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GesRZ 5, November 2017, Seite 273

Endlich Zeit für die GmbH?

Susannes Kalss

Bald wird Österreich wieder eine Regierung haben. Dann werden auch im Gesellschaftsrecht und im Organisationsrecht wieder größere Reformen möglich werden. Zwar zeigt ein Blick in das BGBl eine stete, ja aktionistische Emsigkeit des Gesetzgebers gegenüber der GmbH, die Zahl der gesetzlichen Maßnahmen spricht aber nicht unbedingt für ihre Qualität. So sind etwa die vereinfachte GmbH-Gründung (Stichwort: Notariatsakt) ebenso wie die privilegierte GmbH-Gründung (Stichwort: Stammkapital), die dreimal zu Gast beim VfGH war, weniger der Fortentwicklung und Funktionstauglichkeit des GmbH-Rechts geschuldet als schlichter Klientelpolitik. Es ist hier weder der Ort noch die Zeit noch die Notwendigkeit, diese kompromisshaften, kleinteiligen und wenig praxistauglichen Regelungen genauer zu analysieren und in das Gesamtsystem einzubetten. Das BGBl zeigt seit 2015 etwa auch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 (BGBl I 2015/112), das APRÄG 2016 (BGBl I 2016/43), das NaDiVeG (BGBl I 2017/20) und schließlich das GFMA-G (BGBl I 2017/104), die jeweils in einem Artikel Einzelheiten des GmbH-Rechts novellierten. Diese Novellen sind Flickwerk, zum Teil verkommen sie zu schlichter Symbolik. Österreich hat ...

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