Familienbeihilfe - Überwiegende Kostentragung durch Kindesvater?
VwGH-Beschwerde zur Zl. 2012/16/0141 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.
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Rechtssätze | |
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RV/3074-W/11-RS1 | Ist das volljährige Kind weder dem Haushalt der geschiedenen Kindesmutter noch jenem des Kindesvater zugehörig, hat der Kindesvater nur bei überwiegender Kostentragung Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei mit dem Begriff "Unterhaltskosten" im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen ist, sondern ausschließlich auf die tatsächlichen Unterhaltskosten des Kindes Bezug zu nehmen ist. |
RV/3074-W/11-RS2 | In Hinblick auf die Ermittlung der tatsächlichen Unterhaltskosten für ein Kind ist - zwecks Klärung der Frage der überwiegenden Kostantragung durch eine bestimmte Person - eine jährliche Gesamtbetrachtung der diesbezüglichen Kosten geboten und steht diese zu der Tatsache, dass die Familienbeihilfe eine monatlich zu gewährende Beihilfe ist, keineswegs in Widerspruch. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab November 2007 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Tochter des Berufungswerbers (Bw.) begann im Wintersemester 2006/07 das Studium der Rechtswissenschaften.
Die Familienbeihilfe für die Tochter bezieht die geschiedene Ehegattin des Bw..
Am beantragte der Bw. für seine Tochter rückwirkend für die Monate ab November 2007 Familienbeihilfe und begründete dies damit, dass die Tochter aus der gemeinsamen Wohnung mit der Mutter samt Möbel und persönlichen Gegenständen ausgezogen sei und nunmehr im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Freund wohne. Der Bw. finanziere als Vater überwiegend die monatlichen Kosten für seine Tochter und sei zudem mit Gerichtsbeschluss zu laufenden diesbezüglichen Zahlungen in Höhe von € 560,00 an seine Tochter verpflichtet. Auf Grund des nunmehrigen Auszuges seiner Tochter sei die Kindesmutter entsprechend ihrem Nettoeinkommen - wie der Bw. - der Tochter gegenüber unterhaltspflichtig. Nach Angaben der Tochter bekomme sie von der Mutter ca. € 200,00 an Unterhalt. Da die Kindesmutter als Volksschullehrerin ein geringeres Einkommen als der Bw. habe, ergäbe sich daraus auch ein wesentlich geringerer Unterhaltsanspruch als jene Unterhaltszahlungen, zu denen der Bw. verpflichtet worden sei. Demzufolge werde daher auch um Zuerkennung der Familienbeihilfe ersucht.
Dem Antrag legte der Bw. eine Bestätigung der Tochter hinsichtlich des Auszuges, eine Meldeauskunft, eine Bestätigung, dass die Tochter über kein Eigeneinkommen verfüge sowie den OGH-Beschluss über den zu zahlenden Unterhalt inklusive der Einzahlungsbestätigungen vor.
In weiterer Folge gab die Tochter über Befragung des Finanzamtes bekannt, dass sie seit November 2007 gemeinsam mit ihrem Freund in einer eigenen Wohnung wohne und die betreffenden Ausgaben geteilt würden. Der Anteil der diesbezüglichen Kosten würde von der Mutter in Höhe von ca. € 800,00 monatlich erbracht werden. Der Vater überweise monatlich € 560,00 an Alimenten.
Zudem übermittelte die Mutter eine Aufstellung der monatlich von ihr übernommenen Unterhaltskosten für die Tochter in Höhe von € 805,00 und führte aus, dass die Tochter lediglich aus Studiengründen mit ihrem Freund zusammengezogen sei und der Anfahrtsweg von der betreffenden Wohnung zur Universität nur 10 Minuten betrage, während jener von der bisherigen Wohnung 1 Stunde betragen habe. Zusätzlich zu den aufgelisteten monatlichen Kosten habe die Mutter auch noch die Kosten für die Sponsionsfeier sowie für einen Laptop und ein Diktiergerät zum Lernen übernommen und benötigte die Tochter zu Beginn des Studiums in den Jahren 2007 bis 2009 deutlich mehr Bücher als danach.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag des Bw. auf Gewährung von Familienbeihilfe für die Tochter für den Zeitraum ab November 2007 ab und begründete dies damit, dass die Kindesmutter überwiegend für den Unterhalt der Tochter aufkomme.
Mit Schreiben vom brachte der Bw. gegen den betreffenden Abweisungsbescheid rechtszeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und führte darin aus, dass er entgegen seines Antrages auf Akteneinsicht nur mündliche Informationen aus dem Beihilfenakt erhalten habe und es auch nicht gestattet worden sei, Kopien anzufertigen. Zudem enthalte die Bescheidbegründung nur eine Zitierung des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 und eine daran anschließende dreizeilige Begründung mit Pauschalbehauptungen, weshalb ein Begründungsmangel vorliege. Entscheidend sei im vorliegenden Fall, wer überwiegend die Unterhaltskosten für die Tochter trage. Aus dem Wortlaut des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 würde sich ergeben, dass es sich hierbei um tatsächliche Unterhaltskosten handeln müsse, weshalb Basis für die Unterhaltsleistung an ein Kind die gesetzliche Bestimmung des § 140 ABGB sei. In diesem Zusammenhang müssten die zu deckenden Bedürfnisse eines Kindes den Lebensverhältnissen der Eltern angemessen sein, wobei hierbei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen entscheidend sei, und das Nettoeinkommen bei unselbständig erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten - unter Anwendung der Prozentmethode - die Bemessungsgrundlage darstellen würde. Dabei sei zu bedenken, dass über den gesetzlichen Unterhalt hinausgehender Bedarf Sonderbedarf darstelle, welche extra gerichtlich zu beantragen sei, jedoch der gesamte gesetzliche Unterhalt des Unterhaltsberechtigten nach oben hin eine Deckelung in Form einer Luxusgrenze erfahre. Daraus ergebe sich, dass sich der angemessene Unterhalt der Tochter aus den dem Unterhaltsanspruch des Bw. mit seinem Nettoeinkommen und dem Unterhaltsanspruch gegenüber der Kindesmutter mit deren Nettoeinkommen zusammensetze. Da jedoch nur gegenüber dem Bw. nicht jedoch gegenüber der Kindesmutter ein gerichtlicher Beschluss zur Unterhaltsverpflichtung bestehe, müsse daher zur Feststellung, wer überwiegend die angemessenen Unterhaltskosten für die Tochter trage, ein direkter Nettoeinkommensvergleich zwischen dem Nettoeinkommen des Bw. und jenem der Ehegattin durchgeführt werden. Da der Bw. ein vermutlich höheres Nettoeinkommen als die Kindesmutter habe, habe auch er eine höhere Unterhaltsverpflichtung seiner Tochter gegenüber. Zudem stelle sich die Frage, ob es sich mangels Vorliegens eines gerichtlichen Beschlusses zur Unterhaltsverpflichtung der Kindesmutter der Tochter gegenüber, hinsichtlich der von der Mutter an die Tochter geleisteten Zahlungen nicht um freiwillige Leistungen handeln würde, welche bei der Beurteilung der überwiegenden Kostentragung überhaupt auszublenden seien.
