Aussetzung der Vollziehung gem. Art. 244 Zollkodex iVm § 212a BAO
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der DT GmbH (vorm. TW Ges.m.b.H.), XXXYY, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt, 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-26, betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art. 244 Zollkodex, entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid (= Berufungsvorentscheidung vom ) bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit (auf § 119 Abs.1 ZollR-DG iVm § 6 ZollR-DV gegründetem) Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-13, hat das Zollamt Wien dem (ursprünglich als "Ersuchen um Erlass von Sicherungsmaßnahmen" iSd Richtlinie 76/308/EWG, Art. 13, vom Hauptzollamt Landshut zu GZ. ZVD 392-Z 4608 B -AT 57/08) an das Zollamt Wien gerichteten Beitreibungsersuchen der deutschen Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll in Hannover, Deutschland) vom die im (dem Ersuchen beigeschlossen gewesenen) Vollstreckungstitel (= Rückstandsanzeige des Hauptzollamtes Landshut vom , GZ. RK-0000-012761-09-1997-7500) ausgewiesenen, gegen die TW Ges.m.b.H. (ab "DT GmbH") bestehenden Abgabenforderungen iHv insgesamt € 687.565,25, davon € 95.031,89 an Zoll, € 127.218,25 an Einfuhrumsatzsteuer, € 465.225,83 an Säumniszuschlag und € 89,28 an Kosten, anerkannt und in Österreich für vollstreckbar erklärt.
Die genannte (durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in Innsbruck, vertretene) Abgabepflichtige erhob gegen diesen (ihr am zugestellten) Bescheid mit (per Telefax an das Zollamt Wien gerichteter) Eingabe vom fristgerecht vollumfänglich Berufung "an den Unabhängigen Finanzsenat/Außenstelle Wien" und beantragte darin die Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch das Zollamt Wien im Wege einer Berufungsvorentscheidung bzw. durch den Unabhängigen Finanzsenat.
Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000785346/2008-20, wies das Zollamt Wien diese Berufung als unbegründet ab.
Gegen diese (am dem obgenannten Vertreter der Berufungswerberin bekanntgegebene) Berufungsvorentscheidung wurde (wiederum durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid als deren Vertreter) rechtzeitig mit (mittels an das Zollamt Wien gerichtetem Telefax eingebrachter) Eingabe vom Beschwerde erhoben, worin beantragt wurde, den angefochtenen Bescheid des Zollamtes Wien vom , Zl. "100000/85346/2008-13" (richtig: 100000/85346/2008-20) aufzuheben, in eventu die angefochtene Berufungsvorentscheidung "im Wege des § 68 Abs.4 Z.1 AVG für nichtig zu erklären."
Die oberwähnte Eingabe vom enthielt außerdem einen Antrag auf "Zuerkennung aussetzender Wirkung nach § 212a BAO (Art.244 Zollkodex)". Dieser wurde wie folgt näher ausgeführt: Der Art.244 Zollkodex ermächtige die Zollbehörde, die Vollziehung ihrer Entscheidung ganz oder teilweise auszusetzen, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung habe oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Diese beiden Bedingungen müssten alternativ vorliegen. Im Anlassfall träfen beide Bedingungen zu: Zum einen ergebe sich aus ihrem Beschwerdevorbringen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides, zum anderen würde die vorzeitige Vollstreckung der Gesamtsumme der aushaftenden Abgabenschuld (€ 687.565,25) den wirtschaftlichen Ruin des Transportunternehmens bedeuten; eine Fortführung des Betriebes wäre ausgeschlossen, sodass es bei Abweisung des Antrags zu einem unersetzbaren Schaden für die Betroffene käme. Es werde daher beantragt, der (zugleich) eingebrachten Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und das gegenständliche Beitreibungsverfahren des Zollamtes Wien zu Zl. 100000/85346/2008-13 auszusetzen.
