Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Liebe Leserinnen und Leser!
Die Neuregelung der Zwangsstrafen wegen Verletzung der Offenlegungspflichten (Jahres- und Konzernabschluss) in § 283 UGB (BGBl I 2010/111) hat zu einem starken Anstieg des Verfahrensanfalls geführt. Im Editorial zu Heft 4/2011 der GesRZ durften wir Sie bereits zusammenfassend über die aktuelle Rechtsprechung informieren.
Zwischenzeitlich hat das OLG Innsbruck mit Beschluss vom , 3 R 119/11s, 3 R 120/11p, die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens beim EuGH beantragt. Das Anlassverfahren hat die Verhängung von Zwangsstrafen gegen eine deutsche GmbH mit Sitz in Deutschland und einer Zweigniederlassung in Österreich zum Gegenstand. So wurden insb unionsrechtliche Bedenken geäußert, zumal die deutsche GmbH ihre Offenlegungsverpflichtungen für die in Rede stehenden Geschäftsjahre im Sitzstaat Deutschland bereits zuvor fristgerecht und vollständig erfüllt hatte.
Weitere Fragen beziehen sich auf die möglichen Unvereinbarkeiten der nationalen österreichischen Regelung der Zwangsstrafen mit der Niederlassungsfreiheit, mit dem Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes, mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art 47 Abs 2 der Grundrechtscharta (GRC), mit dem Doppelbestrafungs...