Gebührenpflicht; Urkunde
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/16/0271 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben. Fortgesetztes Verfahren mit BE zur Zl. RV/0133-L/11 erledigt.
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Rechtssätze | |
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RV/0253-L/09-RS1 | Gemäß §15 Abs.1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn darüber eine Urkunde errichtet wird. Ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 Signaturgesetz unterfertigt wurde, stellt kein Papier dar. So lange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechts nicht vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Gebühr und Erhöhung entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Dem gegenständlichen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Am richtete Herr Rechtsanwalt Dr. S an das Finanzamt folgende E-Mail-Eingabe: Ich habe nun mit meinem Rechtsanwaltskollegen Mag. Sch einen Mietvertrag über einen Büroraum (inkl. Nebenräumen), siehe Selbstberechnungserklärung, abgeschlossen. Ich ersuche um Gebührenvorschreibung. Abgabenschuldner ist die X OG. Die Selbstberechnungserklärung schließe ich in der Beilage an. Der Vertragsabschluss erfolgte per E-Mail mit jeweils sicherer digitaler Signatur am . Einen Ausdruck der E-Mails gibt es nicht. Das Anbot auf Abschluss des Mietvertrages wurde von mir als Geschäftsführer der X OG an Rechtsanwalt Mag. Sch per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur übermittelt. Die Annahmeerklärung erfolgte ebenfalls per E-Mail mit sicherer digitaler Signatur. Folgender Text der E-Mails: Vermieter: X Rechtsanwälte OG, Huemerstraße 1/Kaplanhofstraße 2, 4020 Linz. Mieter: Rechtsanwalt Mag. Sch, geb. am , x-Straße. Mietobjekt: Büroraum (ca. 17 m²) im ersten Obergeschoss des Hauses x-Straße, rechtsseitig des Stiegenaufganges, mittleres Büro, möbliert: Schreibtisch (Eckschreibtisch schwarz), Aktenablage: schwarz, Regal (Billy, 80 cm hoch, schwarz), Kommode (Schiebetürenschrank, ca. 70 cm hoch, ca. 2 m lang), Mitbenutzung der Nebenräumlichkeiten: Küche, Besprechungszimmer, Gang, Stiegenhaus, Parkplatz. Miete inkl. Betriebskosten monatlich 380,41 €, Laufzeit unbefristet, ansonsten: gesetzliche Bestimmungen.
Der Eingabe angeschlossen war eine nicht unterfertigte Anmeldung über die Selbstberechnung der Gebühren gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 3 Gebührengesetz (GebG) 1957 (Formular Geb 1). Unter: Berechnung der Gebühren heißt es: Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Gebühr gemäß § 33 Tarifpost 5 GebG 13.709,16 €, die Gebühr gemäß § 33 Tarifpost 5 GebG beträgt 0,00 €.
Mit dem angefochtenen Bescheid setzte das Finanzamt die Gebühr gemäß § 33 Tarifpost 5 Abs. 1 Z 1 GebG mit 1 % von der Bemessungsgrundlage in Höhe von 13.694,76 € fest. Weiters wurde mit gesondertem Bescheid die Gebühr gemäß § 25 GebG für zwei Gleichschriften festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Berufung mit folgender Begründung:
Der Mietvertrag wurde zwischen den beteiligten Parteien per E-Mail mit sicherer elektronischer Signatur geschlossen; ein Ausdruck der E-Mails erfolgte nicht. Dieser Mietvertrag stelle jedoch keine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes dar, sodass eine Gebühr auch nicht anfalle. Ein Rechtsgeschäft sei nur dann gebührenpflichtig, wenn über dieses eine Urkunde errichtet werde, es sei denn, dass im Gebührengesetz etwas Abweichendes bestimmt ist. Außer Streit stehe, dass ein Mietvertrag ein Rechtsgeschäft sei, eine Urkunde im Sinne des Gebührengesetzes wurde jedoch nicht errichtet. Ebenso ausgeschlossen sei die Verwirklichung eines Ersatzbeurkundungstatbestandes im Sinne des § 18 GebG.
Im Übrigen wurden Gleichschriften nicht ausgefertigt, sodass auch die Anwendung des § 25 GebG unzulässig sei.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 15 Abs. 1 GebG sind Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, es sei denn, dass in diesem Bundesgesetz etwas Abweichendes bestimmt ist.
