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Sonstiger Bescheid, UFSS vom 23.01.2007, RV/0591-S/06

Rechtsunwirksame Zustellung einer Erledigung.

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Dr. Klaus Estl, Rechtsanwalt, 5020 Salzburg, Schanzlgasse 4a, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land betreffend Normverbrauchsabgabe für Juni 2004 entschieden:

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Im gegenständlichen Abgabenverfahren legte der Berufungswerber (Bw.) eine schriftliche Vollmacht, datiert mit vor, mit welcher er RA Dr. Estl umfassend Vollmacht erteilte. Ausdrücklich ist darin auch die Zustellvollmacht angeführt.

Mit "Bescheid" vom setzte das Finanzamt die Normverbrauchsabgabe für Juni 2004 fest, adressierte dieses Schriftstück an den Bw. als Empfänger und stellte es ihm zu. Dagegen erhob der Bw., vertreten durch seinen Rechtsanwalt, Berufung und brachte materiell-rechtliche Einwendungen gegen die Festsetzung der Normverbrauchsabgabe vor.

Die Abgabenbehörde hat eine Berufung ua durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist (§ 273 Abs. 1 BAO).

Zustellungsbevollmächtigte sind gemäß § 9 Abs. 3 ZustG in der Zustellverfügung als Empfänger zu bezeichnen. Die richtige Adressierung lautet an die Partei (Abgabepflichtiger) zu Handen des Zustellungsbevollmächtigten. Geschieht dies nicht und ist die Zustellung unmittelbar an die Partei nicht gesetzlich angeordnet oder zugelassen (zB im Einhebungs- und Einbringungsverfahren), kann sie nicht bewirkt werden, und zwar auch nicht durch tatsächliches Zukommen an den gegenüber der Behörde ausdrücklich zur Empfangnahme bevollmächtigten Vertreter.

Im angefochtenen "Bescheid" fehlt die Bezeichnung des Zustellbevollmächtigten als Empfänger. Vielmehr scheint lediglich der Bw. als Bescheidadressat und als Empfänger auf. Die Zustellung erfolgte an den Bw. und wurde daher nicht rechtswirksam.

Die Bezeichnung eines unrichtigen Empfängers kann nach der vorherrschenden Rechtsauffassung nicht iS des § 7 ZustG saniert werden (Ritz, BAO, § 7 ZustG, TZ 4; § 9 ZustG, TZ 24). Der davon früher eine Ausnahme schaffende § 9 Abs. 1 zweiter Satz ZustG wurde durch die Novelle BGBl. I 10/2004 aufgehoben.

Da somit der angefochtene "Bescheid" nicht wirksam erlassen wurde, war die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Schlagworte
Zustellung
Zustellvollmacht
Zustellungsbevollmächtigter
Bescheidadressat

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
MAAAD-16778