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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 13.06.2013, RV/2604-W/12

Sicherstellung eines Haftungsanspruches

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch DP, gegen den Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Sicherstellungsauftrag vom ordnete das Finanzamt zur Sicherstellung eines voraussichtlich vorsätzlichen Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 303.015,00 bei der P-GmbH die Sicherstellung in das Vermögen des Berufungswerbers (Bw) an.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass der Bescheid seinem ganzen Inhalte nach infolge Rechtswidrigkeit angefochten werde.

Voranzustellen sei, dass über den zugrunde liegenden Sachverhalt bereits eine rechtskräftige und bindende Entscheidung, nämlich die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, AußensteIle Wien, vom , RV/1572-W/10, miterledigt RV/1573-W/10, vorliege.

Über den gesamten verfahrensrelevanten Sachverhalt sei sohin bereits rechtskräftig abgesprochen worden, wonach die Erlassung eines Sicherstellungsauftrages rechtswidrig sei, zumal gegen den Bw kein Haftungsbescheid erlassen worden sei, sodass die sichergestellte Abgabenschuld gegenüber dem Bw als Gesamtschuld nicht entstanden sei. Die Behörde erster Instanz habe ungeachtet dessen den nunmehr angefochtenen (neuerlichen) Sicherstellungsauftrag erlassen, dessen Ausfertigung sich im Wesentlichen mit dem bereits rechtskräftig abgesprochenen decke bzw. sich von diesem nur marginal unterscheide.

Irrelevant sei in diesem Zusammenhang, dass die Behörde erster Instanz in dem nunmehr angefochtenen Sicherstellungsauftrag explizit § 232 Abs. 3 BAO zitiert habe, wohingegen in dem bereits rechtskräftig abgesprochenen Sicherstellungsauftrag vom lediglich § 232 BAO zitiert worden sei, zumal von der Berufungsbehörde (in der vorzitierten Berufungsentscheidung) auf die bezughabende Gesetzesstelle (einschließlich Abs. 3 BAO) ohnedies Bedacht genommen worden sei.

Auch der Aspekt des Finanzstrafverfahrens wegen des Verdachtes vermeintlicher vorsätzlicher Finanzvergehen wurde in dem bereits rechtskräftig abgesprochenen bzw. eben als rechtswidrig aufgehobenen Sicherstellungsauftrag vom explizit ausgeführt und berücksichtigt worden.

Bereits aufgrund des dargelegten Sachverhaltes erweise sich sohin der (neuerliche) Sicherstellungsauftrag vom als rechtswidrig, zumal er erlassen worden sei, obwohl aufgrund ein und desselben Sachverhaltes bereits eine rechtskräftige Berufungsentscheidung ergangen sei.

Ungeachtet der obigen Darlegung, wonach der Sicherstellungsauftrag vom bereits aufgrund der rechtskräftigen Berufungsentscheidung rechtswidrig und sohin aufzuheben sei, würden vorsorglich noch einmal die Berufungsgründe des Rechtsmittels vom ausgeführt, zumal sich die Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheides bekanntlich mit jener des bereits rechtskräftig abgesprochenen Bescheides vom decke.

Dem angefochtenen Bescheid liege die rechtsirrige Beurteilung der Behörde erster Instanz zugrunde, wonach die P-GmbH ein sogenanntes "Fakturierungsunternehmen" (eine derartige Bezeichnung sei dem Umsatzsteuergesetz allerdings unbekannt) sei, welches niemals operativ tätig geworden und nur zum Schein in Geschäftsabläufe eingeschaltet worden sei, um diverse Zollvergehen zu verschleiern.

Diesem (rechtsirrigen) Standpunkt sei bereits vom Steuerberater der P-GmbH, Wirtschaftstreuhänder MH mit Schreiben vom entgegengetreten worden.

