beschwerden sei, zu klären sein: 1.) Der Bf leide seit vielen Jahren unter massiven zerebralen Defiziten, die durch mehrere Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger erwiesen seien, dem Unabhängigen Finanzsenat offenbar jedoch unvollständig vorliegen. Über Beschluss des Landesgerichtes Koblenz vom sei DrB, Facharzt für psychotherapeutische Medizin, damit beauftragt worden, ein abschließendes Obergutachten zu erstellen. Aus diesem Gutachten seien definitiv Rückschlüsse zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und mangelnden Geschäftsfähigkeit des Bf zu den inkriminierten Tatzeitpunkten zu ziehen. Die dem Bf angelasteten Tatvorwürfe würden - ebenso wie die Vorwürfe in den angefochtenen Bescheiden - ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit erfordern, das mit den bisherigen gutachterlichen Ergebnissen unvereinbar sei. Selbst eine bloß herabgesetzte bzw. eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit schließe sowohl die objektive als auch die subjektive Zurechenbarkeit inkriminierter Tathandlungen aus. 2.) In beiden Verfahren werde zu prüfen sein, ob und wenn ja welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und ob, wann und wo (Bundesrepublik Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. 3.) Selbst wenn sich dem Grunde nach ein Entzug österreichischer Tabaksteuer herauskristallisieren sollte, werde auch deren Höhe als Bemessungsgrundlage bzw. als strafbestimmender Wertbetrag zu hinterfragen sein, nachdem für gefälschte Waren kein Kleinverkaufspreis existiere. Der Bf hat daher den Antrag auf Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zur rechtskräftigen Beendigung der angeführten gerichtlichen Strafverfahren gestellt. Unter IV.) beantragt der Bf im Wesentlichen in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge die Einvernahme näher bezeichneter Personen im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) des Bescheides vom angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen im Amtshilfeweg über das Zollamt Innsbruck die von ihm vorweg formulierten Fragen gestellt werden. Seitens des Bf wurden dem Unabhängigen Finanzsenat 1) der Schlussbericht des Zollamtes Frankfurt/Main vom , 2) die Schlussanzeige des Zollamtes Innsbruck an die Staatsanwaltschaft Linz vom und 3) das Gutachten des Sachverständigen SDrS, Arzt für Neurologie, Psychiatrie und forensische Psychiatrie (im Folgenden: DrS) vom vorgelegt.

Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom Parteingehör gegeben und es ersucht, im Wege der Amtshilfe die zuständigen Behörden des Finanzministeriums der Republik Griechenland und des Finanzministeriums der Republik Slowenien um die genau beschriebenen ergänzende Ermittlungen zu ersuchen.

Das Zollamt Innsbruck hat mit Amtshilfeersuchen vom das Finanzministerium der Republik Slowenien und mit Amtshilfeersuchen vom das Finanzministerium der Republik Griechenland um gegenseitige Unterstützung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 515/97 ersucht.

Die Finanzministerien der Republik Slowenien und der Republik Griechenland haben die erbetenen Ermittlungen veranlasst und über die durchgeführte Amtshilfe in ihren Schreiben vom und berichtet. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom ergibt sich, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ergibt sich, dass JoP, ChV und SoR durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Strafverfahren betreffend ChV, SoR und JoP sind noch nicht abgeschlossen.

Mit Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates vom wurden beiden Parteien des Verfahrens die beglaubigt übersetzten Ergebnisse der Ermittlungen im Wege der Amtshilfe durch Slowenien und durch Griechenland zu Kenntnis gebracht. Dem Bf wurden darüber hinaus das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom (vor allem Ersuchen um ergänzende Ermittlungen im Wege der Amtshilfe), das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Slowenien vom und das Amtshilfeersuchen des Zollamtes Innsbruck betreffend Griechenland vom zur Kenntnis gebracht.

Der Bf hat mit Eingabe vom die Einvernahme des EdL als Zeuge zum Beweis dafür beantragt, dass der Bf den verfahrensgegenständlichen Rohtabak weder dem Steueraussetzungsverfahren entzogen noch an einem allfälligen Entzug in welcher Form immer beteiligt war; weiter zum Beweis dafür, dass der Bf weder verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter noch Inhaber angeblicher inländischer illegaler Herstellungsbetriebe war.

Mit Vorhalt vom wurde der Bf eingeladen, dem Unabhängigen Finanzsenat vor allem darzulegen, wie sein Vorbringen in Punkt III/1 der Stellungnahme vom zu bewerten ist.

Der Bf hat sich dazu in seiner Ergänzenden Stellungnahme vom geäußert und die Gutachten DrB vom und vom vorgelegt und im Wesentlichen ausgeführt, dass aus dem Obergutachten Rückschlüsse zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit erwartet wurden. Aus dem Gutachten resultiere jedenfalls eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit im Zeitraum vom bis zum bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung treffe es hingegen keine Aussage. Wenngleich aus Vorgutachten eine gänzliche Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht expressis verbis abzuleiten sei, bestünden dennoch massive Anhaltspunkte für zumindest eine eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit.

Dem Zollamt Innsbruck wurden die erwähnten Gutachten mit Schreiben vom zur Kenntnis gebracht. Das Zollamt wurde unter Bezugnahme auf die vom Bf beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde, auf die Erörterung am , auf die dem Zollamt Innsbruck übermittelte Eingabe des Bf vom und auf die Ergebnisse der Amtshilfe mit Griechenland uns Slowenien ersucht, nachstehende angeführte Fragen zu beantworten und allfällig angesprochene Unterlagen vorzulegen. Das Zollamt Innsbruck wurde weiterhin ersucht, im Auftrag des Unabhängigen Finanzsenates die Einvernahme des EdL im Wege der Amtshilfe in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen.

Das Zollamt Innsbruck hat auf den Vorhalt vom hin mit Schreiben vom zu den Vereinbarungen anlässlich der Erörterung der Sache berichtet, zur Äußerung des Bf vom und zu den Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Griechenland und in Slowenien Stellung genommen und mitgeteilt, dass dem Ersuchen um Einvernahme des EdL in der Bundesrepublik Deutschland entsprochen worden sei.

Im Vorhalt vom hat der Unabhängige Finanzsenat im Wesentlichen den Inhalt des Telefongespräches vom festgehalten, um die Vorlage des telefonisch angesprochenen fachärztlichen Gutachtens und um detaillierte Informationen zur angesprochenen Sachwalterschaft ersucht.

Mit Eingabe vom hat der Vertreter des Bf das Gutachten DrL vom betreffend die Geschäftsfähigkeit des Bf in den Jahren 2001 bis 2006 vorgelegt. Im Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, dass der Bf ca. ab 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig war mit hoher Wahrscheinlichkeit wurde weitgehende Geschäftsfähigkeit schon 1995 erreicht. Der Zustand des Bf hat sich laufend verschlechtert.

Dazu wurde dem Zollamt Innsbruck am Parteiengehör gegeben.

Der Zeuge EdL hat am vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main niederschriftlich ausgesagt.

Mit e-mail vom hat das Zollamt Innsbruck dem Unabhängigen Finanzsenat vorneweg die Vernehmungsniederschrift betreffend die Vernehmung des EdL als Zeuge übermittelt. Das Original der Niederschrift wurde mit Schreiben vom vorgelegt.

Mit e-mail vom berichtet das Zollamt Innsbruck zum Vorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom betreffend die Herstellung von Überkartons der Zigarettenmarken Marlboro, Winston und Regal durch die H.

Über Ersuchen hat das Bezirksgericht Linz mit Schreiben vom berichtet, dass österreichweit betreffend den Bf kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.

Der Unabhängige Finanzsenat hat im Hinblick auf den Inhalt der Stellungnahme vom mit Schreiben vom bei DrK ein ergänzendes fachärztliches Gutachten in Auftrag gegeben. DrK hat das ergänzende fachärztliche Gutachten am erstellt. Im Gutachten wurde zusammenfassend festgehalten, dass sich beim Bf für sämtliche relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu widerlegen bzw. dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass beim Bf zu den genannten Zeiträumen und Zeitpunkten die psychiatrischen Grundlagen aufgehobener Geschäftsfähigkeit vorlagen. Im Zeitraum vom bis zum , am sowie am und am ist auf der diagnostischen Ebene von einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom im Sinne einer geringgradigen Demenz auszugehen (und eventuell von einer geringgradigen Depressivität, die zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit ebenfalls nicht ausreichte), das zu keinen wesentlichen Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, führte und aus dem auf phänomenologiosch-syndromaler Ebene keine Geschäftsunfähigkeit abgeleitet werden kann.

Mit jeweils Schreiben vom wurde dem Bf und dem Zollamt Innsbruck Parteiengehör gegeben. Dem Bf wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an das Zollamt Innsbruck vom , die Stellungnahme des Zollamtes Innsbruck vom , die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht. Dem Zollamt Innsbruck wurde das Schreiben des Unabhängigen Finanzsenates an den Bf vom , die Stellungnahme des Bf vom , der Befund und Gutachten DrL, die Niederschrift über die Einvernahme des Zeugen EdL, die Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom und das Gutachten DrK zur Kenntnis gebracht und es ersucht, Fragen zur Mautdatenauswertung zu beantworten.

Mit Schriftsatz vom hat der Bf nochmals den Antrag auf Ladung des Zeugen EdL, Kaufmann, Adresse2, gestellt.

Der Bf hat mit Eingabe vom zum Beschwerdeverfahren ergänzend Stellung genommen und seiner Stellungnahme - das forensisch-psychiatrische und neurologische Gutachten DrS vom , - die forensisch-psychiatrische und neurologische gutachterliche Stellungnahme DrS vom und - den Beschluss des Landesgerichtes Wels vom , Aktenzeichen jjjjj angeschlossen. Der Bf bringt darin im Wesentlichen vor, bis dato sei nicht eindeutig dargelegt worden, wer, wann, wo angebliche Entzugshandlungen hinsichtlich der in Frage stehenden dreiundachtzig LKW-Transporte mit Feinschnitt gesetzt haben soll. Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen mit der deutschen Zollbehörde zur Erhebungszuständigkeit seien für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage irrelevant. Es lasse sich aus pauschalen Mautdatenauswertungen keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Mautdatenauswertungen spiegelten allenfalls den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger (Anhänger) bzw. den Inhalt derselben wieder. Selbst wenn die in allen Fällen vorliegenden Ausfuhrpapiere als teilweise oder gänzlich inhaltlich unrichtig erachtet würden, sei dies kein Zurechnungskriterium. Zumindest vierunddreißig Tabaklieferungen seien gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden. Außerdem würden bereits nach der Aktenlage die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen. Als Haftungsgrundlage sei § 24 Abs. 1 TabStG herangezogen worden. Keine der in § 24 Abs. 1 genannten Bestimmungen (§ 17, § 18, § 23 oder § 26) betreffe den im Gegenstand relevanten Sachverhalt, nämlich den allfälligen Entzug der Tabakwaren während der Beförderung aus einem EU-Mitgliedstaat (hier Belgien) durch Österreich in das EU-Ausland. Dies gelte auch für die in § 24 Abs. 2 TabStG geregelte gesetzliche Entzugsfiktion, mit der quasi eine "Tabaksteuerlücke" geschlossen worden sei. Diese Ausnahme unterliege der Einschränkung des § 24 Abs. 6 leg.cit. Im Falle des § 24 Abs. 2 sei derjenige, der die Tabakwaren entzogen habe, nicht Steuerschuldner. Der Vertreter des Bf beschäftigt sich im Hinblick auf das Gutachten DrK vom zunächst mit der Historie der Begutachtungen, danach mit aufgezeigten (vermeintlichen) Fehlern im Gutachten DrK aus dem Jahre 2007 um zu schlussfolgern, dass sich das Gutachten DrK vom ebenso wie das Gutachten aus dem Jahre 2007 als widerlegt, inhaltlich unrichtig und verfehlt erweise. Auch wenn die Begutachtungen nur die Verhandlungsfähigkeit zum Inhalt hatten, sei, nachdem sich bereits das Vorgutachten aus dem Jahre 2007 betreffend Verhandlungsfähigkeit als unrichtig erwiesen habe, zwingend logisch zu folgern, dass auch das Gutachten DrK vom (betreffend Handlungs- und Geschäftsfähigkeit) nicht verwertbar sei. Außerdem mangle es der Sachverständigen an der Objektivität, weil sie in ihrer Meinungsbildung bisher nicht erwiesene behördliche Behauptungen bzw. Anschuldigungen gegenüber dem Bf zum Faktum erhebe. Es sei daher im Einklang mit dem Gutachten DrL vom davon auszugehen, dass der angebliche Entzug von Rauchtabak sowie eine allfällige illegale Zigarettenproduktion in Österreich in den beschwerderelevanten Zeiträumen dem Bf weder objektiv noch subjektiv zuzurechnen sei. Bereits eine bloß eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Bf schließe eine Zurechnung aus. Es sei jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob ein bestimmtes Geschäft von der geistigen Störung tangiert sei. Es komme daher darauf an, ob die geistigen Fähigkeiten für die Beurteilung eines konkreten Aktes ausreichen. Es bedürfe keiner besonderen Betonung, dass ein Höchstmaß an intellektueller Leistungsfähigkeit erforderlich gewesen wäre, um die in Frage stehende Beschaffungs-, Transport-, Organisations-, Produktions- und Vertriebslogistik in die Wege zu leiten, aufrecht zu erhalten und abgabenrechtliche Verantwortlichkeit wahrzunehmen. Das Gutachten DrK sei daher auch deswegen unbrauchbar bzw. medizinisch und rechtlich verfehlt, weil lediglich eine falsche "entweder/oder" Beurteilung vorgenommen worden sei. DrK sei seit dem Jahre 2010 nicht mehr gerichtlich beeidete Sachverständige. Gemäß dem Beschluss des LG Wels vom , Aktenzeichen: jjjjj, sei das gerichtliche Strafverfahren gegen den Bf rechtskräftig abgebrochen worden, da der Bf dauerhaft irreversibel verhandlungsunfähig und auch schon zu den Tatzeiträumen ab dem Jahr 2000 nicht zurechnungsfähig war. Die Abgabenbehörde sei an diese Beurteilung gebunden. Bei der Ermittlung des Sachverhalte sei von Amts wegen vorzugehen gewesen (§ 116 Abs. 2 BAO).

Das Bezirksgericht Linz berichtete auf neuerliche Anfrage vom mit Schreiben vom , dass betreffend den Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig ist.

In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung haben die Parteien des Verfahrens ihre Standpunkte kontradiktorisch ausgetauscht. Die Parteien des Verfahrens haben im Wesentlichen die Frage der Geschäftsfähigkeit des Bf in Berücksichtigung auch des Gutachtens DrS vom , die Frage von Bindungswirkungen, die Frage, ob bzw. dass eine Grundlage, den Bf bzw. den Mitbeteiligten AdD als Abgabepflichtige heranzuziehen, überhaupt fehlt, diskutiert. Neben der Frage nach der heranzuziehenden Bemessungsgrundlage wurde u.a. noch die Frage des Ortes der Abgabenentstehung verhandelt; ebenso der Antrag des Bf auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 281 BAO. Der Vertreter des Bf hat im Besondere n auf die Aussagen von vernommenen Zollbeamten verwiesen, die bestätigt hätten, dass eine erheblich hohe Anzahl an Sendungen in das EU-Ausland gegangen sei. Schließlich wurde derBeweisantrag um neuerliche Einvernahme des Zeugen EdL abgewiesen, wobei der Vertreter des Bf selbst gemeint hat, die Aussage, wie auch immer sie ausgefallen wäre, hätte nicht wesentlich zur Entscheidung beitragen können.

Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten verfahrensrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG: Außer in den Fällen des Abs. 1 hat der Unabhängige Finanzsenat in Zollsachen als Abgabenbehörde zweiter Instanz immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid (die Berufungsvorentscheidung) nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Dazu ist im allgemeinen zu bemerken, dass es die Aufgabe jeder Berufungsbehörde ist, in der Sache zu entscheiden, das heißt, neuerlich und zwar so zu entscheiden, als ob die Sache erstmals nach den für diese geltenden materiellrechtlichen Bestimmungen unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze behandelt würde (Reformation). Die Berufungsbehörde der zweiten Rechtsstufe ist demnach nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, ihre Entscheidung (gegenüber der Vorentscheidung) originär neu zu gestalten (z.B. ).

§ 201 BAO in der geltenden Fassung: (1) Ordnen die Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen an oder gestatten sie dies, so kann nach Maßgabe des Abs. 2 und muss nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen, wenn der Abgabepflichtige, obwohl er dazu verpflichtet ist, keinen selbst berechneten Betrag der Abgabenbehörde bekannt gibt oder wenn sich die bekanntgegebene Selbstberechnung als nicht richtig erweist. (2) Die Festsetzung kann erfolgen, 1. von Amts wegen innerhalb eines Jahres ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages, 2. wenn der Antrag auf Festsetzung spätestens ein Jahr ab Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages eingebracht ist, 3. wenn kein selbstberechneter Betrag bekannt gegeben wird oder wenn bei sinngemäßer Anwendung des § 303 Abs. 4 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen vorliegen würden, oder 4) ..... (3) Die Festsetzung hat zu erfolgen, 1. wenn der Antrag auf Festsetzung binnen einer Frist von einem Monat ab Bekanntgabe des selbst berechneten Betrages eingebracht ist, oder 2. wenn bei sinngemäßer Anwendung der §§ 303 bis 304 die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens auf Antrag der Partei vorliegen würden.

§ 166 BAO: Als Beweismittel im Abgabenverfahren kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.

§ 167 BAO: (1) Tatsachen, die bei der Abgabenbehörde ofenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises. (2) Im übrigen hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Zum Beweisverfahren ist allgemein anzumerken, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten -z.B. Abgabenverfahren und Strafverfahren - durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2007/15/0227). Gemäß § 167 Abs. 2 BAO haben die Abgabenbehörden, abgesehen von offenkundigen Tatsachen und von solchen, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dass dabei Zweifel mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen wären, ist nicht erforderlich (). Im Abgabenverfahren genügt die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 2010/15/0204 oder , 2006/15/0301; vgl. auch die in Ritz, Kommentar zur BAO3, unter Rz 8 ff zu § 167 BAO wiedergegebene Rechtsprechung). In Strafverfahren hingegen ist die volle Überzeugung der Strafbehörde gefordert. Damit können sich steuerlich Zweifel durchaus zu Lasten des Einzelnen auswirken, zumal der Verwaltungsgerichtshof die Beweiswürdigung der Abgabenbehörde nicht auf inhaltliche Richtigkeit, sondern nur auf Schlüssigkeit prüft. In einem Strafverfahren hingegen können sich Zweifel ausnahmslos nur zu Gunsten des Beschuldigten auswirken, niemals zu seinen Lasten. Leugnet eine Partei im Abgabenverfahren eine für sie nachteilige Tatsache, so ist der Behörde nicht aufgegeben, im naturwissenschaftlich mathematisch exakten Sinn den Bestand der in Abrede gestellten Tatsache nachzuweisen. Es genügt vielmehr, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen möglichen Ereignissen eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (ständige Rechtsprechung des VwGH, z.B. , 92/15/0159).

§ 21 BAO: (1) Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Frage ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. (2) Von Abs. 1 abweichende Grundsätze der Abgabenvorschriften bleiben unberührt.

§ 116 BAO: (1) Sofern die Abgabenvorschriften nicht anderes bestimmen, sind die Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnen eigenen Anschauung zu beurteilen (§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. (2) Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als Hauptfragen entschieden wurden, sind von der Abgabenbehörde im Sinne des Abs. 1 zu beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.

§ 184 BAO: (1) Soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind.

Die wesentlichen für die Entscheidung relevanten materiellrechtlichen gesetzlichen Bestimmungen sind:

§ 1 TabStG: (1) Tabakwaren, die im Steuergebiet hergestellt oder in das Steuergebiet eingebracht werden, unterliegen einer Verbrauchsteuer (Tabaksteuer). (2) Steuergebiet im Sinne diese Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg). (3) Gebiet der Europäischen Gemeinschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Gebiet, auf das die Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren (ABl. EG Nr. L 76 S. 1) Anwendung findet (EG-Verbrauchsteuergebiet).

§ 2 TabStG: Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind: 1. Zigaretten; 2. Zigarren und Zigarillos; 3. Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak).

§ 3 TabStG: (1) ..... (2) ..... (3) Rauchtabak sind 1. geschnittener oder anders zerkleinerter, gesponnener oder in Platten gepresster Tabak, der sich ohne weitere industrielle Bearbeitung zum Rauchen eignet, oder 2. zum Rauchen geeignete und für den Einzelverkauf aufgemachte Tabakabfälle, die nicht Tabakwaren nach Abs. 1 oder Abs. 2 sind. (4) Rauchtabak ist Feinschnitt, wenn mehr als 25 Gewichtsprozent der Tabakteile weniger als 1 mm lang oder breit sind. Anderer Rauchtabak gilt als Feinschnitt, wenn er für die Herstellung selbstgedrehter Zigaretten bestimmt oder aufgemacht ist.

§ 4 Abs. 1 Z 3 TabStG: Die Tabaksteuer beträgt für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises.

Zu § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 Z 3 leg.cit. ist anzumerken, dass auf der Grundlage eines Untersuchungsbefundes der Technischen Untersuchungsanstalt Wien der verfahrensgegenständliche Tabak der Sorte GM4 als Tabakfeinschnitt in die Warennummer 2403 1090 00 (V 233) des Österreichischen Gebrauchszolltarifes einzureihen und daher mit einem Tabaksteuersatz von 47% des Kleinverkaufspreises belastet ist.

§ 5 TabStG: (1) Kleinverkaufspreis ist der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind; Preise, zu denen Tabakwaren nur an einen bestimmten Verbraucherkreis abgegeben werden, sind nicht zu berücksichtigen. Abgaben, denen die Tabakwaren unterliegen, gehören zum Kleinverkaufspreis. (2) Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Sind solche Tabakwaren üblicherweise nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt, so gilt als Kleinverkaufspreis ihr gemeiner Wert (§ 10 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148) im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld. (3) Der Kleinverkaufspreis ist vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis für Zigaretten, Zigarren und Zigarillos je Stück und für Rauchtabak je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, zu bestimmen. Für Tabakwaren derselben Sortenbezeichnung bzw. in mengengleichen Packungen ist derselbe Kleinverkaufspreis zu bestimmen. (4) Hersteller mit Sitz in einem Mitgliedstaat können sich bei der Bestimmung des Kleinverkaufspreises durch eine im Steuergebiet ansässige Person, die zum Bezug von Tabakwaren unter Steueraussetzung berechtigt ist, vertreten lassen. (5) Der Kleinverkaufspreis (Abs. 1) ist auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" zu veröffentlichen, es sei denn, es wurde bereits ein Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, veröffentlicht. Der jeweils veröffentlichte Kleinverkaufspreis bildet so lange die Grundlage für die Bemessung der Tabaksteuer, als keine neuerliche Veröffentlichung erfolgt. (6) Befugte Tabakwarenhändler dürfen Tabakwaren nur zu den in der Wiener Zeitung veröffentlichten Preisen verkaufen. Die Gewährung eines Rabattes, eines Skontos, einer Provision oder einer sonstigen Begünstigung, insbesondere die Gewährung von Zugaben jeder Art, ist verboten.

§ 13 TabStG: (1) Die Tabaksteuer ist ausgesetzt (Steueraussetzungsverfahren) für Tabakwaren, die 1. sich in einem Steuerlager (Abs. 2) befinden oder 2. nach §§ 17, 18 und 23 befördert werden.

§ 18 Abs. 1 Z 3 TabStG: Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren durch das Steuergebiet befördert werden.

§ 24 TabStG: (1) Werden Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen, entsteht die Steuerschuld, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden. (2) Wird im Steuergebiet festgestellt, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und kann nicht ermittelt werden, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, gelten sie als im Steuergebiet entzogen. Der erste Satz gilt sinngemäß, wenn eine sonstige Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die einem Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren gleichkommt. (3) ... (4) ... (5) Steuerschuldner ist in den Fällend er Abs. 1 bis 3 1. der Versender, 2. neben dem Versender auch der Empfänger im Steuergebiet, wenn er vor Entstehung der Steuerschuld die Gewahrsame an den Tabakwaren erlangt hat, 3. neben dem Versender auch der Beförderer oder Eigentümer der Tabakwaren, sofern dieser für das innergemeinschaftliche Steuerversandverfahren anstelle des Versenders Sicherheit geleistet hat. In Fällend es Abs. 1 ist auch Steuerschuldner, wer die Tabakwaren entzogen hat. Die Steuer ist unverzüglich bei dem Zollamtschriftlich anzumelden und zu entrichten, in dessen Bereich der Steuerschuldner seinen Betrieb oder seinen Geschäfts- oder Wohnsitz hat, in Ermangelung eines solchen im Steuergebiet beim Zollamt Innsbruck. Wird für ...

Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie: (Richtlinie 92/12/EWG des Rates über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren vom ; ABl. der EG Nr. 76 1992 S 1, ber. ABl. der EG 1995 Nr. L 17 S 20, ABl. der EG 1996 Nr. L 135 S 36) Treffen die verbrauchsteuerpflichtigen Waren nicht am Bestimmungsort ein und kann der Ort der Zuwiderhandlung oder der Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden, so gilt diese Zuwiderhandlung oder diese Unregelmäßigkeit unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2 als in dem Abgangsmitgliedstaat begangen; der Abgangsmitgliedstaat erhebt die Verbrauchsteuern nach den zum Zeitpunkt des Versands der Waren geltenden Satz, sofern nicht innerhalb von vier Monaten nach dem Versand der Waren der Nachweis über die Ordnungsmäßigkeit des Versandes oder den Ort, an dem die Zuwiderhandlung oder die Unregelmäßigkeit tatsächlich begangen worden ist, zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden erbracht wird.

Erwägungsgründe des Unabhängigen Finanzsenates zur Geschäftsfähigkeit des Bf:

Zunächst war zu klären, ob, wie von seinem Vertreter vorgebracht wurde, der Bf vor allem im Zeitraum vom bis zum , am sowie am und am (zumindest eingeschränkt) geschäftsunfähig war.

Der Vertreter des Bf hat in seiner Eingabe vom eingewendet, der Bf leide seit vielen Jahren unter massiven zerebralen Defiziten, die durch mehrere Gutachten gerichtlich beeideter Sachverständiger erwiesen seien, und dass aus einem Obergutachten des Facharztes für psychotherapeutische Medizin DrB definitiv Rückschlüsse zur Frage der Verhandlungsfähigkeit und mangelnden Geschäftsfähigkeit des Bf zu den inkriminierten Tatzeitpunkten zu ziehen seien, sodass danach die dem Bf angelasteten Tatvorwürfe - ebenso wie die Vorwürfe in den angefochtenen Bescheiden - die ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit erfordern, mit den bisherigen gutachterlichen Ergebnissen unvereinbar seien, dass selbst eine bloß herabgesetzte bzw. eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit sowohl die objektive als auch die subjektive Zurechenbarkeit inkriminierter Tathandlungen ausschließe, hat den Unabhängigen Finanzsenat zum Vorhalt vom veranlasst. Der Bf wurde im Vorhalt eingeladen vor allem mitzuteilen, ob sein Vorbringen dahingehend zu bewerten ist, dass ihm aus abgabenrechtlicher Sicht bereits im Zeitraum vom bis zum bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung die Geschäfts- und Handlungsfähigkeit gemangelt habe?

Aus der Stellungnahme des Bf vom ergibt sich dazu, dass aus dem Obergutachten Rückschlüsse zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit erwartet wurden. Aus dem Gutachten resultiere eine dauernde Verhandlungsunfähigkeit. Zur Geschäfts- und Handlungsfähigkeit im Zeitraum vom bis zum bzw. im Zeitpunkt der Übernahme des verfahrensgegenständlichen Erstbescheides, im Zeitpunkt der Übernahme der Berufungsvorentscheidung und im Zeitpunkt der Mandatserteilung treffe es keine Aussage. Wenngleich aus Vorgutachten eine gänzliche Geschäfts- und Handlungsfähigkeit nicht expressis verbis abzuleiten sei, bestünden dennoch massive Anhaltspunkte für zumindest eine eingeschränkte Geschäfts- bzw. Handlungsfähigkeit.

