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OGH: Vorrang kapitalmarktrechtlicher Ansprüche gegenüber Kapitalerhaltung
Nach neuerlicher Prüfung besteht - trotz gegenteiliger Auffassung zahlreicher Autoren - kein Anlass, von der in der E 7 Ob 77/10i vertretenen Auffassung abzugehen, wonach Prospekthaftungsansprüche Vorrang gegenüber aktienrechtlichen Bestimmungen über die Kapitalerhaltung genießen. Dieser Vorrang besteht auch dann, wenn der Kläger seine Ansprüche ausschließlich oder zumindest überwiegend auf eine Verletzung der Vorschriften über die Ad hoc Publizität und auf Marktmanipulation stützt. Die kapitalmarktrechtlichen Verhaltensnormen sehen den Aktionär nicht (primär) als Gesellschafter einer spezifischen Gesellschaftsform, sondern als Marktakteur, sodass die aus einer Verletzung kapitalmarktrechtlicher Verhaltensnormen resultierenden Ansprüche Gläubigerrechten näherstehen als Aktionärsrechten ().