Wie in diesem Zusammenhang vom beauftragten Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater ausgeführt worden sei, handle es sich bei der Firma P-GmbH durchaus um ein Import- und Exportunternehmen im herkömmlichen Sinn. Ein Unternehmensstandort sei vorhanden, wie auch eine betriebliche Struktur. Sehr wohl sei die Eintragung im Firmenbuch erfolgt und eine entsprechende Steuernummer erteilt worden. Die Waren seien (physisch) nach Österreich eingeführt und von der P-GmbH ordnungsgemäß verzollt worden. Von einer Briefkasten- oder Scheinfirma könne sohin keine Rede sein.

Die P-GmbH betreibe sohin eine gewerbliche nachhaltige Tätigkeit, die auch nach außen hin in Erscheinung trete (gemäß herrschender Rechtsprechung wäre eine Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr oder Handlungsfähigkeit nicht einmal notwendig).

Unbeschadet dessen, dass die seitens der Behörde erster Instanz behaupteten Verletzungen zollrechtlicher Vorschriften durch die P-GmbH bestritten würden, wäre es für die Unternehmereigenschaft im Übrigen irrelevant, ob eine Unternehmenstätigkeit gegen ein gesetzliches Verbot verstoße, strafbar sei oder den guten Sitten widerspreche.

Gemäß § 23 Abs. 2 BAO liege in jedem Fall eine unternehmerische Tätigkeit der P-GmbH vor, die sich auch als nachhaltig erwiesen habe, da die Tätigkeit aufgrund mehrerer Vertragsverhältnisse immer wieder durchgeführt worden sei.

Gemäß den substantiierten Rechtsausführungen des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters der P-GmbH erweise sich sohin die Verweigerung des Abzugs der Einfuhrumsatzsteuer als rechtswidrig.

Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass keine Abgabenschuld vorliege, sodass der Sicherstellungsauftrag bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.

Als Beweis werde die bereits der Behörde erster Instanz vorgelegte Stellungnahme des Wirtschaftstreuhänders und Steuerberaters MH vom angeführt.

Wie bereits in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, GZ: RV/1572-W/10, vom festgestellt worden sei, entstehe bei potentiell Haftungspflichtigen die Abgabenschuld als Gesamtschuld gemäß § 7 Abs. 1 BAO erst mit der bescheidmäßigen Geltendmachung der Haftung. Gegen den Einschreiter sei jedoch bislang kein Haftungsbescheid erlassen worden, sodass die sichergestellte Abgabenschuld gegenüber dem Einschreiter als Gesamtschuld nicht entstanden sei.

Vielmehr sei laut Spruch des angefochtenen Sicherstellungsauftrages die Sicherstellung voraussichtlicher Verkürzungsbeträge bei der Firma P-GmbH in (voraussichtlicher) Höhe von € 303.015,00 angeordnet worden. Mangels Entstehens des sichergestellten Abgabenanspruches gegenüber dem Einschreiter erweise sich die Erlassung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages somit als rechtwidrig.

Der dem angefochtenen Sicherstellungsauftrag zugrunde gelegte Sachverhalt gründe sich ausschließlich auf eine Aussage des handelsrechtlichen Geschäftsführers und alleinigen Gesellschafters der P-GmbH, Herrn TF, vom . Bei der Aussage handle es sich um die - nicht unter Wahrheitspflichterfolgte - Vernehmung des Beschuldigten TF, in welcher dieser - ganz offensichtlich - den Versuch unternommen habe, sich persönlich zu entlasten, indem er (erstmalig) den Bw als "faktischen Machthaber" der P-GmbH bezeichnet habe.

Die Unglaubwürdigkeit dieser "Entlastungsaussage" ergebe sich nicht nur aus der Interessenslage des Beschuldigten TF, sondern auch aus den erheblichen Diskrepanzen gegenüber seiner Aussage vom vor dem Z.