Der Vertreter des Bf hat im Abgabenverfahren zwei Gutachten, das Gutachten DrL vom und das Gutachten DrS vom vorgelegt. Dazu wird ausgeführt:

DrL ist Facharzt für Neurologie und Psychiatrie und gerichtlich beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Neurologie, Psychiatrie, Kinderneuropsychiatrie und gerichtliche Medizin in I. Aus seinem Befund und Gutachten vom resultiert zusammengefasst, dass der Bf im Frühjahr 1995 einen Schlaganfall mit linksseitiger Halbseitenstörung erlitten hat. Schon damals sind Wortfindungsstörungen und Verlangsamung in der Krankengeschichte des Allgemeinen Krankenhauses Linz festgehalten worden. In einem Vorgutachten des Institutes für gerichtliche Medizin vom ist eine Verschlechterung der Halbseitenstörung links und des psychiatrischen Befundes deponiert. Der Bf ist teilweise desorientiert gewesen, es hat eine ausgeprägte Verlangsamung und Merkfähigkeitsschwäche bestanden, man habe den Bf nicht alleine auf die Straße gehen lassen können, da er nicht zurückfinden würde. Wegen seiner Sprachmängel hat die Vorgeschichte über die Gattin erhoben werden müssen. Bei einem stationären Aufenthalt vom 11. bis zum wurden eine fortgeschrittene spastische Halbseitenlähmung links und eine beginnende Demenz sowie ein schweres hirnorganisches Psychosyndrom festgehalten. In einem Hirnspectbefund vom im Wagner-Jauregg-Krankenhaus konnten Anzeichen einer Mikroangiopathie, d.h. Gefäßschäden im Gehirn festgestellt werden, womit die vorliegende Demenz aufgrund einer Gehirnblutung als vasculär eingestuft wurde. Zusammengefasst könne somit festgestellt werden, dass der Bf ca. ab dem Jahr 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig war, mit hoher Wahrscheinlichkeit sei weitgehende Geschäftsunfähigkeit schon im Jahr 1995 erreicht gewesen. Seither habe sich der Zustand des Bf laufend verschlechtert.

DrS ist Arzt für Neurologie, Arzt für Psychiatrie, Psychotherapie und forensische Psychiatrie in J. Aus dem forensisch-psychiatrisch neurologischen Gutachten DrS vom resultiert zusammengefasst, dass für den vom Gutachter skizzierten Anlasszeitraum, spätestens ab 2001, möglicherweise auch schon ab 2000, der Bf geschäftsunfähig im Sinne von § 104 Z. 2 BGB, aber auch geschäftsunfähig im Sinne von § 865 ABGB war. Das dem Bf vorgeworfene bestimmte Geschäft, er habe eigenverantwortlich einen Produktionsbetrieb quasi als Chef leiten, die damit einhergehenden Agenden wahrnehmen können, dies unter Geheimhaltung (insbesondere Anmietung einer Produktionsstätte, Beschaffung von Produktionsmaschinen samt Einrichtung, Wartung, Auswahl und Einstellung von qualifiziertem Personal, Auswahl und Einkauf von Rohmaterial, Produktionsüberwachung, Organisation, Abwicklung und Kontrolle des Betriebes ...) ist von der beschriebenen geistigen Störung tangiert. Seine geistigen Fähigkeiten haben für die Beurteilung des konkreten Aktes sicher nicht ausgereicht. Aufgrund einer leichten bis mittelgradigen vaskulären Demenz, kompliziert durch eine vaskuläre, auch postapoplektische Wesensänderung sei für den Anlasszeitraum 2001 bis 2005 mit Sicherheit von Geschäftsunfähigkeit auszugehen - unabhängig davon, ob man von den Voraussetzungen von § 104 Z. 2 BGB oder § 865 ABGB ausgehe.

Der Unabhängige Finanzsenat hat das Gutachten DrK vom in Auftrag gegeben. Dazu wird ausgeführt:

DrK ist Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Ärztin für psychotherapeutische Medizin und Primaria der Forensischen Abteilung, LNK Wagner Jauregg, K. Im Gutachten vom konnte DrK in einer Zusammenschau der bis 2010 durchgeführten Untersuchungen und Gutachten die im eigenen Vorgutachten von 2007 angeführten Diskrepanzen durch keine weiteren Untersuchungen oder Befunde aufklären und hat die darin festgehaltenen Feststellungen nach wie vor aufrecht erhalten und festgehalten, dies treffe insbesondere auch auf die umfangreichste, fundierteste und ausführlichste Bewertung der psychischen Befindlichkeit des Bf im Gutachten DrB vom (respektive im angeschlossenen Befundbericht DrR) zu. Es konnte hier in der Synopse aller Befunde kein für eine Demenzerkrankung schlüssiger Befund erhoben werden, im Gegenteil wurde das Vorliegen einer Demenz sogar für hochgradig unwahrscheinlich erachtet. Die Zuschreibung der Verhandlungsunfähigkeit erfolgte im Gutachten DrB damit praktisch ausschließlich auf der wiederholt beobachteten Orientierungsschwäche bzw. Orientierungslosigkeit, die allerdings keiner diagnostischen Entität zugeordnet werden konnte. Übrige Erkrankungen, die zu einer Aufhebung der Verhandlungsfähigkeit (und bzw. auch der Geschäftsfähigkeit) führen hätten können, wurden in diesem Gutachten ebenfalls nicht festgestellt, sodass davon auszugehen ist, dass beim Bf bis zum März 2010 keine schwerwiegende Erkrankung oder Störung fassbar war, die aus psychiatrischer Sicht die Grundlage einer fehlenden Geschäftsfähigkeit bilden hätte können. Die beim Bf über einen Zeitraum von mittlerweile sechzehn Jahren wiederholt thematisierte mittelschwere bzw. schwere Demenz zählt prinzipiell nicht zu den reversiblen oder durch Behandlung in Remission zu bringenden Erkrankungen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die beim Bf im März 2010 erhobenen und weitgehend unauffälligen (bzw. in sich diskrepanten) objektivierbaren Befunde das Ergebnis einer Verbesserung einer vorbestehend schlechteren Leistungsfähigkeit sowohl im kognitiven als auch voluntativen Bereich darstellten. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich beim Bf für sämtliche relevanten Zeiträume bzw. Zeitpunkte keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu widerlegen bzw. dass es keine ausreichenden Beweise dafür gibt, dass beim Bf zu den genannten Zeiträumen und Zeitpunkten die psychiatrischen Grundlagen aufgehobener Geschäftsfähigkeit vorlagen. Im Zeitraum vom bis zum , am sowie am und am sei auf der diagnostischen Ebene von einem leichten hirnorganischen Psychosyndrom im Sinne einer geringgradigen Demenz auszugehen (und eventuell von einer geringgradigen Depressivität, die zur Aufhebung der Geschäftsfähigkeit ebenfalls nicht ausreichte), das zu keinen wesentlichen Störungen des Realitätsbezugs, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, führte und aus dem auf phänomenologich-syndromaler Ebene keine Geschäftsunfähigkeit abgeleitet werden kann.

Abgabenrechtliche Bewertung des Befundes und Gutachtens DrL, des Gutachtens DrK und des Gutachtens DrS: Zur Beurteilung der streitentscheidenden Frage, ob der Bf, wie im Vorbringen vom dargelegt bzw. in der Stellungnahme vom und in der mündlichen Verhandlung präzisiert, im fraglichen Zeitraum bzw. zu den fraglichen Zeitpunkten zumindest eingeschränkt geschäfts- und handlungsfähig war, war es geboten, dass diese Frage als eine solche des Fachwissens durch eine/n Sachverständige/n beantwortet wird. Dem Bf gegenüber wurde seitens des Unabhängigen Finanzsenates mit Vorhalt vom eröffnet, dass die Frage der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit in den offenen Beschwerdeverfahren vor allem im Zeitraum vom bis zum , am sowie am und am zu hinterfragen sei. Der Unabhängige Finanzsenat hat sohin am das Gutachten DrK in Auftrag gegeben. DrK hat das Gutachten am erstellt. Vom Bf wurde mit Eingabe vom das Gutachten DrL vom und in der mündlichen Verhandlung das Gutachten DrS vom vorgelegt. Das Gutachten DrK widerspricht den Gutachten DrL und DrS. Liegen der Behörde einander widersprechende Gutachten vor, so hat sie in der Begründung ihres Bescheides anzugeben, welche in freier Würdigung des Inhaltes der Gutachten gewonnenen Erwägungen maßgebend waren, das eine Beweismittel dem anderen vorzuziehen. Die Umstände, die den Unabhängigen Finanzsenat dazu veranlasst haben, dem Gutachten DrK gegenüber den Gutachten DrL und DrS im Rahmen der ihm zustehenden freien Beweiswürdigung den Vorzug zu geben, werden nachstehend näher dargelegt: Das Gutachten DrL beruht auf der Aktenlage, der Krankengeschichte des AKH Linz über einen Aufenthalt vom 18. April bis , dem Gutachten des Institutes für gerichtliche Medizin Linz vom an das Landesgericht Wels, dem Arztbrief des Krankenhauses der Barmherzigen Brüder über einen Aufenthalt vom 11. Mai bis , dem Hirnspectbefund des Wagner-Jauregg-Krankenhauses vom und dem fachärztlichen Attest DrM vom Krankenhaus Kufstein vom . Das Gutachten DrS stützt sich auf die Kenntnis der Aktenlage, auf zwei Gutachten von denen DrS im Rahmen einer Begutachtung im Verfahren AZ: kkkkk - STA Koblenz lllll - da zwei Gutachtenerstellungen vom und und die darin enthaltenen Vorbefunde - Kenntnis bekam, auf die weiter übermittelten Gutachten des Sachverständigen DrB vom , das Gutachten DrL vom und nicht zuletzt auf die eigene Vertrautheit des Falles aufgrund einer Untersuchung des Bf am in der Anwaltskanzlei in Linz bzw. auf eine in chronologischer Abfolge erstellte Zeittafel an Vorbefunden. Das Gutachten DrK beruht auf dem Studium des vorliegenden Akts, insbesondere auf dem Studium des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz vom , des Gutachtens der Gerichtsmedizin Salzburg - Linz vom , des Vorgutachtens DrKvom , des Gutachtens DrS vom , des Gutachtens DrB vom , des angeschlossenen Berichts des AKH Linz DrR vom sowie des Gutachtens DrB vom inklusive sämtlicher darin zitierter Akteninhalte. Wie bereits mehrfach festgehalten, genügt im Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit. Es genügt im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Als Beweismittel kommt im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist. Die Gutachten sind Beweismittel, die der Behörde neben anderen Beweismitteln zur Verfügung stehen. Die Behörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob sie eine Tatsache als erwiesen annimmt oder nicht. Dem Gutachten DrK ist der Vorzug zu geben. Es hat mehr als den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Es befasst sich eingehender mit der Frage der Handlungs- und Geschäftsfähigkeit des Bf, vor allem auch damit, dass hinsichtlich des Bf bis zum März 2010 keine schwerwiegende Erkrankung und Störung fassbar war, die aus psychiatrischer Sicht die Grundlage einer fehlenden Geschäfts- und Handlungsfähigkeit hätte bilden können. Es stützt sich auf eine Reihe von Vorgutachten, darunter auch auf das Gutachten DrB vom , das auf einer dreitägigen diagnostischen Erhebung während eines stationären Aufenthaltes auf der Abteilung DrR im AKH Linz beruht. Dieses Gutachten nimmt nicht nur wegen der dreitägigen diagnostischen Erhebung eine Sonderstellung ein, sondern auch deswegen, weil DrB in diesem Gutachten mehrfach auf DrR als wissenschaftlich für Demenzerkrankungen ausgewiesenen Spezialisten und einen der Experten auf diesem Gebiet im deutschsprachigen Raum zurückgreift. Diesem Gutachten liegen insbesondere umfassend und aufwendig durchgeführte Zusatzuntersuchungen auf dem aktuellen Stand der Neurologie zugrunde. DrR hegt in seiner Beurteilung den dringenden Verdacht auf eine dissoziative Amnesie oder eine Simulation und schließt, dass eine Demenz wahrscheinlich nicht vorliegt. DrB konnte Formen einer Demenz aufgrund der massiven Widersprüchlichkeiten diagnostisch nicht verifizieren. Er konnte sich bei nahezu normalen apparativen Untersuchungen den anhand der psychopathologischen und neuropsychologischen Befunde erhobenen Zustand des Bf nicht erklären, so dass er auf das Erklärungsmodell der Simulation und Aggravation zurückgegriffen und gemeint hat, Beobachtungen der "Steuerfahndung" (gemeint: des Bereiches Strafsachen des Zollamtes) Innsbruck sprächen gegen eine Verwirrtheit des Bf. Das Gutachten DrK führt schließlich noch an, der Bf sei bei der Untersuchung in der Lage gewesen, rezente Erinnerungsinhalte prompt und unproblematisch zu replizieren, was mit der Diagnose einer mittelschweren Demenz völlig diskrepant wäre. Im Gutachten DrS sei der Akteninhalt weitgehend unberücksichtigt geblieben, nämlich das Faktum, dass beim Bf anlässlich der Festnahme am in dem von ihm gelenkten Kraftfahrzeug neun Mobiltelefone vorgefunden wurden, bei denen ständig Anrufe eingingen (vgl. AS 3267 und AS 3271). Der Bf habe ständig Reisen getätigt, deren Ziele (sogar) außerhalb der Europäischen Union lagen (vgl. AS 3273 ff). Das Gutachten DrL stützt sich zwar auch auf den Akteninhalt, setzt sich damit aber nicht weiter auseinander. Eine Feststellung, wie im Gutachten DrL, der Bf sei ca. ab dem Jahr 2000 mit Sicherheit nicht geschäftsfähig gewesen bzw. sei mit hoher Wahrscheinlichkeit schon seit dem Jahr 1995 eine weitgehende Geschäftsunfähigkeit des Bf erreicht gewesen, kann mit dem Inhalt der Akten nicht zur Deckung gebracht werden, vor allem wenn Zeugen, Verdächtige, Beschuldigte und der Mitbeteiligte AdD ausgeführt haben, der Bf sei in den illegalen österreichischen Herstellungsbetrieben Chef, Chef der Organisation, maßgebender Chef, ein Industrieboss, führender Kopf in der Organisation gewesen. Dasselbe gilt im Hinblick auf die Ausführungen im Gutachten DrS, der Bf habe eigenverantwortlich einen Produktionsbetrieb quasi als Chef nicht leiten können, weil die damit einhergehenden Agenden von der beschriebenen geistigen Störung tangiert seien und die geistigen Fähigkeiten des Bf für die Beurteilung des konkreten Aktes sicher nicht ausgereicht hätten. Auch diesen Ausführungen ist die Sach- und Aktenlage entgegen zu halten. Es ist richtig, dass die formalrechtliche Anmietung der Produktionsstätten nicht durch den Bf erfolgte. FrF hat die Fabrikhalle in A beginnend mit an L vermietet (AS 1473 ff). Sämtliche Mieten hingegen hat ihm aber der Bf in bar bezahlt und über die gemieteten Räume verfügt (AS 3726, AS 3742 und AS 3746). Die M (im Folgenden N) in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag mit an ZoN vermietet. Es war jedoch der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der N und mit GeB, Gesellschafter der N, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 und AS 3492 ff). AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab zum Bf befragt an, dass dieser die ankommenden Tabaktransporte genauso wie AdD (telefonisch) angekündigt hat. Seiner Meinung nach war der Bf neben LuD "der oberste Chef". Das selbst gefertigte Organigramm des AnB weist den Bf als den Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktionsstelle aus (AS 537 ff; AS 548). AnB hat EdL als seinen unmittelbaren Chef bezeichnet. Den Bf und LuD wiederum hat er als Chefs von EdL eingeschätzt. EdL sei sicher nicht der große Boss gewesen, da er immer wegen Kleinigkeiten, unbedeutenden Entscheidungen habe nachfragen und nachtelefonieren müssen, was den Entscheidungsprozess verzögert habe (AS 510 f). Zur Auswahl und zum Einkauf von Rohmaterial wird ergänzend auf den Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main verwiesen. Demnach war GeV, Exportmanager der O, wegen Tabaklieferungen gemeinsam mit CaM und dem Bf in Argentinien. Der Bf war in Argentinien der Wortführer. Aus dem sichergestellten Reisepass des Bf ergibt sich, dass sich der Bf vom 18. bis in Argentinien aufgehalten hat (AS 4823 ff). Im Hinblick auf die Produktionsüberwachung, die Organisation, die Abwicklung und die Kontrolle des Betriebes ist beispielsweise festzuhalten, dass WoH und KuW, als Aufseher und Arbeiter in den Betrieben tätig, angegeben haben, dass der Bf bei der Anlieferung von Tabakfeinschnitt meistens anwesend war. Beide haben angegeben, dass der Bf bei allen Zigarettenabholungen anwesend war und das Geld für die Verkäufe kassierte (AS 3667 und AS 3633). Der Bf hat gemeinsam mit LuD und mit AdD Kontrollen in den Produktionsstätten durchgeführt (AS 3667). KuW hatte persönlich den Eindruck, der Bf sei der Chef der Zigarettenproduktion gewesen (AS 3631). Aus der Zeugenaussage des WoH ergibt sich, dass er in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in A und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in B beschäftigt war (AS 3654). WoH hat als Zeuge befragt den Bf als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des Bf durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat vom Bf beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP Zollpapiere, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an den Bf übergeben hat. Der Bf hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Solche Übergaben konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 3653 ff, AS 3673 ff und AS 3687 ff) . Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von "Papa" (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt und von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). Der Bf hat sich nach der Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtung des erhobenen Sachverhaltes in den illegalen Herstellungsbetrieben wie ein verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter verhalten. Der Bf war Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktion. Beim Bf wurden nicht zuletzt anlässlich der Festnahme Geldbeträge im Wert von knapp 59.000 € sichergestellt und neun aktive Handys, bei denen immer wieder Anrufe eingingen, diverse Bank- und Kreditkarten bzw. diverse Visitenkarten beschlagnahmt. Beim Bf wurden überdies 100 kg Gold sichergestellt (AS 3271 ff, insbesondere AS 3324 f). In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz ist zum Bf festgehalten, dass er nach den Angaben der Mitbeschuldigten und Zeugen umfassend und federführend in die Organisation der Zigarettenherstellung und des Vertriebes eingebunden war. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf diverse im zeitlichen Umfeld der Festnahme durchgeführte Observationsberichte (z.B. am , in der Zeit vom bis zum , in der Zeit vom bis zum , in der Zeit vom bis zum , AS 3327 ff) muss der Bf, vor allem auch weil sich die Entzugshandlungen und die Produktion der Zigaretten in einer schon schwer überschaubaren Größenordnung der Öffentlichkeit entrückt in der Illegalität zugetragen haben, über ein hohes Maß an intellektueller Leistungsfähigkeit verfügt haben. Auch die Ausführungen des MaM, Kundendienstbetreuer (AS 3487 f), der BrR, Büroangestellte (AS 3488 f) und des WaG, Bausachbearbeiter der Gemeinde P (AS 3490 ff) belegen, dass sich der Bf freundlich, nett, ruhig und nicht auffällig, ganz normal wie immer verhalten hat. Zufolge des Berichtes des Bezirksgerichtes Linz vom ist hinsichtlich des Bf österreichweit nach wie vor kein Sachwalterschaftsverfahren anhängig. Die Beweislast für das Vorliegen der Geschäftsunfähigkeit trägt derjenige, welcher sich darauf beruft. Handlungsfähigkeit wird grundsätzlich vermutet ().

Zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der Eingabe vom und in der mündlichen Verhandlung vom wird bemerkt:

Zur Frage der Bewertung und Verwertung des Vorgutachtens DrK aus dem Jahre 2007, welches sich nach Ansicht des Bf als widerlegt, inhaltlich unrichtig und verfehlt erwiesen habe, hat der Bf selbst bemerkt, dass es nur die Verhandlungsfähigkeit zum Inhalt hatte. Dass aus der Bewertung des Vorgutachtens DrK durch ein anderes Gutachten zwingend logisch zu folgern wäre, es sei deswegen auch das zeitlich später angefertigte Gutachten DrK vom betreffend Handlungs- und Geschäftsfähigkeit inhaltlich unrichtig und verfehlt und damit nicht verwertbar, findet seine Schranke darin, dass Sachverständigengutachten tauglich nur auf gleicher Ebene entgegengetreten werden kann. Das Gutachten DrL stammt vom und ist damit älter als das Gutachten DrK vom . Das Gutachten DrS vom ist zwar jünger als das Gutachten DrK vom , setzt sich aber mit diesem nicht auseinander. Dass die Sachverständige DrK in ihrer Meinungsbildung bisher nicht erwiesene behördliche Behauptungen bzw. Anschuldigungen gegenüber dem Bf zum Faktum erhoben habe, ist ein Vorbringen, das nicht näher begründet wurde. Auch der Einwand, das Gutachten DrK sei auch deswegen unbrauchbar bzw. medizinisch und rechtlich verfehlt, weil lediglich eine falsche "entweder/oder" Beurteilung vorgenommen worden sei, ist verfehlt. Seitens der Sachverständigen wird auf Seite 21 f ihres Gutachtens vom ausgeführt, dass Geschäftsfähigkeit prinzipiell angenommen wird und Geschäftsunfähigkeit nachzuweisen ist. Daraus ergebe sich, dass in erster Linie die Frage nach einer psychiatrisch relevanten Störung zu stellen ist, die generell geeignet wäre, eine wesentliche Einschränkung der kognitiven und voluntären Fähigkeiten zu bedingen, und in zweiter Linie, falls eine solche Erkrankung oder Störung vorliegt, das Ausmaß der dadurch bedingten Einschränkungen zu definieren. Weil sich beim Bf jedoch keine Störungen nachweisen lassen, die geeignet wären, die Grundannahme erhaltener Geschäftsfähigkeit fundiert zu wiederlegen, weil auf diagnostischer Ebene davon auszugehen war, dass keine wesentlichen Störungen des Realitätsbezuges, der Orientierung, der Kontaktfähigkeit, der Erfassung von Situationen und der Fähigkeit, verständige Entscheidungen zu treffen und seine Interessen zu wahren, vorlagen, konnte die Sachverständige ein allfälliges Ausmaß einer Einschränkung erst gar nicht bewerten. Ausgehend vom Grundsatz der Gleichwertigkeit von Beweismitteln ist der Hinweis darauf, dass DrK seit dem Jahre 2010 nicht mehr gerichtlich beeidete Sachverständige ist (sie hat die Funktion zurückgelegt), ohne Relevanz. Im Übrigen wird auf das unter dem Titel der "abgabenrechtliche Bewertung des Befundes und Gutachtens DrL, des Gutachtens DrK und des Gutachtens DrS " Ausgeführte verwiesen. Eine Vorfrage ist eine Frage, deren Beantwortung ein unentbehrliches Tatbestandselement für die Entscheidung der Hauptfrage im konkreten Fall bildet. Bei der Vorfrage handelt es sich um eine Frage, die als Hauptfrage Gegenstand einer Absprache rechtsfeststellender oder rechtsgestaltender Natur ist (z.B. ), ein vorneweg zu klärendes rechtliches Moment, das für sich allein Gegenstand einer bindenden Entscheidung einer anderen Behörde, eines Gerichtes ist. Eine Vorfrage ist damit eine Rechtsfrage, für deren Entscheidung die Behörde nicht zuständig ist, die aber für ihre Entscheidung eine notwendige Grundlage bildet. Liegt eine Vorfrage vor, über die von der zuständigen Verwaltungsbehörde, dem zuständigen Gericht noch nicht entschieden wurde, so ist die Abgabenbehörde nach § 116 Abs. 1 BAO berechtigt, diese Rechtsfrage nach eigener Anschauung zu beurteilen. Wird über die Vorfrage nachträglich von der zuständigen Behörde, vom zuständigen Gericht abweichend von der Beurteilung entschieden, so stellt die abweichende Entscheidung einen Wiederaufnahmegrund dar, allerdings nur dann, wenn Bindung besteht. Eine Bindung im Hinblick auf eine allenfalls mangelnde Geschäftsfähigkeit kann damit nur eine Entscheidung des für den Bf für die Entscheidung über die Rechtsfrage der Geschäftsfähigkeit bzw. fehlenden Geschäftsfähigkeit zuständigen Bezirksgerichtes Linz wegen Außerstreitangelegenheiten entfalten. Bezüglich des Bf ist gemäß der Mitteilung des Bezirksgerichtes Linz vom aber österreichweit keine Sachwalterschaft anhängig. Die in der mündlichen Verhandlung eingewendete Einstellung in Deutschland und der Beschluss des LG Wels vom entfalten damit keine Bindungswirkung.

Erwägungsgründe des Unabhängigen Finanzsenates zu den weiteren Vorbringen und Einwendungen des Bf:

Weil im gegenständlichen Abgabenverfahren von einer vollen Geschäftsfähigkeit des Bf vor allem im Zeitraum vom bis zum , am sowie am und am auszugehen ist, war vom Unabhängigen Finanzsenat auf die weiteren Vorbringen und Einwendungen des Bf einzugehen.

Zum Vorbringen des Bf in seiner Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/aaaaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:

