Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 05.06.2013, RV/0116-S/12

Familienbeihilfenanspruch bis zum 25. Lebensjahr? Bachelorstudium und Masterstudium stellen jeweils ein eigenständiges Studium dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, AdresseBw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X, vertreten durch Dr. VertrFA, vom betreffend Familienbeihilfe entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Finanzamt ein Schreiben des Berufungswerbers betreffend Weitergewährung der Familienbeihilfe für die Tochter NameTochter (Vers.Nr. xxx) ein.

Der Berufungswerber (in der Folge mit Bw. abgekürzt) teilte in diesem Schreiben Folgendes mit:

Laut Mitteilung vom über den Bezug von Familienbeihilfe wurde die Beihilfe für meine studierende Tochter NameTochter bis einschließlich Oktober 2011, somit nur bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres von NameTochter zuerkannt.dies obwohl1.) NameTochter nach Abschluss ihres Studiums der Ernährungspädagogik im Juni 2010 an der Pädagogischen Hochschule Tirol in der Mindeststudienzeit ein weiteres, aufbauendes und vertiefendes Studium der Pädagogik im Wintersemester 2010/2011 an der Universität Salzburg begonnen hat und dieses weitere Studium von der Finanzbehörde durch Zuerkennung der Familienbeihilfe bis Oktober 2011 auch anerkannt wurde;Anmerkung: Obwohl im Anhang zum Bakkalaureatsdiplom von der Päd. Hochschule Tirol unter Pkt. 5.1 (siehe Beil. 1) ausdrücklich festgehalten ist, dass damit die Zugangsberechtigung für ein weiterführendes Masterstudium verbunden ist, wurde NameTochter weder von der Uni Innsbruck noch der Uni Salzburg zum Masterstudium der Pädagogik zugelassen, sie konnte daher das geplante Gesamtstudium (Bakkalaureats- und Masterstudium) nur durch ein weiteres Bakkalaureatsstudium fortsetzen, dies im selben Fachbereich, nämlich der Pädagogik!2.) NameTochter im ersten Studienjahr 2010/11 die für die Weitergewährung der Beihilfe für das zweite Studienjahr 2011/2012 geforderten 8 Semesterwochenstunden (nachgewiesen 28 SemStd.!) bzw. 16 ECTS-Punkte (nachgewiesen 102 Punkte) erbracht hat (nachgewiesen anlässlich der Anspruchsüberprüfung, samt Beilagen beim Finanzamt nachweislich am ); Beil. 23.) der lt. Aufforderung vom notwendige Nachweis der Fortsetzungs-/Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2011/2012 und der Studienerfolgsnachweis beim Finanzamt gleichfalls am (siehe Pkt 2) vorgelegt wurden. Beil 34.) NameTochter dzt. beruflich nicht tätig ist, das weitere Studium daher wie gefordert der erweiterten Berufsausbildung dient.Dennoch wurde lt. Mitteilung vom der Anspruch auf Familienbeihilfe nur bis einschließlich Oktober 2011 zuerkannt. Eine Begründung ist nicht ersichtlich, auf Ablehnungsgründe kann daher nicht eingegangen werden.Es wird daher neuerlich der Antrag gestellt auf Weitergewährung der Familienbeihilfe für NameTochter jedenfalls bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, somit bis einschließlich Oktober 2012. Im Fall der Ablehnung wird die Erlassung eines begründeten, anfechtbaren Bescheides beantragt.

Folgende Beilagen wurden angeschlossen: "Anhang zum Diplom" der Pädagogischen Hochschule Tirol, aus dem unter anderem hervorgeht:


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2.1 Name der Qualifikation und verliehener Titel
Bachelor of Education (BEd)
2.2 Hauptstudienfach oder -fächer für die Qualifikation
Bachelorstudium Lehramt für den Fachbereich Ernährung an BMHS
3.1 Niveau der Qualifikation
Bachelorstudium (UNESCO ISCED Code 5B)
3.2 Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer)
3 Jahre (6 Semester)
5 Angaben zur Funktion der Qualifikation 5.1 Zugangsberechtigung zu weiterführenden Studien
Masterstudien
5.2 Beruflicher Status
Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG

"Ansuchen um Zulassung zum Masterstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaften (C 066 848)":Sehr geehrte Frau NachnameTochter!Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass eine Zulassung zum Masterstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaften nicht möglich ist.Begründung:Gemäß § 64 Abs. 5 UG 2002 ist für die Zulassung zum Masterstudium der Nachweis des Abschlusses eines fachlich in Frage kommenden Bachelorstudiums oder eines fachlich in Frage kommenden FH-Bachelorstudienganges oder eines anderen gleichwertigen Studiums an einer anerkannten in- oder ausländischen postsekundären Bildungseinrichtung zu erbringen.Mit der von Ihnen nachgewiesenen Vorbildung (Bachelorstudium Lehramt für den Fachbereich Ernährung an BMHS an der Pädagogischen Hochschule Tirol) kann keine Gleichwertigkeit festgestellt werden.

Studienerfolgsnachweis Universität Salzburg:

Zulassung zum Studium: Studium: Bachelorstudium; Pädagogik (als ordentliche Studierende)

Studienblatt der Ordentlichen Studierenden für das Wintersemester 2011/12 mit Bestätigung des Studienerfolges

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung der Familienbeihilfe für die Tochter NameTochter (VNR 1554121087) ab November 2011 mit folgender Begründung ab:

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) in der ab gültigen Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres.Eine Verlängerung des Familienbeihilfenanspruches wegen Berufsausbildung längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nur möglich, wenn● der Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienst zum 24. Geburtstag abgeleistet wird oder bereits abgeleistet wurde,● eine erhebliche Behinderung vorliegt (§ 8 Abs. 5 FLAG 1967),● das Kind ein eigenes Kind geboren hat oder zum 24. Geburtstag schwanger ist,● ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens zehn Semestern betrieben wird,● vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig eine freiwillige praktische soziale Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland in der Dauer von mindestens acht Monaten ausgeübt wurde.Eine Verlängerung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ist nicht möglich, weil kein Verlängerungsgrund vorliegt.

Gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes wurde Berufung erhoben mit folgender Begründung:

Meine Tochter betreibt sehr wohl ein Studium mit einer gesetzlichen Studiendauer von mindestens 10 Semestern. Begonnen wurde das Bakkalaureat-Studium an der Pädagogischen Hochschule Tirol, bewusst mit der laut Auskünften begründeten Absicht, dieses durch ein Masterstudium an einer Universität zu vertiefen und zu erweitern. Dass diese Studienplanung berechtigt war, ergibt sich im Nachhinein daraus, dass im Bakkalaureatsdiplom ausdrücklich festgehalten ist, dass damit die Zugangsberechtigung für ein weiterführendes Masterstudium verbunden ist.Die Weiterführung des pädagogischen Studiums an der Päd. Hochschule Tirol (Ernährungspädagogik) durch ein vertiefendes und erweiterndes Studium der Pädagogik an der Universität Salzburg zur Erlangung zusätzlicher pädagogischer Kenntnisse und Qualifikationen kann daher wohl als ein einheitliches zweistufiges Studium von mindestens 10 Semestern i.S. des Gesetzgebers angesehen werden, selbst dann, wenn entgegen der Feststellung im Bakkalaureatsdiplom die Universität meine Tochter zu einem Masterstudium nicht zugelassen hat und nur ein weiteres 6-semestriges Bakkalaureatsstudium inskribiert werden konnte (Bakkalaureat + Bakkalaureat analog zu Bakkalaureat + Master).Der Widerspruch zwischen den eindeutigen und für die Planung und Finanzierung des Studiums wichtigen Feststellungen im Bakk-Diplom der Päd. Hochschule Tirol und der Zulassungspraxis an der Universität Salzburg kann nicht zu meinen Lasten für die Finanzierung des bereits im 3. Studiensemester befindlichen und bisher erfolgreich absolvierten weiterführenden Studiums gehen.Leider wurde im Abweisungsbescheid auf die besonderen, geschilderten und im Antrag bereits nachgewiesenen Umstände überhaupt nicht eingegangen.

Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung unter Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen § 2 Abs. 1 lit. b, § 2 Abs. 1 lit. i und § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) sowie folgendermaßen begründet:

Ihre Tochter NameTochter begann mit dem "Bachelorstudium LA FachB Ernährung" an der Universität Innsbruck mit dem Wintersemester 2007/08. Im Jahr 2007 vollendete Ihre Tochter auch das 20. Lebensjahr. Dieses Studium beendete sie mit Juni 2010 (=erstmöglicher Studienabschluss). Im Studienjahr begann NameTochter mit dem zweiten Studium an der Universität "Bachelor Pädagogik".Bei den beiden "Bachelorstudienrichtungen" handelt es sich jeweils um kein "langes Studium", da der Abschluss in der Regel nach 6 Semestern möglich ist. Auch eine Zusammenrechnung beider Studienrichtungen ist nicht möglich. Ebenso ist eine Zusammenrechnung mit "BachStudium" und "Masterstudium" und "Doktoratsstudium" nicht möglich. Daher war Ihre Berufung abzuweisen.

Der Bw. stellte in der Folge den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Zu den Ausführungen des Finanzamtes im letzten Absatz der Vorentscheidung, dass auch eine Zusammenrechnung von Bachelorstudium und Masterstudium nicht möglich sei, wird höflich auf das Bologna-Protokoll verwiesen (s. Beilage).Dieses besagt für das Studium der Pädagogik/Erziehungswissenschaft, dass es sich bei diesem Studium um ein zweistufiges Studium handelt, wobei die Regelstudienzeit für den ersten Abschnitt (Bachelorstudium) 6 - 8 Semester beträgt und für den zweiten Abschnitt (Masterstudium) 2 - 4 Semester. Die Möglichkeit, diese Studienrichtung in einem einzigen, mindestens 10-semestrigen Abschnitt ("langes Studium") zu absolvieren, gibt es nicht.Nach der o.a. Ansicht des Finanzamtes wäre daher eine Weitergewährung der Familienbeihilfe für diese Studienrichtung (Pädagogik/Erziehungswissenschaften) grundsätzlich und von vornherein nicht möglich, was eine vom Gesetzgeber mit Sicherheit nicht beabsichtigte Benachteiligung aller nach dem zweistufigen "Bologna"-System organisierten Studienrichtungen bedeuten würde.Zu den irreführenden und krass benachteiligenden Umständen, die dazu geführt haben, dass meine Tochter NameTochter trotz erfolgreichen Abschlusses ihres Bachelorstudiums an der Pädagogischen Hochschule Tirol von der Universität Salzburg nicht zum weiterführenden Masterstudium der Erziehungswissenschaften zugelassen wurde sondern nur zu einem weiteren Bachelorstudium der Pädagogik wird auf meine Ausführungen und Nachweise in meinem Antrag und in meiner Berufung verwiesen.

Als Beilage wurde ein Schriftstück angeschlossen mit folgendem Inhalt: Bologna-Prozess: Enthält u.a. die Schaffung eines zweistufigen Systems von Studienabschlüssen (konsekutive Studiengänge, undergraduate/graduate, in Deutschland und Österreich als Bakkalaureus/Bachelor und Magister/Master umgesetzt. Der akademische Abschluss des 1. Zyklus heißt Bachelor oder Bakkalaureus, der Abschluss des 2. Zyklus heißt Master oder Magister, jeweils ergänzt um eine fachbereichsspezifische Angabe (of Arts, of Science, der Wissenschaften etc.). Bachelor- und Masterstudiengänge können sowohl an Universitäten als auch an Fachhochschulen eingerichtet werden. Die Regelstudienzeit für Bachelorstudiengänge beträgt sechs bis acht Semester (180 - 240 LP) und für Masterstudiengänge zwei bis vier Semester (zusätzlich 60 - 120 LP). ...

