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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 10.09.2010, RV/3806-W/09

Schätzung der Einkünfte, kein Vorsteuerabzug mangels Leistungsbeschreibung in der Rechnung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des I.A., Adr., vom gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 12., 13. und 14. Bezirk und Purkersdorf vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer für das Jahr 2006 entschieden:

Die Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe bzw. den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Bei der Berufungswerberin (Bw.) handelt es sich um ein Einzelunternehmen mit dem Betriebsgegenstand "Abfüllen und Verpacken von Waren aller Art", welches mit gegründet wurde. Mit wurde das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung (BP) vom über den Zeitraum 2006 und 1-5/2007 wurden folgende Feststellungen getroffen.

<Tz. 1 Umsatzsteuer

Trotz mehrmaliger schriftlicher Urgenzen wurden weder Unterlagen vorgelegt, noch Termine eingehalten. Die Abgabepflichtige ist zur Schlussbesprechung nicht erschienen.

Aufgrund der Nichtvorlage der Unterlagen werden die Bemessungsgrundlagen gem. § 184 BAO wie folgt geschätzt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
bis inklusive 5/2007
netto Umsätze lt. Kontrollmaterial
505.083,94
135.644,89
Sicherheitszuschlag
50.000,00
20.000,00
Kundenstock
40.000,00
Umsätze netto lt. BP
555.083,94
195.644,89
davon 20% USt
111.016,79
39.128,98
Vorsteuerpauschale Höchstbetrag
-3.960,00
Vorsteuerpauschale 1,8% v. 155.644,89
-2.801,61
Zahllast lt. BP
107.056,79
36.327,37

Tz. 2 Gewinnermittlung Aufgrund von fehlenden Unterlagen wurde der Gewinn gem. § 184 BAO wie folgt geschätzt


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2006
bis inklusive 5/2007
Einnahmen geschätzt (siehe Tz.1)
555.083,94
155.644,89
Kundenstock (siehe Tz.3)
40.000,00
Lohnaufwand geschätzt
-100.000,00
-50.000,00
Gewinn geschätzt lt. BP
428.683,94
126.967,50

Tz. 3 Betriebsaufgabe Der Betrieb wurde Ende Juni 2007 beendet. Im Zuge der Betriebsaufgabe wird die Entnahme des Kundenstockes mit € 40.000,00 angesetzt.

Tz. 4 Prüfungsbeginn Die beabsichtigte BP wurde am telefonisch bei Herrn M. angekündigt, der auch als Zustellungsbevollmächtigter angemerkt ist. Herr M. wollte sich am folgenden Tag zwecks Terminvereinbarung melden und erklärte, dass er sich bis im Ausland befinde und daher erst ab Zeit hat. Am wurde eine schriftliche Verständigung über die beabsichtigte BP am mit Rsb-Brief versendet, da Herr M. sich nicht gemeldet hat und nicht mehr erreichbar war. Die Verständigung wurde sowohl an den zustellungsbevollmächtigten G.M. als auch an die Abgabepflichtige versendet. Herr M. hat den Brief am behoben. Die Abgabepflichtige hat den Brief nicht behoben. Die BP hat am begonnen. Weder die Abgabepflichtige noch ein Vertreter sind zum Prüfungsbeginn erschienen. Ein weiterer Versuch mit Herrn M. zu sprechen bzw. Einsicht in die Buchhaltung zu nehmen wurde am unternommen. Herr M. war zu dieser Zeit im Firmenbuch eingetragener Geschäftsführer der W.GmbH, die mit im Firmenbuch eingetragen wurde und eine Nachfolgegesellschaft der Einzelfirma W.I. ist.

Das Einzelunternehmen wurde mit Ende Mal beendet. Frau W.I. ist zu 50% beteiligt an der W.GmbH .

Herr M. wurde an seiner Wohnadresse nicht angetroffen, trotz vorheriger telefonischer Terminvereinbarung durch den Lohnsteuerprüfer.