Zudem sei die dem bekämpften Abweisungsbescheid seitens des Finanzamtes zu Grunde gelegte Liste hinsichtlich der für die Tochter aufgewendeten Unterhaltskosten mangels ausreichender Information für den Bw. nicht nachvollziehbar. So seien dem Bw. keinerlei Einblicke gewährt worden ob bzw. wann und in welcher Höhe Geldflüsse stattgefunden hätten und reiche zudem eine Glaubhaftmachung nicht aus. Zudem bleibe, sofern es sich bei den Zahlungen um wirklich geflossene Zahlungen gehandelt haben sollte, immer noch offen, ob es tatsächliche bzw. angemessene Unterhaltsleistungen, freiwillige Leistungen oder auf Grund der Anteiligkeit der Zurechnung eigentlich von der Unterhaltsverpflichtung des Bw. bezahlte Leistungen sein würden. Gegenständliche Liste der Unterhaltskosten der Tochter enthalte offenbar nur eine Aufzählung von Positionen ohne Berücksichtigung der Angemessenheit des Unterhaltsanspruches insgesamt. Dabei ließe sich aber ein beliebig hoher Unterhaltsanspruch konstruieren, welcher im Widerspruch zum gesetzlich vorgesehenen angemessenen Unterhaltsanspruch stehen würde. Zudem sei besagte Liste offenbar einzig und allein der Unterhaltsleistungen der Kindesmutter mit in Summe € 585,00 zugerechnet worden und gäbe es keine Angaben über die unterhaltsmäßige Verwendung der Unterhaltsleistungen des Bw.. Genauso gut könne nämlich behauptet werden, dass die behaupteten Zahlungen von der Unterhaltsleistung des Bw. bezahlt worden seien. Die Behauptung, der Bw. zahle nur € 560,00 und sonst nichts, entspreche nicht den Tatsachen. Der Bw. habe seine sonstigen Zahlungen nur deshalb nicht angeführt, weil diese freiwillige, nicht unterhaltsrelevante Zahlungen darstellen würden. Wünsche über einen zusätzlichen Bedarf habe die Tochter dem Bw. gegenüber nicht geäußert. Die Familienbeihilfe stelle eine monatliche Leistung dar, die einer jährlichen, durchschnittlichen Betrachtung nicht zugänglich sei. Es sei daher eine monatliche Überprüfung der Unterhaltsleistungen für den vom Bw. beantragten Zeitraum vorzunehmen.
Mit Schreiben vom wurde der Bw. seitens des Finanzamtes gebeten bekanntzugeben, welche weiteren Zahlungen neben den monatlichen Überweisungen an die Tochter geleistet worden seien. Des Weiteren wurde der Bw. um einen Nachweis des gesamten Unterhaltsbedarfes der Tochter ab November 2007 gebeten.
In Beantwortung des betreffenden Schreibens führte der Bw. aus, dass er am sowie am weitere Zahlungen in Höhe von € 122,70 bzw. € 17,94 an seine Tochter geleitstet habe. Hinsichtlich des Nachweises des gesamten Unterhaltsbedarfes der Tochter werde davon ausgegangen, dass es sich diesbezüglich um die Frage des Unterhaltsanspruches handeln würde. Der gesamte - wie von Finanzamt formuliert - Unterhaltsbedarf sei dem Bw. nicht bekannt und könne dieser beliebig hoch sein, jedoch habe seine Tochter aber nur einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch. Dieser würde sich eben nur aus dem bereits gerichtlich festgestellten Unterhaltsanspruch dem Bw. gegenüber mit seinem Nettoeinkommen in Höhe von € 560,00 und jenem der Kindesmutter gegenüber zusammensetzen. Ein darüber hinausgehender behaupteter Unterhaltsbedarf sei jedenfalls kein Unterhalt. Diesbezüglich sei nochmals auf die detaillierten Berufungsausführungen verwiesen.
Gegenständlichem Schreiben legte der Bw. die betreffenden Rechnungen hinsichtlich der an die Tochter geleisteten zusätzlichen Zahlungen bei.
Mit Schreiben vom wurde die Tochter des Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates gebeten, ihre monatlichen Unterhaltskosten bekanntzugeben.
In weiterer Folge übermittelte die Tochter für den Zeitraum ab November 2007 eine Aufstellung ihrer Unterhaltskosten.
Mit Schreiben vom wurde dem Bw. der Inhalt der Aufstellung bezüglich der Unterhaltskosten seiner Tochter übermittelt und mittgeteilt, dass auf Grund der bekanntgegebenen Unterhaltskosten der Tochter, welche umgerechnet einen monatlichen Betrag in Höhe von durchschnittlich € 1.450,00 bis €1.650,00 ergäben würden, von einer überwiegenden Kostentragung durch den Bw. nicht ausgegangen werden könne.
In Beantwortung des gegenständlichen Schreibens wiederholte der Bw. im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen, dass der in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verwendete Begriff der Unterhaltskosten an den Begriff des gesetzlichen Unterhaltes nach § 140 ABGB anknüpfe und daher nur angemessene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechende Kosten - in Abhängigkeit von deren Nettoeinkommen - als Unterhaltskosten bei der Beurteilung, ob der Bw. als Kindesvater überwiegend Unterhaltskosten für seine Tochter trage, anzuerkennen seien. In diesem Zusammenhang sei sehr wohl zu bedenken, dass sich der für die Tochter ergebende Unterhaltsbetrag grundsätzlich aus jenem Betrag, zu welchem der Bw. gerichtlich verpflichtet worden sei sowie aus dem Anteil, zu welchem die Kindesmutter als anderer Elternteil verpflichtet wäre, zusammensetze. Da die Kindesmutter als Volksschullehrerin im Verhältnis zum Bw. aber über ein geringeres Nettoeinkommen verfüge, ergäbe sich daraus aber auch ein geringerer zu leistender Unterhaltsbetrag als jener, welcher seitens des Bw. laut Gerichtsbeschluss erbracht werde, sodass der Bw. mit seiner monatlichen Zahlung in Höhe von € 560,00 den überwiegenden Unterhalt für seine Tochter leiste. Während die Behörde in ihrem Vorhalt zunächst von Unterhaltskosten spreche, verwende sie in ihrem Vorhalt auf Seite 2 den Begriff Lebenshaltungskosten. Unter diesem Begriff verstehe man die wirtschaftliche Gestaltung des Lebens, die einfach, üppig, bescheiden, luxuriös, usw. sein könne, während hingegen der Begriff Unterhalt eindeutig auf § 140 ABGB Bezug nehme und demzufolge nur eine Teilmenge der Lebenshaltungskosten darstellen würde und mit diesen keinesfalls gleichzusetzen sei, zumal diesbezüglich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form von Angemessenheit außer Acht gelassen werde. Dass die Tochter des Bw. als einkommenslose Studentin in einer selbst gewählten luxuriösen Lebenssituation lebe (woher auch immer die Geldmittel dazu herkommen mögen), dürfe aber nicht dazu führen, dass durch die Feststellung von subjektiven Lebenshaltungskosten anstelle von Unterhaltskosten und einer Umrechnung auf einen hohen monatlichen Durchschnittsbetrag die Unterhaltskosten beliebig hoch getrieben werden würden und es zu einer Verschiebung der überwiegenden Unterhaltsleistungen und damit der FB-Berechtigung komme. In Anbetracht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () sowie des Unabhängigen Finanzsenates (UFS RV/0578-L/11, ; RV/0752-I/08, ; RV/0627-I/02, ) werde daher die notwendige Feststellung der Unterhaltskosten unter Berücksichtigung von Unterhaltsrelevanz, Angemessenheit, Nachweisen, monatlicher Zuordnung der Zahlungen und allfälligen einkommensteuerbefreiten Einkünften des Kindes anstelle der Feststellung von beliebigen Lebenshaltungskosten samt deren Umrechnung auf monatliche Durchschnittswerten verlangt. Erst danach sei eine Ermittlung des Überwiegens möglich. Der Bw. wisse, dass seine Tochter Stipendien bezogen habe, weshalb daher beantragt werde, deren Höhe zu erheben und anschließend von den Lebens(Unterhalts-)kosten in Abzug zu bringen. Hinsichtlich der gegenständlichem Schreiben beiliegenden Tabellen in Bezug auf die monatlichen Lebenshaltungskosten (Unterhaltskosten) ergäbe sich laut den Berechnungen des Bw. ein monatlicher Durchschnittsbetrag in Höhe von € 1.330,28. Der seitens der Behörde errechnete Wert könne nicht nachvollzogen werden. Die Höhe des monatlichen Durchschnittsbetrages werde vor allem durch einen besonders hohen Beitrag hoher Einzelpositionen wie Sponsionsfeier, Urlaube, Anschaffungskoten, Rechtskurse, Alternativmedizin, Kleidung, Schuhe, usw. bestimmt. Werde aber berücksichtigt, dass es zahlreiche Monate gäbe, wo Teile dieser Zahlungen nicht anfallen würden, sei klar, dass der Bw. in diesen Monaten mehr als die Hälfte der monatlichen Lebenshaltungskosten tragen würde. Der Bw. habe daher für alle Monate eine den Erfahrungen des täglichen Lebens entsprechende Zuordnung der Lebenshaltungskosten der Tochter vorgenommen. Bei der Berechnung sei zudem zu berücksichtigen, dass die Tochter samt ihren hochwertigen TEAM7 Bio-Möbel (bestehend aus Schreibtisch, diversen verschiedenen kombinierbaren Regalelementen, hochwertigem JOKA-Bett,...) im November 2007 von zu Hause ausgezogen und in die neue Wohnung eingezogen sei. Bereits bei dem ersten Besuch des Bw. am sei die neue Wohnung vollständig und wohnlich samt den TEAM7 Bio-Möbel, TV, Waschmaschine,... eingerichtet gewesen. Die Tochter habe dann diese Möbel verkauft und offensichtlich die Wohnung neu eingerichtet. Es werde daher beantragt, den Verkaufserlös der Möbel zu erheben und diesen dann durch Abzug von den Lebens(Unterhalts -)kosten entsprechend zu berücksichtigen. Wenn überhaupt diese Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien, dann entsprechend der Nutzungsdauer von mindestens 10 Jahren nach den AfA-Tabellen und nur vom Anschaffungsmonat bis 6/ 2011. Gegenständliche Auswertung habe ergeben, dass der Bw. in den betreffenden Monaten laut beiliegender Berechnungen überwiegend Unterhalt leiste. Eine Berücksichtigung mit und ohne AfA würde im Übrigen zum gleichen Ergebnis führen.
Gegenständlichem Schreiben legte der Bw. einen Gehaltszettel seiner geschiedenen Ehegattin, diverse Gehaltstabellen des öffentlichen Dienstes, die Tabellen von den Lebenshaltungskosten seiner Tochter aus dem Vorhaltschreiben (ergänzt mit den Berechnungsansätzen des Bw., Umrechnung auf Monatsbeträge mit Summenbildung sowie mit und ohne AfA) sowie die Tabellen einer monatlicher Betrachtung 2007 bis 2011 mit Lebenshaltungskosten mit/ohne AfA bei.
Mit Schreiben vom wurde die Tochter ersucht bekanntzugeben, ob sie Stipendien erhalten habe und wenn ja, in welcher Höhe. Zudem wurde sie ersucht aufzuklären, ob es zu einem Verkauf der TEAM7 Bio-Möbel gekommen sei und welchen Verkaufserlös sie erzielt habe. Gleichzeitig wurde die Tochter ersucht, sämtliche bekanntgegebenen Unterhaltskosten durch Vorlage geeigneter Belege nachzuweisen bzw. glaubhaft zu machen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes führte die Tochter (in einem E-Mail vom ) aus, dass sie sich zur Zeit nicht im Inland aufhalte und die angeforderten Belege erst nach ihrer Rückkehr übermitteln könne. Bezüglich Kleidung und Schuhe seien sicherlich auch noch einige Rechnungen verfügbar, allerdings sicherlich nicht bis ins Jahr 2007 zurück. Es seien jedoch vom letzten Jahr noch diesbezügliche Rechnungen vorhanden, um gegebenenfalls die entsprechenden Ausgaben ungefähr abschätzen zu können. Ebenso würden die Lebensmittelrechnungen erst in letzter Zeit gesammelt werden, nachdem die Tochter wisse, dass sie diese benötigen werde.
Hinsichtlich der TEAM7 Bio-Möbel werde aufgeführt, dass diese schon 20 Jahre alt gewesen und von Kindern gebraucht worden seien. Bei der Scheidung der Eltern seien von der Tochter und ihrem Bruder lediglich die Kinderzimmermöbel mitgenommen worden und seien diese Möbel in der neuen Wohnung der Mutter wieder auf die jeweiligen Kinderzimmer aufgeteilt worden. Die restlichen Möbel seien beim Vater verblieben. Als dann in weiterer Folge die Tochter in eine eigene Wohnung mit ihrem Freund gezogen sei, habe sie nur ihre Möbel mitgenommen. Es sei daher lächerlich zu behaupten, die nunmehrige Wohnung der Tochter sei mit TEAM7 Bio-Möbel ausgestattet gewesen. Im September 2010 seien dann von diesen Möbeln ein paar Regale und der Schreibtisch um € 900,00 verkauft worden.
Hinsichtlich der Stipendien werde ausgeführt, dass die Tochter keine regelmäßigen, sondern lediglich Leistungsstipendien erhalten habe. Aus den beiliegenden Screenshots sei erkennbar, wann und für welchen Zeitraum diese die Tochter erhalten habe.
Bezüglich des hochwertigen Joka-Bettes werde ausgeführt, dass dieses bereits zu Zeiten, in denen die Eltern noch verheiratet gewesen seien, nicht mehr verkaufbar gewesen sei, da die Katze das Bett so hergerichtet habe, dass überall die Fäden weggestanden seien. Seit dem Sommer 2007 könne man dieses Bett sowieso nur mehr als Einzelbett oder als Couch verwenden, weil auch dieses Möbelstück bereits mehr als 10 Jahre alt und abgenützt sei.
Gegenständlichem E-Mail legte die Tochter hinsichtlich der bezogenen Leistungsstipendien zwei Screenshots ihres Uni-Accounts sowie einen Auszug des auf der Internetplattform willhaben.at geschaltenen Inserates bei.
Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache bei der Behörde überreichte die Tochter hinsichtlich ihrer Unterhaltskosten sämtliche noch verfügbaren Belege und Rechnungen.
Mit Schreiben vom reichte die Tochter noch diverse Rechnungen (Laptopkauf, Plomben, Mundhygiene, Mietzahlungen, Stromzahlungen, Rechnung für verordnete Nahrungsergänzungsmittel durch eine Allgemeinmedizinerin) nach.
Über die Berufung wurde erwogen:
Der Bw. ist von der Mutter seiner Kinder geschieden. Seit der Scheidung der Eltern im Jahr 2002 bis zu deren Auszug lebte die Tochter C, geboren am xx, im Haushalt der Mutter. Seit diesem Zeitpunkt bezog die Mutter für ihre Tochter die Familienbeihilfe.