Der Bf hat mit den notwendigen Abänderungen der Berufungsschrift wortgleich zur Sache vorgetragen und wortgleich seine gestellten Anträge wiederholt. Der Bf ist zunächst auf das Beweisverfahren in Abgabensachen und darauf, dass es aufgrund ungleicher Verfahrensarten und schon wegen der anders gearteten Beweisregeln in Abgaben- und Strafverfahren durchaus zu einer unterschiedlichen Beurteilung ein und desselben Sachverhaltes kommen kann, zu verweisen. In Abgabenverfahren genügt bereits die größere Wahrscheinlichkeit, es genügt also im Rahmen der einer Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Die belangte Behörde geht im Rahmen der Bescheidbegründung grundsätzlich zu Recht davon aus, dass LKW-Transporte mit Tabakfeinschnitt, die im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren mit BVD aus dem Verbrauchsteuergebiet der EU ausgeführt hätten werden sollen, dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind um danach in Fabrikhallen in A und B zu illegalen Zigaretten verarbeitet zu werden. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde hat das Zollamt Innsbruck in der bekämpften Entscheidung dargelegt, auf welche Beweisergebnisse es sich gestützt hat. Entgegen dem Vorbringen hat es in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom , Zahlen 800/bbbbb und eeeee/2005, nicht bloß allgemein auf irgendwelche angeblichen Beweismittel verwiesen. Es stützt die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnittes vor allem auf die bei der SpeI, Adresse5 (im Folgenden: SpI), beschlagnahmten Unterlagen, auf vom Zollamt Frankfurt/Main übersendete Unterlagen, Niederschriften und Ermittlungsergebnisse, auf Ermittlungen im Wege der Amtshilfe in Slowenien, Kroatien, Bulgarien und Mazedonien sowie auf die Ergebnisse der gemeinsamen Ermittlungsmission im Kosovo und Griechenland, auf in der Sache ergangene Urteile bzw. Abgabenbescheide und auf die eigenen Ermittlungen. Im Besonderen stützt das Zollamt Innsbruck die Anzahl der Transporte und die Menge des jeweils transportierten Tabakfeinschnitts auf Ausfuhranmeldungen, BVD, Packlisten, CMR-Frachtbriefe, Rechnungen, Transportaufträge, Versandaufträge und Fahrtkostenrechnungen. Die sich auf diese Unterlagen stützenden und für die Berechung der Abgaben relevanten Daten fanden in die Anlage 2), die einen Bestandteil des Bescheides gebildet hat, ihren Niederschlag. Es wurden dort das Datum der Ausstellung des BVD, die Abgangszollstelle, das Nettogewicht, die Warenart/Tabakart, der Absender, die Nummer des BVD, der Empfänger - sofern bekannt, der Beförderer, der Frachtführer - sofern bekannt, der Fahrer - sofern bekannt, das LKW-Kennzeichen - sofern angegeben, das Kennzeichen des Anhängers - sofern angegeben, die Ausgangszollstelle und der Name des Beamten angeführt. Die Erstbehörde hat damit den Nachweis für jeden einzelnen Transport zu führen versucht. Die erwähnten Unterlagen geben über die in der Anlage 2) erfassten Daten hinausgehend noch Aufschluss beispielsweise auch über das Versanddatum, die Beförderungsdauer, die sonstigen Angaben zur Beförderung, den Lade- und Entladeort, den Tag der Beförderungsleistung, die genaue Beschreibung der transportierten Ware, deren Rohgewicht und Eigengewicht, das Abgangsland, das Bestimmungsland, die Art der Sicherheitsleistung und die Bewegung der LKW´s im Anwendungsgebiet. Entscheidend ist jedoch, ob es in den Fällen eines erwiesenen Transportes auch tatsächlich in jedem einzelnen Fall "im Anwendungsgebiet zu Entzugshandlungen durch den Bf oder zu ihm zurechenbaren Entzugshandlungen gekommen ist", was nachstehend näher beurteilt wird. Die Einstellung der Produktion in Österreich hatte nicht zwingend zur Folge, dass es zu Entzugshandlungen im Anwendungsgebiet nicht auch noch nach der Stilllegung der Produktion im Anwendungsgebiet gekommen sein kann, was nachfolgend einzelfallbezogen beurteilt wird. Der Zeitraum, in dem Zigaretten an den Standorten im Anwendungsgebiet produziert wurden, kann in wirtschaftlicher Betrachtungsweise über die abgeschlossenen Mietverträge in einer Zusammenschau mit dem Stromverbrauch in diesen illegalen Zigarettenfabriken näher bestimmt werden (AS 5211 ff, AS 5342 f). Der Abgabenberechnung wurden Transporte zugrunde gelegt, die in dem Zeitraum erfolgten, in dem in Österreich an den Standorten A und B und in Deutschland an den Standorten Koblenz und Köln erwiesenermaßen auf illegale Weise Zigaretten hergestellt worden sind. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat. Er hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben. Die Miete hat ihm immer der Bf bezahlt (AS 1247, AS 1251). Gemäß dem Mietvertrag hat FrF diesen mit der Q, Adresse6, abgeschlossen (AS 1473 ff). Die N in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag vom beginnend mit an ZoN, Adresse7, vermietet (AS 977 ff). Es war aber der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der N und mit GeB, Gesellschafter der N, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90% persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 und AS 3492 ff). In der Leistungsperiode ab September 2002 bis August 2003 wurden in A insgesamt 42.458 kWh Strom (AS 5210e), in der Leistungsperiode ab September 2003 bis zum wurden insgesamt 46.552 kWh Strom (AS 5210 f) verbraucht. Der Stromverbrauch ist ab praktisch auf null gesunken (AS 5224 f). Zum Stromverbrauch betreffend den Leistungsempfänger R, Adresse8, konnte festgestellt werden, dass dort im Zeitraum Dezember 2003 bis Mai 2004 ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt wurde (AS 5221); im Monat Juni 2004 wurden insgesamt 26.599 kWh (AS 5226) und im Monat Juli 2004 insgesamt 19.461 kWh (AS 5227) verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab, sodass davon auszugehen ist, dass keine volle Produktion stattfinden konnte. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig am Standort A und am Standort B Zigaretten produziert wurden. Es kann mit Sicherheit davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis Ende Juli 2004 in B Zigaretten produziert wurden (AS 5342 f). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt. Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese beschlagnahmten Zigaretten mit den in Köln und Koblenz beschlagnahmten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugten übereinstimmen (AS 122 ff und AS 247)). Diesbezüglich darf auch auf den GZ. 13Os8/08p, verwiesen werden. Gegenstand des Verfahrens vor dem OGH war insbesondere der Kleinverkaufspreis dieser, in Wels bei JoS aufgegriffenen und auf der Zigarettenherstellungsmaschine in B produzierten Zigaretten. Die Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland haben ergeben, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die E und die S nicht existierten. Die angeführten Adressen wurden aufgesucht, hatten aber keinen Bezug zu den Firmen. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden T hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Schnitt-Tabak oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu den Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und den Missionsreport Kosovo (AS 4489 ff)]. An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass in jenen Fällen, in denen die F als Empfängerin angeführt ist, die getätigten Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union erbracht haben, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI bzw. Gruskovje/SI ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Das Finanzministerium der Republik Kroatien hat im Erledigungsstück vom mitgeteilt, dass es nach Einsicht in das IT-System der kroatischen Zollverwaltung in der fraglichen Zeit mit den Fahrzeugen, deren Kennzeichen übermittelt wurden (darunter Kennzeichen von verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln), keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben hat. Die F hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2943 f und AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). In jenen Fällen, in denen die F Empfängerin war, haben die Ermittlungen hinsichtlich des tatsächlichen Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union ergeben, dass die Tabaktransporte nicht über die Austrittszollämter Dobovec/SI bzw. Gruskovje/SI ausgetreten sind, obwohl zollamtliche Austrittsbestätigungen vorliegen. Bei der Aussage der betroffenen Zollbeamten der griechischen und slowenischen Zollverwaltung, wonach die Exporte im Wesentlichen die Europäische Union tatsächlich verlassen haben sollen, handelt es sich um ein Beweisergebnis, das mit anderen - z.B. mit den Ergebnissen die nicht nur mit jenen der Ermittlungsmission unter Beteiligung des OLAF zusammen mit den Zollverwaltungen im Kosovo und Kroatien betreffend die Empfänger der Tabaksendungen - im Widerspruch steht, und damit mit diesen nach Wahrscheinlichkeit aufzuwiegen ist. Im Kosovo und Kroatien wurden Sachverhalte unter Mitwirkung der dortigen Zollbehörden erhoben. Es wurden die verfahrensgegenständlichen Lieferungen überprüft. Es wurde festgestellt, dass keine einzige der für die Empfänger bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich bei diesen angekommen ist. Die Ausführungen der Zollbeamten, die zu den verfahrengegenständlichen Transporten Austrittsbestätigungen erteilt haben, haben verglichen mit den gegen diese Ausführungen sprechenden Ermittlungsergebnissen den geringeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich. Die auf SlD lautenden Austrittsbestätigungen wurden gemäß einem Aktenvermerk des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main nicht von diesem erteilt (AS 2267). Bei DaV und DaZ handelt es sich um angebliche Zollbeamte (AS 1264). Einen zusätzlichen Beweis liefern die Auswertungen der ASFINAG. Die Abfrage der Maut- und Bewegungsdaten der beim Transport des Tabakfeinschnitts der G verwendeten LKW hat ergeben, dass die körperliche Anwesenheit der verwendeten LKW am Grenzzollamt Evzoni/GR bzw. an den Grenzzollämtern Dobovec/SI und Gruskovje/SI teilweise überhaupt nicht möglich war, weil sie sich zum Ausreisezeitpunkt tatsächlich entweder in Österreich oder in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. Der Bf hat zwar Umladungen und Umsattelungen eingewendet, dazu aber keine näheren Angaben gemacht. Weil in Abgabenverfahren von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen ist, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt, ist im gegenständlichen Beschwerdeverfahren daher weiter davon auszugehen, dass die Bestätigungen durch die tatsächlich existierenden Zollbeamten zu Unrecht erfolgten. Beim Einwand, es sei unrichtig und aus der Luft gegriffen, dass der Bf verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den angeblich illegalen Herstellungsbetrieben gewesen sei, ist zunächst an den in § 21 der BAO verankerten abgabenrechtlichen Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu erinnern. Der Bf ist in Anknüpfung an den zugrunde liegenden Sachverhalt in wirtschaftlicher Betrachtungsweise wie ein Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter aufgetreten. Ein Betriebsleiter ist eine leitende Person in einer Fabrik, einer Anlage oder in einemArbeitsbereich innerhalb eines Herstellungsunternehmens. Ein Betriebsleiter ist gewöhnlich ein Geschäftsführer, der nicht nur Verantwortung für den Herstellungsprozess hat, sondern auch für Personal, Finanzen und Marketing (Onpulson, Wissen für Unternehmer und Manager, Wirtschaftslexikon - online). Dem Vertriebsleiter obliegt die Überwachung und Steuerung der Warenbewegung von den Werkstoren bis zum Handel oder bei Direktvertrieb bis zum Konsumenten. Die Aufgaben im Einzelnen betreffen die Lagerhaltung, das Materialmanagement, die Verpackung, die Lagersteuerung, die Auftragsbearbeitung und den Transport (Onpulson, Wissen für Unternehmer und Manager, Wirtschaftslexikon - online). Einem Produktionsleiter obliegt im Allgemeinen die Steuerung und Überwachung, die Leitung der Produktion. Dass der Bf verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben gewesen ist, ist nach der Sach- und Aktenlage in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erwiesen. Es gibt dafür viele, teilweise sehr deutliche Hinweise. Im Hinblick auf diverse Betriebsmittel gibt es Anknüpfungspunkte, die diesbezüglich die Annahme einer eigentümerähnlichen Sachherrschaft des Bf rechtfertigen. Auf einige dieser Hinweise, dass sich der Bf wie eine Betriebs-, ein Vertrieb- bzw. ein Produktionsleiter verhalten hat, wobei die Aufzählung nicht erschöpfend ist, wird nachfolgend näher hingewiesen: - FrF hat die Fabrikhalle in A beginnend mit an L vermietet (AS 1473 ff). Sämtliche Mieten hat ihm aber der Bf in bar bezahlt und über die gemieteten Räume verfügt (AS 3726, AS 3742 und AS 3746). - FrF wurde vom Bf angewiesen, für die vermieteten Räume Scheinrechnungen auszustellen (AS 3746 und AS 1483 ff). - FrF hat gewusst, dass die im Keller einquartierten bulgarischen Arbeiter und Arbeiterinnen illegale Zigaretten produziert haben (AS 3728). - Auf Wunsch des Bf hat FrF ClH als Putzfrau in seinem Betrieb angemeldet, ihr den Lohn bezahlt und die dafür ausgelegten Beträge vom Bf erhalten (AS 3726). - ClH hat im Auftrag des Bf ab Frühjahr des Jahres 2002 Abfälle aussortiert und weggebracht. Davon durfte nichts zum normalen Abfall gelangen. Dieselben Tätigkeiten wie in A sind für sie auch in B angefallen. Als die Halle in B im Spätsommer 2004 geräumt wurde, hat sie zusammen mit KuW die Aufräumarbeiten gemacht. Sie war im Auftrag des Bf mit WoH in Köln, um Hallen zu besichtigen. Die Flugtickets hat der Bf bezahlt. Der Bf war gemäß ClH der maßgebende Chef, wortkarg und schwer zu durchschauen (AS 3474 ff). - Der Bf hat auf GüZ den Eindruck gemacht, er wäre ein "Industrieboss" (AS 3472). - Die N in B hat die dortige Fabrikhalle laut Mietvertrag mit an ZoN vermietet. Es war aber der Bf, der mit WaF, Geschäftsführerin der N und mit GeB, Gesellschafter der N, die diesbezüglichen Verhandlungen geführt, die Mieten zu 90 % persönlich an WaF bezahlt und eine Due Dilligence Prüfung in Auftrag gegeben hat, da er das Objekt kaufen wollte (AS 908, AS 951 ff - insbesondere AS 954 und AS 3492 ff). - GeV, dem externen Berater der O, war die Person namens "R" (Anmerkung: der Bf) im Zusammenhang mit der Beschaffung von Tabak bekannt (AS 496). - AnB, Betriebsleiter der illegalen Zigarettenfabrik in Köln, gab zum Bf befragt an, dass dieser die ankommenden Tabaktransporte genauso wie AdD (telefonisch) angekündigt hat. Seiner Meinung nach war "R" (Anmerkung: der Bf) neben LuD der oberste Chef. Das selbst gefertigte Organigramm des AnB weist "den Dicken aus den Alpen" (Anmerkung: den Bf) als den Chef für den Maschineneinkauf, den Einkauf, die Beschaffung und das Material, für die Zollabfertigung, das Rechnungswesen und die Disposition von Materialien zur Produktionsstelle aus (AS 537 ff; AS 548). - AnB hat EdL als seinen unmittelbaren Chef bezeichnet. Den Bf und LuD wiederum hat er als Chefs von EdL eingeschätzt. EdL sei sicher nicht der große Boss gewesen, da er immer wegen Kleinigkeiten, unbedeutenden Entscheidungen habe nachfragen und nachtelefonieren müssen, was den Entscheidungsprozess verzögert habe (AS 510 f). - Bulgarische Arbeiter und Arbeiterinnen haben in den illegalen Produktionsstätten in Österreich und in Deutschland Zigaretten produziert (AS 3767 ff). - Der Verteidigererklärung vom ist zu entnehmen, dass bis zu seinem Tode LuD (Anmerkung: Vater des AdD) die SpI geleitet hat. Der Bf war danach gemeinsam mit seinem Vater LuD und ZoN der Auftraggeber (AS 3606 ff). - Aus den Ermittlungsunterlagen ergibt sich ferner, dass bei Lieferungen der G diverse Frachtführer aufgetreten sind, bei denen es sich nach den Ermittlungsergebnissen um von der SpI beauftragten Subfrächter gehandelt hat. Diese Transporte sind der SpI zuzurechnen (vgl. dazu die Feststellungen zu den einzelnen Transporten). - WoH und KuW, als Aufseher und Arbeiter tätig, haben angegeben, dass AdD den Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat und dass der Bf bei der Anlieferung meistens anwesend war. Beide haben angegeben, dass der Bf bei allen Zigarettenabholungen anwesend war und das Geld für die Verkäufe kassiert hat (AS 3667 und AS 3633). - KuW hatte persönlich den Eindruck, der Bf sei der Chef der Zigarettenproduktion gewesen (AS 3631). - Aus der Zeugenaussage des WoH ergibt sich, dass er in der Zeit von Mai/Juni 2003 bis September 2003 in A und von Ende Oktober/November 2003 bis Oktober/November 2004 in B beschäftigt war (AS 3654). - WoH hat als Zeuge befragt den Bf als seinen Chef bezeichnet, detaillierte Angaben zu fast allen Beteiligten, wie sie nur besonderes eingeweihte Personen machen können, gemacht, über die Modalitäten der Anlieferung von Tabakfeinschnitt und der Anlieferung des Zubehörs für die Zigarettenherstellung berichtet, war über die Art und Weise des Zigarettenvertriebes genau informiert und hat die Beteiligten sicher anhand einer Lichtbildmappe identifiziert. Er hat auch seine im Auftrag des Bf durchgeführten Tätigkeiten genau umschrieben. Er hat vom Bf beispielsweise auch den Auftrag erhalten, in Köln in Vertretung die dortige Fabrikhalle zu übernehmen. Er hat beobachtet, wie ApP Zollpapiere, die er an einer Zollstelle hat erledigen lassen, an den Bf übergeben hat. Der Bf hat in seiner Anwesenheit überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Solche Übergaben konnte er zwei bis dreimal beobachten (AS 3653 ff, AS 3673 ff und AS 3687 ff) . - Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt; von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten - z.B. Filterstäbe (Position: 75/03), Wellpappfaltkarton (Position: 76/03//92/03), Acetatfilter (Position: 212/03), Watte und Watterollen (Position: 312/03), Kartonagen (Position: 200/04), Pappe (Position: 202/04), Schachteln und Kartons (Position: 247/04) - wurde bei der G, der U, der V, der W, der X bestellt und durch die SpI bzw. beauftragte Frächter an die illegalen Herstellungsbetriebe (teilweise verdeckt zur Ausfuhr an osteuropäische Staaten) geliefert (siehe dazu weitere nach Positionen aufgeschlüsselte Geschäfts- und Zollpapiere in den mit "InD - Zubehör zur Herstellung von Zigaretten" beschrifteten Ordnern). - Am wurde WoH in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Hanau gehört. Das Ermittlungsverfahren richtete sich gegen ApP und andere Personen, die im Verdacht standen, in den Jahren 2003 und 2004 im großen Stil gefälschte Markenzigaretten aus den illegalen Herstellungsbetrieben in Österreich bezogen zu haben. In dieser Vernehmung wird der Bf als Hintermann zu diesen Straftaten schwer belastet (AS 4823). - KuW hat WoH bei dessen Tätigkeiten geholfen. Auch er hat gegenüber der Behörde seine Tätigkeiten genau beschrieben. Dazu zählte er unter anderem das Abladen und Beladen von LKW, das Abholen von LKW von Autobahnraststätten und das Überstellen von beladenen LKW zurück zu den Autobahnraststätten (AS 3621 ff und AS 3629 ff). - AdD hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere dem Bf anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre vom Bf eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Die SpI als Beförderer hat für jeden Transport ungefähr € 3.000,00 als Fuhrlohn erhalten (AS 3499 f). - GüZ hat im Auftrag des Bf den Druck der Zigarettenverpackungen (Marlboro) an KuH, Geschäftsführer der H, vermittelt. Über seinen Auftrag wurden in der Zeit zwischen März 2002 bis März 2005 über 500 Tonnen Zigarettenverpackungen durch die H gedruckt. Der Bf hat die Probedrucke begutachtet und das "OK" erteilt. Die Bezahlungen erfolgten durch den Bf immer in bar. Die Übergaben der Bargeldbeträge erfolgten in den Geschäftsräumen seiner Firma persönlich durch den Bf. Die Information, dass Kartons zur Abhaltung bereit wären, hat er dem Bf telefonisch weitergegeben. Die richtigen Strichcodes (EAN-Codes) für Verpackungen der Zigarettensorte Marlboro hat er vom Bf erhalten (AS 3462 ff, AS 3478 ff). Gemäß den Ausführungen von KuH war der Bf zu Beginn der Produktion der Zigarettenverpackungen ca. drei Mal persönlich bei der Abholung anwesend und hat praktisch als Dolmetsch für die Kraftfahrer fungiert (AS 3865). - Gemäß den Ausführungen des Verdächtigen GüZ hat er die jeweiligen Lieferungen bezahlt, das Geld dafür vom Bf in bar erhalten. Er hat auch vierzehn LKW-Ladungen Wellpappekartonagen im Auftrag des Bf bestellt. GüZ hat für seine Tätigkeit zunächst eine Vermittlungsprovision in der Höhe von 10% des Auftragsvolumens, später € 300,00 je Lieferung vom Bf erhalten. Bei der ersten Lieferung waren der Bf und GüZ gemeinsam bei der H. Der Bf hat nach der Besichtigung von Probedrucken den Druck und die Verladung der Druckerzeugnisse genehmigt und beaufsichtigt, ihm einen jugoslawischen Zigarettenproduzenten vorgestellt, mit den Frachtführern gesprochen, fehlerhafte Stanzungen und Druckerzeugnisse reklamiert, ihm genau erklärt, was an den Stanzungen nicht in Ordnung ist und Zahlungsprobleme bereinigt (AS 3447 ff und AS 3456 ff). - WoH hat als Zeuge befragt angegeben, dass er im Auftrag des Bf zunächst mit einigen Lieferungen der gefertigten Zigarettenpackungen nach Wien gefahren ist. Der Bf hat ihn dabei mit seinem PKW begleitet. Später hat ihn der Bf mit derartigen Lieferungen zur Fabrikhalle in A gelotst. Die Druckerzeugnisse wurden dort ausgeladen (AS 3653 ff). - Schließlich hat die SpI derartige Transporte durchgeführt. AdD selbst oder von diesem beauftragte Subfrächter haben diese Lieferungen, für die Exportpapiere zur steuerfreien Ausfuhr erstellt worden sind, in die illegalen Herstellungsbetriebe verbracht. AdD und PrZ haben den Großteil der gegenständlichen Transporte mit Tabakfeinschnitt durchgeführt. - Die Überprüfung der Fahrtrouten der verwendeten LKW hat erbracht, dass es des Öfteren mehrstündige Anhaltungen im Anwendungsgebiet gegeben hat. - Aus den im Zusammenhang mit dem Vertrieb bzw. der Abnahme der illegal produzierten Zigaretten stehenden Ermittlungsergebnissen lässt sich deutlich ableiten, dass die Abnehmer der Zigaretten alle Geschäfte mit dem Bf abgewickelt haben; z.B. der Großabnehmer ApP. Er war Abnehmer der in A und in B illegal produzierten Zigaretten. Der Bf hat manchmal das Geld für die Zigarettenlieferungen direkt, manchmal über ihn kassiert (AS 3596). - AlZ war ein Großabnehmer für die in Österreich und in Deutschland illegal hergestellten Zigaretten. Bei der Beladung der von ihm abgenommen Zigaretten waren gemäß WoH und KuW AlZ und der Bf jeweils anwesend (AS 3669 und AS 3635). - Aus dem rechtskräftig gewordenen Urteil des Landgerichtes Hanau, Zl. mmmmm, ergibt sich, dass in sechsundfünfzig Fällen in unterschiedlicher Beteiligung ApP, SeP, SeA und FrP in Österreich produzierte Zigaretten unter Hinterziehung von Tabaksteuer nach Deutschland verbracht haben (AS 4451 ff). Im Urteil ist u.a. die Rede davon, dass in der Zeit von Jänner 2003 bis Jänner 2004 zunächst die dem ApP bekannten Albaner die Zigarettenfabrik in Österreich, später dann der Bf kontrolliert bzw. betrieben hätten (AS 4470 ff). Dies schließt nicht zwingend aus, dass der Bf wirtschaftlich betrachtet und an den Ermittlungsergebnissen festgemacht im gesamten Zeitraum der verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben gewesen ist. Die Zigarettenfabrik in A wurde aus der Sicht des Mietvertrages und des Stromverbrauches schon ab Jänner 2002 betrieben. In der Verteidigerpost ist die Rede davon, die Albaner hätten lediglich die Kontrolle über die Herstellung und den Vertrieb gehabt (AS 3576 ff). Aus den Akten ergeben sich in wirtschaftlicher Betrachtung keine deutlichen Informationen dahingehend, die Albaner hätten die illegalen Zigarettenfabriken betrieben. - Ein weiterer Großabnehmer war KoM (AS 4858). - Aus dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main ergibt sich, dass GeV, Exportmanager der O, wegen der fraglichen Tabaklieferungen gemeinsam mit CaM und dem Bf in Argentinien war. Der Bf war in Argentinien der Wortführer. Aus dem sichergestellten Reisepass des Bf ergibt sich, dass er sich vom 18. bis in Argentinien aufgehalten hat (AS 4823 ff). Ausgehend von der im Abgabenrecht anzuwendenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist der Bf, weil er sich aus der Sicht der Erhebungs- und Ermittlungsergebnisse und aufgenommenen Beweise in den illegalen Herstellungsbetrieben wie ein verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter verhalten hat, der verantwortliche Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter gewesen.

Die Erstbehörde hat zu Recht von der Befugnis in § 201 Abs. 1 BAO betreffend die Festsetzung von Selbstberechnungsabgaben Gebrauch gemacht hat. Selbstbemessungsabgaben sind Abgaben, bei denen ein Abgabenschuldner (Eigenschuldner) oder ein Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) die Abgaben selbst zu berechnen und zu entrichten hat, ohne vorherige abgabenbehördliche Tätigkeiten (z.B. bescheidmäßige Festsetzungen) abwarten zu müssen/dürfen. Dass der Bf als Haftender herangezogen wurde, lässt sich dem Bescheid nicht erschließen. Der Bf wurde im Spruch des Bescheides als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) und nicht als Abfuhrpflichtiger (Haftungspflichtiger) herangezogen. Die grundsätzliche Bestimmung des § 12 TabStG zur Selbstbemessung sieht eine angeordnete Selbstberechnung vor. Auch bei der durch ein Entziehen aus dem Steueraussetzungsverfahren entstandenen Tabaksteuerschuld handelt es sich um eine angeordnete Selbstberechnung der Tabaksteuer, wenn diese gemäß § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG beim zuständigen Zollamt schriftlich anzumelden und zu entrichten ist. Für Selbstbemessungsabgaben, die vom Eigenschuldner zu berechnen und zu entrichten sind, gelten insbesondere die §§ 201 und 204 Abs. 2 BAO. Der Tabakfeinschnitt wurde von der G bezogen. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von dieser Firma als Steuerlagerinhaberin ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren aus Deutschland, damit aus einem Mitgliedstaat über einen anderen Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes. Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. Die Tabaksteuer entsteht gemäß § 24 Abs. 1 TabStG, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. Damit ist in den verfahrensgegenständlichen Steueraussetzungsverfahren die jeweilige Tabaksteuer grundsätzlich zu jenen Zeitpunkten entstanden, in denen der Tabakfeinschnitt dem jeweiligen Steueraussetzungsverfahren entzogen wurde, vorausgesetzt der Tabakfeinschnitt wurde im Anwendungsgebiet entzogen. In allen Fällen, in denen der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen, also nicht an den jeweiligen Bestimmungsort verbrach wurde, hätte der Bf die Tabaksteuer als Entzieher derselben und/oder zumindest Beteiligter an der Entziehung unverzüglich selbst berechnen, beim Zollamt anmelden und entrichten müssen (§ 24 Abs. 5 TabStG). Die jeweilige Tabaksteuer wurde vom Bf weder selbst berechnet, noch beim Zollamt unverzüglich angemeldet, noch entrichtet. Der Säumniszuschlag sanktioniert Nichtentrichtungen. Bemessungsgrundlage ist dabei die nicht entrichtete bzw. nicht rechtzeitig entrichtete Abgabenschuldigkeit, unabhängig davon, ob die Festsetzung der Stammabgaben rechtmäßig (), rechtskräftig (VwGH, z.B. , 95/13/0130) oder mit Berufung angefochten (VwGH, z.B. , 99/15/0145) ist. Der Bf wurde im Erstbescheid gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG (im Bescheid als "4. Absatz" bezeichnet) als Abgabenschuldner (Eigenschuldner) herangezogen, weil über seinen Auftrag als verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter in den illegalen Herstellungsbetrieben die gegenständlichen Sendungen mit Tabakfeinschnitt zuvor nicht in den Kosovo ausgeführt worden sind. Er hat die BVD entgegen genommen und deren Erledigung veranlasst. Der Bf war in allen Fällen der Entziehung als Entzieher in der Form einer Mitwirkung/Beteiligung an der Entziehung zum Steuerschuldner geworden und damit als Steuerschuldner verpflichtet, die entstandene Tabaksteuer selbst zu berechnen, anzumelden und zu entrichten. Der Bf ist im Sinne der Ausführungen im Erstbescheid Eigenschuldner der Tabaksteuer, die er aber nicht selbst berechnet und auch nicht entrichtet hat. Dies hat zu Recht zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer gemäß § 201 BAO geführt. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich ohne Zweifel, dass der Bf einen selbst zu berechnenden Betrag nicht bekannt gegeben hat. Das Zollamt Innsbruck hat die erstmalige Festsetzung der Tabaksteuer auf § 201 Abs. 1 i.V.m. § 201 Abs. 2 Z 3 BAO gestützt und Ermessen geübt. In der Begründung des Bescheides wird außerdem ausgeführt, dass der Bf deswegen, weil er an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat, als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung zum Bescheid, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark abgesichert zu haben. Das Wesen der Gesamtschuld besteht darin, Mitschuldner nicht nur anteilsmäßig in Anspruch nehmen zu dürfen. Der Abgabengläubiger ist diesfalls berechtigt, die gesamte Schuld auch nur einem einzigen (einigen, allen) der Gesamtschuldner gegenüber geltend zu machen. Insgesamt steht ihm die Befriedigung des Steueranspruches aber nur einmal zu. Mit dem Einwand, der in Frage stehende Tabak sei nach Maßgabe des erstinstanzlichen Bescheides dadurch dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden, dass dieser zu Zigaretten verarbeitet wurde, verkennt der Bf die Rechtslage. Das Steueraussetzungsverfahren ist eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Werden verbrauchsteuerpflichtige Waren im Steueraussetzungsverfahren über das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates befördert, so werden sie im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren befördert. Sollen die Waren ausgeführt werden, so ist in Feld 7 des BVD "Ausfuhr aus der Gemeinschaft" einzutragen. Die Waren werden in ein Zollverfahren übergeführt und der Beginn der zollamtlichen Überwachung mit einem Datum eingetragen (Feld A des BVD). Mit diesem Datum beginnt nicht nur konkret die Überwachungsmaßnahme sondern auch die Beförderungsdauer (Feld 17 des BVD). Der Ort der Lieferung ist im Falle der Ausfuhr aus der Gemeinschaft eine Ausgangszollstelle (Felder 7a des BVD). Damit es zu einer Steuerschuldentstehung kommt, müssen die unter Steueraussetzung beförderten verbrauchsteuerpflichtigen Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen werden. Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Unregelmäßigkeiten während der Beförderung können Entzugshandlungen oder sonstige Unregelmäßigkeiten (z.B. Diebstahl, Fehlmengen udgl.) sein. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen ist das Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Dabei kann Ware auch über Auftrag, Ersuchen und/oder Mitwirkung eines Beteiligten entfernt werden. Seit liegt zum Begriff des Entziehens (im Sinne von Art. 203 ZK) eine Definition des EuGH vor. Danach ist der Begriff der Entziehung so zu verstehen, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfung gehindert wird. Es ist für die Entziehung einer Ware aus der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich, dass ein subjektives Element vorliegt, sondern es müssen nur objektive Voraussetzungen, wie insbesondere das körperliche Fehlen der Ware am zugelassenen Verwahrungsort zu dem Zeitpunkt erfüllt sein, zu dem die Zollbehörde die Beschau dieser Ware vornehmen möchte (). Weil die Entziehung ein Realakt, eine reine Tathandlung ist (), ist es ohne Belang, ob bzw. dass bereits von vorne herein die Absicht bestanden hat (haben mag), die Tabakwaren nicht aus der Europäischen Union auszuführen sondern einer illegalen Produktion innerhalb der Europäischen Union zuzuführen. Dem Vorbringen, dass Entzugshandlungen und die nachfolgende Produktion von Zigaretten (rechtlich) als einheitlicher Vorgang zu werten sind und dass dadurch eine allfällige Haftung für eine Entzugshandlung (z.B. gemäß § 24 Abs. 5 TabStG) durch § 9 Abs. 2 leg.cit. konsumiert wird, ist entgegen zu halten, dass der Gesetzgeber gestützt auf Art. 6 der Systemrichtlinie zwei Tabaksteuerschuldentstehungen, einmal für eine Entzugshandlung und einmal für die Produktion von Zigaretten mit unterschiedlichen Steuergegenständen, Steuerschuldentstehungszeitpunkten und Bemessungsgrundlagen positiviert hat. Der Bf wurde damit grundsätzlich zu Recht zeitgleich mit Bescheid des Zollamtes Innsbruck vom , ZI. 800/ccccc/2005, auch als Inhaber des Herstellungsbetriebes und damit Schuldner der Tabaksteuer, die für ihn diesfalls gemäß § 9 Abs. 2 i.V.m. § 10 Z 2 TabStG entstanden ist, herangezogen. Mit seinem Vorbringen, die Rohware (Anmerkung: Tabakfeinschnitt) sei für einen Kleinverkauf nicht bestimmt gewesen, da ein veröffentlichter Kleinverkaufspreis im Sinne von § 5 Abs. 3 TabStG nur für Packungen, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben werden existiere, ist der Bf nicht im Recht. Nach der Aktenlage waren Gegenstand der verfahrensgegenständlichen Beförderungen unter Steueraussetzung American Blend Tabakfeinschnitte mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03". Diese Tabakfeinschnitte waren in Kartons mit rund 100 kg Eigengewicht verpackt. Der beförderte Tabak wurde vom Versender und Exporteur als "tobacco to be processed further at the factory", als ein Tabak beschrieben, der in einer Fabrik weiter verarbeitet werden soll. Die Untersuchung von Zigaretten, die illegal aus der Sorte "GM4" hergestellte wurden, durch die Technische Untersuchungsanstalt hat ergeben, dass es sich bei diesem unter Steueraussetzung beförderten Rauchtabak um Tabakfeinschnitt (§ 3 Abs. 4 TabStG) gehandelt hat. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG beträgt die Tabaksteuer für Feinschnitt 47% des Kleinverkaufspreises. Gemäß § 5 Abs. 1 TabStG ist der Kleinverkaufspreis der Preis, zu dem Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr an Verbraucher abzugeben sind. Ein Kleinverkaufspreis wurde für die American Blend bzw. Virginia Blend Tabakfeinschnitte mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" vom Hersteller oder Einführer als Einzelhandelspreis je Packung, wie sie üblicherweise an Verbraucher abgegeben wird, nicht bestimmt (Abs. 3). Ein Kleinverkaufspreis wurde auch nicht auf Antrag des Herstellers oder Einführers von der Monopolverwaltung GmbH im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung" veröffentlicht und war auch ein solcher Kleinverkaufspreis gemäß § 9 des Tabakmonopolgesetzes 1996, BGBl. Nr. 830/1995, nicht bereits veröffentlicht (Abs. 5). Für Tabakwaren, für die ein Verkaufspreis im Sinne des Abs. 1 nicht besteht, gilt gemäß Abs. 2 TabStG als Kleinverkaufspreis der Preis, der für diese Tabakwaren von befugten Tabakwarenhändlern im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei Abgabe an den Verbraucher erzielbar wäre. Der Kleinverkaufspreis musste gemäß § 184 BAO geschätzt werden. Das Ziel einer Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Daher hat das Zollamt Innsbruck, um die jeder Schätzung immanente Ungenauigkeit möglichst gering zu halten, zu Recht den niedrigsten (günstigsten - AS 4533) veröffentlichten Kleinverkaufspreise für American Blend Tabakfeinschnitt herangezogen, namentlich jenen von "Brookfield mild American Blend". Wer zur Schätzung Anlass gibt und bei der Ermittlung des Sachverhaltes nicht entsprechend mitwirkt, muss die mit jeder Schätzung verbundene Ungewissheit auch dann hinnehmen, wenn er sich im Bestreben der Verheimlichung eines abgabepflichtigen Sachverhaltes vor der Abgabenbehörde der Möglichkeit zu nachträglicher Mitwirkung an der Sachverhaltsermittlung mangels Beweisvorsorge selbst begeben hat (). Produziert wurden Zigaretten der Marke Marlboro. Tabak der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) wird von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). Da im Gegenstand den Ermittlungsergebnissen folgend aus den mit den Bezeichnungen "Cut Rag GM4", "Cut Rag FA" und "Cut Rag FA03" spezifizierten Tabakfeinschnitten Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt wurden, Kleinverkaufspreise für Virginia Blend Tabakfeinschnitte zur Zigarettenproduktion - außer Golden Virginia, wobei hier nicht feststeht, ob diese Bezeichnung einen Virginia Blend betrifft - nicht veröffentlicht waren, wurden die für American Blends veröffentlichten herangezogen. Für Brookfield mild American Blend waren in dem Zeitraum, als es zu den verfahrengegenständlichen Entzugshandlungen gekommen ist, Kleinverkaufspreise für 40-gr-Packungen (€ 3,35) bzw. für 200-gr-Packungen (€ 14,90) veröffentlicht; herangezogen wurde der Kleinverkaufspreis für die 200-gr-Packung € 14,90 (AS 4338). Da der Kleinverkaufspreis für Golden Virginia höher ist (50-g-Packung zu € 4,65) als jener für den Brookfield American Blend, wurde der Bf in seinen Rechten nicht verkürzt. Den so ermittelten Kleinverkaufspreis hat das Zollamt Innsbruck in der Folge zur Erleichterung der Berechung der Tabaksteuer auf einen 1-kg-Preis im Betrage von € 74,50 hoch gerechnet und zu Recht der Berechnung der Tabaksteuer zugrunde gelegt. Die belangte Behörde hat dem verfahrensgegenständlichen Bescheid zu Recht den geschätzten Kleinverkaufspreis für American Blend in der Aufmachung der 200-gr-Packung zu Grunde gelegt, weil als Kleinverkaufspreis der Preis anzusehen ist, der von als solchen befugten Tabakwarenhändlern bei Abgabe der Tabakwaren an den Verbraucher im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, womit vor allem Art und Ausmaß der Verkäufe gemeint sind, erzielbar wäre (vgl. dazu auch den GZ. 13Os8/08p). Tabak der Sorte Argentinia Crop wurde vom Lieferanten O bezogen und ist Gegenstand eines weiteren Abgabenverfahrens. Die Einwendungen zum Kleinverkaufspreis betreffend die Entwicklung des Kleinverkaufspreises von Zigaretten sind für das gegenständliche Verfahren, bei dem es um den Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren und damit um die Bewertung von Tabakfeinschnitt und nicht um die Bewertung von Zigaretten geht, ohne rechtliche Relevanz. Zur Frage der Mehrfachbesteuerung bzw. Doppelbesteuerung wurde oben bereits Näheres ausgeführt und ist diesbezüglich auch noch an die Erörterung der Sache zu erinnern.