Zur Begründung der Gebührenpflicht der in § 33 GebG taxativ aufgezählten Rechtsgeschäfte ist die Errichtung einer Urkunde zum Beweis eines zivilrechtlich gültig zustande gekommenen Rechtsgeschäfts Voraussetzung. Diese Urkunde muss von zumindest einer Vertragspartei unterschrieben werden, um grundsätzlich die Gebührenpflicht auslösen zu können. Wesentliche Elemente des Entstehens der Gebührenpflicht sind also: Schriftlichkeit (Vorliegen einer Urkunde), Unterschrift und Beweiskraft.
Unter einer Urkunde ist jede Schrift zu verstehen, in der, wenn auch formlos, das Zustandekommen eines Rechtsgeschäftes festgehalten ist, ein Schriftstück also, welches Kraft seines Inhaltes geeignet ist, über ein gültig zustande gekommenes Rechtsgeschäft zum Beweis zu dienen. Nach den Erläuterungen zur Gebührengesetznovelle 1976 (338 BlgNR 14. GP) ist jede über ein Rechtsgeschäft errichtete Schrift, die den für die Gebührenbemessung maßgebenden Inhalt des Rechtsgeschäftes erkennen lässt, als Urkunde anzusehen.
Die Beschriftung kann von Hand aus, mit der Schreibmaschine, als Druckschrift oder mit sonstigen technischen Verfahren hergestellt werden; Magnetbänder, Tonband- und Videoaufnahmen stellen keine Schriften dar.
Ein E-Mail, das mit einer sicheren elektronischen Signatur im Sinne des § 4 Abs. 1 Signaturgesetz (SigG) unterfertigt wurde, stellt kein Papier dar. So lange das elektronisch festgehaltene Dokument nicht auf Papier ausgedruckt wird, liegt daher eine Urkunde im Sinne des Gebührenrechtes nicht vor. Daran ändert auch nichts, dass nach § 18 Abs. 1 GebG in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBI. I 2001/144, die Unterfertigung einer Urkunde in "jeder anderen technisch möglichen Weise" erfolgen kann. Der Begriff der Urkunde selbst wurde durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 nämlich nicht geändert, während etwa durch dieses Gesetz hinsichtlich des Eingabenbegriffes sehr wohl eine Bedachtnahme auf eine elektronische Datenübermittlung erfolgte (Fellner, Kommentar zum Gebührengesetz, Tz 42f zu § 15).
Dazu kommt noch Folgendes: Der Normunterworfene hat einen Anspruch auf Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, damit er die (gebühren)rechtlichen Folgen seiner Dispositionen absehen kann. Dieser allgemein gültige Grundsatz erfährt im Gebührenrecht angesichts der in § 9 GebG festgeschriebenen Sanktion der Gebührenerhöhung für Gebührenverstöße seine gesteigerte Berechtigung. Wenn nun der Gebührengesetzgeber des Jahres 1946 in § 15 Abs. 1 die Grundaussage getroffen hat, dass Rechtsgeschäfte nur dann gebührenpflichtig sind, wenn über sie eine Urkunde errichtet wird, und der Gesetzgeber im Jahr 2005 die Begriffe der "Papierurkunde" bzw. der "elektronisch" und "nicht elektronisch" errichteten (Notariats)Urkunden für außerhalb des Steuerrechts liegende Materien schafft, so hat der Normadressat des Gebührengesetzes wohl einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber im Gebührengesetz selbst eine unmissverständliche Aussage darüber trifft, welche Urkunden im Grunde des § 15 Abs. 1 GebG dazu führen, dass ein Rechtsgeschäft gebührenpflichtig ist, und welche nun auch Urkunden genannten technischen Erscheinungsformen nicht dazu führen. Es ist daher für das Gebührengesetz, so lange dieses das Urkundenprinzip (mit dem bereits erörterten Bedeutungsinhalt) anwendet, eine klar abgrenzende Definition des Urkundenbegriffes zu fordern (SWK 32/2006, Seite 900).
Die Festsetzung der Gebühr nach § 25 GebG entspricht nach dem Gesagten mangels Vorliegens einer Urkunde ebenfalls nicht dem Gesetz.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 15 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Schlagworte | Urkunde Gebührenpflicht |
Zitiert/besprochen in | DiePresse.com v. AFS 2010, 72 Wiener Zeitung v. DiePresse.com v. UFSjournal 2009, 463 ARD 6031/4/2010 RdW 2009/849,888 UFSjournal 3/2011, 116 SWK 11/2011, S 528 Die Presse v. Der Standard v. |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at