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat nimmt nachfolgenden, für die Entscheidung über die Berufung relevanten Sachverhalt, der sich aus den Akten, insbesondere aus den im Rahmen des streitgegenständlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen ergibt, als erwiesen an:

Die Tochter NameTochter des Bw., die am Tag. Monat JahrGeburt geboren wurde, vollendete am Datum ihr 24. Lebensjahr. Im Juni 2010 hat sie ihr "Bachelorstudium Lehramt für den Fachbereich Ernährung an BMHS", dessen Regelstudienzeit (gesetzliche Studiendauer) 3 Jahre (6 Semester) beträgt und das die Zugangsberechtigung zu weiterführenden Masterstudien eröffnet (Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG), erfolgreich abgeschlossen.

Das Ansuchen der Tochter des Bw. um Zulassung zum Masterstudium Erziehungs- und Bildungswissenschaften wurde von der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck, Studienabteilung, (mit Datum ) abgelehnt. Dies unter Hinweis auf § 64 Abs. 5 UG 2002 und darauf, dass mit der von der Tochter des Bw. nachgewiesenen Vorbildung (Bachelorstudium Lehramt für den Fachbereich Ernährung an BMHS an der Pädagogischen Hochschule Tirol) keine Gleichwertigkeit festgestellt werden könne.

Mit 2. September 2010 begann die Tochter NameTochter des Bw. an der Universität Salzburg das Bachelorstudium Pädagogik.

Ab November 2011 wurde keine Familienbeihilfe mehr gewährt.

Rechtliche Beurteilung:

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 (BGBl. I 111/2010) wurde die Altersgrenze in § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, bis zu der bei Vorliegen einer Berufsausbildung Familienbeihilfe bezogen werden kann, ab vom 26. auf das 24. Lebensjahr herabgesetzt. Der Verfassungsgerichtshof hat dies im Erkenntnis G 6/2011, als verfassungskonform angesehen.

Der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 (Familienlastenausgleichsgesetz 1967) ist ein Verlängerungstatbestand bis zum 25. Lebensjahr zu entnehmen.

§ 2 Abs. 1 FLAG 1967 lautet auszugsweise:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ..... b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. ..... j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird, ......

Festgehalten wird, dass die sublit aa) bis cc) des § 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967 durch "und" verbunden sind. Dies bedeutet somit, dass die darin normierten Voraussetzungen kumulativ vorliegen müssen.

Strittig ist im Berufungsfall, ob es sich beim (bereits abgeschlossenen) Bachelorstudium an der Pädagogischen Hochschule Tirol der Tochter NameTochter des Bw. um ein eigenständiges Studium handelt, oder ob für die Berechnung, ob die gesetzliche Studiendauer zehn oder mehr Semester beträgt, das von der Tochter nach Abschluss dieses Bachelorstudiums an der Universität Salzburg begonnene weitere Bachelorstudium der Pädagogik miteinbezogen werden kann.

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 111/2010 führen hierzu aus:

"Die Familienbeihilfe soll nach dem Erreichen der Volljährigkeit grundsätzlich nur bis zum Abschluss einer Berufsausbildung gewährt werden. Durch Änderungen des Studienrechts in den letzten Jahren, zu denen nicht zuletzt die Einführung des Bachelor-Studiums an Fachhochschulen und in den meisten der an österreichischen Universitäten angebotenen Studienrichtungen zählt, wird die Selbsterhaltungsfähigkeit nunmehr in der Regel bereits nach sechs Semestern (Mindeststudiendauer) erreicht. Im Gleichklang mit diesen studienrechtlichen Änderungen führt die Herabsetzung der Altersobergrenze für den Bezug der Familienbeihilfe grundsätzlich vom abgeschlossenen 26. auf das abgeschlossene 24. Lebensjahr nicht zu einer Verschlechterung der Möglichkeit der Studierenden, ein Studium in jenem Zeitraum, für den Familienbeihilfe gewährt wird, erfolgreich abzuschließen...

Für Mütter bzw. Schwangere sowie für Personen, die den Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienst absolvieren bzw. absolviert haben und für erheblich behinderte Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, wird die Altersgrenze - analog zur bisherigen Rechtslage - mit der Vollendung des 25. Lebensjahres festgelegt.

