Einleitung des Finanzstrafverfahrens wegen Verdachtes des Vorliegens einer Abgabenhinterziehung
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. H.P., in der Finanzstrafsache gegen M.Z., S., vertreten durch J.M., Steuerberater, Wo., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wo. vom , SN 2004/00070/001, betreffend Einleitung des Finanzstrafverfahrens zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Wo. als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen M.Z. das Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der begründete Verdacht bestand, er habe im Bereich des Finanzamtes vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch die Nichtabgabe von Einkommensteuer- und Umsatzsteuererklärungen der Jahre 2001 und 2002 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 15.218.-- und Einkommensteuer in Höhe von € 4.370,-- bewirkt und dadurch das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen.
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf.) hat in den Jahren 2001 und 2002 ein Holzschlägerungsunternehmen (Holzbringung) in Form eines Einzelunternehmens betrieben. Im Juli 2004 fand im Unternehmen des Bf. eine Prüfung der Aufzeichnungen gemäß § 151 Abs. 1 BAO statt. Der Bf. betrieb einen Kleinbetrieb. In den Punkten Tz. 15 und 20 des Berichtes über die Prüfung stellte der Prüfer fest, dass Unterlagen für Zwecke der Betriebsprüfung nicht vorgelegt wurden und die Besteuerungsgrundlagen für Einkommen- und Umsatzsteuer im Schätzungswege gemäß § 184 BAO ermittelt werden mussten.
Der Betriebsprüfer setzte das Entgelt für 2001 in Höhe von ATS 210.000,-- und für das Jahr 2002 in Höhe von € 61.045,-- fest. Die Umsatzsteuernachforderung betrug im Jahr 2001 ATS 42.000,-- und im Jahr 2002 € 12.209,04, insgesamt somit € 15.218,--. Der Ertrag im Jahr 2001 wurde in Höhe von ATS 74.000,-- und im Jahr 2001 in Höhe von € 21.000,-- geschätzt. Für das Jahr 2002 betrug die Einkommensteuer € 4.370,--. Die Abgabenbescheide sind rechtskräftig.
Gegen den Bescheid über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Das Strafverfahren sei zu Unrecht eingeleitet worden. Aufgrund einer Fehlbeurteilung der Abgabenbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 betreffend eine Hausgemeinschaft, St.Nr. 061/7858, habe er sich in einer finanziellen Notlage befunden und sei sein Verhalten dadurch erklärbar. Beantragt wurde den angefochtenen Bescheid aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 1, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz das Strafverfahren einzuleiten (Abs. 3 leg.cit.).
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich einer Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (u.a. Zl. 90/14/0260; , 2003/15/0006).
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall die Feststellungen des Prüfers im Bericht vom über das Ergebnis der Prüfung der Aufzeichnungen zum Anlass genommen, gegen den Bf. ein Finanzstrafverfahren einzuleiten. Aus dem Arbeitsbogen und dem Bericht des Prüfers ergibt sich, dass der Bf. im Verfahren keine Unterlagen vorgelegt hat, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Der Arbeitsbogen und der Betriebsprüfungsbericht enthalten Wahrnehmungen des Prüfungsorganes über Sachverhalte und Vorgangsweisen des Abgabepflichtigen, aus denen sich ableiten lässt, der Abgabepflichtige habe seine abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflichten mit dem Ergebnis einer Verkürzung der von ihm geschuldeten Abgaben in einer Weise verletzt, die nach den Umständen des Falles die Möglichkeit nahe legen, dass er diese Verletzung seiner Pflichten mit der daraus resultierenden Abgabenverkürzung ernstlich für möglich gehalten und sich mit ihr abgefunden hat ().
Die im Einleitungsbescheid als strafrelevant herangezogenen Feststellungen im Betriebsprüfungsbericht für das Einzelunternehmen betreffen die Tatsache, dass mangels Mitwirkung des Bf. und Vorlage von Belegen im Prüfungsverfahren die Bemessungsgrundlagen im Schätzungswege ermittelt werden mussten. Die Abgabenbescheide sind rechtkräftig, sodass der objektive Tatbestand der Abgabenhinterziehung erwiesen ist.
