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GesRZ 2, Februar 2012, Seite 144

Zur Erzwingung der Anmeldung der Fortsetzung einer GmbH nach Zwangsausgleich, obwohl der Fortsetzungsbeschluss noch nicht vorlag

§ 24 FBG

Soll eine Gesellschaft nach rechtskräftigem Zwangsausgleich (nunmehr Sanierungsplan) fortgesetzt werden, weil die amtswegige Löschung aufgrund vorhandenen Vermögens der Gesellschaft nicht möglich ist, genügt für die Fortsetzungsanmeldung ein Gesellschafterbeschluss mit einfacher Stimmenmehrheit, sollte der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsehen. Ist ein solcher Gesellschafterbeschluss nicht möglich, besteht zumindest eine Äußerungspflicht der Geschäftsführung über die Hinderungsgründe. Diese ist aufgrund des Neuerungsverbotes im Rekursverfahren nicht mehr nachholbar.

OLG Wien , 28 R 214/10m (ähnlich 28 R 224/10g)

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