Am wurde eine schriftliche Vorladung zur Schlussbesprechung mit Rsb Brief versendet. Sowohl an den Zustellungsbevollmächtigten als auch an die Abgabepflichtige persönlich. Die Abgabepflichtige hat den Brief nicht behoben. Der Rsb Brief an Herrn M. wurde von einem Angestellten übernommen.

Zur Schlussbesprechung am ist niemand erschienen.>

Innerhalb der Berufungsfrist wurden die Abgabenerklärungen und Einnahmen-Ausgaben-Rechnung 2006 vorgelegt, wonach der Umsatz € 476.522,12 und der Gewinn € 125.238,37 beträgt. Über Ergänzungsersuchen wurde der Bw. ersucht, Unterlagen über die Berechnungsgrundlagen 2006 vorzulegen, da das vorliegende Kontrollmaterial abweichende Zahlen ergeben würde (Einnahmen lt. Kontrollmaterial € 505.083,94 versus Einnahmen lt. Erklärung € 476.522,12). Weiters wurde um Vorlage der Rechnungen betreffend Fremdarbeit 2006 iHv. € 215.597,04 ersucht.

Im Rahmen einer teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung (im Zuge eines weiteren Prüfungsverfahrens) vom wurde als Begründung ausgeführt:

<Tz. 1 Abgabe der Steuererklärungen 2006 Innerhalb der Berufungsfrist (am ) wurden die Steuererklärungen für 2006 und die Einnahmen/Ausgaben Rechnung für 2006 eingereicht. Am wurde ein Ersuchen um Ergänzung versendet. Dieses erging an den Zustellbevollmächtigten Herrn G.M.. Am erfolgte die Verständigung über die beabsichtigte BP am mittels Rsb an Herrn G.M. und an die Abgabepflichtige. Zum Prüfungsbeginn am ist niemand erschienen. Herr M. wurde als Zustellbevollmächtigter gelöscht, da dieser unbekannt verzogen ist. Am wurde die Vorladung zur Schlussbesprechung an die Abgabepflichtige versendet mit dem Ersuchen die benötigten Unterlagen für 2006 vorzulegen (betreffend Einnahmen und Fremdbearbeitung 2006). Am erfolgte eine nochmalige Vorladung zur Schlussbesprechung mit der letztmaligen Aufforderung die benötigten Unterlagen vorzulegen und dem Hinweis, dass die bei Nichtvorlage der Unterlagen keine Änderung der bisher veranlagten Einnahmen erfolgt und die Fremdbearbeitung als Aufwand nicht anerkannt werden kann bzw. die Vorsteuern nicht abzugsfähig sind. Der Prüfungsauftrag wurde auch am zugesendet.

Die Abgabepflichtige ist mit ihrem Ehemann (Hr. S.) zur Schlussbesprechung am erschienen. Mangels vorgelegter Unterlagen bleiben die Einnahmen unverändert laut bisheriger Veranlagung. Die Aufwendungen aus Fremdbearbeitung konnten nicht anerkannt werden. Die BP wurde am beendet.

Der Berufung vom wird teilweise stattgegeben. Betreffend der Einnahmen erfolgt keine Änderung (siehe dazu Tz. 2). Die im Zuge der Berufung mittels Gewinnermittlung erstmalig beantragten Fremdleistungen werden nicht anerkannt (siehe dazu Tz. 3). Der Lohnaufwand wurde bisher mit € 100.000,00 angesetzt, dieser wird laut vorgelegter Gewinnermittlung innerhalb der Berufungsfrist auf € 122.271,90 erhöht. Die sonstigen Ausgaben wurden bisher mit dem Ausgabenpauschale von € 26.400,00 angesetzt, diese werden laut vorgelegter Gewinnermittlung auf € 13.414,81 vermindert.

