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Zur Entlohnung des Treuhänders nach § 11 Abs 7 WAG 2007
§ 11 WAG 2007
§ 10 RATG
Für den Vergütungsanspruch des Treuhänders besteht keine besondere gesetzliche Regelung. Es kommt daher zu einer sinngemäßen Anwendung von § 10 Abs 5 RATG, wenn aus dem Antrag kein anderer Wert hervorgeht. Dabei ist grundsätzlich eine Anknüpfung an das repräsentierte nominelle Grundkapital der Gesellschaft und nicht an den Börsekurs vorzunehmen, die Höchstsätze der TP des RATG sind jedoch relevant.
OLG Wien , 28 R 251/10b