In diesem Zusammenhang sei auszugsweise auf die Aussage des Beschuldigten TF vom verwiesen, wonach er im Juli 2008 die Firma P-GmbH als alleiniger Gesellschafter gegründet habe. Er habe eine Angestellte, mittlerweile sei sie geringfügig beschäftigt, und das sei Frau SK. Er gebe an, dass seine Veranlassung für die Firmengründung diejenige gewesen sei, dass Herr ZF, der Chef der Spedition T an ihn herangetreten sei und ihm erzählt habe, dass ein gewisser VC aus X Geschäfte machen möchte und eine Firma zwischengeschaltet haben möchte (Seite 2 und 3 des vorgenannten Protokolls). Den Bw kenne er seit ziemlich genau 30 Jahren, er sei sein bester Freund. Natürlich habe er ihn gefragt, wenn er zolltechnische Fragen gehabt habe, das wäre nicht normal gewesen, wenn es nicht so gewesen wäre. Er habe ihm grundsätzliche Abläufe im Zollwesen erklärt, es wäre schon einiges passiert, wenn er ihn nicht gehabt hätte (Seite 6). Der Bw sei seit ziemlich genau 30 Jahren sein bester Freund, er sei Teamleiter bei der Zollstelle Freilager und habe ihn bei der Abwicklung von firmentechnischen Dingen beraten. Wenn er gefragt werde, ob der Bw zur Gründung der Firma P-GmbH geraten habe, gebe er an, dass er in keinster Weise an der Gründung der Firma beteiligt gewesen sei, er habe ihm auch nicht zu- oder abgeraten, er habe lediglich, als er ihn nach seiner Meinung über die Firmengründung gefragt habe, gesagt, dass alles ok laufe und er das mit ruhigem Gewissen machen könne(Seite 16).

Berücksichtige bzw. würdige man die sehr detaillierte und wesentlich ausführlichere Aussage des Beschuldigten TF vom gegenüber seiner nunmehrigen "Entlastungsaussage" vom , erscheine keinesfalls nachvollziehbar, aufgrund welcher (schlüssigen) Überlegungen die Behörde erster Instanz ausschließlich gestützt auf diese "Entlastungsaussage" des Beschuldigten TF ohne weitere Feststellungen zu dem Ergebnis komme, dass der Bw "faktischer Geschäftsführer" der Firma P-GmbH wäre.

Offensichtlich vermeine der Beschuldigte TF, aus dem (unbestrittenen) Sachverhalt, dass der Bw ihn in Firmenangelegenheiten beraten habe und die Gattin des Bw für die P-GmbH als Buchhalterin tätig gewesen sei, etwas für seine strafrechtliche Verantwortung zu gewinnen, was jedoch gänzlich realitätsfremd sei.

Folge man der - unrichtigen und als Schutzbehauptung zu qualifizierenden - Darstellung des Beschuldigten TF, müsste er wohl ja auch Treuhänder des Bw als Alleingesellschafter der P-GmbH sein, wofür es überhaupt keine Anhaltspunkte gebe und was von ihm selbst auch nicht einmal behauptet worden sei. Im gegenständlichen Fall, wonach der Bw unbestritten keinerlei Rechte an der P-GmbH gehabt habe, wäre es gänzlich realitätsfremd zu unterstellen, dass der Bw "faktischer Machthaber" der Gesellschaft wäre.

Demgegenüber treffe lediglich zu, dass der konsultativ tätige Bw vom Beschuldigten TF eine Barzahlung in Höhe von € 4.000,00 erhalten habe, was von diesem auch zugestanden werde.

Ein darüber hinausgehender Nutzen bzw. wirtschaftlicher Vorteil des Bw werde nicht einmal vom Beschuldigten TF behauptet.

Auch diese Umstände sprächen wohl deutlich gegen eine (vermeintliche) Machthaberschaft des Bw an der oben genannten Gesellschaft.

Die diesbezügliche Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz gründe sich ausschließlich auf eine (nicht unter Wahrheitspflicht abgelegte) Aussage des Beschuldigten TF, die im Übrigen seiner weitaus detaillierteren Aussage vor dem Z vom wesentlich widerspreche.

Als Beweis diene das Einvernahmeprotokoll des Beschuldigten TF vom und die Einvernahme des Bw.

Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass die Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz, den Bw als faktischen Machthaber der P-GmbH zu qualifizieren, nicht nachvollziehbar und nicht hinreichend begründet erscheine.

Die von der Behörde erster Instanz getroffene Ermessensentscheidung erweise sich sohin auch aus diesem Grund als rechtswidrig.