Tz. 1a) Änderung des Gewinnes laut Berufungsvorentscheidung Details sind der unten stehenden Tabelle zu entnehmen. Der Gewinn lt. Veranlagung beträgt € 428.683,94 Der laut Berufung beantragte Gewinn beträgt € 125.238,37 Laut Berufungsvorentscheidung beträgt der Gewinn € 419.397,23

Tz. 1 b) Vorsteuer Die Vorsteuer laut Veranlagung beträgt € -3.960,00 Die laut Berufung beantragte Vorsteuer beträgt € -49.105,35 Laut Berufungsvorentscheidung beträgt die Vorsteuer (abzüglich der Vorsteuer aus Fremdbearbeitung in Höhe von 43.119,41-siehe Tz.3) € -5.985,94

Steuerliche Feststellungen

Tz. 2 EinnahmenDie beantragten Änderungen laut eingebrachter Steuererklärungen 2006 betreffend der Einnahmen in Höhe von € 476.522,12 sind niedriger als die vorhandenen Zahlen laut Kontrollmaterial in Höhe von € 505.083,94. Seitens der BP wurde außerdem ein Sicherheitszuschlag in Höhe von € 50.000,00 hinzugerechnet.

Mangels vorgelegter Unterlagen bleiben die Einnahmen unverändert laut bisheriger Veranlagung in Höhe von € 555.083,94.

Tz. 3 Fremdleistungen Im Zuge der Schlussbesprechung wurden keine Rechnungen betreffend der Fremdleistungen 2006 vorgelegt und erfolgte keine Nennung der Empfänger der Geldleistungen gem. § 162 BAO. Wie bereits in der Vorladung zur Schlussbesprechung angemerkt wurde, sind daher die gesamten Fremdleistungen (die in der Steuererklärung 2006 beantragt wurden) in Höhe von € 215.597,04 und die damit in Zusammenhang stehende Vorsteuer in Höhe von € 43.119,41 nicht abzugsfähig.

Tz. 4 Zustellbevollmächtigter Herr G.M. ist unbekannt verzogen. Die Zustellung erfolgt seither an die Abgabepflichtige. Die Unterlagen befinden sich angeblich bei Herrn M., der als steuerlicher Vertreter aufgetreten ist. Die Abgabepflichtige hat Herrn M. vor Gericht angezeigt wegen Unterschlagung von Unterlagen, wegen Schädigung der Firma und Veruntreuung von Geld.>

Mit legte der Bw. innerhalb der Berufungsfrist 5 Stapel an Unterlagen in Schnellheftern geteilt dem Finanzamt vor. Es wurde somit keine Buchhaltung vorgelegt, auch fehlt eine Berechnungsgrundlage zu den Einnahmen bzw. ein Spesenverteiler zu den Ausgaben. Bei den vorgelegten Unterlagen handelt es sich um eine Sammlung von Belegen und Bankkonten. Die vorgelegten Unterlagen gliedern sich wie folgt:

Stapel 1 - beinhaltet Gehaltsabrechnungen und Stundenaufzeichnungen pro Tag pro Angestellten. Die Aufwendungen für das eigene Personal wurden im Zuge der Berufungsvorentscheidung antragsmäßig mit € 122.271,90 angesetzt. Seitens der Abgabenbehörde war aus dem vorgelegten Beweismaterial nach freier Würdigung kein Grund ersichtlich, die in der Berufung vom (Einkommenssteuererklärung 2008, Umsatzsteuererklärung 2008, Einnahmen und Ausgabenrechnung 2008 wurden innerhalb der Berufungsfrist eingereicht) beantragten Besteuerungsgrundlagen zu ändern und somit vom Berufungsbegehren abzuweichen.

Stapel 2 und Stapel 3 - betreffen das Jahr 2007Stapel 4 - Bankkontoauszüge von bis (Kontoauszüge 1-33) und folgende Bankbelege:

  • AR zu den eingegangenen Bankgutschriften (siehe Beilage Tz 3)

  • per Bank überwiesene Teleringrechnungen

  • per Bank überwiesene Gehaltskosten

Stapel 5 -

  • Bankkontoauszüge von bis (Kontoauszüge 34-60) und folgende Bankbelege: AR, Teleringüberweisungen, Gehaltsüberweisungen

  • 2 Eingangsrechnungen betreffend Personalbereitstellung (ER 20, 21 - Beilage Tz 2)

Stapel 6 -

19 Eingangsrechnungen betreffend Personalbereitstellung (ER1 bis ER 19 - Beilage Tz 2)

Über die Berufung wurde erwogen:

Die Abgabenbehörde hat gemäß § 184 Abs. 1 BAO die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu schätzen, wenn sie die Grundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann.