Nachdem die (an die Antragstellerin gerichtete) Aufforderung des Zollamtes Wien vom , entweder eine Sicherheitsleistung (in Form eines Barerlags, einer Bankgarantie oder eines Sparbuchs) zu erbringen oder Unterlagen zum Beweis dafür, dass die Antragstellerin keine Sicherheit leisten könne, ohne in ernste Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art zu kommen, vorzulegen, erfolglos geblieben war, wies das Zollamt Wien in seinem Bescheid vom , Zl. 100000/85346/2008-23, den Vollziehungsaussetzungsantrag vom gem. Art.244, 245 Zollkodex iVm § 212a BAO ab, und zwar mit folgender Begründung: Gem. Art.244 Zollkodex sei bei begründeten Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung oder im Fall, dass dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte, deren Vollziehung ganz oder teilweise von den Zollbehörden auszusetzen. Bewirke die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhrabgaben, so sei die Vollziehungsaussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen, wobei diese allerdings dann nicht gefordert zu werden brauche, wenn dies auf Grund der Lage des Abgabenschuldners zu ernsten wirtschaftlichen oder sozialen Schwierigkeiten führen könnte. Im gegenständlichen Fall habe das Zollamt Wien (als zuständige Zollbehörde) weder einen begründeten Zweifel an der Rechtmäßigkeit seiner (angefochtenen) Entscheidung noch sei die geforderte Sicherheitsleistung erbracht worden.
Gegen diesen Bescheid erhob die Fa. TW Ges.m.b.H. (durch ihren Vertreter Rechtsanwalt Dr. Bernhard Haid) mit (beim Zollamt Wien per Telefax eingebrachter) Eingabe vom fristgerecht Berufung, in der sie im Wesentlichen beantragte, ihrem Aussetzungsantrag vom stattzugeben. Es bestünden insofern begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung, als dem Vollstreckungstitel ein (noch) angefochtener Rechtsakt (offene Nichtzulassungsbeschwerde der Betroffenen an das Bundesfinanzgericht in Deutschland) zu Grunde liege, wobei auch in absehbarer Zeit nicht mit dem Eintritt der Rechtskraft zu rechnen sei. Zudem handle es sich beim vorliegenden Vollstreckungstitel nicht um einen (in der Exekutionsordnung geforderten) "Rückstandausweis", sondern um eine "Rückstandsanzeige" und somit nicht um einen tauglichen Exekutionstitel iSd der Exekutionsordnung. Des Weiteren würde der Rückstandsausweis großteils keine direkten Steuern betreffen, sondern Säumniszuschläge, von denen aus dem Rückstandsausweis weder ersichtlich sei, ob sie auch gerechtfertigt seien noch wie sie berechnet worden seien. Im Übrigen habe das Zollamt im angefochtenen Bescheid ihre Einwendungen in Bezug auf die grenzüberschreitende Vollstreckbarkeit nicht berücksichtigt. Es lägen somit jedenfalls begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausgangsentscheidung vor bzw. sei die Frage Rechtmäßigkeit der endgültigen Vollstreckbarkeit des Rückstandsausweises bislang keiner endgültigen Klärung zugeführt worden. In Bezug auf den "unersetzbaren Schaden" werde der Jahresabschluss 2011 der HVPS GmbH in Oberpullendorf vorgelegt und dazu ergänzend bemerkt, dass auf Grund der bestehenden Abgabenforderung des deutschen Zollamtes Landshut in der Bilanz eine entsprechende Rückstellung gebildet habe werden müssen, die das Betriebsergebnis besonders negativ beeinflusse. Dieses negative Bilanzergebnis habe Auswirkungen auf Bank-und Versicherungskonditionen, was wiederum eine negative Geschäftsentwicklung zur Folge gehabt habe. Dazu sei eine prekäre Entwicklung der Transportwirtschaft (Preisdruck auf die erzielbaren Frachtpreise durch Marktöffnung) gekommen, der seitens der Berufungswerberin nur durch Reduzierung des Anlagevermögens (Verwertung von LKW) und Abbau des Fahrpersonals begegnet werden habe können. Daher könne zurzeit die verlangte Sicherheitsleistung weder aus dem Unternehmen selbst (mangels Vorhandensein von Vermögen) noch durch Fremdfinanzierung (keine Bereitschaft eines Bankinstituts zur Übernahme der Finanzierung) aufgebracht werden. Die wirtschaftlichen Schwierigkeiten seien somit evident, die Sicherheit könne keinesfalls erbracht werden; andererseits bliebe eine Exekutionsführung ohnedies erfolglos bzw. würde zur Insolvenz des Unternehmens führen, wobei mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Insolvenzverfahren wegen Massenunzulänglichkeit gar nicht eingeleitet werden würde.