Im November 2007 zog die Tochter aus dem gemeinsamen Haushalt der Mutter aus und begründete mit ihrem Lebensgefährten an der Adresse xy einen neuen Hausstand. Laut Auskunft aus dem Zentralen Melderegister ist die Tochter an gegenständlicher Adresse auch polizeilich gemeldet.
Im Oktober 2006 begann die Tochter an der Universität Wien das Studium der Rechtswissenschaften, welches am X mit der Verleihung des akademischen Grades "Magistra der Rechtswissenschaften" abgeschlossen wurde. Ab dem Wintersemester 2009/10 setzte die Tochter ihre Berufsausbildung mit dem Doktoratsstudium fort.
Im September 2010 erzielte die Tochter aus dem Verkauf von (alten) TEAM7 Bio-Möbeln ihrer Wohnung einen Betrag in Höhe von € 900,00.
Im Juli 2009 sowie im Juli 2010 erhielt die Tochter ein Leistungsstipendium in Höhe von € 500,00 bzw. € 1550,00.
Für ihren Unterhalt wendet die Tochter nachstehende Beträge auf (Beträge in €, gerundet):
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11-12/2007 | 2008 | 2009 | 2010 | 1-6/2011 | |
Mietkaution | 37,80 | 226,80 | 226,80 | 226,80 | 113,40 |
Laufende Kosten Wohnung: | |||||
Miete | 551,70 | 3.298,30 | 3.057,20 | 2.792,60 | 1.615,70 |
Strom | 35,20 | 211,20 | 211,20 | 211,20 | 105,50 |
Internet, ORF,Versicherung | 124,80 | 749,00 | 749,00 | 749,00 | 374,50 |
Handy | 20,00 | 120,00 | 120,00 | 120,00 | 60,00 |
Lebensmittel | 400,00 | 2.400,00 | 2.400,00 | 2.400,00 | 1.200,00 |
Hygieneartikel, Linsen u. Power Plate, Pille | 210,00 | 1.260,00 | 1.260,00 | 1.260,00 | 630,00 |
Anschaffungskosten für Wohnung: | 867,00 | 460,30 | 393,00 | 1.169,80 | 189,30 |
Kleidung, Schuhe u. Taschen, Friseur, Brillen, (Mode-)Schmuck | 358,30 | 2.250,00 | 2.445,70 | 2.645,70 | 1.373,40 |
Arzt u. Medikamente, Zahnhygiene, Plomben | 103,00 | 620,00 | 620,00 | 776,00 | 310,00 |
Tickets öffentl. Verkehr | 31,60 | 307,90 | 307,90 | 307,90 | 124,80 |
Bücher | 0,00 | 581,60 | 535,95 | 460,00 | 0,00 |
Urlaub | 208,30 | 1.250,00 | 1.250,00 | 1.250,00 | 625,00 |
Freizeitaktivitäten | 197,10 | 1.182,70 | 1.182,70 | 1.182,70 | 591,30 |
Tierarzt | 0,00 | 30,00 | 360,00 | 120,00 | 175,00 |
Handy | 0,00 | 99,00 | 0,00 | 0,00 | 149,00 |
Studiengebühren, ÖH-Beitrag, Rechtskurse, Sponsion | 350,00 | 1.188,40 | 637,70 | 1.233,40 | 33,50 |
Laptop | 0,00 | 0,00 | 699,00 | 0,00 | 0,00 |
Summe | 3.494,20 | 16.235,20 | 16.456,15 | 16.905,10 | 7.670,40 |
Verkaufserlös Möbel | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -900,00 | 0,00 |
Stipendium 2009/2010 iHv € 500,00 | 0,00 | 0,00 | -250,00 | -250,00 | 0,00 |
Stipendium 2010/2011 iHv € 1550,00 | 0,00 | 0,00 | 0,00 | -775,00 | -775,00 |
Unterhaltskosten gesamt | 3.494,80 | 16.235,20 | 16.206,15 | 14.980,10 | 6.895,40 |
Alimente Vater | 1.120,00 | 6.720,00 | 6.720,00 | 6.720,00 | 3.360,00 |
zusätzliche Zahlungen Vater. | 0,00 | 122,70 | 0,00 | 17,90 | 0,00 |
Zahlungen Vater gesamt | 1.120,00 | 6.842,70 | 6.720,00 | 6.737,90 | 3.360,00 |
%-Satz d geleisteten Zahlungen des Vaters | 32,05% | 42,15% | 41,46% | 44,98% | 48,73% |
Laut OGH-Beschluss yy leistet der Bw. zumindest seit dem Zeitraum November 2007 monatliche Alimentationszahlungen in Höhe von € 560,00 an seine Tochter.
Laut eigenen Angaben leistete der Bw. zusätzlich zu seinen Alimenten am bzw. am zwei weitere Zahlungen in Höhe von € 122,70 sowie € 17,94 an seine Tochter.
Seitens des Bw. wurde damit nicht nachgewiesen, dass er überwiegend zu den Unterhaltskosten seiner Tochter beigetragen hat.
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage, den Erhebungen der Behörde, den Angaben des Bw. und der Tochter sowie folgender Beweiswürdigung:
Vorweg ist zunächst festzuhalten, dass - wie sich aus der Aufstellung der Unterhaltskosten der Tochter ergibt -, es sich bei gegenständlichen Aufwandspositionen ausschließlich um solche Aufwendungen handelt, welche mit der Gründung eines eigenen Hausstandes und einer entsprechenden Lebensführung zweifelsfrei und eindeutig im Zusammenhang stehen. Gegenständliche Aufwendungen sind daher nach Ansicht der Behörde bereits dem Grunde nach geeignet, die diesbezüglichen Angaben der Tochter glaubwürdig erscheinen zu lassen.
Wie die Tochter in ihrer Vorhaltbeantwortung bezüglich Nachweisbarkeit der Unterhaltskosten angab, sind in Folge des lange zurückliegenden Zeitraumes sowie des Umstandes, dass sie niemals gedacht hätte, gegenständliche Aufwendungen lückenlos belegen zu müssen, nicht mehr alle Rechnungen und Belege verfügbar. Allerdings hat sie hinsichtlich jener Aufwandspositionen (wie zB. Lebensmittel und Kleidung), hinsichtlich derer Belege nicht mehr vorhanden sind, zwecks Vornahme von Vergleichsberechnungen diesbezügliche Rechnungen der vergangenen Monate gesammelt.
Ein derartiges Vorbringen berechtigt die Behörde zur Schätzung hinsichtlich jener Aufwendungen, welche seitens der Tochter nicht nachgewiesen werden können.
Entsprechend den der Behörde übermittelten Belegen konnten seitens der Tochter die bekanntgegebenen Unterhaltskosten wie Miete und Mietkaution, Strom, Anschaffungskosten für Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen der Wohnung, Handy- und Laptopkosten sowie die für das Studium benötigten Bücher nahezu gänzlich in der angegebenen Höhe nachgewiesen werden.
Zusätzlich zu den ursprünglich seitens der Tochter bekanntgegebenen Anschaffungskosten für die Wohnung wurden im Zuge der Belegübermittlung noch weitere diesbezügliche Aufwendungen nachgewiesen: 2008:€ 80,40; 2010: € 564,10; 2011: € 82,88. Allerdings waren von den Gesamtanschaffungskosten für die Wohnung im Jahr 2007 Retourwaren in Höhe von € 128,90 und die in den Monaten vor November 2007 angeschafften Gegenständen in Höhe von € 239,97 in Abzug zu bringen sowie waren im Jahr 2010 Aufwendungen in Höhe von € 847,84 und € 29,90 doppelt erfasst.