Umso weniger nachvollziehbar erscheine weiters die Schlussfolgerung der Behörde erster Instanz, dass aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes der Tatbestand des § 232 Abs. 3 BAO erfüllt und dem Bw die Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehensanzulasten wäre.

In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass dem Alleingesellschafter und handelsrechtlichen Geschäftsführer der P-GmbH, Herrn TF, seitens der Behörde erster Instanz offensichtlich (aufgrund des gegenständlichen Sachverhaltes) nur eine fahrlässige Abgabenverkürzung in Höhe von ca. € 300.000,00 wegen des Finanzvergehens der fahrlässigen Abgabenverkürzung nach § 34 Abs. 1 FinStrG angelastet werde (Seite 3 des Vernehmungsprotokolls des Beschuldigten TF vom ), wohingegen dem Bw - der, wie dargestellt, weder wirtschaftlicher Eigentümer noch faktischer Geschäftsführer der P-GmbH sei - eine vorsätzliche Beitragstäterschaft unterstellt werde.

Selbst wenn man - rein hypothetisch - die Stellungnahme des Steuerberaters der P-GmbH als rechtsirrig beurteilte, könnte man daraus keinesfalls auf eine vorsätzliche Täterschaft oderBeitragstäterschaft schließen, da zumindest einer vertretbaren und autorisierten Fachauskunft gefolgt worden sei.

Zusammenfassend ergebe sich sohin, dass aufgrund des dargelegten Sachverhaltes keine Rechtsgrundlage für einen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 Abs. 3 BAO bestehe.

Aus den dargelegten Gründen stelle der Bw sohin den Antrag, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

In dem dagegen eingebrachten Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz verwies der Bw auf die Berufungsausführungen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 232 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrages erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 2 BAO hat der Sicherstellungsauftrag (Abs. 1) hat zu enthalten:

a) die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld;

b) die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt;

c) den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann;

d) die Bestimmung des Betrages, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrages unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden.

Gemäß § 232 Abs. 3 BAO gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrages, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.

Vorerst ist dem Einwand, dass über den zugrunde liegenden Sachverhalt bereits eine rechtskräftige und bindende Entscheidung, nämlich die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, AußensteIle Wien, vom , RV/1572-W/10, vorliege, zu entgegnen, dass eine Identität der Sache mangels Identität der sichergestellten Ansprüche nicht vorliegt.

Mit Sicherstellungsauftrag vom wurde die Sicherstellung der gegenüber der P-GmbH bestehenden Abgabenansprüche (Umsatzsteuer 2008) in Höhe von € 303.015,00 angeordnet. Da gegenüber dem Bw kein Haftungsbescheid erlassen wurde, sodass die sichergestellte Abgabenschuld dem Bw gegenüber als Gesamtschuld nicht entstanden ist, wurde der Sicherstellungsauftrag vom mit Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, AußensteIle Wien, vom , RV/1572-W/10, aufgehoben.

Mit Sicherstellungsauftrag vom wurde hingegen die Sicherstellung eines voraussichtlich vorsätzlichen Verkürzungsbetrages an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 303.015,00 (bei der P-GmbH) angeordnet. Der Sicherstellungsauftrag betrifft somit den Haftungsanspruch gemäß § 11 BAO gegenüber dem Bw und nicht den gegenüber der Gesellschaft bestehenden Abgabenanspruch.

Nach § 232 Abs. 3 BAO idF BGBl. I Nr. 2009/20 ist ein Sicherstellungsauftrag bereits vor Entstehung des Haftungsanspruches nach § 11 BAO ab Anhängigkeit des Strafverfahrens zulässig.

Wie aus den Erläuterungen zu § 232 BAO in der Regierungsvorlage betreffend das Abgabenverwaltungsreformgesetz (AbgVRefG, 38 BlgNR 24. GP, 12) hervorgeht, wird mit der Anfügung des Abs. 3 an die genannte Bestimmung dem Umstand Rechnung getragen, dass insbesondere Spruchsenats- bzw. Gerichtsverfahren (gerichtliche Finanzstrafverfahren) länger dauern und entsprechende Mittel, die zur Abdeckung der Abgabe dienen könnten, bis zur (rechtskräftigen) Verurteilung (eines Verdächtigen) möglicherweise nicht mehr vorhanden sind. Mit der Sicherstellung ist gewährleistet, dass im Fall eines (rechtskräftigen) Schuldspruches ein entsprechender Haftungsbescheid vollstreckt werden kann; wird der Verdächtige nicht verurteilt (bestraft), so sind die Sicherstellungsmaßnahmen von Amts wegen aufzuheben.