Das Zollamt Wien wies diese Berufung in seiner Berufungsvorentscheidung vom , Zl. 100000/85346/2008-26, als unbegründet ab. Begründend führte es darin im Wesentlichen aus: Gem. Art.7 Zollkodex seien Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Art.244 Abs.2 leg.cit, sofort vollziehbar. Darnach werde durch das Einlegen eines Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzten die Vollziehung ihrer Entscheidung jedoch aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Begründeter Zweifel an der Rechtmäßigkeit liege dann vor, wenn neben den für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung sprechenden Umständen auch gewichtige gegen die Rechtmäßigkeit sprechende Gründe gegeben seien, welche die Beurteilung einer Rechtsfrage oder eines Sachverhaltes nicht mit erforderlicher Sicherheit zuließen. Demgemäß seien sohin die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall würde die Wiederholung des bereits widerlegten Rechtsbehelfsvorbringens indes derartige Zweifel an der Rechtmäßigkeit nicht aufzeigen. Denn weder finde die in der Beschwerde vom behauptete Unzuständigkeit des Zollamtes Wien zur Erlassung einer Berufungsvorentscheidung in den §§ 85a ff ZollR-DG ihre Deckung noch habe die deutsche Zollverwaltung die erklärte Unanfechtbarkeit ihrer Forderung revidiert, zumal die Nichtzulassungsbeschwerde vom bereits mit Beschluss des Bundesfinanzhofes vom abgelehnt worden und demnach auch nicht gegen den "ordre public" oder gegen deutsches Recht verstoßen worden sei. Auch komme § 1 Z.13 EO hier nicht zur Anwendung, da dieser Bestimmung die Vorschriften des ZollR-DG und der Beitreibungsrichtlinie vorgingen. Soweit das ZollR-DG die Vollstreckung ausländischer Abgaben vorsehe, seien ausländische Exekutionstitel (Rückstandsanzeigen) den inländischen Rückstandsausweisen gleichgestellt, bedürften jedoch zur Vollstreckung der Anerkennung nach § 119 ZollR-DG. Nach Art.2 der Beitreibungsrichtlinie finde diese im Übrigen auch Anwendung auf Zinsen und Kosten, sohin auch auf Säumniszuschläge im Zusammenhang mit den geforderten Abgaben. Eine Berechnung derselben in den Rückstandsausweisen sei übrigens ebenso wenig vorgesehen wie eine Begründungspflicht. Da im vorliegenden Fall die erwähnte Rückstandsanzeige allen (formellen) Erfordernissen entsprochen habe, sei sie vom Zollamt anzuerkennen gewesen, weitergehende Erhebungen dazu seien gar nicht einmal zulässig gewesen. Bezüglich des (behaupteten) "unersetzbaren Schadens" sei ein strenger Maßstab anzulegen, wobei die Vollziehung der Entscheidung für die Gefahr der Entstehung eines solchen ursächlich sein müsse. Eine Aussetzung sei nicht zu verfügen, wenn die Gefahr eines derartigen Schadens durch die Gewährung von Zahlungserleichterungen vermieden werden könne. Im gegenständlichen Fall sei das Zollamt auf Grund des hohen Abgabenbetrages, der zum Teil durch die lange Verfahrensdauer zustande gekommen sei, zwar sowohl von einem unersetzbaren Schaden als auch von ernsten wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgegangen, wobei jedoch die Abstandnahme von einer Sicherheit im Behördenermessen gestanden sei. Dazu habe die Interessensabwägung (Zweckmäßigkeit versus Billigkeit) ergeben, dass unter Bedachtnahme auf den Gleichheitsgrundsatz, ferner auf die Tatsache, dass bereits vor Rechtskraft der Forderung die deutsche Zollverwaltung ein Abgabensicherungsersuchen gestellt habe, und den Umstand, dass der Betrieb der Berufungswerberin sukzessive "zurückgefahren" werde, und vor allem darauf, dass die Berufungswerberin von sich aus bisher keinerlei Zahlungen angeboten habe, obwohl sogar die ersuchende Behörde in ihrem Beitreibungsersuchen Ratenzahlung ausdrücklich gestattet habe, vorliegendenfalls auf die Besicherung der Forderung nicht verzichtet werde.