Zu den in Punkt 2b) der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen ist auszuführen, dass der Bf entgegen seiner Ansicht ex lege Normadressat des § 24 TabStG geworden ist. Zu den in Punkt 2b) der Beschwerde vorgebrachten Einwendungen ist auszuführen, dass der Bf entgegen seiner Ansicht ex lege Normadressat des § 24 TabStG geworden ist. Nach § 24 Abs. 1 TabStG entsteht die Steuerschuld, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden, es sei denn, dass sie nachweislich untergegangen sind. Schwund steht dem Untergang gleich. Tabakwaren gelten als entzogen, wenn sie in den Fällen des § 17 Abs. 3, des § 18 Abs. 2, des § 28 Abs. 5 oder des § 26 Abs. 2 nicht bestimmungsgemäß in das Steuerlager oder den Betrieb im Steuergebiet aufgenommen, in ein Zollverfahren übergeführt oder aus dem Steuergebiet ausgeführt werden.

Potentielle Steuerschuldner sind in § 24 Abs. 5 leg.cit. taxativ erfasst. Der Bf wurde als Entziehender wegen einer Beteiligung am Entzug herangezogen, sodass nur der Entzug in Verbindung mit § 24 Abs. 5 Z 3 zweiter Unterabsatz (im Erstbescheid als Abs. 4 bezeichnet) leg.cit. verfahrensgegenständlich ist. Eine Legaldefinition des Begriffes "Entziehen" existiert zwar nicht, jedoch liegt seit zum Begriff des Entziehens eine Definition des EuGH vor. Dazu wurde Näheres bereits ausgeführt. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen ist zudem der Zeitpunkt der Steuerschuldentstehung beachtlich (§ 24 Abs. 1 TabStG). Mit dem Vorbringen, dass sich ein Entziehen konkret lediglich durch körperliches Entfernen aus dem Versandverfahren manifestiert, ist der Bf im Recht, nicht hingegen mit seinem Einwand, dass in allen denkmöglichen Fällen "Entzieher" und damit potentieller Zollschuldner nur der unmittelbar Handelnde sein kann. Zum Beteiligten wird in Anlehnung an Art. 203 ZK jedermann, der durch sein Verhalten den Entzug durch andere veranlasst, unterstützt, dem Handelenden Anweisungen gibt, Hilfen stellt usw. Maßgebend ist dabei, dass sich die Beteiligung konkret auf eine faktische Entzugshandlung bezogen hat. Dem Bf wird nicht unterstellt, sondern es ist durch die Beweisführung erwiesen, dass er den Auftrag erteilt, Anweisungen gegeben und als in wirtschaftlicher Betrachtungsweise verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter dafür gesorgt hat, dass die gegenständlichen Sendungen nicht in den Kosovo ausgeführt wurden. Dass der Bf selbst Ware zum Steueraussetzungsverfahren angemeldet oder Begleitpapiere an der Ausgangszollstelle abfertigen lassen musste, ist für seine Stellung als Beteiligter nicht erforderlich, um zum Steuerschuldner nach § 24 Abs. 5, Z 3 zweiter Unterabsatz TabStG in der Form der Beteiligung zu werden. Seine Beteiligung lässt sich ohne Zweifel durch seine - wirtschaftlich betrachtet - erwiesene Stellung als verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter begründen. Der Unabhängige Finanzsenat kann nicht erkennen, dass der Gesetzgeber dem Beteiligtenbegriff im Bereich der Verbrauchsteuern, insbesondere im Tabaksteuergesetz, in einer Art Systembruch einen anderen Inhalt habe zuordnen wollen, als der Verordnungsgeber dem Begriff des Beteiligten ganz allgemein in unterschiedlichsten Rechtsmaterien zuordnet. Gegen eine Sicht des Entziehers, wie sie dem Bf vorschwebt, spricht auch, dass verbrauchsteuerpflichtige Vorgänge regelmäßig in Zollverfahren eingebunden sind, was eine unterschiedliche Sicht eines Zollschuldners und eines Beteiligten im Hinblick auf die Verbrauchsteuern und die weiteren Eingangs- und Ausgangsabgaben mit sich bringen würde. Eine solche Sichtweise hat der Verordnungs- und Gesetzgeber nicht geregelt. Gegen eine Sicht des Entziehers, wie sie dem Bf vorschwebt, spricht auch noch - gerade weil es beim Entziehen um einen Realakt, eine Tathandlung geht - dass es Fälle gibt, in denen tatsächlich Handelnde ohne ihr Wissen handeln und entziehen. Während die Person, die die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen hat, ohne Weiteres Schuldner dieser Schuld ist, werden die Personen, die an der Entziehung beteiligt waren, nur dann zu Schuldnern, wenn sie schuldhaft gehandelt haben. Dass der Bf schuldhaft gehandelt hat, ergibt sich aus der Sache selbst, aus der erwiesenen Organisationsgewalt des Bf (dolus ex re). AdD selbst hat anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung am vor Beamten des Zollamtes Frankfurt/Main und in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck angegeben, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt, nach Y gefahren und anschließend in Österreich zu einem Lager nach B und nach A, später auch nach Koblenz, verbracht hat. Diese Angaben hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Diese vom Bf mit beeinflusste pflichtwidrige Unterlassung durch AdD, den Tabakfeinschnitt nicht zur Empfängern zu verbringen sondern den Tabakfeinschnitt in die Zigarettenfabriken zu verbringen und ihn dort zu entladen hat in den zutreffenden Fällen jeweils dazu geführt, dass die zuständige Zollstelle am Zugang zum unter zollamtlicher Überwachung stehenden Tabakfeinschnitt und an der Durchführung von Zollkontrollen gehindert war. Der Bf hat damit den Tabakfeinschnitt in der Form der Beteiligung den Steueraussetzungsverfahren entzogen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob tatsächlich Zollkontrollen beabsichtigt sind und ob bzw. dass der Beteiligte den Tabakfeinschnitt zu einer solchen Prüfung zur Verfügung stellen könnte. Entscheidend ist allein, dass die Zollstelle - wenn auch nur vorübergehend - objektiv nicht in der Lage ist, die zollamtliche Überwachung sicherzustellen (vgl. dazu das zu Art. 203 ZK ergangene Urteil des BFH vom , VII R 21/04). Bereits in der Systemrichtlinie hat der Verordnungsgeber zur Herstellung, zum Besitz, zur Beförderung und zur Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren angeordnet, dass dazu eine Erlaubnis erforderlich ist. Es hat damit bereits der Verordnungsgeber die Herstellung von Zigaretten an eine Bewilligung geknüpft.

Dem unter Punkt 2c) in der Beschwerdeschrift Vorgetragenen ist zu entgegnen, dass die Abgabenbehörde erster Instanz insoweit im Recht ist, als der Bf als Steuerschuldner im Sinne einer Beteiligung am Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren unverzüglichen zur Anmeldung und Selbstberechnung der Tabaksteuer verpflichtet gewesen wäre bzw. eine solche hätte veranlassen müssen, weshalb die Bestimmung des § 201 BAO gegenständlich anwendbar ist. Im Detail wurde zum gegenständlichen Einwand bereits oben in der Entgegnung auf das unter 2a) der Beschwerdeschrift Vorgebrachte Stellung genommen.

Zum in der Beschwerdeschrift unter Punkt 2d) Vorgebrachten ist zunächst an die Erörterung dieses Einwandes am zu erinnern. Der Vertreter des Zollamtes Innsbruck hat eine Deutung in dem Sinne, dass der angebliche Entzug einer organisiert und arbeitsteilig arbeitenden Gruppe zuzurechen sei und dass aufgrund des im Bescheid angeführten Verweises auf § 6 BAO offenbar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes im Sinne des § 1175 ABGB gemeint sei, entschieden in Abrede gestellt. Dem ist beizupflichten, weil in der Begründung des Bescheides ausgeführt ist, dass der Bf deswegen, weil er selbst an der Entziehung des Tabakfeinschnitts aus dem Steueraussetzungsverfahren mitgewirkt hat, als Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO zur Abgabenentrichtung herangezogen wurde. Mit dem Hinweis in der Begründung, dass es den Bf als Gesamtschuldner heranzieht, hat das Zollamt Innsbruck lediglich zum Ausdruck gebracht, den Steueranspruch besonders stark gesamtschuldnerisch abgesichert zu haben. Das Zollamt Innsbruck hat zur erstmaligen Festsetzung der Tabaksteuer und zur Heranziehung des Bf als Steuerschuldner angeführt, dass dies nach dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung zur Durchsetzung des Abgabenanspruches des Bundes im öffentlichen Interesse erforderlich gewesen ist.

Zu dem unter Punkt 2e) in der Beschwerdeschrift Vorgebrachten, der Bf sei auch mit Bescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom , GZ ddddd, zur Haftung für deutsche Tabaksteuer in Anspruch genommen und dass dieser Bescheid in der Bundesrepublik Deutschland beeinsprucht worden ist, hat sich der Bf deutlicher in Punkt II) seiner Stellungnahme vom geäußert. Ob von den vierundfünfzig genannten Transporten Tabakfeinschnitt tatsächlich zehn dem Bf auch seitens der deutschen Zollverwaltung zugerechnet wurden, wird daher in den Entgegnung auf das Vorbringen zu Punkt II) der Stellungnahme des Bf vom nachstehend näher behandelt.

Einige der Anträge des Bf wurden am erörtert und vom Bf in der Folge in seiner Stellungnahme vom mit dem Hinweis auf die Erörterung der Sache abgeändert neu gestellt.

Zum Vorbringen des Bf in seiner Eingabe vom betreffend die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/aaaaa/2007, betreffend Tabaksteuer wird ausgeführt:

Zu den unter Punkt I.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen ist zunächst auf die Entgegnungen auf das Vorbringen in 2b) der Beschwerdeschrift zu verweisen, wonach der Bf als gesamtschuldnerischer Steuerschuldner herangezogen wurde, weil er den dem Steueraussetzungsverfahren unterworfenen Tabakfeinschnitt als Beteiligter diesem entzogen hat. Wie bereits ausgeführt, ist das Steueraussetzungsverfahren eine Maßnahme der zollamtlichen Überwachung. Unter Steueraussetzung beförderte Waren werden unter anderem entzogen, wenn sie nicht innerhalb der Beförderungsdauer der Ausgangszollstelle gestellt werden oder wenn es während der Beförderung zu Unregelmäßigkeiten kommt. Ein geradezu typisches Beispiel für das Entziehen ist das Entfernen von verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Versandverfahren entgegen den Auflagen desselben. Auf die Ausführungen zum Begriff des Entziehens und zur Definition des Begriffes des Entziehens durch den EuGH darf verwiesen werden.

Mit den unter Punkt II.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen bestreitet der Bf im Wesentlichen die Steuerschuldentstehung im Anwendungsgebiet dahingehend, dass zu Unrecht davon ausgegangen werde, dass insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (im verfahrensgegenständlichen Fall achtundsiebzig) in Österreich dem innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entzogen und in Österreich an zwei Standorten einer Zigarettenproduktion zugeführt worden sind. Zu diesen vom Bf vorgetragenen Einwendungen ist der Bf auf den Inhalt des § 24 Abs. 2 TabStG und damit zusammenhängend auf Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie zu verweisen. Die erstgenannte Bestimmung ordnet für den Fall, dass im Steuergebiet festgestellt wird, dass Tabakwaren bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind, und dass nicht ermittelt werden kann, wo die Tabakwaren entzogen worden sind, an, dass sie als im Steuergebiet entzogen gelten. Der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG stimmt mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie, wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten [vgl. dazu Urteil des Bundesfinanzhofes vom (VII R 25/01) iVm dem (Rs C-395/00-Cipriani)]. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich die Produktion zu Ende ging bzw. in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern auch schon bzw. nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Haben sie diesen nicht erreicht, würde die Erhebungskompetenz zunächst dem Mitgliedstaat Deutschland zukommen, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Bf wendet im Wesentlichen ein, dass sowohl die deutschen als auch die österreichischen Zollbehörden siebzehn von ihm näher bezeichnete Lieferungen der insgesamt dreiundachtzig LKW-Transporte (achtundsiebzig LKW-Transporte mit der G als Versender und fünf LKW-Transporte mit der O als Versender) sowohl eine Tabakbesteuerung in Österreich als auch in Deutschland unterziehen. Die vom Bf namentlich angeführten siebzehn Lieferungen betreffen in fünfzehn für dieses Verfahren relevanten Fällen Lieferungen des Versenders und Exporteurs G und in zwei Fällen für dieses Verfahren nicht relevante Lieferungen des Versenders O. Die österreichische Zollbehörde hat diesem Verfahren im Erstbescheid, im angefochtenen Bescheid und in der Schlussanzeige an die Staatsanwaltschaft Linz vom tatsächlich auch die vom Bf erwähnten fünfzehn verfahrensrelevanten Transporte zugrunde gelegt: 1.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 2.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 3.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 4.) - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 5.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 6.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 7.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 8.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 9.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 10.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender G); 11.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 12.) - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 13.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 14.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 15.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Nach den Ausführungen im Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main vom wurden von den fünfzehn Transporten die folgenden drei Tabaklieferungen in die illegale Produktionsstätte in Koblenz angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese drei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 61, 74 und 78) bei allen drei Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten wurden die folgende zwei in die illegale Produktionsstätte in Köln angeliefert (Seite 7 der Schlussanzeige): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese zwei Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 66 und 71) beim erstgenannten Transport eindeutig im Anwendungsgebiet, beim zweitgenannten Transport nicht im Anwendungsgebiet. Von den fünfzehn Transporten erfolgten zehn Transporte nach Deutschland, konnten aber nicht eindeutig einer der beiden Produktionsstätten in Koblenz oder Köln zugeordnet werden (Seite 8 der Schlussanzeige). - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 13,9 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt {Absender G); - - 12,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); - - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 65, 67, 68, 69, 70, 72, 73, 75, 76 und 77) bei allen Transporten, außer jenen vom , , bzw. , eindeutig im Anwendungsgebiet. Der Bf wendet ferner ein, dass siebzehn Transporte keiner bestimmten illegalen Fabrik (Deutschland oder Österreich) zugeordnet werden können. Von diesen namentlich angeführten siebzehn Transporten sind lediglich die folgenden vierzehn mit dem Versender G für das gegenständliche Abgabenverfahren von Relevanz: 1.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 2.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 3.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 4.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G): 5.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 6.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 7.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 8.) - 14,810 Tabakfeinschnitt (Absender G); 9.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 10.) - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 11.) - 14,8 Tabakfeinschnitt (Absender G); 12.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 13.) - 14.8 to Tabakfeinschnitt (Absender G); 14.) - 14,8 to Tabakfeinschnitt (Absender G). Der Ort der Zuwiderhandlung lag im Grunde der diese fünfzehn Transporte betreffenden Auswertung (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 50 bis 60 und 62 bis 64) bei sieben Transporten (, , , , , und ) eindeutig im Anwendungsgebiet, bei den restlichen Transporten nicht im Anwendungsgebiet. Mit nicht rechtskräftigem Steuerbescheid des Hauptzollamtes Saarbrücken vom , GZ. ddddd, wurde dem Bf gesamtschuldnerisch mit allen in Deutschland beteiligten Personen die Herstellung von Zigaretten zugerechnet (AS 5401 ff). Das Verfahren wurde ruhend gestellt um den Ausgang der Verfahren in Österreich abzuwarten. Der Bf wurde in Deutschland wegen einer Beteiligung am Entzug von Tabakfeinschnitt aus dem Steueraussetzungsverfahren abgabenrechtlich nicht herangezogen.

Auf die unter Punkt III.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen betreffend Überschneidungen ist zunächst auf die Stellungnahme zu II.) der Einwendungen in der Eingabe vom zu verweisen. Die gegen den Bf im gegen ihn geführten gerichtlichen Strafverfahren vor dem Landgericht Koblenz in Rechtskraft erwachsene Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Koblenz vom entfaltet keine Bindungswirkung. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet erst ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch der Gerichtsentscheidung gedeckten Tatsachen (). Gegen den Bf behängt ein gerichtliches Strafverfahren. Dazu ist die Anklage seitens der Staatsanwaltschat Linz eingebracht worden. Dazu, dass auch diese Anklage den Vorwurf der Hinterziehung österreichischer Tabaksteuer betreffend die erwähnten siebzehn sich überschneidenden Tabaklieferungen beinhaltet, ist der Bf ebenfalls an die Rechtsprechung zur Bindungswirkung zu verweisen. Im Abgabenverfahren wurde nach abgabenrechtlichen Verfahrensregeln geprüft, ob und welche und wo angebliche Tabaklieferungen dem Steueraussetzungsverfahren entzogen wurden und ob, wann und wo (Deutschland oder Österreich) diese zu gefälschten Zigaretten weiterverarbeitet wurden. Auf die diesbezüglichen Überlegungen des Unabhängigen Finanzsenates weiter oben zu den unter II.) der Eingabe vom vorgetragenen Einwendungen darf neuerlich verwiesen werden.

Unter Punkt IV.) des Vorbringens vom beantragte der Bf in nochmaliger Präzisierung der bereits gestellten Beweisanträge im Wesentlichen die Einvernahme von Zollbeamten im Amtshilfeweg als Zeugen zum Beweis dafür, dass die vom jeweiligen Zeugen in der jeweiligen Anlage 2) der Bescheide vom angeführten Tabaklieferungen an den darin angeführten Ausgangszollstellen ordnungsgemäß abgefertigt wurden und ersucht, den Zeugen mögen dabei vorformulierte Fragen gestellt werden. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Slowenien vom ergibt sich für das gegenständliche Verfahren, dass BoS, IgK und KlB im Wege der Amtshilfe durch das Zollamt Celje als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Ausführungen des IgK betreffen vier Sendungen der Versenderin G und der E als Empfängerin. Diese Sendungen sind damit verfahrensgegenständlich. IgK hat im Wesentlichen angegeben, sich an die Sachverhalte nicht erinnern zu können, den Bf und AdD nicht zu kennen. Für eine Kontrolle habe man sich erst entschieden, wenn die vorgelegten Zolldokumente schon auf den ersten Blick nicht übereinstimmten. IgK konnte nicht zusichern, dass die deklarierte Ware tatsächlich geladen war. Auf den vorgelegten Dokumenten sind sein Name und sein Namenstempel angebracht. Die Ausführungen des KlB betreffen insgesamt zehn Sendungen mit der G als Versenderin und die E als Empfängerin. KlB hat sich, nachdem in der Sache gegen ihn ein Strafverfahren beim Bezirksgericht Ptuj/Pettau behängt, der Aussage entschlagen, auch dazu ob er den Bf und AdD kennt; dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Aus dem Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ergibt sich, dass JoP, ChV und SoR durch die Finanzinspektion für das übrige Zentralmakedonien als Zeugen befragt wurden. Dabei wurden an die Zeugen die vom Bf vorformulierten Fragen gestellt. Die Strafverfahren betreffend ChV, SoR und JoP sind noch nicht abgeschlossen. Die Ausführungen des JoP betreffen insgesamt neun Sendungen der G als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der E, der T und der S als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. JoP hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die angezeigten Waren angenommen hat, aber nicht wissen konnte, ob die Anmeldungen gefälscht waren und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Die Ausführungen des ChV betreffen insgesamt zwölf Sendungen der G als Versenderin und der E und der T als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. ChV hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben und dass er die Plomben kontrolliert hat, dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet war und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Die Ausführungen des SoR betreffen insgesamt zweiunddreißig Sendungen der G als Versenderin und unbekannter Empfänger bzw. der E und der T als Empfänger, die verfahrensgegenständlich sind. SoR hat im Wesentlichen angegeben, dass die LKW die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass sie mit jenen Waren, die in den Begleitpapieren angezeigt waren, beladen waren, dass die Anmeldungen, die er unterschrieben hat, reguläre Stempel und Unterschriften der Ausgangszollstelle gehabt haben und dass er den Bf und AdD nicht kennt. Aus welchen Gründen über das Ansuchen hinausgehend DiM und AtB befragt wurden, ist nicht erkennbar. Beide konnten sich im Wesentlichen nicht erinnern und kennen weder den Bf noch AdD. Gegen den Wahrheitsgehalt der Ausführungen der als Zeugen vernommenen Zollbeamten, die sich ihrer Aussage nicht entschlagen haben, sprechen beispielsweise folgende Ermittlungsergebnisse: Aus den Angaben des PrZ ist zu entnehmen, dass er zumindest in der Zeit vom bis zum neunzehn Transporte Tabakfeinschnitt des Versenders G auf Weisung des AdD nicht in den Kosovo, sondern nach Y zur SpI, wo die Ware umgeladen wurde, transportiert hat. Die BVD hat er dem AdD übergeben. Neun dieser Transporte haben vorgeblich die Europäische Union gemäß den Zollpapieren über Evzoni/GR und zehn dieser Transporte gemäß den Zollpapieren über Dobovec/SI verlassen. Alle neunzehn Transporte sind verfahrensgegenständlich. Den jeweiligen Austritt beim Grenzzollamt Evzoni haben ChV und SoR bestätigt. Den Austritt beim Grenzzollamt Dobovec haben neben erfundenen Zollbeamten (DaV und DaZ) KlB und IgK bestätigt. AdD hat ausgesagt, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt und nach Y gebracht hat. Anschließend wurde der Tabakfeinschnitt in die Fabrikhallen in A und in B gebracht. WoH und KuW haben angegeben, dass den Tabak immer AdD gebracht hat. Der Bf war bei den Anlieferungen meist anwesend. AdD hat Ermittlungsergebnissen zufolge die ausgefertigten Transportpapiere anlässlich der Anlieferung an den Bf zur "Erledigung" übergeben. In der Verteidigererklärung betreffend AdD wird ausgeführt, dass die Tabaksendungen nicht in den Kosovo verbracht wurden. Die im Kosovo ausgewiesenen Empfänger, die S und die E hat es nie gegeben. Die T hat niemals Tabakfeinschnitt aus Deutschland oder Österreich importiert. Vom Zollamt Innsbruck wurde um eine Abfrage der Mautdaten bei der ASFINAG ersucht, um die Bewegung einiger der verwendeten LKW nachvollziehen zu können. In zahlreichen Fällen erbringt die Auswertung, dass sich die betreffenden LKW im Zeitpunkt des Grenzübertrittes, des Austrittes der Tabaktransporte aus der Europäischen Union, in Österreich oder in Deutschland befunden haben. Die Auswertungen werden im Rahmen der Bewertung der einzelnen Tabaktransporte fallspezifisch dargestellt. Gegen die Zeugen wird in Griechenland und in Slowenien anlassfallbezogen gerichtlich ermittelt. Die Ausführungen der als Zeugen befragten Zollbeamten sind Ergebnisse, die von den Abgabenbehörden nach den Bestimmungen der BAO über die Beweiswürdigung unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen und gegen andere Beweisergebnisse abzuwägen sind. Dabei können Zweifel bestehen bleiben, weil in Abgabenverfahren bereits die größere Wahrscheinlichkeit genügt. Es genügt in Abgabenverfahren im Rahmen der der Behörde nach § 167 Abs. 2 BAO zukommenden freien Überzeugung von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt. Bei Berücksichtigung aller Ergebnisse haben die bisherigen Ausführungen der griechischen und slowenischen Zollbediensteten und die im Wege der Amtshilfe eingeholten Aussagen der neuerlich bzw. erstmals als Zeugen einvernommen griechischen und slowenischen Zollbediensteten im Vergleich mit den übrigen Ermittlungsergebnissen nicht den größeren Grad an Wahrscheinlichkeit für sich.