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides festgestellte Anhängigkeit eines Finanzstrafverfahrens wurde vom Bw nicht bestritten. Bestätigt wird die Anhängigkeit des Finanzstrafverfahrens zudem durch die laut Aktenlage am erfolgte Vernehmung des Bw als Beschuldigtem durch das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz.

Von einer Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von Abgaben im Sinne dieser Bestimmung ist im Wesentlichen dann zu sprechen, wenn aus der wirtschaftlichen Lage des Steuerpflichtigen und den besonderen Umständen des Einzelfalles geschlossen werden muss, dass nur bei raschem Zugriff der Behörde die Abgabeneinbringung gesichert erscheint.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sind derartige Gefährdungen oder Erschwerungen u.a. bei drohendem Konkurs- oder Ausgleichsverfahren, bei Exekutionsführung von dritter Seite, bei Auswanderungsabsicht, bei Vermögensverschiebung ins Ausland oder an Verwandte oder bei dringendem Verdacht einer Abgabenhinterziehung gegeben. Auch schwerwiegende Mängel in den Büchern und Aufzeichnungen, welche die Annahme begründen, dass sich der Abgabepflichtige auch der Vollstreckung der noch festzusetzenden Abgaben zu entziehen trachten wird, rechtfertigen ebenso wie eine erhebliche Verschuldung des Abgabepflichtigen, die einen Zugriff anderer Gläubiger auf sein Vermögen befürchten lässt, eine Maßnahme nach § 232 BAO.

Nach den Feststellungen der Betriebsprüfung laut Bericht vom handelt es sich beim geprüften Unternehmen um eine Scheinfirma, deren Zwischenschaltung in der Verschleierung des wahren Sachverhaltes und zur Erlangung zoll- und finanzrechtlicher Vorteile liegt. Diese Feststellung beruht auf dem Umstand, dass es sich bei der gegründeten Firma P-GmbH um ein sogenanntes Fakturierungsunternehmen handelt, das niemals operativ tätig geworden ist und nur zum Schein in Geschäftsabläufe zwischen den Firmen P, K und V bzw. J, eingeschaltet worden ist, um diverse Zollvergehen und die Involvierung des bei ausländischen Zollbehörden in der Vergangenheit einschlägig auffällig gewordenen VC zu verschleiern.

So hatte der wahre Erwerber der gehandelten Ware, VC, in der Vergangenheit wiederholte Probleme mit deutschen bzw. tschechischen Zollbehörden, welche die importierte Ware als Zucker ansehen und dem entsprechenden Zolltarif unterwarfen. Um dies in Zukunft zu vermeiden, wurde zum Schein das eigens hierfür gegründete Unternehmen zwischengeschaltet. Mit der Buchhaltung wurde eine gewisse SK, hauptberuflich bei einer Steuerberatungs-Kanzlei angestellt, betraut, deren Gatte, der Bw, ein guter Freund des Geschäftsführers TF, als Zollbeamter mit der Abwicklung der gegenständlichen Importe und Exporte befasst war, und der mittlerweile von Dienst suspendiert wurde.

Die Gründung der P-GmbH erfolgte auf Betreiben von VC über Vermittlung des Spediteurs ZF (T) bzw. des Bw (Aussage TF, wonach VC "bei Steuer und Zoll nicht angesehen sei und eine Firma zwischengeschaltet haben möchte"). ZF begründete TF gegenüber, dass sich "VC eine Steuer ersparen wollte". Der ausgewiesene Geschäftsführer TF war hierbei - wie aus der Aktenlage leicht ersichtlich - nur als "Strohmann" tätig, der über Entscheidungen und Fakturierungsabläufe keinerlei Mitbestimmung hatte. Der formelle GF hatte keinerlei Kontrolle über die Lieferanten von VC, die er nach eigenen Angaben nur insgesamt dreimal getroffen hat. Bestellungen erfolgten direkt von VC, gleichfalls erfolgten die Zahlungen von VC direkt an die Lieferanten. Es wurde nur der Fakturierungserlös (in der Höhe des vom geprüften Unternehmen zur Wahrung des Scheins vorgenommenen Aufschlages) überwiesen.