Gegen diese Berufungsvorentscheidung legte der Vertreter der Berufungswerberin am (mit an das Zollamt Wien gerichteter Fax- Eingabe) rechtzeitig eine Beschwerde an den Unabhängigen Finanzsenat ein, in der die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung vom wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Stattgabe deren Antrags vom auf Vollziehungsaussetzung beantragt wurde. Die Erstbehörde habe den Art.244 Zollkodex unrichtig ausgelegt, da sie diesen offenbar als "kann"-Bestimmung und nicht als "muss"-Bestimmung auffasse. Zudem habe sie den Tatbestand "Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung" unrichtig interpretiert. Durch das Wort "oder" sei klar, dass bereits das Vorliegen von einem der beiden dort genannten Tatbestände zur Gewährung der Aussetzung reichen müsse. Dazu komme, dass die Formulierung "...Die Zollbehörden setzen aus..." den Charakter einer zwingenden Norm habe, sodass der Rechtsunterworfene bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Aussetzung habe. Insofern sei es unrichtig, wenn die Behörde die Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung in ihr Ermessen stelle, sondern sie hätte auf Grund des umfassenden Berufungsvorbringens der Betroffenen zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen die Aussetzung der Vollziehung aussprechen müssen. Dazu werde außerdem auf den Wortlaut des § 212a Abs.1 BAO ("...ist auf Antrag auszusetzen...") verwiesen. Auch daraus ergebe sich sohin -bei Vorliegen der Voraussetzungen- ein Rechtsanspruch des Normunterworfenen auf Aussetzung. Daraus sei zu folgern, dass die Erstbehörde hier zu Unrecht eine Abwägung von Zweckmäßigkeits- und Billigkeitserwägungen vorgenommen habe. Es werde darüber hinaus die Auslegung bestritten, wonach die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH und des EuGH seien die konkreten Erfolgsaussichten des Rechtsmittels nämlich nicht zu prüfen. Entscheidend sei vielmehr, ob die vertretene Rechtsansicht möglich sei und nicht, ob die Chancen auf ein Durchdringen erfolgversprechend seien. Dahingehend sei der vorliegende Sachverhalt von der Erstbehörde allerdings nicht gewürdigt worden und leide der angefochtene Bescheid somit jedenfalls an inhaltlicher Rechtswidrigkeit. Im Übrigen bestünden, wenn vom Gesamtbetrag von € 687.565,25 ein Teilbetrag von € 465.225,83 strittig seien, sehr wohl begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung. Zur Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse werde zum einen auf den Inhalt der Berufungseingabe vom und zum anderen auf die Auslegung dieses Begriffes durch VwGH und EuGH verwiesen (insbes. ). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch das derzeitige Verhalten der Betroffenen nicht geeignet sei, die endgültige Einbringlichmachung der Forderung zu gefährden (Hinweis auf ), sondern es würde wohl viel eher die Verweigerung der Aussetzung die Einbringlichkeit der Gesamtforderung gefährden.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Artikel 7 Abs. 1 Zollkodex sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Artikel 244 Abs. 2 leg.cit., sofort vollziehbar.
Gemäß Artikel 244 Zollkodex wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt.
Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochten Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte.
Bewirkt die angefochtene Entscheidung die Erhebung von Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben, so wird die Aussetzung der Vollziehung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht. Diese Sicherheitsleistung braucht jedoch nicht gefordert werden, wenn eine derartige Forderung auf Grund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art führen könnte (Artikel 244 Abs. 2 Zollkodex).
Die Verordnungsbestimmung des Artikels 244 Zollkodex ist unmittelbar anzuwendendes Gemeinschaftsrecht.
Gemäß § 2 Abs. 1 ZollR-DG ist das gemeinschaftsrechtliche Zollrecht auch bei Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen anzuwenden, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Gemäß Artikel 245 Zollkodex werden die Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens von den Mitgliedstaaten erlassen.
Es sind somit die nationalen (hier: österreichischen) Vorschriften auch im Verfahren über die Aussetzung nach Artikel 244 Zollkodex anzuwenden, soweit dem nicht gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Eine spezielle nationale (hier: österreichische) Regelung über das Verfahren der Aussetzung der Vollziehung nach Artikel 244 Zollkodex wurde im Zollrechts- Durchführungsgesetz (ZollR-DG) nicht ausdrücklich normiert. Es gelten daher nach § 2 Abs.1 ZollR-DG die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften der BAO.