Da laut Angaben der Tochter die Anschaffungskosten für die Wohnung mit dem Freund geteilt wurden, sind gegenständliche Gesamtaufwendungen nur zur Hälfte anzuerkennen.
Die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Mietkaution (in Gesamthöhe von € 1.660,00) wird der Tochter zugerechnet und auf den Zeitraum 11/2007 bis 6/2011 aliquot aufgeteilt.
Ebenso ist im vorliegenden Fall als erwiesen anzunehmen, dass der Tochter im Zusammenhang mit ihrem Studium die angegebenen Studiengebühren, ÖH-Beiträge sowie Kursgebühren für die Rechtskurse in der genannten Höhe entstanden sind. Dies vor allem deshalb, da die Tochter ihr Studium zielstrebig betrieb und ihr bereits im Wintersemester 2009/10 der Akademische Grad einer Magistra verliehen wurde. In diesem Zusammenhang sowie bedingt durch den Umstand, dass die Tochter nach Verleihung ihres akademischen Grades das Doktoratsstudium aufnahm, erscheinen auch die Sponsionsaufwendungen sowie die jährlich geltend gemachten Aufwendungen für Semestertickets bzw. Monatstickets und ÖBB-Vorteilscard und Ferienkarte glaubwürdig. Im Jahr 2007 wird jedoch lediglich ein aliquoter Anteil der ÖBB-Ferienkarte, der ÖBB-Vorteilscard und des Semestertickets in Ansatz gebracht. Ebenso werden für das Jahr 2011 die ÖBB-Ferienkarte und die ÖBB-Vorteilscard aliquotiert, jedoch ein Semester- und Monatsticket zur Gänze berücksichtigt.
Wie bereits oben ausgeführt, berechtigt der Umstand, dass seitens der Tochter nicht sämtliche bekanntgegebenen Unterhaltskosten durch Vorlage geeigneter Belege nachgewiesen werden konnten, die Behörde zur Schätzung gegenständlicher Aufwendungen.
Im Lichte gegenständlicher Ausführungen der Tochter erscheinen die angegebenen Aufwendungen für Lebensmittel in Höhe von € 200,00 pro Monat als glaubwürdig. Entsprechend den zu Vergleichszwecken vorgelegten Rechnungen wendete die Tochter pro Monat in etwa € 250,00 bis nahezu 500,00 für Lebensmittel für sich und ihren Lebensgefährten auf. Wird berücksichtigt, dass nicht mehr alle Rechnungen vorhanden sind, erscheint der diesbezüglich angegebene Wert der Tochter durchaus den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend. Ebenso glaubwürdig erscheinen die Ausgaben für Internet, ORF und Versicherung sowie die Höhe der Aufwendungen für Kleidung. Laut den vorgelegten Rechnungen wendete die Tochter im Jahr 2011 lediglich für Gewand weit mehr als den genannten Betrag in Höhe von € 1.200,00 auf. Zudem führte sie in der Vorhaltbeantwortung aus, dass sie für den regelmäßigen "Karrieretalk und Kanzlei" Kostüme und Anzüge benötigt hätte. Gegenständliche Argumentation erscheint in Verbindung mit dem zielstrebig betriebenen Studium durchaus glaubwürdig und vermag die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen ausreichend zu begründen. In diesem Zusammenhang erscheinen aber auch die betreffenden Aufwendungen für Friseur, Schuhe, Handtaschen, Hygiene- und Pflegeartikel udg. durchaus den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechend. Die geltend gemachten Aufwendungen für (Mode)Schmuck (2009: € 55,75; 2010: € 255,70; 2011: € 178,40) wurden in entsprechender Höhe nachgewiesen. Glaubwürdig erscheinen auch die Aufwendungen für Monatslinsen und Brillen, wobei die entsprechenden Aufwendungen für Brillen ab August 2008 bis Juni 2011 verteilt anzuerkennen sind.
Ebenso lassen die vorgelegten Belege im Zusammenhang mit Freizeitaktivitäten darauf schließen, dass die Tochter - so wie angegeben - mit einem gewissen Maß an Regelmäßigkeit Theatervorstellungen, Kunstausstellungen, Konzerte udgl. besucht hat bzw. als Mitglied des Vereins der Freunde der Albertina sehr kulturinteressiert ist. Die angegebenen diesbezüglichen Aufwendungen erscheinen daher gerechtfertigt. Die Aufwendungen für die beiden Tanzkurse in Höhe von € 120,00 werden über die Monate des Berufungszeitraumes verteilt anerkannt.
Hinsichtlich der Arztkosten und Medikamente lassen die vorgelegten privat verrechneten Honorarnoten bzw. Arztbestätigungen darauf schließen, dass die Tochter zumindest einmal jährlich diesbezügliche Leistungen in Anspruch nimmt sowie Medikamente und privat zu zahlende Nahrungsergänzungsmittel verordnet bekommt, weshalb die jährlich angesetzten Kosten als angemessen anzusehen sind. Ebenso wird davon ausgegangen, dass die Tochter zweimal jährlich einen Zahnhygienetermin wahrnimmt und wird die Anzahl der Plomben mit zwei pro Jahr (für 2007, 2008, 2009 und 2011) geschätzt. Die für das Jahr 2010 nachgewiesenen Aufwendungen für 4 Plomben in Höhe von € 296,00 werden in entsprechender Höhe berücksichtigt.
Laut dem von der Tochter vorgelegten Arztbrief der Tierklinik yx waren beide Kaninchen seit dem Jahr 2010 regelmäßig in einem zeitlichen Abstand von 1-3 Monaten zwecks Zahnkorrektur in Behandlung. Die Angaben der Tochter, dass beide Kaninchen wegen permanenter Zahnkorrekturen in tierärztlicher Behandlung standen, erscheinen somit glaubwürdig. Es wird daher ausgegangen, dass alle zwei Monate die Notwendigkeit bestand, die Zähne der Tiere beschleifen zu lassen. Die betreffenden Kosten werden daher entsprechend den Angaben der Tochter mit € 15,00 für einmal Zähneschleifen pro Kaninchen angenommen.
In Abhängigkeit des Geburtsdatums der Kaninchen (o geb. 8/2008, l geb. 7/2010) ergeben sich im Zusammenhang mit den notwendigen Zahnkorrekturen nachstehende Kosten:
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o | l | Gesamt | |
2008 | 30,00 | 0,00 | 30,00 |
2009 | 90,00 | 0,00 | 90,00 |
2010 | 90,00 | 30,00 | 120,00 |
2011 | 45,00 | 45,00 | 90,00 |
Ebenso bestätigt wurden die Kastrationen (2009: € 100,00 und 2011: € 85,00) sowie die Blasenoperation (2009: € 170,00).
Die Urlauskosten werden in Höhe des Durchschnitts der angegebenen Werte geschätzt.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 sind bei von einem Kind bezogenen durch das Gesetz als einkommensteuerfrei erklärten Einkünften, bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen.