Der Bw war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum faktischer Geschäftsführer bzw. Machthaber der P-GmbH. Da für die P-GmbH sohin keine Gegenstände eingeführt wurden, steht ihr gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 UStG 1994 auch für allenfalls entrichtete Einfuhrumsatzsteuerbeträge kein Vorsteuerabzug zu, sodass die diesbezügliche Geltendmachung zu Unrecht erfolgte. Als Zollbeamter, dem derartige Abläufe und maßgebliche Rechtsvorschriften bestens bekannt sind, steht der Bw in Verdacht, vorsätzlich die Erstellung und Abgabe der unrichtigen Umsatzsteuererklärung veranlasst zu haben.

Der oben dargestellte Sachverhalt gründet sich auf der Aussage des formal bestellten Geschäftsführers der P-GmbH, TF, vom , welche bereits in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben wurde, sodass darauf verwiesen wird.

Aus den geprüften Unterlagen ist laut Betriebsprüfungs-Bericht vom , Tz. 3, zu entnehmen, dass sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsfakturen auf das Produkt "Tee mix" lauten. Tatsächlich handelt es sich allerdings um Zucker im Ausmaß von 99,80% (vertraglich vereinbart); der Teeextraktparameter wurde Iaut Vertrag nicht exakt festgelegt. Die handelsübliche Bezeichnung muss den Liefergegenstand hinreichend bezeichnen. Vor allem bei länderunterschiedlicher Einstufung von Produkten bzw. Gemischen in den jeweiligen Zolltarif muss die gelieferte Ware eindeutig beschrieben bzw. bezeichnet werden um im jeweiligen Land eine eindeutige Identifizierung des Produktes zu ermöglichen. Der Vorsteueranspruch setzt eine Übereinstimmung zwischen gelieferter und in der Rechnung ausgewiesener Ware voraus. Diese Voraussetzung ist dann nicht erfüllt, wenn die in der Rechnung gewählte Beschreibung des Liefergegenstandes eine solche Vorstellung vom Liefergegenstand hervorruft, die mit dem tatsächlich gelieferten Gegenstand nicht in Einklang zu bringen ist (). Da die Rechnungen nicht die erforderliche handelsübliche Bezeichnung bzw. eindeutige Beschreibung aufweisen und somit der Nachweis der Nämlichkeit nicht erbracht werden konnte, ist der Vorsteuerabzug (Abzug der Einfuhrumsatzsteuer) zu verwehren.

Sofern der Bw mit den Einwänden bezüglich des Vorliegens eines Fakturierungsunternehmens bzw. einer Scheinfirma und der Behauptung des Vorliegens einer unternehmerischen Tätigkeit der P-GmbH die Rechtmäßigkeit der Verweigerung des Abzuges der Einfuhrumsatzsteuer und somit das Vorliegen einer Abgabenschuld bestreitet, ist dem vorerst zu entgegnen, dass der Vorsteuerabzug (Abzug der Einfuhrumsatzsteuer) nach den vorstehenden Feststellungen der Betriebsprüfung zu verwehren war, da die Rechnungen nicht die erforderliche handelsübliche Bezeichnung bzw. eindeutige Beschreibung aufweisen und somit der Nachweis der Nämlichkeit nicht erbracht werden konnte.

Aus den von der Betriebsprüfung festgestellten Tatsachen kann jedenfalls der Schluss gezogen werden, dass Tatbestände verwirklicht wurden, an die das Gesetz die Abgabenpflicht knüpft, bzw. lagen auf Grund der Feststellungen zumindest gewichtige Anhaltspunkte für die Entstehung des Abgabenanspruches vor. Ob der Abgabenanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden (vgl. ).