Die "Aussetzung der Vollziehung" nach Art.244 Zollkodex entspricht im Wesentlichen der (nationalen = österreichischen) "Aussetzung der Einhebung" gem. § 212a BAO. Sowohl die Bewilligung zur Aussetzung der Einhebung als auch die zur Aussetzung der Vollziehung ist von den Erfolgsaussichten der Berufung gegen die Abgabenvorschreibung abhängig. Die in den nationalen (österreichischen) Vorschriften geforderte Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld wird im gemeinschaftlichen Zollrecht durch die Bedingung der Leistung einer Sicherheit ersetzt (vgl. ).
Beiden Bestimmungen gemeinsam ist die Abhängigkeit von einem offenen (anhängigen) Rechtsmittel (Rechtsbehelf) in der "Hauptsache": Im zweiten Unterabsatz des Artikel 244 Zollkodex ist die Aussetzung der Vollziehung von einer angefochtenen Entscheidung abhängig, laut Absatz 1 des § 212a BAO hängt die Aussetzung der Einhebung von der Erledigung einer Berufung ab.
(Gemeinsamer) Grund für solche Rechtsnormen in einer derartigen Ausgestaltung ist, dass der Rechtsbehelfswerber (Berufungswerber) nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels belastet werden darf (siehe dazu Ritz, BAO, Tz 1 zu § 212a).
Eine Grundvoraussetzung für das Aussetzungsverfahren (sowohl nach Art.244 Zollkodex als auch nach § 212a BAO) ist allerdings, wie oben dargetan, ein bestehendes Rechtsschutzbedürfnis im Zusammenhang mit einer (noch) nicht erledigten Berufung gegen die Abgabenschuld (siehe dazu Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, S.217: "...Art.244 Zollkodex bzw. § 212a BAO begünstigen den Abgabenschuldner, sodass er ohne allzu große finanzielle Nachteile -es sind gem. § 212a Abs.9 BAO Aussetzungszinsen zu entrichten- sein Rechtsschutzbedürfnis befriedigen kann...")
Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt daher eine Bewilligung eines (sich darauf beziehenden) Aussetzungsantrages nicht mehr in Betracht (, und vom , 96/16/0200).
Im gegenständlichen Fall ist das relevante, mit dem Einlegen der Beschwerde vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-20, eröffnete Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe, das die mit dem gegenständlichen Aussetzungsverfahren im Zusammenhang stehende Hauptsache (= das mit Bescheid vom , Zl. 100000785346/2008-13, über die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Vollstreckungstitels (hier: der Rückstandsanzeige des deutschen Zollamtes Landshut vom ) gem. § 119 Abs.1 ZollR-DG iVm § 6 ZollR-DV) abgeschlossene, vom (gem. § 6 ZollR-DV zuständigen) Zollamt Wien über Ersuchen vom der deutschen Zollverwaltung (Bundesstelle Vollstreckung Zoll in Hannover) iSd Art.13 der Beitreibungsrichtlinie durchgeführte Verfahren bildet, mit Erlassung der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom (zu GZ. ZRV/0101-Z2L/12) rechtkräftig abgeschlossen worden.
Im Lichte der vorstehenden Ausführungen kommt daher für den Unabhängigen Finanzsenat (als zur Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde vom gem. Art. 243 Abs.2 lit.b), 245 Zollkodex iVm § 85c ZollR-DG u.m. §§ 260, 289 Abs.2 BAO berufene Abgabenbehörde zweiter Instanz) ab dem vorerwähnten Zeitpunkt (= Ergehen der Berufungsentscheidung vom ) die Bewilligung des gegenständlichen Aussetzungsantrages, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, nicht (mehr) in Frage, und zwar unter Bedachtnahme auf bzw. Orientierung an nachstehend zitierte Judikatur und Rechtslehre:
1) -Z3K/04: "Ist nach einer durch die Zollbehörde als Rechtsmittelbehörde in der Hauptsache durch Berufungsvorentscheidung erledigten Berufung als Rechtsbehelf der ersten Stufe ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag anhängig, ist dieser im Hinblick auf die Besonderheiten des durch gemeinschaftsrechtliche Vorgaben bedingten zweistufigen Rechtsbehelfsverfahrens (Art. 243 Abs. 2 und Art. 245 ZK in Verbindung mit §§ 85a bis 85f ZollR-DG) und nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH aus Rechtsgründen als unbegründet abzuweisen, weil die Entrichtung der Abgabe nicht mehr von der Erledigung einer Berufung im Sinne des § 212a BAO geforderten Anspruchsvoraussetzung abhängt.".