Ergänzend zu diesen Verlängerungsgründen wird auch die besondere Situation bei Studierenden berücksichtigt, deren Studium mindestens zehn Semester dauert. Des Weiteren wird auch eine Ausnahmeregelung für jene Personen aufgenommen, die vor dem Studium eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle ausgeübt haben. Bei den genannten Personenkreisen wird demzufolge bei der Altersgrenze ebenfalls auf die Vollendung des 25. Lebensjahres abgestellt..."

Aus den Erläuterungen geht somit eindeutig hervor, dass gerade die Einführung des Bachelorstudiums als eigenständiges Studium, das bereits nach sechs Semestern abgeschlossen werden kann, ein (Mit-)Grund für die Herabsetzung der Altersgrenze war.

Auch aus § 54 UG 2002 (Universitätsgesetz 2002) ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach § 54 Abs. 1 UG sind Universitäten berechtigt sind, Diplom-, Bachelor-, Master- und Doktoratsstudien einzurichten. § 54 Abs. 3 UG regelt sodann den Arbeitsaufwand für Bachelor- und für Masterstudien. Der Arbeitsaufwand für Bachelorstudien hat demzufolge 180 ECTS-Anrechnungspunkte, in Ausnahmefällen 240 ECTS-Anrechnungspunkte, zu betragen.

Schon aus der Begriffsdefinition des § 51 Abs.2 Z. 2 UG 2002 ist ersichtlich, dass Bachelor und Master verschiedene Studien sind, lautet doch diese Begriffsdefinition wörtlich: "Ordentliche Studien sind die Diplomstudien, die Bachelorstudien, die Masterstudien und die Doktoratsstudien".

In § 51 Abs. 2 Z. 4 und 5 UG sind die beiden Studien wie folgt definiert: Z 4: Bachelorstudien sind die ordentlichen Studien, die der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung und der Qualifizierung für berufliche Tätigkeiten dienen, welche die Anwendung wissenschaftlicher und künstlerischer Erkenntnisse und Methoden erfordern. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. d der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert. Z 5: Masterstudien sind die ordentlichen Studien, die der Vertiefung und Ergänzung der wissenschaftlichen und künstlerischen Berufsvorbildung auf der Grundlage von Bachelorstudien dienen. Diese Studien erfüllen die Anforderungen des Art. 11 lit. e der Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, 2005/36/EG. Sie sind nicht in Studienabschnitte gegliedert.

Nach dem Universitätsgesetz ist somit ein Bachelorstudium als eigenständiges Studium anzusehen. Dem steht auch nicht entgegen, dass an das Bachelorstudium ein Masterstudium anschließen kann (aber eben nicht zwingend muss).

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in Rechtssatz 3 zu seinem Erkenntnis ausgesprochen:

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt auch das Masterstudium an einer Universität gegenüber einem vorangegangenen Bachelorstudium ein eigenständiges Studium und eine eigene (weiterführende) Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar, ebenso wie ein Fachhochschul-Masterstudiengang gegenüber einem vorangegangenen Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Davon ist das früher allgemein, nunmehr eingeschränkt verbreitete (vgl. § 54 Abs. 2 UG), in Studienabschnitte gegliederte Diplomstudium an einer Universität zu unterscheiden, von welchem auch § 2 Abs. 1 lit. b FLAG bei der Bestimmung über die "Studienzeit pro Studienabschnitt" und über das Absolvieren eines Studienabschnittes ausgeht. ...

Wenn der Bw. auf das "Bologna-Protokoll" verweist, und daraus ableitet, dass dieses für das Studium der Pädagogik/Erziehungswissenschaft besage, dass es sich bei diesem Studium um ein zweistufiges Studium handle, wobei die Regelstudienzeit für den ersten Abschnitt (Bachelorstudium) 6 - 8 Semester betrage und für den zweiten Abschnitt (Masterstudium) 2 - 4 Semester, dass es die Möglichkeit, diese Studienrichtung in einem einzigen, mindestens 10-semestrigen Abschnitt ("langes Studium") zu absolvieren, nicht gebe, wird diesem Vorbringen Folgendes entgegnet:

Die Bologna-Erklärung hatte bzw. hat das Ziel, das akademische Bildungsangebot in Europa durch ein dreistufiges System (Bachelor, Master, Doktorat) in den einzelnen Ländern vergleichbar zu machen. Bachelor und Master stellen keine Studienabschnitte eines "Gesamtstudiums" dar, sondern ist bereits das Bachelorstudium für sich ein abgeschlossenes Studium. Wenn nach dem Abschluss des Bachelorstudiums ein Masterstudium absolviert wird, ist auch dieses als eigenes, ordentliches Studium zu qualifizieren, auch wenn der Abschluss des Bachelorstudiums Voraussetzung der Zugangsberechtigung zum betreffenden Masterstudium war.