Zudem wurde auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung auch mit Bescheid vom die Umsatzsteuer 2008 der P-GmbH mit -2.841,13 € anstatt des mit Bescheid vom festgesetzten Betrages von -305.856,23 € festgesetzt, sodass sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 303.015,10 ergab.

Auch aus der bereits erfolgten Festsetzung der Nachforderung an Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 303.015,10 folgt, dass der danach ausgestellte Sicherstellungsauftrag den Haftungsanspruch gemäß § 11 BAO gegenüber dem Bw und nicht den gegenüber der Gesellschaft bestehenden Abgabenanspruch betrifft, zumal eine Sicherstellung des Abgabenanspruches wegen des Eintrittes der Vollstreckbarkeit der Abgabenschuld nicht mehr zulässig war, sodass die Einwendungen gegen den Abgabenanspruch auch aus diesem Grunde nicht zielführend sind.

Die Einbringlichkeit Umsatzsteuer 2008 in Höhe von € 303.015,10 bei der Abgabenschuldnerin erscheint aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung (Zweck der Gesellschaft, keine operative Tätigkeit) nicht gegeben, zumal dies auch durch die Einstellung der monatlich geltend gemachten Überschüsse mittels Umsatzsteuervoranmeldungen (bis ) nach Ergehen des Sicherstellungsauftrages vom bestätigt wird.

Infolge der Höhe der festgesetzten Abgabenschuld und des durch die bereits angeführten Verfolgungshandlungen iSd § 14 Abs. 3 FinStrG vorliegenden dringenden Verdachtes einer Abgabenhinterziehung liegen gewichtige Anhaltspunkte für die Höhe des sichergestellten Haftungsanspruches gemäß § 11 BAO vor. Ob der Haftungsanspruch tatsächlich entstanden ist, ist in einem Sicherstellungsverfahren nicht zu entscheiden, sondern ergibt sich gemäß § 11 BAO erst aus einer rechtskräftigen Verurteilung im finanzbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren als Tatbestandsmerkmal. Die Bestreitung des Vorliegens einer vorsätzlichen Beitragstäterschaft als faktischer Geschäftsführer erweist sich somit ebenfalls als nicht zielführend.

Die Gründe, aus denen sich nach der Begründung des angefochtenen Bescheides die Gefährdung oder wesentliche Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt, nämlich weil aufgrund der Höhe der Nachforderung sowie angesichts der Vermögenslage des Bw und des gegen ihn bestehenden Verdachtes (das angeführte Verhalten des Bw erscheint auch in Hinblick auf § 302 ff StGB sowie in finanzstraf- und dienstrechtlicher Hinsicht bedenklich) vom Fortbestand seines Dienstverhältnisses und der damit verbunden Einnahmequelle nicht ohne weiteres auszugehen ist, sodass ein rascher Zugriff auf die aktuellen Lohnbezüge unbedingt erforderlich erscheint, wurden vom Bw nicht bestritten.

In Hinblick auf diese besonderen Umstände des Einzelfalles, die durch die am bekannt gegebene wirtschaftliche Lage (abgesehen vom Hälfte Anteil an der Liegenschaft EZ kein nennenswertes Vermögen, Schulden in Höhe von € 296.207,00), bestätigt werden und auf welche nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () gemäß § 280 BAO bei der Entscheidung über die Berufung gegen einen Sicherstellungsauftrag als im Berufungsverfahren der Behörde zur Kenntnis gelangte neue Tatsachen und Beweise - zumal diese im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Sicherstellungsauftrages objektiv gegeben waren - Bedacht zu nehmen ist, bedurfte es zur Sicherung der Einbringung der zu erwartenden Haftungsschuld in voraussichtlicher Höhe von € 303.015,00 entsprechend der Begründung des angefochtenen Sicherstellungsauftrages des raschen Zugriffes der Behörde auf die Lohnbezüge, zumal auch hinsichtlich des Anteiles an der genannten Liegenschaft mit Vereinbarung vom ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zu Gunsten seiner Ehegattin eingeräumt wurde.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
HAAAD-16784