Keine Vorschreibung einer Abgabenerhöhung, wenn für den Abgabengläubiger kein Zinsverlust eingetreten ist.
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0043-Z2L/12 |
ZRV/0060-Z2L/12 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der ABC, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/01718/2012, betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung entfällt.
Im Übrigen bleibt der angefochtene Bescheid unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom , CRN 11AT800000IVD5TPB2, hat das Zollamt Innsbruck für insgesamt 14 Packstücke "Playstation 3" mit einem Gesamtwert von 221.250,00 € gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L302/1) idgF (ZK) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 idgF (ZollR-DG) Eingangsabgaben in der Höhe von insgesamt 44.370,00 € (Einfuhrumsatzsteuer) festgesetzt und der Beschwerdeführerin (Bf.) zur Entrichtung vorgeschrieben.
Mit Bescheid vom , Zl. 920000/001333/2012, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt den genannten Betrag gemäß Art. 236 ZK in Verbindung mit § 82 ZollR-DG von Amts wegen mit der Begründung erstattet, dass der Abgabenbetrag im Zeitpunkt der Zahlung nicht gesetzlich geschuldet gewesen sei, weil im vorangegangenen Versandverfahren der Zollbehörde von der Bf. als zugelassene Empfängerin in der Ankunftsanzeige TR200 ein unzutreffender Warenort genannt worden sei, was zur Folge gehabt habe, dass die Einfuhrzollschuld nicht erst nach Art. 201 Abs. 1 lit. a ZK durch Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern bereits nach Art. 203 ZK wegen Entziehung einer einfuhrabgabenpflichtigen Ware aus der zollamtlichen Überwachung entstanden sei.
Diesen Entscheidungsgründen wurde vom Zollamt Feldkirch Wolfurt mit dem Bescheid vom , Zl. 920000/01333/01/2012, dadurch Rechnung getragen, dass die Eingangsabgaben in der Höhe von 44.370,00 € an Einfuhrumsatzsteuer nach dem Zollschuldentstehungstatbestand des Art. 203 Abs. 1 ZK neu festgesetzt und gemeinsam mit einer auf § 108 ZollR-DG gestützten Abgabenerhöhung von 509,15 € an die Bf. zur Vorschreibung gelangten.
Gegen diesen Bescheid hat die Bf. mit Schriftsatz vom fristgerecht den Rechtsbehelf der Berufung erhoben und darin grundsätzlich den von der Abgabenbehörde ermittelten Sachverhalt der Angabe eines falschen Warenortes bestätigt, im Übrigen aber darauf hingewiesen, dass die vorgeschriebene Einfuhrumsatzsteuer im Zuge einer "Direktbuchung" fristgerecht entrichtet worden sei. Es wäre daher sinnwidrig, einem Zollschuldner eine Abgabenerhöhung als Säumnissanktion vorzuschreiben, wenn bereits im Zuge der Anmeldung vom , CRN 11AT800000IVD5TPB2, die Abgaben in der Höhe von 44.370,00 € festgesetzt und auch eingehoben worden seien. Dieser Rechtsstandpunkt finde sich nicht nur in der Rechtsprechung des Unabhängigen Finanzsenates, sondern auch in der Rechtsdokumentation des Finanzministeriums, wonach für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung allein der Umstand entscheidend sei, dass es in Folge einer verspäteten Vorschreibung bzw. der damit einhergehenden Einziehung zu einem Zinsverlust für die Abgabenbehörde gekommen sei, weil diese nicht über den Abgabenbetrag verfügen habe können. Dagegen sei in all jenen Fällen, in denen die Abgabenbehörde keinen Zinsverlust erlitten hat, auch keine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid insoweit zu berichtigen und die Abgabenerhöhung in der Höhe von 509,15 € zu erstatten.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 920000/01718/2012, hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Berufung abgewiesen und dies zu der allein strittigen Frage der Vorschreibung einer Abgabenerhöhung damit begründet, dass gemäß § 108 Abs. 1 in Verbindung mit § 80 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung immer dann zu entrichten sei, wenn der Abgabenbetrag nicht fristgerecht entrichtet worden ist und die Säumnis mehr als 5 Tage beträgt. Im vorliegenden Fall beziehe sich die nicht fristgerechte Entrichtung der Abgaben auf den Zeitraum vom Zeitpunkt der Zollschuldentstehung gemäß Art. 203 ZK, bei dem es sich auch um den Fälligkeitszeitpunkt handle, bis zum Zeitpunkt der buchmäßigen Erfassung. Nachdem die ursprünglich mit Bescheid vom , CRN 11AT800000IVD5TPB2, festgesetzten Abgaben als nicht geschuldet anzusehen seien und daher erstattet wurden, könne bis zum Ergehen des Nachforderungsbescheides vom , Zl. 920000/01333/01/2012, keine Abgabenentrichtung festgestellt werden.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtet sich die gemäß Art. 243 Abs. 2 lit. b, Art. 245 ZK in Verbindung mit § 85c ZollR-DG fristgerecht beim Unabhängigen Finanzsenat eingebrachte Beschwerde vom , worin die Bf. nach Darstellung des Sachverhaltes und des Verfahrensganges den Antrag auf Bescheidberichtigung und die Erstattung der Abgabenerhöhung in Höhe von 509,15 € unter Hinweis auf die Rechtsprechung des UFS im Wesentlichen damit begründet, dass die Festsetzung einer Abgabenerhöhung als Säumnissanktion im Sinne von Säumniszinsen nur in jenen Fällen in Betracht käme, in denen die Abgabenbehörde tatsächlich einen Zinsnachteil erlitten habe. Ist dagegen kein Zinsverlust eingetreten, sei auch die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung unzulässig. Nur dann, wenn die Zollschuld zunächst nicht oder in zu niedriger Höhe vorgeschrieben wurde, sei für den unerhoben gebliebenen Teil die Abgabenerhöhung zu fordern. Dies treffe aber im verfahrensgegenständlichen Fall nicht zu, weil weder eine verspätete, noch eine geänderte buchmäßige Erfassung stattgefunden habe.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Entsteht, außer in den Fällen des Abs. 2, eine Zollschuld nach den Art. 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld gemäß Art. 220 ZK nachzuerheben, dann ist eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und dem der buchmäßigen Erfassung, bei Nacherhebung gemäß Art. 220 ZK zwischen der Fälligkeit der ursprünglich buchmäßig erfassten Zollschuld und der buchmäßigen Erfassung der nachzuerhebenden Zollschuld an Säumniszinsen angefallen wäre. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Zollbehörde selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft (§ 108 Abs. 1 ZollR-DG). § 80 Abs. 1 leg.cit. ist sinngemäß anwendbar. § 105 leg.cit. bleibt unberührt.