Gemäß § 184 Abs. 3 BAO ist ferner zu schätzen, wenn der Abgabepflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlegt oder die Bücher und Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind oder formelle Mängel aufweisen, die geeignet sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel zu ziehen.

Gemäß § 167 BAO hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht (freie Beweiswürdigung gemäß § 167 Abs. 2 BAO).

Nach § 138 BAO hat der Steuerpflichtige auf Verlagen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern sowie dessen Richtigkeit zu beweisen. Kann ein Nachweis nach den Umständen nicht zugemutet werden, so genügt die Glaubhaftmachung.

Festgestellter Sachverhalt und rechtliche Würdigung:

Strittig ist die Höhe der geschätzten Umsätze und Gewinn gemäß § 184 BAO, geschätzt auf Basis der Umsätze lt. Kontrollmaterial iHv. € 505.083,94. Mangels Vorlage von Unterlagen wurde von der BP ein Sicherheitszuschlag von € 50.000,- zugerechnet und Lohn- und sonstiger Aufwand geschätzt.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurden der Behörde in der Folge mehrere Stapel von Unterlagen vorgelegt und Fremdleistungen iHv. € 215.597,04 und damit zusammenhängende Vorsteuer iHv. € 43.119,41 beantragt.

Aus Sicht des Unabhängigen Finanzsenates ist dazu Folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO3, § 167 Tz 8, mit Verweis auf ; , 98/14/0213; , 99/15/0250).

Auf den gegenständlichen Fall bezogen bedeutet dies, dass in freier Beweiswürdigung zu prüfen ist, ob der vorliegende Sachverhalt, der von der BP unter Berücksichtigung der Aussagen des Bw. angenommen wurde, die (weitaus) größere Wahrscheinlichkeit zukommt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrmals betont, dass jeder Schätzung eine gewisse Ungenauigkeit immanent ist (; , 97/15/0076).

ad Umsatzermittlung)

Lt. aktenkundigen Kontrollmaterial ergeben sich Umsätze betreffend die Fa. K. GmbHiHv. insgesamt € 505.083,94. Lt. vorgelegten Unterlagen im Zuge der Berufung wurden aufgegliedert nach Auftraggeber folgende Ausgangsrechnungen vorgelegt:

1. € 58.963,95 - D.S.

2. € 324.962,39 - K. GmbH

3. € 9.441,78 - L.S. GmbH

4. € 1.432,45 - L. GmbH

5. € 11.536,56 - Ss. GmbH

6. € 26.815,51 - V.D.

Gesamt: € 437.078,89

Somit ist festzustellen, dass eine Diskrepanz bei den Umsätzen der Fa. K. GmbH zwischen den vorgelegten Rechnungen iHv. € 324.962,39 und Kontrollmaterial iHv. €°505.083,94 besteht.

Eine Neuberechnung der Umsätze lautet wie folgt:

1. Umsätze K. GmbH:

lt. Kontrollmaterial: gesamt €437.078,89

abzügl. vorgelegte AR: € -324.962,39

ergibt Umsätze bisher nicht bekannter Firmen: € 112.116,50

2. AR lt. Km "Fa. K. GmbH": € 505.083,94

zzgl. bisher nicht bekannte Firmenumsätze: € 112.116,50

ergibt Umsätze gesamt: € 617.200,44

Die Umsatzermittlung erfolgte somit auf Basis der Umsätze lt. Kontrollmaterial zuzüglich bekannt gegebener Umsätze anderer Firmen und liegt angesichts der auf Basis der vorgelegten Unterlagen ermittelten Berechnungsgrundlagen und in ihrer Höhe nach größenordnungsgemäß weitgehend übereinstimmenden Schätzungsbeträge kein Grund vor, den von der BP ermittelten Zuschätzungsbetrag (Sicherheitszuschlag iHv. € 50.000,-) beizubehalten.

ad Fremdleistungen)

In Hinblick auf die nachstehenden Ausführungen ist strittig, ob die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigenden Rechnungen zu Grunde liegenden Leistungen erbracht und die in den Rechnungen ausgewiesenen Zahlungen geleistet wurden.

