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Liquidationsschlussbilanz
Wird während des Liquidationsstadiums der Jahresabschluss nicht fristgerecht offengelegt, weil die Liquidatoren davon ausgehen, dass dies nicht mehr verpflichtend ist, da bereits eine „Liquidationsschlussbilanz“ besteht, die nicht einzureichen sei, hindert diese schuldhafte Rechtsunkenntnis nicht an der Verhängung von Zwangsstrafen.
OLG Wien , 4 R 174/11d, 4 R 175/11a, 4 R 176/11y