Nach den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die dritte ZollR-DG-Novelle sollte mit dieser Gesetzesbestimmung insofern eine Gesetzeslücke geschlossen werden, als bisher in den Fällen einer Zollschuld, deren Entstehung zunächst unentdeckt geblieben ist, oder aber einer Zollschuld, die zunächst in unrichtiger Höhe vorgeschrieben wurde, für den Zeitraum bis zur buchmäßigen Erfassung bzw. der buchmäßigen Erfassung in richtiger Höhe keinerlei Säumnissanktion vorgesehen war. Dadurch war ein solcher Zollschuldner besser gestellt als jene, die nach Vorschreibung der Zollschuld für jede Säumigkeit gemäß § 80 ZollR-DG Säumniszinsen zu entrichten hatten. Eine entsprechende Säumnissanktion erschien daher im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz geboten (vgl. 916 BlgNR XX.GP).
Der EuGH hat mit seinem Urteil vom , Rs. C-91/02, die Zulässigkeit der Erhebung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG dem Grunde nach mit dem Gemeinschaftsrecht als vereinbar erachtet.
Voraussetzung für die Vorschreibung einer Abgabenerhöhung nach § 108 ZollR-DG ist unter anderem, dass der Zinssatz unter Bedingungen festgesetzt wird, die denjenigen entsprechen, die nach nationalem Recht für Verstöße gleicher Art und Schwere gelten, wobei die Sanktion jedenfalls wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein muss.
In seinem Erkenntnis vom , 2003/16/0479, hat der VwGH festgestellt, dass eine Abgabenerhöhung jedenfalls dann dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz widerspricht, wenn die Verantwortlichkeit für die verspätete Erhebung der Zollschuld ausschließlich der Zollverwaltung zuzurechnen ist. Wenn und soweit die Zollbehörde daher selbst ein überwiegendes Verschulden an der Entstehung der Zollschuld oder an der Nacherhebung oder am entstandenen Nebenanspruch trifft, ist keine Abgabenerhöhung vorzuschreiben (§ 108 Abs. 1 letzter Satz ZollR-DG).
Nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung kommt der Abgabenerhöhung die Funktion von "Säumniszinsen" zu ().
Daraus folgt, dass die Abgabenerhöhung bei Vorliegen der Voraussetzungen unabhängig davon vorzuschreiben ist, ob die Partei an der Nacherhebung ein Verschulden trifft oder nicht. Entscheidend ist allein der Umstand, dass es in Folge der verspäteten Vorschreibung bzw. der damit einhergehenden Einziehung zu einem Zinsverlust für die Zollbehörde gekommen ist, weil diese nicht über den Abgabenbetrag verfügen konnte.
In Fällen, in denen die Abgabenbehörde keinen Zinsverlust erlitten hat, ist auch keine Abgabenerhöhung vorzuschreiben. Nur dann, wenn die Zollschuld zunächst nicht oder in zu niedriger Höhe vorgeschrieben wurde, ist für den unerhoben gebliebenen Teil die Abgabenerhöhung zu fordern.
Es würde dem Sinn und Zweck dieser Norm widersprechen, einem Zollschuldner eine Abgabenerhöhung als Säumnissanktion vorzuschreiben, wenn keine verspätete buchmäßige Erfassung erfolgte und für den Abgabengläubiger auch kein Zinsnachteil eingetreten ist. Ob der Sachverhalt von der Zollbehörde im Nachhinein unter einen anderen Zollschuldtatbestand subsumiert wurde, kann in diesem Zusammenhang keine Rolle spielen (vgl. GZ. ZRV/0097-Z2L/08).
Der Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt, Zl. 920000/01718/2012, war daher Folge zu geben und der angefochtene Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Vorschreibung der Abgabenerhöhung entfällt.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 108 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at