Laut eigenen Angaben wurde der Tochter im Juli 2009 sowie im Juli 2010 ein Leistungsstipendium in Höhe von € 500,00 bzw. € 1550,00 ausbezahlt. Gegenständliche Beträge sind daher im Einklang mit der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von den Unterhaltskosten in Abzug zu bringen. Da die Tochter die Stipendien jeweils im Abstand eines Jahres im Juli erhalten hat, wird davon ausgegangen, dass diese Leistungsstipendien auch die Unterhaltskosten der betreffenden Jahre entsprechend reduzieren.
Im September 2010 erzielte die Tochter aus einem Verkauf von Möbel ihrer Wohnung einen Veräußerungserlös in Höhe von € 900,00. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 6 FLAG 1967 ist der von der Tochter erzielte Verkaufspreis von den Unterhaltskosten des betreffenden Jahres in Abzug zu bringen.
Die Unterhaltskosten errechnen sich daher wie oben dargestellt, wobei die Aufwendungen für den Zeitraum 11-12/2007 und 1-6/2011 entsprechend den obigen Ausführungen bzw. entsprechend den jeweiligen Jahresbeträgen zu aliquotieren sind.
Anspruch auf Familienbeihilfe hat nach § 2 Abs. 2 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.
Entsprechend dieser Bestimmung hat vorrangig jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein die Anspruchsvoraussetzungen erfüllendes Kind, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur unter der Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an.
Wie sich aus gegenständlichem Fall ergibt, ist die Tochter im November 2007 aus dem mütterlichen Haushalt ausgezogen und gründete mit ihrem Lebensgefährten in einer eigenen Wohnung einen "neuen Hausstand", sodass sie unbestritten ab diesem Zeitpunkt zu keinem Elternteil mehr haushaltszugehörig ist.
Es ist daher zu überprüfen, ob der Bw. als Kindesvater - so wie behauptet - die Kosten für den Unterhalt der Tochter überwiegend getragen hat.
Um beurteilen zu können, wer die Unterhaltskosten für ein Kind überwiegend trägt, sind zunächst die tatsächlichen Kosten, die für den Unterhalt des Kindes aufgewendet werden, zu ermitteln. Zu diesen Kosten gehören alle Kosten zur Deckung der Bedürfnisse des Kindes, also insbesondere die Kosten der Nahrung, der Bekleidung, der Wohnung mit Licht und Heizung, der Körperpflege, der ärztlichen Behandlung, der Heilmittel und der Pflege in Krankheitsfällen, einer Erholungsreise, des Unterrichtes und der Berufsausbildung, der Befriedigung angemessener geistiger Bedürfnisse und Unterhaltungen und vieles mehr. Die tatsächlichen Unterhaltskosten eines Kindes sind grundsätzlich unter Mitwirkung des Erziehungsberechtigten (bei minderjährigen Kindern) bzw. bei volljährigen Kindern unter deren Mitwirkung konkret zu ermitteln, gegebenenfalls zu schätzen. Nicht entscheidungsrelevant sind dabei allerdings die Bezugnahme auf Vergleichswerte aus anderer Antragsteller betreffende Beihilfeverfahren sowie die Feststellung fiktiver durchschnittlicher Unterhaltskosten (vgl. ). Sodann sind diesen tatsächlichen Unterhaltskosten die Unterhaltsleistungen des Familienbeihilfenwerbers gegenüberzustellen. Betragen die Unterhaltskosten mehr als die Hälfte der tatsächlichen Unterhaltskosten, steht - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - die Familienbeihilfe zu.
Ob eine Person die Unterhaltskosen für ein Kind überwiegend trägt, hängt einerseits von der Höhe der gesamten Unterhaltskosten für das Kind in einem bestimmten Zeitraum und andererseits von der Höhe der in diesem Zeitraum von dieser Person tatsächlich geleisteten Unterhaltsbeiträge ab (vgl. VwGH v., Zl. 2011/16/0055). Lediglich auf Grund der erbrachten Unterhaltsleistungen und ohne - zumindest schätzungsweise - Feststellung der gesamten Unterhaltskosten für ein Kind ist daher - sofern sich diese nicht auf Grund ihrer geringen Höhe als absolut ungenügend erweisen - die Beurteilung, ob überwiegende Kostentragung vorliegt, nicht denkbar (; v. , 2009/15/0205).
Wie bereits oben ausgeführt waren die Unterhaltskosten in der festgestellten Höhe zu schätzen.
Wenn der Bw. in seiner Berufung vorbringt, der in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 verwendete Begriff der Unterhaltskosten knüpfe an den Begriff des gesetzlichen Unterhaltes nach § 140 ABGB an, weshalb daher auch nur angemessene, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern entsprechende Kosten - in Anhängigkeit von deren Nettoeinkommen - als Unterhaltskosten bei einer Beurteilung der überwiegenden Kostentragung anzuerkennen seien, so irrt er.
Entsprechend der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind mit dem Begriff der Unterhaltskosten im Sinne des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nicht der gesetzliche, notwendige, angemessene oder gerichtlich festgelegte Unterhalt angesprochen, sondern lediglich die Feststellung der tatsächlichen Unterhaltskosten. Dies bedeutet, dass immer von den in einem bestimmten Zeitraum tatsächlichen für den Unterhalt eines Kindes aufgewendeten Kosten auszugehen, jedoch kein Bezug auf den Begriff " Unterhaltskosten" im Sinne des § 140 ABGB zu nehmen ist. In diesem Zusammenhang irrt der Bw. wenn er vermeint, auch aus dem VwGH-Erkenntnis vom , 2009/15/0205 ließe sich die notwendige Feststellung der Unterhaltskosten unter Berücksichtigung von Unterhaltsrelevanz (im Sinne des gesetzlichen Unterhaltes) ableiten. So lassen die diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes keineswegs darauf schließen, der Begriff "Unterhaltskosten" sei in der vom Bw. interpretierten Form zu verstehen und geht auch der Verwaltungsgerichtshof von einem derartigen Begriffsverständnis nicht aus.
Doch auch die Bestimmungen des FLAG selbst lassen eine Bezugnahme auf den Begriff "Unterhaltskosten" im Sinne eines gesetzlichen Unterhaltes nach den Bestimmungen des § 140 ABGB nicht zu. So spricht § 2 Abs. 2 leg. cit. lediglich von "Unterhaltskosten" und wird nicht wie hingegen etwa im § 33 Abs. 4 Z 3 EStG 1988 vom "gesetzlichen Unterhalt" gesprochen. Zudem sieht das Beihilfenrecht gemäß § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch einen Familienbeihilfenanspruch für Stiefkinder vor. Da jedoch Stiefeltern ihren Stiefkindern (und umgekehrt) gesetzlich keinen Unterhalt schuldig sind, würde - verstünde man die gesetzliche Regelung in § 2 Abs. 2 FLAG 1967 nur als Leistung des gesetzlichen Unterhaltes - die betreffende Regelung des § 2 Abs. 3 lit. c leg. cit. (Beihilfenanspruches für Stiefkinder) ins Leere gehen und wäre ein Familienbeihilfenanspruch für Stiefeltern gänzlich ausgeschlossen.
