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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 145
Früheste Verhängung von Zwangsstrafen
Wird der Jahresabschluss am selben Tag eingereicht, wie eine Zwangsstrafe verhängt wird, ist die Zwangsstrafe aufzuheben, da im Zweifel davon auszugehen ist, dass der Verpflichtete seiner Einreichpflicht vor der Bindung des Gerichts an seinen Strafbeschluss nachgekommen ist.
OLG Wien , 4 R 11/11h