2) -I/10: "Gemäß § 212a Abs. 5 BAO besteht die Wirkung der Aussetzung der Einhebung in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit dem Ablauf der Aussetzung, der unter anderem anlässlich einer über die Berufung in der Hauptsache ergehenden Berufungsvorentscheidung zu verfügen ist".
3) , vom , 95/15/0220, vom , 93/15/0235, vom , 96/16/0200 und vom , 2003/16/0496 (mit demselben -zusammengefassten- Ergebnis in gleich-oder ähnlich gelagerten Fällen): "Ab dem Zeitpunkt der Berufungserledigung kommt eine Bewilligung der Aussetzung nicht mehr in Betracht".
4) : "Die von der Beschwerdeführerin angestrebte Bewilligung der Aussetzung der Vollziehung hätte, weil im Fall der Aufhebung des angefochtenen Bescheides...betr. Bestätigung der Ablehnung der Aussetzung gleichzeitig der Ablauf der Aussetzung wegen der in der Hauptsache ergangenen Berufungsvorentscheidung....zu verfügen gewesen wäre, der Beschwerdeführerin keine andere Rechtsposition verliehen als sie durch den angefochtenen Bescheid hat....Somit konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem geltend gemachten Recht nicht verletzt werden, weshalb der Beschwerdeführerin die Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde fehlt."
5) Ritz, BAO, Tz 12 zu § 212a: " Wenn nach einer Berufungserledigung ein einer Sachentscheidung zugänglicher Aussetzungsantrag unerledigt ist, so ist dieser als unbegründet abzuweisen."
In Anbetracht dieser (sich sowohl in der oberstgerichtlichen Rechtsprechung als auch im maßgeblichen Schrifttum manifestierenden) einhelligen Rechtsauffassung steht für den Unabhängige Finanzsenat auf Grund der (sich aus dem ihm vorliegenden Aktenstand ergebenden) Sachlage fest, dass sich die Rechtsbehelfswerberin zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt nicht (mehr) aus dem Verwaltungshandeln des Zollamtes Wien (als zuständiger Zoll- bzw. Berufungsbehörde erster Rechtsstufe) als beschwert erachten vermag. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt liegt nämlich ein offener (d.h. unerledigter) Rechtsbehelf gegen den Bescheid, auf den sich der in Rede stehende Aussetzungsantrag vom bezogen hat (d.w. die Entscheidung iSd Art.4 Z.5 Zollkodex des Zollamtes Wien vom , Zl. 100000/85346/2008-13), nicht (mehr) vor, da über jenen ja bereits zuvor, nämlich in der Berufungsentscheidung vom , GZ. ZRV/0101-Z2L/12, (rechtskräftig) entschieden worden ist.
Unter diesem Aspekt erübrigt es sich für den Unabhängigen Finanzsenat auch, in seiner Berufungsentscheidung auf das in der Beschwerdeeingabe vom enthaltene Vorbringen der Rechtsbehelfswerberin weiter bzw. überhaupt näher einzugehen.
Es war somit über die Beschwerde spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 7 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 6 ZollR-DV 2004, Durchführung des Zollrechts, BGBl. II Nr. 184/2004 § 85c ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Entscheidung der Zollbehörde Einlegen eines Rechtsbehelfs Vollziehung der angefochtenen Entscheidung Aussetzung der Vollziehung begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung unersetzbarer Schaden Sicherheitsleistung ernste Schwierigkeiten Gemeinschaftsrecht Einzelheiten des Rechtsbehelfsverfahrens nationale Vorschriften gemeinschaftsrechtliche Bestimmungen allgemeine abgabenrechtliche Vorschriften Aussetzung der Einhebung Nichtgefährdung der Einbringlichkeit Leistung einer Sicherheit Abhängigkeit von einem offenen Rechtsmittel bestehendes Rechtsschutzbedürfnis Rechtsbehelfsverfahren zweiter Stufe Berufungsentscheidung Anspruchsvoraussetzung Ablauf der Aussetzung Hauptsache |
Verweise | VwGH, 2000/16/0573 VwGH, 94/15/0220 VwGH, 96/16/0200 VwGH, 2003/16/0496 VwGH, 2010/16/0196 Ritz, BAO,Tz1 zu § 212a Summersberger, Grundzüge des Zollrechts, S.217 Ritz, BAO, Tz12 zu §212a UFS, ZRV/0023-Z3K/04 UFS, RV/0345-I/10 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at