Nach der Lebenserfahrung rechtfertigt die Nichtabgabe von Abgabenerklärungen und Nichtentrichtung von Abgaben über einen Zeitraum von 2 Jahren die Annahme eines begründeten Tatverdachtes nach § 33 Abs. 1 FinStrG.
Da in der Beschwerde Einwendungen in der Sache nicht vorgebracht werden, lassen die Feststellungen des gegenständlichen Betriebsprüfungsberichtes die Annahme eines die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens nach § 33 Abs. 1 FinStrG rechtfertigenden Tatverdachtes zu.
In subjektiver Hinsicht war zu prüfen, ob Tatsachen vorliegen, die die Finanzstrafbehörde I. Instanz zur Annahme berechtigen, der Bf. habe die Verkürzung von Abgaben ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden.
Aus dem Veranlagungsakt, dem Bericht und dem Arbeitsbogen des Prüfers ergibt sich, dass der Bf. seit 2001 das Unternehmen betrieb. Seit 2003 ist das Gewerbe ruhend gestellt. Der Bf. war vorerst zu diesem Zeitpunkt beim Finanzamt J., Steuernummer 010/2979, steuerlich erfasst, weil er bis zu seiner Scheidung im Jahre 2001 in W. in der St. gewohnt hat. Gegenstand des Unternehmens war der Handel mit landwirtschaftlichen Produkten und die Holzbringung.
Der Bf. hat am dem ursprünglich zuständigen Finanzamt J. die Eröffnung des Betriebes "Holzschlägerung und Holzbringung" angezeigt. Nach seinem Wohnsitzwechsel nach St.S. reichte er bei dem nunmehr zuständigen Wohnsitzfinanzamt jedoch keine Jahresabgabenerklärungen mehr ein, obwohl er das Unternehmen in den Jahren 2001 und 2002 betrieben hat. Nachdem der Bf. an seiner ursprünglichen Wohnadresse abgemeldet wurde, übermittelte das Finanzamt J. im Feber 2004 den Einkommensteuerakt an das nunmehrige Wohnsitzfinanzamt. Damit liegen in subjektiver Hinsicht Tatsachen vor, die die Finanzstrafbehörde I. Instanz zu der Annahme berechtigen, der Bf. könne die ihm zur Last gelegte Abgabenhinterziehung vorsätzlich begangen haben. Das Wohnsitzfinanzamt erlangte nämlich durch die Aktenabtretung Kenntnis davon, dass der Bf. Einkünfte aus seinem Holzschlägereiunternehmen erzielt.
Die Ausführung in der Beschwerde, der Bf. habe sich infolge einer Fehlbeurteilung der Abgabenbehörde hinsichtlich der Umsatzsteuer 1999 betreffend eine Hausgemeinschaft in einer finanziellen Notlage befunden und würde diese Tatsache sein Verhalten erklärbar machen stellt sich als Beschuldigtenrechtfertigung dar, die inhaltlich im nun folgenden Untersuchungsverfahren gemäß § 114 ff. FinStrG zu klären sein wird.
Am erklärte der Bf. (laut Arbeitsbogen), dass er sein Gewerbe ruhend gestellt habe und reichte für das Jahr 2003 eine Umsatzsteuererklärung ein, in welcher die Summe der vereinnahmten Entgelte mit "0" offengelegt hat.
Im Rahmen dieser Beschwerdeentscheidung erfolgt eine Prüfung der Frage, ob tatsächlich genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Strafverfahrens vorliegen. Für das Vorliegen eines Verdachtes ist es nicht nötig, dass in der Einleitung des Finanzstrafverfahrens die Verfehlung, derer der Bf. verdächtig ist, bereits konkret nachgewiesen wird; eine endgültige rechtliche Beurteilung ist daher nicht erforderlich.
Die abschließende Beurteilung, ob der Bf. das ihm zur Last gelegte Finanzvergehen tatsächlich begangen hat, ist dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens der Finanzstrafbehörde erster Instanz vorbehalten, worin durch Aufnahme geeigneter Beweise das strafbare Handeln des Bf. nachzuweisen sein wird. In diesem Verfahren wird ihm auch Gelegenheit gegeben werden, sich umfassend - auch in subjektiver Hinsicht - zu rechtfertigen und zur Klärung des Sachverhaltes beizutragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Klagenfurt, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren |
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