Die Ausführungen des Bw., bereits der Umstand, dass die geschiedene Ehegattin über ein geringeres Nettoeinkommen als der Bw. verfüge, würde zu einer überwiegenden Unterhaltskostentragung seinerseits der Tochter gegenüber führen, zumal sich der Unterhalt der Tochter aus dem auf seinem Nettoeinkommen basierenden Unterhaltsanspruch dem Bw. gegenüber und jenem Unterhaltsanspruch der Kindesmutter mit deren Nettoeinkommen zusammensetze, gehen somit ins Leere. Mit dieser Argumentation übersieht nämlich der Bw., dass es entsprechend den obigen Ausführungen zwecks Klärung der Frage, ob der Bw. überwiegend zum Unterhalt seiner Tochter beiträgt, gänzlich unerheblich ist, wie viel seine geschiedene Ehegattin im Verhältnis zum Bw. verdient und in welcher Höhe sie zu Unterhaltszahlungen an ihre Tochter gegebenenfalls verpflichtet hätte werden können bzw. gewesen wäre, zumal in Bezug auf die Unterhaltskosten nicht auf die Begriffsbestimmung des § 140 ABGB abzustellen ist. Nicht relevant ist somit, ob und wenn ja, in welcher Höhe die Kindesmutter zur Finanzierung der Unterhaltskosten der Tochter beigetragen hat und wie die gegebenenfalls geleisteten Zahlungen zu qualifizieren sind. Entscheidend ist im vorliegenden Fall lediglich die noch vorzunehmende Beurteilung der Frage, ob der Bw. mit seinen geleisteten Zahlungen überwiegend zu den - durch die Behörde festgestellten - tatsächlichen Unterhaltskosten seiner Tochter beigetragen hat.
Wie bereits oben ausgeführt stellt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung in Bezug auf die überwiegende Kostentragung lediglich auf die Feststellung der entsprechenden Kosten ab. Dies indiziert einerseits die Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung der Unterhaltskosten des Kindes, lässt aber andererseits eine Beurteilung der betreffenden Aufwendungen in Bezug auf deren Angemessenheit gänzlich außer Acht. Dies hat gleichzeitig zur Folge, dass der Bw. mit seinen Ausführungen, bei der Feststellung der Unterhaltskosten dürfe in jedem Fall die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Form von Angemessenheit nicht außer Acht gelassen werden, zumal die selbstgewählte luxuriöse Lebenssituation der Tochter sowie die sich daraus ergebenden subjektiven Lebenshaltungskosten nicht dazu führen könnten, dass so die Unterhaltskoten beliebig in die Höhe getrieben werden würden, nichts für gegenständliche Entscheidung zu gewinnen vermag. Eine Verpflichtung zur Vornahme einer Angemessenheitsprüfung der festgestellten tatsächlichen Unterhaltskosten der Tochter kommt der Behörde nicht zu und hat auch gleichzeitig die Klärung der Frage, wie die Tochter ihre Unterhaltskosten finanziert bzw. aus welchen Quellen die betreffenden Geldmittel stammen, dahingestellt zu bleiben.
In diesem Sinne vermag auch das Vorbringen des Bw., Anfang Dezember 2007 sei die Wohnung mit TEAM7 Bio-Möbeln und einem Joka-Bett vollständig und wohnlich eingerichtet gewesen, jedoch seien diese Möbeln in weiterer Folge verkauft und die Wohnung offensichtlich neu eingerichtet worden, weshalb sich überhaupt die Frage nach der Berücksichtigungswürdigkeit gegenständlicher Anschaffungskosten als Unterhaltskosten stelle, nichts an gegenständlicher Beurteilung der Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten ändern. Mit diesen Ausführungen übersieht der Bw., dass in Folge der ausschließlichen Bezugnahme und gebotenen Feststellung der tatsächlichen in einem bestimmten Zeitraum angefallenen Unterhaltskosten eines Kindes sämtliche diesbezüglichen Kosten und somit gegebenenfalls auch Anschaffungskosten neu erworbener Möbel zu erfassen sind. Der bloße Umstand, bereits vorhandene Möbel durch neue angeschaffte Einrichtungsgegenstände zu ersetzen, kann für sich allein nicht dazu führen, dass die Anschaffungskosten neu erworbener Möbel bei der Feststellung der Höhe der Unterhaltskosten unberücksichtigt zu bleiben haben, zumal nicht entscheidungsrelevant ist, wie die Tochter über ihre Möbel verfügt. Werden allerdings - so wie im vorliegenden Fall - alte Möbel durch die Tochter unbestrittenermaßen um € 900,00 im Jahr 2010 an eine Privatperson verkauft, so mindert dieser erzielte Verkaufserlös sehr wohl die entsprechenden Unterhaltskosten des betreffenden Zeitraumes.
Ebenso nicht gefolgt werden kann in diesem Zusammenhang dem Vorbringen des Bw., wenn überhaupt Anschaffungskosten für Einrichtungsgegenstände zu berücksichtigen seien, dann nur maximal jene Kosten im Ausmaß der AfA, die sich unter zugrunde Legung einer 10 jährigen Nutzungsdauer ergeben würden. Dies vor allem deshalb, da eine solche Vorgehensweise dem im § 2 Abs. 2 FLAG 1967 normierten Erfordernis der tatsächlichen Kostenerfassung in einem bestimmten Zeitraum widersprechen würde. In diesem Sinne hat auch der Verwaltungsgerichtshof immer wieder betont, dass zwecks Beurteilung der überwiegenden Kostentragung die Bezugnahme auf fiktive durchschnittliche Unterhaltskosten oder allfällige Vergleichswerte stets zu verneinen ist.
Doch auch mit seinen Ausführungen die Familienbeihilfe stelle eine monatliche Leistung dar, die einer jährlichen durchschnittlichen Betrachtung nicht zugänglich sei, vermag der Bw. keinerlei Gründe aufzuzeigen, die sein Vorbringen, er hätte im Berufungszeitraum in Folge überwiegender Kostentragung Anspruch auf Familienbeihilfe für seine Tochter gehabt, gestützt hätten. Wie sich aus den der Berufung beigelegten Tabellen hinsichtlich der Aufteilung der seitens der Tochter bekanntgegebenen Unterhaltskosten ergibt, wurden seitens des Bw. jene Unterhaltskosten, zu denen die Tochter einen konkreten Zeitpunkt der Verausgabung bekanntgab, auf die jeweiligen entsprechenden Monate aufgeteilt, während einerseits bestimmte Aufwendungen (wie etwa Aufwendungen für Bekleidung, Schuhe, Handtaschen, Plomben, Alternativmedizinerin udgl.) als in den vom Bw. genannten Monaten als angefallen angenommen wurden, gleichzeitig aber andererseits gewisse Aufwendungen (etwa für Bücher, Konzerte, Musical- oder Theaterbesuche und Kunstausstellungen) entweder aliquot auf den gesamten Berufungszeitraum oder lediglich auf einen Jahreszeitraum verteilt wurden.
Gegenständlicher durch den Bw. vorgenommenen, ausschließlich monatsbezogenen Aufteilung der der Tochter im Berufungszeitraum erwachsenen Unterhaltskosten, ist jedoch so nicht zuzustimmen, erscheint doch gerade im vorliegenden Fall zwecks Feststellung der Höhe der Unterhaltskosten zunächst eine jeweils jährliche Gesamtbetrachtung der der Tochter erwachsenen Kosten mit nachfolgender monatlichen Aufteilung geboten. Dies vor allem deshalb, da die durch eine zeitpunktbezogene Erfassung von Ausgaben (zB. größeren Anschaffungen für die Wohnung für Einrichtungs- und /oder Gebrauchsgegenstände, vermehrten Ausgaben für Bekleidung, viertel- oder halbjährlich zu bezahlenden laufenden Kosten für Strom, ORF-Gebühren, Versicherung udgl.) entstehende Kumulierung von Aufwendungen in bestimmten (wenigen) Monaten während eines Jahres nicht zu geringeren Unterhaltskosten in den übrigen Monaten desselben Zeitraumes führen kann. Dabei ist nämlich zu bedenken, dass in Hinblick auf die meist einen Monatszeitraum übersteigende Verwendung und Nutzung der angeschafften Gegenstände, Kleidung udgl. de facto von einer Verteilung der betreffenden Unterhaltskosten über einen den Anschaffungsmonat hinausgehenden Zeitraum ausgegangen werden muss, weshalb auch zur Erfassung der einem volljährigen Kind entstandenen Unterhaltskosten ein längerfristiger Zeitraum als jener eines einzelnen Monats gerechtfertigt erscheint. Zudem darf nicht außer Acht gelassen werden, dass es oft gerade bei sogenannten größeren Anschaffungen (für die Wohnung oder Urlaubsreisen) erforderlich ist, die dafür benötigten Geldmittel über einen gewissen Zeitraum hinweg anzusparen.