Zum Antrag vom auf Ladung des EdL zur Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung und zu den Aussagen des Zeugen wird ausgeführt:

Anlässlich des Telefongespräches mit dem Vertreter des Bf vom wurde vorgebracht, dass eine Verkürzung von Fragerechten vorliege, wenn eine beantragte Einvernahme eines Zeugen nicht in der mündlichen Verhandlung durchgeführt wird. Dazu ist auszuführen, dass Parteien (auch im Sinne eines "fair trials" gemäß der EMRK) an der Ausübung des Fragerechtes nicht gehindert sind, weil nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im Abgabenverfahren auch Beweismittel verwendet werden dürfen, die andere Behörden erhoben haben. Eine unmittelbare Beweisaufnahme im Sinne des eingewendeten Fragerechtes ist in Abgabenverfahren nicht erforderlich. Die Vernehmung von Zeugen in Abwesenheit einer Partei stellt keinen Verfahrensmangel dar, weil kein persönliches Befragungsrecht von Zeugen durch den Abgabepflichtigen oder seinen Vertreter besteht (). Ebenso wenig besteht ein Recht der Partei auf Gegenüberstellung mit dem Zeugen (). Gemäß § 285 Abs. 6 BAO sind alle Mitglieder des Berufungssenates und die Parteien berechtigt, an in der Verhandlung einvernommene Personen (Zeugen) Fragen zu richten. Hieraus resultiert aber kein Rechtsanspruch darauf, dass solche Einvernahmen vor dem Senat stattfinden müssen (Ritz, BAO4 § 285 Rz 7). EdL hat am vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main als Zeuge befragt niederschriftlich im Wesentlichen ausgesagt, er hat im Lager in Koblenz delegiert, wie viele Zigaretten geladen werden sollen. Er kennt den Bf nicht, hat ihn nur drei oder vier Mal gesehen und gegrüßt. Das erste Mal hat er den Bf ca. 2003 oder 2004 gesehen. Der Bf hat mit ihm nicht viel geredet. EdL hat seine Anweisungen von LuD bekommen. Dazu, dass der Bf von Zeugen, Verdächtigen und vom Mitbeteiligten Adi Djua als Chef, Chef der Organisation, als maßgebender Chef, als führender Kopf in der Organisation bezeichnet bzw. eingeschätzt wurde, konnte der Zeuge nichts sagen, darüber ist ihm nichts bekannt. Wie der Bf am Entzug des Tabakfeinschnittes in Österreich beteiligt war, weiß EdL nicht, eben so weiß er nicht, welche Funktion der Bf in den illegalen Zigarettenherstellungsbetrieben in Österreich inngehabt hat. Die Aussage des Zeugen EdL ist verglichen mit den Erhebungs- und Ermittlungsergebnissen zum Entzug und zur Produktion in Österreich nicht geeignet den Unabhängigen Finanzsenat davon zu überzeugen, dass der Bf als Beteiligter den verfahrensgegenständlichen Rohtabak weder dem Steueraussetzungsverfahren in Österreich entzogen hat noch an einem allfälligen Entzug in Österreich in welcher Form immer beteiligt war. Ebenso wenig ist die Aussage, vergleicht man sie mit den Ausführungen von Zeugen, Verdächtigen und des Mitbeteiligten AdD, der Bf sei in den illegalen österreichischen Herstellungsbetrieben Chef, Chef der Organisation, maßgebender Chef, führender Kopf in der Organisation gewesen, nicht zum Beweis dafür geeignet, dass der Bf weder verantwortlicher Betriebs-, Vertriebs- und Produktionsleiter noch Inhaber angeblicher inländischer illegaler Herstellungsbetriebe war.

Der nochmalige Antrag vom auf Ladung des EdL zur Befragung als Zeuge in der mündlichen Verhandlung wurde in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss als nicht entscheidungserheblich abgewiesen, weil der Zeuge zum Beweisgegenstand bereits im Amtshilfeweg am umfassend als Zeuge vor Organen des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main ausgesagt hat.

Zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der Eingabe vom und zu den Ausführungen des Vertreters des Bf in der mündlichen Verhandlung vom (soweit sie nicht die Geschäftsfähigkeit des Bf zum Inhalt haben) wird bemerkt:

Zum Einwand des Bf, bis dato sei nicht eindeutig dargelegt worden, wer, wann, wo angebliche Entzugshandlungen hinsichtlich der in Frage stehenden dreiundachtzig LKW-Transporte mit Feinschnitt gesetzt haben soll, ist an die Bestimmung des § 289 Abs. 2 BAO in Verbindung mit § 85c ZollR-DG zu verweisen. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz entscheidet in der Sache selbst und setzt im Hinblick auf den Einwand sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Berufungsbehörde der ersten Rechtsstufe. Vage Behauptungen und Abmachungen bzw. Vereinbarungen des Zollamtes Innsbruck mit den deutschen Zollbehörden zur Erhebungszuständigkeit sind keine Entscheidungskriterien bei der Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Aus pauschalen Mautdatenauswertungen alleine lässt sich keine konkrete Entzugshandlung ableiten. Es ist richtig, dass Mautdatenauswertungen zunächst den Routenlauf der Zugmaschinen, nicht jedoch die Destination der Sattelauflieger bzw. den Inhalt derselben wiedergeben. Dem ist aber entgegen zu halten, dass einerseits anlässlich der Mission Kosovo auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft wurden. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum zwar Importe stattgefunden haben, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Auf der anderen Seite wurden in Kroatien für die fragliche Zeit nicht nur die Kennzeichen von LKW, sondern auch die Kennzeichen von Anhängern/Aufliegern überprüft. Es hat keine Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nach Kroatien gegeben. Die F hatte im Laufe der Jahre 2004 und 2005 keine Einfuhren von Tabak und Tabakerzeugnissen (AS 2945 ff). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Generalzolldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass die Transporte (in der Anfrage wurden sowohl die Kennzeichen der LKW als auch jene der Anhänger/Auflieger mitgeteilt) nicht in den Zollevidenzen erfasst sind (AS 1264). PrZ hat angegeben, dass der von ihm nach Y beförderte "Tabak" in Y abgeladen oder umgeladen wurde. Lediglich einmal ist er mit dem mit Tabak beladenen LKW zu einer Lagerhalle in der Nähe von Salzburg gefahren. Dabei ist ihm AdD als Lotse vorausgefahren (AS 3512 ff und AS 3751 ff). Auf der Rückseite der verwendeten Ausfuhranmeldungen befinden sich Anleitungen zur Verwendung und zum Ausfüllen des Vordrucks. Danach darf der Vordruck nur Waren umfassen, die von einem Ausführer/Anmelder nach einem Bestimmungsland, an einen Empfänger und für ein Handelsland (Käuferland) gleichzeitig mit demselben Beförderungsmittel über dieselbe Ausgangszollstelle ausgehen. Sattelauflieger sind Beförderungsmittel. Da Umsattelungen weder in den anlassfallbezogenen Zolldokumenten bzw. in den zugehörigen verbrauchsteuerrelevanten Beförderungsdokumenten ihren Niederschlag gefunden haben und Ermittlungen ergeben haben, dass Tabakfeinschnitt einerseits tatsächlich in den beiden Fabriken abgeladen und zu Zigaretten verarbeitet wurde und andererseits die in den BVD´s angeführten Empfänger teilweise nicht existent waren bzw. teilweise in der fraglichen Zeit Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht getätigt haben, erweisen sich die Behauptungen über Umsattelungen auf andere Zugmaschinen als ein außergewöhnliches Vorbringen. Dass es zu den vom Bf eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, tatsächlich gekommen ist, hätte damit grundsätzlich der Bf zu beweisen; die diesbezügliche Beweislast trifft sohin ihn. Beurteilt man das Vorbringen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung, so ist mit einem größeren Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass es zu den eingewendeten Umsattelungen in dem Sinne, dass die Sattelauflieger auf anderen Zugmaschinen in den Süden weiter befördert wurden, nicht gekommen ist. AdD selbst hat anlässlich seiner Festnahme und Auslieferung aus der Schweiz nach Deutschland wegen Markenschutzverletzung am vor Beamten des Zollamtes Frankfurt/Main und in Gegenwart von Zollbeamten des Zollamtes Innsbruck angegeben, dass er Tabaklieferungen im Auftrag des Bf von Lübeck geholt, nach Y gefahren und anschließend in Österreich zu einem Lager nach B und nach A, später auch nach Koblenz, verbracht hat. Diese Angaben hat er selbst gelesen, genehmigt und unterschrieben (AS 3613 ff). Der Bf selbst hat mehrfach von ApP daumendicke Stapel mit Papieren, die dieser an einer Zollstelle hat erledigen lassen, übernommen und überprüft, ob die Zollpapiere abgestempelt waren. Die Zurechnung der Tabaklieferungen erfolgte nicht allein anhand der vorliegenden Ausfuhrpapiere sondern je Transport anhand aller diesbezüglich erhobenen Beweismittel. Der Einwand, dass Tabaklieferungen gemäß dem Schlussbericht des Zollfahndungsamtes Frankfurt/Main von vorne herein auszuscheiden seien, fand bei der Entscheidung über die Beschwerden anlassfallbezogen aus dem Blickfeld aller je Transport erhobenen Beweise Berücksichtigung. Dem Vorbringen, bereits nach der Aktenlage würden die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Zurechnung bzw. Haftung des Bf nicht vorliegen, ist zu entgegnen: Die Tabakfeinschnitte wurden von der G bzw. der O bezogen. Der Tabak mit außereuropäischem Ursprung wurde von diesen Firmen als Steuerlagerinhaber ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Der noch nicht mit Verbrauchsteuern belastete Tabakfeinschnitt wurde in der Folge jeweils zur Ausfuhr unter Steueraussetzung angemeldet. Die Ausfuhr der unversteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren erfolgte im innergemeinschaftlichen Steuerversandverfahren entweder aus Belgien oder Deutschland, damit aus einem Mitgliedstaat über einen andere Mitgliedstaat (über Österreich) unter Verwendung eines Begleitdokumentes. Dieser Sachverhalt kann ohne Zweifel unter § 18 Abs. 1 Z. 3 TabStG subsummiert werden. Danach dürfen Tabakwaren unter Steueraussetzung im innergemeinschaftlichen Steueraussetzungsverfahren durch das Steuergebiet befördert werden. Das Zollamt Innsbruck hat sich im Hinblick auf den Entzug von Tabakfeinschnitt damit zu Recht auf § 24 Abs. 1 TabStG berufen. Danach entsteht die Steuerschuld, wenn Tabakwaren während der Beförderung nach den §§ 17, 18, 23 oder 26 im Steuergebiet dem Steueraussetzungsverfahren entzogen werden. In der mündlichen Verhandlung wurde vom Vertreter des Bf vorgebracht, erst die "durchgreifende" Novelle 2009 zum Tabaksteuergesetz habe Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen neu geregelt, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe. Dieses Vorbringen ist nicht berechtigt. Ein Blick in die parlamentarischen Beilagen (Vorblatt) zum Abgabenänderungsgesetz 2009 (NR: GP XXIV RV 479) ergibt zu § 18 u.a., dass mit dieser Bestimmung die Art. 7 Abs. 3 lit. a und c, 17, 18 und 20 der neuen Systemrichtlinie, ohne den Fall der Ausfuhr, umgesetzt werden. Die Vorschrift entspricht inhaltlich im Wesentlichen der bisherigen Vorschrift zum Verkehr unter Steueraussetzung mit anderen Mitgliedstaaten, wird jedoch zur besseren Übersichtlichkeit ähnlich § 17 neu strukturiert. Zu § 24 wird ausgeführt, dass mit dieser Regelung Art. 10 der neuen Strukturrichtlinie umgesetzt werden soll. Die Vorschrift regelt die Zuständigkeit für die Steuererhebung im Falle von Unregelmäßigkeiten bei Beförderungen unter Steueraussetzung im Wesentlichen im bisherigen Umfang. Dass hier Anspruchstatbestände für Steuerschuldentstehungen völlig neu geregelt wurden, weil es taugliche Anspruchsgrundlagen in der Vorgängerfassung nicht gegeben habe, ist den Parlamentarischen Beilagen nicht zu erschließen. Zu dem vom Bf gestellten Antrag auf Aussetzung (§ 281 BAO) ist zunächst ganz allgemein zu bemerken, dass eine solche in das Ermessen (Aussetzung ja oder nein) der Behörde gestellt ist, der Prozessökonomie dient und die Partei keinen Rechtsanspruch auf Aussetzung hat (z.B. ). Voraussetzung dafür, dass eine Aussetzung verfügt werden kann, ist zunächst die Anhängigkeit von Verfahren, deren Ausgang für die abgabenbehördliche Entscheidung über eine noch nicht erledigte Beschwerde von wesentlicher Bedeutung ist. Der Ausgang eines Verfahrens ist für die Entscheidung über eine Beschwerde jedenfalls dann von wesentlicher Bedeutung, wenn es sich um eine Vorfrage im engeren technischen Sinn im Sinne von § 116 BAO handelt. Die Rechtsprechung vertritt dazu auf dem abgabenrechtlichen Gebiet angesichts der weiten Fassung der Umschreibung der Aussetzungsvoraussetzungen die Ansicht, dass auch ausgesetzt werden kann, wenn es sich bei der zu erwartenden Entscheidung um eine solche handelt, die - ohne Bindung und Übernahmeverpflichtung in die eigene Entscheidung - als Vorbild für die zu fällende Berufungsentscheidung dienen soll. Die Lösung abgabenrechtlich relevanter Vorfragen im engeren technischen Sinn - wobei solche im Gegenstand im Ermittlungsverfahren im Hinblick auf bei Gerichten behängende Verfahren nicht aufgetreten sind - durch ein Strafgericht, das eine abgabenrechtlich relevante Frage im Übrigen als Vorfrage zu beurteilen hätte, ist auch an die Erfahrung geknüpft, dass die Strafgerichte regelmäßig die Entscheidung von Abgabenbehörden abwarten. Darüber hinaus wurde - auch wenn dies alleine für sich keine Begründung für ein sofortige Entscheidung wäre - von Parteien und Mitbeteiligten des Verfahrens mehrfach Interesse an raschen Entscheidungen bekundet. Nicht zuletzt wäre einen Aussetzung im Hinblick auf drohende Verjährungen schon deswegen nicht zweckmäßig und den Interessen des Bundes auf die Erhebung von Abgaben abträglich. Außerdem räumt die Rechtsprechung einer Partei kein subjektiv-öffentliches Recht auf das Unterbleiben einer Entscheidung über ihre Beschwerde ein, sodass auch eine objektiv rechtswidrige Fortsetzung des zweitinstanzlichen Berufungsverfahrens von der Partei nicht erfolgreich mit VwGH-Beschwerde gerügt werden könnte (z.B. ; , 2006/15/0365). Was die Frage des Ortes der Abgabenentstehung betrifft, so wurde diese in den Entscheidungen betreffend die Entziehung von Tabakfeinschnitt je Tabaktransport anlassfallbezogen entschieden. Dabei wurden auch die in der mündlichen Verhandlung hervorgehobenen Zeugenaussagen berücksichtigt und beurteilt. Dass am Standort A sowie am Standort B tatsächlich Zigaretten produziert wurden, steht bereits aufgrund der bisherigen Ausführungen fest, kann aber noch mit beispielhaft angeführten Aussagen gestützt und verbreitert werden. WoH hat als Zeuge befragt am ausgesagt, dass in der illegalen Fabrik in A und später in B Zigaretten hergestellt wurden (AA 3676). FrF hat als Verdächtiger befragt am ausgesagt, dass es tatsächlich so war, dass er einmal mit dem Stapler an einen Karton gefahren ist, diesen beschädigt hat und danach gesehen hat, dass Tabak im Karton war. Er ist danach in den Keller gegangen und hat dort nachgeschaut. Es waren dort bulgarische Arbeiter an großen grünen Maschinen beschäftigt. An diesen Maschinen wurde "gewuzelt". Es waren Zigaretten die gemacht wurden (AS 3743). ToM, bulgarischer Staatsangehöriger, hat im Jahr 2004 in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767 und AS 3792 f). PeP, bulgarische Staatsangehörige, hat in Salzburg Zigaretten hergestellt (AS 3767). StT, bulgarischer Staatsangehöriger, hat in Salzburg im Jahr 2004 eine Maschine für Zigarettenverpackungen auseinander gebaut (AS 3781).

Abschließend wird darauf hingewiesen, dass den ermittelten Sachverhalt auch noch gegen mitbeteiligte Personen in Deutschland rechtskräftige ergangene Steuerbescheide und Urteile und in Österreich rechtskräftig gewordene Abgabenbescheide tragen.

Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Allgemeinen:

Zunächst ist auf die allgemeinen und entweder alle achtundsiebzig oder nur einen Teil dieser Transporte betreffenden Ermittlungsergebnisse näher einzugehen. Die Tabakfeinschnitte der Sorte American Blend wurden von der G mit Sitz in Lübeck bezogen. Der Tabak mit argentinischem Ursprung wurde von dieser Firma ordnungsgemäß verzollt und danach zu Tabakfeinschnitt veredelt. Ausweislich der erstellten Frachtpapiere und BVD wurde der in Lübeck geladene Tabakfeinschnitt über Zollämter in Griechenland und Slowenien in südosteuropäisches Drittlandsgebiet, namentlich in den Kosovo exportiert. Das im Rahmen der Steueraussetzungsverfahren für die Überwachung zuständige Zollamt Lübeck in der Bundesrepublik Deutschland erhielt über die Tabaklieferungen von den Ausgangszollstellen in Griechenland und Slowenien jeweils die Bestätigung, dass der Tabak aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Nach Vorlage der Austrittsbestätigungen durch den Lieferanten, die G beim zuständigen Zollamt Lübeck wurde der Lieferfirma der anteilige Zoll wegen der (vermeintlichen) Ausfuhr in ein Drittland auf Antrag erstattet. Ob bzw. dass dieser unter Steueraussetzung von der G zu Versand gebrachte Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde um in den illegalen Herstellungsbetrieben in A bzw. in B zu illegalen Zigaretten verarbeitet zu werden oder danach möglicherweise in die illegalen Herstellungsbetriebe Köln und Koblenz in der Bundesrepublik Deutschland verbracht zu werden, gilt es im Rechtszug zu prüfen. Der Zeuge RiK, Spediteur und Betriebswirt der G und für die Abfertigung und Auslieferung der Tabaksendungen zuständig, hat angegeben, AdD und PrZ als Fahrer zu kennen. Er wurde von AdD gebeten, die LKW mit dem Tabak nicht zu verplomben, da diese im Hafen von Bari/Italien auf Trailer - wohl von der Reederei - umgeladen würden und dies zu Schwierigkeiten führen würde (AS 3853 ff). Tabake der Sorte American Blend (amerikanische Mischung) werden von der Fa. Philip Morris für die Herstellung von Zigaretten der Marke "Marlboro" verwendet (AS 197). In den illegalen Herstellungsbetrieben wurden den Ermittlungsergebnissen folgend Zigaretten der Marke Marlboro hergestellt. Bei den Ermittlungen betreffend die Transporte über Griechenland wurde festgestellt, dass keine einzige der für den Kosovo bestimmten Lieferungen Tabakfeinschnitt tatsächlich in den Kosovo gelangt ist. Die Ermittlungen haben gezeigt, dass die in den Ausfuhrerklärungen, CMR-Frachtbriefen, Packlisten, Transportrechungen, Pflanzengesundheitszeugnissen u.a. angeführten Empfängerinnen E und S nicht existierten. Hinsichtlich der in den erwähnten Unterlagen ebenfalls als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten und existierenden T hat die Ermittlungsmission ergeben, dass diese niemals Tabakfeinschnitt oder irgend eine andere Art von Tabak aus Deutschland über Österreich importiert hat [vgl. dazu auch die Ermittlungsberichte OLAF betreffend die Mission Griechenland (AS 4500 ff) und die Mission Kosovo (AS 4489 ff)]. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die F bzw. an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1051 ff, insbesondere AS 1058). AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er den Tabak im Auftrag des Bf zu Lagerhallen geliefert hat. Mit der Produktion von Zigaretten habe er nichts zu tun gehabt hat, dies sei Sache des Bf gewesen (AS 2194 f und AS 3614). AdD hat am angegeben, Tabaktransporte von Lübeck nach Y gefahren zu haben (AS 3602). Soweit die Tabak- und Materiallieferungen nicht von AdD selbst durchgeführt wurden, beauftragte die SpI Subunternehmen. Das gegen AdD in der Bundesrepublik Deutschland geführte Abgabenverfahren ist in Rechtskraft erwachsen. Soweit AdD Warentransporte zur Zigarettenherstellung in Österreich disponierte, waren ihm diese Vorgänge gemäß der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Linz vom bereits von Anbeginn an (Jänner 2002) bekannt (AS 5365 v). Der Zeitraum zwischen dem Verlassen der Autobahn bis zur Wiederauffahrt hat in der Regel zweieinhalb Stunden betragen (AS 5165). WoH und KuW haben als Zeugen befragt angegeben, dass AdD für die Anlieferung von Rohmaterial zuständig war und schwere Kartons Tabak ausschließlich bzw. fast ausschließlich zu den Betriebsstätten angeliefert hat (AS 3667 und AS 3633). FrF hat die Fabrikhalle in A vermietet. Das Mietverhältnis begann gemäß dem Mietvertrag am (AS 1475). In A wurde ab September 2002 (für die Zeit davor waren Abfragen nicht mehr möglich) vermehrt Strom verbraucht. Der Stromverbrauch ist erst ab wieder auf null gesunken. Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). In B wurde ab Dezember 2003 vermehrt Strom verbraucht. Ab August 2004 nahm dort der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann daher davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig am Standort A und am Standort B Zigaretten produziert wurden. FrF hat angegeben, dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Im Jahr 2004 wurden in Österreich illegal erzeugte Zigaretten beschlagnahmt (AS 247). Das Gutachten Philip Morris bestätigt, dass diese Zigaretten auf den verfahrensgegenständlichen Maschinen erzeugt wurden (AS 122 ff). Diesbezüglich ist auf den GZ. 13Os8/08p, zu verweisen. Die Auswertung der Akten des Verwaltungsverfahrens hat ergeben, dass den LKW mit dem Kennzeichen aa (Mietfahrzeug) regelmäßig AdD gelenkt hat. AdD hat den Ermittlungen und der Verteidigererklärung vom zufolge die von den Fahrern übernommenen Exportpapiere dem Bf anlässlich der Anlieferung zur "Erledigung" übergeben und dafür pro Fuhre vom Bf eine Sonderzuwendung in der Höhe von € 200,00 bis € 300,00 bekommen. Etwa am fing in Koblenz die Zigarettenproduktion an. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Aus bei der G sichergestellten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die durch LuD bzw. durch AdD für die E bzw. die Z bestellten Tabaklieferungen aus Österreich bzw. aus dem Kosovo per Überweisung bezahlt wurden (AS 4839 f).Mit Rechnungsdatum Jänner 2004 bzw. Februar 2004 konnten insgesamt acht Überweisungsaufträge der SpI als Auftraggeber an die G als Begünstigter mit hohen Beträgen von € 11.745,00 bis € 60.750,00 festgestellt werden (AS 1282). Für das Jahr 2003 wurden neun Überweisungen von Guthaben der G an die SpI und zwei Belastungen festgestellt (AS 1299 und AS 1312). Zu den Unterlagen, die bei der SpI unter anderen vorgefunden wurden, zählen auch Qualitätszertifikate, Packlisten, Pflanzengesundheitszeugnisse und weitere Unterlagen. Diese Unterlagen werden bei der Aufzählung der einzelfallbezogenen Unterlagen nicht erwähnt. Es wird nur auf jene Unterlagen Bezug genommen, die zum jeweiligen Tabaktransport einen entscheidungsrelevanten Bezug haben. PrZ hat für die Aa gearbeitet. Sein Chef war DiU, der AdD, den Chef der SpI, kennt. DiU und AdD sind gut befreundet (AS 452 ff). Von der G wurden Tabake der Sorte GM4 und FA geliefert. Der Zeuge JoC, seit dem Jahre 2002 Exportmanager bei der G, der den Bf kennt, hat angegeben, GM4 sei ein firmeneigener Blend, ein American Blend, Marlboro sei American Blend (AS 501 ff). Auch der Zeuge JoT, im Tabakhaus in Ba unter anderem für das Belanden von Transporten zuständig, kennt AdD (AS 3847 f). Ebenso kennt GaH, im Tabakhaus in Ba in der Exportabteilung tätig, AdD (AS 3849 f). Der Zeuge SeW hat zu den Abholungen von Zigaretten an den Raststätten Mondsee und in Tirol befragt ausgesagt, dass der Bf bei Übergaben dabei war. Der Bf hat dabei die Fahrer gebracht oder ist mit ihnen gekommen. Er hat den LKW seinen Fahrern übergeben und das Geld von Papa (ApP) übernommen. Er war in der Zeit von Dezember 2002 und in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt; von März 2004 bis März 2005 wöchentlich als Begleiter bei Zigarettentransporten aus Österreich dabei (AS 3796 ff). Insoweit die SpI auf die SpB - Y lautende Deckblätter verwendet hat, handelt es sich dabei um Restbestände, die die SpI aufgebraucht hat. Auf den Deckblättern und/oder in den weiteren einzelfallbezogenen Unterlagen wurden mit einer gewissen Regelmäßigkeit mehr als zwei Kennzeichen von LKW´s, Zugmaschinen, Aufliegern und Anhängern bzw. unterschiedliche Gespanne erfasst. Dies lässt den Schluss zu, dass entweder in Y und/oder im Anwendungsgebiet LKW`s, Zugmaschinen, Anhänger, Auflieger und Gespanne getauscht wurden um andere Waren weiter in den Süden zu befördern. Behördliche Prüfungen in Slowenien, Kroatien, Griechenland, Mazedonien und im Kosovo haben ergeben, dass mit den Beförderungsmitteln kein Tabakfeinschnitt ein- oder ausgeführt oder durchgefahren wurde. In den Kosovo sind andere Waren importiert worden. Zum Begriff des Entziehens im Sinne der Definition des EuGH, wonach der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständigen Zollbehörden auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert werden, ist ergänzend zu bemerken, dass ein Entziehen auch dann vorliegen würde, wäre der Tabakfeinschnitt aus den in Lübeck beladenen Beförderungsmitteln im Anwendungsgebiet ohne die Mitwirkung von Zollbehörden in andere Beförderungsmittel umgeladen worden wäre, um den Tabakfeinschnitt sozusagen in neuen Behältnissen weiter in den Süden zu befördern. In diesen Fällen wären die zuständigen Zollbehörden am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der vorgesehenen Prüfungen gehindert gewesen.