Die Bw. legte im Rahmen der Berufung die Rechnungen der zusätzlich getätigten Personalaufwendungen betreffend Fremdleistungen iHv. € 215.597,04 vor (A.S. GmbH und T. GmbH), welche mangels Angabe des Umfanges der sonstigen Leistung und auch der Höhe nach nicht nachvollziehbar und somit als nicht glaubhaft zu beurteilen sind. In freier Beweiswürdigung sind diese daher nicht anzuerkennen.

Die Gewinnermittlung lautet daher wie folgt:


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2006
Einnahmen geschätzt (siehe Tz.1)
505.083,94
zzgl. bisher nicht bekannte Firmenumsätze
112.116,50
abzgl. Lohnaufwand lt. Erklärung
-122.271,90
abzgl. Sonstige Aufw.
-13.414,81
abzgl Fremdleistungen
0,00
Gewinn lt. BE
481.513,73

ad Anerkennung der Vorsteuer)

Strittig ist weiters die Zulässigkeit des Vorsteuerabzuges der Bw. aus Eingangsrechnungen der genannten Personalbereitstellungsfirmen, denen es an der Angabe des Umfanges der sonstigen Leistung mangelt.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Bei der Gebietskrankenkasse waren im fraglichen Zeitraum 2006 42 Arbeiter tage- bzw. monatsweise angemeldet (ergibt durchschnittlich 13 Arbeiter). Festgestellt wird jedoch, dass bei Prüfung der vorgelegten Umsatz- und Ausgabenrechnungen lediglich in Hinblick auf die Ausgangsrechnung betreffend die Fa. K. GmbH vom iHv € 14.526,72 (mit einem Preis von € 0,26 a 16 Stück bzw. insgesamt 55.872 Stück) Eingangsrechnungen vom 2.5., 1.6. und iHv. € 6.999,98, € 17.999,80 und € 9.999,86 mit gleicher Leistungsbeschreibung (betreffend "E. Mischkarton") gegenüberstehen. Die im zeitlichen Zusammenhang stehenden weiteren Ausgangsrechnungen vom 28.4., 2.5., 1.6. und betreffen jedoch sämtlich andere Leistungen mit anderen Leistungsangaben ("Etikettierungen" für diverse Firmen). Eine Überprüfung der vorgelegten Eingangsrechnungen durch Gegenüberstellung der Umsatzerlöse ist somit nicht möglich.

Eine Überprüfung der weiteren Eingangsrechnungen konnte somit mangels vergleichbarer Leistungen nicht vorgenommen werden. Die weiteren Eingangsrechnungen erfolgten mit unterschiedlichen Preisangaben und Stückanzahl und ebenso ohne Stundenangaben bzw. nur allgemeiner Leistungsbeschreibung ("Etikettierarbeiten, stundenweise").

Die Firmenbuchnummer auf den Rechnungen ist ident mit jener im Firmenbuch.

Angemerkt wird, dass die Personalbereitstellungsfirmen A.S. GmbH und T. GmbH ca. 4 bzw. 3 Jahre (2003 bis 2006 und 2005 bis 11/2008) existierten, beide Firmen wurden insolvent und sind nun im Firmenbuch gelöscht.

Dieser Sachverhalt war rechtlich folgendermaßen zu würdigen:

Gemäß den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes 1994 steht der Vorsteuerabzug nur unter bestimmten, im Gesetz erschöpfend aufgezählten Voraussetzungen zu, wobei zu diesen Voraussetzungen eine dem § 11 UStG 1994 entsprechende Rechnungslegung des leistenden Unternehmers zählt und die Folgen einer unzutreffenden Rechnungslegung einem ungerechtfertigten Vorsteuerabzug vorbeugt.