In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der seitens des Bw. vorgenommenen Aufteilung der Aufwendungen für Bekleidung, Schuhe und Handtaschen auf lediglich einen Frühjahres- und Herbsteinkauf keineswegs zu folgen ist und auch nicht davon ausgegangen werden kann, die Tochter hätte ausschließlich im Februar und August eines jeden Jahres ihre Urlaube konsumiert. Diesbezüglich führt der Bw. keinerlei konkrete Gründe an, die darauf schließen hätten lassen, eine derartige Verteilung der betreffenden Kosten hätte den tatsächlichen Konsum- und Urlaubsverhalten der Tochter entsprochen. Wenn der Bw. in diesem Zusammenhang lediglich anführt, eine derartige Aufteilung entspräche den allgemeinen Lebenserfahrungen, so übersieht der Bw. mit dieser Argumentation, dass gegenständliches Kaufverhalten auf die heutige Jugend in keinster Weise zutrifft und vielmehr diesbezügliche Einkäufe das ganze Jahr über hinweg verteilt getätigt werden. Ebenso ist auch in Bezug auf Urlaube davon auszugehen, dass diese sich nicht ausschließlich auf die genannten Monate beschränken. Dabei ist zu bedenken, dass gerade bei Studenten eine permanente und ununterbrochene Anwesenheit an der Universität nicht immer erforderlich ist und zudem die gegebene Ferienregelung es naheliegend erscheinen lässt, dass auch außerhalb der vom Bw. genannten Monate ein (Kurz)Urlaub gemacht wird. Ebenso sachlich nicht gerechtfertigt erscheint die seitens des Bw. vorgenommene Aufteilung von Plomben, Zahnhygiene, Alternativmedizin udgl. auf die genannten Monate, da auch diesbezüglich vom Bw. keinerlei konkreten Gründe angegeben werden, warum gerade in diesen - und nicht in den übrigen - Monaten die betreffenden Aufwendungen angefallen sein sollen. Mit der vom Bw. in diesem Zusammenhang angegeben Begründung, gegenständliche Aufteilung entspräche den allgemeinen Lebenserfahrungen, ließe sich nämlich genauso gut eine davon abweichende Aufteilung auf andere als die genannten Monate vornehmen. Zudem widerspricht sich der Bw., wenn er einerseits vorbringt, die Familienbeihilfe als monatliche Leistung sei einer jährlichen durchschnittlichen Betrachtung nicht zugänglich, andererseits gleichzeitig für die seitens der Tochter bekanntgegebenen Aufwendungen wie etwa für Konzerte, Musical- u. Theaterbesuche, Kunstausstellungen udgl. oder etwa für Bücher eine auf einen Jahreszeitraum bzw. den gesamten Berufungszeitraum bezogene aliquote Aufteilung vornimmt.
Wie sich somit aus gegenständlichen Überlegungen ergibt, erscheint in Hinblick auf die Ermittlung der Unterhaltskosten für ein Kind zwecks Beurteilung der Frage der überwiegenden Kostentragung durch eine bestimmte Person eine diesbezügliche jährliche Gesamtbetrachtung geboten und steht diese zu der Tatsache, dass die Familienbeihilfe eine monatlich zu gewährende Beihilfe ist, keineswegs in Widerspruch.
Im Einklang mit dieser gebotenen, einen Zeitraum von jeweils einem Jahr umfassenden Gesamtbetrachtung der Erfassung der Unterhaltskosten für ein Kind steht auch die Bestimmung des § 5 FLAG 1967, wonach für ein Kalenderjahr, in dem das Kind ein zu versteuerndes Einkommen bezogen hat, das den Betrag von 10.000,00 € übersteigt, kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. So nimmt auch der in gegenständlicher gesetzlicher Bestimmung normierte Grenzbetrag Bezug auf einen Jahresbetrag, wobei der Anspruch auf Familienbeihilfe für das ganze Jahr rückwirkend erlischt, soweit der Grenzbetrag auch nur in einem einzelnen Monat überschritten wird.
Wie oben dargestellt, sind der Tochter des Bw. entsprechend den obigen Ausführungen und Berechnungen für die Monate November 2007 bis Juni 2011 Unterhaltskosten in der jeweils angegebenen Höhe entstanden. Gleichzeitig leistete der Bw. an Alimentationszahlungen im Berufungszeitraum jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von € 560,00 sowie am und am zwei weitere Zahlungen in Höhe von € 122,70 bzw. € 17,94.
Wenn der Bw. nun vorbringt, er habe mit seinen an seine Tochter geleisteten Zahlungen überwiegend zu deren Unterhaltskosten beigetragen, so irrt er. Obwohl der Bw. bereits seitens des Finanzamtes aufgefordert wurde bekanntzugeben, ob neben den monatlichen Überweisungen an seine Tochter weitere Zahlungen an sie geleistet wurden, gab der Bw. lediglich an, er habe im Dezember 2008 bzw. Dezember 2010 zwei weitere Zahlungen an seine Tochter in Höhe von € 122,70 bzw.€ 17,94 geleistet. Weitere Unterlagen, welche eindeutig und zweifelsfrei nachgewiesen hätten, der Bw. hätte tatsächlich - so wie behauptet - zusätzlich zu seinen bereits nachgewiesenen Zahlungen weitere Geldmittel an seine Tochter überwiesen, welche in Summe zu einer überwiegenden Kostentragung durch den Bw. geführt hätten, wurden jedoch nicht vorgelegt. Das Vorbringen des Bw., für weitere erbrachte Zahlungen habe er leider keine Nachweise mehr, stellt lediglich eine nicht überprüfbare Behauptung dar und kann schon mangels Bezifferung nicht berücksichtigt werden.
Da der Bw. mit seinen geleisteten Zahlungen nicht überwiegend, nämlich zu mehr als der Hälfte zum tatsächlichen Unterhalt seiner Tochter beigetragen hat, besteht für die Monate November 2007 bis Juni 2011 entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des FLAG auch kein Anspruch auf Familienbeihilfe.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass die Tochter des Bw. im Mai 2011 das 24. Lebensjahr beendet hat und in Folge der Änderung der gesetzlichen Bestimmungen des FLAG 1967 ab Juli 2011 generell kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr besteht.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
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Materie | |
betroffene Normen | § 2 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 2 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Schlagworte | überwiegende Kostentragung tatsächliche Unterhaltskosten gesetzlicher Unterhalt Angemessenheit jährliche Gesamtbetrachtung eigener Haushalt des volljährigen Kindes Auszug § 140 ABGB |
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