Dazu auch folgende Information aus dem Internet:

Eine Chronologie des Bologna ProzessesBereits im Vorfeld des Bologna Prozesses zeichnete sich ab, dass die Idee eines gemeinsamen europäischen Hochschulraumes konkrete Formen annimmt. Dies zeichnete sich unter anderem durch die EU-Bildungsprogramme und die "Lissabon - Konvention", einem Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region, bereits im April 1997 ab. Mit der Unterzeichnung der Bologna-Erklärung im Mai 1999 durch die Regierungsvertreter/innen von 29 europäischen Ländern wurde einer der grundlegenden Reformprozesse in der Geschichte des europäischen Hochschulwesens - der Bologna Prozess - eingeleitet. Das wesentliche und außergewöhnliche Element dieses Prozesses besteht darin, dass es sich um eine freiwillige Annäherung der Hochschulsysteme Europas handelt, und nicht um ein verbindliches Vertragswerk. Dadurch bleibt es den einzelnen Staaten überlassen, die Verwirklichung des europäischen Hochschulraumes auf die nationalen Gegebenheiten abzustimmen, anstatt sie auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zu beschränken. Die Bologna-Deklaration und die nachfolgenden Kommunikées heben sich von anderen unverbindlich bleibenden Erklärungen durch die Definition klarer Ziele und einen vorgegebenen Zeitrahmen ab. Der Grad der Zielerreichung wird durch eine regelmäßige Bestandsaufnahme überprüft, wodurch ein positiver Rechtfertigungsdruck entsteht, der die nationale Umsetzung beschleunigt. Die Hochschulminister/innen des Europäischen Hochschulraumes treffen sich in regelmäßigen Intervallen zu Konferenzen, in deren Rahmen sogenannteKommunikees verabschiedet werden, in denen die Aktionslinien und die Schwerpunkte für die jeweils folgende Umsetzungsetappe bis zum nächsten Treffen festgeschrieben sind.

(http://www.bmwf.gv.at/startseite/studierende/studieren_im_europaeischen_hochschulraum/der_bologna_prozess/von_bologna_zum_europaeischen_hochschulraum/)

Es wird nicht in Abrede gestellt, dass das Studium der Pädagogik an der Universität Salzburg der Erweiterung der pädagogischen Kenntnisse der Tochter NameTochter des Bw. dient. Dennoch kann dieses Studium nicht als "zweiter Abschnitt" eines Gesamtstudiums qualifiziert werden. Es handelt sich dabei um ein völlig eigenständiges Studium, ebenso wie das bereits abgeschlossene Bachelorstudium (Lehramt für den Fachbereich Ernährung an BMHS). Daran kann auch die Tatsache, dass das abgeschlossene Bachelorstudium die Zugangsberechtigung zu einem Masterstudium grundsätzlich eröffnete, die Universität Salzburg aber die angestrebte Zulassung zum Masterstudium der Erziehungswissenschaften abgelehnt hat, nichts ändern.

Hingewiesen wird nochmals darauf, dass auch ein weiterführendes Masterstudium nicht zur Folge gehabt hätte, dass Bachelor- und Masterstudium als zwei Abschnitte eines Gesamtstudiums angesehen werden hätten können.

Da somit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Weitergewährung der Familienbeihilfe an den Bw. nach Vollendung des 24. Lebensjahres der Tochter NameTochter des Bw. nicht vorliegen, musste die Berufung abgewiesen werden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 2 Abs. 1 lit. j FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 54 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 51 Abs. 2 Z 4 und 5 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at