Zur Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen:

Im Hinblick auf die verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte sind schließlich die besonderen Ermittlungsergebnisse betreffend die einzelnen Tabaktransport zu berücksichtigen und es wird im Folgenden darauf in jedem einzelnen Fall Bezug genommen:

1) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
536
Lübeck
11.100
Evzoni/GR
Ca

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1720 ff): - BVD Nr. 536 mit der G als Versender und - Packliste der G mit der T als Käufer. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 536 vom insgesamt 11.100 kg Tabakfeinschnitt zur T verbringen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Es sind im BVD weder das Feld 9 (Beförderer) noch das Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ausgefüllt. Abgangsort war Lübeck. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten T kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass sich die T im Staatsbesitz befunden und bis Dezember 2004 Zigaretten produziert hat. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4491a f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI als Beförderer über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI als Beförderer durchgeführt wurde oder ihr als Beförderer und damit AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretenen Frächter ist nicht bekannt und damit auch nicht, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt haben könnte. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass die SpI Beförderer war, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

2) Zum Transport vom :


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
853
Lübeck
7.900

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1726 ff): - BVD Nr. 853 mit der G als Versender und - Lieferschein der G an die Da. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 853 vom insgesamt 7.900 kg Tabakfeinschnitt zur Da verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Sped. Ea, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist die Waggon Nr. 21802475050-5 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Da gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt durch die SpI als Beförderer oder von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD bzw. über den Lieferschein oder sonst wie nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

3) Zum Transport vom :


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
852
Lübeck
17.100

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1730 ff): - BVD Nr. 852 mit der G als Versender und - Lieferschein der G an die Da. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 852 vom insgesamt 17.100 kg Tabakfeinschnitt zur Da verbringen. Im BVD ist das Feld 9 (Beförderer) mit "Sped. Ea, 23556 Lübeck über Bahn" ausgefüllt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist der Waggon mit der Nr. 31802767002 eingetragen. Der Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgte im Rahmen des vereinfachten gemeinschaftlichen Versandverfahrens mit der Eisenbahn oder in Großbehältern. Hinsichtlich der im Lieferschein als Empfängerin des Tabakfeinschnittes genannten Da gibt es keine Ermittlungsergebnisse (vgl. Ermittlungsbericht OLAF betreffend die Mission Kosovo, AS 4491 f). Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI weder über BVD noch über den Lieferschein oder sonst wie hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea, 23556 Lübeck durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit allenfalls und zutreffendenfalls der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden könnte. Der in Erscheinung getretenen Beförderer ist zur Sache nicht befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

4) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
464
Lübeck
10.800
Evzoni/GR
Unterschrift

Im Verwaltungsakt befinden sich (AS 1734 ff): - BVD Nr. 464 mit der G als Versender, eine Beförderer (Feld 9) oder sonstige Angaben zur Beförderung (Feld 11) sind nicht angeführt, - Lieferschein der G an die S und an die SaD Skopje/Mazedonien Yugoslavia. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 464 vom insgesamt 10.800 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) findet sich zwar der Vermerk "LKW-Nr." ohne dass eine solche jedoch eingetragen wurde. Gemäß dem Lieferschein vom hätte augenscheinlich der Tabakfeinschnitt zur S verbracht werden sollen (AS 1734 ff). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbeamte AtM mit bestätigt (AS 1737). Der Zollbeamte wurde zur Sache nicht befragt. Hinsichtlich der in der Packliste als Empfängerin des Tabakfeinschnitts genannten S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnte an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein gesicherter Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt bzw. von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

5) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ba/ca):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
588
Lübeck
10.400
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 74/03, siehe auch AS 1650 ff): - Deckblatt zur Position 74/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ba/ca und die Kennzeichen da/ea, als Frächter TrS, - Kassa-Eingang über € 22,500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 74/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen da/ea eingetragen, - BVD Nr. 588 vom mit der G als Versender. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt, - Eine Durchschrift des Ergänzungsblattes zu einer Ausfuhranmeldung betreffend Kragenmaterial, - CMR-Frachtbrief (Lübeck - Prishtina) mit dem Gespann mit den Kennzeichen ba/ca in Feld 18, in Feld 23 der Vermerk TrS, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der S als Empfänger, Kennzeichen sind nicht erfasst, - Anschrift zu AgK und - Anweisung des AdD an den Fahrer MiC, sich nach dem Beladen in Lübeck in der Drechslerstraße zu melden; vermerkt sind die Kennzeichen ba und ca. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 588 vom insgesamt 10.400 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr aus dem Zollgebiet hat der griechische Zollbedienstet JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Hinsichtlich der S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

6) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
698
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 85/03): - Deckblatt zur Position 85/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ha/ga, als Frächter MiH, - Kassa-Eingang über € 22.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 85/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen fa/ga eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga (h) in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der S als Empfänger, den angeführten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - Proformarechnung der G an die S vom und - Versandauftrag der G mit den erwähnten Kennzeichen vom . In den Verwaltungsakten befindet sich noch das zugehörige BVD vom (AS 2418). Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 sind die Kennzeichen fa/ga eingetragen. Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 698 vom insgesamt 10.200 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur S verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Hinsichtlich der S kann dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom entnommen werden, dass eine solche im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet ist. Die Mitglieder der Kommission haben die in den Zollpapieren aufscheinende Adresse aufgesucht. Es konnten an der Adresse aber weder Hinweise auf die Existenz der S noch darauf, dass die S dort Geschäfts und Gewerberäumlichkeiten hätte, gefunden werden. Die Adresse bezeichnet einen Distrikt von Prihstina (AS 4491 f). Ein Beförderer ist nicht aktenkundig. Ermittlungen bei diesem Transport zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Frächter gehandelt hat. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI über das BVD nicht hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI durchgeführt, von ihr beauftragt wurde bzw. ihr als Beförderer zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

7) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ia/ja):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
844
Lübeck
14.000
Evzoni/GR
Fa

Aus dem BVD Nr. 844 vom ergibt sich, dass die Ga, 23556 Lübeck (in Feld 9 des BVD als Beförderer erfasst), mit dem Gespann mit den Kennzeichen ia/ja (Feld 11 des BVD) 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft übernommen hat. Versender war die G (AS 2431 ff). Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 844 vom insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt (AS 2431). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Ein Empfänger des Tabakfeinschnittes ist nicht bekannt. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist zwar bekannt, jedoch sind Ermittlungen vor allem bei der Spedition Ea betreffend die Art des Transportes oder den Ort der Entziehung nicht aktenkundig. Zudem kann nicht sicher festgestellt werden, dass es sich dabei um einen von der SpI beauftragten Transport gehandelt hat. Da im BVD ein Empfänger des Tabakfeinschnitts nicht genannt ist und sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens kein Hinweis auf einen Empfänger ergibt, kann bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Beförderer Sped. Ea durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

8) Zum Transport vom (Kennzeichen der Beförderungsmittel nicht bekannt):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
889
Lübeck
14.000
Evzoni/GR
Fa

Aus dem BVD Nr. 889 vom ergibt sich, dass 14.740,35 kg Tabakfeinschnitt "FA03/GM4" aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 des BVD namentlich nicht angeführt. In Feld 11 (Sonstige Angaben zur Beförderung) des BVD wurde nichts angegeben. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt (AS 2432). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 889 vom insgesamt 14.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Im BVD sind weder ein Beförderer noch Kennzeichen von Beförderungsmitteln eingetragen. Der Empfänger des Tabakfeinschnitts ist nicht bekannt. Auch sonst ergeben sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens weder ein Beförderer noch ein Empfänger des Tabakfeinschnitts. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer oder von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport der SpI als Beförderer zuzurechnen ist und/oder von einem von ihr beauftragten Frächter befördert und im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es kann nach der Aktenlage nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

9) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ia/ja):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
946
Lübeck
15.000
Evzoni/GR
Ha

Aus dem BVD Nr. 946 vom ergibt sich, dass 15.000 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Ausfuhr aus der Gemeinschaft ausgeführt hätten werden sollen. Versender war die G. Ein Beförderer ist in Feld 9 namentlich nicht angeführt. In Feld 11 des BVD (Sonstige Angaben zur Beförderung) ist das Gespann mit den Kennzeichen ia/ja eingetragen (AS 2391). Nach den Ausführungen im Erstbescheid sollte die SpI mit BVD Nr. 946 vom insgesamt 15.000,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 aus der Gemeinschaft verbringen. Das Feld 9 des BVD (Beförderer) ist nicht ausgefüllt. Ein Empfänger ist nicht bekannt. Das BVD war den österreichischen und deutschen Zollbeamten nicht bekannt und wurde erst bei der Zollstelle Evzoni/GR im Rahmen der OLAF-Mission aufgefunden (AS 4508). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChK mit bestätigt. Eine Befragung des ChK im Wege der Amtshilfe wurde nicht beantragt (vgl. dazu ergänzende Stellungnahme vom ) und hat daher auch nicht stattgefunden. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD bzw. ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI werde über das BVD noch sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

10) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ka/la):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
107
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
nicht bekannt



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 421/03, siehe auch AS 1656 ff): - Deckblatt zur Position 421/03 mit Lübeck als Ladeort und Prihstina als Entladeort, erfasst sind die ma/na und ka/la, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 421/03, - Rechnung der SpI an NuS Skopje vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ka/la eingetragen, - BVD Nr. 107 - wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist - mit den Kennzeichen ka/la in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, mit den erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit den erwähnten Kennzeichen (h) in Feld 18 und - Proformarechnung der G an die T vom . Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 107 vom insgesamt 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat ein unbekannt gebliebener griechischer Zollbediensteter bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. AdD zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD noch die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch MaT durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

11) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ka/oa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
128
Lübeck
9.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 424/03, siehe auch AS 1664 ff): - Deckblatt zur Position 424/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen pa/qa und die Kennzeichen ka/oa, als Frächter PeR, - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Positionen 424/03, - Rechnung der SpI an NuS Skopje vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über €.1500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ka/oa eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen ka/oa (h) in Feld 18, - Proformarechnung der G an die T vom , - Ersuchen der G an das Abfertigungszollamt, Dienstsiegel auch auf der Ausfuhranmeldung anzubringen; - Übergabebericht betreffend die Anmietung des Gardinenaufliegers mit dem Kennzeichen oa mit PeR unterfertigt, - BVD Nr. 128 wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ka/oa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen ka/oa in Feld 18 und Feld 21 und - Exemplar 3 des CMR betreffend 50 Kanister Leim. Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 128 vom insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. AdD zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das Feld 9 noch das Feld 11 des BVD bzw. die Ausfuhranmeldung oder sonst wie gesichert hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser durch den Frächter PeR durchgeführte Transport von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Frächter ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

12) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ka/la):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
150
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 496/03, siehe auch AS 1672 ff): - Deckblatt zur Position 496/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ra/sa und ka/la, als Frächter Ja, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 496/03, mit dem Vermerk "v. Lübeck Y + auf Spesen bis Prihstina und zurück Pauschalpreis € 2.500,00", - Rechnung der SpI an AgK, handschriftlich geändert auf "Ka" vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ra/sa eingetragen, - CMR-Frachtbrief mit dem Stempelabdruck der SpI in Feld 16 und den Kennzeichen ka/la in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen ka/la in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 150 vom wobei das Feld 9 (Beförderer) nicht ausgefüllt ist, mit den Kennzeichen ka/la in Feld 11 und - Proformarechnung der G an die T vom . Nach den Ausführungen im Erstbescheid hätte die SpI mit BVD Nr. 150 vom insgesamt 10.200,50 kg Tabakfeinschnitt an einem im BVD nicht genannten Ort verbringen sollen. Den Ausgang aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft hat der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Es ist im CMR-Frachtbrief zwar die SpI in Feld 16 angeführt, den Transport scheint jedoch der Frächter Ja durchgeführt zu haben. Ermittlungen vor allem beim Frächter Ja betreffend die Art des Transportes oder Ermittlungen zum Ort der Entziehung sind nicht aktenkundig. Bei einer Bewertung der diesen Tabaktransport betreffenden Beweismittel kann nicht gesichert davon ausgegangen werden, dass der Tabakfeinschnitt von der SpI als Beförderer bzw. von AdD oder ihm zurechenbar im Anwendungsgebiet entzogen wurde, zumal ein Bezug zur SpI weder über das BVD bzw. die Ausfuhranmeldung noch sonst wie "gesichert" hergestellt werden kann. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Hinweise dahingehend, dass dieser vermutlich durch den Frächter Ja durchgeführte Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. der Entzug von der SpI in Auftrag gegeben wurde und damit der SpI bzw. AdD als Beteiligtem zugerechnet werden kann. Der in Erscheinung getretene Beförderer ist bekannt aber nicht zur Sache befragt worden. Es kann nicht sicher festgestellt werden, dass der Tabakfeinschnitt im Anwendungsgebiet entzogen wurde bzw. dass AdD an einer allfälligen Entziehung im Anwendungsgebiet mitgewirkt hat.

13) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ka/la):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
212
Lübeck
9.600
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 484/03, siehe auch AS 1678 ff): - Deckblatt zur Position 484/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ta/ja und die Kennzeichen da/ea, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosen - darunter die Position 484/03 - mit dem Vermerk "v. Lübeck Y + auf Spesen v. Y nach Prihstina und zurück", - Rechnung der SpI an AgK (korrigiert auf Ka) vom betreffend die Position 484/03 über € 3.500,00, korrigiert auf € 2.500,00 mit einem durchgestrichenen Stornovermerk; die Rechnung wurde für OK befunden, im Feld Fahrzeuge sind die Kennzeichen ta/ja eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen da/ea in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 212 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen da/la in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 9.600,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen da/ea zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen da/ea verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die T nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zum Steuerschuldner geworden wäre.

14) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ka/la):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
228
Lübeck
10.000
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 486/03, siehe auch AS 1687 ff): - Deckblatt zur Position 486/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind Kennzeichen ua/va und ka/la, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten - darunter die Position 496/03 - mit dem Vermerk "Lübeck - Prihstina u. auf Spesen hin und zurück", - Rechnung der SpI an AgK mit dem Randvermerk "La" vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 3.500,00, korrigiert auf 2.500,00, storniert mit dem Vermerk "ok. Adi", erfasst sind die Kennzeichen ua/va, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer und der T als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, ohne Kennzeichen. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der G vom an die T mit dem Frächter Ma (AS 1687 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.000,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen va) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass der in Lübeck am auf die Beförderungsmittel mit den Kennzeichen ua/va oder ka/la verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die T nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zum Steuerschuldner geworden wäre.

15) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: wa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
243
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 497/03, siehe auch AS 1695 ff): - Deckblatt zur Position 497/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen pa/qa und wa/wa, - kundenbezogene Vermerk betreffend einen Blitztransport mit einem Vermerk über € 2.500,00 als Preis von Lübeck nach Y, - Kassa-Eingang über € 12.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch Position 497/03, - Rechnung der SpI an NuS, Skopje, vom betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen wa/wa in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, ohne Kennzeichen, - BVD Nr. 228 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, dem Kennzeichen wa in Feld 11 und - Mietrechnung der Na betreffend das Kennzeichen xa an die Oa. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der G vom an die T. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,00 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen wa zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter jedoch nicht das Kennzeichen wa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Dass eine Verwechslung mit dem Kennzeichen za vorliegen könnte, liegt zwar nahe, lässt sich aber nicht sicherstellen. Dass der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen wa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt den Bestimmungsort, die T nicht erreicht hat, ist sichergestellt. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist auch bei diesem Tabaktransport davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Schließlich ist der Bf in Bezug auf diesen Transport noch darauf hinzuweisen, dass er auch in dem Fall, dass nicht ermittelt hätte werden können, wo die Tabakwaren entzogen wurden, gemäß § 24 Abs. 2 TabStG fiktiv zum Steuerschuldner geworden wäre.

16) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa/ab):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
259
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 510/03, siehe auch AS 1703 ff): - Deckblatt zur Position 510/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen bb/cb und aa/aa, als Frächter Pa Skopje, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 510/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen bb/db erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen aa/ab in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer und der T als Empfänger und - BVD Nr. 259 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen aa/ab in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der G vom an die T (AS 1706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen aa/ab zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/ab verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//ab in Feld 11) vor allem mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

17) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
280
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 522/03; siehe auch AS 550 ff): - Deckblatt zur Position 522/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen aa/aa und eb/fb, als Frächter MaT, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 522/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen eb/fb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa (teilweise händisch) in Feld 18, den Kennzeichen eb/fb (h) in Feld 6 bis 9 - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, ohne Kennzeichen und - BVD Nr. 280 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa/aa in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit den aa/aa zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa/aa in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

18) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
289
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 529/03, siehe auch AS 1711 ff): - Deckblatt zur Position 529/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen fa/ga und gb/va, als Spediteur ToT, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Position 529/03, - Rechnung der SpI an AgK vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen gb/hb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 18, - BVD Nr. 289 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, den Kennzeichen fa/ga in Feld 11 und - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger und den Kennzeichen fa/ga in Feld 18. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.199,95 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem Gespann mit den Kennzeichen fa/ga zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen fa, ga und va) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen fa/ga verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen fa bzw. ga entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 11) keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

19) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
318
Lübeck
10.126
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 534/03, siehe dazu auch AS 552 ff): - Deckblatt zur Position 534/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ma/aa und aa/aa, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 534/03, - Rechnung der SpI an die Z vom betreffend die vereinbarten Transportkosten über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ma/aa erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa in Feld 18, - BVD Nr. 318 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen aa/aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, ohne Kennzeichen und - Rechnung der G an die T vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.126,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa/aa zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa//aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit den Kennzeichen aa/aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

20) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
347
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 582/03, siehe dazu auch AS 556 ff): - Deckblatt zur Position 582/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ib/jb und aa, als Frächter "Qa", - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 745, - Rechnung der SpI an die Ra Skopje vom betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00, in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ib/jb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und Feld 18, - BVD Nr. 347 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 und - Rechnung der G an die T vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich noch der Versandauftrag der G (AS 560) und der CMR-Frachtbrief vom betreffend den Transport von Leergut zur G (AS 561). Die Tabakkartons wurden von Y (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ib und aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit dem Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

21) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
377
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Ca



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 591/03, siehe auch AS 562 ff): - Deckblatt zur Position 591/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gb/va und fa/ga, als Frächter ToT, - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 756, - Rechnung Nr. 756 der SpI an Ra Skopje betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen gb/hb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga in Feld17/18 und Stempel der SpI in Feld 16, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführe, der T als Empfänger, den Kennzeichen fa/ga in Feld 18, - BVD Nr. 377 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, den Kennzeichen fa/ga in Feld 11 und - Rechnung der G an die T vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen fa/ga zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen gb, va, fa und ga) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen fa/ga verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen fa bzw. ga keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

22) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
396
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 600/03, siehe auch AS 567 ff): - Deckblatt zur Position 600/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen bb/cb und aa/aa, als Frächter Sa, - Kassa-Eingang über € 9.900,00 betreffend Transportkosten, am oberen Rand der Vermerk "Ta", - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17, - BVD Nr. 396 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - Rechnung der G an die T vom und - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen aa. Aktenkundig ist ein Rücktransport von Tabakkartons von Y (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum:  - AS 392). In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch der CMR-Frachtbrief vom betreffend den Rücktransport von Leergut zur G (AS 571) und der mit einem Schriftzug unterfertigte Versandauftrag (AS 570). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit dem Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

23) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
425
Lübeck
10.188
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 617/03, siehe dazu auch AS 574 ff): - Deckblatt zur Position 617/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ib/jb und aa/aa als Frächter "Ua", - Kassa-Eingang über € 4.900,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 617/03, - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ib/jb erfasst - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und den Kennzeichen ib/jb (h) in Feld 15, - BVD Nr. 425 mit der SpI als Beförderer in Feld 9, dem Kennzeichen aa in Feld 11 und - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21 und - Rechnung der G an die T vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit Dj unterzeichnete Versandauftrag der G (AS 576a). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.188,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und ib) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen aa in Feld 11 und in Feld 21) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

24) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
442
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 628/03; siehe auch AS 579 ff): - Deckblatt zur Position 628/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen kb/lb und aa, als Frächter "Va", - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 628/03, - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen mb/lb erfasst - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 17 und den Kennzeichen kb/lb (h) in Feld 15 - BVD Nr. 442 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21 und - Rechnung der G an die T vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit Dj unterzeichnete Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen aa (AS 584). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und mb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen aa in Feld 18 und Feld 21) mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

25) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
454
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 636/03, siehe auch AS 585 ff): - Deckblatt zur Position 636/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen nb/db und fa/ga, als Frächter Sa, - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 636/03 - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen bb/db erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 17 und den Kennzeichen bb/db (h) in Feld 15, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versende/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen fa/ga in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 454 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen fa/ga in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch die Rechnung der G an die T vom (AS 587). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den fa/ga zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen fa und ga) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der G am auf das Gespann mit den Kennzeichen fa/ga (dieses Gespann ist auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln fa bzw. ga keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

26) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
513
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 701/03, siehe auch AS 589 ff): - Deckblatt zur Position 701/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen fa/ga und ib/jb, als Frächter die FeT, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 701/03 - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ib/jb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen ib (h) in Feld B und ein weiterer CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen fa/ga (h) in Feld 17, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen fa/ga in Feld 18, - BVD Nr. 513 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen fa/ga in Feld 11, - Hinweis der G betreffend Erledigung des BVD vom , - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen fa/ga vom und - Rechnung der G an die T vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen fa/ga zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen fa, ga und ib) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der G am auf das Gespann mit den Kennzeichen fa/ga (diese Kennzeichen sind auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln fa bzw. ga keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Am Standort A wurden in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 42.458 kWh Strom, in der Leistungsperiode ab dem bis zum insgesamt 46.552 kWh Strom verbraucht. Am Standort B wurde erst ab dem Zeitraum vom bis zum ein Stromverbrauch von insgesamt 125.403 kWh festgestellt. Im Monat Juli 2004 wurden insgesamt 19.461 kWh verbraucht, danach sank der Stromverbrauch deutlich ab. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass dieser Tabakfeinschnitt für den Standort A bestimmt war. FrF hat angegeben, dass er die Fabrikhalle in A beginnend mit vermietet hat und dass gleich nach Abschluss des Mietvertrages LKW kamen, Material gebracht haben und dieses auch wieder weggeführt haben. Einer der Fahrer, der meistens zur Halle gekommen ist, hat Adi (Anmerkung: AdD) geheißen. FrF hat diesen Fahrer in einer ihm vorgelegten Bildmappe erkannt (AS 3739 ff). Gemäß dem Mietvertrag hat die N in B ihre Fabrikhalle beginnend mit vermietet (AS 978). Am Standort A konnten somit Zigaretten frühestens ab dem , am Standort B frühestens ab dem produziert werden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

27) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: fa/ga):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
576
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 708/03, siehe auch AS 593 ff): - Deckblatt zur Position 708/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gb/va, als Frächter die ToT, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 798/03, - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen gb/hb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa/aa in Feld 17, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, den Kennzeichen fa/ga in Feld 18 und Feld 21, - BVD Nr. 576 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen fa/ga in Feld 11, - Hinweis der G betreffend Erledigung des BVD vom , - Versandauftrag der G vom mit den Kennzeichen fa/ga und - Rechnung der G an die T vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 10.200,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen fa/ga zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa, fa, ga, gb und va) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck laut Versandauftrag der G am auf das Gespann mit den Kennzeichen fa/ga (diese Kennzeichen sind auch im BVD und in der Ausfuhranmeldung erfasst) verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen fa/ga in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln fa bzw. ga keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

28) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
605
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 727/03, siehe auch AS 597 ff): - Deckblatt zur Position 727/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen aa und bb//ob, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 727/03, - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen bb/ob eingetragen, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 605 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen aa, - Hinweis der G betreffend Erledigung des BVD vom und - Rechnung der G an die T vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18. Der Versandauftrag wurde bei der G mit "ADj" unterzeichnet (AS 600 f). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt FA mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

29) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
613
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 743/03, siehe auch AS 602 ff): - Deckblatt zur Position 743/03 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen bb/aa, in der Zeile Frächter befindet sich der Vermerk "Wa" (vermutlich weil undeutlich), - Kassa-Eingang unterfertigt mit DjA über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 743/03, - Rechnung der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18 (h), - BVD Nr. 613 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa (h) in Feld 11, - Rechnung der G an die T vom und - Hinweis der G betreffend Erledigung des BVD vom . In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich auch noch der mit DjA unterzeichnete ein Versandauftrag der G (AS 606). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter das Kennzeichen aa) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da eine Maut in elektronischer Form für KFZ über 3,5 T hzG mit On-board Units (GO-Box) erst ab dem Jahre 2004 erhoben wird, war eine Mautdatenabfrage nicht möglich. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

30) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
631
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 06/04, siehe auch AS 607 ff): - Deckblatt zur Position 06/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gb/aa und aa/, als Spedition die ToT, - Kassa-Eingang über € 31.100,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 06/04, - Rechnung Nr. 6 der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen gb/hb erfasst, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen aa und gb/hb (h), - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer und der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 631 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Rechnung der G an die T vom und - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen aa (h) vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der Versandauftrag vom , der bei der G mit AdD unterzeichnet wurde (AS 611). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.200,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem LKW mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der Austritt der Ware wurde von SoR mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa und gb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW mit dem Kennzeichen aa am um 15:36 Uhr in Wels-Nord registriert, hat am in Suben die Staatsgrenze in der Ausreise passiert, ist am über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist, wurde am um 10:12 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 21:25 Uhr in Marchtrenk-Wels, hat sich vom bis zum in Österreich bzw. Deutschland (Deutsches Eck) aufgehalten und hat das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen. Der LKW hat sich in der Folge nach Wiedereinreise am bis zum in Österreich bewegt. Damit ist es geradezu unmöglich, dass der am auf den LKW mit dem Kennzeichen aa verladene Tabakfeinschnitt am in Evzoni/GR gestellt wurde, wenn der gleiche LKW bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde (AS 4077). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

31) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: aa):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
650
Lübeck
10.200
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 16/04, siehe dazu auch AS 612 ff): - Deckblatt zur Position 16/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist ToT angeführt, erfasst sind die Kennzeichen gb/va und aa, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 16/03, - Rechnung Nr. 16 der SpI an die Z betreffend Frachtkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen aa in Feld 18 und den Kennzeichen gb/va (h) in Feld 6 bis 9, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen aa in Feld 18, - BVD Nr. 650 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen aa in Feld 11, - Rechnung der G an die T vom , - Hinweis der G betreffend Erledigung des BVD vom und - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen aa vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der Versandauftrag mit dem Kennzeichen aa vom , der bei der G mit Dj unterzeichnet wurde (AS 616). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 10.200,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen aa zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen aa, gb und va) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel aa verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen aa in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel aa keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Wie bereits ausgeführt, wurde am Tabakfeinschnitt auf den LKW mit dem Kennzeichen aa in Lübeck geladen. Der Austritt der Ware wurde von ChV mit bestätigt. Zum Zeitpunkt der Beladung mit Tabak in Lübeck war der LKW theoretisch aber noch mit dem Tabak vom beladen, da dieser Tabak mit diesem LKW erst am ausgeführt worden sein soll. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW am das Anwendungsgebiet in Suben um 13:30 Uhr verlassen und wurde am um 07:48 Uhr in Walserberg Salzburg West/Flughafen wieder registriert, danach um 08:01 Uhr in Wallersee-Thalgau, um 09:29 Uhr in Thalgau-Wallersee und wurde am um 20:38 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert. Am wurde der LKW um 11:06 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und hat sich am in Österreich, in der Zeit von 12:31 Uhr bis 13:25 Uhr sogar im Bereich B, aufgehalten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Den LKW mit dem Kennzeichen aa hat regelmäßig der Bf gelenkt. Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

32) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: pb/qb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
668
Lübeck
14.488
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 31/04, siehe dazu auch AS 617 ff): - Deckblatt zur Position 31/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen gb/hb und pb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 31/04, - Rechnung Nr. 40 der SpI an die Z betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen gb/hb angeführt, - CMR-Frachtbrief mit den Kennzeichen pb (h) und dem Kennzeichen des Aufliegers qb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Ausführer/Versender, der T als Empfänger, dem Kennzeichen des Aufliegers qb in Feld 18 und - BVD Nr. 668 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben an die T vom (AS 619). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.488,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit den Kennzeichen qb zur Empfängerin, der T verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen pb, gb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen qb in Feld 11) mit dem Auflieger qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

33) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: pb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
694
Lübeck
14.500
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 51/04, siehe dazu auch AS 621 ff): - Deckblatt zur Position 51/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, Frächter war danach die Ya, als Kennzeichen sind erfasst mb/lb, - Kassa-Eingang über € 4.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Position 51/04, - Rechnung Nr. 46 der SpI an die die Z zur Position 51/04 betreffend das vereinbarte Frachtpauschale im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen mb/lb angeführt, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen pb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen pb in Feld 18, - BVD Nr. 631 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen pb in Feld 11 und - Rechnung der G an die T vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene und mit DjA unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen pb (AS 624) und ein CMR-Frachtbrief betreffend einen Rücktransport mit dem Kennzeichen pb (AS 625). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.500,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen pb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen pb und mb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen pb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen pb in Feld 11) mit dem Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen pb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem Tabakfeinschnitt mit dem das Beförderungsmittel mit dem Kennzeichen pb in Lübeck beladen wurde. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

34) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
710
Lübeck
14.447
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 78/04, siehe dazu auch AS 628 ff): - Deckblatt zur Position 78/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist "Za" erfasst, erfasst sind die Kennzeichen rb/tb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Position 78/04, - Rechnung Nr. 56 der SpI an die Z betreffend Frachtpauschale gemäß Vereinbarung im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen rb/tb angeführt, - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen des Aufliegers sb in Feld 18, - BVD Nr. 710 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen des Aufliegers sb in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/ausführe, der T als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen des Aufliegers sb vom und - Rechnung der G an die T vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene Versandauftrag der G vom , der mit Dj unterzeichnet wurde (AS 632). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.447,85 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger sb zum Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen rb, tb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

35) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: ub/qb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
744
Lübeck
14.199
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 95/04, siehe dazu auch AS 633 ff): - Deckblatt zur Position 95/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist eingetragen: qb/Auflieger/Di ub/vb.., - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 78, - Rechnung Nr. 78 der SpI an die Z betreffend die vereinbarten Frachtkosten im Betrag von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 18 und der Unterschrift DjA in Feld 23, - BVD Nr. 744 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen qb in Feld 18 und - Rechnung der G an die T vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene mit Dj unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen qb des Aufliegers (AS 637). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.199,95 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen des Aufliegers qb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen rb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen qb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

36) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: rb/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
764
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 110/04, siehe dazu auch AS 638 ff): - Deckblatt zur Position 110/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist erfasst "Ab", erfasst sind die Kennzeichen ub/tb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 90, - Rechnung Nr. 90 der SpI an die Z betreffend die vereinbarten Frachtkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , in der Zeile Fahrzeuge sind die Kennzeichen ub und tb angeführt, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 764 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der G an die T vom und - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene und mit Dj unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen des Aufliegers in Feld 18 (AS 641). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen tb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

37) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: pb/qb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
799
Lübeck
14.200
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 118/04, siehe dazu auch AS 643 ff): - Deckblatt zur Position 118/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen ib/jb, in der Zeile Frächter ist "Bb" eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 92, - Rechnung Nr. 92 der SpI an die Z über die vereinbarten Transportkosten im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 und - BVD Nr. 799 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen qb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben vom (AS 645) und der mit AdD als Frachtführer unterfertigte (Feld 23) CMR-Frachtbrief vom mit den Kennzeichen pb/qb in Feld 18 über den Rücktransport von Leergut (AS 647). Die Tabakkartons wurden von Y (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit AdD als Fahrer verbracht (AS 392). Gemäß dem BVD ward die SpI Beförderer. AdD hätte vor allem 14.200,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/qb zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ib, pb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen qb in Feld 11) mit dem Auflieger qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

38) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: wb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
825
Lübeck
13.300
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 132/04, siehe dazu auch AS 648 ff): - Deckblatt zur Position 132/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen wb/xb erfasst, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 114, - Rechnung Nr. 114 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der T als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 825 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die T vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene mit Dj unterfertigte Versandauftrag mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 652). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 13.300,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers zur Empfängerin, der T verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom hat sich die T im Staatsbesitz befunden und hat bis Dezember 2004 Zigaretten produziert. Während der Zeitspanne vom bis zum sind von der T keine Importe von Schnitttabak oder von Material, das zur Herstellung von Zigaretten benötigt wird, aus Deutschland oder Österreich in den Kosovo erfolgt. Der in den Exportpapieren genannte Absender war den Managern nicht bekannt. Bei der Zigarettenproduktion wurde nur Rohtabak verwendet, der zuerst mit einer Dickinson Tabakaufbereitungsmaschine zu Schnitttabak verarbeitet wurde (AS 4489 ff). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen wb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen sb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurden Mautdaten nicht abgefragt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

39) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/qb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
857
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 148/04, siehe dazu auch AS 653 ff): - Deckblatt zur Position 148/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, als Frächter ist Cb erfasst, als Gespann jenes mit den Kennzeichen yb/zb, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 120, - Rechnung Nr. 120 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur, in Feld 17 ist das Gespann mit den Kennzeichen pb/qb (h) erfasst, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen ac/qb in Feld 18, - BVD Nr. 857 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen ac/bc in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom ; - Versandauftrag der G mit dem Gespann mit den Kennzeichen ac/bc und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Db. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch das bei der G erhobene BVD mit den Kennzeichen yb/bc, der erhobene CMR-Frachtbrief mit dem Gespann ac/qb (h - AS 655) und der erhobene und unleserlich unterfertigte Versandauftrag mit den Kennzeichen ac/bc - AS 658). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb, pb und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen yb/bc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat sich der LKW am noch im Bereich Y aufgehalten, hat sich in Richtung Deutschland bewegt und hat das Anwendungsgebiet gegen 22:23 Uhr in Suben verlassen. Der LKW hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 13:44 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet wieder eingereist, wurde am um 14:37 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erstmalig wieder am um 11:02 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat danach das Anwendungsgebiet am um 10:27 Uhr über die Staatsgrenze in Nickelsdorf verlassen. Der LKW ist in der Folge am in Spielfeld wieder eingereist. Der LKW hat hier auch das Gebiet der Europäischen Union verlassen, weshalb das BVD bei dieser Ausreise aus Österreich vom österreichischen Zoll hätte erledigt werden müssen. Ungarn ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

40) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: cc/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
877
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 165/04; siehe dazu auch AS 659 ff): - Deckblatt zur Position 165/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen cc/sb eingetragen, - Kassa-Eingang über € 2.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 127 - Rechnung Nr. 127 der SpI an die Z betreffend die vereinbarte Fracht im Betrage von € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 877 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben an die E vom (AS 661), der CMR-Frachtbrief betreffend den Rücktransport von Tabakkartons mit dem Kennzeichen der Zugmaschine pb und dem Kennzeichen des erwähnten Aufliegers in Feld 18 (AS 664) bzw. der der bei der G erhobene und mit DjA unterfertigte Versandauftrag vom mit dem Kennzeichen des Aufliegers (AS 663) und der CMR-Frachtbrief. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb zur Empfängerin, der E verbringen sollen. Aktenkundig ist ein Rücktransport von Tabakkartons von Y (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit AdD als Fahrer (AS 392). Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Zum Transport mit dem Gespann mit den von der SpI am Deckblatt erfassten Kennzeichen cc/sb wurden Mautdaten nicht abgefragt. Ebenso nicht zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/sb wie sich diese aus dem Rücktransport ergeben. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Eine Z mit der Anschrift Anschrift10, wie sie in den Zollpapieren genannt wird, ist im Firmenregister des Handelsministeriums im Kosovo nicht registriert. Die Mitglieder der Mission haben die ihnen aus des Zollpapieren und Begleitenden Verwaltungsdokumenten bekannte Adresse aufgesucht und keine Hinweise auf die Existenz einer Z gefunden. Es gibt eine Z, jedoch mit der Anschrift Anschrift11. Für die untersuchte Zeitspanne sind keine Importe durch dieses Unternehmen aufgezeichnet (AS 4489 ff). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen cc, pb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

41) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/qb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
890
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 169/04, siehe dazu auch AS 665 ff): - Deckblatt zur Position 169/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/qb und ein nicht leserlicher Frächter aus Skopje, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 133, - Rechnung der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen dc/qb in Feld 18, - Ausfuhranmeldung der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/qb in Feld 18, - BVD Nr. 890 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen dc/qb in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom ; - Versandauftrag der G mit den erwähnten Kennzeichen und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Fb. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der der bei G erhobene und mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag mit den erwähnten Kennzeichen (AS 669). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,50 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Der LKW befand sich am zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr des Tabaks aus der Europäischen Union von Griechenland nach Mazedonien tatsächlich auf dem Weg von Presevo/Serbien nach Röszke/Ungarn (AS 2794). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen dc/qb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

42) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
907
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 179/04, siehe dazu auch AS 670 ff): - Deckblatt zur Position 179/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen yb/sb, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 135, - Rechnung Nr. 135 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur in Feld 16 und dem Hinweis "yb/sb Auflieger" (h) am oberen Rand, - Ausfuhranmeldung mit der G als ,Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 907 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an Fb. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der G (AS 674). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,35 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen yb/sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten erfolgte die Ausreise des Gespanns mit den Kennzeichen yb/sb am über Suben nach Deutschland. Am wurde in Lübeck Tabak geladen. Das Gespann ist danach am um 13:40 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am um 14:33 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec ist am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 14:43 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, es wurde zuletzt um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass der LKW yb den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da der gleiche LKW bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

43) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/ec):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
922
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 198/04, siehe dazu auch AS 675 ff): - Deckblatt zur Position 198/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind folgende Kennzeichen eingetragen: cc/ec und yb/ec, - Kassa-Eingang über € 5.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 146, - Rechnung Nr. 146 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen yb in Feld 18 und der SpI in Feld 23, - ein weiterer CMR-Frachtbrief mit dem Kennzeichen fc in Feld 18, ausgefertigt in Y am (Feld 21) mit unleserlichem Vermerk in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 922 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen gc (richtig wohl: ec) des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene unleserlich unterfertigte Versandauftrag der G (siehe dazu auch AS 675 ff, AS 2405 und AS 4172). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen ec des Aufliegers zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen cc, yb, ec und pb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen ec in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Das Gespann hat am in Lübeck Tabak geladen. Am erfolgte um 14:43 Uhr die Wiedereinreise über Suben in das Anwendungsgebiet, zuletzt wurde das Gespann um 15:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am ist der LKW von Marchtrenk-Wels ausgehend um 17:00 Uhr über Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Es ist nicht möglich, dass das Gespann yb/sb den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da der LKW yb mit dem Anhänger/Auflieger ec bereits am erneut in Lübeck mit Tabak beladen wurde. Der Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen ec wurde selbst mit einer anderen Zugmaschine gemäß den Ermittlungsergebnissen der Mission Kosovo nicht mit Tabakfeinschnitt gestellt. Schließlich war die Gestellung des am verladenen Tabakfeinschnittes am nicht möglich, da das BVD vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

44) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
940
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 212/04, siehe dazu auch AS 680 ff): - Deckblatt zur Position 212/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter sind die Kennzeichen ge/sb erfasst, darüber der Vermerk "ab Y", durchgestrichen ist das Kennzeichen hc, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 151, - stornierte Rechnung mit der Nr. 151 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 18 die Kennzeichen ge/pb//sb (h) und in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb (h), - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 940 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom . In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der bei der G erhobene mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte Versandauftrag, das erhobene BVD und der erhobene CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur (Feld 16) und mit den Kennzeichen dc/sb in Feld 23 (siehe dazu auch AS 680 ff). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Kennzeichen des Aufliegers sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen ge, sb, dc und pb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit den Kennzeichen sb in Feld 18) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

45) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/qb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
946
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 213/04, siehe dazu auch AS 685 ff): - Deckblatt zur Position 213/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Gespann dc/qb erfasst - durchgestrichen ist folgender Vermerk: "jc/ic"; - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 152, - Rechnung Nr. 152 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 2.500,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 ist das genannte Gespann dc/qb erfasst (h) - außerdem die Unterschrift des PrZ, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 946 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11 und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb (laut CMR-Frachtbrief Feld 23) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc, qb und hc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen qb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc und qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

46) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: pb/ec):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
953
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 234/04, siehe dazu auch AS 689 ff): - Deckblatt zur Position 234/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, in der Zeile Frächter befindet sich folgender Vermerk "kc/ec", - Kassa-Eingang über € 4.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 182, - Rechnung Nr. 182 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - BVD Nr. 953 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers und mit AdD unterfertigt. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit Dj als Frachtführer unterfertigte CMR-Frachtbrief vom über den Rücktransport von 12 Paletten Kartons. Aus ihm ergibt sich das Kennzeichen der Zugmaschine mit pb (siehe dazu auch AS 693). Die Tabakkartons wurden von Y (Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) mit AdD als Fahrer verbracht (AS 392). Am wurde sodann Tabakfeinschnitt geladen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. AdD hätte 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/ec zur Empfängerfirma, der E verbringen sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen kc, pb und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen pb/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen pb bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zum Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen pb/ec wurden Mautdaten nicht abgefragt. Es ist unmöglich, dass der Anhänger/Auflieger ec in Evzoni/GR am gestellt wurde, weil er bereits am neuerlich in Lübeck mit Tabak, diesmal mit der Zugmaschine yb beladen wurde. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist bei diesem Tabaktransport, den AdD selbst in Lübeck abgeholt hat, davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den in diesem Fall selbst abgeholten Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

47) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/ec):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
964
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 240/04, siehe dazu auch AS 695 ff): - Deckblatt zur Position 240/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen yb/ec und als Frächter Fb, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 184, - Rechnung Nr. 184 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen yb/ec (h) am oberen Rand, - BVD Nr. 964 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/ec (siehe dazu auch den handschriftlichen Vermerk am CMR-Frachtbrief - AS 698) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über Suben ausgereist, am um 12:09 Uhr über Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde am um 13:05 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 21:14 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am um 20:04 Uhr über die Staatsgrenze in Spielfeld nach Slowenien ausgereist. Am soll die angebliche Ausfuhr von Griechenland nach Makedonien erfolgt sein. Es ist nicht möglich, dass das Gespann mit den Kennzeichen yb/ec den in Lübeck am verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni gestellt hat, da das BVD am vom österreichischen Zoll an der EU-Außengrenze nach Slowenien hätte erledigt werden müssen. Slowenien ist der EU erst am beigetreten. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt.

48) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
970
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 252/04, siehe dazu auch AS 699 ff): - Deckblatt zur Position 252/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/sb mit dem Vermerk "ab Y", als Frächter Ya, durchgestrichen ist das Kennzeichen lc, - Kassa-Eingang über € 11.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 191, - Rechnung Nr. 191 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt, als Transporteur ist die Eb in Feld 16 erfasst, in Feld 23 das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb (h), - Versandauftrag der G mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers vom , - Rechnung der G an die E vom , - Lieferschein der G vom an die E, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21 - BVD Nr. 970 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch der mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief betreffend einen Rücktransport von 4 Paletten Karton (AS 703). Die Tabakkartons wurden von Vels (Anmerkung: Wels - Abgangsdatum: ) nach Lübeck (Ankunftsdatum: ) befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen sb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

49) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/qb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1010
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 265/04, siehe dazu auch AS 704 ff): - Deckblatt zur Position 265/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind in der Zeile Frächter die Kennzeichen dc/qb, - Kassa-Eingang über € 3.000,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 199, - Rechnung Nr. 199 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Eb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb (h) in Feld 23, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 18 und - BVD Nr. 1010 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit dem Kennzeichen qb des Anhängers/Aufliegers in Feld 11. In den Verwaltungsakten befindet sich auch noch die bei der G erhobene Rechnung derselben an die E vom (AS 706). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und qb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/qb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen qb in Feld 18) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. qb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/qb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Auflieger mit dem Kennzeichen qb. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

50) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/ec):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1015
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak I Position 275/04, siehe auch AS 2439): - Deckblatt zur Position 275/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc und ec, als Frächter AbS, - Kassa-Eingang über € 20.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 209, - Rechnung Nr. 209 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 18, - BVD Nr. 1015 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen ec des Anhängers/Aufliegers in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterzeichnet, mit der Eb als Transporteur in Feld 16 und dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec (h) in Feld 23, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G vom mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,40 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und ec) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/ec verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR auf der Ausfuhranmeldung (mit dem Kennzeichen ec in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. ec keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/ec wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Gemäß dem Stromverbrauch am Standort A wurden Zigaretten bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten noch im Juli 2004 erzeugt. In Köln wurden Zigaretten erst ab dem erzeugt. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Der verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht, vor allem nicht mit dem in Lübeck mit dem Tabakfeinschnitt beladenen Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen ec. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall nicht eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

51) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1121
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter andern die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 336/04, siehe auch AS 2402 und AS 4179): - Deckblatt zur Position 336/04 mit Lübeck als Ladeort und Peje als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen dc eingetragen, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 246, - Rechnung Nr. 246 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - BVD Nr. 1021 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt und Mit der Eb als Transporteur in Feld 16 bzw. das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und Feld 23 (h), - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen dc/nc vom und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen dc/nc Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am um 21:53 Uhr in Suben in der Einreise und um 22:42 Uhr in Wels-Marchtrenk vom Mautsystem erfasst. Am Morgen des hat sich der LKW ca. zwanzig Minuten im Bereich Marchtrenk/Wels bewegt. Am Nachmittag hat der LKW um 16:47 Uhr das Anwendungsgebiet in Richtung Slowenien verlassen. PrZ hatte mit dem Gespann dc/nc für den 7. und einen Frachtauftrag für den Transport von (Alu)Profilen von Alkoven/Österreich nach Gjilan/Kosovo (AS 2796). Es ist nicht möglich, dass der in Lübeck am verladene Tabakfeinschnitt am mit dem Gespann dc/nc in Evzoni gestellt wurde, wenn sich das Gespann in der Zeit vom bis zum mit einer anderen Ware auf dem Weg von Alkoven nach Gjilan befunden hat. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

52) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1137
Lübeck
14.804
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 341/04, siehe auch AS 2400 und AS 4180): - Deckblatt zur Position 341/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/pc, Fb als Frächter, - Kassa-Eingang über € 8.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 247, - Rechnung Nr. 247 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers, - BVD Nr. 1137 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.804,45 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen pc, mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

53) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1148
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 345/04): - Deckblatt zur Position 345/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen mc/sb, als Frächter die Fb, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 251, - Rechnung Nr. 251 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - BVD Nr. 1148 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16 bzw. dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und - Rechnung der G vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit dem Kennzeichen sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

54) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1178
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 344/04): - Deckblatt zur Position 344/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/ed, als Frächter Fb, - Kassa-Eingang über € 6.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 252, - Rechnung Nr. 252 der SpI an E die betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt mit der Eb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und Feld 23 (h), - BVD Nr. 1178 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 bzw. den Kennzeichen dc/nc in Feld 11 und - Versandauftrag der G mit den erwähnten Kennzeichen vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW dc/nc das Anwendungsgebiet am um 11:33 Uhr in Suben Richtung Deutschland verlassen um am in Lübeck Tabak zu laden, ist am um 06:53 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und um 11:36 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig vom Mautsystem erfasst worden. Danach wurden Zugmaschine und Anhänger/Auflieger (dc/nc) erst wieder am in Marchtrenk-Wels erfasst und haben das Anwendungsgebiet am über die Staatgrenze in Suben wieder verlassen, um am in Lübeck neuerlich Tabak zu laden. Der LKW ist am um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Es ist nicht möglich, dass LKW und Anhänger/Auflieger mit dem am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni/GR in der Ausreise gestellt wurden. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport vom in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

55) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1187
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Fa

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 355/04: - Deckblatt zur Position 355/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen yb/sb, als Frächter die Db, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 272 - Rechnung Nr. 272 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen yb/sb vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger und den Kennzeichen yb/sb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief unleserlich unterfertigt mit der Db als Transporteur, - Rechnung der G an die E vom und - BVD Nr. 1187 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete SoR mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat SoR angegeben, dass die LKW mit den in den Exportpapieren erfassten Waren geladen waren und die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben. Gegen SoR wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch SoR am BVD (mit den Kennzeichen yb/sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am um 00:41 Uhr über die Staatsgrenze in Suben in das Anwendungsgebiet eingereist, wurde am um 01:35 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach um 09:10 Uhr in Weißkirchen-KN A 1/A 25 Passau Wels und hat das Anwendungsgebiet über Wien Inzersdorf am um 19:06 Uhr in Spielfeld verlassen. Am führte das Gespann yb/sb von Serbien kommend über den Grenzübergang Tabanovce Papier und Flüssigkeit für Matrix aus Österreich für die Hb nach Makedonien ein. Es ist schlichtweg unmöglich, dass mit dem gleichen Auflieger mit dem Kennzeichen sb am von Serbien kommend eine andere Ware nach Mazedonien und einen Tag später der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt in den Kosovo eingeführt wurde (AS 2231 und AS 2797). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 produziert wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

56) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
1197
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Xa

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 364/04, siehe auch AS 2437): - Deckblatt zur Position 364/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, vermerkt sind die Kennzeichen dc/ed, als Frächter die Aa, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 271, - Rechnung Nr. 271 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der G vom mit den Kennzeichen dc/nc, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - Rechnung der G an die E vom und - BVD Nr. 1197 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen dc/nc in Feld 11. In den Akten des Verwaltungsverfahrens befindet sich noch der mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigte CMR-Frachtbrief vom betreffend den Transport von 10 Paletten Kartons zur G (AS 4). Die Tabakkartons wurden von Salzburg (Abgangsdatum: ) nach Lübeck befördert (AS 392). Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete ChV mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat ChV im Wesentlichen angegeben, dass die Lastkraftwagen die Außengrenze der Europäischen Union passiert haben, dass er die Plomben kontrolliert habe und dass die Ware nicht von einer Ausfuhranmeldung begleitet gewesen sei. Letzteres ist keinesfalls zutreffend, zumal die zugehörige Ausfuhranmeldung zollamtlich gestempelt und unterfertigt wurde. Gegen ChV wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch ChV am BVD (mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am über die Staatgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 20:57 über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist. Der LKW wurde am um 21:44 Uhr und letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Am wurde der LKW um 4:35 Uhr in Marchtrenk-Wels erstmalig registriert, um 6:18 Uhr in Thalgau-Mondsee, dann neuerliche um 8:07 Uhr in Thalgau-Mondsee und an diesem Tag letztmalig um 12:51 Uhr in Wels-Marchtrenk. Zwischen und hat sich der LKW in Österreich aufgehalten, so dass es unmöglich ist, dass der am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Aus der Sicht des Stromverbrauchs kann davon ausgegangen werden, dass im Zeitraum vom bis zum gleichzeitig an den Standorten A und B Zigaretten produziert wurden. Die dort produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

57) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
034
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 382/04): - Deckblatt zur Position 382/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/sb und rb//sb, als Frächter die Aa, - Kassa-Eingang über € 14.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 282, - Rechnung Nr. 282 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 18, - BVD Nr. 034 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb (siehe dazu auch BVD und Ausfuhranmeldung) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigten, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Durch den mazedonischen Zoll wurden weder Abfertigungen mit dem betreffenden LKW noch Tabaktransporte für diesen Zeitraum erfasst (AS 2223). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen mc, rb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es unmöglich ist, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen mc bereits am in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

58) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/nc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
051
Lübeck
14.800
Evzoni/GR
Ca

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 400/04, siehe auch AS 2435 und AS 4184): - Deckblatt zur Position 400/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/ed und rc//ed, als Frächter die Aa, - Kassa-Eingang über € 18.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 288, - Rechnung Nr. 288 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen mc/nc in Feld 18, - BVD Nr. 051 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und das Gespann mit den Kennzeichen mc/nc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den Kennzeichen mc, nc und rc (h) in Feld 18, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/nc vom . Gemäß dem BVD (siehe auch AS 2435 und AS 4184) war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/nc (siehe dazu auch CMR-Frachtbrief und Versandauftrag) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Evzoni/GR hat gemäß dem BVD der griechische Zollbedienstete JoP mit bestätigt. Dazu als Zeuge im Wege der Amtshilfe am befragt, hat JoP ausgeführt, der LKW habe die Außengrenze der Europäischen Union passiert. Der Zeuge wurde zu diesem Transport bereits im Rahmen der Rechtshilfe für das Landesgericht Koblenz vernommen. Sowohl er als auch seine Dienststelle bestätigen, dass die Ausfuhren nach Mazedonien erfolgt seien. Dem Zollamt lägen die Viertstücke des BVD vor. Gegen JoP wird in Griechenland in der Sache gerichtlich ermittelt (Bericht des Finanzministeriums der Republik Griechenland vom ). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter Kennzeichen mc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum entgegen der Bestätigung durch JoP am BVD (mit den Kennzeichen mc/nc in Feld 11) mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen nc bzw. mc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Es ist unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem im BVD und im CMR-Frachtbrief erfassten gegenständlichen Gespann in Evzoni/GR ordnungsgemäß abgefertigt wurde, weil der LKW mit dem Kennzeichen mc bereits am in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

59) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
071
Lübeck
14.800
Gruskovje/SI
Unterschrift

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 405/04, siehe auch As 1738 ff): - Deckblatt zur Position 405/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/sb, als Frächter die Aa, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 292, - Rechnung Nr. 292 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Telefax Nachricht der G an die SpI betreffend fehlenden Rückschein zum BVD Nr. 071und Übermittlung des BVD, - BVD Nr. 071 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - Rechnung der G an die E vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch ein Gespann mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Gruskovje/SI hat ein nicht identifizierter Zollbeamter des Zollamtes Gruskovje/SI mit bestätigt. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

60) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
104
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Ib

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 416/04, siehe auch AS 1742 ff): - Deckblatt zur Position 416/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc und qc, das zunächst zusätzlich angebrachte Kennzeichen pc ist durchgestrichen), als Frächter ist die Aa erfasst, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 306, - Rechnung Nr. 306 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 104 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt, mit der Eb als Transporteur in Feld 16 bzw. mit den zuletzt erwähnten Kennzeichen in Feld 18 und Feld 23 (h) und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde von DaV mit bestätigt (AS 1259). Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). PrZ ist gemäß den erhobenen Mautdaten am mit dem Gespann über die Staatsgrenze in Walserberg ausgereist, danach am um 23:19 Uhr über Suben wieder eingereist, wurde am um 00:08 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach neuerlich um 15:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist am um 16:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Am wurde er um 01:10 Uhr bei der Einreise in Suben registriert. PrZ hat am in Lübeck Tabak auf das Gespann dc/sb geladen und ist am um 09:08 Uhr über Suben wieder eingereist. Der LKW wurde um 09:55 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder um 20:16 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 21:06 Uhr neuerlich über Suben ausgereist. Im Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () war PrZ mit dem LKW dc/nc bei der G in Lübeck (AS 2798). Er hat dort am neuerlich Tabak geladen. Er konnte im Zeitpunkt der Ausfuhr am damit mit der Zugmaschine dc nicht am Grenzübergang Dobovec sein. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Die in Österreich produzierten Zigaretten wurden auch regelmäßig veräußert. Der als Zeuge vernommene SeW hat ausgesagt, in den Jahren 2003 und 2004 selbst als Fahrer und Kurierbegleiter bzw. Beobachter für eine Vielzahl von Zigarettentransporten aus dem Anwendungsgebiet nach Deutschland eingesetzt gewesen zu sein (AS 3796 ff). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich und in Deutschland produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht, dass an der Produktionsstätte in B noch im Juli 2004 Zigaretten produziert wurden und dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Dagegen, dass der Tabak in Deutschland ausgeladen wurde spricht, dass es in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn macht, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel ist davon auszugehen, dass mit zumindest größerem Grad an Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Um den startete die Zigarettenproduktion in Koblenz. In Köln wurden Zigaretten ab dem produziert. Es ist möglich, dass nicht verarbeiteter Tabak dieses Transportes später zu Produktionsstätten in Deutschland verbracht wurde.

61) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
133
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Ib

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 417/04, siehe auch AS 1746 ff): - Deckblatt zur Position 417/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/sb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 9.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 307 - Rechnung Nr. 307 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 133 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und in Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen dc/sb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 durch das Gespann mit den Kennzeichen dc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

62) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
145
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Ib

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 436/04, sieh auch AS 1751 ff): - Deckblatt zur Position 436/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/qc und rb/tb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 310, - Rechnung Nr. 310 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 145 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt, in Feld 16 ist die Eb als Transporteuer angeführt, in Feld 23 sind die Kennzeichen dc/nc (h) erfasst und - Evidenzblatt mit Siegel des Grenzüberganges Dobovec, erfasst sind die Kennzeichen nc/dc und sb. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespan mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von DaV mit bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaV handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Am hat er als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach B, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am um 21:06 Uhr mit dem LKW dc/nc über Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 12:56 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder in das Anwendungsgebiet eingereist. Der LKW wurde um 13:56 Uhr in Wels-Marchtrenk letztmalig registriert, danach erst wieder am um 13:50 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 14:37 Uhr wieder über Suben ausgereist. Den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt hat er am um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es ist unmöglich, dass der LKW den am 6. August in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am in Dobovec/SI in der Ausreise nach Kroatien gestellt hat, wenn er am in Lübeck neuerlich Tabakfeinschnitt geladen hat. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc, rb, nc und tb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass PrZ den Tabak an Standorten der Bundesrepublik Deutschland abgeladen hat, spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist und danach sofort wieder nach Lübeck um neuerlich Tabak zu laden. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

63) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
164
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Kb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 478/04, siehe auch AS 1760 ff): - Deckblatt zur Position 478/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/sb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten zur Rechnung Nr. 321, - Rechnung Nr. 321 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen mc/sb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16 und den Kennzeichen mc/sb in Feld 18, - BVD Nr. 164 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den erwähnten Kennzeichen in Feld 11 und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerfirma, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichenmc und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht, Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

64) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
173
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Kb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 477/04, siehe auch AS 1756 ff): - Deckblatt zur Position 477/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen dc/qc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 322, - Rechnung Nr. 23 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18, - BVD Nr. 173 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen dc/nc in Feld 11 und - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt und der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen dc/nc (h) eingetragen. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von DaZ mit bestätigt. Die slowenische Generalzolldirektion hat dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ nicht im Zolldienst beschäftigt sind (AS 1264 und AS 2798). Am hat die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mitgeteilt, dass Jb, DaV, DaZ und MiZ entweder nicht existent sind oder niemals beim slowenischen Zoll tätig waren (AS 1256 ff). Bei DaZ handelt es sich sohin um einen angeblichen slowenischen Zollbeamten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). PrZ hat gemäß den erhobenen Mautdaten das Anwendungsgebiet am mit dem LKW dc/nc über Suben verlassen, hat den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt am um 09:49 Uhr über Suben in das Anwendungsgebiet gefahren. Der LKW wurde um 10:34 Uhr in Wels-Marchtrenk, danach um 13:03 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 16:04 Uhr über Spielfeld ausgereist um am um 14:03 Uhr in Spielfeld wieder einzureisen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Auch wenn PrZ am laut Fahrtenschreiber 389 km - die Entfernung von Bremen nach Köln beträgt 403 km - gefahren sein soll (AS 2800), spricht Einiges dagegen, dass er den Tabak dort auch abgeladen hat. Dagegen spricht einerseits der Umstand, dass er nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist und dort ca. drei Stunden verblieben ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Außerdem hat er am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach B, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien ausgeführt wurden (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Am Standort A wurde bis zum vermehrt Strom verbraucht. Am Standort B wurde noch im Juli 2004 vermehrt Strom verbraucht. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

65) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
233
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 493/04, siehe auch AS 1764 ff): - Deckblatt zur Position 493/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/sb und uc/vc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 12.500,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 335, - Rechnung Nr. 335 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 233 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen mc/sb in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16, in Feld 17 sind die Kennzeichen uc/vc (h), in Feld 23 die Kennzeichen mc/sb (h) eingetragen, - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde im verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

66) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
234
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 494/04, siehe auch AS 1769 ff): - Deckblatt zur Position 494/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, erfasst sind die Kennzeichen dc/nc und wc/xc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 336, - Rechnung Nr. 336 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Versandauftrag der G mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc, - BVD Nr. 234 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit ZaP als Lenker des LKW unterfertigt und der Gb als Transporteur (Feld 16), darunter sind die Kennzeichen wc/xc (h) eingetragen (Felder 16 bis 18), in Feld 23 sind die Kennzeichen mc/sb (h) eingetragen - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,20 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW dc/nc am um 09:11 Uhr über Staatsgrenze in Suben eingereist und wurde am um 09:57 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert. Danach wurde der LKW erst wieder am um 10:52 Uhr in Marchtrenk-Wels registriert und ist am um 11:40 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist um am neuerlich Tabak in Lübeck zu laden. Mit dem zuletzt genannten Transport erreichte er erst am wieder Österreich. PrZ konnte demnach unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabak mit dem Gespann dc/nc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben. Insofern ist davon auszugehen, dass die allgemein gehaltenen Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc, nc, wc und xc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Dagegen, dass der Tabak an den Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht einerseits der Umstand, dass PrZ nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist, anstelle auf direktem Weg nach Slowenien auszureisen. Der LKW wurde erst am wieder vom Mautsystem registriert. Außerdem hat PrZ am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach B, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde, spricht auch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

67) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
264
Lübeck
13.900
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 499/04, siehe auch AS 1779 ff): - Deckblatt zur Position 499/04 mit dem Ladeort Lübeck und dem Entladeort Gjilan, erfasst sind die Kennzeichen dc/nc, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 339, - Rechnung Nr. 339 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen nc in Feld 18, - BVD Nr. 264 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und dem Kennzeichen nc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in Feld 23 sind die Kennzeichen dc/nc (h) eingetragen, ZaP als Lenker des LKW hat unterfertigt, - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 13.900,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei jedoch davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist und hat am in Lübeck Tabak geladen. Der LKW ist am um 00:31 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder in das Anwendungsgebiet eingereist und hat sich auf direktem Wege Richtung Y begeben. Der LKW wurde um 01:18 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert. Am hat der LKW dc/nc in Lübeck neuerlich Tabak geladen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. PrZ konnte unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt mit dem Gespann dc/nc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben, wenn er am mit dem LKW dc/nc in Lübeck neuerlich Tabak geladen hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Außerdem hat PrZ am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach B, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht der Umstand, dass PrZ nach Österreich direkt zur SpI gefahren ist. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

68) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
266
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 498/04, siehe auch AS 1774 ff): - Deckblatt zur Position 498/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, erfasst sind die Kennzeichen mc/sb, ein Frächter ist nicht angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 344 - Rechnung Nr. 344 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 266 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen mc/sb (h) in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen mc/sb (h) in Feld 18, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur (Feld 16), in Feld 18 sind die Kennzeichen mc/sb eingetragen, - Rechnung der G vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß den Zollpapieren von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen mc und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Zu diesem Transport mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb wurde versucht Mautdaten abzufragen. Der Transport ist im Mautsystem der ASFINAG nicht erfasst worden. Aus den Verwaltungsakten ergeben sich keine verwertbaren Anhaltspunkte, dass bei den Transporten im Anwendungsgebiet mautpflichtige Straßen vermieden wurden. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall gewesen. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall allerdings "nicht eindeutig" bestimmt werden, vor allem weil der LKW nicht vom Mautsystem erfasst wurde. Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

69) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
288
Lübeck
14.799
Dobovec/SI
tc



Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 526/04, siehe auch AS 1786 ff): - Deckblatt zur Position 526/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, in der Zeile Frächter ist das Kennzeichen dc/nc angeführt, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 354, - Rechnung Nr. 354 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc (h) in Feld 18, - Versandauftrag der G vom beinhaltend die Kennzeichen dc/nc (h), - Rechnung der G an die E vom und - BVD Nr. 288 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen dc/nc (h) in Feld 11. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.799,80 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) "immer" nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen dc) gefahren hat (AS 3527). Aus diesem Grunde wird ihm der gegenständliche Transport zugerechnet. Gemäß den erhobenen Mautdaten wurde der LKW am um 17:33 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder um 18:32 Uhr in Marchtrenk-Wels und hat um 19:18 Uhr das Anwendungsgebiet über Suben verlassen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. PrZ war zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union beim BP-Truckstop in Schwarmstedt/Deutschland (Nähe Hannover) frühstücken (AS 2803). Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichendc und Anhänger/Auflieger mit dem Kennzeichen nc) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen dc und nc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen dc/nc verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen dc bzw. nc keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. PrZ konnte unmöglich den am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnitt mit dem Gespann dc/nc ordnungskonform am an der slowenisch-kroatischen Grenze in der Ausfuhr gestellt haben, wenn er zu diesem Zeitpunkt in Schwarmstedt gefrühstückt hat. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des KlB vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Außerdem hat PrZ am als Zeuge befragt ausgesagt, einmal zur Halle nach Köln am Tag seiner Festnahme und einmal zur Halle nach B, nie aber Tabak nach Koblenz gebracht zu haben, sondern mit dem Tabak immer nach Österreich gefahren zu sein (AS 3753). Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den 14. September herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

70) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
307
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 527/04, siehe auch AS 1790 ff): - Deckblatt zur Position 527/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort, ein Frächter ist nicht angeführt, vermerkt sind die Kennzeichen yb/sb, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter Rechnung Nr. 348, - Rechnung Nr. 348 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen yb/sb (h) in Feld 18, - BVD Nr. 307 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit den Kennzeichen yb/sb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Db als Transporteur, in der oberen Leiste sind die Kennzeichen yb/sb (h) eingetragen, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,10 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am in Spielfeld eingereist, ist nach Y gefahren und um 11:01 Uhr über Suben ausgereist. Der LKW hat am in Lübeck Tabak geladen und ist damit am um 22:11 Uhr über Suben wieder eingereist, wurde letztmalig um 23:08 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach wieder am um 11:22 Uhr in Marchtrenk-Wels und hat das Anwendungsgebiet am über den Karawankentunnel, diesmal mit dem Anhänger/Auflieger zc, verlassen. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Nach der Aktenlage hat der Fahrer TrA mit dem Gespann yb/zc Bitumengemisch vom VeV nach Makedonien transportiert (AS 2803). Der Auflieger sb wurde am in Lübeck neuerlich mit Tabak beladen. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichenyb und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 19. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Y zu fahren und nicht direkt nach Villach, um den LKW mit einer anderen Ware beladen. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

71) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
336
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Lb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 543/04, siehe auch AS 1795 ff): - Deckblatt zur Position 543/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen dc/nc und ad/bd, - Kassa-Eingang über € 3.500,00 betreffend Transportkosten zu Rechnung Nr. 363, - Rechnung Nr. 363 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 336 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und Teilen der zuletzt erwähnten Kennzeichen in Feld 11, - CMR-Frachtbrief von ZaP als Lenker des LKW unterfertigt (Feld 23) mit der Eb als Transporteur in Feld 16, in den Feldern 18 und 19 sind die Kennzeichen dc/nc eingetragen, in Feld 23 die Kennzeichen dc/nc (h), - Rechnung der G an die E vom , - Versandauftrag der G vom mit den Kennzeichen dc/nc und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,65 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

72) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
344
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Lb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 544/04, siehe auch AS 1800 ff): - Deckblatt zur Position 544/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen mc/sb und cd/dd ab Krapina, - Kassa-Eingang über € 23.000,00 betreffend Transportkosten, darunter die Rechnung Nr. 354, - Rechnung Nr. 354 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - BVD Nr. 344 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 11, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Kennzeichen sb des Aufliegers in Feld 18 und Feld 21, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur (Feld 16), in Feld 17 sind die Kennzeichen mc/sb, in Feld 18 die Kennzeichen cd/dd eingetragen, - Rechnung der G an die E vom ; - Versandauftrag der G vom mit dem Kennzeichen sb des Aufliegers und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,25 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit einem Gespann mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb (argumentum: cd/dd ab Krapina, die Nummer des Aufliegers findet sich im BVD, in der Ausfuhranmeldung, im CMR-Frachtbrief in Feld 17 und im Versandauftrag) zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat der LKW das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen, ist am um 02:23 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist und wurde letztmalig um 03:38 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am um 11:18 Uhr in Weißkirchen-KNA1/A25 Passau-Wels und ist um 16:47 Uhr über Suben ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Der LKW war zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabakfeinschnittes aus der Europäischen Union in Deutschland unterwegs. Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Der Auflieger sb wurde am in Lübeck neuerlich mit Tabakfeinschnitt beladen. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Auflieger mit dem Kennzeichen sb zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf den Auflieger mit dem Kennzeichen sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 27. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

73) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
367
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 567/04, siehe auch AS 1805 ff): - Deckblatt zur Position 567/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen yb/sb, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, darunter auch die Rechnung mit der Nr. 374 - Rechnung Nr. 374 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen yb/sb in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 307 mit der SpI als Beförderer in Feld 8 und den Kennzeichen yb/sb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, in Feld 16 ist die Db als Transporteur eingetragen, in Feld 17 und Feld 18 sind die Kennzeichen yb/sb (h) und zusätzlich das Kennzeichen /pc (h) eingetragen - Rechnung der G an die E vom , - Versandauftrag der G vom mit den Kennzeichen yb/sb und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen yb/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Vom Erkenntnisstand sei davon auszugehen, dass der Transport vom und weitere Transporte nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 01:51 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am um 02:23 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 20:38 Uhr in Marchtrenk-Wels, wurde vom 3. bis im Raum Oberösterreich registriert und ist am um 19:05 Uhr über die Staatsgrenze in Suben ausgereist. Der Auflieger mit dem Kennzeichen sb wurde in der Folge für den Transport vom verwendet. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichenyb und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen yb, sb und pc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen yb/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen yb bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 2. bis im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Es macht in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keinen Sinn, ohne Ladung von Köln oder Koblenz nach Österreich weiter zu fahren um dort umzudrehen und neuerlich nach Lübeck zu fahren. Außerdem hat PrZ angegeben, dass er den Tabak immer nach Y gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte, vor allem weil er vom 3. bis im Raum Oberösterreich registriert und am mit dem Auflieger mit dem Kennzeichen sb über die Staatsgrenze in Suben ausgereist ist um neuerlich Tabak zu laden. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

74) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: dc/nc):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
371
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 568/04, siehe auch AS 1810 ff): - Deckblatt zur Position 568/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen dc/nc, - Kassa-Eingang über € 16.000,00 betreffend Transportkosten, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen dc/nc in Feld 18 und in Feld 21, - BVD Nr. 317 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen dc/nc in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom , - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen dc/nc vom und - Transportauftrag (transportni nalog) der SpI an die Aa. Gemäß dem BVD war die SpI der Beförderer. Es hätten 14.800,05 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen dc/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

75) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
379
Lübeck
12.800
Dobovec/SI
Lb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 579/04, siehe auch AS 1814 ff): - Deckblatt zur Position 579/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen mc/sb und mc/xc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 367, - Rechnung Nr. 367 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 ohne Datum, - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 11, - CMR-Frachtbrief mit der Gb als Transporteur in Feld 16 und - Rechnung der G an die E vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 12.800,00 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Der als Zeuge befragte IgK hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass er die Sendungen persönlich abgefertigt hat; ebenso hat er die Echtheit des Stempels und der Unterschrift auf den Dokumenten bestätigt. Aus den Dokumenten selbst gehe hervor, dass die Ware die Europäische Union verlassen hat (AS 3568 f). Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass IgK bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, IgK habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass IgK durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen IgK wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge konnte sich im Wesentlichen an die Sendung nicht erinnern, konnte nicht zusichern, die Sendung kontrolliert zu haben, jedenfalls sei auf den Zolldokumenten seine Unterschrift und sein Name angebracht. Gemäß den erhobenen Mautdaten hat das Gespann das Anwendungsgebiet am über die Staatsgrenze in Suben verlassen, hat am in Lübeck Tabak geladen, ist am um 08:33 Uhr über die Staatsgrenze in Walserberg wieder eingereist und wurde um 08:49 Uhr in Wallersee-Thalgau, danach neuerlich um 10:53 Uhr in Thalgau-Wallersee und um 12:19 Uhr in Wels-Marchtrenk registriert, danach am um 19:09 Uhr in Marchtrenk-Wels und ist um 19:58 Uhr in über Suben ausgereist. Das Gespann hat am in Lübeck neuerlich Tabak geladen und ist damit am über Suben eingereist und hat sich am 13. und in Österreich - auch im Bereich Y - aufgehalten und ist erst am über Spielfeld ausgereist. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, war gemäß der erhobenen Mautdaten zu prüfen, ob es weitere Gründe dafür gibt, dass dieser danach angefallene Transport im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Gemäß dem Speditionsakt hingegen soll der LKW mit dem Anhänger/Auflieger xc weiter gefahren sein. Dem ist entgegen zu halten, dass der LKW zum Zeitpunkt der angeblichen Ausfuhr () des am in Lübeck verladenen Tabaks in Österreich unterwegs war. Es ist daher unmöglich, dass der am in Lübeck verladene Tabakfeinschnitt am mit dem Gespann ordnungskonform aus der Europäischen Union ausgeführt wurde. Insofern ist davon auszugehen, dass die Angaben des IgK vom , er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht, falsch sind. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen mc und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Zu den angeblichen Ausfuhren über slowenische Zollstellen hat die slowenische Zollgeneraldirektion dem Zollamt Frankfurt/Main am mitgeteilt, dass der gegenständliche Transport und weitere Transporte (in der Anfrage wurde sowohl das Kennzeichen des LKW als auch jenes des Anhängers/Aufliegers mitgeteilt) nie nach Kroatien oder in den Kosovo gelangt sind (AS 1258). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc, sb und xc) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am 13. und im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnitt durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

76) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: yb/nc):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
398
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
Lb

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 592/04, siehe auch AS 1821 ff): - Deckblatt zur Position 592/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen yb/ed, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten betreffend auch die Rechnung Nr. 376, - Rechnung Nr. 376 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.500,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen yb/fd in Feld 21, - BVD Nr. 379 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen yb/fd in Feld 11, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen yb/fd. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit vermutlich den Kennzeichen yb/nc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von IgK mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz oder Köln geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

77) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: mc/sb):


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Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
421
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 594/04, siehe auch AS 1825 ff): - Deckblatt zur Position 594/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen mc/sb, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 378, - Rechnung Nr. 378 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen mc/sb in Feld 21, - BVD Nr. 421 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und mit den Kennzeichen mc/sb in Feld 11 und - Rechnung der G vom . Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,30 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit den Kennzeichen mc/sb zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Am teilte die Staatsanwaltschaft der Republik Slowenien mit, dass KlB bestätigt hat, die Ausfuhrbestätigung erteilt zu haben. Es habe sich der Verdacht erhärtet, KlB habe im Rahmen seiner Tätigkeit für den slowenischen Zoll zu Unrecht Ausfuhren von Tabak aus der Europäischen Union bestätigt (AS 1256 ff). Der als Zeuge befragte KlB hat am im Allgemeinen ausgeführt, dass die Stempel auf den ihm vorgelegten Zollerklärungen seine zu sein schienen und echt wären. Er habe beim Austritt der LKW diese gewöhnlich nicht untersucht (AS 3562). Das Finanzministerium der Republik Slowenien hat am berichtet, dass KlB durch das Zollamt Celje als Zeuge befragt wurde. Dem Zeugen KlB wurde am eine Tabelle mit Exportdeklarationen, darunter die gegenständliche vorgehalten. Der Zeuge hat alle an ihn gerichteten Fragen dahingehend beantwortet, dass er diese nicht beantworten kann, weil gegen ihn als Beschuldigten in der gleichen Causa beim Bezirksgericht Pettau/Ptuj ein Strafverfahren laufe. Dazu habe ihm sein Anwalt geraten. PrZ hat als Zeuge befragt in seiner Vernehmung am angegeben, dass er im Auftrag seines Chefs (Anmerkung: AdD) den Tabak "immer" nach Y (Anmerkung: entgegen seinen Ausführungen als Beschuldigter am  - AS 457 f) gebracht hat, wo der Tabak umgeladen wurde. Er ist dann entweder zurück nach Lübeck Tabak laden oder mit dem Zug zu seiner Lebensgefährtin nach Ljubljana gefahren. Einmal hat er den Tabak zu einer Lagerhalle in Österreich gebracht und ist dabei AdD nachgefahren. Nie jedoch hat er den Tabak in den Kosovo verbracht (AS 3751 f). Am hat er als Zeuge befragt erklärt, dass er meistens den oc (altes Kennzeichen: dc) gefahren hat (AS 3527). Aus diesem Grund wird der Transport PrZ zugerechnet. Gemäß dem Missionsbericht der Europäischen Kommission Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) vom (AS 4489 ff) ist die E in den Zollunterlagen des Handelsministeriums im Kosovo nicht verzeichnet. Für eine E sind Einfuhren von Tabak oder Tabakerzeugnissen nicht registriert. Die angeführte Adresse wurde aufgesucht und wurden dort ein Kaufhaus und ein desolates Gebäude ohne jeden Bezug zu einer E vorgefunden (AS 4490 f). Nach dem Ergebnis der durch das Finanzministerium der Republik Kroatien gewährten Amtshilfe ist als gesichert zu betrachten, dass keiner der fraglichen beim Zollamt Lübeck zur Ausfuhr aus der Europäischen Union abgefertigten Transporte mit Tabakfeinschnitt der G an die E, soweit die Ausfuhr nach Kroatien in den Jahren 2004 und 2005 bescheinigt wurde, je nach Kroatien eingeführt worden ist (AS 1058). Nach Mitteilung des Finanzministeriums der Republik Kroatien vom hat es mit dem verfahrensgegenständlichen Beförderungsmitteln (LKW mit dem Kennzeichen mc und Auflieger mit dem Kennzeichen sb) zum fraglichen Zeitpunkt keine Einfuhr von Tabak und Tabakerzeugnissen gegeben (AS 2946 ff, insbesondere AS 2951). Anlässlich der Mission Kosovo wurden auch sechzig auf Exportpapieren aufscheinende Kennzeichen überprüft. Mit diesen Fahrzeugen/Anhängern/Aufliegern sollen die benötigten Materialien für die Herstellung von Zigaretten (darunter Tabakfeinschnitt) in den Kosovo zu dort angeblich aktiven Firmen transportiert worden sein. Das UNMIK Customs Service hat anhand der dort aufliegenden Datenbanken geprüft, ob mit den bekanntgegebenen sechzig Kennzeichen im Zeitraum vom bis zum Importe stattgefunden haben. Die Prüfung dieser Dateien ergab, dass mit den abgefragten Kennzeichen (darunter die Kennzeichen mc und sb) zwar Importe stattfanden, jedoch nicht für die genannten Materialien (AS 2324 f). Der in Lübeck am auf das Gespann mit den Kennzeichen mc/sb verladene verbrauchsteuerpflichtige Tabakfeinschnitt hat den Bestimmungsort nicht erreicht. Es hat im Zeitraum vom bis zum mit den Beförderungsmitteln mit den Kennzeichen mc bzw. sb keine Importe von Tabakfeinschnitt in den Kosovo gegeben. Gemäß den erhobenen Mautdaten ist der LKW am über die Staatsgrenze in Suben ausgereist, hat am in Lübeck Tabak geladen und ist am um 16:16 Uhr über die Staatsgrenze in Suben wieder eingereist, wurde am um 17:03 Uhr letztmalig in Wels-Marchtrenk registriert, danach erstmalig wieder am um 14:38 Uhr in Marchtrenk-Wels und an diesem Tag letztmalig um 16:14 Uhr im Bereich Wels-Marchtrenk. Danach wurde der LKW neuerlich am um 14:39 Uhr im Bereich Muldenstraße-Leonding registriert und ist am um 00:31 Uhr über Spielfeld ausgereist. Ab wurden Zigaretten auch in Koblenz produziert. Da gemäß dem Stromverbrauch am Standort A Zigaretten nur bis Ende Juni 2004 und am Standort B Zigaretten nur noch im Juli 2004 erzeugt wurden, ist zu überlegen, ob dieser danach angefallene Transport in der Bundesrepublik Deutschland oder im Anwendungsgebiet entzogen wurde. Wie bereits ausgeführt, stimmt der in den verfahrensgegenständlichen Bescheiden zitierte § 24 Abs. 2 Satz 1 TabStG mit § 18 Abs. 2 Satz 1 des deutschen Tabaksteuergesetzes überein. Beide Bestimmungen sind die Umsetzung des besonderen Falles des Art. 20 Abs. 3 der Systemrichtlinie wonach dann, wenn die Erzeugnisse bei nicht feststehendem Ort der Zuwiderhandlung den Bestimmungsort nicht erreicht haben, die Erhebungskompetenz wieder dem Abgangsmitgliedstaat zufällt. Beide Bestimmungen sind richtlinienkonform so auszulegen, dass in dem Fall, dass verbrauchsteuerpflichtige Waren nicht am Bestimmungsort eingetroffen sind und im Steuergebiet festgestellt wird, dass sie bei der Beförderung aus einem Steuerlager eines anderen Mitgliedstaates dem Steueraussetzungsverfahren entzogen worden sind und der Ort der Zuwiderhandlung oder Unregelmäßigkeit nicht festgestellt werden kann, sie als im Abgangsmitgliedstaat (im Gegenstande Deutschland) entzogen gelten. Bei den Lieferungen, die in den Zeitraum fallen, in dem in Österreich nicht mehr produziert wurde, sondern nur mehr in Deutschland an den Standorten Koblenz bzw. Köln produziert wurde, ist daher zunächst festzustellen, ob die verbrauchsteuerpflichtigen Waren den Bestimmungsort erreicht haben. Dies ist im Gegenstande nicht der Fall. Danach käme die Erhebungskompetenz dem Mitgliedstaat Deutschland zu, es sei denn, der Ort der Zuwiderhandlung kann im Einzelfall eindeutig bestimmt werden. Dagegen, dass der Tabak an Standorten in der Bundesrepublik Deutschland abgeladen wurde spricht einerseits der Umstand, dass der LKW am vom 13. bis 14. Oktober im Bereich der SpI wahrgenommen wurde. Mit dem LKW wurde in den darauf folgenden Tagen augenscheinlich Ware in den Bereich Wien speditiert. Dagegen spricht auch noch, dass die Produktionshalle in B noch bis Dezember 2004 tatsächlich zur Lagerung benutzt wurde (AS 2012 bis AS 2097 und AS 5129). Das Mietverhältnis wurde zwar im Dezember 2004 beendet, die Miete wurde aber bis August 2005 weiter bezahlt (AS 3494). Bis zur Einrichtung der illegalen Produktionsstätte in Köln am bestand aufgrund der begrenzten Räumlichkeiten und Lagerkapazität in Koblenz keine tatsächliche Möglichkeit größere Mengen Tabak zu lagern. Es musste sogar für die dort produzierten Zigaretten ein Zwischenlager in Lahr benutzt werden (AS 5128). Der Ort der Zuwiderhandlung konnte im verfahrensgegenständlichen Fall eindeutig als im Anwendungsgebiet gelegen ermittelt werden, vor allem weil AdD selbst ausgesagt hat, den Tabak im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren zu haben. AdD selbst hat im Zuge der Befragung zu Markenschutzverletzungen immer wieder davon gesprochen, dass er damit und mit der Produktion von Zigaretten nichts zu tun gehabt hat, sondern im Auftrag des Bf Tabak zu Lagerhallen geliefert hat (AS 2194 f und AS 3614). Bei diesem Tabaktransport ist bei einer Bewertung der diesen Transport betreffenden Beweismittel davon auszugehen, dass der Entzug des Tabakfeinschnittes durch AdD oder ihm zurechenbar, weil er den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf fast immer - einmal ist er vorausgefahren - zu den Standorten der illegalen Fabriken geliefert hat - um den herum im Anwendungsgebiet erfolgte. Weil AdD den Tabakfeinschnitt im Auftrag des Bf zu den Lagerhallen gefahren hat, hat sich der Bf am Entzug beteiligt. Weil ab Juli 2004 Zigaretten in Österreich nicht mehr produziert wurden und ab dem Zigaretten in Koblenz und ab dem Zigaretten in Köln produziert wurden ist es nahe liegend, dass dieser eindeutig im Anwendungsgebiet entzogene Tabak in der Folge möglicherweise zu den illegalen Herstellungsbetrieben in der Bundesrepublik Deutschland verbracht wurde.

78) Zum Transport vom (LKW-Kennzeichen: gd/ed):


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum
BVD
Abgangszollst.
kg netto
Ausgangszollst.
Datum
Zollbeamter
434
Lübeck
14.800
Dobovec/SI
tc

Bei der SpI und bei weiteren Erhebungen wurden unter anderen die nachfolgend angeführten Unterlagen sichergestellt (Ordner InD Tabak II Position 595/04; siehe auch AS 552 ff und AS 1829 ff): - Deckblatt zur Position 595/04 mit Lübeck als Ladeort und Gjilan als Entladeort und mit der Aa als Frächter, vermerkt sind die Kennzeichen gd/qc, - Kassa-Eingang über € 18.000,00 Transportkosten, darunter auch die Rechnung Nr. 380, - Rechnung Nr. 380 der SpI an die E betreffend Frachtpauschale über € 3.000,00 vom , - Ausfuhranmeldung mit der G als Versender/Ausführer, der E als Empfänger, den Kennzeichen gd/qc in Feld 21, - BVD mit der Nr. 434 mit der SpI als Beförderer in Feld 9 und den Kennzeichen gd/qc in Feld 11, - CMR-Frachtbrief, als Transporteuer ist in Feld 16 die Eb, in Feld 18 sind die Kennzeichen mc/sb (h) eingetragen, - Rechnung der G an die E vom und - Versandauftrag der G mit den Kennzeichen dc/qc. Gemäß dem BVD war die SpI Beförderer. Es hätten 14.800,15 kg Tabakfeinschnitt GM4 mit dem Gespann mit vermutlich den Kennzeichen dc/qc zur Empfängerin, der E verbracht werden sollen. Die Ausfuhr über die Ausgangszollstelle Dobovec/SI wurde gemäß dem BVD von KlB mit bestätigt. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH entfaltet ein rechtskräftiges Strafurteil im Fall der Verurteilung bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandelementen zusammen setzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtsprechung durch die Verwaltung gleich kommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (). Der Unabhängige Finanzsenat ist im verfahrensgegenständlichen Fall damit an die Feststellungen des am zur Zl. ooooo. rechtskräftig gewordene Urteiles des Landgerichtes Koblenz gebunden. Im Urteil wurde auf Seite 7f ausgeführt, dass der Transport vom nach Koblenz geliefert und damit dem Steueraussetzungsverfahren entzogen und nachfolgende zu Zigaretten verarbeitet wurde (AS 4865 v). Der Ort der Zuwiderhandlung wurde verfahrensgegenständlichen Fall durch ein Strafgericht bindend rechtskräftig festgestellt. Bei diesem Tabaktransport ist daher davon auszugehen, dass der Entzug nicht im Anwendungsgebiet erfolgte.

Aus den dargelegten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der Tabaksteuer und der Säumniszuschläge:

Menge des entzogenen Tabakfeinschnitts: Siebenundvierzig LKW-Transporte (fortlaufende Zahlen der Auswertung und Bewertung der verfahrensgegenständlichen Tabaktransporte im Besonderen: 13 bis 40, 42 und 43, 46 und 47, 51, 54 bis 56, 60, 62, 64, 66 und 67, 69 und 70, 72 und 73, 75 und 77) mit insgesamt 600.757,50 kg Tabakfeinschnitt.

Maßgebender Zeitraum: bis .

Steuersatz: Der Steuersatz für Tabakfeinschnitt hat gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 TabStG im maßgebenden Zeitraum 47% des Kleinverkaufspreises betragen.

Kleinverkaufspreis: Heranzuziehen ist wie bisher der geschätzte Kleinverkaufspreis; dieser wurde auf der Basis des niedrigsten veröffentlichten Kleinverkaufspreis für Tabakfeinschnitt "American Blend" der Sorte "Brookfild mild" mit € 74,50 je kg Tabakfeinschnitt ermittelt.

Berechnung der Tabaksteuer: Bemessungsgrundlage sind 600.757,50 kg Tabakfeinschnitt. Als Kleinverkaufspreis ergibt sich ein Betrag von € 44.756.433,75. Darauf lasten 47% Tabaksteuer, damit € 21.035.523,86 Tabaksteuer.

Berechnung des Säumniszuschlages: Der Säumniszuschlag beträgt gemäß § 217 Abs. 2 BAO 2% der nicht zeitgerecht entrichteten Tabaksteuer im Betrage von € 21.035.523,86, damit € 420.710,48.

Klagenfurt am Wörthersee, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 24 Abs. 2 TabStG 1995, Tabaksteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 704/1994
Art. 20 Abs. 3 SystemRL, RL 92/12/EWG, ABl. Nr. L 76 vom S. 1
Schlagworte
Systemrichtlinie
Steueraussetzungsverfahren
Unregelmäßigkeit
Bestimmungsort nicht erreicht
Erhebungskompetenz

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at