Gemäß § 12 Abs.1 UStG 1994 kann der Unternehmer, die von anderen Unternehmern in einer Rechung (§ 11 UStG 1994) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Unternehmer ist gemäß § 2 Abs. 1 UStG 1994, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausübt.

Unabdingbare Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist somit, dass der Unternehmer, aufgrund dessen Leistung der Vorsteuerabzug beansprucht wird, dem Leistungsempfänger eine Rechung gemäß § 11 UStG 1994 ausgestellt haben muss.

Führt der Unternehmer gemäß § 11 Abs. 1 UStG 1994 steuerpflichtige Lieferungen oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen ist.

Diese Rechnungen müssen soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:

1. Den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;

2. den Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der sonstigen Leistung;

3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

4. den Tag der Lieferung oder sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich die sonstige Leistung erstreckt. ...;

5. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 4 UStG 1994) und

6. den auf das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.

Gemäß § 11 Abs. 2 UStG 1994 können die nach Abs. 1 erforderlichen Angaben auch in anderen Belegen enthalten sein, auf die in der Rechnung hingewiesen wird.

Enthält eine Urkunde nicht die in § 11 UStG 1994 geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug nicht gestützt werden.

Nach § 11 Abs.1 Z 3 UStG 1994 ist in den Rechnungen die Art und der Umfang der sonstigen Leistungen anzugeben. Demnach müssen die Angaben in der Rechnung nicht nur die Art der erbrachten Leistung, sondern auch deren Umfang erkennen lassen (vgl. ). Bereits diesen Anforderungen entspricht die berufungsgegenständliche Rechnung in keiner Weise. Es wurden in diesen Rechnungen nämlich nur nach Sammelbegriffen bezeichnete Leistungen angeführt, ohne dass erkennbar ist, zu welchen tatsächlichen zu erbringenden, nach Art und Umfang bestimmten Leistungen sich der Rechnungsleger verpflichtet hat. Teilweise fehlen auch jegliche Angaben über den Umfang dieser Leistungen bzw. wird nur "pauschal" angegeben.

Bezeichnungen wie "stundenweise", Etikettierarbeiten "pauschal" reichen jedenfalls nicht aus, um der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen gerecht zu werden. Somit wurden die erbrachten Leistungen in den Rechungen nicht bezeichnet.

Die in Rede stehenden Rechnungen enthalten keine Angaben über die Art der Tätigkeit bzw. Leistungsbeschreibung, lediglich nicht überprüfbare Angaben über Stunden- oder Stückanzahl.

In Kolacny/Mayer, UStG² 1994, § 11 Anm 3 wird hinsichtlich der Rechnungsmerkmale u.a. angemerkt, dass die in Abs. 1 dieser Gesetzesstelle für eine Rechnung erschöpfend aufgezählten Merkmale zwingend seien. Es bestehe keine Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen. Die Behörde sei auch nicht verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängeln aufzufordern und im Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im Umsatzsteuergesetz nicht vorgesehen.

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass aus folgenden Gründen davon auszugehen ist, dass die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug gemäß § 12 UStG 1994 in Verbindung mit § 11 UStG 1994 nicht vorliegen:

Den Rechnungen mangelt es an der Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der gelieferten Gegenstände bzw. an der Art und Umfang der sonstigen Leistung.

Die Umsätze und Zahllast lauten daher wie folgt:


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2006


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netto Umsätze lt. Kontrollmaterial
505.083,94
bisher nicht bekannte Firmenumsätze
112.116,50
Umsätze netto lt. BP
617.200,44
davon 20% USt
123.440,08
Vorsteuer lt. Erklärung
-49.105,35
zzgl. Personalbereitstellung
+43.119,41
Zahllast lt. BP
117.454,14

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilagen : 2 Berechnungsblätter, 1 Auflistung der Ausgangsrechnungen

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 12 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
§ 184 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vorsteuerabzug
mangelhafte Rechnung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at